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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 601 / DGUV Information 209-018 - Prüfung von Pfannen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/165)

- Dipl.-Ing. Thomas Eßbach -

(Ausgabe 2003; 07/2012)



implementiert mit Genehmigung der Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften

Archiv 2003

Vorwort

Gieß-, Transport- und Schlackenpfannen sind für die Aufnahme von feuerflüssigen Massen in metallurgischen Betrieben, wie z.B. Gießereien, Stahlwerken und Metallhütten bestimmt.

Trotz der Hinweise und Festlegungen auf das Erfordernis von Prüfungen für den Betreiber in den Vorschriften, z.B.

und weiteren allgemeinen Regeln der Technik kommt es noch immer zu Unfällen und Schadensereignissen.

Darüber hinaus ist für die Hersteller von Pfannen die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und die harmonisierte europäische Norm DIN EN 1247:2010-12 "Gießereimaschinen" als Maschinensicherheitsnorm (Typ C) gültig, die seit dem 29.12.2010 verbindlich ist.

Auch sind hier Benutzerinformationen niedergeschrieben, die mindestens den Stand der Technik auch für den Betreiber darstellen.

Um diese näher zu erläutern und um Missverständnisse zu vermeiden, sind im Folgenden die Prüfanforderungen hinsichtlich Häufigkeit und Umfang festgelegt.

1 Begriffserklärung

1.1 Pfannen


Pfannen gemäß DIN EN 1247:2010-12, Pkt.3.1 sind kippbare Behälter, mit oder ohne Aufhängung (Gehänge), mit oder ohne Auskleidung, die zum Aufnehmen, Transportieren und zur Übernahme von geschmolzenem Metall bestimmt sind.

Die Kippbewegung erfolgt häufig durch energiebetriebene Kippantriebe. Es gibt auch Pfannen, die am Boden entleert werden. In diesem Fall erfolgt das Entleeren durch Bewegung eines Stopfenzuges oder eines hydraulisch oder pneumatisch angetriebenen Bodenschiebers. Pfannen werden gewöhnlich mittels Hebezeug transportiert und haben ihr eigenes, mit der Pfanne fest verbundenes Gehänge, auch sind Wechselgehänge, die nicht dauerhaft fest mit der Pfanne verbunden sind, im Einsatz. Es gibt auch Pfannen, die mit Flurförderzeugen (Gabelstaplern) transportiert werden. Der Aufbau einer Pfanne geht aus Bild 1-1 hervor.

Notpfannen sind für die Aufnahme von feuerflüssigen Massen bestimmt, wenn u. a. Schmelzöfen, Warmhalteöfen oder Vergießeinrichtungen durch einen Defekt schnell entleert werden müssen.

Bild 1-1: Aufbau einer Pfanne

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1Bügel im Pfannengehänge (Lastaufnahme)7Handradverriegelung (Klinkensicherung+Fingerschutzscheibe)
2Gehängetraverse8Handrad
3Hitzeschutzblech9selbsthemmendes Getriebe
4Tragarm10Tragzapfen
5Pfannenkessel11Pfannenbandage
6Tragarmverriegelung (Kippsicherung)12Pfannenboden


1.2
Befähigte Person

Befähigte Person (ehemals Sachkundiger) gemäß § 2 Abs. 7 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Gieß-, Transport- und Schlackenpfannen und der dadurch bedingten Gefahren hat und mit Prüfverfahren, den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, den Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln und BG-Informationen, DIN-EN Normen, technischen Regeln) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der genannten Lastaufnahmemittel und Kippantriebe beurteilen kann.

1.3 Prüfumfang

Folgende Prüfanforderungen, Prüfumfänge und Prüfarten werden in der DIN EN 1247:2010-12 und der BGR 500 Kap. 2.21 beschrieben bzw. unterschieden:

Der Prüfumfang beinhaltet den Zustand der Bauteile und Einrichtungen, den bestimmungsgemäßen Zusammenbau sowie die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtung.

Die tägliche Inaugenscheinnahme erstreckt sich auf die Funktionalität aller Bauteile einer Pfanne, um so mögliche augenfällige Mängel zu erkennen und zu beseitigen, und sie muss nicht dokumentiert werden.

Die Hauptprüfung umfasst auch die regelmäßige Messung und Dokumentation (in der Regel alle 2 Jahre) des Abtriebsmomentes, um die Leistung des Getriebes festzustellen und des Bremsmomentes des Getriebes, um die dynamische Selbsthemmung festzustellen (s. Pkt. 5.2.1 der DIN EN 1247: 2010-12). Hierzu müssen die o. g. Momente in (Nm) auf einem Prüfstand gemessen und dokumentiert werden.

Schäden oder besondere Vorkommnisse (auch nach Reparaturen) an den Lastaufnahmeeinrichtungen, welche die Tragfähigkeit beeinflussen können sowie deren Instandsetzung erfordern eine außerordentliche Prüfung. Auch bei Änderungen des Originalzustandes ist eine außerordentliche Prüfung erforderlich.

Bei der außerordentlichen Prüfung ist darauf zu achten, dass u. a. Nachweise und Zeugnisse der Festigkeitsberechnung, Material- und Schweißgütern vorliegen.

Im Anhang 1 bis 3 sind Musterprüflisten für die jeweilige Prüfart abgebildet. Die Inhalte der Prüflisten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sind auf die zu prüfende Pfanne abzustimmen.

1.4 Zeitliche Abfolge der jährlichen Prüfungen

Es ist nicht zulässig auf Prüfungen zu verzichten - etwa mit dem Hinweis auf fehlende Benutzung.

Werden Pfannen längere Zeit (> 1 Jahr) nicht benutzt, so ist vor deren Verwendung zumindest eine Zwischenprüfung erforderlich.

Werden Pfannen ausschließlich für den Notabguss bereitgehalten (Notpfannen), so sind diese nach jeder Benutzung einer Zwischenprüfung zu unterziehen. Weiterhin sind diese Pfannen mindestens einmal jährlich nach der Benutzung auf Gängigkeit zu überprüfen (Bild 1-2).

Veränderungen von Prüfzyklen sind gemäß § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung bei veränderten Einsatzbedingungen und/oder Einsatzhäufigkeiten möglich. Voraussetzungen hierfür sind u.a. vollständige Herstellerdokumentation, vollständige Prüfunterlagen mit Ergebnissen, vollständige Einsatzbedingungen und -häufigkeiten, sowie eine durchgeführte außerordentliche Prüfung.

Bild 1-2: Übersicht der Prüfungen

Alter der Pfanne (Jahre)Sicht-, Funktions- und ZwischenprüfungenHauptprüfung
≥ 1X 
≥ 2X 
≥ 3 X
≥ 4X 
≥ 5 X
≥ 6X 
≥ 7 X
.........


2 Schäden an Pfannen

Schäden an Pfannen treten durch Verschleiß und infolge von übermäßiger Hitzeeinwirkung sowie durch Rissbildungen an tragenden Teilen, insbesondere an Tragarmen, Tragzapfen und Getriebeteilen und durch Korrosion am Pfannenkessel, die sich über die Zeitdauer des Einsatzes entwickeln, auf. Sie lassen sich durch regelmäßige Prüfungen ermitteln.

Schäden können aber auch infolge von Überlastungsvorgängen beim Aufnehmen, Absetzen, Transport im Einsatz oder eines nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs auftreten. Werden solche Schäden z.B. bei der Prüfung durch die tägliche Inaugenscheinnahme festgestellt, ist eine außerordentliche Prüfung zu veranlassen.

3 Quellen- u. Literaturverzeichnis


4 Abbildungsverzeichnis

[1-1]: BGHM

[1-2]: BGHM


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Musterprüfliste "Tägliche Inaugenscheinnahme" und "Sicht-, Funktions- und Zwischenprüfung"Anhang 1


 


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Musterprüfliste "Hauptprüfung"Anhang 2


 



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Musterprüfliste "Außerordentliche Prüfung"Anhang 3






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