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Regelwerk
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ASR 8/5 - Nicht durchtrittsichere Dächer
Technische Regeln für Arbeitsstätten

Ausgabe Februar 1977
(ArbSch. 2/77 S. 130 aufgehoben)



neu geregelt in ASR A2.1 Punkt 7.1

Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR)
Zu § 8 Abs. 5 der Arbeitsstättenverordnung

1. Von allen Dachaustritten und Aufgängen zu Anlagen und Einrichtungen, die einer laufenden Wartung bedürfen (z.B. Ventilatoren und andere Maschinenanlagen o.ä.) und nur über nicht durchtrittsichere Dachflächen (z.B. Glasdächer, Asbestzementdächer) zu erreichen sind, sind fest eingebaute, mindestens 500 mm breite Laufstege mit einseitigem Geländer anzuordnen ). Werden von den Laufstegen aus Arbeiten, z.B. Reinigungsarbeiten, durchgeführt, müssen besondere Schutzeinrichtungen (z.B. zweiseitige Geländer) vorhanden sein.

2. Zugänge zu nicht durchtrittsicheren Dächern müssen unter Verschluß stehen, der nur von besonders beauftragten Personen geöffnet werden kann. Als Zugänge gelten auch Fenster, deren untere Kante nicht höher als 1 m über dem an die Gebäudewand angrenzenden nicht durchtrittsicheren Dach liegt. Bei diesen Fenstern kann von dem Verschluß abgesehen werden, wenn ein Ausstieg, z.B. durch Vergitterung, verhindert ist.

3. An den Zugängen müssen dauerhaft befestigte und deutlich sichtbare Gebotsschilder nach DIN 4844 T. 1 Sicherheitskennzeichnung, Begriffe, Grundsätze und Sicherheitszeichen, Ausgabe Mai 1980, mit Beschriftung "Dach nur auf Laufstegen betreten" angebracht sein.

Hinweis:

Weitere Regelungen für nicht durchtrittsichere Dächer finden sich in "Sicherheitsregeln für Arbeiten an und auf Dächern aus Asbestzement-Wellplatten" des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Bestell-Nr. ZH 1/489, u. a. in Nr. 6.4 über Sicherheitsdrahtnetzunterspannung als Absturzsicherung

Siehe dazu DIN 274 Blatt 2 "Asbestzement-Wellplatten; Anwendung bei Dachdeckungen, Ausgabe April 1972.

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