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Änderungstext
Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
Vom 19. April 2007
(BGBl. I Nr. 15 vom 24.04.2007 S. 538)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
§ 14 Abs. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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(3) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat. Die Befristung ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt. Bis zum 31. Dezember 2006 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 58. Lebensjahres das 52. Lebensjahr tritt. | "(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig." |
Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 16 Abs. 1 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen den in § 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen gleich. | "Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen den in § 421f Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches genannten Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung und den in § 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen gleich." |
Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 4des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 37b wird wie folgt gefasst:
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" § 37b Frühzeitige Arbeitsuche". |
b) Nach der Angabe zu § 427 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 427a Gleichstellung von Mutterschaftszeiten".
1a. § 36 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
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"(4) Die Agentur für Arbeit ist bei der Vermittlung nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vorgesehene Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. Wenn ein Arbeitsverhältnis erkennbar nicht begründet werden soll, kann die Agentur für Arbeit auf Angebote zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit hinweisen; Absatz 1 gilt entsprechend." |
2. § 37b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Arbeitssuche" durch das Wort "Arbeitsuche" ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Zur Wahrung der Frist nach Satz 1 und 2 reicht eine fernmündliche Meldung aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird."
3. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Ausbildungs- und Arbeitssuchende" durch die Wörter "Ausbildung- und Arbeitsuchende" ersetzt.
b) In Absatz 1a werden die Wörter "Die Ausbildungssuchenden und Arbeitssuchenden" durch die Wörter "Ausbildung- und Arbeitsuchende" ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter "Ausbildungsuchende oder Arbeitsuchende" durch die Wörter "Ausbildung- oder Arbeitsuchende" ersetzt.
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 bis 3 wird das Wort "Arbeitssuchende" jeweils durch das Wort "Arbeitsuchende" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird das Wort "Versicherungspflichtverhältnisses" durch die Wörter "Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses" ersetzt.
4. § 219 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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"Die Förderdauer darf bei besonders betroffenen älteren schwerbehinderten Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, 60 Monate und bei besonders betroffenen älteren schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, 96 Monate nicht übersteigen."
5. § 221 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird nach dem Komma das Wort "oder" gestrichen.
b) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und nach dem Komma das Wort "oder" eingefügt.
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. der Eingliederungszuschuss für die Einstellung eines besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen geleistet wird."
5a. § 345a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
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"(1) Für die Personen, die als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2 Nr. 3) wird für jedes Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt. Der Gesamtbeitrag beträgt
Der jährliche Gesamtbeitrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem
des vergangenen Kalenderjahres zu den entsprechenden Werten des vorvergangenen Kalenderjahres stehen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht den Gesamtbeitrag eines Kalenderjahres bis zum 1. Juli desselben Jahres im Bundesanzeiger bekannt."
6. § 417 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
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"(1) Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
Es gilt § 77 Abs. 3. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen." |
7. § 421f wird wie folgt gefasst:
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" § 421f Eingliederungszuschuss für Ältere
(1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn
und das aufgenommene Beschäftigungsverhältnis für mindestens ein Jahr begründet wird. (2) Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Die Förderhöhe darf 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten und 50 Prozent nicht überschreiten. Die Förderdauer beträgt mindestens zwölf Monate. Sie darf 36 Monate nicht überschreiten. Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu vermindern. Für schwerbehinderte, sonstige behinderte und besonders betroffene schwerbehinderte Menschen darf die Förderhöhe bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. Die Förderdauer darf für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen bis zu 60 Monate und ab Vollendung des 55. Lebensjahres bis zu 96 Monate betragen. Der Eingliederungszuschuss ist für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen erst nach Ablauf von 24 Monaten zu kürzen. Er darf für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten. (3) Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt bestimmt sich nach § 220. (4) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2009 begonnen haben." |
8. § 421j wird wie folgt gefasst:
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" § 421j Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, haben Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie
Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das sich aus dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt ergibt, und dem niedrigeren pauschalierten Nettoentgelt der aufgenommenen Beschäftigung. (2) Die Entgeltsicherung wird für die Dauer von zwei Jahren gewährt. Kann die Entgeltsicherung nur für eine kürzere Dauer als nach Satz 1 erbracht werden, so ist innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme dieser Beschäftigung die Entgeltsicherung für die Dauer des noch verbleibenden Anspruchs erneut zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, soweit ein neuer Anspruch nach Absatz 1 nicht entstanden ist. Zeiten der Beschäftigung, in denen Leistungen der Entgeltsicherung bezogen werden, begründen keinen Anspruch nach Absatz 1. (3) Die Entgeltsicherung wird geleistet als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und als zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt beträgt im ersten Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung 50 Prozent und im zweiten Jahr 30 Prozent der monatlichen Nettoentgeltdifferenz. Der zusätzliche Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird nach § 163 Abs. 9 des Sechsten Buches bemessen und von der Bundesagentur entrichtet; § 207 gilt entsprechend. Bei der Feststellung der für die Leistungen der Entgeltsicherung maßgeblichen Tatsachen gilt § 313 entsprechend. Wesentliche Änderungen des Arbeitsentgelts während des Bezugs der Leistungen der Entgeltsicherung werden berücksichtigt. (4) Weicht die regelmäßige vereinbarte Arbeitszeit der Beschäftigung während des Bezugs der Leistungen der Entgeltsicherung von der regelmäßigen vereinbarten Arbeitszeit der Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ab, ist das Verhältnis der Abweichung auf die Höhe der Leistungen anzuwenden. Wird durch die Aufnahme einer mit Entgeltsicherung geförderten Beschäftigung Arbeitslosigkeit vermieden, so wird für das Verhältnis der Abweichung die regelmäßige vereinbarte Arbeitszeit aus der vorangegangenen Beschäftigung zu Grunde gelegt. (5) Die Entgeltsicherung ist ausgeschlossen, wenn
(6) In Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen bezieht, werden die Leistungen der Entgeltsicherung unverändert erbracht. (7) Vom 1. Januar 2010 an finden diese Regelungen nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Entgeltsicherung vor diesem Tag entstanden ist. Bei erneuter Antragstellung werden die Leistungen längstens bis zum 31. Dezember 2011 gewährt." |
8a. Nach § 427 wird folgender § 427a eingefügt:
" § 427a Gleichstellung von Mutterschaftszeiten
(1) Für Personen, die in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz oder Mutterschaftsgeld bezogen haben, gilt für die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit und für die Dauer des Anspruchs § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung entsprechend.
(2) Die Agentur für Arbeit entscheidet
9. Nach § 434o wird folgender § 434p angefügt:
" § 434p Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
Besteht am 1. Mai 2007 oder zu einem späteren Zeitpunkt noch Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer, die erstmals nach § 421j in der bis zum 30. April 2007 geltenden Fassung bewilligt worden sind, so gilt für eine erneute Bewilligung § 421j Abs. 2 Satz 2 entsprechend."
Artikel 3a
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 224a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter "für pauschale Beiträge" durch die Wörter "für den Gesamtbeitrag" ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter "Die pauschalen Beiträge sind" durch die Wörter "Der Gesamtbeitrag ist" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Artikel 3 Nr. 5a und Artikel 3a treten mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
(2) Artikel 3 Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Mai 2007 in Kraft.