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Änderung der ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten"
Vom 11. Februar 2015
(GMBl. Nr. 6 vom 11.02.2015 S. 111)
- Bek. d. BMAS v. 22.1.2015 - IIIb4 - 34602 - 18 -
Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Ergänzung der ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" bekannt.
Die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" (GMBl 2012, S. 663), zuletzt geändert mit GMBl 2014, S. 28 1, wird wie folgt geändert:
A
Anhang A1.6: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.6 "Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände"
1. Das Inhaltsverzeichnis "Inhalt" wird wie folgt ergänzt: Nach den Angaben , Anhang A1.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"" werden folgende Angaben neu eingefügt:
"Anhang A1.6: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.6 "Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände""
2. Nach dem , Anhang A1.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"" wird nachfolgender Anhang eingefügt:
Anhang A1.6: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.6 "Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände"
(1) Bei der Festlegung der Anordnung und Gestaltung der Fenster, Oberlichter und lichtdurchlässigen Wände sind die besonderen Anforderungen von Beschäftigten mit Behinderungen zu berücksichtigen. Je nach Einbausituation und Auswirkung der Behinderung ist insbesondere auf Wahrnehmbarkeit, Erkennbarkeit, Erreichbarkeit und Nutzbarkeit zu achten.
(2) Für sehbehinderte und blinde Beschäftigte sind Gefährdungen durch geöffnete Fensterflügel im Aufenthaltsbereich oder im Bereich von Verkehrswegen, z.B. durch eine Begrenzung des Öffnungswinkels oder eine Absperrung des Öffnungsbereiches, während der Öffnungsdauer zu vermeiden. (ASR A1.6 Punkt 4.1.1 Absatz 4)
(3) Bedienelemente von Fenstern und Oberlichtern (z.B. Griffe oder Kurbeln bei Handbetätigung und Taster oder Schalter bei Kraftbetätigung), die von Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden müssen, sind je nach Auswirkung der Behinderung gemäß den Absätzen 4 bis 7 wahrnehmbar, erkennbar, erreichbar und nutzbar zu gestalten.
(4) Wahrnehmbarkeit und Erkennbarkeit der Funktion der Bedienelemente sind gegeben, wenn sie für Beschäftigte mit Sehbehinderung visuell kontrastierend und für blinde Beschäftigte taktil erfassbar gestaltet sind.
(5) Erreichbarkeit der Bedienelemente ist gegeben, wenn für kleinwüchsige Beschäftigte, für Beschäftigte, die einen Rollstuhl benutzen und für Beschäftigte deren Hand-/Arm-Motorik eingeschränkt ist, Bedienelemente in einer Höhe von 0,85 bis 1,05 m angeordnet sind. Für Beschäftigte, die einen Rollstuhl benutzen, müssen Bedienelemente so angeordnet sein, dass bei seitlicher Anfahrbarkeit ein Gang mit einer Breite von mindestens 0,90 m vorhanden ist (Abb. 1).
Hinweis:
Die Erreichbarkeit der Bedienelemente darf durch Einbauten (z.B. Heizkörper, Fensterbänke) nicht eingeschränkt werden.
Abb. 1: Mindestbreite bei seitlicher Anfahrbarkeit (Maß in cm)
(6) Nutzbarkeit der Bedienelemente für handbetätigte Fenster und Oberlichter:
(7) Nutzbarkeit der Bedienelemente für kraftbetätigte Fenster und Oberlichter ist gegeben, wenn für Beschäftigte mit Einschränkungen der Hand-/Arm-Motorik die aufzubringende Kraft für die Bedienung der Schalter und Taster 5 N nicht überschreitet.
(8) Sofern die Maßnahmen nach den Absätzen 4 bis 7 nicht geeignet sind, die Bedienelemente von Fenstern und Oberlichtern zu benutzen, sollen Fernsteuerungen (z.B. Fernbedienungen) eingesetzt werden.
(9) Werden akustische oder optische Warnsignale als Schutzmaßnahme gegen mechanische Gefährdungen beim Öffnen und Schließen von kraftbetätigten Fenstern und Oberlichtern eingesetzt, ist für sehbehinderte und blinde Beschäftigte sowie für Beschäftigte mit Hörbehinderung das Zwei-Sinne-Prinzip anzuwenden. (ASR A1.6 Punkt 4.1.2 Absatz 1, 3. Spiegelstrich)
(10) Die Kennzeichnung durchsichtiger, nicht strukturierter Flächen von lichtdurchlässigen Wänden muss auch für Beschäftigte, die einen Rollstuhl benutzen und für kleinwüchsige Beschäftigte aus ihrer Augenhöhe erkennbar sein. Diese Kennzeichnung kann z.B. aus 8 cm breiten durchgehenden Streifen bestehen, die in einer Höhe von 40 bis 70 cm über dem Fußboden angebracht sind. Für Beschäftigte mit Sehbehinderung ist die Kennzeichnung visuell kontrastierend zu gestalten. (ASR A1.6 Punkt 4.3 Absatz 1)
B
Anhang A4.4: Ergänzende Anforderungen zur ASR "Unterkünfte"
1. Das Inhaltsverzeichnis "Inhalt" wird wie folgt ergänzt: Nach den Angaben , Anhang A3.4/3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A3.4/3 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme"" werden folgende Angaben neu eingefügt:
"Anhang A4.4: Ergänzende Anforderungen zur ASR A4.4 "Unterkünfte""
2. Nach dem , Anhang A3.4/3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A3.4/3 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitssysteme"" wird nachfolgenden Anhang eingefügt:
Anhang A4.4: Ergänzende Anforderungen zur ASR A4.4 "Unterkünfte"
(1) Werden Beschäftigte mit Behinderungen in Unterkünften untergebracht, so sind deren besondere Belange so zu berücksichtigen, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind.
(2) Werden bestehende Einrichtungen, wie Küchen, Vorratsräume, sanitäre Einrichtungen und Mittel zur Ersten Hilfe, von Beschäftigten mit Behinderungen benutzt, bestimmen deren individuellen Erfordernisse die Maßnahmen zur barrierefreien Gestaltung. (ASR A4.4 Punkt 4 Absatz 3)
(3) Bei der Übermittlung der Informationen (z.B. Brandschutzordnung, Alarmplan) hat der Arbeitgeber das Zwei-Sinne-Prinzip anzuwenden, wenn Bewohner mit einer Seh- oder Hörbehinderung untergebracht sind. (ASR A4.4 Punkt 4 Absatz 6)
(4) Sollen bestehende Einrichtungen, wie Hotels und Pensionen, von Beschäftigten mit Behinderungen als Unterkunft genutzt werden, bestimmen deren individuellen Erfordernisse die Möglichkeit der Nutzung. (ASR A4.4 Punkt 4 Absatz 7)
(5) Werden Beschäftige untergebracht, die einen Rollstuhl benutzen, muss in jedem Raum, ausgenommenen dem Windfang, eine freie Bewegungsfläche von mindestens 1,50 x 1,50 m vorhanden sein. Für Beschäftigte, die eine Gehhilfe oder einen Rollator benutzen, ist eine freie Bewegungsfläche von mindestens 1,20 x 1,20 m vorzusehen. Werden zwei oder mehr Beschäftigte untergebracht, die einen Rollator oder einen Rollstuhl benutzen, ist die freie Bewegungsfläche entsprechend anzupassen. (ASR A4.4 Punkt 5.2 Absatz 1 sowie Punkt 5.4 Absatz 6 Satz 3)
(6) Die Möglichkeit zum Waschen, Trocknen und Bügeln von Kleidung sowie die Zubereitungs-, Aufbewahrungs-, Kühl- und Spülgelegenheiten müssen für blinde Beschäftigte, Kleinwüchsige und für Beschäftigte, die einen Rollstuhl benutzen, erreichbar und benutzbar sein. (ASR A4.4 Punkt 5.4 Absätze 7 und 8)
Hinweis:
Für die barrierefreie Gestaltung von Unterkünften gelten zudem die in dieser ASR V3a. 2 in den jeweiligen Anhängen beschriebenen ergänzenden Anforderungen.
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