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ASR 38/2 Sanitätsräume
Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR)
Zu § 38 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung
Ausgabe Oktober 1986
(BarbBl. 10/86 S. 62 aufgehoben)
1. Begriffe
Sanitätsräume sind Räume, in denen bei einem Unfall oder bei einer Erkrankung im Betrieb Erste Hilfe geleistet oder die ärztliche Erstversorgung durchgeführt wird.
Vergleichbare Einrichtungen sind Fahrzeuge (Sanitätswagen) oder transportable Raumzellen (Sanitätscontainer). Als vergleichbare Einrichtungen gelten auch besonders hergerichtete, vom übrigen Raum nicht abgetrennte Sanitätsbereiche.
2. Anforderungen an Sanitatsräume und vergleichbare Einrichtungen
2.1 Lage
Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen sollen im Erdgeschoß liegen, damit sie mit einer Krankentrage und von Krankenkraftwagen (KTW und RTW) leicht erreicht werden können.
Sanitätscontainer sind ebenerdig aufzustellen.
2.2 Kennzeichnung
Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen müssen durch das weiße Kreuz auf grünem Grund mit weißer Umrandung gekennzeichnet sein*)
Zugänge von Sanitätsräumen müssen durch einen weißen waagerechten Pfeil auf rechteckigem grünen Grund mit weißer Umrandung gekennzeichnet sein.*)
2.3 Bauliche Gestaltung
Zur Aufnahme der erforderlichen Einrichtung und Ausstattung müssen für
Die im Bild 1 und 2 angegebenen Maße sind Mindestmaße. Die bildliche Darstellung und Anwendung der Einrichtungsgegenstände und der Ausstattung gilt als Beispiel.
2.4 Zugänge
Zugänge zu Sanitätsräumen und vergleichbaren Einrichtungen dürfen höchstens 3 Stufen haben. Bei Neubauten sind Höhenunterschiede in den Zugängen stufenlos, max. Steigung: 1:8-12,5 anzulegen.
2.5 Transportwege
Die verletzte Person muß vor Regen und Schneefall geschützt vom Sanitätsraum zum Rettungswagen transportiert werden können (z.B. Vordach).
2.6 Eingänge
Eingänge zu Sanitätsräumen sollen eine lichte Weite von mindestens 1,2 m und eine Höhe von mindestens 2,0 m haben.
Eingänge zu Sanitätscontainern oder anderen vergleichbaren Einrichtungen sollen eine lichte Weite von mindestens 0,8 m und eine Höhe von mindestens 2,0 m haben.
Eingangstüren müssen dicht schließen und feststellbar sein.
2.7 Fußböden, Wände und Decken
Fußböden, Wände und Decken von Sanitätsräumen und vergleichbaren Einrichtungen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Der Fußbodenbelag muß aus undurchlässigen, verschleißfesten und rutschhemmenden Werkstoffen bestehen. Der Belag muß an den Kanten hochgezogen sein. (Als Wandbelag sind z.B. Fliesen oder abwaschbare glatte Anstriche geeignet.) Raumdecken sollen wischfesten Anstrich haben.
2.8 Wärmeisolierung
Bei Sanitätscontainern und anderen vergleichbaren Einrichtungen dürfen folgende Wärmedurchgangszahlen nicht überschritten werden:
Decken und Fußboden | K = 0,6 |
Wände | K = 1,0 |
2.9 Einrichtungen
In Sanitätsräumen und vergleichbaren Einrichtungen müssen mindestens folgende Einrichtungen installiert sein:
In Sanitätsräumen und vergleichbaren Einrichtungen oder in unmittelbarer Nähe muß eine Dusche mit beweglicher Brause vorhanden sein. Eine Toilette muß in unmittelbarer Nähe vorhanden sein.
2.10 Ausstattung
Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen sind wie folgt auszustatten:
Inventar | |
Sanitätsraum | Sanitätscontainer |
Schreibtisch Schreibtischstuhl Schreibmaschine Papierkorb | Schreibgelegenheit (z.B. Stehpult, Klappbrett, kleiner Schreibtisch) |
Aushang der "Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen" mit den dort geforderten Angaben
Verbandbuch oder -kartei Krankentrage DIN 13025 fahrbares Gestell für Krankentragen DIN 13034 oder DIN 13046 | |
Liege, Kopf- und Fußende verstellbar | |
Verbandtisch mit Unterschrank kombiniert, fahrbar Stuhl mit Kopfstütze, abwaschbar | |
Stühle (Metallrahmen, abwaschbar) | Klappsitze Arzthocker |
Infusionsständer oder Deckenhalter für Infusion auf Schiene verstellbar
verschließbare Schränke, die für die getrennte und übersichtliche Aufbewahrung von Verbandstoffen, Medikamenten, Geräten und Instrumenten zu unterteilen sind Abwerfbehälter mit Plastikbeuteleinsatz und Deckel Kleiderhaken | |
Wandschirme |
Rettungstransportmittel und Erste-Hilfe-Material | |
Sanitätsraum | Sanitätscontainer |
Schleifkorb DIN 23400 | |
Krankentrage DIN 13025 Vakuummatratze Wirbelsäulenbrett 1100 × 600 mm Rettungstuch mit Tasche DIN 13040 Gummitücher Einwegdecken Einweglaken für Liegen und Tragen Kammernschienen Inhalt von mindestens 2 Verbandkästen DIN 13169-E, ausgenommen Scheren Instrumentenbesteck in transparenter Folie, bestehend aus:
Guedeltubus Größen 2, 3 und 5 Beatmungsgeräte (einmal in Tasche) |
Pflegegeräte | |
Sanitätsraum | Sanitätscontainer |
Wärmflasche Steckbecken mit Deckel Einweg-Urinale Einweg-Nierenschalen Einweg-Trinkbecher Einweg-Handschuhe Einweg-Bekleidung Schutzmäntel |
Fein- und Grobdesinfektionsmittel | |
Sanitätsraum | Sanitätscontainer |
Seife für Seifenspender Reinigungsmittel Hautschutzcreme Nagelbürste Nagelschere Nagelfeile Zellstoff |
Arzneimittel | |
Sanitätsraum | Sanitätscontainer |
Nach ärztlichen Angaben unter Verschluß |
Bereitschaftstasche | |
Sanitätsraum | Sanitätscontainer |
Rettungsdecke mindestens 2100 × 140 mm Brandwundenverbandtücher Verbandpäckchen Heftpflaster Mullbinden Zellstoff Dreiecktücher Kleiderschere Erste-Hilfe-Schere Einweg-Handschuhe Mundkeil (Gummi) Zungenspatel Begleitzettel für Verletzte Schreibstift Taschenlampe |
3. Verwendung vergleichbarer Einrichtungen
Vergleichbare Einrichtungen sollen nur im Sonderfall (z.B. Sanitätscontainer bzw. Sanitätswagen bei weitläufigen Arbeitsstätten, großen Baustellen) Verwendung finden. Die Abmessungen vergleichbarer Einrichtungen brauchen nicht denen von Sanitätsräumen zu entsprechen. Die Aufstellung der vergleichbaren Einrichtungen hängt von den möglichen Unfallgefährdungen und den erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen ab.
Bild 1: Grundriß eines Sanitätsraumes.
Bild 2 Grundriß eines Sanitätscontainers.
ENDE |
*) Ausführung der Kennzeichnung s. DIN 4844 Teil 1-3 Sicherheitskennzeichnung