Regelwerk

ASR A2.3 - Fluchtwege und Notausgänge: Textvergleich der Fassungen 16.08.2007 zu 01.03.2022

Fassung vom 16.08.2007Fassung vom 01.03.2022
ASR A2.3 - Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und RettungsplanASR A2.3 - Fluchtwege undNotausgänge
Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
Vom 16. August 2007Vom1. März 2022
(GMBl. Nr. 45 vom 28.09.2007 S. 902; 29.04.2011 S. 303 11; 30.11.2011 S. 1090 11a; 15.08.2013 S. 931 13; 10.04.2014 S. 386 14; 15.12.2016 2017 S. 7 17; 01.03.2022 S. 227 aufgehoben)(GMBl Nr.9-11 vom17.03.2022 S.227)
- IIIb4 - 34602 - 9 -
(Ergänzende Anforderungen siehe =>)
Archiv: ASR 2.3 2007
17 Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin undHygiene sowie sonstige gesichertewissenschaftliche Erkenntnisse fürdie Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgemacht.
Diese ASR A2.3 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.Diese konkretisiert im Rahmenihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltungdieser TechnischenRegel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichenSchutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen.
1 Zielstellung 171 Zielstellung
Diese ASR konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung, damit sich die Beschäftigten im Gefahrenfall unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können.
Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen sowie an den Flucht- und Rettungsplan nach § 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 4 sowie Punkt 2.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung, um im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte zu gewährleisten.Konkretisiert werden die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegenund Notausgängen, von Sicherheitsbeleuchtung undoptischen Sicherheitsleitsystemen sowie an den Flucht- und Rettungsplan nach § 3aAbsatz 1 und § 4Absätze 3 und 4 sowieNummer 2.3 des Anhangs derArbeitsstättenverordnung.
2 Anwendungsbereich 13 172 Anwendungsbereich
Diese Arbeitsstättenregel gilt für das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen sowie Notausgängen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, sowie für das Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen und das Üben entsprechend dieser Pläne. Dabei ist die Anwesenheit von anderen Personen zu berücksichtigen.(1) DieseASR gilt für das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen sowie Notausgängen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zuganghaben. Sie gilt ebenso für das Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen und das Üben entsprechend dieserPläne sowie für das Einrichten und Betreiben von Sammelstellen. Dabei istneben den Beschäftigten die Anwesenheit von anderen Personen zu berücksichtigen.
Diese Arbeitsstättenregel gilt nicht
für das Einrichten und Betreiben vonDiese ASR gilt auch für das Einrichten und Betreibender Sicherheitsbeleuchtung und vonoptischen Sicherheitsleitsystemen für Fluchtwege und Notausgänge in Arbeitsstätten. Sie nennt Beispiele für Arbeitsstätten, für die eine Sicherheitsbeleuchtung, gegebenenfalls ein optisches Sicherheitsleitsystem für Fluchtwege und Notausgänge erforderlich sein kann. Sie enthält die lichttechnischen Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtung und optische Sicherheitsleitsysteme sowie Hinweise zu deren Betrieb, Instandhaltung und Prüfung.
nicht allseits umschlossenen und im Freien liegenden Arbeitsstätten,
(2) Diese ASR gilt nicht:
- entfallen -,
Bereichen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, in denen sich Beschäftigte nur im Falle von Instandhaltungsarbeiten (Wartung, Inspektion, Instandsetzung oder Verbesserung der Arbeitsstätten zum Erhalt des baulichen und technischen Zustandes) aufhalten müssenfür das Einrichten und Betreiben von Bereichen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, in denen sich Beschäftigte nur im Falle derInstandhaltung aufhalten müssenund
- entfallen -,
für das Verlassen von Arbeitsmitteln i. S. d. § 2 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung im Gefahrenfall. für das Verlassen von Arbeitsmittelnim Sinne des § 2Absatz 1 Betriebssicherheitsverordnung im Gefahrenfall.
Sofern im Einzelfall vergleichbare Verhältnisse vorliegen, können sowohl in diesen sowie in den anderen vom Anwendungsbereich ausgenommenen Bereichen die hierfür zutreffenden Regelungen der Arbeitsstättenregel angewendet werden. Andernfalls sind spezifische Maßnahmen notwendig, um die erforderliche Sicherheit für die Beschäftigten im Gefahrenfall zu gewährleisten.Für alle nicht vom Anwendungsbereichdieser ASR erfassten Bereiche sindbesondere Maßnahmenauf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung notwendig, um die erforderliche Sicherheit für die Beschäftigten im Gefahrenfall zu gewährleisten.Sofern vergleichbare Verhältnisse vorliegen, wird empfohlen, die Inhalte dieser ASR zu berücksichtigen.
Hinweise:
Hinweis:
Für die barrierefreie Gestaltung der Fluchtwege und Notausgänge sowie der Flucht- und Rettungspläne gilt die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten", Anhang A2.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan". Für die barrierefreie Gestaltung der Fluchtwege undNotausgänge, der Flucht- und Rettungsplänesowie der Sicherheitsbeleuchtung und optischen Sicherheitsleitsysteme gilt die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten", Anhang A2.3: Ergänzende Anforderungen zur "Fluchtwege undNotausgänge".
Zu Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche in Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten gefährdet werden kann, siehe "Beleuchtung", Abschnitte 7, 8.4 und 9.
3 Begriffsbestimmungen 14 173 Begriffsbestimmungen
3.1 Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Fluchtwege führen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich. Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können.3.1 Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die derselbstständigen Flucht aus einem möglichenGefahrenbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen.
Der Fluchtweg beginnt an allen Orten in der Arbeitsstätte, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben oder sich bei der Nutzung von Neben-, Sanitär-, Kantinen-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften aufhalten.
Außentreppen, begehbare Dachflächen oder offene Gänge können Teil eines Fluchtweges sein.
Hinweis:
Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können.
Fluchtwege werden unterschieden in Haupt- und Nebenfluchtwege:
Den ersten Fluchtweg bilden die für die Flucht erforderlichen Verkehrswege und Türen, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume für notwendige Treppen sowie die Notausgänge. Hauptfluchtwege (bisher erste Fluchtwege) sind insbesondere diezur Flucht erforderlichenVerkehrswege, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume für notwendige Treppen sowie die Notausgänge.
Der zweite Fluchtweg führt durch einen zweiten Notausgang, der als Notausstieg ausgebildet sein kann. Nebenfluchtwege (bisher zweiteFluchtwege) sind zusätzliche Fluchtwege, die ebenfalls ins Freie oder in einengesicherten Bereich führen.
3.2 Lichte Mindestbreite/-höhe ist die freie, unverstellte, unverbaute und nicht durch Hindernisse eingeschränkte Breite/Höhe, die mindestens zur Verfügung stehen muss.
3.3 Der Flucht- und Rettungsplan ist ein Plan, in dem die erforderlichen Informationen über die Fluchtwege sowie die Standorte von Erste-Hilfe-Einrichtungen und von zur Selbsthilfe vorgesehenen Brandschutzeinrichtungen dargestellt sind.
Hinweis:
Anweisungen zum Verhalten im Brandfall (Brandschutzordnung Teil A) oder bei anderen Notfällen können im Flucht- und Rettungsplan dargestellt oder separat in der Nähe des Flucht- und Rettungsplans angebracht werden.
3.2 Fluchtweglänge ist die kürzeste Wegstrecke in Luftlinie gemessen vom entferntesten Aufenthaltsort bis zu einem Notausgang.3.4 Evakuierung isteine organisierte Maßnahme, dieje nach Gefahrenfall mit akutem Handlungsbedarf zu einemunverzüglichen Verlassen von Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen ins Freie oder innerhalb von Gebäuden in einen gesicherten Bereich führt.
3.5 Das Freie im Sinne dieser ASR ist ein sicherer Bereich außerhalb des Gebäudes, in dem Personen durch den Gefahrenfall nicht beeinträchtigt werden. Dies ist gegeben, wenn auf dem Betriebsgelände oder auf öffentlichen Verkehrsflächen ein sicherer Abstand erreicht werden kann.
Als das Freie gelten z.B. nicht:
Innenhöfe, die keinen ausreichenden Schutz im Gefahrenfall bieten,
Dachflächen oder
Balkone.
3.3 14 entfallen.
3.4 Gefangener Raum ist ein Raum, der ausschließlich durch einen anderen Raum betreten oder verlassen werden kann.3.6 Gefangener Raum ist ein Raum, derkeinen direkten Zugang zu einem Flur hat und ausschließlich durch einen anderen Raumzugänglich ist.
3.5 Gesicherter Bereich ist ein Bereich, in dem Personen vorübergehend vor einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt sind. Als gesicherte Bereiche gelten z.B. benachbarte Brandabschnitte oder notwendige Treppenräume.3.7 Gesicherter Bereich ist ein Bereich, in dem Personen vorübergehend vor einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt sind. Als gesicherte Bereicheinnerhalb von Gebäuden gelteninsbesondere benachbarte Brandabschnitteund notwendigeTreppenräume nach dem Bauordnungsrecht. Als gesicherter Bereich außerhalb von Gebäuden können z.B. Außentreppen, begehbare Dachflächen oder offene Gänge gelten, wenn diese im Gefahrenfall ausreichend lang sicher benutzbar sind und ins Freie führen.
3.8 Türen im Verlauf von Fluchtwegen sind alle Türen, die vom Beginn des Fluchtweges bis ins Freie oder in einen gesicherten Bereich zu benutzen sind. Dazu gehören auch Türen von Notausgängen.
3.6 Ein Notausgang ist ein Ausgang im Verlauf eines Fluchtweges, der direkt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führt.3.9 Ein Notausgang ist ein Ausgang im Verlauf einesHauptfluchtweges, der direkt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führt.
Ein Notausstieg ist im Verlauf eines zweiten Fluchtweges ein zur Flucht aus einem Raum oder einem Gebäude geeigneter Ausstieg.3.10 Ein Notausstieg istein geeigneter Ausstieg im Verlauf einesNebenfluchtweges zurselbstständigen Flucht aus einem Raum oder einemGebäude.
3.11 Türen und Tore sind kraftbetätigt, wenn die für das Öffnen oder Schließen der Flügel erforderliche Energie vollständig oder teilweise von Kraftmaschinen zugeführt wird ("Türen und Tore" Abschnitt 3.8).
3.12 Automatische Türen und Tore im Sinne dieser Regel sind kraftbetätigt und öffnen bei Annäherung von Personen selbsttätig.
3.7 Im Rahmen einer Räumungsübung wird überprüft, ob eine kurzfristige Evakuierung (Räumung) der im Anwendungsbereich dieser Regel genannten Bereiche im Gefahrenfall schnell und sicher möglich ist.3.13 Eine Sammelstelle ist ein sicherer Bereich, an dem sich die im Fall einer Evakuierungflüchtenden Personen einfinden müssen.
3.14 Ein außenbeleuchtetes Sicherheitszeichen ist ein Zeichen, das durch Tageslicht oder durch eine künstliche Lichtquelle von außen beleuchtet wird.
Hinweis:
Ein außenbeleuchtetes Sicherheitszeichen wird auch als beleuchtetes Sicherheitszeichen bezeichnet.
3.15 Ein langnachleuchtendes Sicherheitszeichen ist ein durch Licht angeregtes Sicherheitszeichen, das nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung ohne weitere Energiezufuhr nachleuchtet ("Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung", Abschnitt 3.17).
Hinweis:
Obwohl die Sicherheitsfarben Rot und Grün im nachleuchtenden Zustand nicht dargestellt werden können, bleiben graphisches Symbol und geometrische Form erhalten und es besteht ein Sicherheitsgewinn gegenüber den nicht langnachleuchtenden Sicherheitszeichen.
3.16 Ein innenbeleuchtetes Sicherheitszeichen ist ein Zeichen, das von einer Lichtquelle von innen beleuchtet wird.
Hinweis:
Ein innenbeleuchtetes Sicherheitszeichen wird auch als hinterleuchtetes Sicherheitszeichen bezeichnet.
3.17 Die Sicherheitsbeleuchtung ist eine Beleuchtung, die dem gefahrlosen Verlassen der Arbeitsstätte und der Vermeidung von Gefährdungen dient, die durch Ausfall der Allgemeinbeleuchtung entstehen können ("Beleuchtung", Abschnitt 3.14).
Hinweis:
In dieser ASR werden die Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung für das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte beschrieben.
3.18 Optische Sicherheitsleitsysteme sind auf den Boden aufgebrachte, in den Boden eingelassene oder bodennahe, durchgehende Leitsysteme (z.B. an Wänden), die mit Hilfe optischer Kennzeichnungen und Richtungsangaben einen sicheren Fluchtweg vorgeben. Sie dienen ebenfalls dem gefahrlosen Verlassen der Arbeitsstätte, auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung.
3.19 Ein langnachleuchtendes optisches Sicherheitsleitsystem besteht aus langnachleuchtenden durch Licht angeregten Komponenten, die nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung ohne weitere Energiezufuhr nachleuchten.
3.20 Ein elektrisch betriebenes optisches Sicherheitsleitsystem wird durch eine Stromquelle für Sicherheitszwecke gespeist.
3.21 Die Beleuchtungsstärke E ist ein Maß für das auf eine Fläche auftreffende Licht. Die Beleuchtungsstärke wird in Lux [lx] gemessen ("Beleuchtung", Abschnitt 3.6).
3.22 Die Leuchtdichte L wird in Candela pro Quadratmeter [cd/m2] gemessen und beschreibt den Helligkeitseindruck einer beleuchteten oder leuchtenden Fläche ("Beleuchtung", Abschnitt 3.15).
3.23 Unter Blendung versteht man Störungen durch zu hohe Leuchtdichten oder zu große Leuchtdichteunterschiede im Gesichtsfeld (in Anlehnung an "Beleuchtung", Abschnitt 3.12).
3.24 Die Farbwiedergabe ist die Wirkung einer Lichtquelle auf den Farbeindruck, den ein Mensch von einem Objekt hat, das mit dieser Lichtquelle beleuchtet wird. Der Farbwiedergabeindex Ra ist eine dimensionslose Kennzahl von 0 bis 100, mit der die Farbwiedergabeeigenschaften der Lampen klassifiziert werden. Je höher der Wert, umso besser ist die Farbwiedergabe ("Beleuchtung", Abschnitt 3.13).
3.25 Normale Brandgefährdung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei frei werdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte vergleichbar sind mit den Bedingungen bei einer Büronutzung ("Maßnahmen gegen Brände", Abschnitt 3.2).
3.26 Erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn:
entzündbare bzw. oxidierende Stoffe oder Gemische vorhanden sind,
die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für eine Brandentstehung günstig sind,
in der Anfangsphase eines Brandes mit einer schnellen Brandausbreitung oder großen Rauchfreisetzung zu rechnen ist,
Arbeiten mit einer Brandgefährdung durchgeführt werden (z.B. Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten) oder Verfahren angewendet werden, bei denen eine Brandgefährdung besteht (z.B. Farbspritzen, Flammarbeiten) oder
erhöhte Gefährdungen vorliegen, z.B. durch selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische, Stoffe der Brandklassen D und F, brennbare Stäube, extrem oder leicht entzündbare Flüssigkeiten oder entzündbare Gase ("Maßnahmen gegen Brände", Abschnitt 3.3).
3.8 entfallen
Hinweis:
Die erhöhte Brandgefährdung im Sinne dieser ASR schließt die erhöhte und hohe Brandgefährdung nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen" ein.
4 Allgemeines 174Allgemeine Anforderungen
(1) Fluchtwege führen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich.
(1) Beim Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen sind die beim Errichten von Rettungswegen zu beachtenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder zu berücksichtigen. Darüber hinaus können sich weitergehende Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge aus dieser Arbeitsstättenregel ergeben. Dies gilt z.B. für das Erfordernis zur Einrichtung eines zweiten Fluchtweges.(2) Beim Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängensowie Sammelstellen sind die beim Errichten von Rettungswegen zu beachtenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder zu berücksichtigen.Über das Bauordnungsrecht hinaus können sich weitergehende Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge aus dieserASR ergeben; dies gilt z.B. für das Erfordernis zur Einrichtung einesNebenfluchtweges oder von Sammelstellen.
(2) Fluchtwege, Notausgänge und Notausstiege müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können.
(3) Notausgänge und Notausstiege, die von außen verstellt werden können, sind auch von außen gem. Punkt 7 (3) zu kennzeichnen und durch weitere Maßnahmen zu sichern, z.B. durch die Anbringung von Abstandsbügeln für Kraftfahrzeuge.(3)Fluchtwege, Notausgänge und Notausstiege müssen ständig in den erforderlichen Abmessungen freigehalten werden. Können Notausgänge undNotausstiege von außen verstelltwerden, müssen sie durch weitere Maßnahmenzur dauerhaften ständigen Freihaltung gesichert werden, z.B. durch Anbringung von Abstandsbügeln fürFahrzeuge oder mittels dauerhafter Markierung der freizuhaltenden Bodenflächen.
(4) Aufzüge sind als Teil des Fluchtweges unzulässig.(4)Haupt- und Nebenfluchtwege dürfen über denselben Flur zu verschiedenen Ausgängen führen, sofern der Flur die Anforderungen an einen Hauptfluchtweg erfüllt.
(5) Das Erfordernis eines zweiten Fluchtweges ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung unter besonderer Berücksichtigung der bei dem jeweiligen Aufenthaltsort bzw. Arbeitsplatz vorliegenden spezifischen Verhältnisse, z.B. einer erhöhten Brandgefahr oder der Anzahl der Personen, die auf den Fluchtweg angewiesen sind. Ein zweiter Fluchtweg kann z.B. erforderlich sein bei Produktions- oder Lagerräumen mit einer Fläche von mehr als 200 m2, bei Geschossen mit einer Grundfläche von mehr als 1600 m2 oder aufgrund anderer spezifischer Vorschriften.(5)Sofern sich Höhenunterschiede im Verlauf des Fluchtwegesnicht vermeiden lassen, dürfen diese nur gering sein. Sie sind dann durch Schrägrampen mit einermaximalen Neigung von 6 % auszugleichen. Beginn und Ende vonSchrägrampen sind deutlich erkennbar zu gestalten oder gemäß "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" mitschwarzgelben Streifen (Sicherheitsmarkierungen) oderdem Warnzeichen W007 "Warnung vor Hindernissen am Boden" zu kennzeichnen.
(6) Fahrsteige, Fahrtreppen, Wendel- und Spindeltreppen sowie Steigleitern und Steigeisengänge sind im Verlauf eines ersten Fluchtweges nicht zulässig. Im Verlauf eines zweiten Fluchtweges sind sie nur dann zulässig, wenn die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung deren sichere Benutzung im Gefahrenfall erwarten lassen. Dabei sollten Fahrsteige gegenüber Fahrtreppen, Wendeltreppen gegenüber Spindeltreppen, Spindeltreppen gegenüber Steigleitern und Steigleitern gegenüber Steigeisengängen bevorzugt werden.(6)Aufzüge sindals Teil des Fluchtwegesunzulässig, es sei denn, der Aufzug ist zum Zweck derFlucht und Rettung insbesondere für Menschen mit Behinderungen im Gefahrenfallzulässig und geeignet. Dieser Nachweis ist z.B. im Rahmen eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens zu erbringen undzu dokumentieren.
(7) Führen Fluchtwege durch Schrankenanlagen, z.B. in Kassenzonen oder Vereinzelungsanlagen, müssen sich Sperreinrichtungen schnell und sicher sowie ohne besondere Hilfsmittel mit einem Kraftaufwand von maximal 150 N in Fluchtrichtung öffnen lassen.(7)Durchgangssperren im Verlauf von Fluchtwegen sind zu vermeiden. Sofern Durchgangssperren betrieblich erforderlich sind, z.B. in Kassenzonen oder Vereinzelungsanlagen, müssen sichdiese schnell undgefahrlos sowie ohne Hilfsmittel mit einem Kraftaufwand von maximal 150 N in Fluchtrichtung öffnen lassen.
(8) Fluchtwege sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist im Verlauf des Fluchtweges an gut sichtbaren Stellen und innerhalb der Erkennungsweite anzubringen. Sie muss die Richtung des Fluchtweges anzeigen.(8)Am Ende eines Fluchtwegesmuss der Bereich im Freien bzw. der gesicherte Bereich so gestaltet und bemessen sein, dass sich kein Rückstau bilden kann und alle über den Fluchtweg flüchtenden Personen ohne Gefahren, z.B. durch Verkehrswege oder öffentliche Straßen, aufgenommen werden können. Die Beleuchtungsstärke in diesen Bereichen einschließlich der außen angebrachten Treppen und derSammelstellen mussmindestens 1 lx betragen. Auf die Begrenzung der Blendung ist zu achten. Dabei sind auch dieBeleuchtungsanlagen in der Umgebung zu berücksichtigen.
Hinweis:
(9) Der erste und der zweite Fluchtweg dürfen innerhalb eines Geschosses über denselben Flur zu Notausgängen führen.Die Beleuchtungsstärke ist in einer Höhe von maximal 20 cm überdem Boden oder den Treppenstufen zumessen.
5 Anordnung, Abmessungen 17
(1) Fluchtwege sind in Abhängigkeit von vorhandenen Gefährdungen und den damit gemäß Punkt 5 (2) dieser Regel verbundenen maximal zulässigen Fluchtweglängen, sowie in Abhängigkeit von Lage und Größe des Raumes anzuordnen.(9) Anzahl, Größe und Lage von Sammelstellen sind in Abhängigkeit vonder Anzahl der Beschäftigten sowieder sonstigen anwesenden Personen festzulegen. Eine Sammelstelle ist nicht erforderlich, wenn aufgrund der geringen Anzahl der Beschäftigten undübersichtlicher örtlicher Gegebenheiten ein Überblick über die vollständige Evakuierung möglich ist.
Hinweis:
Für die Bemessung der erforderlichen Größe der Sammelstelle kann eine Belegung von 2 Personen pro m2 angenommen werden.
(10) Sammelstellen müssen:
über eine sicher begehbare Bodenoberfläche verfügen,
außerhalb des Wirkbereichs der fluchtauslösenden Gefahr, z.B. aufgrund von Verrauchung oder aufgrund umherfliegender oder herabfallender Gebäudeteile, liegen,
verfügbar sein, solange Personen im Gefahrenfall auf die Nutzung der entsprechenden Sammelstelle angewiesen sind und
dürfen die Wege von Feuerwehr und Rettungsdiensten nicht einschränken.
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind u. a. die höchstmögliche Anzahl der anwesenden Personen und der Anteil an ortsunkundigen Personen zu berücksichtigen.Sofern der Weg zu den Sammelstellen mit anderen Gefährdungen verbunden ist, z.B. aufgrund von öffentlichem Straßenverkehr, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dieerforderlichen Maßnahmen festzulegen. Bei der Auswahl derLage derSammelstelle ist zu berücksichtigen, ob die betroffenen Personenden kompletten Fluchtweg bis zur Sammelstelle kennen oder ganz oder teilweise ortsunkundig sind.
(11) Dachflächen, über die Fluchtwege führen, müssen ausreichend tragfähig, trittsicher und feuerwiderstandsfähig sein. Bei Absturzgefahren sind die Anforderungen der "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" zu erfüllen. (12) Gefangene Räume dürfen als Arbeits-, Bereitschafts-, Liege-, Erste-Hilfe-, Pausenräume und Kantinen nur genutzt werden, wenn folgende Maßgaben beachtet wurden:
Sicherstellung der Alarmierung im Gefahrenfall. Beispiele hierzu finden sich in der "Maßnahmen gegen Brände" oder
Gewährleistung einer Sichtverbindung zum vorgelagerten Raum, sofern der gefangene Raum nicht zum Schlafen genutzt wird und im vorgelagerten Raum nicht mehr als eine normale Brandgefährdung vorhanden ist.
Hinweis:
Diese Regelungen für gefangene Räume in Arbeitsstätten gelten unabhängig von der Größe der in Landesbauordnungen genannten "Nutzungseinheiten".
5 Hauptfluchtwege
(1) Hauptfluchtwege müssen in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der anwesenden Personen eingerichtet werden. Hauptfluchtwege sollen übersichtlich verlaufen.
(2) Die Fluchtweglänge muss möglichst kurz sein und darf(2) DieLänge des Hauptfluchtweges ist die kürzeste Wegstrecke (ohne Berücksichtigung der Raumausstattung, jedoch nicht durch Wände gemessen) vom Beginn des Fluchtweges bis zu einem Notausgang. Die Hauptfluchtweglänge muss möglichst kurz sein unddarf:
a) für Räume ohne oder mit normaler Brandgefährdung, ausgenommen Räume nach b) bis f) bis zu 35 m,1. für Räume ohne oder mit normalerBrandgefährdung ausgenommen Räume nachNummern 2 bis4 bis zu 35m
b) für Räume mit erhöhter Brandgefährdung mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen bis zu 35 m,2. für Räume mit erhöhter Brandgefährdung mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen bis zu 35m
c) für brandgefährdete Räume ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen bis zu 25 m,3. für Räumemit erhöhter Brandgefährdung ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen bis zu 25m
d) für giftstoffgefährdete Räume bis zu 20 m,4. fürRäume, in denen eine Gefährdung durch explosionsgefährliche Stoffe besteht bis zu10 m
betragen.
Hinweis:
Bezüglich der Begriffsbestimmung explosionsgefährlicher Stoffe siehe Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG).
e) für explosionsgefährdete Räume, ausgenommen Räume nach f) bis zu 20 m,(3) Für Räume,in denen eine andere Gefährdung als nachAbsatz 2 Nummer 1 bisNummer 4 besteht, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der geltenden Technischen Regeln ermittelt werden, ob gegebenenfalls eine geringere Länge des Fluchtweges erforderlich ist, z.B. bei Lagerung und Verwendung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern gemäß TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern".
Hinweis:
Bezüglich der Begriffsbestimmung Gefahrstoffe siehe Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV).
(4) Die tatsächliche Laufweglänge darf nicht mehr als das 1,5fache der maximal zulässigen Hauptfluchtweglänge betragen
Hinweis:
f) für explosivstoffgefährdete Räume bis zu 10 mAufgrund der Begrenzung der zulässigen Hauptfluchtweglängen kann fürgrößere Bereiche von Arbeitsstätten mehr als ein Hauptfluchtweg erforderlich sein.
betragen (bezüglich der Begriffsbestimmungen der Brandgefährdungen siehe ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"). Die tatsächliche Laufweglänge darf jedoch nicht mehr als das 1,5fache der Fluchtweglänge betragen. Sofern es sich bei einem Fluchtweg nach a), b) oder c) auch um einen Rettungsweg handelt und das Bauordnungsrecht der Länder für diesen Weg eine von Satz 1 abweichende längere Weglänge zulässt, können beim Einrichten und Betreiben des Fluchtweges die Maßgaben des Bauordnungsrechts angewandt werden.(5) Sofern es sich bei einemHauptfluchtweg nachAbsatz 2 Nummer 1 bis Nummer 3 auch um einen Rettungsweg handelt und das Bauordnungsrecht derLänder, z.B. die Industriebaurichtlinie, für diesen Weg eine vonAbsatz 2 Satz2 abweichende längere Weglänge zulässt, könnendafür die Maßgaben des Bauordnungsrechts angewandt werden.
(3) Die Mindestbreite der Fluchtwege bemisst sich nach der höchstmöglichen Anzahl der Personen, die im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen müssen und ergibt sich aus Tabelle 1:(6) Dielichte Mindestbreite derHauptfluchtwege bemisst sich nach der höchstmöglichen Anzahl der Personen, die imGefahrenfall denHauptfluchtweg benutzen müssen und ergibt sich aus Tabelle 1:
Tabelle 1: Mindestbreite der FluchtwegeTab. 1:Lichte Mindestbreiten von Hauptfluchtwegen in Abhängigkeit von der Gesamtzahl derPersonen im Einzugsgebiet
A B C
Nr. Anzahl der PersonenNr. Anzahl der Personen
(Einzugsgebiet) Lichte Breite(Einzugsgebiet) LichteMindestbreiten von Durch- gängen und Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen, z.B. Türen von Notausgängen
(in m) Lichte Mindestbreiten von
Hauptfluchtwegen
(in m)(in m)
1 bis 5 0,8751 bis 50,80*) 0,90
2 bis 20 1,002 bis 200,90 1,00
3 bis 50 0,90 1,20
4 bis 100 1,00 1,20
3 bis 200 1,205 bis 2001,05 1,20
4 bis 300 1,806 bis 3001,65 1,80
5 bis 400 2,407 bis 4002,25 2,40
8 Gänge zu persönlich zugewiesenen Arbeitsplätzen 0,60
9 Nebengänge von Lagereinrichtungen für die ausschließliche Be- und Entladung von Hand 0,75
10 Türen von Toilettenzellen und von Toilettenräumen mit nur einer Toilette entsprechend "Sanitärräume" 0,55
Bei Einzugsgebieten von mehr als 200 Personen sind Zwischenwerte der Mindestbreiten (ermittelt durch lineare Interpolation) zulässig. Der Begriff Einzugsgebiet beschreibt einen Bereich, aus dem alle dort anwesenden Personen denselben Hauptfluchtweg nutzen müssen. Dies entspricht z.B. bei mehrgeschossigen Gebäuden der Gesamtanzahl der Personen, die über alle Ebenen (auch als Etagen, Geschosse, Stockwerke bezeichnet) demselben Hauptfluchtweg zugeordnet sind, unabhängig davon, ob diese Personen Abschnitte des Hauptfluchtweges im Fluchtfall zeitgleich oder zeitlich versetzt nutzen.
*) Hinweis:
Bei Neubauten und wesentlichen baulichen Erweiterungen oder Umbauten wird empfohlen, für Einzugsgebiete von bis zu 5 Personen nach Nummer 1 Spalte B eine lichte Mindestbreite von Durchgängen und Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen von 0,90 m einzuhalten, um auch in diesen Bereichen eine barrierefreie Zugänglichkeit zu ermöglichen. Zudem lassen sich auf diesem Wege bauliche Maßnahmen im Sinne der ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" und in der Folge Umbaukosten vermeiden.
Hinweis:
Bei der Bemessung von Tür-, Flur- und Treppenbreiten sind sämtliche Räume und für die Flucht erforderliche und besonders gekennzeichnete Verkehrswege in Räumen zu berücksichtigen, die in den Fluchtweg münden. Tür-, Flur- und Treppenbreiten sind aufeinander abzustimmen.Die Werte derSpalten B undC entsprechen den Anforderungen für die Flucht undberücksichtigen nicht mögliche Auswirkungen durch den Einbau von Türen, z.B. können für Flure durch denEinbau von Türen gegebenenfalls entsprechend größere Breiten erforderlich werden.
(7) In Gebäuden, die bis zum 30.9.2022 errichtet worden sind oder deren Bauantragstellung bis zu diesem Termin erfolgt ist, dürfen Hauptfluchtwege nach Tabelle 1 Nummer 1 Spalte C für bis 5 Personen mit einer lichten Mindestbreite von 0,875 m eingerichtet oder solange betrieben werden, bis die jeweiligen Bereiche dieser Arbeitsstätten wesentlich erweitert oder umgebaut werden oder nach § 3a Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung eine Vergrößerung erforderlich wird.
(8) In Gebäuden, die bis zum 30.9.2022 errichtet worden sind oder deren Bauantragstellung bis zu diesem Termin erfolgt ist, dürfen Durchgänge und Türen von Hauptfluchtwegen nach Tabelle 1 Nummer 2 Spalte B mit einer lichten Mindestbreite von 0,85 m eingerichtet oder solange betrieben werden, bis die jeweiligen Bereiche dieser Arbeitsstätten wesentlich erweitert oder umgebaut werden oder nach § 3a Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung eine Vergrößerung erforderlich wird.
(9) In Gebäuden, die bis zum 30.9.2022 errichtet worden sind oder deren Bauantragstellung bis zu diesem Termin erfolgt ist, dürfen Türen von Toilettenzellen und Toilettenräumen mit nur einer Toilette mit einer lichten Mindestbreite von 0,50 m eingerichtet oder solange betrieben werden, bis die jeweiligen Bereiche dieser Arbeitsstätten wesentlich erweitert oder umgebaut werden.
Die Mindestbreite des Fluchtweges darf durch Einbauten oder Einrichtungen sowie in Richtung des Fluchtweges zu öffnende Türen nicht eingeengt werden. Eine Einschränkung der Mindestbreite der Flure von maximal 0,15 m an Türen kann vernachlässigt werden. Für Einzugsgebiete bis 5 Personen darf die lichte Breite jedoch an keiner Stelle weniger als 0,80 m betragen.(10) Dielichte Mindestbreite desHauptfluchtweges nach Tabelle 1, Spalte C, Nummern 1 bis 7 darf durchkurze Einbauten oderEinrichtungen, z.B. Feuerlöscher, Wandvorsprünge, Türflügel, Türzargen, Türdrücker und Notausgangsbeschläge, die Maße nach Spalte B nichtunterschreiten.
(11) Für Hauptfluchtwege, die ausschließlich zur Flucht bestimmt sind, dürfen die lichten Mindestbreiten nach Tabelle 1, Spalte C, Nummern 1 bis 7 auf die Werte der lichten Mindestbreiten für Durchgänge nach Spalte B der Tabelle 1 reduziert werden. Solche Hauptfluchtwege können z.B. Fluchttunnel, Gänge und Außentreppen sein, die nur zur Evakuierung vorgesehen sind. Eine weitere Einengung durch kurze Einbauten oder Einrichtungen im Sinne von Absatz 10 ist dabei nicht zulässig.
(4) Die lichte Höhe über Fluchtwegen muss mindestens 2,00 m betragen. Eine Unterschreitung der lichten Höhe von maximal 0,05 m an Türen kann vernachlässigt werden.(12) Die lichteMindesthöhe des Hauptfluchtweges soll mindestens2,10 m betragen und darf 2,00 mnicht unterschreiten. Die lichte Mindesthöhe von Durchgängen und Türen im Verlauf vonHauptfluchtwegen, z.B. Türenvon Notausgängen, soll mindestens 2,10 m betragen und darf 1,95 m nicht unterschreiten. Dieses gilt auch bei der Verwendung von Funktionselementen z.B. Obentürschließern. Bei wesentlichen Erweiterungen oder wesentlichen Umbauten von Bereichen, durch die Hauptfluchtwege führen, ist zu prüfen, ob die lichte Mindesthöhe von 2,10 m umgesetzt werden kann.
(13) Fahrsteige, Fahrtreppen, Wendel- und Spindeltreppen sowie Steigleitern und Steigeisengänge sind im Verlauf eines Hauptfluchtweges nicht zulässig. Treppen im Verlauf von Hauptfluchtwegen müssen über gerade Läufe verfügen. Davon abweichend sind gebogene Treppenläufe zulässig, wenn sie:
eine lichte Breite von maximal 1,40 m,
einen Innendurchmesser von mehr als 2,00 m und
gleiche Stufenabmessungen
aufweisen.
(14) Von den lichten Mindestbreiten nach Tabelle 1 Spalte C kann bei Treppen in Treppenräumen und Außentreppen von mehrgeschossigen Gebäuden abgewichen werden, wenn mit anderen Maßnahmen die gleiche Sicherheit erreicht wird:
durch einen ungehinderten Zugang für alle Personen in einen Treppenraum oder zu einer Außentreppe in allen Ebenen unabhängig von der Zahl der Ebenen (sogenannter "freier Fluss") nach Absatz 15 (siehe auch den Hinweis unter Tabelle 2) oder
durch eine vorrangige Evakuierung der von einem Gefahrenfall betroffenen Ebene einschließlich der direkt angrenzenden Ebenen (sogenannte "Sequentielle Entfluchtung" von maximal 3 Ebenen) nach Absatz 16.
(15) Für Treppen in Treppenräumen und Außentreppen kann abweichend von den lichten Mindestbreiten nach Tabelle 1 Spalte C die gleiche Sicherheit erreicht werden, wenn für alle Personen in allen Ebenen unabhängig von der Zahl der Ebenen ein ungehinderter Zugang zum Treppenraum oder zur Außentreppe ermöglicht wird (sogenannter "freier Fluss"). Dies ist bei Personenbelegungen und lichten Mindestbreiten für die Fluchtwege auf der jeweiligen Ebene nach Tabelle 1 Spalte C und bei Einhaltung der Mindestbreiten von Treppen in Treppenräumen und Außentreppen nach Tabelle 2 Spalte C gegeben. Eine Einschränkung der lichten Mindestbreite der Treppe im Sinne der Absätze 10 und 11 ist hierbei nicht zulässig.
Die lichte Mindestbreite der nach der Treppe anschließenden Hauptfluchtwege muss Tabelle 2 Spalte C entsprechen. Diese darf durch kurze Einbauten oder Einrichtungen, z.B. Feuerlöscher, Wandvorsprünge, Türflügel, Türzargen, Türdrücker und Notausgangsbeschläge, die Maße nach Tabelle 2 Spalte B nicht unterschreiten.
Tab. 2: Lichte Mindestbreiten von Treppen in Treppenräumen und Außentreppen als Hauptfluchtwege von mehrgeschossigen Gebäuden in Abhängigkeit von der Personenbelegung pro Ebene
Lichte Mindestbreiten von Treppen in Treppenräumen und Außentreppen als Hauptfluchtwege von mehrgeschossigen Gebäuden für eine von der Tabelle 1 abweichende Bemessung von Treppen:
A B C
6 Ausführung 17
Nr. Personenbelegung
(Personen pro Ebene) Lichte Mindestbreiten von Durchgängen und Türen im Verlauf von nach der Treppe anschließenden
Hauptfluchtwegen, z.B. Türen von Notausgängen
(vgl. ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten)(in m) Lichte Mindestbreiten von
Treppen und danach anschließender
Hauptfluchtwege
(in m)
1 bis 30 0,90 1,00
2 bis 40 1,05 1,20
3 bis 50 1,25 1,40
4 bis 60 1,65 1,80
5 bis 70 2,25 2,40
Zwischenwerte der Mindestbreiten (ermittelt durch lineare Interpolation) sind zulässig.
Hinweis:
(1) Manuell betätigte Türen in Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Aufschlagrichtung von sonstigen Türen im Verlauf von Fluchtwegen hängt von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab, die im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse, insbesondere der möglichen Gefahrenlage, der höchstmöglichen Anzahl der Personen, die gleichzeitig einen Fluchtweg benutzen müssen sowie des Personenkreises, der auf die Benutzbarkeit der Türen angewiesen ist, durchzuführen ist.Den Werten nach Tabelle 1 und Tabelle 2 liegen unterschiedliche Betrachtungsweisen zugrunde. Bei Anwendung der Tabelle 1 ist die Summe aller Personen maßgeblich, die über den jeweiligen Hauptfluchtweg flüchten müssen. Diese ergibt sich bei Treppenräumen oder Außentreppen aus der Summe aller Personen aus allen Ebenen imEinzugsgebiet (Gesamtanzahl derPersonen, die über alle Ebenen demselben Hauptfluchtweg zugeordnet sind, unabhängig davon, ob diePersonen Abschnitte des Hauptfluchtweges imFluchtfall zeitgleich oder zeitlich versetzt nutzen). Die Tabelle 2 ist unabhängig von der Zahl derEbenen anwendbar. Eine Anwendung von Tabelle 2 kann insbesonderebei einer überwiegend gleichmäßigen Personenverteilung über alle Ebenen und einer größeren Anzahlvon Ebenen sinnvoll sein. Bei einem direkten Vergleich von Werten nach Tabelle 1 und Tabelle 2 können sich unterschiedliche Werte für lichte Mindestbreiten für Treppen ergeben, diebeide angewendet werden dürfen.
(16) Für Treppen in Treppenräumen und Außentreppen kann abweichend von den lichten Mindestbreiten nach Tabelle 1 Spalte C die gleiche Sicherheit auch durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
Einhaltung einer lichten Mindestbreite der Treppen von 1,20 m
bei einer maximalen Belegung bis 65 Personen pro Ebene und
vorrangiger Evakuierung der von einem Gefahrenfall betroffenen Ebene einschließlich der direkt angrenzenden Ebenen (sogenannte "Sequentielle Entfluchtung" von maximal 3 Ebenen).
Eine Einschränkung der lichten Mindestbreite der Treppe im Sinne der Absätze 10 und 11 ist hierbei nicht zulässig.
Nach der Treppe anschließende horizontale Hauptfluchtwege müssen die gleiche Mindestbreite haben. Diese darf durch kurze Einbauten oder Einrichtungen, z.B. Feuerlöscher, Wandvorsprünge, Türflügel, Türzargen, Türdrücker und Notausgangsbeschläge, die Maße nach Tabelle 2 Spalte B nicht unterschreiten.
(17) Hauptfluchtwege dürfen keine Ausgleichsstufen enthalten.
6 Nebenfluchtwege
(1) Ein Nebenfluchtweg ist erforderlich zur Flucht aus Bereichen, in denen die Gefahr besteht, dass der Hauptfluchtweg nicht mehr sicher begehbar ist, wenn z.B.:
der Hauptfluchtweg durch Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung führt,
Gefährdungen durch Lagerung oder Verwendung von Gefahrstoffen in der Nähe der Hauptfluchtwege vorhanden sind,
Einwirkungen durch gefährliche Arbeiten vorhanden sind, z.B. in Aufstellräumen für Dampfkesselanlagen,
bei einer hohen Anzahl von Personen im Hauptfluchtweg eine geordnete Flucht nicht mehr möglich ist,
bei Produktions-, Lagerräumen oder Werkstätten, deren Grundfläche mehr als 200 m2 beträgt,
bei sonstigen Arbeitsräumen, deren Grundflächen mehr als 400 m2 beträgt, z.B. Großraumbüros bzw. Kombibüros (z.B. Open-Space-Büros, Coworking Spaces),
andere Rechtsvorschriften entsprechende Anforderungen stellen, z.B. in Versammlungsstätten, Schulen, Kindertageseinrichtungen oder
andere betriebsspezifische Bedingungen vorliegen. Auf den Nebenfluchtweg kann verzichtet werden, wenn durch zusätzliche Maßnahmen eine sichere Begehbarkeit des Hauptfluchtweges gewährleistet ist. Dieses können z.B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung Maßnahmen sein, die eine schnelle Brandausbreitung und Verrauchung vermindern.
(9) Nebenfluchtwege sind so einzurichten, dass deren sichere Benutzung für die darauf angewiesenen Personen gewährleistet ist.
6.1 Nebenfluchtwege, die über Hauptfluchtwege führen
Sind in Bereichen einer Arbeitsstätte mehrere Hauptfluchtwege vorhanden, können diese auch als Nebenfluchtwege genutzt werden.
6.2 Abweichende Anforderungen an Nebenfluchtwege, die nicht über Hauptfluchtwege führen
(1) Die lichten Mindestbreiten von Nebenfluchtwegen sollen sich nach Abschnitt 5 Absätze 6 bis 11 richten. Für Treppen in Treppenräumen und für Außentreppen von mehrgeschossigen Gebäuden kann die lichte Mindestbreite auch nach Abschnitt 5 Absatz 14 bemessen werden.
(2) Karussell- und Schiebetüren, die ausschließlich manuell betätigt werden, sind in Fluchtwegen unzulässig. Automatische Türen und Tore sind im Verlauf von Fluchtwegen nur in Fluren und für Räume nach Punkt 5 (2) a) und b) zulässig, wenn sie den diesbezüglichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Sie dürfen nicht in Notausgängen eingerichtet und betrieben werden, die ausschließlich für den Notfall konzipiert und ausschließlich im Notfall benutzt werden.(2)Fahrsteige und Fahrtreppen, Wendel- undSpindeltreppen sowie Steiggänge (z.B. Steigleitern undSteigeisengänge) sindim Verlauf von Nebenfluchtwegen zulässig. Treppen im Verlauf von Nebenfluchtwegen sollen über gerade Läufe verfügen. Können im Verlauf vonNebenfluchtwegen keine Treppen mit geraden Läufen eingerichtet werden,dann sind Wendeltreppen gegenüber Spindeltreppen, Spindeltreppen gegenüber Steigleitern undSteigleitern gegenüber Steigeisengängen zu bevorzugen.
(3) Nebenfluchtwege sollen keine Ausgleichsstufen enthalten.
(4) Nebenfluchtwege führen durch einen Ausgang, der als Tür, Fenstertür (z.B. Terrassentür) oder als Schlupftür in Toren ausgebildet ist, oder durch einen Notausstieg.
(5) Ein Notausstieg kann z.B. ausgebildet sein als Fenster in Wandöffnungen oder Luke oder Klappe in Boden- oder Deckenöffnungen.
(6) Notausstiege sind so einzurichten, dass diese für die darauf angewiesenen Personen möglichst schnell und ungehindert nutzbar sind. Türen und Notausstiege in Wandöffnungen sollen in Fluchtrichtung aufschlagen. Schiebevarianten (z.B. Schiebetüren oder Schiebeluken) sind zulässig.
(7) Für Notausstiege sind erforderlichenfalls im und außerhalb des Gebäudes fest angebrachte Aufstiegshilfen zur leichten und zügigen Benutzung vorzusehen (z.B. Podest, Treppe oder Haltestangen zum Überwinden von Brüstungen).
(8) Notausstiege in Wandöffnungen sollen im Lichten mindestens 0,90 m in der Breite und mindestens 1,20 m in der Höhe aufweisen. Notausstiege in Boden- oder Deckenöffnungen sollen im Lichten mindestens 0,70 m x 0,70 m oder einen lichten Durchmesser von 0,70 m aufweisen.
7 Anforderungen an Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen
(3) Türen im Verlauf von Fluchtwegen und Notausstiege müssen sich leicht und ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen, solange Personen im Gefahrenfall auf die Nutzung des entsprechenden Fluchtweges angewiesen sind.(1) Türenund Tore im Verlauf von Fluchtwegensowie Notausstiege müssen sich leicht und ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen, solange Personen auf die Nutzungder Fluchtwege angewiesen sind.
Leicht zu öffnen bedeutet, dass die Öffnungseinrichtung gut erkennbar und an zugänglicher Stelle angebracht (insbesondere Entriegelungshebel bzw. -knöpfe zur Handbetätigung von automatischen Türen), sowie dass die Betätigungsart leicht verständlich und das Offnen mit nur geringer Kraft möglich ist.Leicht zu öffnen bedeutet, dass dieÖffnungselemente ergonomisch gestaltet, gut erkennbar und an zugänglicher Stelle angebracht (insbesondere Entriegelungshebel bzw. -knöpfe zur Handbetätigung von automatischenTüren und Toren) sind sowie dass die Betätigungsart leicht verständlichist und dasÖffnen ohne größeren Kraftaufwand möglich ist.
Ohne besondere Hilfsmittel bedeutet, dass die Tür im Gefahrenfall unmittelbar von jeder Person geöffnet werden kann.Ohne besondere Hilfsmittel bedeutet, dass die Türoder das Tor im Gefahrenfall unmittelbar von jeder Personund ohne z.B. Schlüssel, Transponderkarte oder Codeeingabe geöffnet werden kann.
Hinweis:
Regelungen zu Öffnungskräften enthält Abschnitt 10.1 Absatz 3 der "Türen und Tore".
(2) Manuelle Türen und Tore, die aus betrieblichen Gründen mechanisch verschlossen werden, müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die gewährleistet, dass die Tür oder das Tor bei Betätigen des Türdrückers entriegelt wird, z.B. mit einem Panikschloss.
(4) Verschließbare Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen müssen jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel leicht zu öffnen sein. Dies ist gewährleistet, wenn sie mit besonderen mechanischen Entriegelungseinrichtungen, die mittels Betätigungselementen, z.B. Türdrücker, Panikstange, Paniktreibriegel oder Stoßplatte, ein leichtes Offnen in Fluchtrichtung jederzeit ermöglichen, oder mit bauordnungsrechtlich zugelassenen elektrischen Verriegelungssystemen ausgestattet sind. Bei elektrischen Verriegelungssystemen übernimmt die Not-Auf-Taste die Funktion der o. g. mechanischen Entriegelungseinrichtung. Bei Stromausfall müssen elektrische Verriegelungssysteme von Türen im Verlauf von Fluchtwegen selbstständig entriegeln.(3) Bei elektrischenVerriegelungseinrichtungen von Türen und Toren muss dieVerriegelung mit einem Notöffnungstaster sicher freigegeben werden können. Bei Stromausfallmüssen diese Verriegelungseinrichtungen selbsttätig freigegeben werden. Die Verriegelungseinrichtungen müssenden "Technischen Baubestimmungen für Elektrische Verriegelungssystemefür Türenin Rettungswegen" entsprechen.
(5) Am Ende eines Fluchtweges muss der Bereich im Freien bzw. der gesicherte Bereich so gestaltet und bemessen sein, dass sich kein Rückstau bilden kann und alle über den Fluchtweg flüchtenden Personen ohne Gefahren, z.B. durch Verkehrswege oder öffentliche Straßen, aufgenommen werden können.
(6) Treppen im Verlauf von ersten Fluchtwegen müssen, Treppen im Verlauf von zweiten Fluchtwegen sollen über gerade Läufe verfügen.(4) Für bestimmte Bereiche in besonderen Arbeitsstätten, z.B. in Justizvollzugsanstalten, Gerichtsgebäuden, Forensischen Kliniken, Psychiatrischen Kliniken, Kindertagesstätten und ähnlichen Einrichtungen, können auf Grund der besonderen betrieblichen Anforderungen vondieser ASR abweichende Maßnahmen und Gestaltungen verschließbarer Türen im Verlauf von Fluchtwegenbzw. verschließbare Notausstiege erforderlich sein. Diese abweichenden Maßnahmen und Gestaltungen sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen.
Hinweis:
Hierfür können branchen- und themenspezifische Hilfen herangezogen werden (siehe Abschnitt Literaturhinweise).
(5) Manuell betätigte Türen von Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.
(6) Sonstige manuell betätigte Türen und Tore müssen in Fluchtrichtung aufschlagen, wenn eine erhöhte Gefährdung vorliegt. Eine erhöhte Gefährdung kann sich ergeben aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Arbeitsumgebung z.B.:
Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen,
Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen, z.B. in chemischen, physikalischen oder medizinischen Laboratorien,
Bereiche von Einrichtungen, in denen gewalttätige Übergriffe nicht auszuschließen sind,
Arbeiten in beengten Räumen oder
bei Anwesenheit einer hohen Anzahl von Personen.
(7) Fluchtwege dürfen keine Ausgleichsstufen enthalten. Geringe Höhenunterschiede sind durch Schrägrampen mit einer maximalen Neigung von 6 % auszugleichen.(7)Schiebetüren im Verlauf von Hauptfluchtwegen, die ausschließlich manuell betätigt werden, sind nicht zulässig. Ausgenommen davon sind Schiebetüren, wenn aus betriebstechnischen Gründen keineDrehflügeltüren verwendet werden können, z.B. in Ausgängen vonOP-Räumen, Kühlräumen, sofern sich in diesen Räumen nur unterwiesene Personen und nur in geringer Anzahl aufhalten. Bei diesen Türen ist die Öffnungsrichtung mit den Sicherheitszeichen E033 "Schiebetür öffnet nach rechts" oder E034 "Schiebetür öffnet nach links" nach "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" zu kennzeichnen.
(8) Karusselltüren, die ausschließlich manuell betätigt werden, sind nicht zulässig.
(8) Für Notausstiege sind erforderlichenfalls fest angebrachte Aufstiegshilfen zur leichten und raschen Benutzung vorzusehen (z.B. Podest, Treppe, Steigeisen oder Haltestangen zum Überwinden von Brüstungen). Notausstiege müssen im Lichten mindestens 0,90 m in der Breite und mindestens 1,20 m in der Höhe aufweisen.(9) Automatische Türen und Tore sindnur in Fluren und für Räume nach Abschnitt 5 Absatz 2 Nummern 1 und2 zulässig. Sie dürfen nicht in Notausgängen oderin Ausgängen vonNebenfluchtwegen eingerichtet und betrieben werden, die ausschließlich für den Notfall konzipiert und ausschließlich im Notfall benutzt werden. Ausgenommen davon sind automatische Drehflügeltüren zulässig, wenn sie auch imFehlerfall (z.B. Ausfall derEnergiezufuhr, Ausfall derSteuerung) sicher öffnen oder sie einfach manuell in Fluchtrichtung geöffnet werden können.
(9) Dachflächen, über die zweite Fluchtwege führen, müssen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Rettungswege entsprechen (z.B. hinsichtlich Tragfähigkeit, Feuerwiderstandsdauer und Umwehrungen der Fluchtwege im Falle einer bestehenden Absturzgefahr).(10) Automatische Drehflügeltüren von Notausgängen sollen in Fluchtrichtung aufschlagen. Ist dies nicht möglich, z.B. aufgrund des Denkmalschutzes, dürfen automatische Drehflügeltüren von Notausgängen entgegen der Fluchtrichtung aufschlagen, wenn sie bei Annäherung so frühzeitig sicher öffnen, dass der öffnende Flügel keine Gefahr darstellt. Bei Ausfall der Energiezufuhr müssensich diese Türen automatisch öffnen undoffenbleiben.
(10) Gefangene Räume dürfen als Arbeits-, Bereitschafts-, Liege-, Erste-Hilfe- und Pausenräume nur genutzt werden, wenn die Nutzung nur durch eine geringe Anzahl von Personen erfolgt und wenn folgende Maßgaben beachtet wurden:(11) Automatische Schiebetüren dürfen nurverwendet werden, wennsie bei Ausfall der Energiezufuhr selbsttätig öffnen oder über einemanuelle Öffnungsmöglichkeit (Break-Out) verfügen undsie den "Technischen Baubestimmungen an Automatische Schiebetüren in Rettungswegen" entsprechen.
Sicherstellung der Alarmierung im Gefahrenfall, z.B. durch eine automatische Brandmeldeanlage mit Alarmierung(12) Automatische Karusselltüren sollen im Verlauf von Fluchtwegen vermieden werden. Sie dürfen nur verwendet werden, wenn derEinbau einer manuell betätigten Drehflügeltür in unmittelbarer Nähe nicht möglich ist. Werden automatischeKarusselltüren verwendet, müssen sich Teile der Innenflügel ohne größeren Kraftaufwand (siehe "Türen und Tore" Abschnitt 10.1 Absatz 3) von Hand und ohne Hilfsmittel sowie in jeder Stellung der Tür auf die erforderliche Fluchtwegbreite öffnen lassen (Break-Out). Dazu müssen Auslösestelle und die erforderliche Betätigungsweise eindeutig erkennbar sein. Sofern eine elektrische Verriegelung der Break-Out Funktion zum Schutz vor ungewolltem Aufklappen erforderlich ist, z.B. durch Windstöße oder Luftdruckunterschiede, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Innenflügel leicht zu öffnen.
Hinweis:
Hierfür können branchen- und themenspezifische Hilfen herangezogen werden (siehe Abschnitt Literaturhinweise).
(13) Kraftbetätigte Tore sind für den Einsatz im Verlauf von Fluchtwegen geeignet, wenn sie die technischen Anforderungen an das schnelle und sichere Öffnen im Notfall erfüllen.
Das schnelle Öffnen im Notfall ist z.B. gewährleistet, wenn bei horizontal bewegten Toren die erforderliche Fluchtwegbreite innerhalb von 3 s oder bei vertikal bewegten Toren eine lichte Durchgangshöhe von 2 m innerhalb von 3 s freigegeben wird.
oderDas sichere Öffnen im Notfall ist z.B. gewährleistet, wenn Tore sich bei Annäherung automatisch öffnen odermanuell aufgedrückt werden können (Break-Out-Funktion).
Das schnelle und sichere Öffnen muss jederzeit gewährleistet sein und erhalten bleiben (Einfehlersicherheit).
Kann die Öffnung des Tores im Fluchtfall nicht automatisch erfolgen, darf sie in begründeten Einzelfällen durch Drücken einer Öffnungstaste, die als Nottaste ausgeführt ist, ausgelöst werden.
Bei Ausfall der Energiezufuhr müssen sich kraftbetätigte Tore automatisch öffnen und offenbleiben.
Hinweis:
Diese Anforderungen sind ausführlich in der DGUV Information 208-044 "Automatische Tore im Fluchtweg" 12/2014 zusammengestellt.
8 Kennzeichnung von Fluchtwegen und Notausgängen
Gewährleistung einer Sichtverbindung zum Nachbarraum, sofern der gefangene Raum nicht zum Schlafen genutzt wird und im vorgelagerten Raum nicht mehr als eine normale Brandgefährdung vorhanden ist. Fluchtwege und Notausgänge müssen mit hochmontierten Sicherheitszeichen nach Abschnitt 8.2 Absatz 3 Nummer 2 gekennzeichnet sein. Für Hauptfluchtwege gelten die Anforderungen nach Abschnitt 8.2. Diese gelten auch für Hauptfluchtwege, die als Nebenfluchtwege genutztwerden können. Für Nebenfluchtwege, die nicht über Hauptfluchtwege führen, gelten abweichende Anforderungen entsprechend Abschnitt 8.3. Wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte durch diese Art der Kennzeichnung nichtgewährleistet ist, sind zusätzliche Maßnahmen nach Abschnitt 8.4 oder 9 zu ergreifen.
7 Kennzeichnung 148.1 Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnungund Erkennbarkeit
(1) Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege und Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen, Sammelstellen sollen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet werden.
(1) Die Kennzeichnung der Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege und Türen im Verlauf von Fluchtwegen muss entsprechend der ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" erfolgen.(2) Die Kennzeichnung der Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege und Türen im Verlauf von Fluchtwegensowie der Sammelstelle muss entsprechend der "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"erfolgen. Für Sammelstellen ist dies das Sicherheitszeichen E007 "Sammelstelle". Die Kennzeichnung kann in langnachleuchtender, innenbeleuchteter oder außenbeleuchteter Ausführung erfolgen.Die Dauer der Erkennbarkeit der Sicherheitszeichen aller Varianten muss bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, sie muss mindestens 30 min betragen. Sofern das Bauordnungsrecht der Länder höhere Anforderungen stellt, sind diese anzuwenden.
(3) Rettungszeichen zur Kennzeichnung der Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege und Türen im Verlauf von Fluchtwegen nach Absatz 2 dürfen nicht auf Türflügeln angebracht werden, weil bei geöffneten Türflügeln Richtungsangaben nicht mehr erkennbar sein können bzw. in die falsche Richtung weisen.
(2) Erforderlichenfalls ist ein Sicherheitsleitsystem einzurichten, wenn aufgrund der örtlichen oder betrieblichen Bedingungen eine erhöhte Gefährdung vorliegt. Eine erhöhte Gefährdung kann z.B. in großen zusammenhängenden oder mehrgeschossigen Gebäudekomplexen, bei einem hohen Anteil ortsunkundiger Personen oder einem hohen Anteil an Personen mit eingeschränkter Mobilität vorliegen. Dabei kann ein Sicherheitsleitsystem notwendig sein, das auf eine Gefährdung reagiert und die günstigste Fluchtrichtung anzeigt.(4) Langnachleuchtende Sicherheitszeichen müssen mindestens die Anforderungen der DIN 67510-1:2020-05, Klasse C, erfüllen. Die ausreichende Anregung derlangnachleuchtenden Materialien ist sicherzustellen, z.B.hinsichtlich Dauer, Art undIntensität der Beleuchtung.
Hinweis:
Bei Verwendung von Einrichtungen, welche die Dauer der Anregung begrenzen, z.B. Ansteuerung der Beleuchtung durch Präsenzmelder, sind entsprechende Kompensationsmaßnahmen anzuwenden.
(5) Innen- und außenbeleuchtete Sicherheitszeichen müssen mindestens den Anforderungen der DIN 4844-1:2012-06 entsprechen, sofern sie im Rahmen der Sicherheitsbeleuchtung betrieben werden, gelten mindestens die Anforderungen der DIN EN 1838:2019-11.
(3) Notausgänge und Notausstiege sind, sofern diese von der Außenseite zugänglich sind, auf der Außenseite mit dem Verbotszeichen "P023 Abstellen oder Lagern verboten" zu kennzeichnen und ggf. gemäß Punkt 4 (3) zu sichern.(6) Notausgänge und Notausstiege sind, sofern diese von der Außenseite zugänglich sind, auf der Außenseite mit dem Verbotszeichen "P023 Abstellen oder Lagern verboten" zukennzeichnen.
(7) Die Beleuchtung (natürlich oder künstlich) am Anbringungsort muss die Erkennbarkeit der Sicherheitszeichen sicherstellen. Sicherheitszeichen müssen sich vom Hintergrund deutlich abheben und dürfen von der Umgebungsbeleuchtung nicht überstrahlt werden.
8.2 Anforderungen an die Kennzeichnung von Hauptfluchtwegen
(1) In Räumen, in denen der Fluchtweg eindeutig und jederzeit erkennbar ist, ist keine Sicherheitskennzeichnung erforderlich, z.B. in Einzelbüros mit nur einer Tür.
(2) Die Kennzeichnung für Fluchtwege muss mit den Sicherheitszeichen E001 "Notausgang (links)" oder E002 "Notausgang (rechts)" in Verbindung mit dem Zusatzzeichen "Richtungspfeil" entsprechend "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" erfolgen. Auf weitere Zusatzzeichen soll verzichtet werden.
(3) Die Kennzeichnung ist im Verlauf des Hauptfluchtweges an gut sichtbaren Stellen, eindeutig und innerhalb der Erkennungsweite anzubringen. Die Kennzeichnung muss die Richtung des Fluchtweges anzeigen. Dabei sind folgende Randbedingungen zu beachten:
Besonders in langgestreckten Räumen (z.B. Fluren) sollen Sicherheitszeichen in Laufrichtung jederzeit erkennbar sein (z.B. Fahnen- oder Winkelschilder quer zur Laufrichtung).
Die hochmontierten Sicherheitszeichen sollen über den Türen im Verlauf des Fluchtweges und über Notausgängen angebracht werden. Die Unterkante des Zeichens soll mindestens 2,0 m über Fußbodenoberkante angebracht sein, jedoch nicht höher als 2,5 m. Die Sicherheitszeichen an Wänden parallel zur Fluchtwegrichtung sollen gemessen vom Boden bis zur Unterkante des Zeichens in einer Höhe von 1,7 m bis 2,0 m angebracht werden. Bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 5 m können davon abweichend Sicherheitszeichen höher platziert werden. Die Platzierung muss das Blickfeld des Menschen berücksichtigen.
Die Erkennungsweite ergibt sich aus "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung", Tabelle 3, für beleuchtete und langnachleuchtende Sicherheitszeichen. Für innenbeleuchtete Sicherheitszeichen in Dauerlichtschaltung verdoppelt sich die Erkennungsweite bei gleichbleibender Zeichengröße.
Hinweis:
Außenbeleuchtete oder langnachleuchtende Sicherheitszeichen haben üblicherweise eine Abmessung von 30 cm x 15 cm (B x H) und somit eine Erkennungsweite von 15 m. Bei innenbeleuchteten Zeichen gleicher Größe beträgt die Erkennungsweite 30 m.
8.3 Abweichende Anforderungen an die Kennzeichnung von Nebenfluchtwegen, welche nicht über Hauptfluchtwege führen
(1) Auf Nebenfluchtwegen ist der Ausgang, z.B. Notausstieg, zu kennzeichnen. Falls erforderlich, ist auch der Weg zu diesem Ausgang zu kennzeichnen, z.B. der Zugang zu dem Raum, in dem sich der Ausgang befindet.
(2) Die Kennzeichnung erfolgt entsprechend der Ausgestaltung des Ausgangs, z.B. über die Sicherheitszeichen D-E019 "Notausstieg" oder E016 "Notausstieg mit Fluchtleiter", gegebenenfalls mit Richtungspfeil entsprechend "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".
8.4 Optische Sicherheitsleitsysteme
Um die Sicherheit beim Verlassen der Arbeitsstätte auch nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung zu erhöhen, können optische Sicherheitsleitsysteme zusätzlich zur Kennzeichnung mit hochmontierten Sicherheitszeichen oder zusätzlich zur Sicherheitsbeleuchtung als Orientierungshilfe eingesetzt werden.
Optische Sicherheitsleitsysteme führen insbesondere zu einer Verbesserung:
der Wahrnehmung des Verlaufes und Begrenzung des Fluchtweges,
der Wahrnehmung baulicher Einrichtungen z.B. Türrahmen, Treppenstufen, Bedienelemente und
der Orientierung bei Verrauchung.
Dabei kann ein Sicherheitsleitsystem notwendig sein, das auf eine Gefährdung reagiert und die günstigste Fluchtrichtung anzeigt.
8.4.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Optische Sicherheitsleitsysteme können aus Rettungszeichen, Zusatzzeichen, Leitmarkierungen sowie Sicherheitsleuchten (gemäß DIN EN 60598-2-22 und DIN EN 50172) bestehen. Die Systeme können langnachleuchtend, elektrisch betrieben oder als Kombination beider Systeme ausgeführt werden.
8 Sicherheitsbeleuchtung 17(2) Ein optisches Sicherheitsleitsystem im Zusammenwirken mit der Sicherheitskennzeichnung nach Abschnitt 8kann gegebenenfalls das schnelle und gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte ermöglichen. Vorab ist die Notwendigkeit einer Sicherheitsbeleuchtung nach Abschnitt 9 zu prüfen. Optische Sicherheitsleitsysteme sind weder ein Ersatz für hochmontierte Sicherheitskennzeichnung nach Abschnitt 8, noch ein Ersatz für eine erforderliche Sicherheitsbeleuchtungnach Abschnitt 9.
(3) Die Erkennbarkeit des optischen Sicherheitsleitsystems darf durch eine eventuell vorhandene Sicherheitsbeleuchtung nicht beeinträchtigt werden.
(4) Optische Sicherheitsleitsysteme sind so einzurichten und zu betreiben, dass der Verlauf von Fluchtwegen, die Notausgänge sowie mögliche Gefahrstellen und Hindernisse erkannt werden können.
(5) Eine beidseitige Kennzeichnung der Hauptfluchtwege ist immer dann erforderlich, wenn die Fluchtwegbreite mehr als 2,00 m beträgt. Vorzugsweise ist auch bei geringerer Breite der Hauptfluchtwege die Kennzeichnung beidseitig auszuführen.
(6) Innerhalb optischer Sicherheitsleitsysteme muss die Fluchtrichtung mit Hilfe der Sicherheitszeichen "E001 "Notausgang (links)" oder E002 "Notausgang (rechts)" in Verbindung mit einem Zusatzzeichen (Richtungspfeil) gemäß "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" angegeben werden. Die Kennzeichnung der Fluchtrichtung ist im Verlauf des Hauptfluchtweges und bei Richtungsänderungen anzubringen.
(7) Leitmarkierungen sind durchgehend und gut sichtbar im Verlauf des Hauptfluchtweges auf dem Fußboden oder an Wänden anzubringen. Die Oberkante der Markierung darf nicht höher als 40 cm über dem Fußboden liegen.
Hinweis:
Beim Einrichten von neuen Arbeitsstätten oder bei wesentlichen Änderungen ist es empfehlenswert, die Oberkante der Markierung nicht höher als 30 cm über dem Fußboden anzubringen.
(8) Das optische Sicherheitsleitsystem ist instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf seine Funktionsfähigkeit zu prüfen. Die Abstände und der Umfang für die Prüfung sowie die Dokumentationspflicht ergeben sich aus den Herstellerangaben und den anerkannten Regeln der Technik. Festgestellte Mängel sowie Schäden, die die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen können, sind unverzüglich sachgerecht zu beseitigen.
8.4.2 Langnachleuchtende optische Sicherheitsleitsysteme
(1) Langnachleuchtende Sicherheitsleitsysteme müssen mindestens die Anforderungen der DIN 67510-1:2020-05, Klasse C erfüllen. Die ausreichende Anregung der langnachleuchtenden Materialien ist sicherzustellen, z.B. hinsichtlich Dauer, Art und Intensität der Beleuchtung. Die Funktionsweise des langnachleuchtenden Sicherheitsleitsystems ist durch Dokumentation des Herstellers oder eine Messung am Ort der Anwendung nach DIN ISO 16069:2019-04 Anhang B nachzuweisen.
Hinweis:
Bei Verwendung von Einrichtungen, welche die Dauer der Anregung begrenzen, z.B. Ansteuerung der Beleuchtung durch Präsenzmelder, sind entsprechende Kompensationsmaßnahmen anzuwenden.
(2) Leitmarkierungen müssen mindestens einen Durchmesser oder eine Breite und Höhe von 50 mm haben. Sie werden als durchgehend angesehen, wenn mindestens drei Markierungen pro Meter in regelmäßigen Abständen angebracht sind.
(3) Rampen und Handläufe im Verlauf von Fluchtwegen sind in ihrer gesamten Länge eindeutig zu kennzeichnen. Alle Vorderkanten der Trittstufen von Treppen müssen über die gesamte Treppenbreite mit langnachleuchtenden Materialien mit einer Breite von 20 mm - 50 mm markiert werden. Die Markierungen sind möglichst nah an der Vorderkante anzubringen, der Abstand soll nicht mehr als 10 mm betragen. Die Erkennbarkeit der Vorderkanten der Trittstufen muss auch bei Allgemeinbeleuchtung gewährleistet sein. Die Markierung der Trittstufen darf zu keinen Stolper- und Rutschgefahren führen z.B. durch hochstehende Kanten oder große Abweichung von der Bewertungsgruppe der Rutschhemmung der Trittfläche.
Hinweis:
Zusätzliche Markierungen an den Seiten der Tritt- und Setzstufen erhöhen die räumliche Erkennbarkeit des Treppenlaufes.
(4) Türen im Verlauf von Fluchtwegen und Notausstiege sind mit langnachleuchtenden Materialien zu umranden. Die Umrandung muss mindestens eine Breite von 20 mm haben. Türgriffe und Notbetätigungseinrichtungen (z.B. Panikstangen) sind langnachleuchtend zu gestalten oder mit langnachleuchtendem Material hervorzuheben. Falls erforderlich ist dabei die Richtung, in der die Türgriffe und Notbetätigungseinrichtungen zu betätigen sind, anzugeben (siehe Abbildung 1).
Abb. 1: Beispiel für Anordnung von Komponenten eines langnachleuchtenden optischen Sicherheitsleitsystems und hochmontierter langnachleuchtender Sicherheitszeichen (räumliche Darstellung und Grundriss)
Hinweis:
Abbildung 1 ist eine schematische und nicht maßstäbliche Darstellung zur Veranschaulichung der verschiedenen Komponenten: drei hochmontierte Sicherheitszeichen E001 mit Richtungspfeil an der rechten Wand und E002 mit Richtungspfeil über der Tür, Umrandung der Tür und Kennzeichnung des Türgriffs, Leitmarkierungen in 40 cm Höhe an den Seitenwänden mit Markierungen in regelmäßigen Abständen.
(5) Gefahrenstellen und Hindernisse im Verlauf von Fluchtwegen, z.B. Vorsprünge, Stützen und Anstoßkanten, müssen deutlich und dauerhaft erkennbar sein. Dazu können Sicherheitsmarkierungen nach "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" verwendet werden.
(6) Langnachleuchtende Rettungszeichen, die Teil eines optischen Sicherheitsleitsystems sind, sind im Abstand von maximal 5 m im Verlauf des Fluchtweges anzubringen. Bei jeder Richtungsänderung des Fluchtweges ist ein langnachleuchtendes Rettungszeichen vorzusehen.
8.4.3 Elektrisch betriebene Sicherheitsleitsysteme
(1) Innenbeleuchtete Rettungszeichen, die Teil eines optischen Sicherheitsleitsystems sind, sind im Abstand von maximal 10 m im Verlauf des Fluchtweges anzubringen. Bei jeder Richtungsänderung des Fluchtweges ist ein innenbeleuchtetes Rettungszeichen vorzusehen.
(2) Um die Leitfunktion von innenbeleuchteten Rettungszeichen sicherzustellen, sind zusätzlich elektrisch betriebene Leitmarkierungen oder niedrig montierte Sicherheitsleuchten einzusetzen. Dabei darf der Abstand zwischen den Leitmarkierungen nicht mehr als 2,50 m betragen.
(3) Niedrig montierte Sicherheitsleuchten ermöglichen zusätzlich die Wahrnehmung von Hindernissen im Fluchtweg. Diese ist gegeben, wenn an jeder Stelle auf der Mitte des Fluchtweges eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 lx erreicht wird. Die Beleuchtungsstärke wird dabei auf einer vertikalen Fläche quer zur Fluchtrichtung in einer Höhe von maximal 20 cm über dem Fußboden und auf der Mitte des Fluchtweges gemessen. Die Beleuchtungsstärke darf dabei bis zum Rand des Fluchtweges auf 0,5 lx abfallen. Der Abstand zwischen den Sicherheitsleuchten darf nicht mehr als 10 m betragen, dabei ist Blendung zu vermeiden.
(4) Bei in den Fußboden eingelassenen elektrisch betriebenen Leitmarkierungen muss sich die Leuchtdichte der abstrahlenden Fläche von der Leuchtdichte der umgebenden Flächen deutlich unterscheiden, ohne zu blenden.
(5) Die elektrisch betriebenen Sicherheitsleitsysteme müssen mindestens für die Dauer, die für das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte ins Freie oder in einen gesicherten Bereich erforderlich ist, funktionsfähig sein. In der Regel ist ein Zeitraum von 30 min nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung ausreichend.
(6) Die Funktion des Sicherheitsleitsystems darf durch den Ausfall der allgemeinen Stromversorgung nicht beeinträchtigt werden. Die Stromversorgung für das Sicherheitsleitsystem darf nur dann zusätzlich für andere Zwecke verwendet werden, wenn die Stromversorgung für das Sicherheitsleitsystem dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Hinweis:
Ein elektrisch betriebenes Sicherheitsleitsystem und eine Sicherheitsbeleuchtung können die gleiche Stromversorgung haben.
(7) Werden dynamische optische Sicherheitsleitsysteme eingesetzt, müssen alle damit verbundenen sicherheitsrelevanten Komponenten so gestaltet sein, dass auch bei Ausfall einzelner Komponenten die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems erhalten bleibt.
(8) In einem dynamischen optischen Sicherheitsleitsystem kann die Richtungsangabe je nach Gefahrenlage geändert werden. Dieses kann sowohl automatisch als auch durch manuelle Eingabe erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass hochmontierte Richtungsangaben dazu nicht im Widerspruch stehen.
9 Sicherheitsbeleuchtung
Fluchtwege sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist.Die Ausstattung von Fluchtwegen mit einer Sicherheitsbeleuchtungkann aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Bauordnungsrecht, gefordert sein. Ist das nicht derFall, muss geprüft werden, ob das gefahrlose Verlassender Arbeitsstätte, insbesondere bei Ausfall derAllgemeinbeleuchtung, gewährleistet ist.Bei dieser Prüfung sind für Räume und Bereiche insbesondere folgende Kriterien zu beachten:
hohe Personenbelegung,
Flächenausdehnung (z.B. Hallen, Großraumbüros, Verkaufsstätten),
fehlendes Tageslicht (z.B. Räume unter Erdgleiche, innenliegende Treppenräume und Flure, Schichtbetrieb, wenn nicht während der gesamten Arbeitszeit durch das einfallende Tageslicht ein Mindestwert der Beleuchtungsstärke von 1 lx für die Fluchtwege gegeben ist),
betriebliche Gründe für Dunkelheit (z.B. Fotolabor),
Anwesenheit ortsunkundiger Personen, (z.B. Kunden, Besucher),
erhöhte Gefährdung (z.B. durch Stolpern und Stürzen, auf Treppen),
unübersichtliche Fluchtwegführung (z.B. bei Fluchtwegen mit häufigen Richtungsänderungen) oder
eingeschränkte Erkennbarkeit des Fluchtweges und seiner Begrenzung (z.B. durch neben dem Fluchtweg abgestelltes Lagergut oder im Zuge der Evakuierung spontan abgestellter Arbeitsmittel).
Aus dem Ergebnis dieser Prüfung kann sich die Notwendigkeit einer Sicherheitsbeleuchtung ergeben.
9.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege muss mindestens 1 lx mit einer Gleichmäßigkeit (Verhältnis der maximalen zur minimalen Beleuchtungsstärke) weniger als 40:1 betragen. Die Beleuchtungsstärke ist auf der Mittellinie des Fluchtweges in maximal 20 cm Höhe über dem Fußboden oder den Treppenstufen zu messen.
(2) Nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung muss die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege 50 % der erforderlichen Beleuchtungsstärke nach Absatz 1 innerhalb von 5 s erreichen; 100 % der erforderlichen Beleuchtungsstärke müssen nach 60 s erreicht werden.
Für bereits vorhandene Sicherheitsbeleuchtungsanlagen entfällt die Anforderung nach Satz 1, 100 % der erforderlichen Beleuchtungsstärke müssen dabei nach 15 s erreicht werden. Dies gilt bis die jeweiligen Bereiche dieser Arbeitsstätten wesentlich erweitert oder umgebaut werden.
Eine Sicherheitsbeleuchtung kann z.B. in Arbeitsstätten erforderlich seinDie Sicherheitsbeleuchtungfür Fluchtwege muss für die Dauer, die für das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte ins Freie erforderlichist, jedoch mindestens für einen Zeitraum von 30 min nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung, die erforderliche Beleuchtungsstärke erbringen.
(3) In Arbeitsstätten, in denen regelmäßig eine größere Anzahl ortsunkundiger Personen auf einen Fluchtweg angewiesen sein kann, ist mit einem erhöhten Unfallrisiko aufgrund des Ausfalls der Allgemeinbeleuchtung zu rechnen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind solche Fluchtwege zu ermitteln. Auf diesen Fluchtwegen muss die erforderliche Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung innerhalb von 1 s erreicht werden.
(4) Die Farbwiedergabe der Sicherheitsbeleuchtung ist so zu wählen, dass die Sicherheitsfarben erkennbar bleiben. Der Farbwiedergabeindex Ra darf nicht unter 40 liegen.
mit großer Personenbelegung, hoher Geschosszahl, Bereichen erhöhter Gefährdung oder unübersichtlicher Fluchtwegführung,(5) Eine störende Blendung der Beschäftigten ist zu vermeiden oder- wenn dies nicht möglich ist - zu minimieren.
die durch ortsunkundige Personen genutzt werden,(6) Die Funktion der Sicherheitsbeleuchtung darf durchden Ausfall der allgemeinen Stromversorgung nicht beeinträchtigt werden. Die Stromversorgung für die Sicherheitsbeleuchtung darf nur dann zusätzlich für andere Zwecke verwendet werden,wenn die Stromversorgung der Sicherheitsbeleuchtung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Hinweis:
Ein elektrisch betriebenes Sicherheitsleitsystem und eine Sicherheitsbeleuchtung können die gleiche Stromversorgung haben.
(7) Die Sicherheitsbeleuchtung ist instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Die Abstände und der Umfang für die Prüfung sowie die Dokumentationspflicht ergeben sich aus den Herstellerangaben und den anerkannten Regeln der Technik. Festgestellte Mängel sowie Schäden, die die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen können, sind unverzüglich sachgerecht zu beseitigen.
Hinweise:
Eine Sicherheitsbeleuchtung sollte bis zur Sammelstelle geführt werden.
in denen große Räume durchquert werden müssen (z.B. Hallen, Großraumbüros oder Verkaufsgeschäfte),Beim Einrichten von Fluchtwegen mit einer Sicherheitsbeleuchtung sollen die hochmontierten Sicherheitszeichen bevorzugt ininnenbeleuchteter Ausführung verwendet werden(bessere Erkennbarkeit).
ohne Tageslichtbeleuchtung, z.B. bei Räumen unter Erdgleiche.
9 Flucht- und Rettungsplan 1710 Flucht- und Rettungsplan
(1) Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan für die Bereiche in Arbeitsstätten zu erstellen, in denen die Lage, die Ausdehnung oder die Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordert.(1) Der Arbeitgeber hat Flucht- undRettungspläne für die Bereichevon Arbeitsstätten zu erstellen, in denen die Lage, die Ausdehnung oder die Art der Benutzung der Arbeitsstätte dieserfordern.
Flucht- und Rettungspläne können z.B. erforderlich sein:Flucht- und Rettungspläne können z.B. erforderlichsein in Bereichen:
bei unübersichtlicher Fluchtwegführung (z.B. über Zwischengeschosse, durch größere Räume, gewinkelte oder von den normalen Verkehrswegen abweichende Wegführung),mit unübersichtlicher Fluchtwegführung (z.B. über Zwischengeschosse, durch größere Räume,bei einer gewinkelten oder von denüblicherweise betrieblich genutzten Verkehrswegenabweichenden Wegführung),
bei einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (z.B. Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr) odermit einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (z.B. Arbeitsstätten mitPublikumsverkehr),
mit einer erhöhten Gefährdung (z.B. Räume nach Abschnitt 5 Absatz 2 Nummer 3 und 4 oder Absatz 3) oder
in Bereichen mit einer erhöhten Gefährdung (z.B. Räume nach Punkt 5 (2) c) bis f)), wenn sich aus benachbarten Arbeitsstätten Gefährdungsmöglichkeiten ergeben (z.B. durch explosions- bzw. brandgefährdete Anlagen oder Stofffreisetzung). wenn sich aus benachbarten Arbeitsstätten Gefährdungsmöglichkeiten ergeben (z.B. durch explosions- bzw. brandgefährdete Anlagen oder Stofffreisetzung).
(2) Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell, übersichtlich, gut lesbar und farblich unter Verwendung von Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen gestaltet sein. Angaben zur Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen siehe ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".(2) Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell, übersichtlich, gut lesbar und farblich unter Verwendung von Sicherheitsfarbensowie von Rettungs- undBrandschutzzeichen gestaltetsein, Angaben zur Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen siehe "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".
(3) Die Flucht- und Rettungspläne müssen graphische Darstellungen enthalten über
den Gebäudegrundriss oder Teile davon,
den Verlauf der Fluchtwege,
die Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen,
die Lage der Brandschutzeinrichtungen,
die Lage der Sammelstellen,
den Standort des Betrachters.
Hinweis:
(4) Regeln für das Verhalten im Brandfall und das Verhalten bei Unfällen sind eindeutig und in kurzer, prägnanter Form und in hinreichender Schriftgröße in jeden Flucht- und Rettungsplan zu integrieren. Die Inhalte der Verhaltensregeln sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.Sofern in der Arbeitsstätte noch Vorgängerversionen der Rettungs- undBrandschutzzeichen verwendet werden, sollen diese auch im Flucht- undRettungsplan verwendet werden. Wenn inder Arbeitsstätte die nach "Sicherheits- undGesundheitsschutzkennzeichnung" gültigen Sicherheitszeichen zur Anwendung kommen, ist auch der Flucht- und Rettungsplanentsprechend anzupassen.
(5) Die Flucht- und Rettungspläne sind in den Bereichen der Arbeitsstätte in ausreichender Zahl an geeigneten Stellen auszuhängen, in denen sie nach Punkt 9 (1) zu erstellen sind. Geeignete Stellen sind beispielsweise zentrale Bereiche in Fluchtwegen, an denen sich häufiger Personen aufhalten (z. B. vor Aufzugsanlagen, in Pausenräumen, in Eingangsbereichen, vor Zugängen zu Treppen, an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen).(3) Flucht- und Rettungspläne sind in den Bereichen derArbeitsstätte, für die sie nach Abschnitt 10 Absatz 1 zu erstellen sind, an geeigneten Stellenauszuhängen. Geeignete Stellen sind beispielsweise Bereiche in Fluchtwegen, an denen sich häufiger Personen aufhaltenz. B. vor Aufzugsanlagen, in Eingangsbereichen, vor Zugängen zu Treppen, an Kreuzungspunkten vonVerkehrswegen. Flucht- und Rettungspläne müssen - bezogen auf den Standort des Betrachters - lagerichtig angebracht werden.
Sie müssen auf den jeweiligen Standort des Betrachters bezogen lagerichtig dargestellt werden.
Ist am Ort des Aushangs des Flucht- und Rettungsplans eine Sicherheitsbeleuchtung nach Punkt 8 erforderlich, muss die Nutzbarkeit des Flucht- und Rettungsplans auch bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gewährleistet sein (z.B. durch eine entsprechende Anordnung der Sicherheitsbeleuchtung oder durch Verwendung von nachleuchtenden Materialien).(4) Flucht- undRettungspläne sind mit entsprechenden Plänen nachanderen Rechtsvorschriften, z.B. den Alarm- undGefahrenabwehrplänen nach § 10 der12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV), abzustimmen odermit diesen zu verbinden.
Hinweis:
Für Arbeitsstätten, in denen gemäß der Gefährdungsbeurteilung besondere Gefährdungen auftreten können oder aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sowie der Nutzungsart mit komplizierten Bedingungen im Gefahrenfall zu rechnen ist, ist unter Berücksichtigung der Anforderungen aus anderen Rechtsgebieten zu prüfen, ob zusätzliche Anforderungen nach § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) erforderlich sind, z.B. die Aufstellung betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrpläne oder die Erstellung von Brandschutzordnungen oder Evakuierungsplänen.
11 Unterweisung und Übung zur Evakuierung
(6) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über den Inhalt der Flucht- und Rettungspläne, sowie über das Verhalten im Gefahrenfall regelmäßig in verständlicher Form vorzugsweise mindestens einmal jährlich im Rahmen einer Begehung der Fluchtwege zu informieren.(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über denVerlauf der Fluchtwege, über die bei Nutzung derFluchtwege und Notausgänge erforderlichen Maßnahmen unddie Kennzeichnung sowie über das Verhalten im Gefahrenfall regelmäßigzu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens jährlicherfolgen. Ein nach Abschnitt 10 Absatz 1 notwendiger Flucht- und Rettungsplan ist in die Unterweisung einzubeziehen. Die Unterweisung soll durch eine Begehung der Fluchtwegeunterstützt werden.
(7) Auf der Grundlage der Flucht- und Rettungspläne sind Räumungsübungen durchzuführen.(2) Ist für eine Arbeitsstätte die Erstellung eines Flucht- undRettungsplanes erforderlich, sindin regelmäßigen Abständen Evakuierungsübungen durchzuführen.
Anhand der Übungen soll mindestens überprüft werden, obAnhand der Übungen soll mindestens überprüft werden,ob:
die Alarmierung zu jeder Zeit unverzüglich ausgelöst werden kann, die Alarmierung zu jeder Zeit unverzüglich ausgelöst werden kann,
die Alarmierung alle Personen erreicht, die sich im Gebäude aufhalten, die Alarmierungdie anwesenden Personen erreicht,
sich alle Personen, die sich im Gebäude aufhalten, über die Bedeutung der jeweiligen Alarmierung im Klaren sind, sich dieanwesenden Personen über die Bedeutung der jeweiligen Alarmierung im Klarensind und danach handeln,
die Fluchtwege schnell und sicher benutzt werden können. die Fluchtwege schnell und sicher benutzt werdenkönnen und
die zu evakuierenden Bereiche frei von Personen sind.
Hinweise:
Zur Festlegung der Häufigkeit und des Umfangs der Räumungsübungen sowie zu deren Durchführung sind auch Anforderungen anderer Rechtsvorschriften (z.B. Bauordnungsrecht, Gefahrstoffrecht, Immissionsschutzrecht) zu berücksichtigen. In der Praxis hat sich bewährt, die Evakuierungsübungen in Abständen von 2 bis 5 Jahren zu wiederholen. Zur Festlegung der Häufigkeit und des Umfangs derEvakuierungsübungen sowie zu deren Durchführung sind auch Anforderungen anderer Rechtsvorschriften (z.B. Bauordnungsrecht, Gefahrstoffrecht, Immissionsschutzrecht) zu berücksichtigen.
(8) Für Arbeitsstätten, in denen gemäß der Gefährdungsbeurteilung besondere Gefährdungen auftreten können oder aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sowie der Nutzungsart mit komplizierten Bedingungen im Gefahrenfall zu rechnen ist, ist unter Berücksichtigung der Anforderungen aus anderen Rechtsgebieten zu prüfen, ob zusätzliche Anforderungen nach § 10 Arbeitsschutzgesetz erforderlich sind, z.B. die Aufstellung betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrpläne oder die Erstellung von Brandschutzordnungen oder Evakuierungsplänen. Auch in Arbeitsstätten, in denendie Erstellung eines Flucht- und Rettungsplanes nicht erforderlichist, kann eine Evakuierungsübung sinnvoll sein, um zu überprüfen, ob dieunter den Nummern 1 bis 5 genannten Kriterien erfüllt werden können.
(9) Der Flucht- und Rettungsplan ist mit entsprechenden Plänen nach anderen Rechtsvorschriften, z.B. den Alarm- und Gefahrenabwehrplänen nach § 10 der Störfallverordnung, abzustimmen oder mit diesen zu verbinden.(3) Diejenigen Beschäftigten, die Aufgaben im Zusammenhang mitder Evakuierung übernehmen, hat derArbeitgeber betriebsspezifisch zuunterweisen. Die Unterweisung muss mindestens jährlich erfolgen.
Hinweis zur Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (GMBl. Nr. 33 vom 16. Juli 2007, S. 674):
Im Abschnitt 5.2 der ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" sind rotweiße Streifen zur Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrstellen nicht in der korrekten Farbe abgebildet. Für die roten Streifen ist die Farbe Signalrot (RAL 3001) entsprechend Tabelle 1 dieser ASR auszuwählen.
10 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen 11 1712 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen
(1) Auf Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, haben sich diese Arbeitgeber bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gestaltung von Fluchtwegen abzustimmen. Die Hinweise des nach Baustellenverordnung bestellten Koordinators sind dabei zu berücksichtigen.(1) Auf Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, haben sich diese Arbeitgeber bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gestaltung von Fluchtwegen abzustimmen. Die Hinweise des nach Baustellenverordnung bestellten Koordinators sind dabei zu berücksichtigen.
(2) Die Anforderungen in den Punkten 5 und 6 dieser ASR sind aufgrund der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten auf Baustellen nicht durchgehend anwendbar. In diesen Fällen sind in Abhängigkeit von der höchstmöglichen Anzahl der anwesenden Personen, die im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen, die Anordnung, die Abmessungen und die Ausführung der Fluchtwege im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und an den Baufortschritt anzupassen. Fluchtwege können auch über temporäre Verkehrswege führen, z.B. Treppentürme, Gerüste oder Anlegeleitern.(2) Die Anforderungen in denAbschnitten 5, 6 und7 dieser ASR sind aufgrund der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten auf Baustellen nicht durchgehend anwendbar. In diesen Fällen sind in Abhängigkeit von der höchstmöglichen Anzahl der anwesenden Personen, die imGefahrenfall den Fluchtweg benutzen, die Anordnung, die Abmessungen und die Ausführung der Fluchtwege im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und an den Baufortschritt anzupassen. Fluchtwege können auch über temporäre Verkehrswege führen, z.B. Treppentürme, Gerüste oder Anlegeleitern.
(3) Fluchtwege, die nicht erkennbar ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen oder deren Verlauf sich während der Baumaßnahme wesentlich ändert oder unübersichtlich ist, müssen nach Punkt 7 gekennzeichnet sein. Auch in diesen Fällen ist ein Flucht- und Rettungsplan nach Punkt 9 erforderlich.(3) Fluchtwege, die nicht erkennbar ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen oder deren Verlauf sich während der Baumaßnahme wesentlich ändert oder unübersichtlich ist, müssen nachAbschnitt 8 gekennzeichnet sein. Auch in diesen Fällen ist ein Flucht- und Rettungsplan nachAbschnitt 10 erforderlich.
(4) Die Kennzeichnung nach Punkt 7 hat zum frühest möglichen Zeitpunkt, spätestens nach Fertigstellung einzelner Bauabschnitte zu erfolgen.(4) Die Kennzeichnung nachAbschnitt 8 hat zumfrühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen.
(5) Der Flucht- und Rettungsplan kann mit Baustelleneinrichtungsplänen oder Baustellenordnungen verbunden und abweichend von Punkt 9 (5) an einer zentralen Stelle, z.B. dem sogenannten "Schwarzen Brett", witterungsgeschützt ausgehängt sein. Insbesondere bei großen und komplexen bzw. unübersichtlichen Baustellen kann es erforderlich werden, orts-, geschoss- oder abschnittsbezogene Flucht- und Rettungspläne an anderen geeigneten Stellen auszuhängen.(5) Der Flucht- und Rettungsplan kann mit Baustelleneinrichtungsplänen oder Baustellenordnungen verbunden und abweichend vonAbschnitt 10 Absatz 3 an einer zentralen Stelle, z.B. dem sogenannten "Schwarzen Brett", witterungsgeschützt ausgehängt sein. Insbesondere bei großen und komplexen bzw. unübersichtlichen Baustellen kann es erforderlich werden, orts-, geschoss- oder abschnittsbezogene Flucht- und Rettungspläne an anderen geeigneten Stellen auszuhängen.
(6) Abweichend von Punkt 9 (6) hat der Arbeitgeber in Abhängigkeit der Baustellensituation über Veränderungen der Fluchtwege unverzüglich zu informieren.(6) Abweichend vonAbschnitt 11 Absatz 1 hat der Arbeitgeber in Abhängigkeit der Baustellensituation über Veränderungen der Fluchtwege unverzüglich zu informieren.
(7) Beispiele für Baustellen mit besonderen Gefährdungen nach Punkt 9 (8) sind:(7) Beispiele für Baustellen mit besonderen Gefährdungengemäß Hinweis in Abschnitt 10 nachAbsatz 4 sind:
Tunnelbau, Tunnelbau,
Arbeiten in Druckluft und Caissonbau, Arbeiten in Druckluft undCaissonbau und
Turm- und Schornsteinbau. Turm- und Schornsteinbau.
(8) Auf Baustellen ist eine Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege erforderlich, wenn während der Arbeitszeit durch das einfallende Tageslicht ein Mindestwert der Beleuchtungsstärke von 1 lx für die Fluchtwege nicht gegeben ist, z.B.:
in Bereichen ohne Tageslicht, z.B. in innenliegenden Räumen und Gebäudeabschnitten ohne Lichtschächte und Maueröffnungen, in Räumen unter Geländeoberfläche, in Tunneln und Schächten, oder
jahreszeitlich bedingt.
Ergibt die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, dass die Beleuchtungsstärke von 1 lx für die Nutzung des Fluchtweges nicht ausreichend ist, damit die Beschäftigten einen Gefahrenbereich sicher verlassen können, muss die Beleuchtungsstärke entsprechend erhöht werden.
Hinweis:
Zu Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche in Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten gefährdet werden kann, siehe "Beleuchtung", Abschnitte 7, 8.4 und 9.
(9) Abweichend von Abschnitt 9.1 Absatz 1 kann bei Arbeiten auf Baustellen auf den Nachweis der Gleichmäßigkeit verzichtet werden.
(10) Auf die Begrenzung der Blendung ist zu achten.
Literaturhinweise
Technische Regeln für Gefahrstoffe
TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
TRGS 800 Brandschutzmaßnahmen Informationen der Unfallversicherungsträger
DGUV Information 205-033 Alarmierung und Evakuierung 10/2019
DGUV Information 208-010 Verschlüsse für Türen von Notausgängen 09/2011
DGUV Information 208-026 Sicherheit von kraftbetätigten Karusselltüren 03/2019
DGUV Information 208-044 Automatische Tore im Fluchtweg 12/2014
Normen
DIN EN 1838: 2019-11 Angewandte Lichttechnik - Notbeleuchtung; Deutsche Fassung EN 1838:2013
DIN EN 1838 Beiblatt 1:2018-11 Angewandte Lichttechnik - Notbeleuchtung; Beiblatt 1: Erläuterungen und Anwendungshinweise
DIN ISO 16069:2019-04 Graphische Symbole - Sicherheitszeichen - Sicherheitsleitsysteme (ISO 16069:2017)
DIN ISO 23601:2021-11 Sicherheitskennzeichnung - Flucht- und Rettungspläne (ISO 23601:2020)
DIN 4844-1:2012-06 Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Teil 1: Erkennungsweiten und farb- und photometrische Anforderungen
DIN/TR 4844-4:2020-07 Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Teil 4: Leitfaden zur Anwendung von Sicherheitskennzeichnung
DIN 67510-1:2020-05 VDE 0108-100 (2005-01-00) Langnachleuchtende Pigmente und Produkte - Teil 1: Messung und Kennzeichnung beim Hersteller
DIN EN 50172, Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Deutsche Fassung EN 50172:2004
DIN EN 60598-2-22, VDE 0711-2-22 (2020-12-00) Leuchten - Teil 2-22: Besondere Anforderungen - Leuchten für Notbeleuchtung

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