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Regelwerk

Änderungstext

27. BAföGÄndG
Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Vom 15. Juli 2022
(BGBl. I Nr. 26 vom 21.07.2022 S. 1150)



Artikel 1
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0. § 2 Absatz 6 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. als Gefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 44, 176 Absatz 4 des Strafvollzugsgesetzes hat."4. als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat."

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann."

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre."

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre."

2. § 7 Absatz 1a Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Zulassung geleistet, längstens jedoch für zwölf Monate."Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer."

3. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr, bei Studiengängen nach § 7 Absatz 1a das 35. Lebensjahr vollendet hat."Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben."

b) Nach Satz 2 Nummer 1b wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,".

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "247" durch die Angabe "262" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "448" durch die Angabe "474" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "585" durch die Angabe "632" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "681" durch die Angabe "736" ersetzt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "398" durch die Angabe "421" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "427" durch die Angabe "452" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "56" durch die Angabe "59" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "325" durch die Angabe "360" ersetzt.

6. § 13a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "84" durch die Angabe "94" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "25" durch die Angabe "28" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "die nachgewiesenen Krankenversicherungsbeiträge, höchstens aber um 155 Euro" durch die Wörter "168 Euro monatlich" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "die nachgewiesenen Pflegeversicherungsbeiträge, höchstens aber um weitere 34 Euro" durch die Wörter "38 Euro" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2 wird die Angabe "84" durch die Angabe "94" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "25" durch die Angabe "28" ersetzt.

7. In § 14b Satz 1 wird die Angabe "150" durch die Angabe "160" ersetzt.

8. In § 15 Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter "Absatz 3 Nummer 1, 3 oder 5" durch die Wörter "Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5" ersetzt.

9. § 15a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 15a Förderungshöchstdauer" § 15a Förderungshöchstdauer, Verordnungsermächtigung".

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "entspricht" die Wörter "vorbehaltlich der Absätze 1a und 1b" eingefügt.

c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

"(1a) Für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer sind Verlängerungen der Regelstudienzeit nicht zu berücksichtigen, die als Ausnahme von hochschulrechtlichen Vorgaben zur Berücksichtigung vorübergehender außergewöhnlicher Beeinträchtigungen des Lehrbetriebs festgesetzt werden.

(1b) Die Bundesregierung darf abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Förderungshöchstdauer über die Regelstudienzeit nach Absatz 1 hinaus um einen bestimmten Zeitraum verlängert wird, soweit der Studien- und Lehrbetrieb an Ausbildungsstätten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 erheblich beeinträchtigt ist."

10. § 15b Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Eine Hochschulausbildung ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit Ablauf des Monats beendet, in dem das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde."Eine Hochschulausbildung ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit Ablauf des Monats beendet, in dem der erfolgreiche Abschluss des Ausbildungsabschnitts dem Auszubildenden erstmals bekanntgegeben ist, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde."

11. In § 16 Absatz 2 werden nach den Wörtern "Darüber hinaus kann" die Wörter "in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" eingefügt.

12. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 11 wird das Wort "etwaiger" durch die Wörter "damit verbundener" ersetzt.

b) Absatz 12 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 ihren Zahlungs- und Mitwirkungspflichten jeweils rechtzeitig und vollständig nachgekommen sind, ist die verbleibende Darlehensschuld zu erlassen."Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, ist die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen zu erlassen."

bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Auf Antrag kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte die verbleibende Darlehensschuld auch dann erlassen werden, wenn im Rückzahlungsverfahren in nur geringfügigem Umfang gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten verstoßen wurde. Der Antrag nach Satz 3 ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe eines ablehnenden Bescheids nach Satz 2 zu stellen."Die Sätze 1 und 2 gelten für Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Absatz 7 Satz 1 abgegeben haben, mit der Maßgabe, dass ihnen die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums erlassen wird. Der Erlass nach Satz 3 erfolgt für Darlehensnehmende, die die 20 Jahre bereits vor dem 22. Juli 2022 überschritten haben, zum 1. Oktober 2022."

13. § 18a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "1.330" durch die Angabe "1.605" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird die Angabe "665" durch die Angabe "805" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird die Angabe "605" durch die Angabe "730" ersetzt.

14. § 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "21,3" durch die Angabe "21,6" und die Angabe "14.600" durch die Angabe "15.100" ersetzt.

b) In den Nummern 2 und 4 wird jeweils die Angabe "15,5" durch die Angabe "15,9" und die Angabe "8.500" durch die Angabe "9.000" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "37,7" durch die Angabe "38" und die Angabe "25.500" durch die Angabe "27.200" ersetzt.

15. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "290" durch die Angabe "330" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "665" durch die Angabe "805" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "605" durch die Angabe "730" ersetzt.

b) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe "210" durch die Angabe "255" und die Angabe "150" durch die Angabe "180" ersetzt.

c) In Absatz 5 wird die Angabe "305" durch die Angabe "370" ersetzt.

16. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "2.000" durch die Angabe "2.415" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "1.330" durch die Angabe "1.605" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "665" durch die Angabe "805" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "605" durch die Angabe "730" ersetzt.

17. § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. für den Auszubildenden selbst 8.200 Euro,"1. für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15.000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45.000 Euro,"

18. § 35 Satz 4

Die im Jahr 2019 anstehende Berichterstattung erfolgt im Jahr 2021.

wird aufgehoben.

19. In § 39 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "Einzug der Darlehen" die Wörter "einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen" eingefügt.

20. § 46 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung sowie über die Höhe der Darlehenssumme nach § 18c wird auf schriftlichen Antrag entschieden. Die Länder sind verpflichtet, bis zum 1. August 2016 eine elektronische Antragstellung zu ermöglichen, die den Vorgaben des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 oder 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entspricht. Der Auszubildende kann die Höhe des Darlehens nach § 18c begrenzen; die Erklärung ist für den Bewilligungszeitraum unwiderruflich."(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden."

21. § 66a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die §§ 2, 7, 10, 11, 12, 13, 13a, 14b, 15, 17 Absatz 3, die §§ 18c, 21, 23, 25, 41, 47a, 50, 56 und 60 Nummer 3 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) geänderten Fassung sind erst ab dem 1. August 2019 anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist."(2) Die §§ 5, 10, 12, 13, 13a, 14b, 16, 18a, 21, 23, 25 und 29 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150) geänderten Fassung sind erst ab dem 1. August 2022 anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) § 17 Absatz 2, die §§ 18, 18a, 18b, 18d, 58 und 60 Nummer 2 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) geänderten Fassung sind erst ab dem 1. September 2019 anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist."(3) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2022 begonnen haben, sind die §§ 12, 13, 13a, 14b, 21, 23, 25 und 29 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung vorbehaltlich des Satzes 2 weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2022 sind die in Satz 1 genannten Vorschriften in der ab dem 1. August 2022 anzuwendenden Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 2022 begonnen haben."

c) Die Absätze 4,

(4) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2019 begonnen haben, sind die §§ 11, 12, 13, 13a, 14b, 17 Absatz 3, die §§ 18c, 21, 23, 25, 41, 47a, 50, 56 und 60 Nummer 3 in der bis zum 31. Juli 2019 anzuwendenden Fassung vorbehaltlich des Satzes 2 weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2019 sind die §§ 12, 13, 13a, 14b, 21, 23 und 25 in der ab dem 1. August 2019 anzuwendenden Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 2019 begonnen haben. Bei der Rückzahlung der Darlehen ist für die Einkommensfreistellung nach § 18a die Regelung des § 21 in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung abweichend von Satz 1 bereits ab dem 1. September 2019 anzuwenden.

8, 9

(8) Abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 1 und § 18c Absatz 6 und 7 beträgt die Rate bis zum 31. März 2020.105 Euro.

(9) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2020 begonnen haben, sind die §§ 12, 13, 14b Absatz 1 Satz 1, die §§ 23, 25 und 29 in der bis zum 31. Juli 2020 anzuwendenden Fassung vorbehaltlich des Satzes 2 weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2020 sind die in Satz 1 genannten Regelungen in der ab dem 1. August 2020 anzuwendenden Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 2020 begonnen haben.

und 10

(10) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2021 begonnen haben, sind die §§ 23 und 25 in der bis zum 31. Juli 2021 anzuwendenden Fassung weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2021 sind die in Satz 1 genannten Regelungen in der ab dem 1. August 2021 anzuwendenden Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 2021 begonnen haben.

werden aufgehoben.

d) Absatz 7 Satz 2

Für Darlehensnehmende, die den dort genannten Rückzahlungszeitraum von 20 Jahren überschritten haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass für den Erlass nach § 18 Absatz 12 Satz 1 in der ab dem 1. September 2019 anzuwendenden Fassung die Voraussetzungen für den gesamten Zeitraum vor Äußerung des Verlangens vorgelegen haben müssen.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

" § 455 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes".

2. In § 54a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "247" durch die Angabe "262" ersetzt.

3. In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "103" durch die Angabe "109" ersetzt.

4. In § 62 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "103" durch die Angabe "109" ersetzt.

5. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "14" durch die Angabe "15" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "150" durch die Angabe "160" ersetzt.

6. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe "66" durch die Angabe "80" und die Angabe "709" durch die Angabe "856" ersetzt.

7. In § 87 wird die Angabe "150" durch die Angabe "160" ersetzt.

8. In § 123 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "119" durch die Angabe "126" ersetzt.

9. In § 124 Nummer 2 wird die Angabe "119" durch die Angabe "126" ersetzt.

10. In § 125 wird die Angabe "119" durch die Angabe "126" ersetzt.

11. § 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "277" durch die Angabe "334" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "3.637" durch die Angabe "4.392" und die Angabe "2.266" durch die Angabe "2.736" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "2.266" durch die Angabe "2.736" ersetzt.

12. Folgender § 455 wird angefügt:

" § 455 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64, 67 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2022 anzuwenden."

Artikel 3
Änderung der BAföG-Darlehens-Verordnung

§ 2 der BAföG-Darlehens-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2019 (BGBl. I S. 1095) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

altneu
"Ein im Sinne des § 18 Absatz 12 Satz 1 des Gesetzes nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist anzunehmen, wenn im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes".

2. In Nummer 3 werden die Wörter "sämtliche Zahlungsverpflichtungen einschließlich Kosten und Zinsforderungen beglichen wurden und" gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
Über die Förderungsleistung einschließlich der Höhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige Behörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, der den Vorgaben des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 oder 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechen muss."Über die Förderungsleistung einschließlich der Höhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige Behörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag."

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. August 2022 in Kraft.

ID 221541

ENDE