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BGI 568-1 / DGUV Information 211-008 - Jugendliche in Betrieben der Metallbranche - Eine Handlungsanleitung für Unternehmer
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(Ausgabe 2006; 2008; 2009)
1. Die Jugend - Ihre Zukunft!
Geben Sie Jugendlichen in Ihrem Betrieb eine Chance:
Der Ferienjob und das Praktikum im Betrieb bieten den Jugendlichen die Möglichkeit, die Arbeitswelt unmittelbar kennen zu lernen und sich mit ihr auseinander zu setzen
Der Einsatz im Betrieb trägt dazu bei, dass Jugendliche ihre Eignung für bestimmte Tätigkeiten zutreffender einschätzen und ihre Berufsvorstellungen vertiefen oder auch korrigieren können. Der Betriebseinsatz erleichtert den Zugang zu einem passenden Ausbildungsplatz.
Die Ausbildung in Ihrem Unternehmen gibt Ihnen die Chance, für qualifizierten Nachwuchs in Ihrem Unternehmen und Ihrer Branche selbst zu sorgen.
2. Ist Ihr Betrieb für den Einsatz von Jugendlichen geeignet?
Anhand der Gefährdungsbeurteilung können Sie feststellen, ob Ihr Betrieb geeignet ist.
Bei Jugendlichen fehlt oft das Bewusstsein für Sicherheit.
Hier ist Ihre Fürsorge gefragt.
Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden,
Unzulässig sind Akkordarbeit und Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann.
Ausnahmen bestehen, wenn Sie Jugendliche über 16 Jahre beschäftigen, soweit
3. Welcher Unfallversicherungsträger ist zuständig?
Die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers (UVT) ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
Organisator | Zuständigkeit | Wichtige Rechtsgrundlagen | |
Ferienjob | Schüler; Personensorgeberechtigte*) | UVT des Betriebes | |
Betriebspraktikum | Schule: Lehrer als Praktikumsleiter Betrieb: | UVT der Schule | |
Ausbildung | Beauftragter der IHK oder der Handwerkskammer | Schule: UVT der Schule Betrieb: | |
*) Personensorgeberechtigte sind in der Regel beide (leiblichen) Eltern oder die Adoptiveltern (BGB). |
Beim Einsatz von Schülern gibt es einen Unterschied zwischen Kindern und Jugendlichen (JArbSchG):
Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
Jugendlicher ist, wer 15 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht - unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.
Die Beschäftigung von Kindern ist bis auf wenige Ausnahmen verboten. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben kommt eine Beschäftigung von Kindern in der Metallbranche - außer im Rahmen eines Betriebspraktikums - nicht in Betracht.
4. Wer trägt Verantwortung?
Als Unternehmer sind Sie für Sicherheit und Gesundheitsschutz Ihrer Mitarbeiter und der eingesetzten Jugendlichen verantwortlich. Ihre Unternehmerpflichten können Sie auf zuverlässige und fachkundige Mitarbeiter, z.B. Meister, übertragen.
Auch der Jugendliche trägt Verantwortung.
Unterweisung
Bevor die Jugendlichen ihre Arbeit aufnehmen dürfen, müssen sie über mögliche Gefahren unterwiesen werden. Das gilt auch, wenn sich Arbeitsbedingungen ändern. Die Unterweisung ist mindestens halbjährlich zu wiederholen. Müssen persönliche Schutzausrüstungen getragen werden, so ist es hilfreich, wenn Sie das Tragen vorführen. Vergessen Sie nicht die Organisation der ersten Hilfe und den Brandschutz in die Unterweisung einzubeziehen. Unterweisungen müssen dokumentiert werden.
Anmeldung
Keine gesonderte Anmeldung nötig.
Ferienjobber, Praktikanten oder Auszubildende müssen nicht extra beim Unfallversicherungsträger angemeldet werden. Dies erfolgt automatisch über die Lohnsumme, die der Unternehmer seiner Unfallversicherung am Anfang des Folgejahres mitteilt.
5. Sind ärztliche Untersuchungen erforderlich?
Man unterscheidet ärztliche Untersuchungen nach dem JArbSchG und Vorsorgeuntersuchungen, die in speziellen Verordnungen, z.B. in der Gefahrstoffverordnung und in Unfallverhütungsvorschriften, geregelt sind.
Ferienjob und Betriebspraktikum
Während des Ferienjobs und beim Betriebspraktikum führen die Jugendlichen nur Arbeiten aus, bei denen keine Nachteile für die Gesundheit zu befürchten sind. Die Zeitdauer der Beschäftigung ist gering.
Unter diesen Voraussetzungen ist eine ärztliche Untersuchung nicht erforderlich (§ 32 Abs. 2 JArbSchG).
Ausbildung
Anders sieht es für Jugendliche in der Ausbildung aus, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Hier sind Untersuchungen nach dem JArbSchG zwingend erforderlich (JArbSchG § § 32 ff.).
Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorlegt. Diese Untersuchungen kann der Hausarzt durchführen. Die Kosten hierfür trägt das Land.
Weitere Vorsorgeuntersuchungen können sich aus den erforderlichen Tätigkeiten zum Erreichen des Ausbildungszieles ergeben. Die Grundlage hierfür bildet die Gefährdungsbeurteilung. Mit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen dürfen nur Ärzte beauftragt werden, die Facharzt für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen. Die Kosten für diese Untersuchungen tragen Sie als Unternehmer.
6. Wie lange dürfen Sie Jugendliche beschäftigen?
Einsatzzeitraum
Ferienjob
Jugendliche (ab 15 Jahre) dürfen innerhalb der Vollzeitschulpflicht während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden.
Betriebspraktikum
Kinder dürfen im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht beschäftigt werden. Betriebspraktika sind schulische Veranstaltungen. Die Zeitdauer des Betriebspraktikums wird durch Richtlinien bzw. Verwaltungsvorschriften der Länder festgelegt. Sie beträgt ca. zwei Wochen.
Ausbildung
Die Dauer der Ausbildung wird durch den Berufsausbildungsvertrag festgelegt.
Arbeitszeit
Ruhepausen
Arbeitnehmer unter 18 Jahre (JArbSchG) | ||
bei einer Arbeitszeit von | max. 4 1/2 Stunden | mehr als 6 Stunden |
Ruhepausen | 30 Minuten | 60 Minuten |
Jugendliche dürfen nur von 6 Uhr bis 20 Uhr beschäftigt werden; in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr; mindestens 12 Stunden ununterbrochene Ruhezeit. |
Arbeitnehmer über 18 Jahre (JArbSchG) | ||
bei einer Arbeitszeit von | max. 6 Stunden | mehr als 9 Stunden |
Ruhepausen | 30 Minuten | 45 Minuten |
Mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit |
ArbZG - Arbeitszeitgesetz
7. Der erste Arbeitstag
Eine erfolgreiche und unfallfreie Zusammenarbeit hängt auch von einem guten Start ab.
Die folgenden Punkte helfen Ihnen, dass der Neuling sich in Ihrem Betrieb willkommen fühlt.
So bauen Sie auf beiden Seiten stark Stress ab!
Ihre Berufsgenossenschaft.
ENDE |