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Wissenschaftliche Stellungnahme zur Berufskrankheit Nr. 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung
"Erkrankungen der Halswirbelsäule durch Tragen schwerer Lasten auf der Schulter"
Vom 1. Dezember 2016
(GMBl. Nr. 2 vom 31.01.2017 S. 29, ber. S. 127)
Zur Übersicht in der Anlage 1 der BKV
Zum Merkblatt 2109 siehe =>
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in seiner Sitzung am 14. Juni 2016 die nachstehende wissenschaftliche Stellungnahme zu der Berufskrankheit Nr. 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung beschlossen:
Wissenschaftliche Stellungnahme
zu der Berufskrankheit Nr. 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung "Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können"
Die Begründung und das Merkblatt zu der Berufskrankheit Nr. 2109 (BK-Nr. 2109) sowie die Rechtsprechung enthalten folgende Angaben zu den Gefahrenquellen für die Entstehung dieser Berufskrankheit:
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vertritt zur erforderlichen Dauer der arbeitsbedingten Einwirkung im Sinne der BK-Nr. 2109 folgende Auffassung:
Insgesamt schlägt der Ärztliche Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Anhaltspunkte für ein unteres Abschneidekriterium der arbeitsbedingten Einwirkung für die Entwicklung einer BK-Nr 2109 vor:
Alle drei oben genannten Kriterien müssen für die Bejahung der arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinne der BK-Nr. 2109 vorliegen.
Begründung:
Zu 1.: Die Absenkung des erforderlichen Lastgewichts von 50 kg nach dem Merkblatt des Bundesministeriums für Arbeit zur BK-Nr. 2109 (Bundesministerium für Arbeit 1993) auf 40 kg und mehr begründet sich mit den Feststellungen von Schäfer et al. (2008). Danach schwanken die Lastgewichte der Schweinehälften zwischen etwa 40 und 70 kg und die von Rindervierteln zwischen etwa 65 und 80 kg. Die Ausweitung auf Tragevorgänge über der Schulter mit Beteiligung des Rückens begründet sich mit den Feststellungen von Schäfer et al. (2008), nach denen Kohleträger, die eine vergleichbare Wirbelsäulenbelastung wie Fleischträger aufweisen, Kohlesäcke über der Schulter mit Beteiligung des Rückens tragen (Schäfer et al. 2008, Abb. 2).
Zu 2.: Die Ausweitung der bestimmten Personengruppe im Vergleich zur amtlichen Begründung, die lediglich Fleischträger in Schlachthäusern und Lastenträger von schweren Säcken nennt, begründet sich wie folgt:
Beim Tragen einer schweren Last mit einem Lastgewicht von 40 kg auf der Schulter kommt es unabhängig von der Art der getragenen Last und der Größe der Auflagefläche auf der Schulter zu einer Elevation
der Schulter und zur Seitneigung des Oberkörpers zum anderen Seite. Auch wenn die Auflagefläche des Lastgewichtes auf der Schulter im Vergleich zu Schweinehälften und Rindervierteln schmaler ist, wie dies teilweise beim Tragen von Balken, Rohren, Baumstämmen, Schläuchen, Kabeln oder ähnlichen Lasten auf der Schulter der Fall ist, kommt es durch die Elevation der Schulter auf der Seite, auf der die Last getragen wird, über den Musculus trapezius und die Musculi rhomboidei, die an den Querfortsätzen der Halswirbelsäule und oberen Brustwirbelsäule ansetzen, zu einer einseitig deutlich erhöhten Druckbelastung auf die Bandscheiben der Halswirbelsäule.
Zu 3.: Die Benennung einer arbeitsbedingten Mindestbelastung in Höhe von 4,4 x 104 (kg x h) begründet sich wie folgt:
Nach Schäfer et al. (2008) lag die Trageentfernung "unter Last" der untersuchten Fleisch- und Kohleträger im Bereich von 2.000 bis 4.500 Metern und somit - bei typischen Gehgeschwindigkeiten von etwa einem Meter pro Sekunde - bei Tragedauern von über 30 Minuten bis zu 75 Minuten pro Tag. Hiervon wird eine Mindesttragedauer von einer halben Stunde pro Tag abgeleitet. In Verbindung mit einer Mindestlast von 40 kg je Tragevorgang errechnet sich hieraus eine tägliche Dosis von 20 (kg x h), die als Richtwert für eine tägliche Belastung durch das Tragen schwerer Lasten auf der Schulter oder über der Schulter mit Beteiligung des Rückens im Sinne der BK-Nr. 2109 definiert wird.
Unter Berücksichtigung einer langjährigen Tätigkeit von mindestens zehn Jahren errechnet sich eine arbeitsbedingte Gesamtbelastung von mindestens 20 (kg x h) pro Tag x 220 Tage pro Jahr x 10 Jahre = 44.000 kg x h.
Diese Gesamtdosis von 44.000 kg x h, entsprechend 4,4 x 104 kg x h, stellt somit ein Maß für die arbeitsbedingte Gesamtbelastung dar, ab der eine ausreichende Exposition im Sinne der BK-Nr. 2109 angenommen wird. Sofern die Belastung pro Schicht besonders intensiv ist, reicht auch eine geringere Expositionsdauer als zehn Jahre aus, sofern die Gesamtdosis in Höhe von mindestens 4,4 x 104 kg x h erreicht wird.
Die oben definierte arbeitsbedingte Mindestbelastung im Sinne der BK-Nr. 2109 basiert auf Studien bei Männern. Studien über eine eventuell andere arbeitsbedingte Mindestbelastung bei Frauen liegen nicht vor.
Literatur
Bundesministerium für Arbeit (1993) Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zur BK-Nr. 2109, Bundesarbeitsblatt, 53-55.
Schäfer K, Mahlberg J, Luttmann A, Jäger M (2008) Vergleich der Belastungen von Fleisch- und Kohleträgern beim Tragen von Lasten auf der Schulter. Zentralblatt für Arbeitsmedizin 58: 82-93
Schröter G, Rademacher W (1971) Die Bedeutung von Belastung und außergewöhnlicher Haltung für das Entstehen von Verschleißschäden der HWS. dargestellt an einem Kollektiv von Fleischabträgern. Zeitschrift der gesamten Hygiene 17: 831-843
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