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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
Vom 23. November 2022
(BGBl. I Nr. 45 vom 28.11.2022 S. 2066)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Auf Grund des § 26 des Jugendschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 742) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Die Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes vom 9. September 2003 (BGBl. I S. 1791), die durch Artikel 4 Absatz 11 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird in der Überschrift und im Wortlaut jeweils das Wort "Bundesprüfstelle" durch das Wort "Prüfstelle" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Antrag auf Aufnahme eines Trägermediums (§ 1 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes) oder eines Telemediums (§ 1 Abs. 3 des Jugendschutzgesetzes) in die Liste jugendgefährdender Medien durch eine in § 21 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes benannte Stelle ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und zu begründen. Dem Antrag soll bei Trägermedien mindestens ein Exemplar und bei Telemedien mindestens ein Ausdruck der dem Antrag zugrunde liegenden Web-Seiten beigefügt werden. Wird der Antrag durch Telefax oder elektronisch übermittelt, so sollen die nach Satz 2 erforderlichen Anlagen nachgereicht werden. | "(1) Der Antrag auf Aufnahme eines Mediums in die Liste jugendgefährdender Medien (Liste) muss schriftlich oder elektronisch gestellt und begründet werden. Dem Antrag sollen bei Trägermedien mindestens ein Exemplar und bei Telemedien mindestens die technischen Zugangsdaten zu den Telemedienangeboten beigefügt werden. Wird der Antrag durch Telefax oder elektronisch übermittelt, so können die erforderlichen Anlagen nachgereicht werden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Trägermediums oder eines Telemediums nach § 21 Abs. 4 des Jugendschutzgesetzes" durch das Wort "Mediums" ersetzt und die Wörter "jugendgefährdender Medien" gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Anregung soll bei Trägermedien mindestens ein Exemplar beigefügt werden. | "Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." |
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Beteiligte
Beteiligte des Verfahrens sind die Antragstellerin oder der Antragsteller, bei Trägermedien die Urheberin oder der Urheber oder die Inhaberin oder der Inhaber der Nutzungsrechte, bei Telemedien die Urheberin oder der Urheber oder der Anbieter. Die Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 1 und des § 7 des Urheberrechtsgesetzes finden entsprechende Anwendung. | " § 4 Beteiligte, Anregende
(1) Beteiligte sind in einem Verfahren:
Bei Telemedien sind zusätzlich die Anbieterin oder der Anbieter Beteiligte im Sinne des Satz 1. (2) Anregende im Sinne dieser Verordnung sind die in § 21 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes genannten zur Verfahrensanregung berechtigten Stellen und die zu deren Vertretung berechtigten Personen." |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Bundesprüfstelle" durch die Wörter "Prüfstelle für jugendgefährdende Medien" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Benachrichtigung über den Verhandlungstermin ist den Beteiligten mindestens zwei Wochen vor der Verhandlung zuzustellen, wenn sie ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche Niederlassung im Inland haben. Zustellungen erfolgen nach dem Verwaltungszustellungsgesetz. Gleichzeitig sind den Beteiligten die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Mitglieder der Bundesprüfstelle und deren Vertretung namhaft zu machen. Den Benachrichtigungen der Beteiligten - ausgenommen der Antragstellerin oder des Antragstellers - ist ein Abdruck der Antragsschrift beizufügen. | "(2) Die Benachrichtigung über den Verhandlungstermin muss den Beteiligten und Anregenden mindestens zwei Wochen vor der Verhandlung zugestellt werden. Gleichzeitig sind den Beteiligten die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Mitglieder der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und deren Vertretung namhaft zu machen. Der Benachrichtigung der Beteiligten, die nicht Antragstellerin oder Antragsteller sind, muss eine Kopie der Antragsschrift oder der Verfahrensanregung beigefügt werden. Die Pflicht zur Benachrichtigung eines Beteiligten entfällt, wenn dessen ladungsfähige Anschrift auch nach zumutbarem Aufwand aus öffentlich zugänglichen Quellen nicht ermittelt werden kann." |
c) In Absatz 3 wird das Wort "Bundesprüfstelle" durch die Wörter "Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz" und die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die fristgemäße Benachrichtigung (Absatz 2) ist vor Beginn der Verhandlung festzustellen. Ist die Benachrichtigung nicht festzustellen oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 2 erfolgt, so ist die Verhandlung zu vertagen, wenn nicht auf die Benachrichtigung oder die Einhaltung der Frist verzichtet worden ist. | "(5) Die fristgemäße Benachrichtigung ist zu Beginn der Verhandlung festzustellen; Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt. Kann nicht festgestellt werden, dass die Benachrichtigung zugestellt worden ist, oder ist die Benachrichtigung nicht fristgemäß erfolgt, so ist die Verhandlung zu vertagen, wenn die Beteiligten nicht auf die Benachrichtigung oder die Einhaltung der Frist verzichtet haben." |
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Befangenheit" durch das Wort "Ablehnung" und das Wort "Bundesprüfstelle" durch das Wort "Prüfstelle" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Bundesprüfstelle" durch die Wörter "Prüfstelle für jugendgefährdende Medien" ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort "Bundesprüfstelle" durch die Wörter "Prüfstelle für jugendgefährdende Medien" ersetzt und nach dem Wort "wegen" werden die Wörter "Besorgnis der" eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Bundesprüfstelle" durch die Wörter "Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Bundesprüfstelle" durch die Wörter "Prüfstelle für jugendgefährdende Medien" ersetzt und nach dem Wort "Stimmenmehrheit" werden die Wörter "in dessen Abwesenheit" eingefügt.
e) In Absatz 4 wird nach dem Wort "Vorsitzenden" das Wort "die" durch das Wort "eine" ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Beteiligten" die Wörter "und die Anregenden" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Beteiligten können sich durch schriftlich bevollmächtigte Personen vertreten lassen. | "(3) Beteiligte können sich durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen." |
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Bundesprüfstelle" durch die Wörter "Prüfstelle für jugendgefährdende Medien" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die anwesenden Beteiligten oder die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen sind zu hören. | "(2) Nach Aufruf der Sache führt die oder der Vorsitzende in den Sachstand ein. Die Einführung kann auch von den hinzugezogenen Berichterstatterinnen oder Berichterstattern erfolgen. Die anwesenden Beteiligten oder die zu ihrer Vertretung jeweils berechtigte Person sowie anwesende Anregende sind anzuhören." |
8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Durchführung der Sitzung des Gremiums im Wege der Bild- und Tonübertragung
(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien kann folgenden Personen auf deren Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während der Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen:
Ist eine solche Gestattung erfolgt, so muss es für die Verhandlung eine gleichzeitige Bild- und Tonübertragung geben zwischen
(2) Die oder der Vorsitzende kann Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während ihrer Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhalten. Die Vernehmung wird zeitgleich im Wege der Bild- und Tonübertragung an diesen Ort und den Ort der Verhandlung übertragen. Ist einer Person nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.
(3) Die Übertragung darf nicht aufgezeichnet werden."
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur die zur Entscheidung berufenen Mitglieder der Bundesprüfstelle und mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden auch solche Personen anwesend sein, die der Bundesprüfstelle zur Ausbildung im höheren Dienst zugeteilt sind. | "(1) Bei der Beratung und Abstimmung sind anwesend
|
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Bundesprüfstelle" durch die Wörter "Prüfstelle für jugendgefährdende Medien" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.
c) Absatz 3
(3) Zustellungen erfolgen nach dem Verwaltungszustellungsgesetz.
wird aufgehoben.
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Soll ein Trägermedium oder ein Telemedium im vereinfachten Verfahren (§ 23 des Jugendschutzgesetzes) in die Liste aufgenommen werden, so hat die oder der Vorsitzende der Bundesprüfstelle die Beteiligten (§ 4) hiervon zu benachrichtigen. § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Benachrichtigung muss der Empfängerin oder dem Empfänger mindestens eine Woche vor der Entscheidung zugehen. Den Benachrichtigungen der Beteiligten - ausgenommen der Antragstellerin oder des Antragstellers - ist ein Abdruck der Antragsschrift beizufügen. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird nicht benachrichtigt, wenn sie oder er darauf verzichtet oder die Entscheidung im vereinfachten Verfahren beantragt hat. | "(1) Soll ein Medium im vereinfachten Verfahren in die Liste aufgenommen werden, so muss die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien die Beteiligten, die nicht Antragstellerin oder Antragsteller sind, hiervon benachrichtigen. Die Benachrichtigung muss der oder dem Beteiligten mindestens eine Woche vor der Entscheidung zugehen. Der Benachrichtigung der Beteiligten muss ein Abdruck der Antragsschrift oder der Anregung beigefügt werden. Auch im vereinfachten Verfahren muss die Prüfstelle den Beteiligten, die nicht Antragstellerin oder Antragsteller sind, ein Abdruck der Stellungnahme der Kommission für Jugendmedienschutz zusenden." |
b) In Absatz 2 wird das Wort "wird" durch das Wort "ergeht" ersetzt und das Wort "erlassen" gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt und werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Bundesprüfstelle" durch die Wörter "Prüfstelle für jugendgefährdende Medien" ersetzt.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) § 8a gilt entsprechend."
11. § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Belehrungspflichten
Die oder der Vorsitzende der Bundesprüfstelle hat die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie Personen, denen sie oder er die Anwesenheit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 gestattet hat, zu Beginn der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, über das Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis (§ 9 Abs. 1 Satz 2), die Beisitzerinnen und Beisitzer außerdem über die Weisungsfreiheit (§ 19 Abs. 4 des Jugendschutzgesetzes) zu belehren. Ferner sind die Gruppenbeisitzerinnen und -beisitzer (§ 19 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes) von der oder dem Vorsitzenden auf die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres Amtes zu verpflichten. Über die Verpflichtungsverhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. | " § 11 Belehrungspflichten
Die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien hat die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie Personen, denen sie oder er nach § 9 Absatz 1 Satz 1 die Anwesenheit gestattet hat, zu Beginn der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, über das Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis, die Beisitzerinnen und Beisitzer außerdem über ihre Weisungsfreiheit bei ihren Entscheidungen zu belehren. Ferner sind die Gruppenbeisitzerinnen und -beisitzer von der oder dem Vorsitzenden auf die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres Amtes zu verpflichten. Die Verpflichtung ist in die Niederschrift nach § 8 Absatz 4 aufzunehmen." |
12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Bundesprüfstelle" durch das Wort "Prüfstelle" ersetzt.
b) Absatz 1
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernennt die zur Vertretung der oder des Vorsitzenden berechtigte Person. Jede Landesregierung ernennt die zur Vertretung der von ihr ernannten Beisitzerinnen und Beisitzer berechtigten Personen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernennt aus jeder Gruppe des § 19 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes mehrere Beisitzerinnen und Beisitzer und die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und das Wort "Bundesprüfstelle" durch die Wörter "Prüfstelle für jugendgefährdende Medien" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und das Wort "Bundesprüfstelle" durch die Wörter "Prüfstelle für jugendgefährdende Medien" ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und das Wort "Bundesprüfstelle" durch die Wörter "Prüfstelle für jugendgefährdenden Medien" ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) An die Stelle von verhinderten oder ausgeschiedenen Beisitzerinnen und Beisitzern treten die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen nach der in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Reihenfolge; an die Stelle einer oder eines verhinderten oder ausgeschiedenen Vorsitzenden tritt die zu ihrer oder seiner Vertretung berufene Person. | "(4) An die Stelle verhinderter oder ausgeschiedener Beisitzerinnen und Beisitzer treten die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen nach der Reihenfolge, die in Absatz 1 bis 3 festgelegt ist. An die Stelle einer oder eines verhinderten oder ausgeschiedenen Vorsitzenden tritt die zu ihrer oder seiner Vertretung berufene Person." |
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Die Bundesprüfstelle führt die Liste der jugendgefährdenden Medien nach § 18 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes in den Teilen A, B, C und D. Für fortlaufende Aktualisierung durch Neueintrag beziehungsweise Streichung sowie für die Neuauflage der Liste ist Sorge zu tragen.
wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen und der Wortlaut wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Bundesprüfstelle hat die Teile A und B der Liste in geeigneter Weise in einer übersichtlichen Zusammenstellung zu veröffentlichen. Dies gilt auch für die den Teilen A und B entsprechenden Teile der bis zum 31. März 2003 bei der Bundesprüfstelle geführten Liste. | "Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz hat den als öffentlich geführten Teil der Liste in geeigneter Weise in einer übersichtlichen Zusammenstellung zu veröffentlichen. Dies gilt auch für die Teile A und B der bis zum 30. April 2021 bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien geführten Liste." |
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Bundesprüfstelle hat vor Entscheidung über die Aufnahme eines Telemediums in die Liste jugendgefährdender Medien die Stellungnahme der Kommission für Jugendmedienschutz einzuholen (§ 21 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes), es sei denn, dass diese hierüber bereits entschieden (§ 18 Abs. 8 Satz 2 des Jugendschutzgesetzes) und die Bundesprüfstelle benachrichtigt hat. Soweit diese Stellungnahme nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Aufforderung vorliegt, kann die Bundesprüfstelle ohne diese Stellungnahme entscheiden.
(2) Zur Mitteilung von Entscheidungen über die Aufnahme eines Telemediums in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes holt die Bundesprüfstelle von der Kommission für Jugendmedienschutz eine Übersicht über die anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle ein. | "(1) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien hat vor der Entscheidung über die Aufnahme eines Telemediums in die Liste nur dann keine Stellungnahme der Kommission für Jugendmedienschutz nach § 21 Absatz 6 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes einzuholen, wenn diese hierüber bereits entschieden und die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien benachrichtigt hat.
(2) Zur Mitteilung von Entscheidungen über die Aufnahme eines Telemediums in die Liste nach § 24 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes holt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz von der Kommission für Jugendmedienschutz eine Übersicht über die anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle und eine Übersicht der aus Mitteln der Länder oder der Landesmedienanstalten geförderten Internet-Beschwerdestellen ein." |
b) In Absatz 3 wird das Wort "Bundesprüfstelle" durch die Wörter "Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz" und werden die Wörter "ihren Entscheidungen" durch die Wörter "Entscheidungen der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien" ersetzt.
15. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Absatz 2a" und das Wort "Bundesprüfstelle" durch die Wörter "Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz" ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Wird ein Telemedium in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen und ist die Tat im Inland begangen worden, so teilt die Bundesprüfstelle der Kommission für Jugendmedienschutz den Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung mit.
(3) Bei erfolgloser Zustellung soll die Bundesprüfstelle die Entscheidungen in analoger Anwendung des § 24 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes den im Bereich der Telemedien anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle mitteilen. | "(2) Wird ein Telemedium in die Liste aufgenommen oder aus dieser gestrichen, so teilt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz der Kommission für Jugendmedienschutz den Zeitpunkt der Entscheidung mit.
(3) Bei erfolgloser Zustellung soll die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz die Entscheidungen den im Bereich der Telemedien anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle mitteilen." |
16. In § 16 wird in der Überschrift die Angabe ", Außerkrafttreten" gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 222471
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