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Bekanntmachung von Technischen Regeln
Vom 2. Mai 2018
(GMBl. Nr. 24 vom 18.05.2018 S. 445)
ASR A.2.2 "Mai Maßnahmen gegen Brände"
Vom 2. Mai 2018
(GMBl. Nr. 24 vom 18.05.2018 S. 446)
- IIIb4-34602-8 -
Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" bekannt.
Die Neufassung der ASR A2.2 Ausgabe Mai 2018 ersetzt die ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" Ausgabe November 2012 (GMBl 2012, S. 1225).
Im Wesentlichen wurden die folgenden Anpassungen vorgenommen:
Die ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" in der nachfolgenden Fassung enthält den aktuellen Stand der Technik zu Maßnahmen gegen Brände in Arbeitsstätten. Bei der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser Maßnahmen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Maßnahmen gegen Brände einhält.
Wendet der Arbeitgeber die Maßnahmen gegen Brände gemäß der neuen ASR A2.2 beim Einrichten und Betreiben von bestehenden Arbeitsstätten nicht an, so hat er mit der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob die in der Arbeitsstätte verwendeten Maßnahmen gegen Brände nach ASR A2.2 (Ausgabe November 2012, GMBl 2012, S. 1225) weiterhin angewendet werden können.
ASR A3.7 "Lärm"
Vom 2. Mai 2018
(GMBl. Nr. 24 vom 18.05.2018 S. 456)
- IIIb4-34602-20 -
Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene ASR A3.7 "Lärm" bekannt.
ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten"
Vom 2. Mai 2018
(GMBl. Nr. 24 vom 18.05.2018 S. 469)
- IIIb4-34602-18 -
Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Änderung der ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" bekannt.
Die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" (GMBl 2012, S. 663), zuletzt geändert mit GMBl 2017, S. 398, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis "Inhalt" wird wie folgt ergänzt:
a) Vor den Angaben "Anhang A1.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.3 , Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"" werden folgende Angaben neu eingefügt:
"Anhang A1.2: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.2 , Raumabmessungen und Bewegungsflächen""
b) Nach den Angaben "Anhang A3.4/7: Ergänzende Anforderungen zur ASR A3.4/7 , Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme"" werden folgende Angaben neu eingefügt:
"Anhang A4.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe"
2. Vor den "Anhang A1.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.3 , Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"" wird nachfolgender Anhang eingefügt:
"Anhang A1.2: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen"
zu 4 Allgemeines
(1) Bei der Festlegung der Grundflächen von Arbeitsräumen sind die besonderen Belange von Beschäftigten mit Behinderungen so zu berücksichtigen, dass sie ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können. Je nach Auswirkung der Behinderung ist insbesondere auf Nutzbarkeit der Arbeitsräume zu achten. (ASR A1.2 Pkt. 4 Abs.1)
(2) Für die Ermittlung der Grundflächen und Höhen des notwendigen Bewegungsfreiraumes am Arbeitsplatz sind in Abhängigkeit von den individuellen Erfordernissen der Beschäftigten mit Behinderungen erforderlichenfalls weitere Zuschläge zu berücksichtigen, z.B. für individuelle Hilfsmittel wie Prothesen, Unterarmgehhilfen oder Sauerstoffgeräte. (ASR A1.2 Pkt. 4 Abs.3)
zu 5 Grundflächen von Arbeitsräumen
(3) In Abhängigkeit von den individuellen Erfordernissen der Beschäftigten mit Behinderungen sind zusätzliche Flächen notwendig, z.B. für persönliche Assistenz, Assistenzhund (z.B. Blindenführhund), medizinische Hilfsmittel oder Elektrorollstuhl. (ASR A1.2 Pkt. 5 Abs. 3)
(4) Für Rollatoren, Rollstühle oder Gehhilfen von Beschäftigten sind gegebenenfalls zusätzliche Stellflächen erforderlich, z.B. im Fall des Umsetzens vom Rollstuhl auf einen Arbeitsstuhl. Sofern Abstellplätze für Rollstühle außerhalb des Arbeitsraumes eingerichtet werden, z.B. im Eingangsbereich, ist für das Umsetzen von einem Außen- auf einen Innenrollstuhl eine Umsetzfläche von mindestens 1,50 m x 1,80 m notwendig. (ASR A1.2 Pkt. 5 Abs. 1)
zu 5.1 Bewegungsflächen der Beschäftigten am Arbeitsplatz
(5) Wenn sich Beschäftigte am Arbeitsplatz von einem Rollstuhl auf einen Arbeitsstuhl umsetzen müssen, ist eine Bewegungsfläche von mindestens 1,50 m x 1,50 m erforderlich. Die Bewegungsflächen für das Umsetzen dürfen sich mit zusätzlich notwendigen Flächen nach Absatz 3 und zusätzlichen Stellflächen nach Absatz 4 überlagern (siehe Abbildung 1). (ASR A1.2 Pkt. 5. 1.1 Abs. 2)
Abb. 1: Mindestgröße der Bewegungsfläche für das Umsetzen am Arbeitsplatz (Maße in cm)
(6) Für Beschäftigte, die einen Rollstuhl benutzen, muss die Bewegungsfläche bei Nichtunterfahrbarkeit von Ausrüstungs- und Ausstattungselementen mindestens 1,50 m x 1,50 m und bei Unterfahrbarkeit mindestens 1,50 m x 1,20 m (siehe Abbildung 2) betragen. (ASR A1.2 Pkt. 5.1.2 )
(7) Für nebeneinander angeordnete Arbeitsplätze gilt Absatz 6, sofern sich zwischen diesen Arbeitsplätzen Trennwände befinden. Sind Trennwände nicht vorhanden, reicht eine Breite der Bewegungsfläche von 1,20 m aus, wenn dabei die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes gewährleistet ist. (ASR A1.2 Pkt. 5.1.4)
Abb. 2: Überlagerung von Stell- und Bewegungsflächen bei Unterfahrbarkeit von Ausrüstungs- und Ausstattungselementen (Maße in cm)
zu 5.2 Flächen für Verkehrswege
(8) Ergänzende Anforderungen an Flächen für Verkehrswege sind im Anhang A1.8: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.8 "Verkehrswege" und für Fluchtwege im Anhang A2.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" enthalten. (ASR A1.2 Pkt. 5.2)
Hinweis:
Ergänzende Anforderungen an Flächen an Türen sind im Anhang A1.7: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.7 "Türen und Tore" enthalten.
zu 5.5 Flächen für Sicherheitsabstände
(9) Für Beschäftigte, die einen Rollstuhl benutzen, muss zur Vermeidung von Ganzkörperquetschungen bei seitlicher Anfahrbarkeit der Sicherheitsabstand mindestens 0,90 m betragen. (ASR A1.2 Pkt. 5.5)"
3. Nach dem "Anhang A3.4/7: Ergänzende Anforderungen zur ASR A3.4/7 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme" wird nachfolgender Anhang eingefügt:
"Anhang A4.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
(1) Beim Einrichten und Betreiben von Erste-Hilfe-Räumen und bei der Ausstattung der Arbeitsstätte mit Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe sind die besonderen Belange von Beschäftigten mit Behinderungen zu berücksichtigen.
Hinweis:
Ist im Rahmen der Organisation der Ersten Hilfe oder im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festgelegt worden, dass Beschäftigte mit Behinderungen Aufgaben der Ersten Hilfe übernehmen, müssen die Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe durch sie wahrnehmbar, erkennbar, erreichbar und benutzbar sein.
(2) Bei der Verteilung und Anbringung der Verbandkästen innerhalb der Arbeitsstätte sind im Rahmen der Organisation der Ersten Hilfe die besonderen Belange von Beschäftigten mit Behinderungen zu berücksichtigen.
Dies kann z.B. erreicht werden, indem:
(ASR A4.3 Punkt 4 Abs. 3 und 4)
(3) Meldeeinrichtungen müssen für Beschäftigte mit Behinderungen wahrnehmbar, erkennbar, erreichbar und nutzbar sein. Dies kann z.B. durch nachfolgend aufgeführte Maßnahmen erreicht werden.
(ASR A4.3 Punkt 5. 1)
(4) Für Beschäftigte, die einen Rollstuhl benutzen, ist für den Zugang zum Erste-Hilfe-Raum eine lichte Durchgangsbreite der Tür gemäß Absatz 3 Anhang A1.7: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.7 "Türen und Tore" zu gewährleisten. Schrägrampen zum Ausgleich von Höhenunterschieden sind gemäß Absatz 3 Anhang A1.8: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1. 8 "Verkehrswege" zu gestalten. (ASR A4.3 Punkt 6.1 Abs. 5)."
ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen"
Vom 2. Mai 2018
(GMBl. Nr. 24 vom 18.05.2018 S. 471)
- IIIb4-34602-2 -
Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Änderung der ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen" bekannt.
Die ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen" (GMBl 2013, S. 910), zuletzt geändert mit GMBl 2017, S. 398, wird wie folgt geändert:
1. In Punkt 2 "Anwendungsbereich" wird der Hinweis
"Hinweis:
Zusätzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung werden zu einem späteren Zeitpunkt als Anhang in die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" eingefügt."
durch den Hinweis
"Hinweis:
Für die barrierefreie Gestaltung der Raumabmessungen und Bewegungsflächen gilt die ASR V3a. 2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten", Anhang A1.2: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen"."
ersetzt.
2. Der Punkt "Ausgewählte Literaturhinweise" wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Informationen der Unfallversicherungsträger
Veröffentlichungen des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI-Veröffentlichungen)
Weitere Literaturstellen Handlungshilfen:
| "Informationen der Unfallversicherungsträger
Veröffentlichungen des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI-Veröffentlichungen)
Weitere Literaturstellen Handlungshilfen:
|
ASR A1.5/1,2 "Fußböden"
Vom 2. Mai 2018
(GMBl. Nr. 24 vom 18.05.2018 S. 471)
- IIIb4-34602-4 -
Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Änderung der ASR A1.5/1,2 "Fußböden" bekannt.
Die ASR A1.5/1,2 "Fußböden" (GMBl 2013, S. 348), zuletzt geändert mit GMBl 2017, S. 398, wird wie folgt geändert:
Der Punkt "Ausgewählte Literaturhinweise" wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
|
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ASR A1.6 "Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände"
Vom 2. Mai 2018
(GMBl. Nr. 24 vom 18.05.2018 S. 472)
- IIIb4-34602-5 -
Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Änderung der ASR A1.6 "Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände" bekannt.
Die ASR A1.6 "Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände" (GMBl 2012, S. 5), zuletzt geändert mit GMBl 2017, S. 399, wird wie folgt geändert:
Der Punkt "Ausgewählte Literaturhinweise" wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
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ASR A1.7 "Türen und Tore"
Vom 2. Mai 2018
(GMBl. Nr. 24 vom 18.05.2018 S. 472)
- IIIb4-34602-6 -
Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Änderung der ASR A1.7 "Türen und Tore" bekannt.
Die ASR A1.7 "Türen und Tore" (GMBl 2009, S. 1619), zuletzt geändert mit GMBl 2017, S. 399, wird wie folgt geändert:
Der Punkt "Ausgewählte Literaturhinweise" wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
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ASR A1.8 "Verkehrswege"
Vom 2. Mai 2018
(GMBl. Nr. 24 vom 18.05.2018 S. 473)
- IIIb4-34602-7 -
Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Änderung der ASR A1.8 "Verkehrswege" bekannt.
Die ASR A1.8 "Verkehrswege" (GMBl 2012, S. 1210), zuletzt geändert mit GMBl 2016, S. 442, wird wie folgt geändert:
1. Der Punkt 4.5 "Treppen" wird wie folgt geändert:
a) Die Abbildung "Abb. 4"
wird gestrichen und durch die "Abb. 4"
ersetzt.
b) In der Tabelle 4 "Auftritte und Steigungen unterschiedlicher Treppen" Spalte 1, Zeile 2 wird die Angabe ", Kindertageseinrichtungen" gestrichen.
c) In der Tabelle 4 "Auftritte und Steigungen unterschiedlicher Treppen" Spalte 1, Zeile 3 wird nach dem Wort "Horte" die Angabe ", Kindertageseinrichtungen" eingefügt.
d) In der Fußnote "*", die zur Tabelle 4 "Auftrittse und Steigungen unterschiedlicher Treppen" gehört, wird das Wort "Auftrittstiefe" durch das Wort "Stufentiefe" ersetzt.
2. Der Punkt "Ausgewählte Literaturhinweise" wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
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ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"
Vom 2. Mai 2018
(GMBl. Nr. 24 vom 18.05.2018 S. 473)
- IIIb4-34602-19 -
Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Änderung der ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" bekannt.
Die ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" (GMBl 2012, S. 1220), zuletzt geändert mit GMBl 2017, S. 400, wird wie folgt geändert:
1. Im Punkt 3 "Begriffsbestimmungen" wird in Punkt 3.5 die Angabe "Punkt 3.7" gestrichen und durch die Angabe "Punkt 3.8" ersetzt.
2. Der Punkt "Ausgewählte Literaturhinweise" wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ASR A3.5 "Raumtemperatur"
Vom 2. Mai 2018
(GMBl. Nr. 24 vom 18.05.2018 S. 474)
- IIIb4-34602-12 -
Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Änderung der ASR A3.5 "Raumtemperatur" bekannt.
Die ASR A3.5 "Raumtemperatur" (GMBl 2010, S. 751), zuletzt geändert mit GMBl 2017, S. 400, wird wie folgt geändert:
Der Punkt "Ausgewählte Literaturhinweise" wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
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ASR A3.6 "Lüftung"
Vom 2. Mai 2018
(GMBl. Nr. 24 vom 18.05.2018 S. 474)
- IIIb4-34602-13 -
Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Änderung der ASR A3.6 "Lüftung" bekannt.
Die ASR A3.6 "Lüftung" (GMBl 2012, S. 92), zuletzt geändert mit GMBl 2017, S. 400, wird wie folgt geändert:
Der Punkt "Ausgewählte Literaturhinweise" wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
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ASR A4.2 " Pausen- und Bereitschaftsräume"
Vom 2. Mai 2018
(GMBl. Nr. 24 vom 18.05.2018 S. 474)
- IIIb4-34602-15 -
Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Änderung der ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume" bekannt.
Die ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume" (GMBl 2012, S. 60), zuletzt geändert mit GMBl 2017, S. 401, wird wie folgt geändert:
Im Punkt "Ausgewählte Literaturhinweise" wird in der Angabe zum "LASI LV 50" nach dem Wort "Steharbeit" die Angabe ", März 2009" eingefügt.
ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe"
Vom 2. Mai 2018
(GMBl. Nr. 24 vom 18.05.2018 S. 474)
- IIIb4-34602-16 -
Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Änderung der ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtun- gen zur Ersten Hilfe" bekannt.
Die ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" (GMBl 2010, S. 1764), zuletzt geändert mit GMBl 2017, S. 401, wird wie folgt geändert:
1. In Punkt 2 "Anwendungsbereich" wird der Hinweis
"Hinweis:
Zusätzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung werden zu einem späteren Zeitpunkt als Anhang in die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" eingefügt."
durch den Hinweis
"Hinweis:
Für die barrierefreie Gestaltung der Erste-Hilfe-Räume sowie Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe gilt die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" Anhang A4.3: Ergänzende Anforderungen zur ASiA4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe"."
ersetzt.
2. Der Punkt "Ausgewählte Literaturhinweise" wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
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Definition des Begriffes "Arbeitsplatz" in ASR
Vom 2. Mai 2018
(GMBl. Nr. 24 vom 18.05.2018 S. 475)
- IIIb4-34602-1 -
Gemäß der Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Folgendes bekannt:
Erkenntnisse des Ausschusses für Arbeitsstätten - ASTA - zur Definition des Begriffes Arbeitsplatz in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
Mit der Übergangsvorschrift in § 8 Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird geregelt, dass die Anforderungen an den "Arbeitsplatz" in den vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemachten ASR hinsichtlich der Übereinstimmung mit der geänderten Begriffsbestimmung in § 2 Absatz 4 der ArbStättV durch den ASTA überprüft und ggf. entsprechend angepasst werden müssen. Der ASTA ist bei seiner Prüfung der ASR zu folgendem Ergebnis gekommen:
Bei 8 ASR sind keine Änderungen hinsichtlich der Verwendung des Begriffes "Arbeitsplatz" erforderlich. Dabei handelt es sich um:
- ASR V3 | "Gefährdungsbeurteilung" |
- ASR A1.3 | "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" |
- ASR A1.7 | "Türen und Tore" |
- ASR A1.8 | "Verkehrswege" |
- ASR A3.5 | "Raumtemperatur" |
- ASR A3.6 | "Lüftung" |
- ASR A4.2 | "Pausen- und Bereitschaftsräume" |
- ASR A4.4 | "Unterkünfte" |
Für alle übrigen ASR gelten die Regelungen zum Fortbestand der ASR bis zur Bekanntmachung neuer Fassungen gemäß § 8 Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung.
ID: 180843
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