Regelwerk

ASR A1.5 - Fußböden : Textvergleich der Fassungen 28.02.2013 zu 01-03.2022

Fassung vom 28.02.2013Fassung vom 01-03.2022
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ASR A1.5/1,2 - FußbödenASRA1.5 - Fußböden
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
Vom 28. Februar 2013Vom1. März 2022
(GMBl. Nr. 16 vom 13.03.2013 S. 348; 15.08.2013 S. 931 13; 15.12.2016 2017 S. 7 17; 30.06.2017 S. 398 17a; 02.05.2018 S. 447 18; 27.02.2019 S. 70 19; 01.03.2022 S. 199 22 aufgehoben)(GMBl Nr.9-11 vom17.03.2022 S.199)
- IIIb4-34602-4 -IIIb4 - 34602 -12 -
Archiv: ASR 8/1Archiv: ASR8/1; ASR 1.5/1.2
Siehe Bekanntmachung 01.03.2022
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesichertewissenschaftliche Erkenntnisse fürdie Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemacht.Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialesim Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.
Diese ASR A1.5/1,2 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.Diese ASRA1.5 konkretisiert im Rahmenihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltungdieser TechnischenRegel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichenSchutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen.
Die Anhänge der vorliegenden Technischen Regel beruhen auf der BGR/GUV-R 181 "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" des Sachgebiets "Bauliche Einrichtungen und Handel" im Fachbereich "Handel und Logistik" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat die grundlegenden Inhalte der Anhänge der BGR/GUV-R 181 in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier 1 zur Neuordnung des Vorschriften- und Regel-Werks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) als ASR in sein Regelwerk übernommen.Die Anhänge der vorliegenden Technischen Regel beruhen auf derDGUV Regel 108-003 "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" des Sachgebiets "Bauliche Einrichtungen undLeitern" im Fachbereich "Handel und Logistik" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat die grundlegenden Inhalte der Anhänge derDGUV Regel 108-003 in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier 1 zur Neuordnung des Vorschriften- undRegelwerks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) als ASR in sein Regelwerk übernommen.
1 Zielstellung1 Zielstellung
Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen für das Einrichten und Betreiben von Fußböden nach § 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 2 sowie nach Punkt 1.5 Abs. 1 und 2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung.Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen für das Einrichten und Betreiben von Fußböden nach § 3aAbsatz 1 und § 4Absatz 2 sowie nachNummer 1.5Absätze 1 und 2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung.
2 Anwendungsbereich 17a2 Anwendungsbereich
(1) Diese Arbeitsstättenregel gilt für das Einrichten und Betreiben von Fußböden in Arbeitsstätten.Diese Arbeitsstättenregel gilt für das Einrichten und Betreiben von Fußböden in Arbeitsstätten.
(2) - gestrichen -
Hinweis:Hinweis:
Zusätzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung werden zu einem späteren Zeitpunkt als Anhang in die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" eingefügt.Zusätzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung werden zu einem späteren Zeitpunkt als Anhang in die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" eingefügt.
3 Begriffsbestimmungen3 Begriffsbestimmungen
3.1 Fußböden im Sinne dieser Arbeitsstättenregel umfassen nicht nur die statisch wirksame Tragschicht, den Fußbodenaufbau und die Oberfläche, sondern auch Auflagen, z.B. Matten, Roste oder Teppiche.3.1 Fußböden im Sinne dieser Arbeitsstättenregel umfassen nicht nur die statisch wirksame Tragschicht, den Fußbodenaufbau und die Oberfläche, sondern auch Auflagen, z.B. Matten, Roste oder Teppiche.
3.2 Eine Rutschgefahr liegt vor, wenn aufgrund einer zu geringen Rutschhemmung der Fußbodenoberfläche, einer unmittelbaren Änderung der Rutschhemmung der Fußbodenoberfläche oder des Verrutschens eines Bodenbelages, die Möglichkeit des Ausrutschens von Beschäftigten oder Wegrutschens von Fahrzeugen oder Einrichtungsgegenständen besteht.3.2 Eine Rutschgefahr liegt vor, wenn aufgrund einer zu geringen Rutschhemmung der Fußbodenoberfläche, einer unmittelbaren Änderung der Rutschhemmung der Fußbodenoberfläche oder des Verrutschens eines Bodenbelages, die Möglichkeit des Ausrutschens von Beschäftigten oder Wegrutschens von Fahrzeugen oder Einrichtungsgegenständen besteht.
Rutschhemmung ist eine Eigenschaft der Fußbodenoberfläche, die das Ausrutschen wirksam verhindert.Rutschhemmung ist eine Eigenschaft der Fußbodenoberfläche, die das Ausrutschen wirksam verhindert.
3.3 Gleitfördernde Stoffe sind Verunreinigungen, die die Rutschgefahr erhöhen, da sie die Reibung zwischen Schuh oder Fuß und Boden verringern. Hierzu zählen z.B. Nässe, Schnee, Glatteis, Laub, Öle, Fette, Wachse, Stäube, Krumen, Abfälle, Lebensmittelreste, die witterungs-, produktions- oder verhaltensbedingt auf den Fußboden gelangen.
3.3 Eine gefährliche Schräge liegt vor, wenn der Fußboden aufgrund seiner Neigung bzw. Steigung nicht mehr sicher betriebsen, also begangen, befahren oder zum Abstellen genutzt werden kann. Dies ist in der Regel bei Fußböden ab einer Neigung von 36 Prozent (ca. 20°) gegeben, sofern nicht ohnehin schon aufgrund anderer Vorschriften ein niedrigerer Wert einzuhalten ist. Anforderungen an die Begeh- und Befahrbarkeit von Schrägrampen enthält die ASR A1.8 "Verkehrswege".3.4 Eine gefährliche Schräge liegt vor, wenn der Fußboden aufgrund seiner Neigung bzw. Steigung nicht mehr sicherbetrieben, also begangen, befahren oder zum Abstellen genutzt werden kann.
Hinweis:
Anforderungen an die Begeh- und Befahrbarkeit von Schrägrampen enthält die ASR A1.8 "Verkehrswege".
3.4 Stolperstellen sind Änderungen der Oberfläche in begehbaren Bereichen des Fußbodens, durch die erhöhte Sturzgefährdungen hervorgerufen werden. Stolperstellen entstehen z.B. durch Höhenunterschiede, die an Absätzen oder durch Unebenheiten oder an Übergängen von der Waagerechten in ein Gefälle oder eine Steigung oder durch unmittelbar auftretende Änderungen der Rutschhemmung der Fußbodenoberfläche auftreten. Unter ebenen Bedingungen in Räumen gelten bereits Höhenunterschiede von mehr als 4 mm als Stolperstelle. Auch bei Spaltenbreiten von mehr als 20 mm im Fußboden sowie bei der Verwendung von Rosten mit einer Maschenteilung von mehr als 35 x 51 mm liegen Stolperstellen vor. Eine Stolperstelle kann auch temporär auftreten, z.B. aufgrund einer Durchbiegung an der Verbindungsstelle verschiedener Fußböden.3.5 Stolperstellen sind Änderungen der Oberfläche in begehbaren Bereichen des Fußbodens, durch die erhöhte Sturzgefährdungen hervorgerufen werden. Stolperstellen entstehen z.B. durch Höhenunterschiede, die an Absätzen oder durch Unebenheiten oder an Übergängen von der Waagerechten in ein Gefälle oder eine Steigung der Fußbodenoberfläche auftreten. Unter ebenen Bedingungen in Räumen gelten bereits Höhenunterschiede von mehr als 4 mm als Stolperstelle. Auch bei Spaltenbreiten von mehr als 20 mm im Fußboden sowie bei der Verwendung von Rosten mit einer Maschenteilung von mehr als 35mm x 51 mm liegen Stolperstellen vor. Eine Stolperstelle kann auch temporär auftreten, z.B. aufgrund einer Durchbiegung an der Verbindungsstelle verschiedener Fußböden.
3.5 Der Fußboden ist tragfähig, wenn er eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweist und auch das Aufbringen von Lasten, z.B. durch das Aufstellen von Einrichtungen oder durch das Befahren mit Transportmitteln, nicht zu Beschädigungen, zur Bildung von Unebenheiten oder zu Gefährdungen von Beschäftigten in darunter liegenden Bereichen aufgrund der Ablösung von Fußbodenteilen führt.3.6 Der Fußboden ist tragfähig, wenn er eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweist und auch das Aufbringen von Lasten, z.B. durch das Aufstellen von Einrichtungen oder durch das Befahren mit Transportmitteln, nicht zu Beschädigungen, zur Bildung von Unebenheiten oder zu Gefährdungen von Beschäftigten indarunterliegenden Bereichen aufgrund der Ablösung von Fußbodenteilen führt.
3.6 Ein Fußboden ist trittsicher, wenn dessen Eigenschaften, z.B. Festigkeit, Belastbarkeit, Ebenheit, Rutschhemmung, ein sicheres Begehen ermöglichen. Deshalb ist bei der Beurteilung, inwieweit eine Trittsicherheit gegeben ist, die übliche Art der Gehaufgabe zu berücksichtigen, z.B. die Gehgeschwindigkeiten, die Art des genutzten Schuhwerks oder das ggf. erforderliche Tragen von Lasten. Weiterhin können auch visuelle Eindrücke die beim Begehen von Fußböden erforderliche Einschätzung der Fußbodenoberfläche und das Erkennen ggf. vorhandener Mängel erschweren und so die Trittsicherheit negativ beeinflussen, z.B. Aufmerksamkeit erfordernde Ereignisse außerhalb des Fußbodenbereichs oder ein unregelmäßiges Fußbodendesign.3.7 Ein Fußboden ist trittsicher, wenn dessen Eigenschaften, z.B. Festigkeit, Belastbarkeit, Ebenheit, Rutschhemmung, ein sicheres Begehen ermöglichen. Deshalb ist bei der Beurteilung, inwieweit eine Trittsicherheit gegeben ist, die übliche Art der Gehaufgabe zu berücksichtigen, z.B. die Gehgeschwindigkeiten, die Art des genutzten Schuhwerks oder das ggf. erforderliche Tragen von Lasten. Weiterhin können auch visuelle Eindrücke die beim Begehen von Fußböden erforderliche Einschätzung der Fußbodenoberfläche und das Erkennen ggf. vorhandener Mängel erschweren und so die Trittsicherheit negativ beeinflussen, z.B. Aufmerksamkeit erfordernde Ereignisse außerhalb des Fußbodenbereichs oder ein unregelmäßiges Fußbodendesign.
3.7 Unebenheiten eines Fußbodens sind Abweichungen des Höhenmaßes innerhalb einer Fläche, z.B. bei welligen Fußbodenoberflächen, die beim Begehen oder Befahren zu Gefährdungen führen.3.8 Unebenheitenin einem Fußboden sindHöhenabweichungen innerhalbdes Bereichs, auf der der Schuh oder Fuß aufsetzt, nach oben oder unten, die beim Begehenzu Gefährdungen führen oder Höhenabweichungen innerhalb eines von Fahrzeugen oder Transportmitteln genutzten Bereichs nach oben oderunten, die beim Befahren zu Gefährdungen führen.
Vertiefungen sind entsprechende Höhenabweichungen nach unten. Unebenheiten oder Vertiefungen wie Löcher, Dellen oder nicht abgedeckte Rinnen führen in der Regel zu Stolper- oder Umknickgefahren oder aufgrund der Ansammlung von Flüssigkeiten zu Rutschgefahren. Keine Gefährdungen sind in der Regel beim Begehen regelmäßig angeordneter Vertiefungen, die eine Profilierung ergeben und die keine Stolperstelle darstellen, zu erwarten, wie Bodenfliesen mit Verdrängungsraum oder Gitterroste.
3.8 Die R-Gruppe ist ein Maßstab für den Grad der Rutschhemmung auf der Grundlage des mittels des in Anhang 1 beschriebenen Verfahrens ermittelten mittleren Neigungswinkels. Bodenbeläge werden in Abhängigkeit von ihrer Rutschhemmung in fünf R-Gruppen (von R 9 bis R 13) unterteilt, wobei Bodenbeläge mit der R-Gruppe R 9 den geringsten und mit der R-Gruppe R 13 den höchsten Anforderungen an die Rutschhemmung genügen.3.9 Die R-Gruppe ist ein Maßstab für den Grad der Rutschhemmung auf der Grundlage des mittels des in Anhang 1 beschriebenen Verfahrens ermittelten mittleren Neigungswinkels. Bodenbeläge werden in Abhängigkeit von ihrer Rutschhemmung in fünf R-Gruppen (von R 9 bis R 13) unterteilt, wobei Bodenbeläge mit der R-Gruppe R 9 den geringsten und mit der R-Gruppe R 13 den höchsten Anforderungen an die Rutschhemmung genügen.
3.9 Der Verdrängungsraum eines Bodenbelags ist der zur Gehebene hin offene Hohlraum unterhalb der Gehebene zur Aufnahme oder Ableitung von gleitfördernden Stoffen.3.10 Der Verdrängungsraum eines Bodenbelags ist der zur Gehebene hin offene Hohlraum unterhalb der Gehebene zur Aufnahme oder Ableitung von gleitfördernden Stoffen.Der Verdrängungsraum wird nach der Größe seines Aufnahmevolumens in V 4 bis V 10 unterteilt. Die Zahlenangabe nach dem Buchstaben "V" bezeichnet die Größe des Aufnahmevolumens. Sie wird in cm3/dm2 angegeben.
3.10 Bei einer Vertiefung handelt es sich um eine Stelle, die vom Höhenmaß innerhalb einer Fläche nach unten abweicht und dadurch beim Begehen oder Befahren zu Gefährdungen führen kann. Dies ist beispielsweise bei Löchern, Dellen oder unabgedeckten Rinnen der Fall, wenn diese zu Stolper- oder Umknickgefahren oder aufgrund der Ansammlung von Flüssigkeiten zu Rutschgefahren führen.
4 Allgemeines4 Allgemeines
(1) Fußböden müssen so beschaffen sein, instand gehalten und gereinigt werden, dass sie unter Berücksichtigung der Art der Nutzung, der betrieblichen Verhältnisse und der Witterungseinflüsse sicher benutzt werden können.(1) Fußböden müssen so beschaffen sein,instandgehalten und gereinigt werden, dass sie unter Berücksichtigung der Art der Nutzung, der betrieblichen Verhältnisse und der Witterungseinflüsse sicher benutzt werden können.
(2) Im Rahmen von Begehungen ist sicherzustellen, dass auch in selten genutzten Bereichen Mängel zeitnah erkannt werden können. Festgestellte Mängel müssen unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, darf dieser Fußbodenbereich nicht genutzt werden, z.B. im Falle einer fehlenden Abdeckung einer Bodenöffnung.(2)Durch regelmäßige Begehungen ist sicherzustellen, dass auch in selten genutzten Bereichen Mängel zeitnah erkannt werden können. Festgestellte Mängel müssen unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, darf dieser Fußbodenbereich nicht genutzt werden, z.B. im Falle einer fehlenden Abdeckung einer Bodenöffnung.Die Gefahrstelle ist gemäß Absatz 13 zu kennzeichnen und erforderlichenfalls abzusichern.
(3) Fußböden in Räumen dürfen keine Unebenheiten, Vertiefungen, Stolperstellen oder gefährlichen Schrägen aufweisen. Sie müssen gegen Verrutschen bzw. Kippen (z.B. bei Abdeckungen) gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein.(3) Fußböden in Räumen dürfen keine Unebenheiten, Vertiefungen, Stolperstellen oder gefährlichen Schrägen aufweisen. Sie müssen gegen Verrutschen bzw. Kippen (z.B. bei Abdeckungen) gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein.
(4) Fußböden sollen ohne Neigung angelegt werden. Ausgenommen sind funktionelle Neigungen, z.B. zur Ableitung von Flüssigkeiten.(4) Fußböden sollen ohne Neigung angelegt werden.Außerhalb von dauerhaft eingerichteten Arbeitsplätzen sinddavon funktionelleNeigungen ausgenommen, z.B. zur Ableitungvon Flüssigkeiten oder zur Überbrückung vonHöhenunterschieden, z.B. mit begehbaren Schrägrampen.
(5) Von Fußböden dürfen keine gesundheitlichen Gefährdungen und sollen keine spürbaren elektrostatischen Aufladungen oder unzuträglichen Gerüche ausgehen. Unzuträgliche Gerüche und gesundheitliche Gefährdungen können beispielsweise durch Ausdünstungen bzw. Emissionen aus Fußbodenmaterialien, Klebstoffen und Konservierungsmitteln verursacht werden oder z.B. bei Nutzungsänderungen von Arbeitsstätten entstehen. Empfehlenswert ist daher die Auswahl emissionsarmer Materialien.(5) Von Fußböden dürfen keine gesundheitlichen Gefährdungen und sollen keine spürbaren elektrostatischen Aufladungen oder unzuträglichen Gerüche ausgehen. Unzuträgliche Gerüche und gesundheitliche Gefährdungen können beispielsweise durch Ausdünstungen bzw. Emissionen aus Fußbodenmaterialien, Klebstoffen und Konservierungsmitteln verursacht werden oder z.B. bei Nutzungsänderungen von Arbeitsstätten entstehen. Empfehlenswert ist daher die Auswahl emissionsarmer Materialien.
(6) Fußböden müssen gegen die zu erwartenden Einwirkungen, z.B. durch Säuren, Laugen, Hitze oder Vibrationen, so beständig sein, dass die erforderlichen Eigenschaften erhalten bleiben.(6) Fußböden müssen gegen die zu erwartenden Einwirkungen, z.B. durch Säuren, Laugen, Hitze oder Vibrationen, so beständig sein, dass die erforderlichen Eigenschaften erhalten bleiben.
(7) Können Flüssigkeiten oder Gefahrstoffe auf den Fußboden gelangen, darf er diese Stoffe nicht so aufnehmen und speichern, dass sich hierdurch Gefährdungen für die Beschäftigten ergeben, z.B. durch Emissionen, Schimmelpilze oder Brandgefahren.(7) Können Flüssigkeiten oder Gefahrstoffe auf den Fußboden gelangen, darf er diese Stoffe nicht so aufnehmen und speichern, dass sich hierdurch Gefährdungen für die Beschäftigten ergeben, z.B. durch Emissionen, Schimmelpilze oder Brandgefahren.
(8) Sofern in Räumen mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen umgegangen wird, ist der Fußboden so zu gestalten, dass ein unbemerktes Ansammeln derartiger Stoffe in Bereichen, die mit den in diesen Räumen vorgesehenen Reinigungsverfahren nicht erreicht werden können, ausgeschlossen ist. Dies kann z.B. durch einen geschlossenen urid mit abgerundeten Übergängen zu den Wänden und ggf. zu den Einrichtungen versehenen Fußboden erreicht werden (Kehlsockel).(8) Sofern in Räumen mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen umgegangen wird, ist der Fußboden so zu gestalten, dass ein unbemerktes Ansammeln derartiger Stoffe in Bereichen, die mit den in diesen Räumen vorgesehenen Reinigungsverfahren nicht erreicht werden können, ausgeschlossen ist. Dies kann z.B. durch einen geschlossenenund mit abgerundeten Übergängen zu den Wänden und ggf. zu den Einrichtungen versehenen Fußboden erreicht werden (Kehlsockel).
(9) Die optische Gestaltung der Fußbodenoberflächen darf das sichere Begehen oder Befahren nicht beeinträchtigen. Beispielsweise sind durch detailreiche oder unregelmäßige oder hochglänzende Designs sowie durch Motive, die zu optischen Täuschungen führen, Beeinträchtigungen möglich.(9) Die optische Gestaltung der Fußbodenoberflächen darf das sichere Begehen oder Befahren nicht beeinträchtigen. Beispielsweise sind durch detailreiche oder unregelmäßige oder hochglänzende Designs sowie durch Motive, die zu optischen Täuschungen führen, Beeinträchtigungen möglich.
(10) In Bereichen, die im Rahmen ihrer üblichen Nutzung durchgehend begangen werden müssen, dürfen sich die Fußbodenoberflächen hinsichtlich ihrer Rutschhemmung nicht so voneinander unterscheiden, dass es zu Stolper- und Rutschgefahren kommen kann. Dies kann gegeben sein, wenn sich die Oberflächenbeschaffenheiten innerhalb eines Fußbodens (z.B. bei Abdeckungen, Markierungen oder aufgeklebten Folien) oder von angrenzenden Fußböden hinsichtlich der Rutschhemmung um mehr als eine R-Gruppe unterscheiden.(10) In Bereichen, die im Rahmen ihrer üblichen Nutzung durchgehend begangen werden müssen, dürfen sich die Fußbodenoberflächen hinsichtlich ihrer Rutschhemmung nicht so voneinander unterscheiden, dass es zu Stolper- und Rutschgefahren kommen kann.
Dies kann gegeben sein, wenn sich angrenzende Fußbodenoberflächen hinsichtlich der Rutschhemmung unterscheiden:
um mehr als eine R-Gruppe bei zwei angrenzenden Bereichen.
um mehr als zwei R-Gruppen, wenn der Übergang zu einer anderen Rutschhemmung deutlich erkennbar oder zu erwarten ist (z.B. bei Türdurchgängen oder -durchfahrten).
Bestehen aufgrund unterschiedlicher Rutschhemmungen Stolper- oder Rutschgefahren, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, wie Übergangsbereiche, die in Laufrichtung mindestens 1,5 m lang sind.
Hinweis:
Es wird empfohlen die Rutschhemmung eines Fußbodens innerhalb eines Arbeitsbereiches möglichst gleichmäßig zu gestalten, z.B. indem andere Oberflächenbeschaffenheiten innerhalb des Fußbodens, wie Abdeckungen, Markierungen oder aufgeklebte Folien, sich nicht um mehr als eine R-Gruppe voneinander unterscheiden.
(11) Ablaufrinnen in Fußböden von Verkehrswegen, z.B. zur Ableitung von Flüssigkeiten, müssen unter Berücksichtigung der Art der Verkehrsmittel, der Art des Transportgutes und der ggf. gleichzeitigen Nutzung durch Fußgänger so gestaltet und in den Fußboden integriert sein, dass sie den zu erwartenden Belastungen standhalten und eine sichere Benutzung der Verkehrswege gewährleistet ist. Dies ist gegeben, wenn Belastungen, z.B. das Überfahren mit schweren Fahrzeugen oder mit Flurförderzeugen mit harten Transportrollen, nicht zu Verformungen oder Beschädigungen der Ablaufrinnen und dadurch zu Stolper- oder Rutschgefahren führen.(11) Ablaufrinnen in Fußböden von Verkehrswegen, z.B. zur Ableitung von Flüssigkeiten, müssen unter Berücksichtigung der Art der Verkehrsmittel, der Art des Transportgutes und der ggf. gleichzeitigen Nutzung durch Fußgänger so gestaltet und in den Fußboden integriert sein, dass sie den zu erwartenden Belastungen standhalten und eine sichere Benutzung der Verkehrswege gewährleistet ist. Dies ist gegeben, wenn Belastungen, z.B. das Überfahren mit schweren Fahrzeugen oder mit Flurförderzeugen mit harten Transportrollen, nicht zu Verformungen oder Beschädigungen der Ablaufrinnen und dadurch zu Stolper- oder Rutschgefahren führen.
(12) Soweit sich andauernde Steharbeit nicht vermeiden lässt, müssen die Fußböden an den Steharbeitsplätzen ausreichend wärmegedämmt und zur Verminderung der Belastungen des Skelett- und Bewegungssystems mit ergonomischen Bodenbelägen (ausreichend stoßdämpfend und elastisch) ausgestattet sein. Die Verwendung von Fußbodenauflagen darf nicht zur Entstehung von Stolperstellen führen.(12)An dauerhaft eingerichteten Arbeitsplätzen, an denen andauernde Steharbeiterforderlich ist, muss der Fußboden ausreichend wärmegedämmt(siehe Abschnitt 7 Absatz 1) und zur Verminderung der Belastungen des Skelett- und Bewegungssystemsausreichend stoßdämpfend undelastisch sein. Sofern dies nicht gegeben ist, muss der jeweilige Arbeitsplatz mit einem entsprechenden Bodenbelag ausgestattetwerden. Die Verwendung von Fußbodenauflagen darf nicht zur Entstehung von Stolperstellen führen.
Um andauernde Steharbeit handelt es sich spätestens dann, wenn die jeweilige Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als 4 Stunden im Stehen ausgeführt werden muss und dabei nur geringe Ausgleichsbewegungen und kein Wechsel zwischen Stehen, Gehen oder Sitzen möglich ist.
Ein ausreichend wärmedämmender, stoßdämpfender und elastischer Fußboden bzw. Bodenbelag ist auch für Tätigkeiten empfehlenswert, die ein längeres Stehen erfordern, aber keine andauernde Steharbeit darstellen.
Hinweis:
Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) hat zur Unterstützung der betrieblichen Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung die Handlungsanleitung LV 50 "Bewegungsergonomische Gestaltung von andauernder Steharbeit" herausgegeben. Mit ihrer Hilfe lassen sich Bewertungsmaßstäbe für Belastung durch Steharbeit anhand von Dauer und Ausmaß ableiten.
(13) Fußbodenstellen, an denen sich die Gefahr des Stolperns oder Ausrutschens technisch nicht vermeiden lässt, z.B. wenn die erforderliche Rutschhemmung kurzzeitig herabgesetzt ist und sich die Ursachen hierfür nicht unverzüglich beseitigen lassen, wie nach einer Feuchtreinigung, sind entsprechend der ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" zu kennzeichnen. Hierzu haben sich Warnaufsteller bewährt. Erforderlichenfalls ist der betreffende Bereich zusätzlich abzusperren.
5 Schutzmaßnahmen gegen Stolpern5 Schutzmaßnahmen gegen Stolpern
(1) Eine geeignete Maßnahme zur Vermeidung von Stolperstellen an Höhenunterschieden bis 2 cm ist z.B. eine Anschrägung mit einem Winkel von höchstens 25 °, z.B. bei Kanten an Bodenbelägen. Größere Höhenunterschiede sollen durch begehbare Schrägrampen überbrückt werden, die den an Verkehrswege bzw. Fluchtwege gerichteten Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung entsprechen (siehe z.B. ASR A1.8 "Verkehrswege" und ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan") und keine gefährliche Schräge bilden. Anschluss- und Versorgungsleitungen müssen so verlegt sein, dass sie keine Stolperstellen bilden, z.B. entlang von Einrichtungsgegenständen, Wänden oder Decken. Das kann z.B. mit einer ausreichenden Anzahl von Anschlussmöglichkeiten in einer geeigneten Lage erreicht werden (z.B. durch Anbringen einer Steckdose im näheren Umfeld der Verbrauchseinrichtung, um dadurch auf dem Boden liegende Kabel zu vermeiden).(1) Eine geeignete Maßnahme zur Vermeidung von Stolperstellen an Höhenunterschieden bis 2 cm ist z.B. eine Anschrägung mit einem Winkel von höchstens 25 °, z.B. bei Kanten an Bodenbelägen. Größere Höhenunterschiede sollen durch begehbare Schrägrampen überbrückt werden, die den an Verkehrswege bzw. Fluchtwege gerichteten Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung entsprechen (siehe z.B. ASR A1.8 "Verkehrswege" und ASR A2.3 "Fluchtwege undNotausgänge").
(2) Leisten, Abdeckungen, Ablauföffnungen, Ablaufrinnen, Profile oder Ähnliches in begehbaren Bereichen von Fußböden müssen so gestaltet und installiert sein, dass sich hierdurch keine Stolpergefahren ergeben. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn sie kipp- und trittsicher, bündig sowie höhengleich mit der Fußbodenoberfläche verlegt und ausreichend fest im Fußboden verankert sind.(2) Leisten, Abdeckungen, Ablauföffnungen, Ablaufrinnen, Profile oder Ähnliches in begehbaren Bereichen von Fußböden müssen so gestaltet und installiert sein, dass sich hierdurch keine Stolpergefahren ergeben. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn sie kipp- und trittsicher, bündig sowie höhengleich mit der Fußbodenoberfläche verlegt und ausreichend fest im Fußboden verankert sind.
(3) Anschluss- und Versorgungsleitungen müssen so verlegt sein, dass sie keine Stolperstellen bilden. Dies kann z.B. durch Verlegung außerhalb von Verkehrswegen bzw. Fluchtwegen, Arbeitsplätzen bzw. Arbeitsbereichen, Bewegungsflächen etc. erreicht werden (z.B. durch Verlegung entlang an Einrichtungsgegenständen, Wänden oder Decken). Eine weitere Möglichkeit wäre die Sicherstellung einer ausreichenden Anzahl von Anschlussmöglichkeiten in einer geeigneten Lage (z.B. durch Anbringen einer Steckdose im näheren Umfeld der Verbrauchseinrichtung, um dadurch auf dem Boden liegende Kabel zu vermeiden).
(3) Technisch und baulich nicht vermeidbare Stolperstellen sind neben der nach Punkt 8 erforderlichen Kennzeichnung ggf. durch weitere Schutzmaßnahmen, z.B. durch Absperrungen oder Handläufe, zu sichern.(4) Technisch und baulich nicht vermeidbareStolperstellen, z.B. die Türschwelle von einem Raum, dessen Fußboden als Auffangwanne ausgeführt sein muss, sind neben der nachAbschnitt 4 Absatz 13 erforderlichen Kennzeichnung ggf. durch weitere Schutzmaßnahmen, z.B. durch Absperrungen oder Handläufe, zu sichern.
6 Schutzmaßnahmen gegen Ausrutschen6 Schutzmaßnahmen gegen Ausrutschen
(1) Fußbodenoberflächen müssen unter Berücksichtigung der Art der Nutzung sowie der zu erwartenden gleitfördernden Stoffe, z.B. Wasser, Fett, Öl, Staub, eine sichere Benutzung ermöglichen. Rutschgefahren können sich weiterhin beispielsweise durch Witterungseinflüsse im Außenbereich, durch von außen durch Fußgänger oder Verkehrsmittel eingebrachte Nässe, durch nicht beseitigte Verunreinigungen oder durch eine Abnutzung der Fußbodenoberfläche ergeben.(1) Fußbodenoberflächen müssen unter Berücksichtigung der Art der Nutzung sowie der zu erwartenden gleitförderndenStoffe so eingerichtet werden, dass eine sichere Benutzungmöglich ist. Während des Betriebes können sich Rutschgefahren durch nicht beseitigte Verunreinigungen oder durch eine Abnutzung der Fußbodenoberfläche ergeben.
Rutschgefahren sind durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu vermeiden. Als Schutzmaßnahmen kommen insbesondere geeignete Fußbodenbeläge infrage, z.B. Beläge mit einer hohen Rutschhemmung oder zusätzlich einem Verdrängungsraum. Als geeignet können Fußbodenbeläge betrachtet werden, die hinsichtlich ihrer R-Gruppe oder ihres Verdrängungsraumes den in Anhang 2 genannten Anforderungen entsprechen.Rutschgefahren sindvorrangig durch geeigneteFußböden und Fußbodenbelägezu vermeiden. Geeignete Fußböden für den jeweiligen Einsatzbereich sind in Anhang 2 "Anforderungen an die Rutschhemmungvon Fußböden" dieser ASR aufgeführt. Für Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege sind bei gemischten Tätigkeiten die R-Gruppeund der Verdrängungsraum entsprechend der hauptsächlichen Tätigkeit auszuwählen.
Hinweise:
Auch wenn für einen Fußboden Anhang 2 nicht gilt, da der Fußboden nicht mit gleitfördernden Stoffen in Kontakt kommt, wird empfohlen, sich hinsichtlich der erforderlichen Rutschhemmung an den in Anhang 2 zum jeweiligen Bereich genannten Werten zu orientieren.
Betriebsspezifische Tätigkeiten oder Arbeitsverfahren können eine höhere R-Gruppe oder einen größeren Verdrängungsraum erfordern, als nach Anhang 2 für den jeweiligen Arbeitsbereich angegeben. Die ermittelten Teilbereiche sind dann dementsprechend dauerhaft oder temporär (z.B. mit Matten, Roste) auszurüsten.
(2) Verkehrswege im Außenbereich müssen bei witterungsbedingten Rutschgefahren entsprechend der Nutzung angemessen gereinigt und gegebenenfalls gestreut werden.
(2) Im Außenbereich sind Maßnahmen gegen witterungsbedingte Glätte erforderlich, z.B. ausreichend große Überdachungen vor Gebäudeeingängen oder ein wirksamer Winterdienst.(3) Gebäudeeingänge sindso einzurichten, dass der Eintrag von Schmutz und Nässe nicht zu Rutschgefahren führt. Dazu eignet sich eine ausreichend großeÜberdachung über Gebäudeeingängen.
(3) Gebäudeeingänge sind so einzurichten, dass der Eintrag von Schmutz und Nässe nicht zu Rutschgefahren führt. Dies kann durch Sauberlaufzonen in Form von Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmern erreicht werden, die hinsichtlich ihrer Länge, Breite und des Materials auf den zu erwartenden Personenverkehr ausgelegt sind und in ihrer Laufrichtung über die gesamte Durchgangsbreite mindestens 1,5 m lang sind. Sauberlaufzonen müssen gegen Verrutschen gesichert sein und dürfen keine Stolperstellen bilden, z.B. indem sie bündig mit dem unmittelbar daran anschließenden Bodenbelag abschließen.Innerhalb des Gebäudes kanndies durch Sauberlaufzonen in Form von Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmern erreicht werden, die hinsichtlich ihrer Länge, Breite und des Materials auf den zu erwartenden Personenverkehr ausgelegt sind und in Laufrichtung über die gesamte Durchgangsbreite mindestens 1,5 m lang sind.
Sauberlaufzonen müssen gegen Verrutschen gesichert sein und dürfen keine Stolperstellen bilden, z.B. indem sie bündig mit dem unmittelbar daran anschließenden Bodenbelag abschließen. Sauberlaufzonen sind entsprechend ihrer Verschmutzung so zu reinigen oder auszutauschen, dass ihre Funktion erhalten bleibt.
(4) Fußböden in Arbeitsräumen und -bereichen sind entsprechend der zu erwartenden betrieblichen Beaufschlagung mit gleitfördernden Stoffen erforderlichenfalls mit der Möglichkeit einer Ableitung auszurüsten.
Sofern Flüssigkeiten oder gleitfördernde Stoffe in einem solchen Umfang auf den Fußboden gelangen, dass dadurch eine Rutschgefahr für Personen besteht, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Fließfähige Flüssigkeiten lassen sich beispielsweise durch ein ausreichendes Fußbodengefälle abführen (z.B. ein Gefälle von mindestens 2 Prozent bei Flüssigkeiten mit wasserähnlichen Fließeigenschaften). Das Ableiten von Flüssigkeiten über Verkehrswege ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Eine geeignete Maßnahme gegen die Ausrutschgefahr aufgrund gleitfördernder Stoffe, z.B. Öl oder Speisereste, sind Bodenbeläge mit ausreichendem Verdrängungsraum.Die angrenzenden Flächen zuAblauföffnungen sowie Ablaufrinnen sollen ein Gefälle von mindestens 2% haben, damit das Ablaufen von fließfähigen Flüssigkeitenerleichtert wird. Diese Bereiche sind möglichst außerhalb von Verkehrswegen anzuordnen. Das Ableiten von Flüssigkeiten über Verkehrswege ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
(4) Ist die erforderliche Rutschhemmung kurzzeitig herabgesetzt und lassen sich die Ursachen hierfür nicht unverzüglich beseitigen, ist der betreffende Bereich zu kennzeichnen und erforderlichenfalls abzusperren.(5) Fußbodenoberflächen von Bereichen, diein derRegel nass sind und barfuß begangen werden müssen, z.B. in Bädern, sowie Sanitärräumen, wie Wasch- undUmkleideräume, müssen so eingerichtet sein, dass sie sicher begangen werden können.
7 Schutzmaßnahmen gegen besondere physikalische Einwirkungen 197 Schutzmaßnahmen gegen besondere physikalische Einwirkungen
(1) Fußböden an Arbeitsplätzen, in Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, in Kantinen, in Erste Hilfe-Räumen und in Unterkünften müssen so gegen Wärme und Kälte gedämmt sein, dass ein ausreichender Schutz sowohl gegen eine unzuträgliche Wärmeableitung als auch gegen eine unzuträgliche Wärmezuführung besteht. Dies kann beispielsweise mit geeigneten Fußbodenkonstruktionen, Baustoffen, Fußbodenauflagen oder Heiz- bzw. Kühleinrichtungen erreicht werden.(1) Fußböden andauerhaft eingerichteten Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen sowie in Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, in Kantinen, inErste-Hilfe-Räumen und in Unterkünften müssen so gegen Wärme und Kälte gedämmt sein, dass ein ausreichender Schutz sowohl gegen eine unzuträgliche Wärmeableitung als auch gegen eine unzuträgliche Wärmezuführung besteht. Dies kann beispielsweise mit geeigneten Fußbodenkonstruktionen, Baustoffen, Fußbodenauflagen oder Heiz- bzw. Kühleinrichtungen erreicht werden.
Ein ausreichender Schutz gegen Wärmeableitung oder Wärmezuführung liegt in Arbeitsräumen vor, wenn die Oberflächentemperatur des Fußbodens nicht mehr als 3 °C unter oder 6 °C über der Lufttemperatur liegt. Sofern die Oberflächentemperatur des Fußbodens +29 °C bei Fußbodenheizungen überschreitet oder soweit ein ausreichender Schutz gegen Wärmeableitung, z.B. aus hygienischen oder betriebstechnischen Gründen, nicht möglich ist, sind geeignete Ersatzmaßnahmen vorzusehen.Ein ausreichender Schutz gegen Wärmeableitung oder Wärmezuführung liegt vor, wenn die Oberflächentemperatur des Fußbodens nicht mehr als 3 °C unter oder 6 °C über der Lufttemperatur liegt. Sofern die Oberflächentemperatur des Fußbodens +29 °C bei Fußbodenheizungen überschreitet oder soweit ein ausreichender Schutz gegen Wärmeableitung, z.B. aus hygienischen oder betriebstechnischen Gründen, nicht möglich ist, sind geeignete Ersatzmaßnahmen vorzusehen.
(2) Fußböden an Arbeitsplätzen, in Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, in Kantinen, in Erste Hilfe-Räumen und in Unterkünften müssen so eingerichtet sein, dass es nicht zu Durchfeuchtungen oder einem Aufsteigen von Feuchtigkeit aus dem Untergrund kommen kann. Ist dies nicht möglich, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, z.B. die Verwendung von feuchtigkeitssperrenden Auflagen oder von Rosten.(2) Fußböden andauerhaft eingerichteten Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen sowie in Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, in Kantinen, inErste-Hilfe-Räumen und in Unterkünften müssen so eingerichtet sein, dass es nicht zu Durchfeuchtungen oder einem Aufsteigen von Feuchtigkeit aus dem Untergrund kommen kann. Ist dies nicht möglich, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, z.B. die Verwendung von feuchtigkeitssperrenden Auflagen oder von Rosten.
(3) In explosions- oder explosivstoffgefährdeten Bereichen muss der Fußboden so ausgeführt sein, dass Zündgefahren durch Reißfunken oder elektrostatische Aufladungen vermieden werden.(3) In explosions- oder explosivstoffgefährdeten Bereichen muss der Fußbodenüber die gemäß Abschnitt 4 Absatz 5 erforderliche Vermeidung spürbarer elektrostatischer Aufladungen hinaus so ausgeführt sein, dass Zündgefahren durch Reißfunken oder elektrostatische Aufladungen vermieden werden.
(4) Fußböden an Arbeitsplätzen müssen so eingerichtet sein, dass diese keine unzuträglichen Erschütterungen auf Beschäftigte übertragen.(4) Fußbödenund Abdeckungen an Arbeitsplätzen müssen so eingerichtet sein, dass diese keine unzuträglichen Erschütterungen auf Beschäftigte übertragen.
8 Kennzeichnung
Fußbodenstellen, an denen sich die Gefahr des Stolpeiris oder Ausrutschens technisch nicht vermeiden lässt, sind entsprechend der ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" zu kennzeichnen.
9 Reinigung8 Reinigung
(1) Die Oberflächen von Fußböden müssen leicht zu reinigen sein und entsprechend den hygienischen Erfordernissen gereinigt werden, wenn nicht ohnehin aufgrund anderer Rechtsvorschriften weitergehende Anforderungen zu berücksichtigen sind, z.B. im Gesundheits- oder im Lebensmittelbereich. Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu beseitigen.(1) Die Oberflächen von Fußböden müssen leicht zu reinigen sein und entsprechend den hygienischen Erfordernissen gereinigt werden, wenn nicht ohnehin aufgrund anderer Rechtsvorschriften weitergehende Anforderungen zu berücksichtigen sind, z.B. im Gesundheits- oder im Lebensmittelbereich. Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu beseitigen.
(2) Die Reinigungsverfahren sowie Reinigungs- oder Pflegemittel sind so auszuwählen, dass die jeweilige Fußbodenoberfläche nach der Reinigung oder Unterhaltspflege noch über die erforderlichen Eigenschaften, z.B. Rutschhemmung verfügt. Der Auswahl sind die Angaben bzw. Pflegehinweise des Fußbodenherstellers und des Herstellers des jeweiligen Reinigungsmittels zugrunde zu legen. Weiterhin sind die Gefahren zu berücksichtigen,(2) Die Reinigungsverfahren sowie Reinigungs- oder Pflegemittel sind so auszuwählen, dass die jeweilige Fußbodenoberfläche nach der Reinigung oder Unterhaltspflege noch über die erforderlichen Eigenschaften, z.B. Rutschhemmung verfügt. Der Auswahl sind die Angaben bzw. Pflegehinweise des Fußbodenherstellers und des Herstellers des jeweiligen Reinigungsmittels zugrunde zu legen. Weiterhin sind die Gefahren zu berücksichtigen,
die von der Verwendung von Reinigungsmitteln, die Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind oder die von der Verwendung von Reinigungsmitteln, die Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind oder
die bei der Reinigung von gegebenenfalls im Bodenbereich befindlichen Einrichtungen, z. B. einer Elektroinstallation, die bei der Reinigung von gegebenenfalls im Bodenbereich befindlichenEinrichtungen (z. B. einerElektroinstallation)
ausgehen können.ausgehen können.
(3) Die mit der Reinigung beauftragten Personen sind über die Ergebnisse nach Abs. 2 Satz 1 zu unterweisen.(3) Die mit der Reinigung beauftragten Personen sindanzuweisen, die Ergebnisse nachAbsatz 2 Satz 1 zuberücksichtigen.
(4) Sofern sich aufgrund der Reinigung zeitlich beschränkte Rutschgefahren ergeben, z. B. bei Nassreinigungsverfahren bis zum Zeitpunkt der Trocknung der Fußbodenoberfläche, sind die Reinigungsarbeiten soweit möglich zu Zeiten durchzuführen, in denen diese Bereiche nicht genutzt werden. Ist dies nicht möglich, sind die Bereiche bis zur Wiederherstellung der erforderlichen Rutschhemmung abzugrenzen oder zumindest entsprechend zu kennzeichnen.(4) Sofern sich aufgrund der Reinigung zeitlich beschränkte Rutschgefahren(z. B. beiNassreinigungsverfahren) bis zum Zeitpunkt der Trocknung derFußbodenoberfläche ergeben, sind die Reinigungsarbeiten soweit möglich zu Zeiten durchzuführen, in denen diese Bereiche nicht genutzt werden. Ist dies nicht möglich, sind die Bereiche bis zur Wiederherstellung der erforderlichen Rutschhemmung abzugrenzen oder zumindest entsprechendAbschnitt 4 Absatz 13 zu kennzeichnen.
(5) Fußböden in Außenbereichen, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, müssen so gereinigt bzw. geräumt oder gestreut werden, dass sich keine Stolper- oder Rutschgefahren ergeben.(5) Fußböden in Außenbereichen, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, müssen so gereinigt bzw. geräumt oder gestreut werden, dass sich keine Stolper- oder Rutschgefahren ergeben.
10 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen 139 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen
Werden auf Baustellen Fußböden und Trittflächen von Treppen mit temporären Belägen, z. B.Werden auf Baustellen Fußböden und Trittflächen von Treppen mit temporärenAbdeckungen, z.B.:
Malerabdeckvliese als Schutz vor Verschmutzung,Abdeckvliese als Schutz vor Verschmutzung,
PVC-Folien als Feuchtigkeitssperren, PVC-Folien als Feuchtigkeitssperren,
Auflagen aus Pappe als Schutz vor Beschädigung oder Auflagen aus Pappe als Schutz vor Beschädigung oder
Auflagen gegen Funkenflug, Auflagen gegenFunkenflug
abgedeckt, ist auf eine ausreichende Trittsicherheit zu achten. Hierzu hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Verrutschen, zur Rutschhemmung und zur Vermeidung von Unebenheiten oder Stolperstellen durchzuführen.abgedeckt, ist auf eine ausreichende Trittsicherheit zu achten. Hierzu hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Verrutschen, zur Rutschhemmung und zur Vermeidung von Unebenheiten oder Stolperstellen durchzuführen.
Technische Maßnahmen sind z.B. Verkleben/Befestigen von Rändern und Stößen, Sicherung gegen Faltenbildung und Verschieben. Organisatorische Maßnahmen sind z.B. Absperren von Bereichen oder Unterweisung der Beschäftigten zum Betreten der temporären Beläge.Technische Maßnahmen sind z.B. Verkleben/Befestigen von Rändern und Stößen,Verwendung von selbsthaftenden temporären Abdeckungen, Sicherung gegen Faltenbildung und Verschieben. Organisatorische Maßnahmen sind z.B. Absperren von Bereichen oder Unterweisung der Beschäftigten zum Betreten der temporären Beläge.
Ausgewählte Literaturhinweise 17 18 19
DGUV Information 208-007 Roste - Auswahl und Betrieb 01/1996 aktualisiert 05/2013
DGUV Information 208-008 Montage 01/2017
DGUV Information 207-006 Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche 06/2015
DGUV Information 208-041Bewertung der Rutschgefahr unter Betriebsbedingungen 01/2011
IFA Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung; Geprüfte Bodenbeläge - Positivliste, in: IFA-Handbuch Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin
Hinweis:
DIN 51130:2014-02 Prüfung von Bodenbelägen - Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft - Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit Rutschgefahr, Begehungsverfahren - Schiefe EbeneWerden Bodenöffnungen undnicht durchtrittsichere Bauteile mittemporären Belägen abgedeckt, sind sie vor Aufbringen der Abdeckung entsprechend ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" zu sichern.
LV 50 - Bewegungsergonomische Gestaltung von andauernder Steharbeit, März 2009
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Verfahren zur Prüfung der rutschhemmenden Eigenschaft und des Verdrängungsraums 2Verfahren zur Prüfung der rutschhemmenden Eigenschaft und des Verdrängungsraums 2(Begehungsverfahren - Schiefe Ebene) Anhang 1
(Begehungsverfahren - Schiefe Ebene) Anhang 1
1 Rutschhemmende Eigenschaft1 Rutschhemmende Eigenschaft
Eine Prüfperson mit Prüfschuhen begeht in aufrechter Haltung mit Schritten einer halben Schuhlänge vor- und rückwärts den zu prüfenden Bodenbelag, dessen Neigung vom waagerechten Zustand beginnend bis zum Akzeptanzwinkel (a) gesteigert wird (siehe Abb. 1). Dieser sogenannte Akzeptanzwinkel ist der Winkel, bei dem die Prüfperson nicht mehr sicher gehen kann und zu rutschen beginnt. Der Akzeptanzwinkel wird auf mit Gleitmittel bestrichenem Bodenbelag ermittelt. Der erreichte mittlere Akzeptanzwinkel (mittlerer Gesaintakzeptanzwinkel) dient anschließend zur Beurteilung des Grades der Rutschhemmung (siehe Tabelle 1). Subjektive Einflüsse auf den Akzeptanzwinkel werden durch ein Kalibrierverfahren eingegrenzt.Eine Prüfperson mit Prüfschuhen begeht in aufrechter Haltung mit Schritten einer halben Schuhlänge vor- und rückwärts den zu prüfenden Bodenbelag, dessen Neigung vom waagerechten Zustand beginnend bis zumWinkel des Ausrutschens (±) gesteigert wird (sieheAbbildung 1). Dieser sogenannteWinkel des Ausrutschens ist der Winkel, bei dem diePrÌfperson nicht mehr sicher gehen kann und zu rutschen beginnt. DerWinkel des Ausrutschens wird auf mit Gleitmittel bestrichenem Bodenbelag ermittelt. Der erreichte mittlereWinkel des Ausrutschens dient anschließend zur Beurteilung des Grades der Rutschhemmung (siehe Tabelle 1). Subjektive Einflüsse auf denWinkel des Ausrutschens werden durch einVerifizierungs- und Korrekturverfahren eingegrenzt.
Abb. 1: Prüfeinrichtung (Schiefe Ebene) mit SicherheitseinrichtungAbb. 1: Prüfeinrichtung (Schiefe Ebene) mit Sicherheitseinrichtung
Bild
Tabelle 1: Zuordnung der korrigierten mittleren Gesamtakzeptanzwinkel zu den Klassen der RutschhemmungTab. 1: Zuordnung der korrigierten mittlerenWinkel des Ausrutschens zu den Klassen der Rutschhemmung
Korrigierter mittlererKorrigierter mittlerer
Winkel des Ausrutschens
Gesamtakzeptanzwinkel Klasse der Rutschhemmung (R-Gruppe)Klasse der Rutschhemmung (R-Gruppe)
bis 10° R 96 ° bis10 °
R 9
über 10° bis 19° R 10über10 ° bis19 °
R 10
über 19° bis 27° R 11über19 ° bis27 °
R 11
über 27° bis 35° R 12über27 ° bis35 °
R 12
über 35° R 13über35 °
R 13
2 Verdrängungsraum2 Verdrängungsraum
Der Probekörper wird mit einer Paste bündig abgeglichen und seine Masse vor und nach dem Abgleichen gemessen. Aus der Massendifferenz und der Dichte der Paste wird das Volumen des Verdrängungsraumes errechnet. Bodenbeläge mit Verdrängungsraum sind mit dem Kennzeichen "V" in Verbindung mit der Kennzahl für das Mindestvolumen des Verdrängungsraums versehen und werden in die in Tabelle 2 genannten Gruppen unterteilt.Der Probekörper wird mit einer Paste bündig abgeglichen und seine Masse vor und nach dem Abgleichen gemessen. Aus der Massendifferenz und der Dichte der Paste wird das Volumen des Verdrängungsraumes errechnet. Bodenbeläge mit Verdrängungsraum sind mit dem Kennzeichen "V" in Verbindung mit der Kennzahl für das Mindestvolumen des Verdrängungsraums versehen und werden in die in Tabelle 2 genannten Gruppen unterteilt.
Tabelle 2: Zuordnung der Bezeichnung des Verdrängungsraumes zu den MindestvoluminaTab. 2: Zuordnung der Bezeichnung des Verdrängungsraumes zu den Mindestvolumina
Bezeichnung desBezeichnung des
Verdrängungsraumes Mindestvolumen desVerdrängungsraumes
Mindestvolumen
Verdrängungsraumesdes Verdrängungsraumes
[cm3/dm2][cm3/dm2]
V 4 4V 4
4
V 6 6V 6
6
V 8 8V 8
8
V 10 10V 10
10
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Anforderungen an die Rutschhemmung von Fußböden 17 Anhang 2Anforderungen an die Rutschhemmung von Fußböden Anhang 2
Dieser Anhang beschränkt sich auf solche Arbeitsräume, Arbeitsbereiche und betriebliche Verkehrswege, deren Fußböden mit gleitfördernden Medien in Kontakt kommen, wo also die Gefahr des Ausrutschens zu vermuten ist.In der nachstehenden Tabelle wird eine Zuordnung von Arbeitsräumen, Arbeitsbereichen und betrieblichen Verkehrswegen zu Bewertungsgruppen der Rutschhemmung vorgenommen. Die Aufzählung beschränkt sich auf solche Arbeitsräume, Arbeitsbereiche und betriebliche Verkehrswege, deren Fußböden mit gleitfördernden Medien in Kontakt kommen, wo also die Gefahr des Ausrutschens zu vermuten ist.
Diese Liste erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Die Nutzung einer höheren Bewertungsgruppe oder Verdrängungsraumes ist zulässig. Nicht aufgeführte Arbeitsräume, Arbeitsbereiche und betriebliche Verkehrswege sind, entsprechend der in ihnen zu erwartenden Rutschgefahr (z.B. je nach Häufigkeit, Menge und Art der auftretenden gleitfördernden Stoffe), in Analogie zur Tabelle einer Bewertungsgruppe zuzuordnen.
Der mit dem Begehungsverfahren (Schiefe Ebene) ermittelte mittlere Gesamtakzeptanzwinkel ist für die Einordnung eines Bodenbelages in eine von fünf Bewertungsgruppen maßgebend. Die Bewertungsgruppe dient als Maßstab für den Grad der Rutschhemmung, wobei Bodenbeläge mit der Bewertungsgruppe R 9 den geringsten und mit Bewertungsgruppe R 13 den höchsten Anforderungen an die Rutschhemmung genügen.Der mit dem Begehungsverfahren (Schiefe Ebene) ermittelte mittlereWinkel des Ausrutschens ist für die Einordnung eines Bodenbelages in eine von fünf Bewertungsgruppen maßgebend. Die Bewertungsgruppe dient als Maßstab für den Grad der Rutschhemmung, wobei Bodenbeläge mit der Bewertungsgruppe R 9 den geringsten und mit Bewertungsgruppe R 13 den höchsten Anforderungen an die Rutschhemmung genügen.
Fußböden, bei denen wegen des Anfalls besonderer gleitfördernder Stoffe ein Verdrängungsraum unterhalb der Gehebene erforderlich ist, sind durch ein "V" in Verbindung mit der Kennzahl für das Mindestvolumen des Verdrängungsraums zu kennzeichnen.Fußböden, bei denen wegen des Anfalls besonderer gleitfördernder Stoffe ein Verdrängungsraum unterhalb der Gehebene erforderlich ist, sind durch ein "V" in Verbindung mit der Kennzahl für das Mindestvolumen des Verdrängungsraumsgekennzeichnet.
Die in der nachstehenden Tabelle vorgenommene Zuordnung von Arbeitsräumen, Arbeitsbereichen und betrieblichen Verkehrswegen zu Bewertungsgruppen erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Nicht aufgeführte Arbeitsräume, Arbeitsbereiche und betriebliche Verkehrswege sind, entsprechend der in ihnen zu erwartenden Rutschgefahr (z.B. je nach Häufigkeit, Menge und Art der auftretenden gleitfördernden Stoffe), in Analogie zur Tabelle einer Bewertungsgruppe zuzuordnen.
Die Prüfung der Rutschhemmung erfolgt mit einem Prüfschuh, dessen Sohle profiliert ist. Bei rauen oder profilierten Fußbodenoberflächen und bei Fußböden mit Verdrängungsraum trägt der Formschluss mit dem Sohlenprofil zur Rutschhemmung bei. Bei der Auswahl der Bewertungsgruppe ist daher zu berücksichtigen, welches Schuhwerk getragen wird.Die Prüfung der Rutschhemmung erfolgt mit einem Prüfschuh, dessen Sohle profiliert ist. Bei rauen oder profilierten Fußbodenoberflächen und bei Fußböden mit Verdrängungsraum trägt der Formschluss mit dem Sohlenprofil zur Rutschhemmung bei. Bei der Auswahl der Bewertungsgruppe ist daher zu berücksichtigen, welches Schuhwerk getragen wird.
Die Messergebnisse der Prüfmethode zur Bestimmung der Rutschhemmung von Bodenbelägen im Betriebszustand (Gleitreibungskoeffizient (µ)) können nicht direkt mit den Messergebnissen der Prüfung (Akzeptanzwinkel (a)) auf der Schiefen Ebene verglichen werden. Der Gleitreibungskoeffizient (µ) kann deshalb nicht zur Einordnung in eine R-Gruppe herangezogen werden.Die Messergebnisse der Prüfmethode zur Bestimmung der Rutschhemmung von Bodenbelägen im Betriebszustand (Gleitreibungskoeffizient (µ)) können nicht direkt mit den Messergebnissen der Prüfung(Winkel des Ausrutschens (a)) auf der Schiefen Ebene verglichen werden. Der Gleitreibungskoeffizient (µ) kann deshalb nicht zur Einordnung in eine R-Gruppe herangezogen werden.
Nummer Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege BewertungsgruppeNummer Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche
Verkehrswege Bewertungsgruppe der
der RutschgefahrRutschgefahr
(R-Gruppe) Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen(R-Gruppe) Verdrängungsraum
mit Kennzahl für das
Mindestvolumen
0 Allgemeine Arbeitsräume und -bereiche *0 Allgemeine Arbeitsräume und -bereiche *
0.1 Eingangsbereiche, innen ** R 90.1 Eingangsbereiche, innen ** R 9
0.2 Eingangsbereiche, außen R 11 oder R 10 V 40.2 Eingangsbereiche, außen R 11 oder R 10 V 4
0.3 Treppen, innen *** R 90.3 Treppen, innen *** R 9
0.4 Außentreppen R 11 oder R 10 V 40.4 Außentreppen R 11 oder R 10 V 4
0.5 Schrägrampen, innen ***0.5 Schrägrampen, innen ***
(z. B. Rollstuhlrampen, Ausgleichsschrägen, Transportwege) Eine R-Gruppe(ab 3 % Steigung; z. B. Rollstuhlrampen, Ausgleichsschrägen, Transportwege)
Eine R-Gruppe
höher als für denhöher als für den
Zugangsbelag erforderlich V-Wert desZugangsbelag erforderlich
V-Wert des
Zugangsbelags, fallsZugangsbelags, falls
zutreffendzutreffend
0.6 Sanitärräume0.6 Sanitärräume
0.6.1 Toiletten R 9 0.6.1
Toilettenräume R 9
0.6.2 Umkleide- und Waschräume R 100.6.2 Umkleide- und Waschräume R 10
0.7 Pausenräume
0.7 Pausenräume (z.B. Aufenthaltsraum, Betriebskantinen) R 9(z.B. Aufenthaltsraum, Betriebskantinen) R 9
0.8 Erste-Hilfe-Räume und vergleichbare Einrichtungen (siehe ASR A4.3) R 90.8 Erste-Hilfe-Räume und vergleichbare Einrichtungen (siehe ASR A4.3) R 9
1 Herstellung von Margarine, Speisefett, Speiseöl1 Herstellung von Margarine, Speisefett, Speiseöl
1.1 Fettschmelzen R 13 V 61.1 Fettschmelzen R 13 V 6
1.2 Speiseölraffinerie R 13 V 41.2 Speiseölraffinerie R 13 V 4
1.3 Herstellung und Verpackung von Margarine R 121.3 Herstellung und Verpackung von Margarine R 12
1.4 Herstellung und Verpackung von Speisefett, Abfüllen von Speiseöl R 121.4 Herstellung und Verpackung von Speisefett, Abfüllen von Speiseöl R 12
2 Milchbe- und -verarbeitung, Käseherstellung2 Milchbe- und -verarbeitung, Käseherstellung
2.1 Frischmilchverarbeitung einschließlich Butterei R 122.1 Frischmilchverarbeitung einschließlich Butterei R 12
2.2 Käsefertigung, -lagerung und Verpackung R 112.2 Käsefertigung, -lagerung und Verpackung R 11
2.3 Speiseeisfabrikation R 122.3 Speiseeisfabrikation R 12
3 Schokoladen- und Süßwarenherstellung3 Schokoladen- und Süßwarenherstellung
3.1 Zuckerkocherei R 123.1 Zuckerkocherei R 12
3.2 Kakaoherstellung R 123.2 Kakaoherstellung R 12
3.3 Rohmassenherstellung R 113.3 Rohmassenherstellung R 11
3.4 Eintafelei, Hohlkörper- und Pralinenfabrikation R 113.4 Eintafelei, Hohlkörper- und Pralinenfabrikation R 11
4 Herstellung von Backwaren (Bäckereien, Konditoreien, Dauerbackwaren-Herstellung)4 Herstellung von Backwaren (Bäckereien, Konditoreien, Dauerbackwaren-Herstellung)
4.1 Teigbereitung R 114.1 Teigbereitung R 11
4.2 Räume, in denen vorwiegend Fette oder flüssige Massen verarbeitet werden R 124.2 Räume, in denen vorwiegend Fette oder flüssige Massen verarbeitet werden R 12
4.3 Spülräume R 12 V 44.3 Spülräume R 12 V 4
5 Schlachtung, Fleischbearbeitung, Fleischverarbeitung5 Schlachtung, Fleischbearbeitung, Fleischverarbeitung
5.1 Schlachthaus R 13 V 105.1 Schlachthaus R 13 V 10
5.2 Kuttlerraum, Darmschleimerei R 13 V 105.2 Kuttlerraum, Darmschleimerei R 13 V 10
5.3 Fleischzerlegung R 13 V 85.3 Fleischzerlegung R 13 V 8
5.4 Wurstküche R 13 V 85.4 Wurstküche R 13 V 8
5.5 Kochwurstabteilung R 13 V 85.5 Kochwurstabteilung R 13 V 8
5.6 Rohwurstabteilung R 13 V 65.6 Rohwurstabteilung R 13 V 6
5.7 Wursttrockenraum R 125.7 Wursttrockenraum R 12
5.8 Darmlager R 125.8 Darmlager R 12
5.9 Pökelei, Räucherei R 125.9 Pökelei, Räucherei R 12
5.10 Geflügelverarbeitung R 12 V 65.10 Geflügelverarbeitung R 12 V 6
5.11 Aufschnitt- und Verpackungsabteilung R 125.11 Aufschnitt- und Verpackungsabteilung R 12
5.12 Handwerksbetrieb mit Verkauf R 12 V 8 ****5.12 Handwerksbetrieb mit Verkauf R 12 V 8 ****
6 Be- und Verarbeitung von Fisch, Feinkostherstellung6 Be- und Verarbeitung von Fisch, Feinkostherstellung
6.1 Be- und Verarbeitung von Fisch R 13 V 106.1 Be- und Verarbeitung von Fisch R 13 V 10
6.2 Feinkostherstellung R 13 V 66.2 Feinkostherstellung R 13 V 6
6.3 Mayonnaiseherstellung R 13 V 46.3 Mayonnaiseherstellung R 13 V 4
7 Gemüsebe- und -verarbeitung7 Gemüsebe- und -verarbeitung
7.1 Sauerkrautherstellung R 13 V 67.1 Sauerkrautherstellung R 13 V 6
7.2 Gemüsekonservenherstellung R 13 V 67.2 Gemüsekonservenherstellung R 13 V 6
7.3 Sterilisierräume R 117.3 Sterilisierräume R 11
7.4 Räume, in denen Gemüse für die Verarbeitung vorbereitet wird R 12 V 47.4 Räume, in denen Gemüse für die Verarbeitung vorbereitet wird R 12 V 4
8 Nassbereiche bei der Nahrungsmittel- und Getränkeherstellung (soweit nicht besonders erwähnt)8 Nassbereiche bei der Nahrungsmittel- und Getränkeherstellung (soweit nicht besonders erwähnt)
8.1 Lagerkeller, Gärkeller R 108.1 Lagerkeller, Gärkeller R 10
8.2 Getränkeabfüllung, Fruchtsaftherstellung R 118.2 Getränkeabfüllung, Fruchtsaftherstellung R 11
9 Küchen, Speiseräume9 Küchen, Speiseräume
9.1 Gastronomische Küchen
9.1 Gastronomische Küchen (Gaststättenküchen, Hotelküchen) R 12(Gaststättenküchen, Hotelküchen) R 12
9.2 Küchen für Gemeinschaftsverpflegung in Heimen, Schulen, Kindertageseinrichtungen, Sanatorien R 119.2 Küchen für Gemeinschaftsverpflegung in Heimen, Schulen, Kindertageseinrichtungen, Sanatorien R 11
9.3 Küchen für Gemeinschaftsverpflegung in Krankenhäusern, Kliniken R 129.3 Küchen für Gemeinschaftsverpflegung in Krankenhäusern, Kliniken R 12
9.4 Großküchen für Gemeinschaftsverpflegung in Mensen, Kantinen, Fernküchen R 12 V 49.4 Großküchen für Gemeinschaftsverpflegung in Mensen, Kantinen, Fernküchen R 12
9.5 Aufbereitungsküchen (Fast-Food-Küchen, Convenience- und Imbissbetriebe) R 129.5 Aufbereitungsküchen (Fast-Food-Küchen, Convenience- und Imbissbetriebe) R 12
9.6 Auftau- und Anwärmküchen R 109.6 Auftau- und Anwärmküchen R 10
9.7 Kaffee- und Teeküchen, Küchen in Hotels-Garni, Stationsküchen R 109.7 Kaffee- und Teeküchen, Küchen in Hotels-Garni, Stationsküchen R 10
9.8 Spülräume9.8 Spülräume
9.8.1 Spülräume zu 9.1, 9.4, 9.5 R 12 V 49.8.1 Spülräume zuNummern 9.1, 9.4, 9.5 R 12 V 4
9.8.2 Spülräume zu 9.2 R 119.8.2 Spülräume zuNummer 9.2 R 11
9.8.3 Spülräume zu 9.3 R 129.8.3 Spülräume zuNummer 9.3 R 12
9.9 Speiseräume, Gasträume, Kantinen, einschließlich Serviergängen R 99.9 Speiseräume, Gasträume,Speisebereiche in Kantinen, einschließlich Serviergängen R 9
9.10 Thekenbereich, Schankbereich R 10
10 Kühlräume, Tiefkühlräume, Kühlhäuser, Tiefkühlhäuser10 Kühlräume, Tiefkühlräume, Kühlhäuser, Tiefkühlhäuser
10.1 für unverpackte Ware R 1210.1 für unverpackte Ware R 12
10.2 für verpackte Ware R 1110.2 für verpackte Ware R 11
11 Verkaufsstellen, Verkaufsräume11 Verkaufsstellen, Verkaufsräume
11.1 Warenannahme Fleisch11.1 Warenannahme Fleisch
11.1.1 für unverpackte Ware R 1111.1.1 für unverpackte Ware(z.B. lose in Transportboxen) R 11
11.1.2 für verpackte Ware R 1011.1.2 für verpackte Ware R 10
11.2 Warenannahme Fisch R 1111.2 Warenannahme Fisch R 11
11.3 Bedienungsgang für Fleisch und Wurst11.3 Bedienungsgang für Fleisch und Wurst
11.3.1 für unverpackte Ware R1111.3.1 für unverpackte WareR 11
11.3.2 für verpackte Ware R 1011.3.2 für verpackte Ware R 10
11.4 Bedienungsgang für Brot- und Backwaren, unverpackte R 1011.4 Bedienungsgang für Brot- und Backwaren, unverpackteWare R 10
11.5 Bedienungsgang für Molkerei- und Feinkosterzeugnisse, unverpackte Ware R 1011.5 Bedienungsgang für Molkerei- und Feinkosterzeugnisse, unverpackte Ware R 10
11.6 Bedienungsgang für Fisch11.6 Bedienungsgang für Fisch
11.6.1 für unverpackte Ware R 1211.6.1 für unverpackte Ware R 12
11.6.2 für verpackte Ware R 1111.6.2 für verpackte Ware R 11
11.7 Bedienungsgänge, ausgenommen Nr. 11.3 bis 11.6 R 911.7 Bedienungsgänge, ausgenommenNummern 11.3 bis 11.6 R 9
11.8 Fleischvorbereitungsraum11.8 Fleischvorbereitungsraum
11.8.1 zur Fleischbearbeitung, ausgenommen Nr. 5 R 12 V 811.8.1 zur Fleischbearbeitung, ausgenommenNummer 5 R 12 V 8
11.8.2 zur Fleischverarbeitung, ausgenommen Nr. 5 R 1111.8.2 zur Fleischverarbeitung, ausgenommenNummer 5 R 11
11.9 Blumenbinderäume und -bereiche R 1111.9 Blumenbinderäume und -bereiche R 11
11.10 Verkaufsbereiche mit Backöfen11.10 Verkaufsbereiche mit Backöfen
11.10.1 zum Herstellen von Backware R 1111.10.1 zum Herstellen von Backware R 11
11.10.2 zum Aufbacken vorgefertigter Backware R 1011.10.2 zum Aufbacken vorgefertigter Backware R 10
11.11 Verkaufsbereiche mit Friteusen oder Grillanlagen R 12 V 411.11 Verkaufsbereiche mit Friteusen oder Grillanlagen R 12
11.12 Verkaufsräume, Kundenräume R 911.12 Verkaufsräume, Kundenräume R 9
11.13 Vorbereitungsbereiche für Lebensmittel zum SB-Verkauf R 1011.13 Vorbereitungsbereiche für Lebensmittel zum SB-Verkauf(ausgenommen Fleisch, Fisch und Wurst) R 10
11.14 Kassenbereiche, Packbereiche R 911.14 Kassenbereiche, Packbereiche R 9
11.15 Verkaufsbereiche im Freien R 11 oder R 10 V 411.15 Verkaufsbereiche im Freien R 11 oder R 10 V 4
12 Räume des Gesundheitsdienstes/der Wohlfahrtspflege12 Räume des Gesundheitsdienstes/der Wohlfahrtspflege
12.1 Desinfektionsräume (nass) R 1112.1 Desinfektionsräume (nass) R 11
12.2 Vorreinigungsbereiche der Sterilisation R 1012.2 Vorreinigungsbereiche der Sterilisation R 10
12.3 Fäkalienräume, Ausgussräume, unreine Pflegearbeitsräume R 1012.3 Fäkalienräume, Ausgussräume, unreine Pflegearbeitsräume R 10
12.4 Sektionsräume R 1012.4 Sektionsräume R 10
12.5 Räume für medizinische Bäder, Hydrotherapie, Fango-Aufbereitung R 1112.5 Räume für medizinische Bäder, Hydrotherapie, Fango-Aufbereitung R 11
12.6 Waschräume von OP's, Gipsräume R 1012.6 Waschräume von OP's, Gipsräume R 10
12.7 Sanitäre Räume, Stationsbäder R 1012.7 Sanitäre Räume, Stationsbäder R 10
12.8 Räume für medizinische Diagnostik und Therapie, Massageräume R 912.8 Räume für medizinische Diagnostik und Therapie, Massageräume R 9
12.9 OP-Räume R 912.9 OP-Räume R 9
12.10 Stationen mit Krankenzimmern und Flure R 912.10 Stationen mit Krankenzimmern und Flure R 9
12.11 Praxen der Medizin, Tageskliniken R 912.11 Praxen der Medizin, Tageskliniken R 9
12.12 Apotheken R 912.12 Apotheken R 9
12.13 Laborräume R 912.13 Laborräume R 9
12.14 Friseursalons R 912.14 Friseursalons R 9
13 Wäscherei13 Wäscherei
13.1 Räume mit Durchlaufwaschmaschinen (Waschröhren) oder mit Waschschleudermaschinen R 913.1 Räume mit Durchlaufwaschmaschinen (Waschröhren) oder mit Waschschleudermaschinen R 9
13.2 Räume mit Waschmaschinen, bei denen die Wäsche tropfnass entnommen wird R 1113.2 Räume mit Waschmaschinen, bei denen die Wäsche tropfnass entnommen wird R 11
13.3 Räume zum Bügeln und Mangeln R 913.3 Räume zum Bügeln und Mangeln R 9
14 Kraftfutterherstellung14 Kraftfutterherstellung
14.1 Trockenfutterherstellung R 1114.1 Trockenfutterherstellung R 11
14.2 Kraftfutterherstellung unter Verwendung von Fett und Wasser R 11 V 414.2 Kraftfutterherstellung unter Verwendung von Fett und Wasser R 11 V 4
15 Lederherstellung, Textilien15 Lederherstellung, Textilien
15.1 Wasserwerkstatt in Gerbereien R 1315.1 Wasserwerkstatt in Gerbereien R 13
15.2 Räume mit Entfleischmaschinen R 13 V 1015.2 Räume mit Entfleischmaschinen R 13 V 10
15.3 Räume mit Leimlederanfall R 13 V 1015.3 Räume mit Leimlederanfall R 13 V 10
15.4 Fetträume für Dichtungsherstellung R 1215.4 Fetträume für Dichtungsherstellung R 12
15.5 Färbereien für Textilien R 1115.5 Färbereien für Textilien R 11
16 Lackierereien16 Lackierereien
16.1 Nassschleifbereiche R 12 V 1016.1 Nassschleifbereiche R 12 V 10
16.2 Pulverbeschichtung R 1116.2 Pulverbeschichtung R 11
16.3 Lackierung R 1016.3 Lackierung R 10
17 Keramische Industrie17 Keramische Industrie
17.1 Nassmühlen (Aufbereitung keramischer Rohstoffe) R 1117.1 Nassmühlen (Aufbereitung keramischer Rohstoffe) R 11
17.2 Mischer17.2 Mischer
Umgang mit Stoffen wie Teer, Pech, Graphit, Kunstharzen R 11 V 6Umgang mit Stoffen wie Teer, Pech, Graphit, Kunstharzen R 11 V 6
17.3 Pressen (Formgebung)17.3 Pressen (Formgebung)
Umgang mit Stoffen wie Teer, Pech, Graphit, Kunstharzen R 11 V 6Umgang mit Stoffen wie Teer, Pech, Graphit, Kunstharzen R 11 V 6
17.4 Gieß-, Druckgussbereiche R 1217.4 Gieß-, Druckgussbereiche R 12
17.5 Glasierbereiche R 1217.5 Glasierbereiche R 12
18 Be- und Verarbeitung von Glas und Stein18 Be- und Verarbeitung von Glas und Stein
18.1 Steinsägerei, Steinschleiferei R 1118.1 Steinsägerei, Steinschleiferei R 11
18.2 Glasformung von Hohlglas, Behälterglas R 1118.2 Glasformung von Hohlglas, Behälterglas R 11
18.3 Schleifereibereiche für Hohlglas, Flachglas R 1118.3 Schleifereibereiche für Hohlglas, Flachglas R 11
18.4 Isolierglasfertigung18.4 Isolierglasfertigung
Umgang mit Trockenmittel R 11 V 6Umgang mit Trockenmittel R 11 V 6
18.5 Verpackung, Versand von Flachglas18.5 Verpackung, Versand von Flachglas
Umgang mit Antihaftmittel R 11 V 6Umgang mit Antihaftmittel R 11 V 6
18.6 Ätz- und Säurepolieranlagen für Glas R 1118.6 Ätz- und Säurepolieranlagen für Glas R 11
19 Betonwerke19 Betonwerke
19.1 Betonwaschplätze R 1119.1 Betonwaschplätze R 11
20 Lagerbereiche20 Lagerbereiche
20.1 Lagerräume für Öle und Fette R 12 V 620.1 Lagerräume für Öle undFette, die zur Teilentnahme vorgesehen sind (z.B. in Werkstätten) R 12 V 6
20.2 Lagerräume für verpackte Lebensmittel R 1020.2 Lagerräume für verpackte Lebensmittel R 10
20.3 Lagerbereiche im Freien R 11 oder R 10 V 420.3 Lagerbereiche im Freien R 11 oder R 10 V 4
21 Chemische und thermische Behandlung von Eisen und Metall21 Chemische und thermische Behandlung von Eisen und Metall
21.1 Beizereien R 1221.1 Beizereien R 12
21.2 Härtereien R 1221.2 Härtereien R 12
21.3 Laborräume R 11 ,21.3 Laborräume R 11
22 Metallbe- und -verarbeitung, Metall-Werkstätten22 Metallbe- und -verarbeitung, Metall-Werkstätten
22.1 Galvanisierräume R 1222.1 Galvanisierräume R 12
22.2 Graugussbearbeitung R 11 V 422.2 Graugussbearbeitung R 11 V 4
22.3 Mechanische Bearbeitungsbereiche (z.B. Dreherei, Fräserei), Stanzerei, Presserei, Zieherei (Rohre, Drähte) und Bereiche mit erhöhter Öl-Schmiermittelbelastung R 11 V 422.3mechanische Bearbeitungsbereiche (z.B. Dreherei, Fräserei), Stanzerei, Presserei, Zieherei (Rohre, Drähte) R 11
22.4 mechanische Bearbeitungsbereiche mit erhöhter Öl-Schmiermittelbelastung R 11 V 4
22.4 Teilereinigungsbereiche, Abdämpfbereiche R 1222.5 Teilereinigungsbereiche, Abdämpfbereiche R 12
23 Werkstätten für Fahrzeug-Instandhaltung23 Werkstätten für Fahrzeug-Instandhaltung
23.1 Instandsetzungs- und Wartungsräume R 1123.1 Instandsetzungs- und Wartungsräume R 11
23.2 Arbeits- und Prüfgrube R 12 V 423.2 Arbeits- und Prüfgrube R 12 V 4
23.3 Waschhalle, Waschplätze R 11 V 423.3 Waschhalle, Waschplätze R 11 V 4
24 Werkstätten für das Instandhalten von Luftfahrzeugen24 Werkstätten für das Instandhalten von Luftfahrzeugen
24.1 Flugzeughallen R 1124.1 Flugzeughallen R 11
24.2 Werfthallen . R 1224.2 Werfthallen R 12
24.3 Waschplätze R 11 V 424.3 Waschplätze R 11 V 4
25 Abwasserbehandlungsanlagen25 Abwasserbehandlungsanlagen
25.1 Pumpenräume R 1225.1 Pumpenräume R 12
25.2 Räume für Schlammentwässerungsanlagen R 1225.2 Räume für Schlammentwässerungsanlagen R 12
25.3 Räume für Rechenanlagen R 1225.3 Räume für Rechenanlagen R 12
25.4 Standplätze von Arbeitsplätzen, Arbeitsbühnen und Wartungspodeste R 1225.4 Standplätze von Arbeitsplätzen, Arbeitsbühnen und Wartungspodeste R 12
26 Feuerwehrhäuser26 Feuerwehrhäuser
26.1 Fahrzeug-Stellplätze R 1226.1 Fahrzeug-Stellplätze R 12
26.2 Räume für Schlauchpflegeeinrichtungen R 1226.2 Räume für Schlauchpflegeeinrichtungen R 12
27 Funktionsräume in der Atemschutz-Übungsanlage27 Funktionsräume in der Atemschutz-Übungsanlage
27.1 Vorbereitungsraum R 1027.1 Vorbereitungsraum R 10
27.2 Konditionsraum R 1027.2 Konditionsraum R 10
27.3 Übungsraum R 1127.3 Übungsraum R 11
27.4 Schleuse R 1027.4 Schleuse R 10
27.5 Zielraum R 1127.5 Zielraum R 11
27.6 Wärmegewöhnungsraum R 1127.6 Wärmegewöhnungsraum R 11
27.7 Leitstand R 927.7 Leitstand R 9
28 Schulen und Kindertageseinrichtungen28 Schulen und Kindertageseinrichtungen
28.1 Eingangsbereiche, Flure, Pausenhallen R 928.1 Eingangsbereiche, Flure, Pausenhallen R 9
28.2 Klassenräume, Gruppenräume R 928.2Unterrichtsräume, Gruppenräume R 9
28.3 Treppen R 928.3 Treppen R 9
28.4 Toiletten, Waschräume R 1028.4Toilettenräume, Waschräume R 10
28.5 Lehrküchen in Schulen (siehe auch Nr. 9) R 1028.5 Lehrküchen in Schulensiehe Nummer 9.2, 9.6 oder 9.7
28.6 Küchen in Kindertageseinrichtungen (siehe auch Nr. 9) R 1028.6 Küchen in Kindertageseinrichtungen (siehe auchNummer 9) R 10
28.7 Maschinenräume für Holzbearbeitung R 1028.7 Maschinenräume für Holzbearbeitung R 10
28.8 Fachräume für Werken R 1028.8 Fachräume für Werken R 10
28.9 Pausenhöfe R 11 oder R 10 V 428.9 Pausenhöfe R 11 oder R 10 V 4
29 Geldinstitute29 Geldinstitute
29.1 Schalterräume R 929.1 Schalterräume R 9
30 Betriebliche Verkehrswege in Außenbereichen30 Betriebliche Verkehrswege in Außenbereichen
30.1 Gehwege R 11 oder R 10 V 430.1 Gehwege R 11 oder R 10 V 4
30.2 Laderampen30.2 Laderampen
30.2.1 überdacht R 11 oder R 10 V 430.2.1 überdacht R 11 oder R 10 V 4
30.2.2 nicht überdacht R 12 oder R 11 V 430.2.2 nicht überdacht R 12 oder R 11 V 4
30.3 Schrägrampen (z. B. für Rollstühle, Ladebrücken) R 12 oder R 11 V 430.3 Schrägrampen(ab 3 % Steigung; z. B. für Rollstühle, Ladebrücken) R 12 oder R 11 V 4
30.4 Betankungsbereiche30.4 Betankungsbereiche
30.4.1 überdacht R 1130.4.1 überdacht R 11
30.4.2 nicht überdacht R 1230.4.2 nicht überdacht R 12
31 Parkbereiche31 Parkbereiche
31.1 Garagen, Hoch- und Tiefgaragen ohne Witterungseinfluss ***** R 1031.1 Garagen, Hoch- und Tiefgaragen ohne Witterungseinfluss ***** R 10
31.2 Garagen, Hoch- und Tiefgaragen mit Witterungseinfluss R 11 oder R 10 V 431.2 Garagen, Hoch- und Tiefgaragen mit Witterungseinfluss R 11 oder R 10 V 4
31.3 Parkflächen im Freien R 11 oder R 10 V 431.3 Parkflächen im Freien R 11 oder R 10 V 4
32 Bäder
32.1 Einzel- und Sammelumkleideräume R 10
32.2 Sauna- und Ruhebereiche R 10
32.3 Duschräume und Duschbereiche R 10
32.4 Beckenumgänge R 10
*) für Fußböden in barfuß begangenen Nassbereichen siehe GUV-Information "Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche" (DGUV Information 207-006)*) für Fußböden in barfuß begangenen Nassbereichen sieheDGUV Information "Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche" (DGUV Information 207-006)
**) Eingangsbereiche gemäß Nummer 0.1 sind die Bereiche, die durch Eingänge direkt aus dem Freien betreten werden und in die Feuchtigkeit von außen hereingetragen werden kann (siehe auch Punkt 6 Absatz 3, Verwendung von Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmern). Für anschließende Bereiche oder andere großflächige Räume ist Punkt 4 Abs. 10 zu beachten.**) Eingangsbereiche gemäß Nummer 0.1 sind die Bereiche, die durch Eingänge direkt aus dem Freien betreten werden und in die Feuchtigkeit von außen hereingetragen werden kann (siehe auchAbschnitt 6 Absatz 3, Verwendung von Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmern). Für anschließende Bereiche oder andere großflächige Räume istAbschnitt 4Absatz 10 zu beachten.
***) Treppen, Rampen gemäß Nummer 0.3 und 0.5 sind diejenigen, auf die Feuchtigkeit von außen hineingetragen werden kann. Für anschließende Bereiche ist Punkt 4 Abs. 10 zu beachten.***) Treppen, Rampen gemäß Nummer 0.3 und 0.5 sind diejenigen, auf die Feuchtigkeit von außen hineingetragen werden kann. Für anschließende Bereiche istAbschnitt 4Absatz 10 zu beachten.
****) Wurde überall ein einheitlicher Bodenbelag verlegt, kann der Verdrängungsraum auf Grund einer Gefährdungsbeurteilung (unter Berücksichtigung des Reinigungsverfahrens, der Arbeitsabläufe und des Anfalls an gleitfördernden Stoffen auf den Fußboden) bis auf V 4 gesenkt werden.****) Wurde überall ein einheitlicher Bodenbelag verlegt, kann der Verdrängungsraumaufgrund einer Gefährdungsbeurteilung (unter Berücksichtigung des Reinigungsverfahrens, der Arbeitsabläufe und des Anfalls an gleitfördernden Stoffen auf den Fußboden) bis auf V 4 gesenkt werden.
*****) Die Fußgängerbereiche, die nicht von Rutschgefahr durch Witterungseinflüsse, wie Schlagregen oder eingeschleppte Nässe, betroffen sind.*****) Die Fußgängerbereiche, die nicht von Rutschgefahr durch Witterungseinflüsse, wie Schlagregen oder eingeschleppte Nässe, betroffen sind.
AnwendungsbeispielAnwendungsbeispiel
Der Arbeitsbereich Nummer 6.3 Mayonnaiseherstellung wird mit der Bewertungsgruppe R 13 der Rutschgefahr bewertet. Die Größe des Mindestvolumens des Verdrängungsraumes wird mit V 4,. entsprechend mindestens 4 cm3/dm2, angegeben. Bei der Auswahl eines geeigneten Bodenbelages können unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedingungen des Einzelfalls Bodenbeläge in die Betrachtung einbezogen werden, denen nach Prüfung folgende Eigenschaften bescheinigt worden sind:Der Arbeitsbereich Nummer5.10 wird mit der Bewertungsgruppe R12 der Rutschgefahr bewertet. Die Größe des Mindestvolumens des Verdrängungsraumes wird mit V6, entsprechend mindestens6 cm3/dm2, angegeben. Bei der Auswahl eines geeigneten Bodenbelages können unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedingungen des Einzelfalls Bodenbeläge in die Betrachtung einbezogen werden, denen nach Prüfung folgende Eigenschaften bescheinigt worden sind:
Rutschhemmung VerdrängungsraumRutschhemmung Verdrängungsraum
R 12 V 6
R 12 V 8
R 13R12 V 10
R 13R 13V 6
R 13R 13V 8
R 13R 13V 10
V 4
V 6
Literaturhinweise
V 8
Informationen der Unfallversicherungsträger und Länder
V 10
DGUV Regel 108-003 Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr 04/1994, aktualisiert 10/2003
_____ 1) http://www.gdaportal.de/de/Vorschriften Regeln/Vorschriften Regeln. html
2) gilt nicht für nassbelastete BarfußbereicheDGUV Information 207-006 Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche05/2020
Bekanntmachung von Technischen Regel
ASR A1.5/1,2 "Fußböden"
Vom 28. Februar 2013
(GMBl. Nr. 16 vom 13.03.2013 S. 348)
- IIIb4 - 34602 - 4 -DGUV Information 208-007 Roste -Auswahl und Betrieb 01/1996, aktualisiert 05/2013
DGUV Information 208-008 Montage 01/2017
DGUV Information 208-041 Bewertung der Rutschgefahr unter Betriebsbedingungen 09/2019
Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Technische Regel für Arbeitsstätten bekannt:IFA Institut fürArbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung; Geprüfte Bodenbeläge - Positivliste, in: IFA-Handbuch Sicherheit undGesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin
"Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" um abweichende/ergänzende Anforderungen auf BaustellenIFA Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung; Prüfgrundsatz GS-IFA-B02 "Grundsätze für die Prüfung undZertifizierung vonTemporären Abdeckungen, 12/2019"
Veröffentlichungen des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI-Veröffentlichungen)
LASI Veröffentlichung 50 Bewegungsergonomische Gestaltung von andauernder Steharbeit 03/2009
Normen
DIN 18202:2019-07 Toleranzen im Hochbau - Bauwerke
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) macht nachfolgenden Hinweis zur Ergänzung der ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" bekannt:DIN EN 16165:2021-12 Bestimmung derRutschhemmung vonFußböden - Ermittlungsverfahren
1) http://www.gda-portal.de/de/VorschriftenRegeln/VorschriftenRegeln.html
2) Gilt nicht für nassbelastete Barfußbereiche
"Das BMAS hat den Ausschuss für Arbeitsstätten beauftragt, abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen zur ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" (GMBl 2012, S.1221) zu erarbeiten, die zeitnah in die ASR A2.1 aufgenommen werden sollen."Gemeinsame Bekanntmachung der Neufassung, Änderung undAufhebung von ASR- Techn ...

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