Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

ASR 39/1,3 - Mittel und Einrichtungen zur ersten Hilfe

Ausgabe August 1996
(BArbBl. 10/96 S. 87 aufgehoben)


Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR)
Zu § 39 Abs. 1 und 3 der Arbeitsstättenverordnung

Nachfolgeregelung ASR A4.3

Nach § 3 Abs. 2 der Abbeitsstättenverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Arbeitsstätten-Richtlinien bekannt. Die Arbeitsstätten-Richtlinien enthalten die wichtigsten allgemein an erkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln und gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse. Das Verfahren zur Erstellung der Arbeitsstätten-Richtlinien ist ebenfalls in § 3 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung festgelegt.

1. Begriffe

Mittel zur Ersten Hilfe (Erste-Hilfe-Material) sind Verbandstoffe, alle sonstigen Hilfsmittel und medizinische Geräte sowie Arzneimittel, soweit sie der Ersten Hilfe dienen.1

Einrichtungen zur Ersten Hilfe sind technische Hilfsmittel zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit, wie Notduschen, Löschdecken, Rettungsringe, Rettungsleinen, Sprungtücher, Schneidgeräte, Atemgeräte, Meldeeinrichtungen und Rettungstransportmittel.

2. Erste-Hilfe-Material

2.1 In Arbeitsstätten ist mindestens das Erste-Hilfe-Material bereitzuhalten, das in der angefügten Tabelle enthalten ist2.

Erste-Hilfe-Material kann in Verbandkästen oder anderen geeigneten Behältnissen, im folgenden Text als "Verbandkasten" bezeichnet, bereitgehalten werden.

Erste-Hilfe-Material ist so aufzubewahren, daß es vor schädigenden Einflüssen geschützt, aber jederzeit leicht zugänglich ist. Verbrauchsmaterial ist rechtzeitig zu ergänzen bzw. unter Beachtung von Ablaufdaten zu erneuern.

2.2 In allen Betrieben und auf Baustellen muß mindestens ein "Verbandkasten" (Kleiner Verbandkasten) bereitgehalten werden. Je nach Größe des Betriebes soll weiteres Erste-Hilfe-Material zur Verfügung stehen. Die Verbandkästen sollen auf die Arbeitsstätte so verteilt sein, daß sie von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 m Wegstrecke oder höchstens eine Geschoßhöhe entfernt sind. Sie sollen überall dort aufbewahrt werden, wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen.

Anzahl der bereitzuhaltenden Verbandkästen

BetriebsartZahl der BeschäftigtenKleinerGroßer
Verbandkasten
Verwaltungs- und Handelsbetriebe1-50
51-300
11
ab 301 für je 300 weitere Beschäftigte zusätzlich ein großer3) Verbandkasten2
Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe1-20
21-100
11
ab 101 für 100 weitere Beschäftigte zusätzlich ein großer 3) Verbandkasten2
Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen1-10
11-50
1 41
ab 51 für je 50 weitere Beschäftigte zusätzlich ein großer 3) Verbandkasten2

3. Einrichtungen zur Ersten Hilfe

3.1 Rettungstransportmittel, z.B. Krankentragen (z.B. nach DIN 13024, Teil 1. Ausg. Juli 1985 und Teil 2, Ausg. Juli 1988), müssen bereitgehalten werden, wenn dies zum Transport eines Verletzten aufgrund betrieblicher Verhältnisse, z.B. längere Transportwege, erforderlich ist.

3.2 Eine Krankentransport-Hängematte (z.B. nach DIN 13023, Ausg. September 1987), ein Rettungstuch (z.B. DIN 13040, Ausg. Mai 1989), oder ähnliche Transportmittel müssen in der Arbeitsstätte vorhanden sein, wenn der Krankentransport aufgrund der betrieblichen Verhältnisse (z.B. enge Räume, schwer zugängliche Arbeitsplätze, von hoch- oder tiefergelegenen Arbeitsplätzen) nicht oder nur unter Schwierigkeiten möglich ist.

4. Kennzeichnung der Aufbewahrungsstellen von Erste-Hilfe-Material und Einrichtungen zur Ersten Hilfe

Die Aufbewahrungsstellen von Erste-Hilfe-Material in einer Arbeitsstätte müssen durch das Rettungszeichen für Erste-Hilfe-Mittel E06 "Erste Hilfe" nach der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz"5 gekennzeichnet sein. Standorte von Erste-Hilfe-Einrichtungen, z.B. Krankentragen, Notruftelefone. Notduschen, Augenspüleinrichtungen, sind ebenfalls nach der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" 5 (auch z.B. DIN 4844 Teil 2 "Sicherheitskennzeichnung - Sicherheitsfarben"' Ausgabe November 1982 und Teil 3 "Sicherheitskennzeichnung - Ergänzende Festlegungen", Ausgabe Oktober 1985 in Verbindung mit Beiblatt 5, 6, 7, 8 aus Januar 1983) zu kennzeichnen. Die nächstgelegene Aufbewahrungsstelle von Erste-Hilfe-Material und der nächste Standort von Einrichtungen zur Ersten Hilfe sollen - vor allem in unübersichtlichen Arbeitsstätten - durch das Rettungszeichen E13,"Richtungsangabe für Erste-Hilfe-Einrichtungen" angezeigt werden. Das Zeichen "Richtungsangabe" darf nur in Verbindung mit einem weiteren Rettungszeichen für Erste-Hilfe-Einrichtungen verwendet werden.

Tabelle Inhalt der Verbandkästen

Lfd.
Nr.

Stückzahl
Verbandkasten

Benennungen oder BezeichnungenAusführung, Bemerkungen und Hinweise
KleinerGroßer
122Heftpflaster500 cm x 2,5 cm, Spule mit Außenschutz, z.B. DIN 13019
2816Wundschnellverbandstaubgeschützt verpackt 10 cm x 6 cm, z.B. DIN 13019
3510Fingerkuppenverbandstaubgeschützt verpackt
4510Wundschnellverbandstaubgeschützt verpackt 18 cm x 2 cm, z.B. DIN 13019
51020PflasterstripMindestgröße 1,9 cm x 7,2 cm, staubgeschützt verpackt
636Verbandpäckchenstarre oder elastische Fixierbinde mit festen Kanten, mindestens 20fädig, 40 cm x 8 cm mit Wundkompresse 10 cm x 8 cm auf der Binde befestigt, Wundkompresse als einlagiges oder mehrlagiges Flächengebilde, Oberfläche nicht saugend, sekretdurchlässig, nicht an der Wunde haftend, physiologisch unbedenklich, mindestens Saugkapazität 800 g/m2 , keine optischen Aufheller, steril verpackt, z.B. DIN 13151-M
724Verbandpäckchenstarre oder elastische Fixierbinde mit festen Kanten, 40 cm x 10 cm, mit Wundkompresse 10 cm x 12 cm, sonstwie lfd. Nr. 6, z.B. DIN 13151-G
813Verbandtuch80 cm x 60 cm, keine optischen Aufheller, physiologisch unbedenklich, ein- oder mehrlagiges Flächengebilde, Oberfläche nicht saugend, sekretdurchlässig, nicht an der Wunde haftend, Saugkapazität mindestens 125 g/m2 , z.B. DIN 13152-A
912Verbandtuch60 cm x 40 cm, sonst wie lfd. Nr. 8, z.B. DIN 13152-BR
10612Kompresse10 cm x 10 cm, ein- oder mehrlagiges Flächengebilde, Oberfläche nicht saugend, sekretdurchlässig, nicht an der Wunde haftend, physiologisch unbedenklich, Saugkapazität mindestens 800 g/m2 , maximal paarweise steril verpackt, Papier z.B. nach DIN 58 953-2
1124Augenkompresseaus Watte mit textilem Gewebe oder Vliesstoff umhüllt, oval, Mindestgröße 5 cm x 7 cm, Gewicht: min. 1,5 g/Stück, einzeln steril verpackt
1212metallisierte Polyesterfolie als RettungsdeckeOberfläche Aluminium, Rückseite farbig, Mindestgröße 210 cm x 160 cm,Mindestfoliendicke 12 µm, staubgeschützt verpackt
1336Fixierbinde400 cm x 6 cm, starr oder elastisch, mit festen Kanten, mindestens 20fädig, einzeln staubgeschützt verpackt, z.B. DIN 61 634-FB6
1436Fixierbinde400 cm x 8 cm, sonst wie lfd. Nr. 13, einzeln staubgeschützt verpackt, z.B. DIN 61 634-FB8
1512Netzverband für Extremitätenmindestens 4 m gedehnt
1612Dreiecktuch96 cm x 96 cm x 136 cm aus textilem Gewebe oder einlagigem Flächengebilde mit festen Kanten, Gewebe in Leinwandbindung mit einer Fadendichte von mindestens 260 Fäden/cm2 in Kette und Schuß oder einlagiges Flächengebinde mit einer Höchstzugkraft in Längs- und Querrichtung von mindestens 50 N/5 cm, staubgeschützt verpackt, z.B. DIN 13168-D
1711Erste-Hilfe-Scherekniegebogen, mindestens 18 cm lang, nichtrostend, z.B. DIN 58279-B 190
181020Vliesstoff-TuchMindestgröße 20 cm x 30 cm, flächenbezogene Masse: min. 15 g/m2
1924Folienbeutelverschließbar, aus Polyethylen, Mindestgröße 30 cm x 40 cm, Mindestfoliendicke: 45 µm
2048Einmalhandschuhentsprechend den Festlegungen für Pflegehandschuhe aus PVC, nahtlos, groß, staubgeschützt verpackt, z.B. nach DIN EN 455 Teil 1 und Teil 2
2111Erste-Hilfe-BroschüreInformationen zur Erste-Hilfe-Leistung und Dokumentation, z.B. Broschüre "Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen" der gewerblichen Berufsgenossenschaften
2211Inhaltsverzeichnis  

Fußnoten

1Medizinische Geräte und Arzneimittel sind nur auf Entscheidung des Betriebsarztes hin vorzuhalten.
2In vorhandenen Verbandkästen oder entsprechenden Behältnissen braucht das Erste-Hilfe-Material erst nach Verbrauch, bei Unbrauchbarkeit oder nach Ablauf des Verfallsdatums entsprechend der anliegenden Tabelle Inhalt der Verbandkästen" ergänzt bzw. ersetzt werden.
3Ein großer Verbandkasten (z.B. DIN 13169-E, Ausg. August 1996 kann durch zwei kleine Verbandkästen (z.B. DIN 13157-C, Ausg. August 1996) ersetzt wenden.
4Für die Tätigkeit im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbandkasten (z.B. nach DIN 13164, Ausg. Dezember 1987) als kleiner Verbandkasten verwendet werden.
5VBG 125 der gewerblichen Berufsgenossenschaften, UVV 1.5 der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und GUV 0.7 der Unfallversicherungsträger der Öffentlichen Hand (Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG Sicherheits- und / odere Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz vom 24. Juni 1992).
UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen