Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
BGI/GUV-I 663 / DGUV Information 201-011 - Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/510)
(03/2005)
Vorbemerkung
Diese Handlungsanleitung gibt erläuternde Hinweise zu den Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) über den Auf-, Um- und Abbau und die Benutzung von Arbeits- und Schutzgerüsten.
Sie richtet sich vorrangig an den Ersteller und Benutzer von Arbeits- und Schutzgerüsten.
Sie dient als Hilfe für eine erfolgreiche Anwendung der Instrumente der Betriebssicherheitsverordnung und stellt den gemeinsamen Standpunkt einer Arbeitsgruppe aus Vertretern
Die an der Erarbeitung beteiligten Kreise veröffentlichen die Handlungsanleitung in eigener Zuständigkeit in textgleicher Form.
Sie unterrichten sich gegenseitig über eine erfolgte Veröffentlichung.
Diese Handlungsanleitung wurde
veröffentlicht.
1 An wen wendet sich diese Handlungsanleitung?
Diese Handlungsanleitung wendet sich hauptsächlich an Unternehmer, die Arbeits- und Schutzgerüste, ausgenommen Bockgerüste, erstellen und/oder benutzen. Sie gibt Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), den Berufsgenossenschaftlichen Regelungen und zu einschlägigen Normen, die beim Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten zu berücksichtigen sind.
Der Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten schließt den Auf-, Um- und Abbau sowie deren sichere Lagerung, Transport und Benutzung ein.
Arbeits- und Schutzgerüste sind zum Beispiel in DIN EN 12811, DIN 4420 und DIN EN 1004 beschriebene Gerüste.
2 An wen wendet sich diese Handlungsanleitung?
Der Unternehmer, der Gerüste erstellt, ist für den sicheren Auf-, Um- und Abbau sowie deren sichere Lagerung und Transport mit Gerüsten verantwortlich.
Von einem sicheren Auf-, Um- und Abbau sowie deren sichere Lagerung und Transport kann ausgegangen werden, wenn die Maßnahmen gemäß der Gefährdungsbeurteilung angewendet werden und das Gerüst dem Benutzer ordnungsgemäß bereitgestellt wird.
Bei einer Gefährdungsbeurteilung werden die Arbeitsmittel und -verfahren sowie die Arbeitsumgebung beurteilt, um Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten. Sie hat das Ziel, Maßnahmen zur Beseitigung von Gefährdungen abzuleiten.
Hierbei sind folgende allgemeine Grundsätze zu berücksichtigen:
Informationen zur Gefährdungsbeurteilung können z.B. der CD-ROM "Gerüstbau" der gewerblichen Berufsgenossenschaften entnommen werden.
Bild 1:
Der Unternehmer beauftragt eine befähigte Person mit der Aufsicht über die Gerüstbauarbeiten (Aufsichtführender) und weist diese in die Gefährdungsbeurteilung und die Montageanweisung ein.
Aufsichtführende sind z.B. Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung im Gerüstbauer-Handwerk und ausreichender praktischer Berufserfahrung, geprüfte Gerüstbau-Obermonteure, geprüfte Gerüstbau-Kolonnenführer, geprüfte Poliere oder Personen, die vergleichbare Fachkenntnisse und eine bauhandwerkliche Ausbildung sowie ausreichende praktische Berufserfahrung im Gerüstbau haben.
Vergleichbare Fachkenntnisse sind z.B. dann gegeben, wenn
vorhanden sind.
Der Unternehmer wählt für die Gerüstbauarbeiten fachlich geeignete Beschäftigte aus.
Fachlich geeignet sind z.B. Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gerüstbauer-Handwerk, einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Bau-Handwerk mit erforderlichen Kenntnissen im Gerüstbau oder Beschäftigte mit vergleichbarer Qualifikation, bei denen der Arbeitgeber über die Eignung entscheidet.
Eine vergleichbare Qualifikation ist z.B. dann gegeben, wenn der Beschäftigte in Abhängigkeit des zu errichtenden Gerüstes über ausreichende praktische Berufserfahrung verfügt und er dabei Kenntnisse in folgenden Punkten erworben hat:
Bild 2:
Der Unternehmer informiert und unterweist seine Beschäftigten über die Gefährdungen bei den Gerüstbauarbeiten und schafft damit die Voraussetzung für sicheres Arbeiten.
Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.
Bild 3:
Dazu gehören z.B.:
3 Was ist vor Beginn der eigentlichen Arbeiten vom Unternehmer, der Gerüste erstellt, zu tun?
Der Unternehmer, der Gerüste erstellt, sollte prüfen, ob die vom Auftraggeber vorgegebenen Last- und Breitenklassen für die vorgesehene Benutzung geeignet sind.
Arbeitsgerüste der Lastklasse 2 und der Breitenklasse W06 nach DIN EN 12811 - entsprechen der ehemaligen Gerüstgruppe 2 nach DIN 4420-1 (alt) - werden für Arbeiten eingesetzt, die kein Lagern von Materialien und/oder Bauteilen erfordern.
Arbeitsgerüste der Lastklasse 3 (gleichmäßig verteilte Last < 2,00 kN/m2) und der Breitenklasse W06 - entsprechen der ehemaligen Gerüstgruppe 3 - werden für Arbeiten eingesetzt, bei denen kleinere Mengen Materialien und/oder Bauteile gelagert werden können.
Bild 4:
Bild 5:
Zulässige Arbeiten können z.B. sein:
Arbeitsgerüste der Lastklassen 4, 5 und 6 (gleichmäßig verteilte Last ≥ 3,00 kN/m2) und der Breitenklassen W09 und höher - entsprechen den ehemaligen Gerüstgruppen 4, 5 und 6 - werden für Arbeiten eingesetzt, bei denen Materialien und/oder Bauteile in größeren Mengen gelagert werden können.
Zulässige Arbeiten können z.B. sein:
Bild 6:
Bild 7:
Weitere Informationen zu Lastklassen, Breitenklassen und Höhenklassen können der DIN EN 12811-1 entnommen werden.
Es ist zu klären, ob das ausgewählte Gerüst einer allgemein anerkannten Regelausführung entspricht. Ist dies nicht der Fall, sind die Abweichungen zu beurteilen und gegebenenfalls zu berechnen.
Eine allgemein anerkannte Regelausführung kann z.B. beschrieben sein in:
Für Gerüste nach einer allgemein anerkannten Regelausführung hat der Hersteller in einer Aufbau- und Verwendungsanleitung alle für den Auf-, Um- und Abbau sowie für die Nutzung sicherheitstechnisch relevanten Anforderungen beschrieben.
Für Gerüste z.B. nach DIN 4420-1 "Schutzgerüste" oder 4420-3 "Stahlrohr-Kupplungsgerüste, fahrbare Gerüste, Hängegerüste", ist die Regelausführung in der vorgenannten Norm sowie den Berufsgenossenschaftlichen Informationen (BGI) beschrieben.
Für die Abweichung von der Regelausführung erfolgt die Beurteilung auf Grundlage des Baurechts, nach den technischen Baubestimmungen, der DIN EN 12811, der DIN 4420, der DIN EN 1004, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, einer Typenberechnung oder eines Entwurfes und einer Bemessung.
Die Ausführungen von Entwurf und Bemessung sind abhängig von Art und Umfang der Abweichung und können auch in Form von Musterberechnungen erfolgen.
Zu den Abweichungen von der Regelausführung zählen alle konstruktiven Eingriffe in die Stand-/Betriebssicherheit, z.B. Veränderung der Verankerung, die zusätzliche Lasteintragung aus Bauaufzügen, Schuttrutschen oder die abweichende Lastabtragung im Bereich von Überbrückungen.
Vor Beginn der Gerüstbauarbeiten ist vom Unternehmer zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Beschäftigte gefährdet werden können. Hierbei sind die Hinweise des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) nach Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) zu berücksichtigen.
Gefahren können z.B. ausgehen von:
Bild 8:
Für Auf-, Um- und Abbau und Benutzung des Gerüstes ist ein Plan zu erstellen. Für die Regelausführung kann hierzu die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers verwendet werden. Wenn erforderlich, sollte sie um besondere Hinweise zur Benutzung ergänzt werden.
Der Plan für den Auf-, Um- und Abbau (Montageanweisung) enthält Angaben gemäß 5.2.2, Anhang 2, BetrSichV und die Maßnahmen, die im vorherigen Schritt festgelegt worden sind, um die ermittelten Gefährdungen so gering wie möglich zu halten.
Man kann dazu einen separaten Plan erarbeiten oder die allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung um die erforderlichen Angaben ergänzen.
Dem Aufsichtführenden und den betreffenden Beschäftigten muss der Plan für den Auf-, Um- und Abbau bei Durchführung der Arbeiten vorliegen.
Der Plan für die Benutzung wird nach Fertigstellung des Gerüstes dem Auftraggeber bzw. dem Benutzer übergeben und enthält Hinweise zur bestimmungsgemäßen Verwendung und kann auch das Übergabeprotokoll sein.
Der Anhang 1 zeigt die einzelnen Schritte zum Nachweis der Eignung als sicheres Gerüst in schematischer Darstellung.
Es ist zu klären, ob Maßnahmen zur Sicherung des öffentlichen Verkehrsraumes erforderlich sind. Ist dies der Fall, sind im Einvernehmen mit dem Eigentümer der einzurüstenden baulichen Anlage oder den zuständigen Behörden Sicherungsmaßnahmen festzulegen. Öffentliche Anlagen (z.B. Feuermelder, Kabelschächte, Hydranten) müssen zugänglich bleiben.
Zur Absicherung gegen Gefährdungen
Um gegenseitige Gefährdungen zu vermeiden, soll sich der Unternehmer über die Berücksichtigung der Hinweise des SiGeKo bzw. des SiGePlans (Baustellenverordnung) hinaus mit anderen, die im Umfeld des Gerüstes Arbeiten ausführen lassen, abstimmen.
Es sollte unbedingt darauf geachtet werden, ob Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen auszuführen sind.
Ist dies der Fall, müssen die Schutzabstände nach Bild 9 eingehalten werden. Für die Bemessung der Schutzabstände sind das Ausschwingen von Leitungsseilen und der Bewegungsraum der Beschäftigten einschließlich der von ihnen bewegten Materialien zu berücksichtigen.
Können die Schutzabstände nach Bild 9 nicht eingehalten werden, sind die Freileitungen im Einvernehmen mit deren Eigentümern oder Betreibern freizuschalten und gegen Wiedereinschalten zu sichern, abzuschranken oder abzudecken.
Bild 9:
4 Was sollte der Unternehmer, der Gerüste erstellt, bei der Durchführung der Arbeiten beachten?
Gerüstbauteile sollten so transportiert und gelagert werden, dass die Gefahr der Beschädigung so gering wie möglich ist. Um sicher zu gehen, dass keine beschädigten Teile verwendet werden, sind alle Gerüstbauteile vor dem Einbau auf augenscheinliche Mängel zu prüfen.
Um die Möglichkeit einer vorzeitigen missbräuchlichen Nutzung einzuschränken, sollten Gerüste möglichst ohne zeitliche Unterbrechung errichtet werden. Auch im Montagezustand muss die Standsicherheit stets gewährleistet sein. Verankerungen und Verstrebungen sind deshalb entsprechend dem Baufortschritt des Gerüstes einzubauen.
Die Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung, die vor Beginn der Arbeiten festgelegt wurden, sind jetzt umzusetzen. Dies gilt besonders für die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung der Absturzgefährdung.
Wird das Gerüst höher als 8 m (Belaghöhe über Aufstellfläche), sollen zum Vertikaltransport der Gerüstbauteile Bauaufzüge verwendet werden.
Zu den Bauaufzügen zählen auch handbetriebene Seilrollenaufzüge.
Auf Bauaufzüge kann verzichtet werden, wenn die Gerüsthöhe nicht mehr als 14 m und dabei die Gesamtlänge des Gerüstes nicht mehr als 10 m beträgt.
Wird der Vertikaltransport von Hand durchgeführt, müssen in den dafür vorgesehenen Gerüstfeldern Geländer- und Zwischenholm vorhanden sein. Beim Handtransport muss in Abhängigkeit von den zu befördernden Bauteilen in jeder Gerüstlage mindestens ein Beschäftigter stehen.
Beim Abbau des Gerüstes dürfen Gerüstbauteile nicht abgeworfen werden.
Fallende Gerüstbauteile können andere Personen gefährden und selbst durch Beschädigung unbrauchbar werden.
Sind bestimmte Teile eines Gerüstes nicht einsatzbereit - insbesondere während des Auf-, Um- und Abbaus - sind diese mit dem Verbotszeichen "Zutritt verboten" zu kennzeichnen. Darüber hinaus muss durch Abgrenzungen deutlich gemacht werden, dass das Gerüst nicht fertig gestellt ist und somit nicht betreten werden darf.
Bild 10:
5 Und wenn das Gerüst fertig ist?
Ist das Gerüst fertig montiert, veranlasst der Ersteller, dass das Gerüst gemäß Bild 11 geprüft wird, um dessen ordnungsgemäßen Zustand festzustellen. Die Prüfung darf nur eine hierzu befähigte Person, z.B. der Aufsichtführende, nach Abschnitt 2, durchführen.
Die Ergebnisse der Prüfung sollten in Form eines Prüfprotokolls dokumentiert und mindestens drei Monate über die Standzeit des Gerüstes hinaus aufbewahrt werden.
Hat sich der Gerüstersteller vom ordnungsgemäßen Zustand des Gerüstes überzeugt, kann er es an den Nutzer übergeben. Es ist ratsam, die Übergabe gemeinsam mit dem Nutzer durchzuführen und z.B. in einem Protokoll zu dokumentieren. Dieses Protokoll kann auch der geforderte Nachweis der Prüfung und das vom Nutzer gegengezeichnete Prüfprotokoll sein.
Bild 11: Prüfung von Arbeits- und Schutzgerüsten nach § 10 BetrSichV
In der Praxis hat es sich bewährt, Prüfprotokoll und Übergabeprotokoll in einem Dokument zusammenzufassen.
Ein Beispiel dafür zeigt Anhang 2.
Ein Beispiel für den Nachweis der letzten Prüfung kann eine am Gerüst angebrachte Kennzeichnung sein.
Bild 12: Beispiel einer Kennzeichnung
6 Der Unternehmer, der das Gerüst benutzen lässt, trägt ebenfalls Verantwortung!
Jeder Unternehmer, der eigene Beschäftigte oder Leiharbeitnehmer Gerüste oder Teilbereiche benutzen lässt, trägt Verantwortung dafür, dass sich diese in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, denn er ist verantwortlich für die Sicherheit seiner Beschäftigten. Deshalb soll er vor der für ihn ersten Inbetriebnahme durch eine Prüfung des Gerüstes dessen sichere Funktion feststellen. Er kann sich diese Prüfung erleichtern, wenn er dazu seine Gefährdungsbeurteilung und den Plan für die Benutzung verwendet, den ihm der Gerüstersteller, der Bauherr oder der SiGeKo im Sinne der Baustellenverordnung zur Verfügung gestellt hat.
Die Prüfung der sicheren Funktion umfasst:
Die Prüfung darf nur durch eine hierzu befähigte Person, z.B. dem Aufsichtführenden durchgeführt werden.
Bild 13:
Auch nach außergewöhnlichen Ereignissen - z.B. längerer Zeit der Nichtbenutzung, Unfällen oder auf das Gerüst einwirkenden Naturereignissen und Veränderungen am Gerüst - ist das Gerüst auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, der Aufbau- und Verwendungsanleitung und des Planes der Benutzung zu prüfen. Dabei sind der ordnungsgemäße Zustand und die sichere Funktion des Gerüstes festzustellen.
Es wird empfohlen, die Ergebnisse der Prüfungen in Form eines Prüfprotokolls zu dokumentieren und dieses mindestens drei Monate über die Standzeit des Gerüstes hinaus aufzubewahren.
Muster einer Checkliste siehe Anhang 3.
Wird das Gerüst von mehreren Unternehmern gleichzeitig oder nacheinander benutzt, hat sich jeder Unternehmer von dessen sicherer Benutzbarkeit zu überzeugen. Auch der SiGeKo hat auf gegenseitige Gefährdungen hinzuweisen und die Arbeiten zu koordinieren.
7 Auch der Beschäftigte, der das Gerüst benutzt, hat Verantwortung
Jeder Beschäftigte, der auf dem Gerüst arbeitet, sollte über die Gerüstbenutzung unterwiesen sein, denn auch er trägt eine Mitwirkungspflicht für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
Wichtige Inhalte einer Unterweisung sind z.B.:
Zur Unterweisung der Beschäftigten kann der Unternehmer auf die Bausteine der gewerblichen Berufsgenossenschaften zurückgreifen.
Die Bausteine der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft sind z.B. auf der CD-Rom "BG-INFO", Gefährdungsbeurteilung "Gerüstbau" enthalten.
Der Weg zum sicheren Gerüst | Anhang 1 |
Prüfprotokoll für Arbeits- und Schutzgerüste | Anhang 2 |
Auftraggeber: | Datum: | |||||
Gerüstersteller: | ||||||
Bauvorhaben: | ||||||
Aufbau nach Plan | ||||||
Gerüstart: | ||||||
Arbeitsgerüst | [ ] | |||||
Fanggerüst | [ ] | |||||
Dachfanggerüst | [ ] | |||||
Schutzdach | [ ] | |||||
Gerüstklasse | ||||||
Lastklasse: | 1 [ ] | 2 [ ] | 3 [ ] | 4 [ ] | 5 [ ] | 6 [ ] |
Breitenklasse: | W06 [ ] | W09 [ ] | ... ... ... [ ] | |||
Bekleidung: | ||||||
Netze [ ] | Planen [ ] | ... ... ... ... ... [ ] | ||||
Verwendungszweck: | ||||||
Gerüstbauteile | ||||||
augenscheinlich unbeschädigt | [ ]* | |||||
Standsicherheit | ||||||
Tragfähigkeit der Aufstandsfläche | [ ]* | |||||
Spindelauszugslänge | [ ]* | |||||
Längsriegel in Fußpunkthöhe | [ ]* | |||||
Verstrebungen | [ ]* | |||||
Gitterträger | [ ]* | |||||
Fahrrollen | [ ]* | |||||
Verankerungen (bei Bekleidungen erhöhte Kräfte beachten) | [ ]* | |||||
Beläge | ||||||
Bretter/Bohlen (Vollständigkeit, Auflagerung, Qualität) | [ ]* | |||||
Systembeläge | [ ]* | |||||
Arbeits- und Betriebssicherheit | ||||||
Seitenschutz | [ ]* | |||||
Wandabstand | [ ]* | |||||
Aufstiege, Zugänge | [ ]* | |||||
Eckausbildung | [ ]* | |||||
Schutzwand im Dachfanggerüst | [ ]* | |||||
Verkehrssicherung, Beleuchtung | [ ]* | |||||
Plan für Benutzung an Auftraggeber übergeben | [ ]* | |||||
Prüfung des Arbeits- und Schutzgerüstes abgeschlossen, die Kennzeichnung ist wie abgebildet angebracht. | ||||||
Bemerkungen: | ||||||
Datum | Unterschrift (befähigte Person) | |||||
Datum | Unterschrift (Auftraggeber) | |||||
* angekreuzt = geprüft und in Ordnung |
Veränderungen am Gerüst dürfen nur durch den Gerüstersteller ausgeführt werden.
Checkliste für den Gerüstbenutzer zur Überprüfung von Arbeits- und Schutzgerüsten | Anhang 3 |
Datum: |
Auftraggeber/Gerüstbenutzer: |
Gerüstersteller: |
Bauvorhaben: |
Überprüfung | Ohne Mangel | Mangel(welcher) |
Verwendungszweck (geeignet z.B. für Maurerarbeiten, Stuck- und Putzarbeiten, Malerarbeiten) | ||
Ist das Gerüst an sichtbarer Stelle (z.B. Aufstieg) gekennzeichnet
| ||
Wurden Prüfung und Freigabe dokumentiert?
(z.B. durch Prüfprotokoll oder Kennzeichnung nach Anhang 2) | ||
Stand- und Tragsicherheit | ||
Ist die Stand- und Tragsicherheit zum Zeitpunkt der jeweiligen Inbetriebnahme durch den Auftraggeber bestätigt? | ||
Arbeits- und Betriebssicherheit | ||
Sind sichere Zugänge oder Aufstiege, wie z.B. innenliegende Leitergänge oder Treppentürme, vorhanden? | ||
Ist jede genutzte Gerüstlage vollflächig mit Belägen
(z.B. Rahmentafeln oder Bohlen) ausgelegt? | ||
Sind die Gerüstbeläge und -bohlen so verlegt, dass sie weder wippen noch ausweichen können und sind sie gegen Abheben gesichert? | ||
Ist bei der Einrüstung einer Bauwerksecke der Belag in voller Breite herumgeführt? | ||
Sind Belagelemente unbeschädigt, z.B. nicht eingerissen, eingeschnitten, angefault? | ||
Sind alle Gerüstlagen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe mit einem 3-teiligen Seitenschutz (Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett) versehen? | ||
Ist der 3-teilige Seitenschutz auch an Stirnseiten und Öffnungen angebracht? | ||
Ist ein maximaler Wandabstand von 30 cm eingehalten? (wenn nicht, ist auch hier Seitenschutz erforderlich) | ||
Anforderungen an Fang- und Dachfanggerüste | ||
Ist bei Dachfanggerüsten die Belagfläche mindestens 0,60 m breit? | ||
Liegt der Belag des Dachfanggerüstes nicht tiefer als 1,50 m unter der Traufkante? | ||
Beträgt der Abstand zwischen Schutzwand und Traufkante mindestens 0,70 m? | ||
Besteht die Schutzwand aus Netzen oder Geflechten? | ||
Ist bei Fanggerüsten die Belagfläche mindestens 0,90 m breit? | ||
Liegt der Belag des Fanggerüstes nicht tiefer als 2,00 m unter der Absturzkante? | ||
Sonstige Anforderungen | ||
Sind spannungsführende Leitungen und/ oder Geräte im Gerüstbereich abgeschaltet, abgedeckt oder abgeschrankt? | ||
Ist die Beleuchtung zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs gewährleistet? | ||
Ist am Gerüst beim Einsatz im öffentlichen Bereich ein Schutzdach vorhanden? |
Angaben über die fachgerechte Ausführung von Gerüsten können den Bausteinen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft entnommen werden.
Datum:
Unterschrift:
Zusammenstellung der Normen für den Gerüstbau | Anhang 4 |
DIN 4074-1 2003-06 | Sortierung von Holz nach der Tragfähigkeit Teil 1: Nadelschnittholz |
DIN 4074-3 2003-06 | Sortierung von Holz nach der Tragfähigkeit Teil 3: Sortiermaschinen für Schnittholz, Anforderungen und Prüfung |
DIN 4420-1 2004-03 | Arbeits- und Schutzgerüste Teil 1: Schutzgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung |
DIN 4420-2 1990-12 | Arbeits- und Schutzgerüste Teil 2: Leitergerüste, Sicherheitstechnische Anforderungen |
DIN 4420-3 Entwurf 2004-12 | Arbeits- und Schutzgerüste Gerüstbauarten ausgenommen Leiter- und Systemgerüste Teil 3: Regelausführungen (Einspruchsfrist bis 31.03.2005) |
DIN EN 39 2001-11 | Systemunabhängige Stahlrohre für die Verwendung in Trag- und Arbeitsgerüsten Technische Lieferbedingungen |
DIN EN 74 1988-12 | Kupplungen, Zentrierbolzen und Fußplatten für Stahlrohr-Arbeitsgerüste und Traggerüste Anforderungen, Prüfungen |
DIN EN 1004 2005-03 | Fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen - Werkstoffe, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen |
DIN EN 1065 1998-12 | Baustützen aus Stahl mit Ausziehvorrichtung Produktfestlegungen, Bemessung und Nachweis durch Berechnung und Versuche |
DIN EN 1263-1 1 2002-07 | Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren |
DIN EN 1263-2 2002-11 | Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen für die Errichtung von Schutznetzen |
DIN EN 12810-1 2004-03 | Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen Teil 1: Produktfestlegungen |
DIN EN 12810-2 2004-03 | Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen Teil 2: Besondere Bemessungsverfahren und Nachweise |
DIN EN 12811-1 2004-03 | Temporäre Konstruktionen für Bauwerke Teil 1: Arbeitsgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf Konstruktion und Bemessung |
DIN EN 12811-2 2004-04 | Temporäre Konstruktionen für Bauwerke Teil 2: Informationen zu den Werkstoffen |
DIN EN 12811-3 2003-02 | Temporäre Konstruktionen für Bauwerke Teil 3: Versuche zum Tragverhalten |
DIN EN 12812 2004-09 | Traggerüste Anforderungen, Bemessung und Entwurf |
DIN EN 12813 2004-09 | Stützentürme aus vorgefertigten Bauteilen Besondere Bemessungsverfahren |
DIN EN 13374 2004-09 | Temporäre Seitenschutzsysteme Produktfestlegungen und Prüfverfahren |
DIN EN 13377 2002-11 | Industriell gefertigte Schalungsträger aus Holz Anforderungen, Klassifizierung und Nachweis |
DIN EN 15113 | Vertikale Schalungen |
ENDE |