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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Vom 7. Februar 2024
(BGBl. I Nr. 37 vom 08.02.2024)
Auf Grund des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Sonderurlaubsverordnung
§ 21 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 16. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 80) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nummer 4 in der Spalte Urlaubsdauer wird das Wort "vier" durch das Wort "acht" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 darf die Dauer des gewährten Sonderurlaubs bei Beamtinnen und Beamten, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, bis zu 75 Prozent der Arbeitstage betragen, die in § 45 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung vorgesehen sind. | "(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs für die Jahre 2024 und 2025
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Artikel 2
Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung
(Gültig ab 01.01.2026)
§ 21 Absatz 2 der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist,
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs für die Jahre 2024 und 2025
wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
ID 240245
ENDE |