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BGI 528 / DGUV Information 211-006 - Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/49)
(Ausgabe 2002; 2006; 11/2013)
Archiv 2006
Vorwort
In unserer arbeitsteiligen Industriegesellschaft arbeitet kaum noch jemand für sich allein. Jeder Arbeitnehmer hat Kollegen und Vorgesetzte. Jeder Unternehmer hat Mitarbeiter, Auftragnehmer und Auftraggeber. Zusammenarbeit ist unerlässlich. Sie reicht von planmäßigem Zusammenwirken, z.B. mit Stabsabteilungen, mit Vorgesetzten, innerhalb einer Arbeitsgruppe oder von mehreren Arbeitsgruppen, bis zu unvorhergesehenem Zusammentreffen, z.B. bei Bauarbeiten, bei Instandhaltungsarbeiten oder bei Montagen. Besondere Bedeutung kommt der gemeinsamen Arbeit mehrerer Unternehmen bei größerem Auftragsvolumen zu.
Die Zusammenarbeit von Einzelnen oder von Arbeitsgruppen kann, unabhängig davon, ob sie dem gleichen oder unterschiedlichen Unternehmen angehören, nahezu immer zu gegenseitigen Gefährdungen führen. Die Besonderheit liegt darin, dass die Gefahr durch die Tätigkeit einer oder mehrerer Personen geschaffen oder nicht pflichtgemäß beseitigt wird und dadurch andere Personen gefährdet werden.
Für den Unternehmer besteht deshalb seit jeher die Verpflichtung, die Tätigkeit seiner eigenen Mitarbeiter aufeinander abzustimmen.
Im Januar 1976 ereignete sich auf einer Hamburger Schiffswerft ein schweres Explosionsunglück mit mehr als zwanzig Toten. Die hohe Anzahl der tödlich Verletzten war auf die gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Mitarbeiter verschiedener Unternehmen in der Nähe des unfallauslösenden Arbeitsvorganges zurückzuführen
Das Unglück war Anlass, in die Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1 bisher VBG 1), heute "Grundsätze der Prävention", eine Bestimmung zur Beseitigung einer gegenseitigen Gefährdung einzufügen:
Auch das Arbeitsschutzgesetz vom 7 August 1996 enthält im Sinne § 8 eine allgemeine Zusammenarbeitsverpflichtung mit der gleichen Zielsetzung, soweit Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig werden.
Für Baustellen gelten zusätzlich die Bestimmungen der Baustellenverordnung (siehe Abschnitt 10).
Die vorliegende Druckschrift soll dazu beitragen, in allen Mitgliedsunternehmen Arbeiten so vorzubereiten und durchzuführen, dass gegenseitige Gefährdungen vermieden werden. Dieses Schutzziel gilt sowohl für die Tätigkeit der eigenen Mitarbeiter als auch bei Vergabe von Aufträgen an andere Unternehmen.
Die nachstehenden Hinweise sind unter Beachtung der speziellen betrieblichen Gegebenheiten in den einzelnen Unternehmen umzusetzen.
1. Formen der Zusammenarbeit
Zusammenarbeit in Betrieben und auf Baustellen ist in allen Ebenen und Bereichen vorhanden (Bild 1-1). Sie kann ihrer Art nach planmäßig oder unvorhergesehen und ihrer Dauer nach ständig oder vorübergehend sein. Meist treffen die Mitarbeiter der Einzelunternehmen mehr oder weniger abgestimmt und informiert aufeinander.
Für die Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung muss deshalb jedes vom Arbeitsauftrag und seiner Durchführung her mögliche Zusammentreffen oder Nebeneinanderarbeiten von Personen berücksichtigt werden.
Bild 1-1: Darstellung von Einzelfällen der Zusammenarbeit
Soweit die Beteiligten in einen durch die Produktionsweise vorgegebenen, sich ständig wiederholenden Arbeitsablauf eingegliedert sind, können die Gefahren von vornherein besser erkannt werden. Möglichkeiten ihrer Beseitigung oder Herabsetzung werden dann bereits integrierter Bestandteil des geplanten Arbeitsablaufes sein, z.B. durch räumliche oder zeitliche Trennung von Arbeiten am selben Objekt.
Soweit jedoch voneinander unabhängige Personen oder Arbeitsgruppen gleichzeitig und in räumlicher Nähe arbeiten, kann es zu unerwarteten gegenseitigen Gefährdungen kommen. Diese Gefährdungen sind insbesondere darin begründet, dass die Beteiligten sich zunächst nur auf ihren Auftrag konzentrieren.
Beginn, Art und Ausmaß der Arbeiten benachbarter Personen sind häufig nicht oder nicht ausreichend bekannt.
Auch sicherheitsgerechtes Arbeiten innerhalb einer Arbeitsgruppe schließt die Gefährdung benachbarter Personen nicht aus. Nur eine rechtzeitige Abstimmung aller Beteiligten untereinander bietet Gewähr dafür, dass gegenseitige Gefährdungen vermieden werden.
Unabhängig von Verpflichtungen gilt:
2. Verpflichtung des Unternehmens
Zuständig für die Abstimmung mit dem Ziel, Arbeiten sicher durchzuführen, ist der Unternehmer im Rahmen der Arbeitsorganisation. Er ist verpflichtet, zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen. Der Unternehmer hat für einen sicheren Betriebsablauf zu sorgen, um Leben und Gesundheit seiner Mitarbeiter zu schützen. Dementsprechend erteilt er Weisungen, die von seinen Mitarbeitern zu befolgen sind.
Selbstverständlich hat der Unternehmer auch die Einhaltung der erteilten Weisungen zu kontrollieren.
Für den Fall, dass eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und dabei eine gegenseitige Verständigung zur Vermeidung von Gefahren erforderlich ist, wird verlangt, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt; § 8 Absatz 1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention".
3. Verpflichtung des Vorgesetzten
Abhängig von der Betriebsgröße oder aus anderen Gründen ist es möglich, dass der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschäden nicht mehr allein nachkommen kann. Er muss deshalb notwendigerweise geeignete Personen als betriebliche Führungskräfte bestellen. An seiner Stelle übernehmen sie in eigener Verantwortung Pflichten des Unternehmers. Vorgesetzte ohne Verantwortung gibt es nicht. Wer es ablehnt Verantwortung zu tragen, kann nicht Vorgesetzter sein.
Wichtig ist, dass Führungskräften eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis eingeräumt wird. Nur wenn sie in diesem Rahmen selbstständig und mit verbindlicher Wirkung für den Unternehmer handeln können, entlasten sie ihn tatsächlich und rechtlich.
Die Bestellung von Führungskräften ist abhängig von Art und Größe des Unternehmens und muss vom Unternehmer ausgehen. Sie wird in der Regel nach Sachgesichtspunkten vorgenommen, z.B. für den Bereich Fertigung, Instandhaltung, Verwaltung oder nach räumlichen Aspekten, z.B. für Werk I, Werk II.
Die Bestellung kann auch nur vorübergehend, für einen begrenzten Zeitraum oder für einen Auftrag erfolgen.
Entscheidend ist, dass stets eine lückenlose Verteilung der Verantwortungsbereiche sowie eine verbindliche und eindeutig Abgrenzung der Zuständigkeit erfolgt.
Dann wird ein Umgehen der Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz unmöglich und eine Überschneidung der Kompetenzbereiche mit den sich daraus ergebenen Reibungsverlusten und Gefährdungen vermieden.
Führungskräfte sind schon aufgrund ihres Arbeitsvertrages verpflichtet, im Rahmen ihrer Befugnis die zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen zu treffen.
Sie haben auch dafür zu sorgen, dass ihre Maßnahmen und Anordnungen befolgt werden. Dennoch wird empfohlen, diese vertragliche Pflichtenübertragung gesondert schriftlich zu bestätigen (Bild 3-1).
Durch diese Maßnahme wird von den Vorgesetzten nochmals unmissverständlich deutlich gemacht, dass sie nicht nur für einen geordneten Arbeits- und Produktionsablauf in ihrem Bereich, sondern auch für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeiter verantwortlich sind.
Bild 3-1 (Vorderseite): Muster für die Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten gemäß § 13 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"
Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten (§ 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz, § 13 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" [BGV A1]) |
Frau/Herr |
werden für den Betrieb/die Abteilung* |
der Firma
(Name der Firma) |
(Anschrift der Firma) |
die dem Unternehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegenden Pflichten übertragen, in eigener Verantwortung
soweit ein Betrag von Euro ... ... ... ... ... nicht überschritten wird. Dazu gehören insbesondere: |
Ort |
Datum |
Unterschrift des Unternehmers |
Unterschrift der beauftragten Person |
*Nichtzutreffendes streichen.
Rückseite beachten! |
Bild 3-1 (Rückseite): Muster für die Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten gemäß § 13 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"
§ 9 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG)
(1) Handelt jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, 2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder 3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen. (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten 1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder 2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist. § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) (2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SBG VII) (1) Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über 1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen, 2. (...) § 13 BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1) Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen. |
Der Unternehmer kommt gleichzeitig seiner Organisationsverpflichtung nach und schafft klare und übersichtliche Verhältnisse.
Darüber hinaus hat die schriftliche Festlegung Beweischarakter für alle Beteiligten.
Die Möglichkeit, Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz wahrzunehmen, hängt von der Anzahl der dem Vorgesetzten direkt unterstellten Mitarbeiter ab.
Ein Verhältnis von 1 : 3 bis 1 : 25 ist empfehlenswert.
Improvisationen sind möglichst zu vermeiden, denn je mehr Improvisationen bei der Erfüllung der Aufgaben notwendig sind, desto längere Zeit ist für die Arbeitsorganisation und Unterweisung erforderlich.
4. Koordination im eigenen Unternehmen
Die betrieblichen Führungskräfte, wie Betriebsleiter, Betriebsingenieure, Meister, Teamleiter, Vorarbeiter, haben mit ihrer Aufgabe zur Organisation, Anweisung, Koordinierung und Überwachung wesentlichen Einfluss auf das sichere Zusammenwirken der Beschäftigten. Dementsprechend haben sie nicht nur Weisungsrechte, sondern auch Weisungspflichten.
Die Teilaufgabe Koordinierung beginnt bereits vor der Erteilung eines Arbeitsauftrages:
Hierbei kann die nach § 5 Arbeitsschutzgesetz geforderte Beurteilung der Arbeitsbedingungen von Nutzen sein!
Bei der Feststellung von Gefährdungen sind alle Möglichkeiten der Zusammenarbeit oder des Zusammentreffens von Personen zu berücksichtigen (Bild 4-1).
Zunächst sind Ort, Zeit und sonstige Voraussetzungen zu ermitteln und die Zuverlässigkeit dieser Angaben zu überprüfen. Anschließend müssen die Gefahren, die von den einzelnen Personen ausgehen können, erfasst werden. Wenn diese Gefahren für weitere Personen zu Gefährdungen führen können, sind zweckentsprechende Schutzmaßnahmen, die möglichst zwangsläufig, d. h. verhaltensunabhängig, wirken, festzulegen.
Es wird empfohlen, im Ergebnis der Gefährdungsanalyse eine auf die betrieblichen Verhältnisse zugeschnittene Checkliste mit Hinweisen auf mögliche gegenseitige Gefährdungen zu erarbeiten:
Bild 4-1: Auswirkungen einer Zusammenarbeit oder eines Zusammentreffens von Personen
Mit Erteilung des Arbeitsauftrages trägt der Vorgesetzte die Verantwortung dafür, dass die Anweisung ohne Sicherheits- und Gesundheitsrisiko für die Beteiligten und Dritte ausführbar sind. Es ist deshalb zweckmäßig, die im Einzelfall erforderlichen Schutzmaßnahmen in den Anweisungen ausdrücklich zu erwähnen.
Die Vorgesetzten müssen sich davon überzeugen, dass ihre Anweisungen auch verstanden und entsprechend sicher gearbeitet wird.
Arbeitsschutzmaßnahmen müssen nicht nur in schriftlichen Arbeitsanweisungen enthalten sein sondern auch in den mündlichen Anordnungen, die in der Mehrzahl der Fälle erteilt werden, beispielsweise vom Vorarbeiter an den einzelnen Mitarbeiter. Vorgesetzte, die derartige Weisungen im Einzelfall nicht geben, handeln nicht verantwortungsbewusst.
Beim Zusammentreffen mehrerer, untereinander nicht weisungsgebundener, Arbeitsgruppen des eigenen Unternehmens hat im Zweifel stets der nächsthöhere gemeinsame Vorgesetzte die gebotenen Aufsichts- und Weisungspflichten zu erfüllen.
5. Umgang mit Fremdfirmen
Bei der Vergabe von Arbeiten an Fremdfirmen kann der Unternehmer die für eine gefahrlose Zusammenarbeit erforderlichen Maßnahmen nicht in kraft seines Direktionsrechtes anordnen, sondern ist auf vertragliche Abmachungen angewiesen. Diese vertraglichen Abmachungen sind von besonderem Rang, weil eine Verpflichtung der gewerblichen Wirtschaft besteht:
Das zunächst begrenzt bestehende innerbetriebliche Weisungsrecht wird umfassend ausgedehnt. Grundlage sind die allgemeinen Regelungen des § 8 Arbeitsschutzgesetz (Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber [Bild 5-1]) sowie die folgenden Bestimmungen des § 6 Absatz 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" BGV A1:
"Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutze der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Abs. 1, entsprechend § 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten."
Besondere Schwierigkeiten entstehen häufig dann, wenn die Fremdfirma ihrerseits einzelne Arbeiten an Subunternehmer vergibt, ohne dass der erste Auftraggeber davon Kenntnis hat. Die schriftliche Verpflichtung des Auftragnehmers, die Unfallverhütungsvorschriften, die Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Sie bedeutet lediglich, dass die gesamten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regelungen sowohl bei der Durchführung des Auftrages als auch beim Arbeitsergebnis Berücksichtigung finden.
Werden in einem Unternehmen oder auf einer Baustelle Arbeiten durch Beschäftigte eines anderen Unternehmens ausgeführt, so können für die Überwachung der Durchführung eines Arbeitsschutzes und für die entsprechende Beratung verschiedene Berufsgenossenschaften zuständig sein. Dies könnte zu einer zumindest zeitlich unterschiedlichen Betreuung der einzelnen Unternehmen führen.
Die Berufsgenossenschaften haben sich deshalb gegenseitig beauftragt, dass in solchen Fällen jede Berufsgenossenschaft die Durchführung des Arbeitsschutzes bei allen angetroffenen Unternehmen überwacht.
Bild 5-1: Empfehlung für die aus Arbeitsschutzgründen erforderliche Koordinierung der Tätigkeiten mehrerer Arbeitsgruppen
Der Unternehmer ist verpflichtet, bei allen von ihm veranlassten Tätigkeiten für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen.
Die Verpflichtung erstreckt sich sowohl auf seine eigenen Beschäftigten als auch im Rahmen des § 6 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) auf die Beschäftigten seiner Arbeitnehmer.
Bei gleichzeitiger Anwesenheit mehrerer Arbeitsgruppen an einer Arbeitsstelle hat der Unternehmer insbesondere die Gefährdungen für die Beschäftigten zu verhindern, die sich durch mangelhafte Koordinierung der Tätigkeiten ergeben. | |
I. Arbeitsgruppen mehrerer Unternehmen | |
Ist es bei der Vergabe von Aufträgen erforderlich, gemäß § 6 UVV BGV A1 eine Person mit spezifisch lenkenden Befugnissen zu bestellen (Koordinator), so wird der Abschluss der folgenden Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zur Festlegung der Rechte und Pflichten des Koordinators empfohlen: | |
1. Die Vergabe des Auftrages erfolgt unter der Bedingung, dass auch die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft eingehalten werden.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu beschaffen.
2. Werden einzelne Gewerbe ohne Mitwirkung des Auftraggebers vom Auftragnehmer an andere Unternehmer -Subunternehmer- vergeben, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, dies dem Auftraggeber anzuzeigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften der verantwortlichen Berufsgenossenschaft mit den Subunternehmern zu vereinbaren und diesen die Unfallverhütungsvorschriften zur Verfügung zu stellen. 3. Der Auftraggeber setzt zur Abstimmung der Tätigkeiten der beteiligten Unternehmer einen Koordinator und erforderlichenfalls einen Vertreter ein, § 6 UVV BGV A1. Der Vertreter hat bei Abwesenheit des Koordinators die gleichen Rechte und Pflichten, wie dieser. 4. Der Auftraggeber gibt die Namen des Koordinators und seines Stellvertreters den Auftragnehmern bekannt. Jeder beteiligte Unternehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der von ihm eingesetzte Verantwortliche bei der jeweiligen Arbeitsaufnahme über Namen und Funktion des Koordinators und seiner Vertreters hinreichend informiert ist. 5. Bei der Inbetriebsetzung technischer Großanlagen gehen die Rechte und Pflichten des Koordinators auf den Hauptverantwortlichen über. 6. Der Koordinator stimmt den Arbeitsablauf der beteiligten Unternehmen so ab, dass jederzeit alle erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen gewährleistet sind. Er stellt zu diesem Zweck einen zeitlich gegliederten Arbeitsablaufplan auf. Er hat das Recht, vom Auftragnehmer hierfür alle erforderliche Unterlagen anzufordern, insbesondere einen Arbeitsablaufplan mit folgenden Angaben: |
Der Auftragnehmer hat die vorstehenden Angaben für den Subunternehmer zu erstatten. 7. Der Koordinator legt im Arbeitsablaufplan insbesondere die Voraussetzungen fest, die für jede beteiligte Arbeitsgruppe vor Arbeitsaufnahme vorliegen müssen. Der Arbeitsablaufplan wird den Verantwortlichen zur Einhaltung durch die von ihnen geführten Arbeitsgruppen übergeben. 8. Die Arbeitsaufnahme der beteiligten Unternehmen darf nur unter Einhaltung des Arbeitsablaufplanes erfolgen. Planabweichungen sind dem Koordinator zu melden. Kann durch eine Planabweichung oder Störung eine gegenseitige Gefährdung der beteiligten Arbeitsgruppen eintreten, so ist der Koordinator unverzüglich zu benachrichtigen. Die Arbeiten sind einzustellen und dürfen erst wieder aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des geänderten Arbeitsablaufplanes erfüllt sind oder der Koordinator dies ausdrücklich zulässt. Der Koordinator unterrichtet die betroffenen Verantwortlichen unverzüglich über jede wesentliche Änderung des Arbeitsablaufplanes. 9. Der Koordinator ist berechtig, zur Erfüllung seiner Aufgaben den Auftraggebern, deren Verantwortlichen und jedem Beschäftigten Weisungen zu erteilen. Den Weisungen des Koordinators ist unbedingt Folge zu leisten. 10. Die vorstehenden Bestimmungen entbinden die Beteiligten nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der für die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen. |
II. Arbeitsgruppen desselben Unternehmens | |
Ist innerbetrieblich ein Koordinator einzusetzen, so hat der Unternehmer ihn kraft Organisationsgewalt zu bestellen. Dem Koordinator sollen die Rechte und Pflichten übertragen werden, die den in dieser Empfehlung unter I. aufgeführten entsprechen. Die dazu erforderliche schriftliche Bestellung hat sich mindestens auf die Nummern 4 bis 9 zu erstrecken. |
6. Bestellung eines Koordinators
Der Unternehmer muss bei der Vergabe von Arbeiten (Auftraggeber) an andere Unternehmer (Auftragnehmer) ausdrücklich eine Person als Koordinator bestellen. Bild 6-1 zeigt Abläufe und Zusammenhänge.
Der Koordinator stimmt die Arbeitsabläufe der beteiligten Unternehmen so aufeinander ab, dass jederzeit eine mögliche gegenseitige Gefährdung vermieden wird.
Bild 6-1: Abläufe und Zusammenhänge innerhalb der Koordination
Hinsichtlich dieser Abstimmung ist dem Koordinator sowohl gegenüber dem Auftraggeber und seinen Beschäftigten als auch gegenüber dem Auftragnehmer und dessen Beschäftigten Weisungsrecht zu verschaffen. Es wird deshalb empfohlen, diese Weisungsbefugnis ausdrücklich im Auftragsschreiben zu verankern.
Zwar ist der Unternehmer zuständig für die Bestellung des Koordinators, diese Unternehmerpflicht kann er aber auch delegieren.
Als unterste betriebliche Entscheidungsebene zur Bestellung eines Koordinators kommt diejenige in Betracht, die bei Fremdfirmenbeteiligung selbstständig Aufträge vergeben darf.
Die Bestellung einer Person zur Koordinierung von Arbeiten wirkt wie eine Übertragung der Unternehmerpflichten. Sie ist daher unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
6.1 Wann ist der Koordinator erforderlich?
Der Koordinator ist immer dann erforderlich, wenn eine gegenseitige Gefährdung möglich ist. Bei der Klärung dieser Frage ist in der gleichen Weise vorzugehen, wie vor der Erteilung von Aufträgen an Arbeitsgruppen des eigenen Unternehmens: Der Unternehmer muss feststellen, ob mehrere zugleich tätige Arbeitsgruppen sich gegenseitig gefährden können.
In den meisten Fällen wird eine gegenseitige Gefährdung zu unterstellen sein, auch wenn sie zunächst nicht offensichtlich ist. In Zweifelsfällen wird deshalb empfohlen, einen Koordinator zu bestellen.
6.2 Wer darf als Koordinator bestellt werden?
In den Unfallverhütungsvorschriften ist eine Angabe über die Qualifikation des Koordinators nicht enthalten. Aufgrund der spezifischen planerischen, sicherheitstechnischen und organisatorischen Verantwortung sollten jedoch folgende Merkmale berücksichtigt werden:
Als Koordinatoren werden häufig eingesetzt:
Der Auftraggeber kann sich mit seinem Auftragnehmer auch auf einen Mitarbeiter aus dessen Kreis einigen oder einen Betriebsfremden auswählen. Für Großbaustellen mit einer Vielzahl von Auftragnehmern hat die Bestellung eines Betriebsfremden als Koordinator zu guten Erfolgen geführt, da der Koordinator dann zu allen Beteiligten in gleicher Beziehung stand.
Zu vermeiden ist der Einsatz eines Mitarbeiters, der aufgrund seiner betrieblichen Stellung bisher über keinerlei Weisungsbefugnis verfügte. Solche Personen sind insbesondere gegenüber den Fachverantwortlichen der Fremdfirmen überfordert.
Auch Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollten nicht als Koordinator eingesetzt werden.
Laut Arbeitssicherheitsgesetz haben sie beratende Funktion und damit die Aufgabe, sowohl den Unternehmer als auch die von ihm Beauftragten und die einzelnen Mitarbeiter bei der Durchführung des Arbeitsschutzes zu unterstützen.
Zu dem vom Unternehmer beauftragten Personenkreis gehört neben den Führungskräften insbesondere der Koordinator.
Er müsste sich in diesem Fall selbst beraten.
Dieses Vorgehen entspricht nicht dem Arbeitssicherheitsgesetz.
Im Übrigen fällt das Koordinieren von Arbeiten nicht unter die Tätigkeiten, die innerhalb der erforderlichen Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu erbringen sind.
Gleichwohl wird der Koordinator seinerseits die in seinem Unternehmen vorhandenen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte rechtzeitig in die Planung und Organisation von Arbeitsabläufen einbeziehen.
Bei genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben besteht eine Besonderheit darin, dass laut Bauordnungen der Länder der Bauherr einen Bauleiter ausdrücklich zu bestellen hat. Diesem Bauleiter obliegen unter anderen auch Pflichten, die ein Koordinator wahrzunehmen hat. Soweit nach dem Bauordnungsrecht ein Bauleiter zu bestellen ist, hat es sich deshalb als zweckmäßig erwiesen, ihm gleichzeitig die Koordinierungsaufgaben für die gesamte Baustelle zu übertragen.
Insbesondere bei Großbaustellen kann es erforderlich sein, dass den Koordinator Mitarbeiter unterstützen oder für Teilbereiche gesonderte Koordinatoren, so genannte Bereichskoordinatoren, bestellt werden.
6.3 Bekanntmachung des Koordinators
Der Koordinator mit seiner besonderen Funktion muss rechtzeitig allen Beteiligten bekannt gegeben werden. Gegenüber den Auftragnehmern wird diese Aufgabe zweckmäßigerweise bereits in der Form eines Zusatzes im Auftragsschreiben erledigt.
Muster für einen Zusatz im Auftragsschreiben zur Bestellung eines Koordinators
Zur Abstimmung der Arbeiten Ihres Unternehmens mit unseren Arbeiten/mit den Arbeiten des Unternehmens ... ... ... ... ... ... haben wir unseren Mitarbeiter, Herrn ... ... ... ... ..., zum Koordinator bestellt.
Er wird die Durchführung der vorgesehenen Arbeiten koordinieren, um mögliche - gegenseitige Gefährdungen zu vermeiden. Der Koordinator hat gemäß § 6 Absatz 1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) Weisungsbefugnis auch gegenüber Ihren bei uns tätig werdenden Mitarbeitern, soweit dies für einen sicheren Arbeitsablauf erforderlich ist. Den Weisungen des Koordinators ist deshalb zu folgen. Unterrichten Sie bitte vorab bereits ihre Mitarbeiter entsprechend. Vor Beginn der Arbeiten haben sich Ihre bei uns tätig werdenden Mitarbeiter oder deren Vorgesetzter beim Koordinator zu melden. Der Koordinator wird den Ablauf der Arbeiten bis zum Schluss überwachen. Er ist daher für Ihre mit der Durchführung der Arbeiten beauftragten Mitarbeiter Kontaktperson und ständiger Ansprechpartner. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die Weisungsbefugnis unseres Koordinators sich beschränkt auf die Koordinierung der vorgesehenen Arbeiten. Ihre Vorgesetzten sind weiterhin für die ihnen unterstellten Mitarbeiter verantwortlich. Sie haben alle Einrichtungen zu schaffen und alle Vorkehrungen zu treffen, die zur Durchführung der für ihr Unternehmen und für uns geltende Unfallverhütungsvorschriften oder sonst nach Lage der Verhältnisse zum Schutz der Beschäftigten erforderlich sind. Dazu zählt insbesondere auch die Vermeidung der Gefährdung anderer Mitarbeiter. |
Bild 6-2: Bekanntmachung des Koordinators im Bereich der gegenseitigen Gefährdung
Für die Abstimmung der Kran-Instandhaltungs-Arbeiten mit dem laufenden Normalbetrieb ist als Koordinator zuständig: Betriebsingenieur Weskamp Telefon: 326 |
Darüber hinaus wird empfohlen, den Namen des Koordinators beispielsweise durch Aushang im Bereich der eigentlichen Arbeiten - möglichst sogar ergänzt um ein Foto - zu veröffentlichen (Bild 6-2), damit sich erforderlichenfalls auch der einzelne Werker unmittelbar an ihn wenden kann.
7. Rechte und Pflichten des Koordinators
Die Befugnisse des Koordinators sind nicht detailliert geregelt:
Der Koordinator hat vielmehr generell eine mögliche gegenseitige Gefährdung zu vermeiden. Die optimale Ausgestaltung im Einzelfall ist Recht und Pflicht des Auftraggebers und seines Auftragnehmers. Die Berufsgenossenschaften haben zur Erleichterung dieser Aufgabe eine "Empfehlung für die aus Arbeitsschutzgründen erforderliche Koordinierung der Tätigkeiten mehrerer Arbeitsgruppen" erarbeitet.
Grundsätzlich ist der Koordinator verpflichtet, die Arbeiten der beteiligten Arbeitsgruppen unabhängig von ihrer Unternehmenszugehörigkeit aufeinander abzustimmen, um mögliche gegenseitige Gefährdungen zu erkennen und gegebenenfalls einschreiten zu können.
Er muss deshalb rechtzeitig über die bevorstehenden Arbeiten informiert sein, insbesondere über:
Sowohl die Auftragnehmer als auch der Auftraggeber, in der Regel das eigene Unternehmen, haben den Koordinator insoweit zu unterstützen, als sie ihm die benötigten Unterlagen rechtzeitig aushändigen müssen.
Der Koordinator wird dementsprechend einen Arbeitsablaufplan erstellen, ihn bekannt machen und für seine Durchführung sorgen.
7.1 Durchführung der Ortsbesichtigung
Dem Koordinator wird empfohlen, vor der Erstellung des Arbeitsablaufplanes eine Ortsbesichtigung möglichst gemeinsam mit den zuständigen Vorgesetzten vorzunehmen.
Das persönliche Gespräch vor Ort kann und wird in vielen Fällen die Arbeit des Koordinators erleichtern, insbesondere bei eiligen unvorhergesehenen Arbeiten, z.B. zur Beseitigung von Störungen.
7.2 Aufstellung des Arbeitsablaufplanes
Aufgrund der Unterlagen und Angaben der Beteiligten sowie der Ergebnisse der Ortsbesichtigung ist der Koordinator unter Berücksichtigung der einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen und Betriebsanleitungen in der Lage, den Arbeitsablaufplan zu erstellen.
Aus dem Arbeitsablaufplan müssen insbesondere hervorgehen
Dieser Arbeitsablaufplan muss von allen Beteiligten eingehalten werden. Die Verantwortlichen der einzelnen Arbeitsgruppen haben hierauf hinzuwirken. Abweichungen sind unverzüglich dem Koordinator mitzuteilen.
7.3 Herbeiführung von Abstimmungsgesprächen
Vor dem Beginn der Arbeiten ist ein Abstimmungsgespräch des Koordinators mit Vertretern der Auftragnehmer - möglichst den Verantwortlichen der beteiligten Arbeitsgruppen - und den zuständigen betrieblichen Führungskräften des Auftraggebers zweckmäßig. Dieses Gespräch dient der eingehenden Unterrichtung über den Arbeitsablaufplan und ermöglicht umfassende Erläuterungen.
Im Gespräch wird der Koordinator persönlich bekannt. Er kann auch weitergehende Informationen zu seiner Aufgabe geben.
Es ist zu erwarten, dass seine Arbeit hierdurch erleichtert und der Schutz der Gesundheit aller Beteiligten erhöht wird.
Im Abstimmungsgespräch können auch noch notwendige Feinabstimmungen vorgenommen und der Arbeitsablaufplan an die Verantwortlichen der einzelnen Arbeitsgruppen persönlich übergeben werden.
Es wird empfohlen, während der Durchführung von Großvorhaben Abstimmungsgespräche in regelmäßigen Zeitabständen zu wiederholen. Sie sollten dann im Arbeitsablaufplan eingetragen sein, damit die Beteiligten rechtzeitig informiert sind.
7.4 Maßnahmen bei Störungen
Störfälle und unvorhergesehene Schwierigkeiten können insbesondere bei längerfristigen Arbeiten zu Planabweichungen und als Folge möglicherweise zu gegenseitigen Gefährdungen der Beteiligten führen.
In diesen Fällen ist es erforderlich, dass die jeweiligen Verantwortlichen die Arbeiten einstellen lassen und den Koordinator unverzüglich verständigen.
Erst, wenn der Koordinator den Arbeitsablauf neu festgelegt, die Beteiligten informiert und die Freigabe erteilt hat, dürfen die Arbeiten fortgesetzt werden.
7.5 Kontrolle des Arbeitsablaufes
Der Koordinator darf sich nicht allein darauf verlassen, dass Abweichungen vom Arbeitsablaufplan ihm unverzüglich gemeldet werden. Er muss vielmehr den Ablauf der Arbeiten nach seinem Plan überwachen. Diese Verpflichtung umfasst sowohl eine regelmäßige Kontrolle der Arbeiten als auch einzelne Stichproben.
Die Kontrollen durch den Koordinator entbinden den Verantwortlichen der einzelnen Arbeitsgruppen jedoch nicht von seiner Verantwortung.
Der jeweilige Verantwortliche hat seinerseits dafür zu sorgen, dass dem Arbeitsablaufplan entsprechend unter Einhaltung der notwendigen Arbeitsschutzanforderungen, gearbeitet wird.
8. Pflichten des Auftragnehmers zur Koordinierung
Wenn ein Unternehmer als Auftragnehmer oder als Subunternehmer tätig wird, ist er ebenfalls verpflichtet, sich mit anderen beteiligten Unternehmern - auch mit dem Auftraggeber - abzustimmen. Diese Anforderung ergibt sich aus den allgemeinen Regelungen des § 8 Arbeitsschutzgesetz (Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber) -
"Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen."
und aus den Bestimmungen des § 6 Absatz 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
"Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Abs. 1, entsprechend § 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Arbeit besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten."
Diese Abstimmungsverpflichtung besteht insbesondere dann, wenn der Auftraggeber einen Koordinator nicht oder noch nicht bestellt hat. Damit soll erreicht werden, dass auch bei einem Versäumnis des Auftraggebers eine Zusammenarbeit ohne Gefährdung sichergestellt ist. Nötigenfalls hat der Auftragnehmer die Bestellung eines Koordinators durch den Auftraggeber zu fordern, damit ein Arbeitsablaufplan für die durchzuführenden Arbeiten erstellt wird.
Die gemeinsame Absprache aller beteiligten Unternehmer "vor Ort" zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung dient nicht zuletzt auch der reibungslosen und termingerechten Erledigung des übernommenen Auftrages. Die vorgeschriebene Abstimmung ist daher für den Auftragnehmer in jeder Hinsicht vorteilhaft.
Besondere Bedeutung erlangt die Pflicht zur Koordinierung von Arbeiten auf Bau- und Montagestellen. Die Auftragnehmer müssen deshalb ihre leitenden Monteure immer wieder darauf hinweisen, an ihrer Einsatzstelle für eine Abstimmung ihrer Arbeiten mit allen anderen dort Tätigen verantwortlich zu sorgen.
9. Beteiligung ausländischer Unternehmen
Die Verpflichtung zur Bestellung eines Koordinators und zur Abstimmung bei der Übernahme von Arbeiten gilt auch bei der Beteiligung von Arbeitsgruppen ausländischer Unternehmen oder bei Tätigkeiten im Ausland.
Hier ist wie folgt zu unterscheiden:
Für Tätigkeiten ausländischer Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, gelten - unabhängig von einer Mitgliedschaft - die Unfallverhütungsvorschriften der jeweiligen Unfallversicherungsträger. Daraus folgt, dass hier ein Koordinator bestellt werden muss.
Für Tätigkeiten deutscher Unternehmen im Ausland bleibt nur die Möglichkeit, analoge vertragliche Verpflichtungen zu vereinbaren, um die freiwillige Übernahme des Einsatzes eines Koordinators mit Weisungsbefugnis zu erreichen.
Diese Möglichkeit ist von deutschen Unternehmern wahrzunehmen, unabhängig davon, ob sie als Auftraggeber oder Auftragnehmer tätig werden.
10. Sonderfall Baustellen
Für Baustellen gelten zusätzlich seit 1. Juli 1998 die Bestimmungen der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung-BaustellV) vom 10. Juni 1998, mit der die Richtlinie 92/57/EWG des Europäischen Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in nationales Recht umgesetzt wurde.
Die Baustellenverordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz aller Beschäftigten auf Baustellen. Sie gilt sowohl für die Vorbereitung - als auch für die Ausführungsphase von Bauvorhaben.
Pflichten der Arbeitgeber und der Beschäftigten nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Unfallverhütungsvorschriften "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und "Bauarbeiten" (BGV C22), bleiben davon unberührt.
Die Baustellenverordnung gilt nicht für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 des Bundesberggesetzes.
Gemäß der Baustellenverordnung gilt:
Unter größeren Bauvorhaben sind folgende Baustellen zu verstehen:
Eine Vorankündigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Besonders gefährliche Arbeiten gemäß Anhang II der Baustellenverordnung sind:
Welchen Inhalt der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben muss, ist im Interesse einer optimalen Ausrichtung auf die jeweiligen Erfordernisse nicht konkret vorgeschrieben. Gefordert wird lediglich, dass der Plan die Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen muss, die auf der Baustelle anzuwenden sind, und die Schutzmaßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten muss. Soweit erforderlich, müssen bei der Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände berücksichtigt werden.
Die Pflichten gemäß Baustellenverordnung obliegen dem Bauherrn; es sei denn, er hat einen Dritten beauftragt, diese Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Dieser Dritte muss bereits in die Planung des Bauvorhabens einbezogen werden und sollte unabhängig von den sonst am Bau Beteiligten sein.
Im Übrigen kann der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.
Während der Vorbereitungsphase des Bauvorhabens hat der Koordinator:
Während der Ausführungsphase des Bauvorhabens hat der Koordinator:
Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte auf einer Baustelle obliegen weiterhin alle Pflichten zur Durchführung des Arbeitsschutzes.
Dabei haben sie die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.
11. Inbetriebsetzung technischer Großanlagen
An der Inbetriebsetzung technischer Großanlagen sind nahezu immer Mitarbeiter verschiedener Unternehmen beteiligt, z.B. Auftragnehmer, Auftraggeber, Überwachungsbehörden, Sachverständige. Da eine gegenseitige Gefährdung hierbei nicht ausgeschlossen werden kann, ist auch für die Inbetriebsetzung ein Koordinator zu bestellen.
Eine Besonderheit besteht insoweit, als bei einer Inbetriebsetzung technischer Großanlagen zumindest zeitweise die für den Normalbetrieb geltenden Arbeitsschutzbestimmungen nicht oder nicht in vollem Umfang angewendet werden können. Dies ist dadurch begründet, dass nur so die einwandfreie Beschaffenheit der Anlage festgestellt werden kann oder eine neu entwickelte Anlage oder eine für den Export bestimmte Anlage erprobt werden muss.
Die von den technischen Großanlagen ausgehenden Gefahren sind in Abhängigkeit vom technischen Prozess sehr unterschiedlich.
Besondere Schutzmaßnahmen können deshalb nicht allgemeingültig vorgegeben werden. Allgemeingültig ist nur der Einsatz eines Hauptverantwortlichen und die Aufstellung eines Inbetriebsetzungsplanes. Dieser Plan muss insbesondere alle anlagespezifischen Schutzmaßnahmen enthalten. Als Handlungsanleitung haben die Berufsgenossenschaften "Grundregeln für Sicherheitsmaßnahmen bei der Inbetriebsetzung technischer Großanlagen" erarbeitet, um die Abwehr der vielfältigen Gefährdungen zu erleichtern (siehe Bild 11-1).
Darüber hinaus sind entsprechende Notfallmaßnahmen nach § 22 BGV A1 "Grundsätze der Prävention" zu planen.
Entsprechende Zutritts- und Aufenthaltsbeschränkungen nach § 9 BGV A1 "Grundsätze der Prävention" sind auszusprechen und wirksam zu überwachen.
Bild 11-1 (Teil 1): Grundregeln für Sicherheitsmaßnahmen bei Inbetriebsetzung technischer Großanlagen
Bild 11-1 (Teil 2): Grundregeln für Sicherheitsmaßnahmen bei Inbetriebsetzung technischer Großanlagen
Bild 11-1 (Teil 3): Grundregeln für Sicherheitsmaßnahmen bei Inbetriebsetzung technischer Großanlagen
Bild 11-1 (Teil 4): Grundregeln für Sicherheitsmaßnahmen bei Inbetriebsetzung technischer Großanlagen
Bild 11-1 (Teil 5): Grundregeln für Sicherheitsmaßnahmen bei Inbetriebsetzung technischer Großanlagen
12. Literatur- und Quellenverzeichnis
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