Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; BGI / DGUV-I
Frame öffnen

BGI 647 - Gaswarneinrichtungen für den Einsatz auf Deponien - Prüfung der Funktionsfähigkeit
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/408)

(Ausgabe 04/1995)



nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

1 Vorbemerkung

Gaswarneinrichtungen, die auf Deponien eingesetzt werden sollen, sind unter Betriebsbedingungen besonderen Umgebungseinflüssen ausgesetzt. Auf den Einsatzbereich zugeschnittene zusätzliche Prüfungen müssen die Funktionsfähigkeit der Gaswarneinrichtungen auch für diesen Anwendungsfall sicherstellen.

Unverdünntes Deponiegas besteht meistens zu annähernd gleichen Anteilen aus Methan (CH4) und Kohlendioxid (CO2). In geringen Mengen kann eine Vielzahl von Stoffen im Deponiegas enthalten sein. In den Anwendungsbereich dieses Merkblattes sind Gaswarneinrichtungen zur Überwachung des unverdünnten Deponiegases sowie von verdünnten Gasgemischen, die durch Vermischung mit Luft entstehen, einzubeziehen. Das gilt insbesondere für Gaswarneinrichtungen zur Messung von CH4 (0 bis 100 % UEG, 0 bis 100 Vol.- %), CO2, O2 und H2S.

Grundvoraussetzung für den Einsatz von Gaswarneinrichtungen auf Deponien ist die erfolgreiche Prüfung der Funktionsfähigkeit der Gaswarngeräte durch eine anerkannte Prüfstelle nach

für alle in Frage kommenden Messbereiche. Gaswarngeräte gelten auch dann als erfolgreich geprüft, wenn sie in der Anlage 3 der Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL) aufgeführt sind oder nach den in Abschnitt 1 des Anhangs zu diesem Merkblatt aufgeführten Schriften erfolgreich durch eine anerkannte Prüfstelle geprüft wurden.

Für Gaswarngeräte zur Messung von CO2 ist die Prüfung der Funktionsfähigkeit in Anlehnung an Prüfvorschriften für andere Gase durchzuführen.

Zusätzlich zu der erfolgreichen Prüfung der Funktionsfähigkeit der Gaswarngeräte muss für die Gaswarneinrichtungen das Bestehen der Ergänzungsprüfungen nach diesem Merkblatt durch eine anerkannte Prüfstelle bestätigt worden sein.

Dieses Merkblatt beschreibt Ergänzungsprüfungen für Gaswarngeräte mit den gebräuchlichsten Messprinzipien. Für Gaswarngeräte mit anderen Messprinzipien sind Prüfungen in Anlehnung an dieses Merkblatt durchzuführen.


Prüfstellen in Deutschland sind:

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Unter den Eichen 87, 12205 Berlin;

DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, Fachstelle für Sicherheit - Prüfstelle für Grubenbewetterung, Franz-Fischer-Weg 61, 45307 Essen;

Für Warngeräte für H2S: Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit (BIA), Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin.

2 Anforderungen an Gaswarngeräte für den Einsatz auf Deponien

Die Einsatzhinweise im sicherheitstechnischen Gutachten bzw. im Bericht über die Eignungsuntersuchung sind bei der Auswahl eines Gerätes für eine Messaufgabe zu beachten.

Die Auswahl berücksichtigt nur die messtechnischen Eigenschaften der geprüften Geräte. Sonstige sicherheitstechnische Vorschriften (z.B. Anforderungen des Explosionsschutzes) sind zusätzlich zu beachten.

Die Ergänzungsprüfungen sind wie gefordert durchzuführen, sofern die Erfüllung der Anforderungen nicht bereits bei der Prüfung der Funktionsfähigkeit nachgewiesen wurde.

2.1 Messung der Methan-Konzentration bis 100 % UEG

2.1.1 Messprinzip Wärmetönung

Auf Funktionsfähigkeit geprüfte Methan-Warngeräte mit dem Messprinzip der Wärmetönung sind geeignet, sofern im Einsatzfall die Sauerstoff-Konzentration im Messgas 10 Vol.-% O2 überschreitet. Die Abweichung des Messwertes vom richtigen Wert darf jedoch bei O2-Konzentrationen zwischen 10 % und 21 % nicht größer als 5 % des Messwertes sein. Zusätzlich müssen die Anforderungen der folgenden Ergänzungsprüfung erfüllt werden.

Zur Messung in unverdünntem Deponiegas sind diese Gaswarngeräte nicht geeignet.

Ergänzungsprüfung Vergiftung:

Zweck der Prüfung: Untersuchung der Wirkung von Katalysatorgiften, Störgasen und -dämpfen auf den Messwert von Methan-Warngeräten für Messbereichsendwerte bis 100 % UEG mit dem Messprinzip Wärmetönung.


Prüfverfahren: Zu Beginn dieser Prüfung sind neuwertige Sensoren zu verwenden. Die Prüfung wird mit den Prüfgasen Chlordifluormethan (R22), Schwefelwasserstoff (H2S) und Hexamethyldisiloxan (HMDS) durchgeführt.

Die Geräte werden reiner Luft und anschließend einem Prüfgas mit 1 Vol.-% CH4 in Luft ausgesetzt. Danach müssen die Geräte jeweils dem in der Tabelle angegebenen Prüfgas ausgesetzt werden und für die angegebene Zeitspanne ununterbrochen in Betrieb sein (Geräte zur kontinuierlichen Messung) oder es muss die angegebene Anzahl von Einzelmessungen (Geräte für Einzelmessungen) durchgeführt werden. Vor dem Wechsel des Prüfgases müssen die Geräte mindestens 12 Stunden in reiner Luft weiter betrieben werden. Eine Justierung der Geräte zwischen den vier Teilprüfungen erfolgt nicht.

PrüfgasPrüfdauerAnzahl der Messungen
10 ppm R22/1 Vol.-% CH4/Rest Luft2h250
200 ppm R22/1 Vol.-% CH4/Rest Luft15 min40
100 ppm H2S/1 Vol.-% CH4/Rest Luft40 min100
10 ppm HMDS/1 Vol.-% CH4/Rest Luft40min100

Anforderung: Während der jeweiligen Prüfdauer bzw. bei den Einzelmessungen mit einem bestimmten Prüfgas darf die Abweichung des Messwertes vom richtigen Wert nicht mehr als ± 0,3 Vol.-% CH4 betragen.

2.1.2 Messprinzip Metalloxidhalbleiter

Auf Funktionsfähigkeit geprüfte Methan-Warngeräte mit dem Messprinzip Metalloxidhalbleiter sind geeignet, sofern im Einsatzfall die Sauerstoff-Konzentration im Messgas 10 Vol.- % O2 überschreitet. Die Abweichung des Messwertes vom richtigen Wert darf jedoch bei O2-Konzentrationen zwischen 10 % und 21 % nicht größer als 5 % des Messwertes sein. Zusätzlich müssen die Anforderungen der folgenden Ergänzungsprüfung erfüllt werden.

Zur Messung in unverdünntem Deponiegas sind diese Gaswarngeräte nicht geeignet.

Ergänzungsprüfung Vergiftung:

Zweck der Prüfung: Untersuchung der Wirkung von Katalysatorgiften, Störgasen und -dämpfen auf den Messwert von Methan-Warngeräten für Messbereichsendwerte bis 100 % UEG mit dem Messprinzip Metalloxidhalbleiter.


Prüfverfahren: Zu Beginn dieser Prüfung sind neuwertige Sensoren zu verwenden. Die Prüfung wird mit den Prüfgasen Chlordifluormethan (R22), Schwefelwasserstoff (H2S) und Hexamethyldisiloxan (HMDS) durchgeführt.

Die Geräte werden reiner Luft und anschließend einem Prüfgas mit 1 Vol.-% CH4 in Luft ausgesetzt. Danach müssen die Geräte jeweils dem in der Tabelle angegebenen Prüfgas ausgesetzt werden und für die angegebene Zeitspanne ununterbrochen in Betrieb sein

(Geräte zur kontinuierlichen Messung) oder es muss die angegebene Anzahl von Einzelmessungen (Geräte für Einzelmessungen) durchgeführt werden. Vor dem Wechsel des Prüfgases müssen die Geräte mindestens 12 Stunden in reiner Luft weiter betrieben werden. Eine Justierung der Geräte zwischen den vier Teilprüfungen erfolgt nicht.

PrüfgasPrüfdauerAnzahl der Messungen
10 ppm R22/1 Vol.-% CH4/Rest Luft2 h250
200 ppm R22/1 Vol.-% CH4/Rest Luft15 min40
100 ppm H2S/1 Vol.-% CH4/Rest Luft40 min100
10 ppm HMDS/1 Vol.-% CH4/Rest Luft40 min100

Anforderung: Während der jeweiligen Prüfdauer bzw. bei den Einzelmessungen mit einem bestimmten Prüfgas darf die Abweichung des Messwertes vom richtigen Wert nicht mehr als ± 0,3 Vol.- % CH4 betragen.

2.1.3 Messprinzip Infrarotabsorption

Auf Funktionsfähigkeit geprüfte Methan-Warngeräte mit dem Messprinzip Infrarotabsorption sind geeignet, sofern die Anforderungen der folgenden Ergänzungsprüfung erfüllt werden.

Ergänzungsprüfung Kohlendioxid:

Zweck der Prüfung: Untersuchung der Wirkung von Kohlendioxid auf den Messwert von Methan-Warngeräten für Messbereichsendwerte bis 100 % UEG mit dem Messprinzip Infrarotabsorption.


Prüfverfahren: Die Geräte werden nacheinander reiner Luft und einem Prüfgas mit einer CH4-Konzentration von 50 % des Messbereichsendwertes in Luft ausgesetzt. Anschließend ist die Prüfung mit einem Prüfgas mit einer CH4-Konzentration von 50 % des Messbereichsendwertes und einer gleich hohen Konzentration von Kohlendioxid im Gemisch mit Luft durchzuführen.

Anforderung: Die Abweichung des Messwertes mit Kohlendioxid von dem ohne Kohlendioxid darf ± 5 % der Messspanne nicht überschreiten.

2.1.4 Messprinzip Flammenionisation

Auf Funktionsfähigkeit geprüfte Methan-Warngeräte auf der Messgrundlage der Flammenionisation sind geeignet. Eine Ergänzungsprüfung ist nicht erforderlich.

2.2 Messung der Methan-Konzentration bis 100 Vol.-% CH4

2.2.1 Messprinzip Infrarotabsorption

Auf Funktionsfähigkeit geprüfte Methan-Warngeräte mit dem Messprinzip Infrarotabsorption sind geeignet, sofern die Anforderungen der folgenden Ergänzungsprüfung erfüllt werden.

Ergänzungsprüfung Kohlendioxid:

Zweck der Prüfung: Untersuchung der Wirkung von Kohlendioxid auf den Messwert von Methan-Warngeräten für Messbereichsendwerte bis 100 Vol.-% OH4 mit dem Messprinzip Infrarotabsorption.


Prüfverfahren: Die Geräte werden nacheinander reiner Luft und einem Prüfgas mit einer CH4-Konzentration von 50 % des Messbereichsendwertes in Stickstoff ausgesetzt. Anschließend ist die Prüfung mit einem Prüfgas mit einer CH4-Konzentration von 50 % des Messbereichsendwertes und einer gleich hohen Konzentration von Kohlendioxid im Gemisch mit Stickstoff durchzuführen.

Anforderung: Die Abweichung des Messwertes mit Kohlendioxid von dem ohne Kohlendioxid darf ± 5 % der Messspanne nicht überschreiten.

2.2.2 Messprinzip Wärmeleitung

Auf Funktionsfähigkeit geprüfte Methan-Warngeräte auf der Messgrundlage der Wärmeleitfähigkeit sind geeignet, sofern die Anforderungen der folgenden Ergänzungsprüfung erfüllt werden.

Ergänzungsprüfung Kohlendioxid:

Zweck der Prüfung: Untersuchung der Wirkung von Kohlendioxid auf den Messwert von Methan-Warngeräten für Messbereichsendwerte bis 100 Vol.-% CH4 mit dem Messprinzip Wärmeleitung.


Prüfverfahren: Die Geräte werden nacheinander reiner Luft und einem Prüfgas mit einer CH4-Konzentration von 50 % des Messbereichsendwertes in Stickstoff ausgesetzt. Anschließend ist die Prüfung mit einem Prüfgas mit einer CH4-Konzentration von 50 % des Messbereichsendwertes und einer gleich hohen Konzentration von Kohlendioxid im Gemisch mit Stickstoff durchzuführen.

Anforderung: Die Abweichung des Messwertes mit Kohlendioxid von dem ohne Kohlendioxid darf ± 5 % der Messspanne nicht überschreiten.

2.3 Messung der Sauerstoff-Konzentration von 0 bis 21 Vol.-% O2

2.3.1 Messprinzip Paramagnetismus

Auf Funktionsfähigkeit geprüfte Warngeräte auf der Messgrundlage des paramagnetischen Effektes von Sauerstoff sind geeignet. Eine Ergänzungsprüfung ist nicht erforderlich.

2.3.2 Messprinzip Elektrochemie

Auf Funktionsfähigkeit geprüfte Sauerstoff-Warngeräte mit elektrochemischen Sensoren sind geeignet, sofern die Anforderungen der folgenden Ergänzungsprüfung erfüllt werden.

Gaswarngeräte mit beheiztem Festelektrolyt-Sensor (z.B. ZrO2-Sensor) sind wegen der Reaktion mit Methan für den Einsatz auf Deponien nicht geeignet.

Ergänzungsprüfung Kohlendioxid:

Zweck der Prüfung: Untersuchung der Wirkung von Kohlendioxid auf den Messwert und die Lebensdauer von Sauerstoff-Warngeräten mit elektrochemischen Sensoren.


Prüfverfahren: Zu Beginn dieser Prüfung sind neuwertige Sensoren zu verwenden. Die Sauerstoff-Warngeräte werden einem Prüfgas mit Konzentrationen von 25 Vol.-% CH4 zusammen mit 25 Vol.-% CO2 (Rest Luft) 200 Stunden ausgesetzt. Bei Gaswarngeräten, die zusätzlich zu Sauerstoff auch Methan mit einem Messbereichsendwert bis zur UEG messen, darf der CH4-Anteil des Prüfgases durch Stickstoff ersetzt werden.

Anforderung: Während der Prüfung darf die Abweichung des Messwertes vom Wert 10,5 Vol.-% 02 nicht mehr als ± 1 Vol.-% O2 betragen.

2.4 Messung der Kohlendioxid-Konzentration

2.4.1 Messprinzip Infrarotabsorption

Auf Funktionsfähigkeit geprüfte Kohlendioxid-Warngeräte mit dem Messprinzip Infrarotabsorption sind geeignet, sofern die Anforderungen der folgenden Ergänzungsprüfung erfüllt werden.

Ergänzungsprüfung Methan:

Zweck der Prüfung: Untersuchung der Wirkung von Methan auf den Messwert von Kohlendioxid-Warngeräten mit dem Messprinzip Infrarotabsorption.


Prüfverfahren: Die Geräte werden nacheinander reiner Luft und einem Prüfgas mit einer CO2-Konzentration von 50 % des Messbereichsendwertes in Stickstoff ausgesetzt. Anschließend ist die Prüfung mit einem Prüfgas mit einer CO2-Konzentration von 50 % des Messbereichsendwertes und einer gleich hohen Konzentration von Methan im Gemisch mit Stickstoff durchzuführen.

Anforderung: Die Abweichung des Messwertes mit Methan von dem ohne Methan darf ± 5 % der Messspanne nicht überschreiten.

2.4.2 Messprinzip Elektrochemie

Auf Funktionsfähigkeit geprüfte Kohlendioxid-Warngeräte mit elektrochemischen Sensoren sind geeignet, sofern die Anforderungen der folgenden Ergänzungsprüfungen erfüllt werden.

Zu Beginn der Folge dieser Ergänzungsprüfungen sind neuwertige Sensoren zu verwenden.

Ergänzungsprüfung hohe Kohlendioxid-Konzentrationen:

Zweck der Prüfung: Untersuchung der Wirkung hoher Kohlendioxid-Konzentrationen auf den Messwert von Kohlendioxid-Warngeräten mit elektrochemischen Sensoren.


Prüfverfahren: Die Geräte werden reiner Luft und anschließend einem Prüfgas mit einer Kohlendioxid-Konzentration von 50 % des Messbereichsendwertes in Luft ausgesetzt. Danach werden die Geräte 2 Stunden lang einer Kohlendioxid-Konzentration vom Zweifachen des Messbereichsendwertes, mindestens aber 10 Vol.-% CO2, in Luft ausgesetzt. Anschließend werden sie 20 Minuten lang reiner Luft ausgesetzt, gefolgt von 5 Minuten mit dem zu Beginn verwendeten Prüfgas mit einer Kohlendioxid-Konzentration von 50 % des Messbereichsendwertes in Luft.

Anforderung: Die Abweichung der Messwerte mit reiner Luft und mit dem Prüfgas am Ende der Prüfung von denen zu Beginn der Prüfung darf nicht größer als ± 1500 ppm oder ± 10 % des Messwertes sein; dabei gilt der jeweils größere Wert.

Während der Beaufschlagung mit der erhöhten Konzentration darf es auch beim Quittieren eines Alarms zu keiner Anzeige unterhalb des Messbereichsendwertes kommen. Bei anzeigenden Geräten muss die Überschreitung des Messbereichsendwertes erkennbar sein.

Zweck der Prüfung: Untersuchung der Wirkung von Schwefelwasserstoff auf den Messwert von Kohlendioxid-Warngeräten mit elektrochemischen Sensoren.


Prüfverfahren: Die Geräte werden reiner Luft und anschließend einem Prüfgas mit einer Kohlendioxid-Konzentration von 50 % des Messbereichsendwertes in Luft ausgesetzt. Danach werden die Geräte 40 Minuten lang einer Schwefelwasserstoff-Konzentration von 100 ppm in Luft ausgesetzt. Anschließend werden sie 20 Minuten lang reiner Luft ausgesetzt, gefolgt von 5 Minuten mit dem zu Beginn verwendeten Prüfgas mit einer Kohlendioxid-Konzentration von 50 % des Messbereichsendwertes in Luft.

Anforderung: Die Abweichung der Messwerte mit reiner Luft und mit dem Prüfgas am Ende der Prüfung von denen zu Beginn der Prüfung darf nicht größer als ± 1500 ppm oder ± 10 % des Messwertes sein; dabei gilt der jeweils größere Wert.

2.5 Messung der Schwefelwasserstoff-Konzentration

Auf Funktionsfähigkeit geprüfte Warngeräte für Schwefelwasserstoff sind geeignet, sofern die Anforderungen der folgenden Ergänzungsprüfung erfüllt werden.

Ergänzungsprüfung hohe Schwefelwasserstoff-Konzentrationen: Zweck der Prüfung: Untersuchung der Wirkung hoher Schwefelwasserstoff-Konzentrationen auf das Messsignal von Schwefelwasserstoff-Warngeräten.


Prüfverfahren: Die Geräte werden reiner Luft und anschließend einem Prüfgas mit einer Schwefelwasserstoff-Konzentration von 50 % des Messbereichsendwertes in Luft ausgesetzt. Danach werden die Geräte 2 Stunden lang einer Schwefelwasserstoff-Konzentration vom Zweifachen des Messbereichsendwertes, mindestens aber 300 ppm, in Luft ausgesetzt. Anschließend werden sie 20 Minuten lang reiner Luft ausgesetzt, gefolgt von 5 Minuten mit dem zu Beginn verwendeten Prüfgas mit einer Schwefelwasserstoff-Konzentration von 50 % des Messbereichsendwertes in Luft.

Anforderung: Die Abweichung der Messwerte mit reiner Luft und mit dem Prüfgas am Ende der Prüfung von denen zu Beginn der Prüfung darf nicht größer als ± 5 ppm oder ± 10 % des Messwertes sein; dabei gilt der jeweils größere Wert.

Während der Beaufschlagung mit der erhöhten Konzentration darf es auch beim Quittieren eines Alarms zu keiner Anzeige unterhalb des Messbereichsendwertes kommen. Bei anzeigenden Geräten muss die Überschreitung des Messbereichsendwertes erkennbar sein.

3 Anforderungen an Zusatzeinrichtungen

3.1 Allgemeines

Gaswarngeräte für den Einsatz auf Deponien sind durch Zusatzeinrichtungen in geeigneter Weise gegen Betauung und Staubabscheidungen zu schützen, wenn andernfalls die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird. Auf die Verwendung dieser Zusatzeinrichtungen ist in der Betriebsanleitung hinzuweisen.

Für Zusatzeinrichtungen wie z.B. Entnahmesonden, Ansaugschläuche, Durchflusswächter, Kondensatabscheider, Filter oder Pumpen sind die folgenden Prüfungen durchzuführen, wenn die Zusatzeinrichtungen die Funktionsfähigkeit beeinflussen können und wenn die Erfüllung der Anforderungen nicht bereits bei der Prüfung der Funktionsfähigkeit nachgewiesen wurde.

3.2 Ortsfeste Gaswarneinrichtungen


Probenahmesysteme ortsfester Gaswarneinrichtungen auf Deponien müssen nach der Installation von einem Sachkundigen einer Funktionsprüfung unterzogen werden. Dabei sind insbesondere die Hinweise des Merkblattes T 023 zu beachten.

Über das Ergebnis muss eine schriftliche Bestätigung des Sachkundigen vorliegen.

3.3 Tragbare und transportable Gaswarneinrichtungen

3.3.1 Einfluss der Zusatzeinrichtungen auf die Einstellzeiten

Zweck der Prüfung: Untersuchung der Wirkung des Probenahmesystems auf die Einstellzeiten.


Prüfverfahren: Das Gaswarngerät wird zunächst ohne Probenahmesystem betrieben. Das Gerät wird einem Konzentrationssprung von reiner Luft zu einem Prüfgas mit einer Konzentration von 50 % des Messbereichsendwertes und danach einem Konzentrationssprung von diesem Prüfgas zu reiner Luft ausgesetzt. Bei Geräten mit einer kontinuierlichen Messgasförderung sind die Einstellzeiten t90 zu bestimmen. Bei Geräten mit manuell betätigter Pumpe ist die Anzahl der Pumpvorgänge bis zum Erreichen von 90 Prozent der Endanzeige zu ermitteln.

Anschließend wird das Gaswarngerät mit dem vom Hersteller gelieferten Probenahmesystem betrieben. Dabei ist die längste vom Hersteller angegebene Probenleitung zu verwenden. An der Entnahmesonde muss ein Konzentrationssprung von reiner Luft zu einem Prüfgas mit einer Konzentration von 50 % des Messbereichsendwertes und danach ein Konzentrationssprung von diesem Prüfgas zu reiner Luft durchgeführt werden. Bei Geräten mit einer kontinuierlichen Messgasförderung sind die Einstellzeiten t90 zu bestimmen. Bei Geräten mit manuell betätigter Pumpe ist die Anzahl der Pumpvorgänge bis zum Erreichen von 90 Prozent der Endanzeige zu ermitteln.

Anforderung: Bei Geräten mit einer kontinuierlichen Messgaspumpe ist eine Verlängerung der Einstellzeiten t90 gegenüber den Werten bei Betrieb ohne Probenahmesystem von 3 Sekunden pro Meter der Probenleitung erlaubt.

Bei Geräten mit manuell betätigter Pumpe muss die Anzahl der bis zum Erreichen von 90 Prozent der Endanzeige benötigten Pumpvorgänge den Angaben des Herstellers entsprechen.

3.3.2 Einfluss der Zusatzeinrichtungen auf das Messsignal

Zweck der Prüfung: Untersuchung der Wirkung des Probenahmesystems auf das Messsignal.


Prüfverfahren: Das Gaswarngerät wird ohne Probenahmesystem nacheinander reiner Luft und einem Prüfgas mit einer Konzentration von 50 % des Messbereichsendwertes ausgesetzt. Anschließend wird das Gerät mit dem vom Hersteller gelieferten Probenahmesystem betrieben. Dabei ist die längste vom Hersteller angegebene Probenleitung zu verwenden. Bei Geräten mit einer kontinuierlich betriebenen Messgaspumpe sind für die Dauer von jeweils dem Zehnfachen der Einstellzeit t90 mit Probenahmesystem (entsprechend der Messung in Abschnitt 3.2.1) nacheinander reine Luft und das anfangs verwendete Prüfgas mit einer Konzentration von 50 % des Messbereichsendwertes aufzugeben. Bei Geräten mit manuell betätigter Pumpe sind für jeweils die zehnfache Anzahl der Pumpvorgänge bis zum Erreichen von 90 Prozent der Endanzeige mit Probenahmesystem (entsprechend der Messung in Abschnitt 3.2.1) nacheinander reine Luft und das anfangs verwendete Prüfgas mit einer Konzentration von 50 % des Messbereichsendwertes aufzugeben.

Anforderung: Am Ende der Aufgabe des Prüfgases mit einer Konzentration von 50 % des Messbereichsendwertes unter Benutzung des Probenahmesystems darf die Abweichung des Messwertes von dem ohne Benutzung des Probenahmesystems nicht größer als ± 10 % des Messwertes sein.

3.3.3 Schutz gegen Ansaugen von Flüssigkeiten

Zweck der Prüfung: Untersuchung der Wirkung von Schutzeinrichtungen (z.B. Schwimmer) gegen Förderung von Flüssigkeiten zum Sensor des Gaswarngerätes.


Prüfverfahren: Das Gaswarngerät wird mit dem vom Hersteller gelieferten Probenahmesystem ausgestattet. Dabei ist die kürzeste vom Hersteller angegebene Probenleitung zu verwenden. Es werden nacheinander reine Luft und ein Prüfgas mit einer Konzentration von 50 % des Messbereichsendwertes aufgegeben.

Anschließend wird die Entnahmesonde mit Schutzeinrichtung in Wasser eingeführt, während sich das Gaswarngerät 0,3 Meter oberhalb der Wasseroberfläche befindet. In diesem Zustand wird das Gerät für die Dauer von 5 Minuten oder von 10 Einzelmessungen betrieben. Nach dem Entfernen der Entnahmesonde aus dem Wasser werden reine Luft und das anfangs verwendete Prüfgas mit einer Konzentration von 50 % des Messbereichsendwertes aufgegeben.

Anforderung: Die Abweichungen zwischen den Messwerten mit einem Prüfgas mit einer Konzentration von 50 % des Messbereichsendwertes vor und nach der Prüfung mit der Entnahmesonde in Wasser dürfen nicht größer als ± 10 % des Messwertes sein.

 

.

Vorschriften und RegelnAnhang


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und andere Schriften zusammengestellt.

1. BG-Regeln, Grundsätze, Merkblätter

Sicherheitsregeln für Anforderungen an Eigenschaften ortsfester Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz (ZH 1/8)

Grundsätze für die Prüfung der Funktionsfähigkeit ortsfester Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz (ZH 1/8.1)

Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien (BGR 104)

Sicherheitsregeln für Anforderungen an Eigenschaften nicht ortsfester Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz (ZH 1/108)

Grundsätze für die Prüfung der Funktionsfähigkeit nicht ortsfester Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz (ZH 1/108.1)

Bezugsquellen:

Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie, Postfach 10 1480, 69004 Heidelberg und Jedermann-Verlag, Postfach 1031 40, 69021 Heidelberg:

Merkblatt T 017Warngeräte für Schwefelwasserstoff
Merkblatt T 023Instandhaltung von ortsfesten Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz
Merkblatt T 024Sicherheitsregeln und Prüfgrundsätze für Sauerstoff-Warngeräte
Merkblatt T 031Instandhaltung von nicht ortsfesten Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz

2. EN-Normen
Bezugsquelle: Beuth- Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10772 Berlin:

EN 50054Elektrische Geräte für das Aufspüren und die Messung brennbarer Gase, allgemeine Anforderungen und Prüfmethoden
EN 50055Elektrische Geräte für das Aufspüren und die Messung brennbarer Gase, Anforderungen an das Betriebsverhalten von Geräten der Gruppe I mit einem Messbereich bis zu 5 % (VN) Methan in Luft
EN 50056Elektrische Geräte für das Aufspüren und die Messung brennbarer Gase, Anforderungen an das Betriebsverhalten von Geräten der Gruppe I mit einem Messbereich bis zu 100 % (VN) Methan
EN 50057Elektrische Geräte für das Aufspüren und die Messung brennbarer Gase, Anforderungen an das Betriebsverhalten von Geräten der Gruppe II mit einem Messbereich bis zu 100 % der unteren Explosionsgrenze
EN 50058Elektrische Geräte für das Aufspüren und die Messung brennbarer Gase, Anforderungen an das Betriebsverhalten von Geräten der Gruppe II mit einem Messbereich bis zu 100 % (VN) Gas
EN 50104Elektrische Geräte für das Aufspüren und die Messung von Sauerstoff, Anforderungen an das Betriebsverhalten und Prüfmethoden

3. Sonstige Schriften

Bezugsquelle (für Ausgaben mit Verlagsnummer): Verlag Glückauf GmbH, Postfach 185620, 45206 Essen:

"Richtlinien über Anforderungen an Methan(CH4)-Handmessgeräte und Durchführung der Eignungsuntersuchung", Amts- und Mitteilungsblatt der BAM 5 (1975) Nr. 1, S. 22-31, oder Verlagsnummer 253, Ausgabe Juli 1974

"Richtlinien über Anforderungen an ortsfeste Methan(CH4)-Messeinrichtungen und Durchführung der Eignungsuntersuchung", Amts- und Mitteilungsblatt der BAM 5 (1975) Nr. 3, S. 113-123, oder Verlagsnummer 254, Ausgabe Mai 1975

"Richtlinien über Anforderungen an tragbare Methan(CH4)-Messeinrichtungen und Durchführung der Eignungsuntersuchung", Amts- und Mitteilungsblatt der BAM 6 (1976) Nr. 3, S. 106-117, oder Verlagsnummer 255, Ausgabe Mai 1976

"Richtlinien über Anforderungen an Sauerstoff (O2)-Handmessgeräte und an tragbare Sauerstoff(O2)-Messeinrichtungen für Volumengehalte an O2 von weniger als 21 % sowie Durchführung der Eignungsuntersuchung", Amts- und Mitteilungsblatt der BAM 7 (1977) Nr. 3, S. 186-1 97, oder Verlagsnummer 257, Ausgabe Juni 1977

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen