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BGI/GUV-I 504-32 / DGUV Information 240-320 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 32 "Cadmium oder seine Verbindungen"
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)
(bisherige ZH 1/600.32; DGUV-I 250-433)
(Ausgabe 1998; 03/2009)
DGUV-Newsletter 10/2022:
"Folgende Publikationen des Ausschusses Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung wurden zurückgezogen:
DGUV Informationen 240-011 bis 240-460 "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge"Die "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge" datierten im Wesentlichen aus den Jahren 2009 bis 2010, gaben eine Hilfestellung für die Bestimmung von Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind, und lieferten Informationen zu den Fristen der Vorsorge. Sie enthielten außerdem Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung.
Die Vorsorgeanlässe sind inzwischen durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) mit den konkretisierenden arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geregelt.
Im Rahmen der Überarbeitung der "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" zur Neuauflage mit dem Titel "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" sind die zusätzlichen Inhalte der Handlungsanleitungen direkt in die jeweiligen DGUV Empfehlungen integriert worden, so dass der Bedarf für separate Handlungsanleitungen mit Veröffentlichung der "DGUV Empfehlungen" entfällt.
Die Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge werden in der AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge (Bek. d. BMAS v. 10.05.2016 - IIIb1-36628-15/7) konkretisiert."
Vorbemerkungen
Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.
1 Rechtsvorschriften
Cadmium oder seine Verbindungen werden im Anhang Teil 1 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.
2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:
Untersuchungsarten, Fristen
Erstuntersuchung | Vor Aufnahme einer Tätigkeit |
Erste Nachuntersuchung | Nach 12-24 Monaten |
Weitere Nachuntersuchungen | Nach 12-24 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit * |
Vorzeitige Nachuntersuchung |
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Nachgehende Untersuchungen ** |
|
* Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten.
** Nachgehende Untersuchungen gemäß der ArbMedVV vom 18.12.2008 und der GefStoffV vom 23.12.2004 sind für Beschäftigte und ehemalige Beschäftigte anzubieten, wenn sie eine Tätigkeit mit Exposition gegenüber Cadmium oder seinen Verbindungen ab dem 01.01.2005 begonnen haben. Diese Untersuchungen müssen sich am Stand der arbeitsmedizinischen Erkenntnisse orientieren. |
Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 32 "Cadmium oder seine Verbindungen" durchzuführen.
3 Untersuchungsanlässe
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit Cadmium oder seinen Verbindungen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (siehe Abschnitt 3.1) nicht eingehalten wird oder eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt zu hautresorptiven Cadmium-Verbindungen besteht. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten, wenn eine Exposition gegenüber Cadmium oder seinen Verbindungen besteht.
Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten mit höherer Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.
Für Cadmium oder seine Verbindungen gibt es derzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW). Cadmium oder seine Verbindungen sind als Krebs erzeugend eingestuft. Aus diesem Grund können in Abschnitt 4.2 "Tätigkeiten mit Exposition (aber unterhalb des AGW)" keine Angaben über entsprechende Tätigkeiten, bei denen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gemäß ArbMedVV Anhang (2) anzubieten sind, gemacht werden.
Bei den in Abschnitt 4.3 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten ohne Exposition" müssen in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen weder veranlasst noch angeboten werden (siehe hierzu auch Abschnitt 3.2 "Spezifische Empfehlungen").
3.1 Grenzwerte
Für Cadmium oder seine Verbindungen gibt es zurzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW).
Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
3.2 Spezifische Empfehlungen
Einstufung nach TRGS 905 und Anhang I der EG-Richtlinie 67/548/EWG 1)
Bezeichnung | CAS-Nr. | Einstufung/ Bewertung | Hinweise | |||
K | M | RE | RF | |||
Cadmium | 7440-43-9 | 2 | 3 | 3 | 3 | |
Cadmiumverbindungen, mit Ausnahme der namentlich bezeichneten (bioverfügbar, in Form atembarer Stäube/Aerosole) | 2 | - | - | - | H, TRGS 905 | |
Cadmiumchlorid | 10108-64-2 | 2 | 2 | 2 | 2 | |
Cadmiumcyanid | 542-83-6 | 2 | - | - | - | TRGS 905 |
Cadmiumfluorid | 7790-79-6 | 2 | 2 | 2 | 2 | |
Cadmiumformiat | 4464-23-7 | 2 | - | - | - | TRGS 905 |
Cadmiumhexafluorosilikat | 17010-21-8 | 2 | - | - | - | TRGS 905 |
Cadmiumiodid | 7790-80-9 | 2 | TRGS 905 | |||
Cadmiumoxid | 1306-19-0 | 2 | 3 | 3 | 3 | |
Cadmiumsulfat | 10124-36-4 | 2 | 2 | 2 | 2 | |
Cadmiumsulfid | 1306-23-6 | 2 | 3 | 3 | 3 | |
1) Die jeweils aktuellen Fassungen der TRGS 905 und der EG-Richtlinie 67/548/EWG sind zu beachten 4) Die jeweils aktuelle Fassung der MAK- und BAT-Werte-Liste ist zu beachten K: krebserzeugend M: erbgutverändernd RF: fruchtbarkeitsgefährdend RE: fruchtschädigend H hautresorptiv |
Für Cadmium und seine anorganischen Verbindungen können Biologische Leitwerte (BLW) abgeleitet werden (siehe hierzu MAK-Werte-Liste 20084), Abschnitt XIV. "Biologische Leitwerte")
Gegebenenfalls ist auch eine Beurteilung der biologischen Grenzwerte (Biomonitoring) hilfreich bei der Entscheidung, ob weitere arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sind (siehe hierzu TRGS 903).
3.3 Aufnahmewege
Die Aufnahme erfolgt über die Atemwege in Form von Staub, Rauch oder Aerosolen (Sprühtröpfchen), durch die Haut und den Magen-Darm-Trakt.
4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten
Die im Folgenden beispielhaft aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl von Arbeitsbereichen im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung aufgrund des Expositionsniveaus gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen bzw. anzubieten ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.
4.1 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition
Bei den folgenden Tätigkeiten ist im Rahmen einer Heißbehandlung wie Hartlöten, Schweißen oder Schneiden mit der Bildung von Cadmiumoxidrauch zu rechnen (Pulverbeschichtung auf Cadmiumgehalt überprüfen!):
4.2 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit Exposition
Für Cadmium oder seine Verbindungen gibt es derzeit noch keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW). Sobald es Arbeitsplatzgrenzwerte gibt, wird auch dieser Abschnitt mit "Tätigkeiten" gefüllt.
4.3 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten ohne Exposition
Soweit Betriebsarten, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten nicht in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 genannt sind, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen, es sei denn, eine Exposition sowie Hautkontakt zu hautresorptiven Cadmium-Verbindungen sind ausgeschlossen.
Der Verzicht auf zu veranlassende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen muss in Fällen, in denen Tätigkeiten vorliegen, die nicht in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 genannt sind, im Einzelnen durch die Gefährdungsbeurteilung begründet werden.
5 Bemerkungen
Zusätzliche Aussagen über die Stoffeigenschaften, Vorkommen, Gesundheitsgefahren sowie Sicherheitshinweise enthält auch das Gefahrstoffinformationssystem GESTIS (www.dguv.de # Webcode: d11892) und die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten" (vorläufige Ausgabe Februar 2009).
Berufskrankheit: § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
Nr. 1104 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) "Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen"
ArbMedVV: Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
GefStoffV: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen - Gefahrstoffverordnung
ENDE |