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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G

BGG/GUV-G 966 / DGUV Grundsatz 308-008 - Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGG/GUV-G)

(Ausgabe 04/2010)




1 Anwendungsbereich

Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen.

Zur Erreichung des Zieles, geeignete Personen zum Führen von Hubarbeitsbühnen auszubilden, werden in Abschnitt 3 Ausbildungszeiten angegeben. Diese haben sich für Teilnehmer ohne Vorkenntnisse bewährt. Der Nachweis über aus reichende Kenntnisse und Fähigkeiten zum selbstständigen Führen einer Hubarbeitsbühne erfolgt durch eine in Abschnitt 3.3 beschriebene theoretische und praktische Prüfung.

2 Anforderungen

Die Benutzung von Arbeitsmitteln bleibt dazu geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Personen vorbehalten (Betriebssicherheitsverordnung). So ist das Führen von Hubarbeitsbühnen z.B. in Kapitel 2.10 Nr. 2.1 der Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500) geregelt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen Personen nur beauftragen, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind und
  3. ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen.

Für die Auswahl der Bediener ergeben sich somit folgende Kriterien:

Von den ausgewählten Personen wird insbesondere erwartet:

3 Ausbildung

Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und endet mit einer Abschlussprüfung. Beim praktischen Teil ist auf ein angemessenes Zahlenverhältnis von Ausbildern zu Teilnehmern zu achten.

Die Dauer der Ausbildung ist ab hängig vom Typ der Hubarbeitsbühne und der Art ihres Einsatzes. Sie beträgt in der Regel mindestens einen Tag.

3.1 Theoretische Ausbildung

3.1.1 Rechtliche Grundlagen und Regeln der Technik

3.1.2 Aufbau, Funktion und Einsatzmöglichkeit verschiedener Bauarten

3.1.3 Betrieb allgemein

3.1.4 Übernahme und Transport der Maschine

3.1.5 Aufstellung/Inbetriebnahme der Maschine am Arbeitsort

3.1.6 Arbeiten mit der Maschine

3.1.7 Prüfung

3.1.8 Unfallgeschehen

3.1.9 Sondereinsätze

3.2 Praktische Ausbildung

3.2.1 Einweisung an der Hubarbeitsbühne

3.2.2 Arbeitstägliche Sicht- und Funktionsprüfung

3.2.3 Standsicherer Aufbau (nur bei Geräten mit Abstützung)

3.2.4 Standsicheres Verfahren (ohne Abstützung)

3.2.5 Einüben der Steuerungsfunktionen

3.2.6 Einüben der Funktion des Notablass

3.3 Abschlussprüfung

Die Ausbildung ist durch eine theoretische und eine praktische Prüfung abzuschließen.

Die Abschlussprüfung des theoretischen Teils soll schriftlich erfolgen. Erfolgskontrollen sollten durch Prüfungsfragen, z.B. in Form eines Fragebogens, durchgeführt werden. Bewährt haben sich hier Fragebögen mit vorgegebenen Antworten (Multiple-Choice-Verfahren). Die Prüfung sollte nicht mehr als 25 Fragen umfassen.

Wird eine zulässige Anzahl von Fehlerpunkten überschritten, gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden. Die Prüfungen können wiederholt werden. Die zulässige Anzahl der Fehlerpunkte richtet sich nach Art und Umfang der jeweiligen Prüfung und muss vom Ausbilder/Prüfer vor der Durchführung der Prüfung festgelegt werden.

Die Abschlussprüfung des praktischen Teils wird als Prüfungsfahrt durchgeführt. Hierbei soll auf den richtigen Umgang und das sichere Fahren der Hubarbeitsbühne geachtet werden.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren.

Die Teilnehmer erhalten ein Zertifikat über die Teilnahme und über das Ergebnis der Abschlussprüfung (Ausbildungsnachweis). Dieses Zertifikat soll für die Bauarten ausgestellt werden, an denen die Ausbildung erfolgte. Eine ergänzende Ausbildung sollte erfolgen, wenn der Bediener auf Hubarbeitsbühnen anderer Bauart eingesetzt werden soll.

4 Qualifikation der Ausbilder

Als Ausbilder für Hubarbeitsbühnen-Bediener kann tätig werden, wer

5 Beauftragung

Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung können die Bediener mit der Bedienung von Hubarbeitsbühnen, die im Zertifikat ausgewiesen sind, vom Unternehmer beauftragt werden. Diese Beauftragung ist schriftlich zu erteilen.

Die Form der schriftlichen Beauftragung ist nicht festgelegt. Um den Unternehmer zu unterstützen, werden von einzelnen Berufsgenossenschaften und anderen Schulungsträgern speziell gestaltete Bedienerausweise für Hubarbeitsbühnen herausgegeben.

Der Bedienerausweis sieht außer den persönlichen Daten und dem Lichtbild des Bedieners vor, dass die ausbildende Stelle die Bauarten benennt, auf denen die Ausbildung erfolgte.

Darüber hinaus können zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen eingetragen werden.

Bei der eigentlichen Beauftragung ist anzugeben, für welche Arbeiten die Beauftragung gilt.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE