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Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme
Stand: 19.06.2001, redaktionell berichtigt
(BArbBl. 1/2003 S. 95)
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, obersten Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der Sozialpartner 1:
Arbeitsschutzmanagementsysteme (AMS) gehören in Deutschland, in Europa und weltweit zu den wichtigen Themen im Arbeitsschutz. Mittlerweile hat sich die Erkenntnis allgemein durchgesetzt, dass solche Systeme als Instrument zur Prävention nachhaltig wirken. Sie liefern Beiträge zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit und des Arbeitsumfeldes und dienen damit dem Wohle der Beschäftigten. Darüber hinaus tragen AMS auch zum wirtschaftlichen Erfolg einer Organisation bei. Alle diese Faktoren fördern ihre Akzeptanz und Verbreitung.
Die Internationale Arbeitsorganisation (IAO = International Labour Organisation - ILO) hat einen Leitfaden zur freiwilligen Einführung von AMS verabschiedet 3, der auf international vereinbarten Grundsätzen der drei in der ILO vertretenen Parteien (Regierungen. Arbeitgeber, Beschäftigte) beruht. Der Leitfaden, der von deutscher Seite im Konsens aller beteiligten Kreise maßgeblich mitgestaltet worden ist, entspricht den nationalen, gemeinsam vereinbarten Grundsätzen zu AMS.
Das Konzept des Leitfadens der ILO sieht seine Anpassung an nationale Gegebenheiten durch die Erarbeitung nationaler Leitfäden vor. Einen solchen Leitfaden für die Bundesrepublik Deutschland zur freiwilligen Anwendung in Organisationen haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) - jetzt Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit - , die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die Sozialpartner gemeinsam entwickelt. Der Leitfaden baut auf den Inhalten der Eckpunkte von 1999 auf und folgt der Struktur des Leitfadens der ILO. Als Grundlage für einen nationalen Leitfaden weist der ILO-Leitfaden eine Reihe von Vorteilen auf. Dazu gehören seine internationale Basis, seine Aktualität, sein Charakter als freiwillig anzuwendendes Rahmendokument mit Spielräumen für die Organisationen, sein Gegengewicht zur Normung von AMS und seine Orientierung am Plan-Do-CheckAct-(PDCA)-Regelkreis. Wichtige Grundlagen für den nationalen Leitfaden finden sich in den nationalen Arbeiten wie den AMS-Konzepten und Leitfäden seitens der Bundesländer 4 oder der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung 5.
Die Anwendung des nationalen Leitfadens ist freiwillig. Durch den Leitfaden werden bestehende Rechtsvorschriften oder anerkannte Standards weder ersetzt noch erläutert. Die Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Der Leitfaden sieht keine Zertifizierung durch Dritte vor. Er ermöglicht es den staatlichen Arbeitsschutzbehörden oder den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen einer Systemkontrolle, den Organisationen eine freiwillige Überprüfung der Wirksamkeit ihres AMS anzubieten. Das Ergebnis der Überprüfung wird schriftlich bestätigt. Hierdurch kann eine - auch indirekte - Verpflichtung zur Zertifizierung durch Dritte oder die Vorlage anderer Bescheinigungen bei der Erteilung von Aufträgen entfallen. Wird eine schriftliche Bestätigung der Überprüfung gewünscht, müssen die Anforderungen des Leitfadens oder einer entsprechenden organisationsspezifischen Handlungshilfe von der Organisation umgesetzt werden. Strebt eine Organisation im Rahmen einer solchen freiwilligen Überprüfung eine Bestätigung der Wirksamkeit ihres betrieblichen AMS an, sind bilaterale Regelungen auf der Basis des Leitfadens zu vereinbaren 6.
Der Leitfaden berücksichtigt den internationalen Leitfaden der ILO sowie die nationalen Konsenspapiere 7 und Konzepte. Daher brauchen Anwender in der Bundesrepublik Deutschland zum Aufbau ihres AMS nur den nationalen Leitfaden zu verwenden.
Zum Konzept des Leitfadens der ILO gehört die Option, organisatians- oder branchenspezifische Handlungshilfen zu entwickeln. Sie sollen die Elemente des nationalen Leitfadens an die spezifischen Bedingungen und Bedürfnisse einer Organisation oder einer Gruppe von Organisationen anpassen. Dabei sind insbesondere die Größe der Organisation und ihre Infrastruktur sowie Gefährdungen und die damit verbundenen Risiken zu berücksichtigen. Abbildung 1 zeigt die Verbindung zwischen dem Leitfaden für AMS und möglichen organisationsspezifischen Handlungshilfen, die alternativ für den Aufbau und die Erhaltung der Wirksamkeit von AMS in Organisationen angewendet werden können.
1. Ziele
Das AMS soll dazu beitragen, den Arbeitsschutz in die betrieblichen Abläufe zu integrieren und damit die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und zu verbessern.
1.1. Ziele des Leitfadens
Der Leitfaden gibt Orientierung für
Einen Zwang zur Zertifizierung schließt der Leitfaden aus.
1.2. Ziele eines Arbeitsschutzmanagementsystems
Auf der Ebene der Organisation soll das AMS alle Angehörigen der Organisation motivieren, sich aktiv an einer systematischen Durchführung des Arbeitsschutzes zu beteiligen.
Es zielt auf:
2. Das Arheitsschutzmanagementsystem auf der Ebene der Organisation 2
Der Arbeitsschutz, insbesondere die Erfüllung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die in Rechtsvorschriften enthalten sind, liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber sollte in Bezug auf die Arbeitsschutzaktivitäten innerhalb der Organisation die Führungsrolle übernehmen und alle Beschäftigten auf die damit verbundenen Festlegungen verpflichten. Das AMS sollte die in Abbildung 2 dargelegten Hauptelemente enthalten.
Abb. 2: Hauptelemente des AMS
2.1. Arbeitsschutzpolitik
2.1.1. Die oberste Leitung sollte schriftlich eine Arbeitsschutzpolitik festlegen, die
2.1.2. Die Beteiligung der Beschäftigten ist ein wichtiges Element des AMS in einer Organisation.
2.1.3. Die Arbeitsschutzpolitik sollte mindestens die folgenden Grundprinzipien und -ziele enthalten:
2.1.4. Das AMS sollte mit bereits bestehenden Managementsystemen in der Organisation kompatibel sein oder in diese Systeme integriert werden.
2.2. Arbeitsschutzziele
2.2.1. In Übereinstimmung mit der Arbeitsschutzpolitik und auf der Grundlage der erstmaligen Prüfung oder weiterer Prüfungen (vgl. 2.9) sollten von der obersten Leitung messbare Arbeitsschutzziele festgelegt werden, die
2.2.2. Um die Arbeitsschutzziele zu erreichen, sollten auf der Grundlage der Ergebnisse der erstmaligen Prüfung, nachfolgender Prüfungen, z.B. interner Audits, oder anderer Daten folgende Festlegungen getroffen werden:
Organisation
2.3. Bereitstellung von Ressourcen
Die Festlegungen zur Arbeitsschutzplanung sollte die Bereitstellung ausreichender finanzieller, personeller, sachlicher und zeitlicher Ressourcen einschließlich der erforderlichen Informationen für alle Angehörigen der Organisation umfassen.
2.4. Zuständigkeit und Verantwortung
2.4.1. Die oberste Leitung sollte Zuständigkeiten, Verantwortungen und Befugnisse für die Entwicklung, Umsetzung und Leistung des AMS und für das Erreichen der festgelegten Arbeitsschutzziele zuweisen.
2.4.2 Es sollten Strukturen und Verfahren geschaffen werden, die
und diese allen Angehörigen der Organisation mitteilen;
2.4.3 Die oberste Leitung sollte einen Beauftragten für das AMS bestellen und diesen ihr gegenüber berichtspflichtig machen. Der Beauftragte sollte verantwortlich sein für
2.5. Mitwirkung, Rechte und Pflichten der Beschäftigten
2.5.1. Die Organisation sollte geeignete Verfahren festlegen und einführen sowie Zeit und Ressourcen bereitstellen, um die Beschäftigten an der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz zu beteiligen. Gleiches sollte für ihr Mitwirken an der Entwicklung und Weiterentwicklung des AMS sowie an der Verhinderung und Beseitigung von Gefährdungen sichergestellt werden. Dabei sollte auf bereits bestehende innerbetriebliche Ausschüsse und Arbeitskreise zurückgegriffen werden.
2.5.2. Die oberste Leitung sollte den Beschäftigten ihre in den Rechtsvorschriften festgelegten Rechte in geeigneter Weise bekannt geben. Die Organisation sollte Verfahren festlegen, die u.a. sicherstellen, dass die Beschäftigten Vorschläge für alle Bereiche der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes an geeigneter Stelle unterbreiten können.
2.5.3 Die Organisation sollte ihren Beschäftigten die Verantwortung für die eigene Sicherheit und Gesundheit sowie von Personen, die sich auf dem Betriebsgelände aufhalten, aufzeigen und sie verpflichten, ihr Verhalten innerhalb der Organisation und, bei einer Beschäftigung außerhalb des unmittelbaren räumlichen Bereiches der Organisation (Dienstleistung), auch dort an der Arbeitsschutzpolitik der Organisation und den daraus abgeleiteten Zielen und Vorgaben auszurichten.
2.5.4. Beschäftigte oder soweit vorhanden ihre Vertretung sollten unter Wahrung der Datenschutzvorschriften das Recht haben, Aufzeichnungen und Dokumente gemäß 2.7., die für ihre Arbeitsumgebung und ihre Gesundheit relevant sind, einzusehen.
2.6. Qualifikation 8 und Schulung
2.6.1. Die oberste Leitung sollte die erforderlichen Qualifikationsanforderungen definieren und Festlegungen treffen und aufrechterhalten, die sicherstellen, dass alle Angehörigen der Organisation ausreichend qualifiziert und geeignet sind und bleiben, um ihren Pflichten und Zuständigkeiten für Sicherheit und Gesundheitsschutz nachkommen zu können.
2.6.2 Die Qualifikation sollte über angemessene Schulungs- und Informationsprogramme gewährleistet werden, die u.a. die folgenden Themen umfassen können:
2.6.3. Schulungs- und Informationsprogramme gemäß den im Absatz 2.6.1 angesprochenen Festlegungen sollten
2.7. Dokumentation
2.7.1. Unter Berücksichtigung der Größe und Art der Aktivitäten der Organisation sollte eine Dokumentation des AMS eingeführt und aufrechterhalten werden. Sie sollte beispielsweise Folgendes umfassen:
2.7.2. Die Dokumentation des AMS sollte klar formuliert und für diejenigen, die sie verwenden, verständlich sein. Sie sollte so aufgebaut werden, dass Dokumente und Aufzeichnungen zeitnah zugänglich und auffindbar sind; sie sollte regelmäßig überprüft und bei Bedarf überarbeitet werden 9. Die Organisation sollte Verfahren für die notwendige und zweckmäßige Lenkung aller erforderlichen Dokumente und Aufzeichnungen einführen und aufrechterhalten, die Aktualität, Zugriffsbefugnisse, Verteilung und Aufbewahrung durch Zuständigkeiten und Vorgehensweisen regeln.
2.8. Kommunikation und Zusammenarbeit
2.8.1. Die oberste Leitung sollte Verfahren für die interne Kommunikation - d.h. für den Informationsfluss innerhalb der Organisation - und für die Zusammenarbeit festlegen. Diese Verfahren sollten den Informationsfluss und die Zusammenarbeit sicherstellen und fördern
2.8.2 Die Leitung sollte Verfahren für die Kommunikation mit externen Stellen, insbesondere mit Behörden, Unfallversicherungsträgern, Sachverständigen und Prüfstellen sowie gegebenenfalls mit der Öffentlichkeit festlegen.
2.8.3 Sofern Beschäftigte anderer Organisationen (z.B. Kontraktoren) an gemeinsamen Arbeitsplätzen in der eigenen Organisation oder in nicht voneinander getrennten Arbeitsbereichen tätig werden, sollten Verfahren für die Kommunikation mit den anderen Organisationen festgelegt werden, um Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz abstimmen zu können..
Planung und Umsetzung
2.9. Erstmalige Prüfung
2.9.1. Das in der Organisation vorhandene AMS und die relevanten Festlegungen sollten erstmalig nach einem festzulegenden Verfahren geprüft werden.
2.9.2. Die Ergebnisse der erstmaligen Prüfung sollten
2.10. Ermittlung von Verpflichtungen
Die Organisation sollte Verfahren einführen und aufrechterhalten, um relevante Rechtsvorschriften regelmäßig zu ermitteln und umzusetzen. Hierzu gehören auch Auflagen, die sich z.B. aus Genehmigungen, Erlauhnissen von Behörden, aus Sachverständigenprüfungen oder aus behördlichen Betriebsrevisionen ergeben. Ebenso sollten Tarifverträge, technische Regelwerke, Normen u. a. einbezogen werden.
2.11. Ermittlung von Arbeiten, Abläufen und Prozessen (Planung)
2.11.1. Die Organisation sollte Verfahren zur kontinuierlichen Ermittlung der Arbeiten und betriebsbedingten Abläufe und Prozesse einführen und aufrechterhalten, bei denen Gefährdungen und damit verbundene Risiken für Beschäftigte und Personen, die sich auf dem Gelände der Organisation aufhalten, erfahrungsgemäß zu erwarten sind.
2.11.2 Bei der Ermittlung der betrieblichen Abläufe und Prozesse sollte die Organisation berücksichtigen:
2.12. Beurteilung von Gefährdungen
2.12.1 Die Organisation sollte Gefährdungen und damit verbundene Risiken für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit ermitteln und beurteilen, um hieraus die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes abzuleiten. Die Beurteilung sollte je nach Art der Tätigkeiten vorgenommen werden. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
2.12.2 Zur Gefährdungsermittlung sollte die Organisation Verfahren zur Beurteilung der von Arbeiten, Abläufen, Prozessen und Anlagen ausgehenden Gefährdungen, von denen Risiken für Beschäftigte und Personen, die sich auf dem Gelände der Organisation aufhalten, erfahrungsgemäß zu erwarten sind, einführen und aufrecht erhalten.
2.12.3. Bei der Beurteilung von nicht auszuschließenden Gefährdungen für Beschäftigte und Personen, die sich auf dem Gelände der Organisation aufhalten, sollten die mit diesen Gefährdungen verbundenen Risiken für Sicherheit und Gesundheit sowohl für den bestimmungsgemäßen als auch für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb abgeschätzt und berücksichtigt werden.
2.13.Vermeidung von Gefährdungen
2.13.1. Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen
2.13.1.1 Die Organisation sollte Verfahren einführen und aufrechterhalten, um Maßnahmen festlegen und durchführen zu können, mit denen sich Gefährdungen und die damit verbundenen Risiken für Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten und Personen, die sich auf dem Gelände der Organisation aufhalten, vermeiden oder minimieren lassen. Dabei sollen technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen haben. Wenn bestimmte Restgefährdungen und damit verbundene Risiken nicht durch übergreifende Maßnahmen vermieden Werden können, sollte der Arbeitgeber angemessene persönliche Schutzausrüstungen kostenlos zur Verfügung stellen und Maßnahmen ergreifen, die ihre Verwendung und Wartung sicherstellen.
2.13.1.2 Die Verfahren zur Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen und den damit verbundenen Risiken sollten so gestaltet werden, dass bei Arbeiten, in Abläufen und Prozessen Abweichungen von den zulässigen Bedingungen rechtzeitig erkannt und korrigiert werden können. Diese Verfahren sollten
2.13.2. Regelungen für Betriebsstörungen und Notfälle
2.13.2.1. Für Betriebsstörungen und Notfälle sollten Verfahren zu deren Vorbeugung und Abwehr festgelegt und aufrechterhalten werden. Diese Verfahren sollten das Potenzial von Betriebsstörungen und Notfallsituationen ermitteln und Maßnahmen zur Verhütung der damit verbundenen Risiken für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten und der Personen, die sich auf dem Gelände der Organisation aufhalten, beinhalten. Die Verfahren sollten
2.13.2.2. Verfahren zur Notfallvorbeugung und -abwehr sollten in Zusammenarbeit mit externen Notdiensten und ggf. mit anderen Stellen festgelegt werden.
2.13.3. Beschaffungswesen
Es sollten Verfahren eingeführt und aufrechterhalten werden, die sicherstellen, dass
2.13.4. Zusammenarbeit mit Kontraktoren
2.13.4.1 Es sollten Verfahren festgelegt und aufrechterhalten werden, die sicherstellen, dass für Kontraktoren und ihre Beschäftigten die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Organisation oder zumindest äquivalente Anforderungen gelten.
2.13.4.2. Vereinbarungen für vor Ort tätige Kontraktoren sollten
2.13.5. Arbeitsmedizinische Vorsorge, Gesundheitsförderung
2.13.5.1 Die Organisation sollte den Bedarf an erforderlicher arbeitsmedizinischer Betreuung der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Gefährdungen und damit verbundenen Risiken für ihre Sicherheit und Gesundheit ermitteln. Sie sollte Verfahren einführen und aufrechterhalten, um die arbeitsmedizinische Vorsorge sicherzustellen, soweit die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten und die einschlägigen Vorschriften dies erfordern.
2.13.5.2 Um die Ziele der Organisation auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Bewusstsein der Beschäftigten zu verankern und die Beachtung dieser Ziele beim Handeln der Beschäftigten einschließlich der Führungskräfte zu gewährleisten, sollte die Organisation Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung unterstützen, die den Arbeitsschutz ergänzen. Diese Maßnahmen sollten die Beschäftigten motivieren, Arbeitsschutzmaßnahmen zu beachten und sich gesundheits- und sicherheitsbewusst zu verhalten.
2.14. Änderungsmanagement
2.14.1. Die Auswirkungen interner Veränderungen (z.B. im Personalbereich oder in Folge neuer Verfahren, Arbeitsabläufe, Organisationsstrukturen oder Anschaffungen) und externer Veränderungen (z.B. in Folge von Änderungen von Rechtsvorschriften und Entwicklungen im Bereich der Arbeitsschutzkenntnisse und -technologien) auf den Arbeitsschutz sollten ermittelt und bewertet werden. Die Wirksamkeit des AMS sollte auch in der Änderungsphase sichergestellt werden.
2.14.2. Vor jeder Änderung oder Einführung neuer Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe, Materialien oder Maschinen ist am Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
2.14.3. Bei der Umsetzung von Änderungsmaßnahmen sollte sichergestellt werden, dass alle betroffenen Angehörigen der Organisation ausreichend unterrichtet und qualifiziert sind.
Messung und Bewertung
2.15. Leistungsüberwachung und -messung
2.15.1. Es sollten Verfahren zur Überwachung, Messung und Aufzeichnung der Arbeitsschutzleistung entwickelt, eingeführt und in regelmäßigen Abständen überprüft werden.
2.15.2. Die Auswahl der Leistungsindikatoren sollte der Größe der Organisation, der Art ihrer Aktivitäten, den vorhandenen Gefährdungen und damit verbundenen Risiken sowie ihren Arbeitsschutzzielen entsprechen.
2.15.3. Berücksichtigt werden sollten, im Einklang mit den Bedürfnissen der Organisation, sowohl qualitative als auch quantitative Maßnahmen. Diese sollten
2.15.4. Die Leistungsüberwachung und -messung sollte
2.15.5. Die Überwachung sollte die Grundlagen für Entscheidungen bereitstellen, die folgende Prozesse verbessern:
2.15.6. Die aktive Überwachung sollte die folgende Elemente enthalten, die für ein gestaltendes System erforderlich sind:
2.15.7. Die reaktive Überwachung sollte die Ermittlung, Untersuchung und Berichterstattung umfassen von
2.16. Untersuchungen
2.16.1. Bei der Untersuchung der Ursachen und Gründe für arbeitsbedingte Verletzungen, Erkrankungen, Vorfälle/Beinaheunfälle und Gesundheitsbeeinträchtigungen sollte jedes unzureichende Funktionieren des AMS identifiziert und dokumentiert werden.
2.16.2. Solche Untersuchungen sollten von geeigneten Personen durchgeführt werden.
2.16.3. Die Ergebnisse solcher Untersuchungen sollten, soweit sie nicht den Datenschutzvorschriften unterliegen, vorhandenen innerbetrieblichen Ausschüssen oder Arbeitskreisen mitgeteilt werden, die geeignete Empfehlungen aussprechen sollten.
2.16.4. Die Ergebnisse von Untersuchungen sollten den zuständigen Personen zusätzlich zu allen Empfehlungen der Ausschüsse oder Arbeitskreise mitgeteilt werden, damit Korrekturmaßnahmen ergriffen werden können. Die Umsetzung der Korrekturmaßnahmen sollte verfolgt werden. Die Ergebnisse sollten ebenfalls in die Bewertung durch die oberste Leitung einfließen und bei den Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung berücksichtigt werden.
2.16.5. Berichte von externen Institutionen, wie z.B. den staatlichen Arbeitsschutzbehörden, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung oder den Sachverständigenorganisationen, sollten in die Untersuchung einbezogen werden.
2.17. Interne Audits
2.17.1. Zur regelmäßigen Durchführung von internen Audits sollten Festlegungen getroffen werden, damit ermittelt werden kann, ob das AMS geeignet ist, wirksam die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten zu schützen und Vorfälle! Beinaheunfälle zu verhindern.
2.17.2. Es sollte ein Auditierungsprogramm und ein Auditierungsverfahren entwickelt werden. In diesen wird die Befähigung der Auditoren sowie Umfang, Häufigkeit und Methodik der Audits und die Berichterstattung festgelegt.
2.17.3. Das Audit bewertet die AMS-Elemente der Organisation oder einer angemessenen Teilmenge daraus. Es sollte einen System- und einen Complianceteil umfassen. Das Audit sollte insbesondere überprüfen:
2.17.4. Aus dem Auditbericht sollte hervorgehen, ob das AMS, seine Elemente bzw. eine Teilmenge daraus
2.17.5. Audits sollten von internen oder externen qualifizierten Personen durchgeführt werden, die von dem zu auditierenden Bereich der Organisation unabhängig sind.
2.17.6. Die Ergebnisse des Audits und die hieraus resultierenden Schlussfolgerungen sollten denjenigen mitgeteilt werden, die für die Korrekturmaßnahmen zuständig sind.
2.18. Bewertung durch die oberste Leitung
2.18.1. Die oberste Leitung sollte
2.18.2. Häufigkeit und Umfang von regelmäßigen Bewertungen durch die oberste Leitung sollten von den Bedürfnissen und
Bedingungen der Organisation abhängen. Die dazwischen liegenden Zeiträume dürfen die Wirksamkeit der AMS-Leistung nicht beeinträchtigen.
2.18.3. Die Bewertung durch die oberste Leitung sollte berücksichtigen:
2.18.4. Die Ergebnisse der Bewertung durch die oberste Leitung sollten aufgezeichnet und dem Beauftragen für das AMS mitgeteilt werden. Die Angehörigen der Organisation sollten in angemessener Weise unterrichtet werden.
Verbesserungsmaßnahmen
2.19. Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen
2.19.1. Es sollten Verfahren festgelegt und aufrechterhalten werden für Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen, die sich aus der Leistungsüberwachung und -messung des AMS, den AMS-Audits und den Bewertungen durch die oberste Leitung ergeben. Diese Verfahren sollten einbeziehen:
2.19.2. Ist aus der Bewertung des AMS oder aus anderen Quellen ersichtlich, dass Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen vor Gefährdungen und damit verbundenen Risiken unzureichend sind oder voraussichtlich werden, sollten diese Maßnahmen angepasst und dokumentiert werden.
2.20. Kontinuierliche Verbesserung
Es sollten Verfahren für die kontinuierliche Verbesserung des AMS sowie der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt werden. Diese Verfahren sollten berücksichtigen:
Im vorliegenden Leitfaden werden die folgenden Begriffe in der hier festgelegten Bedeutung verwendet:
Arbeitsbedingte Verletzungen, Erkrankungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen: Negative Auswirkungen auf die Gesundheit, die durch die Exposition gegenüber chemischen, biologischen oder physikalischen Faktoren, Faktoren der Arbeitsorganisation oder psychosozialen Faktoren bei der Arbeit entstehen.
Arbeitsschutzaufzeichnungen: Nachweise auf Papier oder in elektronischer Form über die Ausführung oder die erzielten Ergebnisse von Tätigkeiten, bezogen auf die Umsetzung des AMS, auf arbeitsbedingte Verletzungen, Erkrankungen Vorfälle/Beinaheunfälle und Gesundheitsbeeinträchtigungen, auf entsprechende Regelungen in Arbeitsschutzvorschriften, auf die Exposition von Beschäftigten, auf die Überwachung der Arbeitsumgebung und die Gesundheit der Beschäftigten, auf die Ergebnisse der aktiven und reaktiven Überwachung sowie auf die durchgeführten bzw. eingeleiteten Korrekturmaßnahmen.
Arbeitsschutzleistung: Fähigkeit der Organisation, nach zu definierenden Leistungskriterien (Indikatoren und Parameter) für den Arbeitsschutz, Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten und zu verbessern.
Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS): Miteinander verbundene oder zusammenwirkende Elemente und Verfahren zur Festlegung der Arbeitsschutzpolitik, der Arbeitsschutzziele und zum Erreichen dieser Ziele.
AMS-Leistung: Fähigkeit des AMS, Sicherheit und Gesundheitsschutz wirksam in Struktur und Prozesse der Organisation zu integrieren und diese Wirksamkeit aufrechtzuerhalten.
Audit: Ein systematisches, unabhängiges und dokumentiertes Verfahren zur Gewinnung von Nachweisen und zu ihrer objektiven Bewertung, um herauszufinden, in welchem Maße die festgelegten Kriterien eines AMS-Konzepts in der Organisation erfüllt werden (Systemaudit) und inwieweit in der Organisation die ordnungsrechtlichen und von der Organisation selbst vorgegebenen Verpflichtungen in der Praxis eingehalten werden (Complianceaudit).
Complianceaudit: siehe Audit
Gefährdung: Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit.
Gefährdungsbeurteilung: Eine systematische Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen.
Kontinuierliche Verbesserung: Sich wiederholendes Verfahren zur Verbesserung des AMS, d.h. um Verbesserungen in Bezug auf die Arbeitsschutzleistung insgesamt zu erreichen.
Kontraktor: Eine Person oder eine Organisation, die gemäß entsprechenden Verfahren sowie vereinbarten Festlegungen und Bedingungen für eine andere Organisation eine Dienstleistung erbringt.
Oberste Leitung: Person oder Personengruppe, die eine Organisation auf der obersten Ebene leitet und lenkt.
Organisation: Gesellschaft, Betrieb, Firma, Unternehmung, Einrichtung, Unternehmen, Institution oder Verband oder ein Teil davon, in Form einer Aktiengesellschaft oder nicht, öffentlich oder privatwirtschaftlich, mit eigener Funktion und eigener Verwaltung. Bei Organisationen, die aus mehreren Einzelunternehmen bestehen, kann ein Einzelunternehmen als Organisation definiert werden.
Personen mit beratender Funktion: Personen, die aufgrund von Rechtsvorschriften bestellt oder beauftragt werden, um den Arbeitgeber zu beraten und zu unterstützen und dabei mit anderen betrieblichen Beauftragten, den Beschäftigten und der Vertretung der Beschäftigten kooperieren (Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, Sicherheitsbeauftragte).
Systemaudit: siehe Audit
Vorfall/Beinaheunfäll: Eine mit Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit verbundene Begebenheit, die sich durch die Arbeit oder bei der Arbeit ereignet und bei der keine Person zu Schaden kommt.
Tabellen zur Verknüpfbarkeit des Leitfadens für AMS mit 130 14001:1996 und 130 9001:2000
Verknüpfbarkeit der Elemente des Leitfadens für AMS mit Forderungen der DIN EN ISO 14001:1996 | |||
Leitfaden für AMS | DIN EN ISO 14001:1996 | ||
Hauptelement/Teilelement | Abschn. | Abschn. | Forderung |
Politik | |||
Arbeitsschutzpolitik | 2.1 | 4.2 | Umweltpolitik |
Arbeitsschutzziele | 2.2 | 4.3.3 | Zielsetzungen und Einzelziele |
Organisation | |||
Bereitstellung von Ressourcen | 2.3 | 4.4.1, 2. Abs. | Organisationsstruktur und Verantwortlichkeit |
Zuständigkeit und Verantwortung | 2.4 | 4.4.1, 1.u.3. Abs. | Organisationsstruktur und Verantwortlichkeit |
Mitwirkung, Rechte und Pflichten der Beschäftigten | 2.5 | 4.4.1, 1. Abs. | Organisationsstruktur und Verantwortlichkeit |
Qualifikation und Schulung | 2.6 | 4.4.2 | Schulung, Bewusstsein und Kompetenz |
Dokumentation | 2.7 | 4.4.4 4.4.5 4.5.3 | Dokumentation des Umweltmanagementsystems Lenkung der Dokumente Aufzeichnungen |
Kommunikation und Zusammenarbeit | 2.8 | 4.4.3 | Kommunikation |
Planung und Umsetzung | |||
Erstmalige Prüfung | 2.9 | - | - |
Ermittlung von Verpflichtungen | 2.10 | 4.3.2 | Gesetzliche und andere Forderungen |
Ermittlung von Arbeiten, Abläufen und Prozessen (Planung) | 2.11 | 4.4.6 | Ablauflenkung |
Beurteilung von Gefährdungen | 2.12 | 4.3.1 | Umweltaspekte |
Vorbeugung gegen Gefährdungen | 2.13 | 4.3.1 | Umweltaspekte |
Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen | 2.13.1 | 4.3.1 | Umweltaspekte |
Regelungen für Betriebsstörungen und Notfälle | 2.13.2 | 4.4.7 4.5.2 | Notfallvorsorge und -maßnahmen Abweichungen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen |
Beschaffungswesen | 2.13.3 | 4.4.6 c) | Ablauflenkung |
Zusammenarbeit mit Kontraktoren | 2.13.4 | - | - |
Arbeitsmedizinische Vorsorge, Gesundheitsförderung | 2.13.5 | 4.5.2 | Abweichungen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen |
Änderungsmanagement | 2.14 | - | - |
Messung und Bewertung | |||
Leistungsüberwachung und Messung | 2.15 | 4.5.1 | Überwachung und Messung |
Untersuchungen | 2.16 | 4.5.2 | Abweichungen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen |
Interne Audits | 2.17 | 4.5.4 | Umweltmanagementsystem-Audit |
Bewertung durch die oberste Leitung | 2.18 | 4.6 | Bewertung durch die oberste Leitung |
Verbesserungsmaßnahmen | |||
Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen | 2.19 | 4.5.2 | Abweichungen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen |
Kontinuierliche Verbesserung | 2.20 | 4.5.2 | Abweichungen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen |
Verknüpfbarkeit der Elemente des Leitfadens für AMS mit Gliederungspunkten der DIN EN 150 9001:2000 | |||
Leitfaden für AMS | DIN EN ISO 9001:2000 | ||
Hauptelement/Teilelement | Abschn. | Abschn. | Gliederungspunkt |
Politik | |||
Arbeitsschutzpolitik | 2.1 | 5.3 | Qualitätspolitik |
Arbeitsschutzziele | 2.2 | 5.4.1 | Qualitätsziele |
Organisation | |||
Bereitstellung von Ressourcen | 2.3 | 6.1 6.3 6.4 | Bereitstellung von Ressourcen Infrastruktur Arbeitsumgebung |
Zuständigkeit und Verantwortung | 2.4 | 5.5.1 5.5.2 | Verantwortung und Befugnis Beauftragter der obersten Leitung |
Mitwirkung, Rechte und Pflichten der Beschäftigten | 2.5 | 5.5.1 6.2.2 | Verantwortung und Befugnis Fähigkeit, Bewusstsein und Schulung |
Qualifikation und Schulung | 2.6 | 6.2.1 6.2.2 | Personelle Ressourcen:
Allgemeines Fähigkeit, Bewusstsein und Schulung |
Dokumentation | 2.7 | 4.2 | Dokumentationsanforderungen |
Kommunikation und Zusammenarbeit | 2.8 | 5.5.3 7.2.3 | Interne Kommunikation Kommunikation mit den Kunden |
Planung und Umsetzung | |||
Erstmalige Prüfung | 2.9 | - | - |
Ermittlung von Verpflichtungen | 2.10 | 7.2.1 | Ermittlung der Anforderungen in Bezug auf das Produkt |
Ermittlung von Arbeiten, Abläufen und Prozessen (Planung) | 2.11 | 7.1-7.5 | Produktrealisierung |
Beurteilung von Gefährdungen | 2.12 | 7.1-7.5 8.5.3 | Produktrealisierung Vorbeugungsmaßnahmen |
Vorbeugung gegen Gefährdungen | 2.13 | - | - |
Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen | 2.13.1 | 7.1-7.5 8.5.3 | Produktrealisierung Vorbeugungsmaßnahmen |
Regelungen für Betriebsstörungen und Notfälle | 2.13.2 | 8.3 | Lenkung fehlerhafter Produkte |
Beschaffungswesen | 2.13.3 | 7.4 | Beschaffung |
Zusammenarbeit mit Kontraktoren | 2.13.4 | - | - |
Arbeitsmedizinische Vorsorge, Gesundheitsförderung | 2.13.5 | 8.5.3 | Vorbeugungsmaßnahmen |
Änderungsmanagement | 2.14 | - | - |
Messung und Bewertung | |||
Leistungsüberwachung und Messung | 2.15 | 7.6 8.2.3 8.2.4 | Lenkung von Überwachungs- und Messmitteln Überwachung und Messung von Prozessen Überwachung und Messung des Produkts |
Untersuchungen | 2.16 | 8.5.2 | Korrekturmaßnahmen |
Interne Audits | 2.17 | 8.2.2 | Internes Audit |
Bewertung durch die oberste Leitung | 2.18 | 5.6 | Managementbewertung |
Verbesserungsmaßnahmen | |||
Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen | 2.19 | 8.5.2 8.5.3 | Korrekturmaßnahmen Vorbeugungsmaßnahmen |
Kontinuierliche Verbesserung | 2.20 | 8.5.1 | Ständige Verbesserung |
1) Vgl. Bamberg, Böhm, Bruckner, Große Jäger, Hilrensperger, Kaiser, Pieper, Strothotte: Neue Qualität der Arbeit - Sicherheit und Gesundheitsschutz mit System, Bundesarbeitsblatt 10/2002 S. 17 ff.
2) Organisation kursiv gedruckt bedeutet Organisation im Sinne des Glossars, z.B. ein Unternehmen. Organisation nicht kursiv gedruckt wird im Sinne von "organisieren verwendet.
3) Guidelines on occupational safety and health management systems, ILO-OSH 2001, Geneva, International Labour Office, 2001
4) LASI-Leitfaden "Spezifikation zur freiwilligen Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung von Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS), LV 21 und
LASI-Leitfaden "Handlungshilfe zur freiwilligen Anwendung von Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS) für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)", LV 22
5) "5 Bausteine für einen gut organisierten Betrieb - auch in Sachen Arbeitsschutz: Leitfaden zur Organisation des Arbeitsschutzes im Betrieb: Hrsg.: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Sankt Augustin, September 1998
6) Inhalte dieser Vereinbarung sollten z.B. Mindestfristen für die internen Audits und die Bewertung des AMS durch die oberste Leitung sowie die Fragenkataloge für das interne Audit sein.
7) "Gemeinsamer Standpunkt des BMA, der obersten Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der Sozialpartner zu Managementsystemen im Arbeitsschutz sowie "Eckpunkte des BMA, der obersten Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der Sozialpartner zur Entwicklung und Bewertung vom Konzepten für Arbeitsschutzmanagementsystem (Bundesarbeitsblatt 2/1999, S. 47 ff.)
8) Die Qualifikationsanforderungen für den Arbeitsschutz umfassen physische und psychische Eignung, praktische Erfahrung und Schulung oder eine Kombination dieser Faktoren.
9) Die Dokumentation des AMS kann beispielsweise folgendermaßen strukturiert werden:
(a) Handbuch zum AMS;
(b) Verfahrensanweisungen und/oder Richtlinien mit Wirkung auf Sicherheit und Gesundheitsschutz;
(c) Zugehörige Arbeitsanweisungen;
(d) Aufzeichnungen
ENDE |