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Übereinkommen 19 - Übereinkommen über Gleichbehandlung (Betriebsunfälle)
Übereinkommen über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer in der Entschädigung bei Betriebsunfällen vom 06.06.1925
Vom 21. Juli 1928
(RGBl II S. 509; BGBl. II vom::26.06.1961 - 1963 S. 1135 ILO 116)
red. Anm.: ratifiziert durch die BRD mit Datum vom 18.09.1928
Dieses Übereinkommen ist am 8. September 1926 in Kraft getreten.
Ort: Genf
Tagung: 7
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 19. Mai 1925 zu ihrer siebenten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer in der Entschädigung bei Betriebsunfällen, eine Frage, die den zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 5. Juni 1925, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Gleichbehandlung (Betriebsunfälle), 1925, bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:
Durch besondere Vereinbarung zwischen den beteiligten Mitgliedern kann bestimmt werden, daß auf die Entschädigung bei Unfällen solcher Arbeitnehmer, die nur vorübergehend oder mit Unterbrechungen im Gebiet eines Mitgliedes für Rechnung eines im Gebiet eines anderen Mitgliedes gelegenen Unternehmens beschäftigt sind, die gesetzlichen Vorschriften des letztgenannten Mitglieds Anwendung finden sollen.
Die Mitglieder, die dieses Übereinkommen ratifizieren und die noch keine auf Versicherung beruhende oder sonstige Einrichtung für die Entschädigung bei Betriebsunfällen besitzen, erklären sich einverstanden, eine derartige Regelung innerhalb dreier Jahre nach der von ihnen vollzogenen Ratifikation einzuführen.
Die Mitglieder, die dieses Übereinkommen ratifizieren, verpflichten sich, durch gegenseitige Unterstützung die Anwendung des Übereinkommens und die Durchführung der Gesetze und Verordnungen über die Entschädigung bei Betriebsunfällen zu erleichtern. Sie verpflichten sich ferner, alle Abänderungen ihrer Gesetze und Verordnungen über die Entschädigung bei Betriebsunfällen dem Internationalen Arbeitsamt mitzuteilen, das den anderen beteiligten Mitgliedern davon Kenntnis geben wird.
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3 und 4 spätestens am 1. Januar 1927 in Geltung zu setzen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten nach den Bestimmungen des Artikels 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation anzuwenden.
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.
ENDE |