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Regelwerk Arbeitsschutz Gefahrenabwehr
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Empfehlung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach § 55 Arbeitsstättenverordnung

Vom 10.12.1987
(Bundesministerium für Arbeit)


Empfehlung: zu § 55. des BMA

In die Arbeitsstätten-Richtlinien können nach § 3 Abs. 2 ArbStättV nur allgemein anerkannte Regeln aufgenommen werden. Zur Konkretisierung der Forderungen des § 55 ArbStättV liegen zur Zeit keine Regeln vor, auf die sich eine Arbeitsstätten- Richtlinie abstützen könnte. Mit der nachstehenden Empfehlung soll deshalb versucht werden. Betrieben Hinweise für die Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen und den Aufsichtsbehörden Anhaltspunkte für ihre Tätigkeit zu geben.

Für die Aufstellung von flucht- und Rettungsplanen und deren Inhalt können die nachstehenden Aussagen zugrunde gelegt werden.

1. Notwendigkeit von Flucht- und Rettungsplänen

1.1 Flucht- und Rettungspläne sollen für den Gefahrfall im Betrieb die Voraussetzungen schaffen für

1.2 Flucht- und Rettungspläne sind aufzustellen:

1.2.1 wenn durch die Lage der Arbeitsstätte oder von Teilen der Arbeitsstätte ungünstige flucht- und Rettungsmöglichkeiten vorliegen. Dies ist z.B. der Fall

1.2.2 wenn die Ausdehnung der Arbeitsstätte dies erfordert. Dies ist z.B. der Fall

1.2.3 wenn durch die Art der Nutzung eine erhöhte Gefährdung gegeben ist. Dies ist z.B. der Fall

2. Inhalt der Flucht- und Rettungsplane

2.1 Inhalt und Umfang der flucht- und Rettungspläne richtet sich nach den Gegebenheiten der jeweiligen Arbeitsstätte.

2.2 Flucht- und Rettungspläne können bestehen aus

Sind regelmäßig ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, in einer Arbeitsstätte beschäftigt, sind die schriftlichen Anweisungen auch in deren Landessprache abzufassen.

2.3 Die nachstehenden Gesichtspunkte sollen bei der Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen berücksichtigt werden

2.4 Bei speziellen Anlagen mit höherem Gefährdungspotential können zusätzliche Gesichtspunkte erforderlich sein. z.B.:

Hinweis auf feuer- und explosionsgefährdete Räume sowie auf gesundheitsschädliche Stoffe, Räume, in denen nicht mit Wasser gelöscht werden darf, Hochspannungs- und sonstige Energieversorgungsanlagen mit Schaltstellen, Standorte von Druckbehältern und Kälteanlagen.

Bei Anlagen mit geringerem Gefährdungspotential sollten jedoch mindestens folgende Schlagworte vorkommen:

Verhalten im Brandfall
Ruhe bewahren
Brand melden
Anweisungen beachten
In Sicherheit bringen
Besondere Verhaltensregeln

2.5 Bei Arbeitsstätten oder Teilen von Arbeitsstätten

sind die in diesen Vorschriften geforderten Pläne als Flucht- und Rettungspläne nach § 55 ArbStättV anzusehen.

3. Unterweisung der Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer über den Inhalt der Flucht- und Rettungspläne zu informieren.

Die Pläne sind an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte (z.B. "Schwarzes Brett", gefährdete Arbeitsplätze oder -bereiche) auszuhängen. Sie sind ferner so zu hinterlegen, daß sie den Rettungsmannschaften jederzeit zur Verfügung stehen. Die Häufigkeit der Übungen für den Gefahr- und Katastrophenfall richtet sich insbesondere nach der räumlichen Ausdehnung der Arbeitsstätte, der Zusammensetzung der Beschäftigten und der besonderen Gefahrenlage.

Hinweis:

Aussagen zu Alarmplänen sind z.B. auch enthalten in:

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