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Regelwerk

Qualitätsmerkmale und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrnehmung

(BArbBl. 1994 S. 70)


Gemeinsame Empfehlung von Bundesarbeitsministerium, Bundesländern, Verein Deutscher Sicherheitsingenieure. Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und Deutschem Gewerkschaftsbund

Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf einige, für die Aufgabenwahrnehmung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit in den Betrieben wesentliche Aspekte. Weitergehende Auskünfte erteilen die Träger dieser Empfehlung.

Im weiterem werden die Fachkräfte für Arbeitssicherheit Sicherheitsfachkräfte genannt

1 Vorbemerkungen

1.1 Ziel des Arbeitsschutzes ist es, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu gewährleisten. Dies dient letztlich auch einer wirtschaftlichen Betriebsführung.

Die rechtliche Verantwortung für den betrieblichen Arbeitsschutz trägt der Arbeitgeber. Dieser wird er u. a. gerecht, indem er zu seiner Unterstützung im Betrieb Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte bestellt oder externe Dienste beauftragt, welche die Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz auf einem qualitativ hochwertigen Niveau wahrnehmen.

1.2 Zur Sicherstellung dieses Niveaus bezüglich der Aufgabenwahrnehmung durch Sicherheitsfachkräfte bzw. externe Dienste werden nachfolgend grundlegende Qualitätsmerkmale in konkretisierter Form dargestellt und durch Anforderungen bewertbar gemacht. Sie sind insbesondere

1.3 Die Sicherheitsfachkraft bzw. der externe Dienst unterstützt und berät den Arbeitgeber auf der Grundlage von beruflicher Erfahrung" und Fachkenntnissen in allen Fragen des Arbeitsschutzes. Dazu gehört insbesondere

Die Sicherheitsfachkraft bzw. der externe Dienst haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebs-/Personalrat zusammenzuarbeiten und ihn zu unterrichten und ihn auf dessen Verlangen zu beraten.

2. Personelle Anforderungen

2.1 Für die Qualifikation. der Sicherheitsfachkräfte bzw. externer Dienste geben folgende Anforderungen:

2.2 An die Fortbildung/den Erfahrungsaustausch von Sicherheitsfachkräften im Betrieb bzw. in externen Diensten sind folgende Anforderungen zu stellen:

3 Sachliche Anforderungen

Die sachliche Ausstattung muß eine wirksame, umfassende Aufgabenwahrnehmung der Sicherheitsfachkräfte bzw. der externen Dienste nach dem Arbeitssicherheitsgesetz ermöglichen.

Dazu gehören im Betrieb bzw. in externen Diensten

4 Organisatorische Anforderungen

4.1 Für das Tätigwerden einer Sicherheitsfachkraft bzw. eines externen Dienstes gelten folgende Anforderungen:

Die Bestellung bzw. der Vertrag müssen mindestens enthalten:

Bei der Verpflichtung eines externen Dienstes muß der schriftliche Vertrag die nachfolgenden weiteren Regelungen enthalten:

4. 2 Mindest-Einsatzzeiten für die Aufgabenwahrnehmung der Sicherheitsfachkräfte bzw. externer Dienste sind in der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122 (red. Anm.jetzt BGV A 6/jezt BGV A 2) festgelegt.

Nicht zu den Einsatzzeiten gehören:

Die Sicherheitsfachkraft bzw. der externe Dienst soll die Einsatzzeit regelmäßig dahingehend überprüfen, ob sie zur Erfüllung der spezifischem betrieblichen Anforderungen ausreicht. Der Arbeitgeber muß über das Ergebnis informiert werden, damit dieser geeignete Konsequenzen ziehen kann.

Die Mindest-Einsatzzeiten sind auf Basis von branchenspezifischen bzw. betrieblichen Gefährdungsanalysen zu ermitteln.

Die Einsatzzeit einer Sicherheitsfachkraft soll aus Gründen der Effektivität nicht gesplittet werden.

4.3 Bei der Dokumentation der Aufgabenwahrnehmung von Sicherheitsfachkräften im Betrieb bzw. durch externe Dienste sind die nachfolgenden Anforderungen zu erfüllen:

Ein solcher Bericht sollte mindestens enthalten:

Der Arbeitgeber hat die Berichte aufzubewahren. Eine Ausfertigumg des jeweiligen Berichtes ist dem Betriebs-/Personalrat zuzuleiten.

4.4 Bei der Aufgabenwahrnehmung der Sicherheitsfachkräfte bzw. externen Dienste ist auf eine interdisziplinär ausgerichtete inner- und überbetriebliche Zusammenarbeit hinzuwirken,

Innerbetrieblich arbeitet die Sicherheitsfachkraft bzw. der externe Dienst zusammen mit

und auf der fachlichen Ebene

Eine Art der betrieblichen Zusammenarbeit schreibt i. ü. bereits § 11 ASiG in Form eines Arbeitsschutzausschusses vor, der regelmäßige Sitzungen durchführen muß. Davon unabhängig fordert eine wirksamer betrieblicher Arbeitsschutz jede nur denkbare Zusammenarbeit im Betrieb.

Überbetrieblich vollzieht sich die Zusammenarbeit insbesondere mit

5. Pflichtenheft für externe Dienste

Der externe Beratungsdienst muß seine Aufgaben auf der Grundlage eines Arbeitsschutzverständnisses nach dem Arbeitssicherheitsgesetz entwickeln.

Darauf aufbauend muß der externe Dienst dem Arbeitgeber grundsätzlich ein auf Prävention ausgerichtetes betriebsspezifisches Pflichtenheft anbieten, das die folgenden Leistungen enthält:

6 Maßnahmen zur Qualitätssicherung

Wesentlich zu einer Qualitätssicherung hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung durch Sicherheitsfachkräfte bzw. externe Dienste tragen bei

Dabei handelt es sich um Mindestelemente zur Qualitätssicherung.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE