Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Dritte Verordnung zu dem Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006
Vom 25. September 2020
(BGBl. II Nr. 15 vom 01.10.2020 S. 703)
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 zum Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763), der durch Artikel 624 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Inkraftsetzung
Die in Genf am 5. Juni 2018 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 107. Tagung beschlossenen Änderungen des Seearbeitsübereinkommens, 2006, vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763, 765) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 26. Dezember 2020 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Änderungen von 2018 des Codes des Seearbeitsübereinkommens, 2006, gebilligt durch die Konferenz auf ihrer einhundertsiebten Tagung, Genf, 5. Juni 2018
Text der Änderungen von 2018 des Codes des Seearbeitsübereinkommens, 2006, in der geänderten Fassung
Änderungen des Codes des Seearbeitsübereinkommens, 2006, betreffend die Regel 2.1
Norm A2.1 - Beschäftigungsverträge für Seeleute
Es wird ein neuer Absatz 7 eingefügt:
7. Jedes Mitglied hat vorzuschreiben, dass ein Beschäftigungsvertrag für See - leute weiterhin gilt, während die Seeleute infolge seeräuberischer Handlungen oder bewaffneter Raubüberfälle auf Schiffe an Bord oder außerhalb des Schiffes gefangen gehalten werden, ungeachtet dessen, ob der für seinen Ablauf festgesetzte Zeitpunkt verstrichen ist oder eine der beiden Parteien ihn ausgesetzt oder gekündigt hat. Im Sinne dieses Absatzes:
Änderungen des Codes des Seearbeitsübereinkommens, 2006, betreffend die Regel 2.2
Es wird ein neuer Absatz 7 eingefügt:
7. Falls Seeleute infolge von seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfällen auf Schiffe an Bord oder außerhalb des Schiffes gefangen gehalten werden, sind die Heuern und sonstigen Ansprüche nach dem Beschäftigungsvertrag für Seeleute, dem einschlägigen Gesamtarbeitsvertrag oder den anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften, einschließlich der in Absatz 4 dieser Norm vorgesehenen Überweisung von Teilbeträgen, während der gesamten Zeit der Gefangenschaft und bis zum Zeitpunkt der Freilassung und ordnungsgemäßen Heimschaffung gemäß der Norm A2.5.1 oder im Falle des Todes während der Gefangenschaft bis zu dem gemäß den anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest - gestellten Todeszeitpunkt fortzuzahlen. Die Begriffe Seeräuberei und bewaffneter Raubüberfall auf Schiffe haben die gleiche Bedeutung wie in der Norm A2.1 Absatz 7.
Änderungen des Codes des Seearbeitsübereinkommens, 2006, betreffend die Regel 2.5
Absatz 8 wird wie folgt ersetzt:
alt | neu |
8. Der Anspruch auf Heimschaffung kann erlöschen, wenn die betreffenden Seeleute ihn nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder durch die Gesamtarbeitsverträge festzusetzen ist, geltend machen. | 8. Der Anspruch auf Heimschaffung kann erlöschen, wenn die betreffenden Seeleute ihn nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die durch innerstaatliche Rechtsvorschriften oder durch Gesamtarbeitsverträge festzusetzen ist, geltend machen, außer in den Fällen, in denen sie infolge von seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfällen auf Schiffe an Bord oder außerhalb des Schiffes gefangen gehalten werden. Die Begriffe Seeräuberei und bewaffneter Raubüberfall auf Schiffe haben die gleiche Bedeutung wie in der Norm A2.1 Absatz 7. |
ID: 201852
ENDE |