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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts

Vom 28. Juni 2023
(BGBl. I Nr. 172 vom 30.06.2023 EU)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. l S. 799), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,"3. die Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten,"

2. In § 7a Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

3. Dem § 13c wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Wird ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums als Fahrer oder Fahrerin oder Beifahrer oder Beifahrerin (Kraftfahrer oder Kraftfahrerin) nach § 36 Absatz 1 im Inland beschäftigt, werden zur Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland die Zeiten dieser Beschäftigung

  1. abweichend von Absatz 5 nicht mit den Zeiten einer unmittelbar anschließenden Beschäftigung im Inland zusammengerechnet,
  2. abweichend von Absatz 7 nicht mit den Beschäftigungszeiten des ersetzten Kraftfahrers oder der ersetzten Kraftfahrerin zusammengerechnet."

4. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, dass er seine Verpflichtungen nach § 8 einhält."(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums verpflichtet, der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vor Beginn der Beschäftigung eines Kraftfahrers oder einer Kraftfahrerin für die Durchführung von Güter- oder Personenbeförderungen im Inland nach § 36 Absatz 1 eine Anmeldung mit folgenden Angaben elektronisch zuzuleiten:
  1. Identität des Unternehmens, sofern diese verfügbar ist in Form der Nummer der Gemeinschaftslizenz,
  2. Familienname und Vorname sowie Anschrift im Niederlassungsstaat eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten,
  3. Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Führerscheinnummer des Kraftfahrers oder der Kraftfahrerin,
  4. Beginn des Arbeitsvertrags des Kraftfahrers oder der Kraftfahrerin und das auf diesen Vertrag anwendbare Recht,
  5. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung des Kraftfahrers oder der Kraftfahrerin im Inland,
  6. amtliche Kennzeichen der für die Beschäftigung im Inland einzusetzenden Kraftfahrzeuge,
  7. ob es sich bei den von dem Kraftfahrer oder der Kraftfahrerin zu erbringenden Verkehrsdienstleistungen um Güterbeförderung oder Personenbeförderung und grenzüberschreitende Beförderung oder Kabotage handelt;

die Anmeldung ist mittels der elektronischen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystems nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (ABl. L 249 vom 31.07.2020 S. 17) geändert worden ist, zuzuleiten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "hat der Entleiher" durch die Wörter "hat der Verleiher" ersetzt.

bb) In Nummer 7 wird das Wort "Verleihers" durch das Wort "Entleihers" ersetzt.

c) Absatz 4

(4) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizufügen, dass dieser seine Verpflichtungen nach § 8 einhält.

wird aufgehoben.

d) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:

"(2a) Abweichend von Absatz 2 hat der Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sicherzustellen, dass dem Kraftfahrer oder der Kraftfahrerin, der oder die von ihm für die Durchführung von Güter- oder Personenbeförderungen im Inland nach § 36 Absatz 1 beschäftigt wird, die folgenden Unterlagen als Schriftstück oder in einem elektronischen Format zur Verfügung stehen:

  1. eine Kopie der nach § 18 Absatz 2 zugeleiteten Anmeldung,
  2. die Nachweise über die Beförderungen, insbesondere elektronische Frachtbriefe oder die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/ 1055 (ABl. L 249 vom 31.07.2020 S. 17) geändert worden ist, genannten Belege und
  3. alle Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers, insbesondere die in Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe f und Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4 .Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.02.2014 S. 1; L 93 vom 09.04.2015 S. 103; L 246 vom 23.09.2015 S. 11), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.07.2020 S. 1) geändert worden ist, genannten Ländersymbole der Mitgliedstaaten, in denen sich der Kraftfahrer oder die Kraftfahrerin bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagebeförderungen aufgehalten hat, oder die Aufzeichnungen nach § 1 Absatz 6 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist.

Der Kraftfahrer oder die Kraftfahrerin hat im Falle einer Beschäftigung im Inland nach § 36 Absatz 1 die ihm oder ihr nach Satz 1 zur Verfügung gestellten Unterlagen mit sich zu führen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen als Schriftstück oder in einem elektronischen Format vorzulegen; liegt keine Beschäftigung im Inland nach § 36 Absatz 1 vor, gilt die Pflicht nach dem ersten Halbsatz nur im Rahmen einer auf der Straße vorgenommenen Kontrolle für die Unterlagen nach Satz 1 Nummer 2 und 3.

(2b) Nach Beendigung eines Beschäftigungszeitraums des Kraftfahrers oder der Kraftfahrerin im Inland nach § 36 Absatz 1 hat der Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen über die mit dem Binnenmarkt-Informationssystem verbundene elektronische Schnittstelle folgende Unterlagen innerhalb von acht Wochen ab dem Tag des Verlangens zu übermitteln:

  1. Kopien der Unterlagen nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 und 3,
  2. Unterlagen über die Entlohnung des Kraftfahrers oder der Kraftfahrerin einschließlich der Zahlungsbelege,
  3. den Arbeitsvertrag oder gleichwertige Unterlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. L 288 vom 18.10.1991 S. 32) und
  4. Unterlagen über die Zeiterfassung, die sich auf die Arbeit des Kraftfahrers oder der Kraftfahrerin beziehen, insbesondere die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers.

Die Behörden der Zollverwaltung dürfen die Unterlagen nach Satz 1 nur für den Zeitraum der Beschäftigung nach § 36 Absatz 1 verlangen, der zum Zeitpunkt des Verlangens beendet ist.

Soweit eine Anmeldung nach § 18 Absatz 2 nicht zugeleitet wurde, obwohl eine Beschäftigung im Inland nach § 36 Absatz 1 vorliegt, hat der Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen die Unterlagen nach Satz 1 außerhalb der mit dem Binnenmarkt-Informationssystem verbundenen elektronischen Schnittstelle als Schriftstück oder in einem elektronischen Format zu übermitteln."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "des Arbeitgebers oder eines Entleihers" durch die Wörter "des Arbeitgebers, des Verleihers oder eines Entleihers" ersetzt.

6. Dem § 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Auf die Informationen zu den Meldungen nach § 18 Absatz 2 können die Landesfinanzbehörden über das Binnenmarkt-Informationssystem zugreifen."

7. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe " § 23" durch die Wörter " § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 oder Absatz 2" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 23 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter " § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 oder Absatz 2" ersetzt.

8. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden die Wörter " § 18 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter " § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

b) In Nummer 6 wird die Angabe " § 18 Abs. 1" durch die Angabe " § 18 Absatz 1" ersetzt und nach den Wörtern "auch in Verbindung mit" werden die Wörter "Absatz 2 Satz 2 oder" eingefügt.

c) Nummer 7

7. entgegen § 18 Abs. 2 oder 4 eine Versicherung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt,

wird aufgehoben.

d) Nummer 8 wird Nummer 7 und das Wort "oder" am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

e) Nummer 9 wird Nummer 8 und die Angabe "Abs." wird durch das Wort "Absatz" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

f) Nach der neuen Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 bis 11 angefügt:

"9. entgegen § 19 Absatz 2a Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Unterlagen zur Verfügung stehen,

10. entgegen § 19 Absatz 2a Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

11. entgegen § 19 Absatz 2b Satz 1 oder 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt."

9. Nach § 23 wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:

"Abschnitt 7
Grenzüberschreitende Durchsetzung

§ 24 Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt regelt die Behandlung von Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats oder an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe von Kapitel VI der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") (ABl. L 159 vom 28.05.2014 S. 11) um

  1. die Zustellung von Dokumenten oder die Vollstreckung von finanziellen Verwaltungssanktionen oder Geldbußen einschließlich Gebühren und Zuschlägen, die einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland auferlegt wurden wegen des Verstoßes gegen die auf die Entsendung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen anzuwendenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (eingehende Ersuchen),
  2. die Zustellung von Dokumenten oder die Vollstreckung von Geldbußen, die einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums auferlegt wurden wegen des Verstoßes gegen die auf die Entsendung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Inland anzuwendenden Rechtsvorschriften (ausgehende Ersuchen).

Regelungen zur Behandlung von Ersuchen um Zustellung von Dokumenten oder um Vollstreckung von finanziellen Verwaltungssanktionen oder Geldbußen in anderen Gesetzen oder völkerrechtlichen Verträgen gehen vor.

§ 25 Zuständigkeit

(1) Zentrale Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist die Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover.

(2) Die für die Zustellung und Vollstreckung im Inland zuständigen Behörden (Vollstreckungsbehörden) im Sinne dieses Abschnitts sind für eingehende Ersuchen die nach § 23 Absatz 4 zuständigen Stellen. Für ausgehende Ersuchen gilt die jeweilige Zuständigkeit.

(3) Die zentrale Behörde und die Vollstreckungsbehörden stellen sich die Informationen, die zur Bearbeitung eingehender und ausgehender Ersuchen erforderlich sind, unverzüglich wechselseitig zur Verfügung.

§ 26 Binnenmarkt-Informationssystem

Für die grenzüberschreitende Bearbeitung eingehender und ausgehender Ersuchen verwendet die zentrale Behörde das Binnenmarkt-Informationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.

§ 27 Inhalt ausgehender Ersuchen

Ausgehende Ersuchen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Vollstreckungsschuldners oder Empfängers sowie weitere Daten, soweit diese zur Identifizierung des Vollstreckungsschuldners oder Empfängers erforderlich sind,
  2. eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der Umstände des Verstoßes, der Art der Zuwiderhandlung und der einschlägigen geltenden Vorschriften,
  3. das Original der zu vollstreckenden Entscheidung, um deren Zustellung oder Vollstreckung ersucht wird, oder eine beglaubigte Abschrift hiervon und alle sonstigen relevanten Informationen oder Dokumente auch gerichtlicher Art bezüglich der zugrunde liegenden Geldbuße,
  4. Name, Anschrift und sonstige Kontaktdaten
    1. der für die Entscheidung über die Geldbuße zuständigen Stelle und
    2. der zuständigen Stelle, bei der weitere Informationen über die Geldbuße oder die Möglichkeiten zur Anfechtung der Zahlungsverpflichtung oder der einschlägigen Entscheidung eingeholt werden können, falls diese Stelle nicht mit der in Buchstabe a genannten Stelle identisch ist,
  5. im Fall eines Ersuchens um die Zustellung von Dokumenten den Gegenstand der Zustellung und die Frist für die Erledigung der Zustellung,
  6. im Fall eines Ersuchens um die Vollstreckung einer Verwaltungssanktion oder Geldbuße
    1. das Datum, an dem die Entscheidung rechtskräftig wurde,
    2. eine Angabe der Art und der Höhe der Verwaltungssanktion oder der Geldbuße,
    3. alle für das Vollstreckungsverfahren sachdienlichen Daten, einschließlich der Information, ob und gegebenenfalls wie die Entscheidung dem oder den Betroffenen zugestellt wurde und ob es sich um eine Versäumnisentscheidung handelt,
    4. eine Bestätigung der ersuchenden Behörde, dass gegen die Verwaltungssanktion oder die Geldbuße keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden können, sowie
    5. die dem Ersuchen zugrunde liegende Forderung und deren verschiedene Bestandteile.

§ 28 Behandlung ausgehender Ersuchen

(1) Ausgehende Ersuchen werden von der Vollstreckungsbehörde nach Prüfung der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 erstellt. Sie werden durch die zentrale Behörde an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums weitergeleitet.

(2) Die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums kann um die Zustellung aller Dokumente ersucht werden, die für die Festsetzung einer Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen die auf die Entsendung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Inland anzuwendenden Rechtsvorschriften oder deren Vollstreckung erforderlich sind. Ein Zustellungsersuchen nach Satz 1 darf nur dann erfolgen, wenn es der inländischen Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist, das betreffende Dokument selbst zuzustellen.

(3) Die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums kann um Vollstreckung einer Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen die auf die Entsendung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Inland anzuwendenden Rechtsvorschriften ersucht werden, wenn

  1. die Voraussetzungen einer Vollstreckung im Inland gegeben wären,
  2. die Vollstreckung im Inland nicht möglich ist und
  3. die zu vollstreckende Geldbuße nicht angefochten ist oder nicht mehr angefochten werden kann.

(4) Die zentrale Behörde informiert die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums unverzüglich, wenn

  1. ein außerordentlicher Rechtsbehelf gegen die zu vollstreckende Bußgeldentscheidung oder in Bezug auf das hierdurch rechtskräftig abgeschlossene Bußgeldverfahren eingelegt wird oder
  2. die inländische Vollstreckungsbehörde das ausgehende Ersuchen ändert oder zurücknimmt.

(5) Wurde die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums um Vollstreckung ersucht, ist die Vollstreckung im Inland erst wieder zulässig, soweit das Ersuchen zurückgenommen worden ist oder soweit die ersuchte Behörde die Vollstreckung verweigert hat.

§ 29 Behandlung eingehender Ersuchen

(1) Die zentrale Behörde leitet eingehende Ersuchen unverzüglich an die Vollstreckungsbehörde weiter. Die zentrale Behörde teilt der ersuchenden Behörde jeweils unverzüglich mit, wenn eine der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Maßnahmen durchgeführt wurde. In diese Mitteilung ist insbesondere das Datum einer Zustellung nach Absatz 3 aufzunehmen.

(2) Die Vollstreckungsbehörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Zustellung oder Vollstreckung der gemäß Absatz 1 Satz 1 weitergeleiteten Ersuchen und informiert die zentrale Behörde hierüber jeweils unverzüglich. Die Entscheidung über eine finanzielle Verwaltungssanktion oder Geldbuße, um deren Zustellung oder Vollstreckung ersucht wird, ist wie eine behördliche Bußgeldentscheidung gemäß § 23 Absatz 1 bis 3 zuzustellen und zu vollstrecken. Die Bundesrepublik Deutschland verzichtet gegenüber dem ersuchenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums auf jegliche Erstattung der Kosten der Zustellungs- und Vollstreckungshilfe nach diesem Gesetz.

(3) Die Vollstreckungsbehörde ergreift unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens bei der zentralen Behörde, alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Arbeitgeber mit Sitz im Inland alle Dokumente zuzustellen, die mit einer Entscheidung über eine finanzielle Verwaltungssanktion oder Geldbuße oder mit deren Vollstreckung zusammenhängen.

(4) Erlangt die Vollstreckungsbehörde Kenntnis davon, dass gegen die zu vollstreckende Entscheidung oder in Bezug auf das hierdurch rechtskräftig abgeschlossene Bußgeldverfahren in dem ersuchenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums vom betroffenen Arbeitgeber oder von einer betroffenen Partei ein außerordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde, setzt sie das Vollstreckungsverfahren bis zur Entscheidung über den außerordentlichen Rechtsbehelf aus.

(5) Die Forderungen werden in Euro vollstreckt. Wenn der finanziellen Verwaltungssanktion oder der Geldbuße eine andere Währung zugrunde liegt, ist der geltende Wechselkurs der Europäischen Zentralbank zum Zeitpunkt der Festsetzung der finanziellen Verwaltungssanktion oder der Geldbuße maßgeblich. Der Erlös der Vollstreckung fließt in die Bundeskasse, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes als Vollstreckungsbehörde tätig ist, anderenfalls in die jeweilige Landeskasse.

(6) Die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Zustellung oder Vollstreckung einer finanziellen Verwaltungssanktion oder einer Geldbuße bestimmt sich nach den inländischen Zustellungs- und Vollstreckungsregelungen. Rechtsmittel gegen die Entscheidung, die der Zustellung oder der Vollstreckung zugrunde liegt, richten sich nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums.

§ 30 Ablehnung eingehender Ersuchen

(1) Die ersuchte Vollstreckungsbehörde oder die zentrale Behörde kann ein eingehendes Ersuchen ablehnen, wenn

  1. das Ersuchen nicht die für ausgehende Ersuchen geforderten Angaben gemäß § 27 enthält oder
  2. das Ersuchen offenkundig nicht mit der zugrunde liegenden Entscheidung übereinstimmt.

(2) Die ersuchte Vollstreckungsbehörde oder die zentrale Behörde kann ein eingehendes Ersuchen um Vollstreckung darüber hinaus ablehnen, wenn

  1. die voraussichtlichen Kosten oder Mittel der Vollstreckung zur Höhe der zu vollstreckenden Verwaltungssanktion oder Geldbuße offensichtlich außer Verhältnis stehen,
  2. die zu vollstreckende Verwaltungssanktion oder die Geldbuße oder ihr Gegenwert in Euro weniger als 350 Euro beträgt oder
  3. die Vollstreckung mit Grundrechten des oder der Betroffenen oder mit sonstigen verfassungsrechtlichen Rechtsgrundsätzen zum Schutz des oder der Betroffenen nicht vereinbar wäre.

(3) Die Vollstreckungsbehörde teilt die Ablehnung eines eingehenden Ersuchens einschließlich ihrer Begründung unverzüglich der zentralen Behörde mit. Die zentrale Behörde informiert unverzüglich die ersuchende Behörde. Vor der Ablehnung eines eingehenden Ersuchens nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gibt die zentrale Behörde der ersuchenden Behörde mit einer Frist von einem Monat die Gelegenheit zur Übermittlung der fehlenden Angaben oder zur Vervollständigung des Ersuchens."

10. Der bisherige Abschnitt 6a wird Abschnitt 8.

11. Die bisherigen §§ 23a und 23b werden die §§ 31 und 32.

12. Der bisherige § 23c wird § 33 und die Angabe " § 23a" wird jeweils durch die Angabe " § 31" ersetzt.

13. Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 9 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
"Abschnitt 9
Sonderregelungen und Übergangsbestimmungen".

14. Vor dem bisherigen § 24 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Unterabschnitt 1
Sonderregelungen für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind".

15. § 24 wird durch die folgenden §§ 34 und 35 ersetzt:

altneu
§ 24 Sonderregeln für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind

(1) Die Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 des Mindestlohngesetzes sind auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im Inland beschäftigt werden, nicht anzuwenden, wenn

  1. die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Erstmontage- oder Einbauarbeiten erbringen, die
    1. Bestandteil eines Liefervertrages sind,
    2. für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind und
    3. von Facharbeitern oder Facharbeiterinnen oder angelernten Arbeitern oder Arbeiterinnen des Lieferunternehmens ausgeführt werden sowie
  2. die Dauer der Beschäftigung im Inland acht Tage innerhalb eines Jahres nicht übersteigt.

Satz 1 gilt nicht für Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und § 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 des Mindestlohngesetzes sind nicht anzuwenden auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern oder Entleihern mit Sitz im Ausland vorübergehend im Inland beschäftigt werden und, ohne im Inland Werk- oder Dienstleistungen für ihren Arbeitgeber gegenüber Dritten zu erbringen,

  1. für ihren Arbeitgeber Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führen, Vertragsangebote erstellen oder Verträge schließen,
  2. als Besucher an einer Messeveranstaltung, Fachkonferenz oder Fachtagung teilnehmen, ohne Tätigkeiten nach § 2a Absatz 1 Nummer 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu erbringen,
  3. für ihren Arbeitgeber einen inländischen Unternehmensteil gründen oder
  4. als Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck der betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil beschäftigt werden.

Vorübergehend ist eine Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht mehr als 14 Tage ununterbrochen und nicht mehr als 30 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Inland tätig ist.

" § 34 Erstmontage- und Einbauarbeiten

Die Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 des Mindestlohngesetzes sind auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im Inland beschäftigt werden, nicht anzuwenden, wenn

  1. die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Erstmontage- oder Einbauarbeiten erbringen, die
    1. Bestandteil eines Liefervertrages sind,
    2. für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind und
    3. von Facharbeitern oder Facharbeiterinnen oder angelernten Arbeitern oder Arbeiterinnen des Lieferunternehmens ausgeführt werden sowie
  2. die Dauer der Beschäftigung im Inland acht Tage innerhalb eines Jahres nicht übersteigt.

Satz 1 gilt nicht für Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 35 Bestimmte Tätigkeiten ohne Leistungsempfänger im Inland

Die Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und § 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 des Mindestlohngesetzes sind nicht anzuwenden auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern oder Entleihern mit Sitz im Ausland vorübergehend im Inland beschäftigt werden und, ohne im Inland Werk- oder Dienstleistungen für ihren Arbeitgeber gegenüber Dritten zu erbringen,

  1. für ihren Arbeitgeber Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führen, Vertragsangebote erstellen oder Verträge schließen,
  2. als Besucher an einer Messeveranstaltung, Fachkonferenz oder Fachtagung teilnehmen, ohne Tätigkeiten nach § 2a Absatz 1 Nummer 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu erbringen,
  3. für ihren Arbeitgeber einen inländischen Unternehmensteil gründen oder
  4. als Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck der betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil beschäftigt werden.

Vorübergehend ist eine Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht mehr als 14 Tage ununterbrochen und nicht mehr als 30 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Inland tätig ist."

16. Nach § 35 wird folgender Unterabschnitt 2 eingefügt:

"Unterabschnitt 2
Sonderregelungen für den Straßenverkehrssektor

§ 36 Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen, die im Inland von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt werden

(1) Die Arbeitsbedingungen nach den §§ 2, 5 und 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 des Mindestlohngesetzes sind auf jene Kraftfahrer oder Kraftfahrerinnen anzuwenden, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland für die Durchführung von Güter- oder Personenbeförderungen im Inland im Rahmen einer Entsendung nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.01.1997 S.1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S.16; L 91 vom 29.03.2019 S. 77) geändert worden ist, beschäftigt werden. Im Sinne von Satz 1 im Inland beschäftigt werden Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen insbesondere dann, wenn sie

  1. auf Grundlage eines Beförderungsvertrags innerstaatliche Beförderungen von Gütern oder Fahrgästen nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 1) geändert worden ist, durchführen (Kabotage) oder
  2. auf Grundlage eines Beförderungsvertrags eine Beförderung von Gütern oder eine Beförderung von Fahrgästen aus einem anderen Staat als dem Niederlassungsstaat des Arbeitgebers mit Grenzübertritt in einen anderen Staat als dem Niederlassungsstaat des Arbeitgebers durchführen (trilaterale Beförderungen) und sich entweder der Ausgangspunkt oder der Bestimmungsort im Inland befindet.

(2) Die §§ 37 bis 40 gelten nicht für Arbeitgeber mit Sitz in einem Drittstaat. Arbeitgeber, mit deren Niederlassungsstaat die Anwendung der Entsendevorschriften im Straßenverkehrssektor in einem völkerrechtlichen Vertrag mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland geregelt ist, sind entsprechend dieser Regelungen in dem völkerrechtlichen Vertrag zu behandeln.

§ 37 Bilaterale Beförderung von Gütern

(1) Nicht als im Inland beschäftigt im Sinne des § 36 Absatz 1 gelten Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen, wenn sie ausschließlich bilaterale Beförderungen von Gütern durchführen.

(2) Bilaterale Beförderung von Gütern ist der Transport von Gütern auf Grundlage eines Beförderungsvertrags

  1. vom Niederlassungsmitgliedstaat des Arbeitgebers in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einen Drittstaat oder
  2. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder von einem Drittstaat in den Niederlassungsmitgliedstaat des Arbeitgebers.

(3) Nicht als im Inland beschäftigt gelten Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen abweichend von § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, wenn es sich um die erste trilaterale Beförderung von Gütern im Rahmen einer bilateralen Beförderung nach Absatz 2 handelt. Abweichend von Satz 1 gelten Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen auch bei der zweiten trilateralen Beförderung von Gütern im Rahmen einer bilateralen Beförderung nicht als im Inland beschäftigt, wenn diese bilaterale Beförderung

  1. in den Niederlassungsmitgliedstaat erfolgt und
  2. sich ohne zwischenzeitliche Beförderungen an eine bilaterale Beförderung anschließt, die im Niederlassungsmitgliedstaat begann und während der keine trilaterale Beförderung durchgeführt wurde.

(4) Ab dem Tag, ab dem Kraftfahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erstmals zugelassen werden, gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 mit intelligenten Fahrtenschreibern ausgerüstet sein müssen, gelten die Ausnahmeregelungen des Absatzes 3 nur für Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen, die Kraftfahrzeuge nutzen, die mit intelligenten Fahrtenschreibern nach den Artikeln 8 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgestattet sind.

§ 38 Bilaterale Beförderung von Personen

(1) Nicht als im Inland beschäftigt im Sinne des § 36 Absatz 1 gelten Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen, wenn sie ausschließlich bilaterale Beförderungen von Fahrgästen durchführen.

(2) Bilaterale Beförderung von Fahrgästen ist der Transport, bei dem ein Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin

  1. Fahrgäste im Niederlassungsmitgliedstaat des Arbeitgebers aufnimmt und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Drittstaat wieder absetzt,
  2. Fahrgäste in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Drittstaat aufnimmt und sie im Niederlassungsmitgliedstaat des Arbeitgebers wieder absetzt oder
  3. Fahrgäste im Niederlassungsmitgliedstaat des Arbeitgebers aufnimmt und wieder absetzt, um örtliche Ausflüge in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einen Drittstaat durchzuführen.

(3) Nicht als im Inland beschäftigt gelten Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen abweichend von § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, wenn

  1. es sich um die erste trilaterale Beförderung im Rahmen einer bilateralen Beförderung nach Absatz 2 handelt und
  2. sie keine Beförderung von Fahrgästen zwischen zwei Orten innerhalb des Durchfuhrmitgliedstaats anbieten.

(4) Ab dem Tag, ab dem Kraftfahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erstmals zugelassen werden, gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 mit intelligenten Fahrtenschreibern ausgerüstet sein müssen, gelten die Ausnahmeregelungen des Absatzes 3 nur für Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen, die Kraftfahrzeuge nutzen, die mit intelligenten Fahrtenschreibern nach den Artikeln 8 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgestattet sind.

§ 39 Kombinierter Verkehr

Nicht als im Inland beschäftigt im Sinne von § 36 Absatz 1 gelten Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen, wenn sie im kombinierten Verkehr im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom 17.12.1992 S. 38), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 356) geändert worden ist, die Zu- oder Ablaufstrecke auf der Straße zurücklegen, sofern auf der Teilstrecke, die auf der Straße zurückgelegt wird, ausschließlich bilaterale Beförderungen von Gütern und zusätzliche Beförderungen nach § 37 durchgeführt werden.

§ 40 Transit

Nicht als im Inland beschäftigt im Sinne des § 36 Absatz 1 gelten Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen eines Arbeitgebers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, wenn sie das Inland durchfahren, ohne Güter zu beladen oder zu entladen und ohne Fahrgäste aufzunehmen oder abzusetzen (Transit)."

17. Nach § 40 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Unterabschnitt 3
Übergangsbestimmungen".

18. Die bisherigen §§ 25 und 26 werden die §§ 41 und 42.

19. Die bisherigen §§ 27 und 28

§ 27 Sondervorschrift für den Straßenverkehrssektor

Beschäftigt ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland als Kraftverkehrsunternehmer im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 in Verbindung mit den Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 1) geändert worden ist, im Inland einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin als Fahrer oder Fahrerin oder Beifahrer oder Beifahrerin, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes in seiner zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geänderten Fassung anzuwenden.

§ 28 Übergangsregelung

Auf eine vor dem 29. November 2019 berufene Kommission sind § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 bis 6 und § 12a nicht anwendbar. § 12 Absatz 8 ist nur insoweit anwendbar, als die jeweiligen Mitglieder ab dem 29. November 2019 ausscheiden und nach § 12 Absatz 7 benannt werden. Auf diese Kommission sind § 11 Absatz 1 und § 12 in der bis zum Ablauf des 28. November 2019 geltenden Fassung anwendbar.

werden aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Mindestlohngesetzes

Das Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

"6. die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden sollen, und".

cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, dass er die Verpflichtungen nach § 20 einhält."(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums verpflichtet, der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vor Beginn der Beschäftigung einer Kraftfahrerin oder eines Kraftfahrers für die Durchführung von Güter- oder Personenbeförderungen im Inland nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes eine Anmeldung mit folgenden Angaben elektronisch zuzuleiten:
  1. die Identität des Unternehmens, sofern diese verfügbar ist in Form der Nummer der Gemeinschaftslizenz,
  2. den Familiennamen und den Vornamen sowie die Anschrift im Niederlassungsstaat eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten,
  3. den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Führerscheinnummer der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers,
  4. den Beginn des Arbeitsvertrags der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers und das auf diesen Vertrag anwendbare Recht,
  5. den voraussichtlichen Beginn und das voraussichtliche Ende der Beschäftigung der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers im Inland,
  6. die amtlichen Kennzeichen der für die Beschäftigung im Inland einzusetzenden Kraftfahrzeuge,
  7. ob es sich bei den von der Kraftfahrerin oder dem Kraftfahrer zu erbringenden Verkehrsdienstleistungen um Güterbeförderung oder Personenbeförderung und grenzüberschreitende Beförderung oder Kabotage handelt;

die Anmeldung ist mittels der elektronischen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystems nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (ABl. L 249 vom 31.07.2020 S. 17) geändert worden ist, zuzuleiten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "hat der Entleiher" durch die Wörter "hat der Verleiher" ersetzt.

bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

"6. die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden sollen,".

cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und das Wort "Verleihers" wird durch das Wort "Entleihers" ersetzt.

d) Absatz 4

(4) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizufügen, dass dieser die Verpflichtungen nach § 20 einhält.

wird aufgehoben.

e) Die Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:

"(2a) Abweichend von Absatz 2 hat der Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sicherzustellen, dass der Kraftfahrerin oder dem Kraftfahrer, die oder der von ihm für die Durchführung von Güter- oder Personenbeförderungen im Inland nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes beschäftigt wird, die folgenden Unterlagen als Schriftstück oder in einem elektronischen Format zur Verfügung stehen:

  1. eine Kopie der nach § 16 Absatz 2 zugeleiteten Anmeldung,
  2. die Nachweise über die Beförderungen, insbesondere elektronische Frachtbriefe oder die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (ABl. L 249 vom 31.07.2020 S. 17) geändert worden ist, genannten Belege und
  3. alle Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers, insbesondere die in Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe f und Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.02.2014 S. 1; L 93 vom 09.04.2015 S. 103; L 246 vom 23.09.2015 S. 11), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.07.2020 S. 1) geändert worden ist, genannten Ländersymbole der Mitgliedstaaten, in denen sich der Kraftfahrer oder die Kraftfahrerin bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagebeförderungen aufgehalten hat, oder die Aufzeichnungen nach § 1 Absatz 6 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist.

Die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer hat im Falle einer Beschäftigung im Inland nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes die ihm oder ihr nach Satz 1 zur Verfügung gestellten Unterlagen mit sich zu führen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen als Schriftstück oder in einem elektronischen Format vorzulegen; liegt keine Beschäftigung im Inland nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vor, gilt die Pflicht nach dem ersten Halbsatz nur im Rahmen einer auf der Straße vorgenommenen Kontrolle für die Unterlagen nach Satz 1 Nummer 2 und 3.

(2b) Nach Beendigung der Beschäftigung der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers im Inland nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes hat der Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen über die mit dem Binnenmarkt-Informationssystem verbundene elektronische Schnittstelle folgende Unterlagen innerhalb von acht Wochen ab dem Tag des Verlangens zu übermitteln:

  1. Kopien der Unterlagen nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 und 3,
  2. Unterlagen über die Entlohnung der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers einschließlich der Zahlungsbelege,
  3. den Arbeitsvertrag oder gleichwertige Unterlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. L 288 vom 18.10.1991 S. 32) und
  4. Unterlagen über die Zeiterfassung, die sich auf die Arbeit der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers beziehen, insbesondere die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers.

Die Behörden der Zollverwaltung dürfen die Unterlagen nach Satz 1 nur für den Zeitraum der Beschäftigung nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes verlangen, der zum Zeitpunkt des Verlangens beendet ist.

Soweit eine Anmeldung nach § 16 Absatz 2 nicht zugeleitet wurde, obwohl eine Beschäftigung im Inland nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vorliegt, hat der Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen die Unterlagen nach Satz 1 außerhalb der mit dem Binnenmarkt-Informationssystem verbundenen elektronischen Schnittstelle als Schriftstück oder in einem elektronischen Format zu übermitteln."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "des Arbeitgebers oder eines Entleihers" durch die Wörter "des Arbeitgebers, des Verleihers oder eines Entleihers" ersetzt.

3. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Auf die Informationen zu den Meldungen nach § 16 Absatz 2 können die Landesfinanzbehörden über das Binnenmarkt-Informationssystem zugreifen."

4. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 21" durch die Wörter " § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 oder Absatz 2" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter " § 21 Absatz 1 oder Absatz 2" durch die Wörter " § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 oder Absatz 2" ersetzt.

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden nach den Wörtern " § 16 Absatz 1 Satz 1" ein Komma und die Wörter "Absatz 2 Satz 1" eingefügt.

bb) In Nummer 5 werden nach den Wörtern "in Verbindung mit" die Wörter "Absatz 2 Satz 2 oder" eingefügt.

cc) Nummer 6

6. entgegen § 16 Absatz 2 oder 4 eine Versicherung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt,

wird aufgehoben.

dd) Nummer 7 wird Nummer 6.

ee) Nummer 8 wird Nummer 7 und nach dem Wort "bereithält" wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

ff) Nach der neuen Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 bis 10 eingefügt:

"8. entgegen § 17 Absatz 2a Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Unterlagen zur Verfügung stehen,

9. entgegen § 17 Absatz 2a Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

10. entgegen § 17 Absatz 2b Satz 1 oder 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder".

gg) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Nummer 9" durch die Angabe "Nummer 11" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 16

16. entgegen § 17b Absatz 2 eine Versicherung nicht beifügt,

wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 17 und 18 werden die Nummern 16 und 17.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "und 11 bis 18" durch die Wörter "und 11 bis 17" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "sowie 11 bis 18" durch die Wörter "sowie 11 bis 17" ersetzt.

2. § 17b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "hat der Entleiher" durch die Wörter "hat der Verleiher" ersetzt.

bbb) In Nummer 7 wird das Wort "Verleihers" durch das Wort "Entleihers" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Entleiher" durch das Wort "Verleiher" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizufügen, dass dieser seine Verpflichtungen nach § 8 Absatz 5 einhält.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

Artikel 4
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

§ 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "für deren Prüfungen" die Wörter "oder für die Zusammenarbeit nach Absatz 6" eingefügt.

2. In Absatz 6 werden die Wörter "Artikel 6 Absatz 1, 2 und 4 bis 9, den Artikeln 7 und 21" durch die Wörter "den Artikeln 6, 7, 14 bis 18 und 21" ersetzt und vor dem Wort "Anwendung" die Wörter", auch in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 11 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Unterabsatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 249 vom 31.07.2020 S. 49)" eingefügt.

Artikel 5
Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung

Die Mindestlohnmeldeverordnung vom 26. November 2014 (BGBl. I S. 1825), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "sowie die Versicherung nach § 16 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Abweichend von den Sätzen 1 und 2 haben Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die Kraftfahrerinnen oder Kraftfahrer nach § 36 Absatz 1 des Arbeitgeber-Entsendegesetzes im Inland beschäftigen, die Anmeldung mittels der elektronischen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystems nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (ABl. L 249 vom 31.07.2020 S. 17) geändert worden ist, zuzuleiten."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Entleiher
  1. bei Meldungen
    1. nach § 16 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes,
    2. nach § 18 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und
    3. nach § 17b Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie
  2. bei der Versicherung
    1. nach § 16 Absatz 4 des Mindestlohngesetzes,
    2. nach § 18 Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und
    3. nach § 17b Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
"(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verleiher bei Meldungen
  1. nach § 16 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes,
  2. nach § 18 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und
  3. nach § 17b Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "den Absätzen 1 und 2" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 2 gelten die Beförderung von Gütern oder Personen im Straßenverkehrssektor für Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums nicht als ausschließlich mobile Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3."

b) In Absatz 5 werden die Wörter "Absätze 1 bis 4" durch die Wörter "Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 bis 3" ersetzt und wird das Wort "Entleihers" durch das Wort "Verleihers" ersetzt.

3. In § 3 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Entleiher" durch das Wort "Verleiher" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung

§ 1 der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung vom 29. Juli 2015 (BAnz AT 31.07.2015 V1), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. l S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern " § 16 Absatz 1 oder 3 des Mindestlohngesetzes" die Wörter "die Pflicht zur Abgabe einer Versicherung nach § 16 Absatz 2 oder 4 des Mindestlohngesetzes" gestrichen.

2. In Absatz 2 werden jeweils die Wörter "Absatz 1 bis 4" durch die Wörter "Absatz 1 und 3" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde bei Mitteilungen und Anmeldungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz

In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde bei Mitteilungen und Anmeldungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 27. August 2020 (BGBl. I S. 1976) werden nach den Wörtern " § 18 Absatz 1 Satz 1" die Wörter", Absatz 2 Satz 1" eingefügt.

Artikel 8
Änderung der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 16 Absatz 6 des Mindestlohngesetzes

In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 16 Absatz 6 des Mindestlohngesetzes vom 24. November 2014 (BGBl. I S. 1823), die durch Artikel 9 Absatz 15 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden nach den Wörtern " § 16 Absatz 1 Satz 1" die Wörter ", Absatz 2 Satz 1" eingefügt.

Artikel 9
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

In § 299 Nummer 10 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146) geändert worden ist, werden die Wörter " § 23a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes" durch die Wörter " § 31 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Beratungsstellenverordnung

In § 1 Absatz 1 Satz 1, § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 der Beratungsstellenverordnung vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2293, 2766) wird jeweils die Angabe " § 23a" durch die Angabe " § 31" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Gewerbeordnung

In § 150a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, werden die Wörter " § 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes, in § 23 Absatz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes" durch die Wörter " § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie Absatz 2 des Mindestlohngesetzes, in § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 sowie Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes

§ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe d werden die Wörter " § 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes" durch die Wörter " § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie Absatz 2 des Mindestlohngesetzes" ersetzt.

2. In Buchstabe e werden die Wörter " § 23 Absatz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes" durch die Wörter " § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 sowie Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes" ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Fahrpersonalverordnung

In § 10 Satz 1 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Stellen" die Wörter "sowie an die für die Prüfungen nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zuständigen Behörden der Zollverwaltung" eingefügt.

Artikel 14
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

EU) Dieses Gesetz dient in Artikel 1 Nummer 3 und 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 und 8 Buchstabe a, b und f sowie Nummer 16 und 19, in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und ff, in Artikel 4 Nummer 2, in Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c sowie Nummer 2 Buchstabe a, in Artikel 6 Nummer 2, Artikel 7, 8 und 13 der Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 249 vom 31.07.2020 S. 49) und in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b und c, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe c sowie Nummer 9, in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und cc sowie Buchstabe d, Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, in Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 2 Buchstabe a und b, in Artikel 4 Nummer 2, in Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 sowie in Artikel 6 der Umsetzung von Artikel 9 und Kapitel VI der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") (ABl. L 159 vom 28.05.2014 S. 11).

ID 231340

ENDE