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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zu dem Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006

Vom 1. Juli 2016
(BGBl. II Nr. 19 vom 07.07.2016 S. 828)



Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 zu dem Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763), der durch Artikel 624 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Artikel 1

Die in Genf am 11. Juni 2014 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation beschlossenen Änderungen des Seearbeitsübereinkommens, 2006, vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763, 765) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2017 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Änderungen des Codes betreffend die Regeln 2.5 und 4.2 und die Anhänge des Seearbeitsübereinkommens, 2006, angenommen vom Dreigliedrigen Sonderausschuss am 11. April 2014

(Übersetzung)

I. Änderungen des Codes betreffend die Regel 2.5
- Heimschaffung -
des Seearbeitsübereinkommens,
2006 (und Anhänge)

A. Änderungen betreffend die Norm A2.5

In der gegenwärtigen Überschrift "Norm A2.5 - Heimschaffung" ist "A2.5" durch "A2.5.1 " zu ersetzen.

Nach Absatz 9 der gegenwärtigen Norm A2.5 sind die folgende Überschrift und der folgende Text hinzuzufügen:

Norm A2.5.2 Finanzielle Sicherheit

1. Zur Umsetzung der Regel 2.5 Absatz 2 legt diese Norm Anforderungen zur Gewährleistung eines schnellen und wirksamen Systems der finanziellen Sicherheit fest, um Seeleute im Fall ihres Im-Stich-Lassens zu unterstützen.

2. Für die Zwecke dieser Norm gelten Seeleute als im Stich gelassen, wenn der Reeder in Verletzung der Anforderungen dieses Übereinkommens oder der Bestimmungen des Beschäftigungsvertrags für Seeleute:

  1. die Kosten für die Heimschaffung der Seeleute nicht übernimmt; oder
  2. den Seeleuten nicht den notwendigen Unterhalt und die notwendige Unterstützung gewährt; oder
  3. auf andere Weise einseitig seine Beziehungen zu den Seeleuten beendet hat; darunter fällt auch die Nichtzahlung vertraglich vereinbarter Heuern für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten.

3. Jedes Mitglied hat sicherzustellen, dass für Schiffe unter seiner Flagge ein System der finanziellen Sicherheit existiert, das den Anforderungen dieser Norm genügt.

Das System der finanziellen Sicherheit kann die Form eines Systems der sozialen Sicherheit, einer Versicherung oder eines nationalen Fonds oder ein anderes ähnliches Instrument sein. Seine Form ist vom Mitglied nach Beratung mit den in Frage kommenden Verbänden der Reeder und der Seeleute festzulegen.

4. Das System der finanziellen Sicherheit hat im Einklang mit dieser Norm allen im Stich gelassenen Seeleuten auf einem Schiff unter der Flagge des Mitglieds direkten Zugang, ausreichenden Schutz und rasche finanzielle Hilfe zu gewähren.

5. Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b) dieser Norm haben der notwendige Unterhalt und die notwendige Unterstützung der Seeleute Folgendes zu umfassen: angemessene Ernährung, Unterkunft, Trinkwasservorräte, für das Überleben an Bord des Schiffes ausreichender Treibstoff und notwendige medizinische Betreuung.

6. Jedes Mitglied hat vorzuschreiben, dass Schiffe unter seiner Flagge, auf die Absatz 1 oder 2 der Regel 5.1.3 Anwendung findet, ein Zertifikat oder einen anderen Nachweis der finanziellen Sicherheit, ausgestellt vom Anbieter der finanziellen Sicherheit, an Bord mit sich führen. Eine Kopie ist an einer deutlich sichtbaren Stelle an Bord auszuhängen, wo sie den Seeleuten zugänglich ist. Gibt es mehrere Anbieter finanzieller Sicherheiten, ist das Dokument eines jeden Anbieters an Bord mitzuführen.

7. Das Zertifikat oder ein anderer schriftlicher Nachweis der finanziellen Sicherheit hat die in Anhang A2-I verlangten Informationen zu enthalten. Das Dokument muss in Englisch abgefasst oder von einer englischen Übersetzung begleitet sein.

8. Die vom System der finanziellen Sicherheit bereitgestellte Unterstützung muss auf Ersuchen der Seeleute oder ihrer benannten Vertreter auf Grundlage der notwendigen Anspruchsberechtigung gemäß dem vorstehenden Absatz 2 unverzüglich gewährt werden.

9. Unter Hinweis auf die Regeln 2.2 und 2.5 hat die vom System der finanziellen Sicherheit bereitgestellte Unterstützung ausreichend zu sein, um Folgendes zu decken:

  1. ungezahlte Heuern und andere den Seeleuten vom Reeder gemäß ihrem Beschäftigungsvertrag, dem einschlägigen Gesamtarbeitsvertrag oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Flaggenstaates zu gewährende Leistungen, beschränkt auf vier Monate solcher nichtgezahlter Heuern und vier Monate solcher nichtgewährter Leistungen;
  2. alle den Seeleuten entstandenen angemessenen Aufwendungen, einschließlich der in Absatz 10 genannten Kosten der Heimschaffung;
  3. die grundlegenden Bedürfnisse der Seeleute, wie z.B.: angemessene Ernährung, erforderliche Bekleidung, Unterkunft, Trinkwasserversorgung, für das Überleben an Bord des Schiffes ausreichender Treibstoff, notwendige medizinische Betreuung und andere angemessene Kosten oder Aufwendungen, ab dem Zeitpunkt der Handlung oder Unterlassung, die das Im-Stich-Lassen begründet, bis zum Eintreffen der Seeleute an ihrem Wohnort.

10. Die Heimschaffungskosten umfassen die Kosten für die Reise mit geeigneten und zügigen Transportmitteln, in der Regel auf dem Luftweg, und sie beinhalten die Verpflegung und Unterkunft der Seeleute in der Zeit vom Verlassen des Schiffs bis zur Ankunft an ihrem Heimatort, notwendige medizinische Betreuung, die Überführung und Beförderung der persönlichen Habe sowie alle anderen angemessenen Kosten oder Aufwendungen, die sich aus dem Im-Stich-Lassen ergeben.

11. Die finanzielle Sicherheit darf nicht vor dem Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer enden, es sei denn, der Anbieter der finanziellen Sicherheit hat dies der zuständigen Stelle des Flaggenstaates mindestens 30 Tage vorher mitgeteilt.

12. Hat der Anbieter der Versicherung oder einer anderen finanziellen Sicherheit Seeleuten gemäß dieser Norm eine Zahlung geleistet, so erwirbt dieser Anbieter bis zur Höhe des gezahlten Betrags im Einklang mit dem geltenden Recht im Wege der Abtretung, dem Forderungsübergang oder auf andere Weise die Rechte, auf die die Seeleute Anspruch gehabt hätten.

13. Durch diese Norm wird in keiner Weise das Regressrecht des Versicherers oder des Anbieters der finanziellen Sicherheit gegenüber dritten Parteien eingeschränkt.

14. Die Bestimmungen dieser Norm zielen nicht auf Ausschließlichkeit ab; andere Rechte, Ansprüche oder Rechtsmittel, die ebenfalls zur Entschädigung im Stich gelassener Seeleute dienen, bleiben unberührt. Innerstaatliche Rechtsvorschriften können vorsehen, dass die nach dieser Norm zu zahlenden Beträge mit Beträgen verrechnet werden können, die aus anderen Quellen stammen und auf Rechten, Ansprüchen oder Rechtsmitteln beruhen, die Gegenstand von Entschädigungen im Sinne der vorliegenden Norm sein können.

B. Änderungen betreffend die Leitlinie B2.5

Am Ende der gegenwärtigen Leitlinie B2.5 sind die folgende Überschrift und der folgende Text hinzuzufügen:

Leitlinie B2.5.3 - Finanzielle Sicherheit

1. Zur Umsetzung von Absatz 8 der Norm A2.5.2 sollte, wenn die Überprüfung der Gültigkeit bestimmter Aspekte des Antrags der Seeleute oder der von ihnen benannten Vertreter Zeit erfordert, dies die Seeleute nicht daran hindern, unverzüglich den Teil der erbetenden Unterstützung zu erhalten, der als gerechtfertigt anerkannt worden ist.

C. Änderungen zur Aufnahme eines neuen Anhangs

Vor Anhang A5-I ist folgender Anhang hinzuzufügen:

Anhang A2-I
Nachweis der finanziellen Sicherheit gemäß Regel 2.5 Absatz 2

Das Zertifikat oder ein anderer Nachweis gemäß der Norm A2.5.2 Absatz 7 hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Name des Schiffes;
  2. Heimathafen des Schiffes;
  3. Rufzeichen des Schiffes;
  4. IMO-Nummer des Schiffes;
  5. Name und Anschrift des Anbieters bzw. der Anbieter der finanziellen Sicherheit;
  6. Kontaktinformationen der Personen oder der Stelle, die für die Behandlung der Hilfeersuchen der Seeleute zuständig sind;
  7. Name des Reeders;
  8. Gültigkeitsdauer der finanziellen Sicherheit;
  9. eine Bescheinigung des Anbieters der finanziellen Sicherheit, der zufolge die finanzielle Sicherheit den Anforderungen der Norm A2.5.2 genügt.

D. Änderungen betreffend die Anhänge A5-I, A5-II und A5-III

Am Ende von Anhang A5-I ist folgender Punkt hinzuzufügen:

Finanzielle Sicherheit für die Heimschaffung

Im Anhang A5-II ist nach Punkt 14 unter der Überschrift Seearbeits-Konformitätserklärung - Teil I der folgende Punkt hinzuzufügen:

15. Finanzielle Sicherheit für die Heimschaffung (Regel 2.5)

Im Anhang A5-II ist nach Punkt 14 unter der Überschrift Seearbeits-Konformitätserklärung - Teil II der folgende Punkt hinzuzufügen:

15. Finanzielle Sicherheit für die Heimschaffung (Regel 2.5)

Am Ende von Anhang A5-III ist folgender Bereich hinzufügen:

Finanzielle Sicherheit für die Heimschaffung

II. Änderungen des Codes des Seearbeitsübereinkommens, 2006 (und Anhänge) in Bezug auf Regel 4.2 - Verpflichtungen der Reeder

A. Änderungen betreffend die Norm A4.2

In der gegenwärtigen Überschrift "Norm A4.2 - Verpflichtungen der Reeder" ist "A4.2" durch "A4.2.1 " zu ersetzen.

Nach Absatz 7 der gegenwärtigen Norm A4.2 ist folgender Text hinzuzufügen:

8. Die innerstaatlichen Rechtvorschriften haben vorzusehen, dass das System der finanziellen Sicherheit zur Sicherstellung einer Entschädigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) dieser Norm in Bezug auf vertragliche Forderungen, wie sie in der Norm A4.2.2 definiert werden, die folgenden Mindestanforderungen erfüllt:

  1. die vertragliche Entschädigung ist, sofern sie im Beschäftigungsvertrag der Seeleute festgelegt ist und unbeschadet von Buchstabe c) dieses Absatzes, vollständig und unverzüglich zu zahlen;
  2. es darf kein Druck ausgeübt werden, eine Zahlung unterhalb des vertraglich vereinbarten Betrags zu akzeptieren;
  3. wo es aufgrund der Art der Erwerbsunfähigkeit der Seeleute schwierig ist, die vollständige Entschädigung festzulegen, auf die die Seeleute Anspruch haben können, haben Seeleute eine Interimszahlung oder -zahlungen zu erhalten, um unbillige Härten zu vermeiden;
  4. im Einklang mit der Regel 4.2 Absatz 2 erhalten Seeleute Zahlungen unbeschadet anderer rechtlicher Ansprüche, diese Zahlungen können vom Reeder jedoch mit Entschädigungen für andere Forderungen der Seeleute gegenüber dem Reeder, die auf demselben Vorfall beruhen, verrechnet werden;
  5. die Forderung nach vertraglicher Entschädigung kann unmittelbar von den betroffenen Seeleuten, von ihren nächsten Angehörigen, einem Vertreter der Seeleute oder von einem benannten Begünstigten geltend gemacht werden.

9. Innerstaatliche Rechtsvorschriften haben vorzuschreiben, dass Seeleute im Voraus informiert werden, wenn die finanzielle Sicherheit eines Reeders annulliert oder gekündigt werden soll.

10. Innerstaatliche Rechtsvorschriften haben vorzuschreiben, dass die zuständige Stelle des Flaggenstaates vom Anbieter der finanziellen Sicherheit unterrichtet wird, wenn die finanzielle Sicherheit eines Reeders annulliert oder gekündigt wird.

11. Jedes Mitglied hat vorzuschreiben, dass Schiffe unter seiner Flagge ein Zertifikat oder einen anderen Nachweis der finanziellen Sicherheit an Bord mitführen, ausgestellt vom Anbieter der finanziellen Sicherheit. Eine Kopie muss an einer deutlich sichtbaren Stelle an Bord ausgehängt werden, wo sie den Seeleuten zugänglich ist. Gibt es mehrere Anbieter finanzieller Sicherheiten, ist das Dokument eines jeden Anbieters an Bord mitzuführen.

12. Die finanzielle Sicherheit darf vor dem Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nicht erlöschen, es sein denn, der Anbieter der finanziellen Sicherheit hat die zuständige Stelle des Flaggenstaates mindestens 30 Tage zuvor davon in Kenntnis gesetzt.

13. Die finanzielle Sicherheit hat die Zahlung aller von ihr abgedeckten vertraglichen Ansprüche zu gewährleisten, die während der Gültigkeit des Dokuments entstehen.

14. Das Zertifikat oder der Nachweis der finanziellen Sicherheit hat die in Anhang A4-I geforderten Informationen zu enthalten. Das Dokument muss in Englisch abgefasst oder von einer englischen Übersetzung begleitet sein.

Nach der gegenwärtigen Norm A4.2 sind die folgende Überschrift und der folgende Text hinzuzufügen:

Norm A4.2.2 Behandlung vertraglicher Forderungen

1. Für die Zwecke der Norm A4.2.1 Absatz 8 und der vorliegenden Norm bezeichnet der Ausdruck "vertragliche Forderung" jede Forderung im Zusammenhang mit dem Tod oder der Erwerbsunfähigkeit von Seeleuten aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer berufsbedingten Erkrankung oder Gefahr, gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, dem Beschäftigungsvertrag der Seeleute oder dem Gesamtarbeitsvertrag.

2. Das System der finanziellen Sicherheit gemäß der Norm A4.2.1 Absatz 1 Buchstabe b) kann ein Sozialversicherungssystem, eine Versicherung, ein Fonds oder ein anderes ähnliches Instrument sein. Seine Form ist von dem Mitglied nach Beratung mit den in Frage kommenden Verbänden der Reeder und der Seeleute festzulegen.

3. Innerstaatliche Rechtsvorschriften haben sicherzustellen, dass effektive Regelungen vorhanden sind, um vertragliche Ansprüche, die Entschädigungen gemäß der Norm A4.2.1 Absatz 8 betreffen, im Rahmen zügiger und fairer Verfahren entgegenzunehmen, zu behandeln und unparteiisch zu regeln.

B. Änderungen betreffend die Leitlinie B4.2

In der gegenwärtigen Überschrift "Leitlinie B4.2 - Verpflichtungen der Reeder" ist "B4.2" durch "B4.2.1 " zu ersetzen.

In Absatz 1 der gegenwärtigen Leitlinie B4.2 ist die Bezeichnung "Norm A4.2" zu ersetzen durch die Bezeichnung "Norm A4.2.1 ".

Nach Absatz 3 der gegenwärtigen Leitlinie B4.2 sind die folgende Überschrift und der folgende Text hinzuzufügen:

Leitlinie B4.2.2 - Behandlung von vertraglichen Forderungen

1. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sollten vorsehen, dass die an der Zahlung einer vertraglichen Forderung beteiligten Parteien das im Anhang B4-I aufgeführte Eingangs- und Freigabeformular verwenden können.

C. Änderung zur Aufnahme neuer Anhänge

Nach dem Anhang A2-I ist folgender Anhang hinzuzufügen:

Anhang A4-I
Nachweis der finanziellen Sicherheit gemäß Regel 4.2

Das Zertifikat oder ein anderer Nachweis der finanziellen Sicherheit gemäß der Norm A4.2.1 Absatz 14 hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Name des Schiffes;
  2. Heimathafen des Schiffes;
  3. Rufzeichen des Schiffes;
  4. IMO-Nummer des Schiffes;
  5. Name und Anschrift des Anbieters bzw. der Anbieter der finanziellen Sicherheit;
  6. Kontaktinformationen der Personen oder der Stelle, die für die Behandlung der Hilfeersuchen der Seeleute zuständig sind;
  7. Name des Reeders;
  8. Gültigkeitsdauer der finanziellen Sicherheit;
  9. eine Bescheinigung des Anbieters der finanziellen Sicherheit, der zufolge die finanzielle Sicherheit den Anforderungen der Norm A4.2.1 genügt.

Nach dem Anhang A4-I ist folgender Anhang hinzuzufügen:

Anhang B4-I
Muster - Eingangs- und Freigabeformular gemäß der Leitlinie B4.2.2

Schiff (Name, Heimathafen und IMO-Nummer): ............................................................................................

Vorfall (Datum und Ort): ..................................................................................................................................

Seemann/gesetzlicher Erbe und/oder Angehöriger: ..........................................................................................

Reeder: ..............................................................................................................................................................

Ich [ Seemann] [gesetzlicher Erbe und/oder Angehöriger des Seemanns]* bestätige hiermit den Erhalt eines Betrags von [Währung und Höhe des Betrags] zur Erfüllung der Pflicht des Reeders zur Zahlung einer vertraglichen Entschädigung für Körperverletzungen und/oder Tod gemäß den Bedingungen [meiner Beschäftigung] [der Beschäftigung des Seemanns]* und entbinde hiermit den Reeder von seinen Verpflichtungen aufgrund der genannten Bedingungen.

Die Zahlung erfolgt ohne Anerkennung jeglicher Rechtspflicht und wird unbeschadet [meines Rechts] [des Rechts des gesetzlichen Erben des Seemanns und/oder seiner Angehörigen]* angenommen, Ansprüche wegen Fahrlässigkeit, einer unerlaubten Handlung oder Verletzung gesetzlicher Pflichten rechtlich geltend zu machen oder andere verfügbare und sich aus dem oben genannten Vorfall ergebende Rechtsbehelfe einzulegen.

Datum: ............................................................................................................................................................................

Seemann/gesetzlicher Erbe und/oder Angehöriger: ..........................................................................................

Unterschrift: ......................................................................................................................................................

Empfangsbestätigung:

Reeder/Vertreter des Reeders:

Unterschrift: .......................................................................................................................................................

Anbieter der finanziellen Sicherheit:

Unterschrift: .......................................................................................................................................................

_____
* Nichtzutreffendes streichen.

D. Änderungen betreffend die Anhänge A5-I, A5-II und A5-III

Am Ende des Anhangs A5-I ist folgender Punkt hinzuzufügen:

Finanzielle Sicherheit im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Reeders

Im Anhang A5-II ist als letzter Punkt unter der Überschrift Seearbeits-Konformitätserklärung - Teil I folgender Punkt hinzuzufügen:

16. Finanzielle Sicherheit im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Reeders (Regel 4.2)

Im Anhang A5-II ist als letzter Punkt unter der Überschrift Seearbeits-Konformitätserklärung - Teil II folgender Punkt hinzuzufügen:

16. Finanzielle Sicherheit im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Reeders (Regel 4.2)

Am Ende von Anhang A5-III ist folgender Eintrag hinzuzufügen:

Finanzielle Sicherheit im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Reeders

ID 161183

ENDE