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BGI 673 / DGUV Information 212-673 - Empfehlungen zur Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/563)
(Ausgabe 01/2003)
Vorbemerkung
Die Lärmminderungstechnik bei Fahrzeugen ist so weit fortgeschritten, dass im Allgemeinen bei bestimmungsgemäßer Betriebsweise der Fahrerarbeitsplatz kein Lärmbereich mehr ist. Bei einigen Fahrzeugen, insbesondere bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, kann der Fahrerarbeitsplatz jedoch Lärmbereich sein.
Die Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3) fordert in diesen Fällen den Unternehmer auf, Lärmbereiche zu ermitteln und den Versicherten geeignete Gehörschützer zur Verfügung zu stellen. Durch diese Gehörschützer darf die notwendige Signalerkennung nicht so weit beeinträchtigt werden, dass dies zu erhöhter Unfallgefahr führt.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schließt deshalb vom Grundsatz her die Benutzung von Gehörschützern aus. Um den notwendigen Gehörschutz zu gewährleisten, ohne eine erhöhte Unfallgefahr in Kauf zu nehmen, wurden aus den dem Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitssicherheit (BIA) gemeldeten Gehörschützern solche ermittelt, mit denen sich das Schutzziel
Verkehrssicherheit + Arbeitssicherheit = Betriebssicherheit
einhalten lässt.
Die vorliegende BG-Information gibt dem Unternehmer ein Hilfsmittel in die Hand, mit dem er auf der Grundlage der vom BIA herausgegebenen Liste mit geeigneten Gehörschützern (siehe Anhang 1 Tabelle 1) seinen Verpflichtungen gegenüber den zuständigen Stellen und den Versicherten nachkommen kann.
Die Frage, ob selbst ohne Gehörschutz überhaupt noch eine ausreichende Erkennbarkeit von Warnsignalen gegeben ist, ist nicht Gegenstand dieser BG-Information. Es soll lediglich geprüft werden, ob durch die Benutzung des Gehörschutzes eine Verschlechterung der Signalwahrnehmbarkeit eintritt.
Diese BG-Information wurde unter der Federführung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BGF) in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss "Verkehr" bei der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit (BGZ) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften erarbeitet und wird vom Hauptverband herausgegeben.
1 Rechtliche Voraussetzungen für die Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr
Gemäß § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist der Fahrzeugführer unter anderem dafür verantwortlich, dass sein Gehör durch Kopfhörer nicht beeinträchtigt wird, dies schließt im Grundsatz die Benutzung von Gehörschützern bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr aus. Das Bundesministerium für Verkehr hat sich zu möglichen Ausnahmen dahingehend geäußert, dass die Benutzung von Gehörschützern zulässig ist, wenn der Fahrerarbeitsplatz ein Lärmbereich ist und die Gehörschützer geeignet sind. Die Liste der geeigneten Gehörschützer wird jährlich durch das BIA aktualisiert. Hierbei müssen die Gehörschützer die Wahrnehmung der notwendigen Signale, insbesondere Schallzeichen und Einsatzhörner, zulassen. Die Eignung der Gehörschützer ist durch eine von der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft auszustellende Bescheinigung nachzuweisen, die auf Verlangen der Polizei vorzulegen ist (Muster siehe Anhang 3).
Darüber hinaus kann es auch erforderlich sein, bei mit der Transportaufgabe zusammenhängenden Arbeiten an Fahrzeugen geeignete Gehörschützer zu benutzen.
Beim Einsatz von Fahrzeugen im innerbetrieblichen Verkehr können diese Empfehlungen unter Beachtung des § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3) sinngemäß angewendet werden.
2 Geeignete Gehörschützer
Im Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz (BIA) werden Berechnungen zur Signalerkennung durchgeführt; daraus ergibt sich die Liste geeigneter Gehörschützer in Tabelle 1 des Anhanges 1. Nur die in dieser Liste genannten Gehörschützer sind in Fahrzeugen mit dem Lärmbereich Fahrerarbeitsplatz im öffentlichen Straßenverkehr einzusetzen (Lieferanten siehe Tabelle 2 des Anhanges 1). Bei diesen Gehörschützern ist keine nennenswerte Beeinträchtigung der Signalhörbarkeit für normalhörende Personen zu erwarten.
Um gegebenenfalls vorhandene Beeinträchtigungen des Hörvermögens mit zu berücksichtigen, ist in jedem Fall eine Hörprobe gemäß Abschnitt 4 vor dem erstmaligen Einsatz von Gehörschützern im öffentlichen Straßenverkehr durchzuführen.
3 Auswahl geeigneter Gehörschützer
3.1 Spezielle Auswahlkriterien
Liegt der Tagesbeurteilungspegel einschließlich seiner Streubreite innerhalb der Tabelle 1 des Anhanges 1 angegebenen Einsatzbereiche, kann die Auswahl entsprechend dieser Tabelle erfolgen. Für die Auswahl ist zusätzlich die BG-Regel "Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194) zu beachten.
Bei den in Tabelle 1 des Anhanges 1 aufgeführten, auf Eignung geprüften Gehörschützern, ist eine ausreichende Schalldämmung ohne Überprotektion sowie eine ausreichende Signalhörbarkeit gewährleistet.
3.2 Vereinfachte Auswahlkriterien
Eine einfache Entscheidung, ob die Auswahl nach dem Einsatzbereich HM oder L erforderlich ist, kann z.B. anhand des subjektiven Klangeindrucks erfolgen.
Der überwiegende Anteil der Innengeräusche ist tieffrequent (Einsatzbereich L), z.B. - Gabelstapler (mit Dieselmotor),
Hochfrequente Arbeitsgeräusche (Einsatzbereich HM) werden z.B. von
Auch in Zweifelsfällen, ob die Auswahl nach HM oder L erforderlich ist, können wegen der geringen Unterschiede zwischen beiden Einsatzbereichen die Gehörschützer wahlweise aus den Einsatzbereichen HM oder L der Tabelle 1 ausgewählt werden. Dabei ist besonders auf den Benutzungskomfort zu achten. Die endgültige Eignung wird durch die Hörprobe überprüft (Signalhörbarkeit gegeben oder nicht gegeben).
4 Durchführung der Hörprobe
4.1 Grundsätzliches
Grundsätzlich ist vor dem erstmaligen Einsatz der nach Abschnitt 3 ausgewählten Gehörschützer mit den betroffenen Versicherten eine Hörprobe - wie in den Abschnitten 4.2 bis 4.4 beschrieben - durchzuführen.
Die Hörprobe besteht aus zwei Versuchsabschnitten:
4.2 Versuchsaufbau
Außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, z.B. auf einem Betriebshof, werden direkt hintereinander das Fahrzeug mit Lärmbereich am Fahrerarbeitsplatz und ein Pkw aufgestellt (siehe Skizze). Die Versuche sind auf einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen. Hindernisse, wie Bäume, Sträucher und anderes, die durch Widerhall oder Dämpfung das Ergebnis beeinflussen können, müssen von dem Pkw mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der Fahrerarbeitsplatz. Ist es unvermeidbar, den Versuch im öffentlichen Straßenverkehr durchzuführen, sind die Bestimmungen des § 30 der Straßenverkehrsordnung (StVO), wonach unnötiger Lärm bei der Benutzung von Fahrzeugen verboten ist, zu berücksichtigen. Es muss eine Verständigungsmöglichkeit der Testperson am Fahrerarbeitsplatz mit Lärmbereich und dem Pkw gewährleistet sein, z.B. durch Handzeichen, Blickkontakt oder optische Signale.
4.3 Versuchsdurchführung
Die Hörprobe wird unter den folgenden Bedingungen durchgeführt: Die Testperson im Lärmbereich des Fahrerarbeitsplatzes
**) Die Mithörschwelle ist der Schallpegel, bei dem das akustische Gefahrensignal neben vorhandenem Störschall unter Berücksichtigung eingeschränkter Hörfähigkeit sowie (gegebenenfalls) der Schalldämmung von Gehörschützern gerade noch hörbar ist.
4.4 Anmerkungen und Hinweise zur Versuchsdurchführung
5 Bewertung der Hörprobe
Die Hörprobe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Testperson im Lärmbereich des Fahrerarbeitsplatzes alle abgegebenen Hupsignale erkannt und bestätigt hat.
Hat die Testperson im Lärmbereich des Fahrerarbeitsplatzes nicht alle Hupsignale bestätigt, gilt die Hörprobe als nicht bestanden, und die benutzten Gehörschützer sind für diese Testperson nicht geeignet. In diesem Fall kann die Hörprobe mit anderen geeigneten Gehörschützern gemäß Anhang 1 Tabelle 1 wiederholt werden.
Eine erfolgreich durchgeführte Hörprobe ist mit dem Formular nach Anhang 3 zu bestätigen. Die Bescheinigung ist dem Technischen Aufsichtsdienst der zuständigen Berufsgenossenschaft zur Bestätigung zuzusenden.
Eine Bestätigung ist ebenfalls mit dem Formular nach Anhang 3 zu erstellen, wenn bei Hörproben ohne Gehörschützer trotz Einsatz stärkerer Signalgeber die Signale in keinem Fall von der Testperson gehört werden und kein leiserer Betriebszustand möglich ist. Dies ist unter Nummer 5 "Einschränkungen" des Formulars zu vermerken.
6 Wiederholung der Hörprobe
Hörproben sind in Abständen von höchstens drei Jahren zu wiederholen.
Tabellen | Anhang 1 |
Tabelle 1: Liste geeigneter und geprüfter Gehörschützer
Kapselgehörschützer mit Universalbügel | |||
Inhaber der Prüfbescheinigung | Typbezeichnung | Einsatzbereich in dB(A) (Beurteilungspegel) | |
HM | L | ||
Dalloz Safety AB | Bilsom 822 NST (als Kinnbügel) | 97-111 | 93-107 |
Dalloz Safety AB | Bilsom 822 NST (als Nackenbügel) | 97-111 | 94-108 |
Kapselgehörschützer mit Kopfbügel | |||
Inhaber der Prüfbescheinigung | Typbezeichnung | Einsatzbereich in dB(A) (Beurteilungspegel) | |
HM | L | ||
Bilsom GmbH | 747 | 99-113 | 98-112 |
Dalloz Safety AB | Bilsom 847 II NST | 102-116 | 99-113 |
Dalloz Safety GmbH | Bilsom 847 NST | 99-113 | 98-112 |
An Industrieschutzhelmen befestigte Kapselgehörschützer | |||
Inhaber der Prüfbescheinigung | Typbezeichnung | Einsatzbereich in dB(A) (Beurteilungspegel) | |
HM | L | ||
Dalloz Safety GmbH | Bilsom 848 NST | 98-112 | 94-108 |
Fertig geformte Gehörschutzstöpsel zum einmaligen Gebrauch bestimmt | |||
Inhaber der Prüfbescheinigung | Typbezeichnung | Einsatzbereich in dB(A) (Beurteilungspegel) | |
HM | L | ||
Bilsom GmbH | 202 S/L und 203 S/L | 94-108 | 92-106 |
Dalloz Safety AB | Bilsom 202/203 NST | 94-108 | 93-107 |
Dalloz Safety AB | Bilsom NST Disposable Plug | 89-103 | 88-102 |
Delta Plus Group | Conic202 | 94-108 | 92-106 |
Fertig geformte Gehörschutzstöpsel zum mehrfachen Gebrauch bestimmt | |||
Inhaber der Prüfbescheinigung | Typbezeichnung | Einsatzbereich in dB(A) (Beurteilungspegel) | |
HM | L | ||
Bilsom GmbH | PerFit Detecters 5605/5606 | 90-104 | 89-103 |
Bilsom GmbH | PerFit 5603/5604 | 90-104 | 89-103 |
Bilsom GmbH | Quietzone | 94-108 | 94-108 |
Bilsom GmbH | Whisper | 91-105 | 90-104 |
Cabot Safety Ltd. | EAR Express | 94-108 | 92-106 |
Cabot Safety Ltd. | EAR Tracers | 91-105 | 90-104 |
Cabot Safety Ltd. | Ultrafit | 92-106 | 90-104 |
Cabot Safety Ltd. | Ultratech | 88-102 | 86-100 |
Elvex Corporation | Quattro | 92-106 | 91-105 |
Moldex-Metric AG | Rockets 6400 | 91-105 | 90-104 |
Moldex-Metric AG | Rockets Cord 6401 | 91-105 | 90-104 |
Moldex-Metric AG | Rockets Detect 6409 | 91-105 | 90-104 |
Vor Gebrauch zu formende Gehörschutzstöpsel zum einmaligen Gebrauch bestimmt | |||
Inhaber der Prüfbescheinigung | Typbezeichnung | Einsatzbereich in dB(A) (Beurteilungspegel) | |
HM | L | ||
3M Deutschland GmbH | Boots Soft Foam Ear Plugs | 97-111 | 95-109 |
Bilsom GmbH | 303 S/L und 304 S/L | 99-113 | 99-113 |
Bilsom GmbH | 313 | 100-114 | 97-111 |
Bilsom GmbH | Form 5801/5811/5820 | 101-115 | 101-115 |
Delta Plus Group | Conic01 | 99-113 | 99-113 |
Howard Leight Europe | LaserLite LL-1/LL-30 | 102-116 | 101-115 |
Howard Leight Europe | Laser-Trak LT 30 | 102-116 | 101-115 |
Howard Leight Europe | Max Lite | 102-116 | 101-115 |
Howard Leight Europe | Multimax MM-1 | 102-116 | 102-116 |
Moldex-Metric AG | Pura-Fit 7700 | 102-116 | 96-110 |
Moldex-Metric AG | Pura-Fit Cord 6900 | 102-116 | 96-110 |
Peltor AB | Expand | 101-115 | 100-114 |
Vandeputte International N.V. | Hirado | 102-116 | 96-110 |
Vor Gebrauch zu formende Gehörschutzstöpsel zum mehrfachen Gebrauch bestimmt | |||
Inhaber der Prüfbescheinigung | Typbezeichnung | Einsatzbereich in dB(A) (Beurteilungspegel) | |
HM | L | ||
Moldex-Metric AG | Ohropax Soft | 99-113 | 98-112 |
Otoplastiken | |||
Inhaber der Prüfbescheinigung | Typbezeichnung | Einsatzbereich in dB(A) (Beurteilungspegel) | |
HM | L | ||
Ergotec B.V. | Varifoon (100) | 95-109 | 92-106 |
Ergotec B.V. | Varifoon (120) | 99-113 | 97-111 |
Faazen Gehoorbescherming | Facom (100) | 92-106 | 88-102 |
Faazen Gehoorbescherming | Facom (110) | 93-107 | 91-105 |
Fields B.V. | Earguard (Einstellung: 34) | 99-113 | 97-111 |
Groeneveld Dordrecht | ER 15 / ER 15 Concha | 84- 98 | 84- 98 |
Groeneveld Elcea B.V. | Elacin Biopact (ML01) | 96-110 | 95-109 |
Groeneveld Elcea B.V. | Elacin Biopact (MM02) | 94-108 | 92-106 |
Jrenum Gehörschutz | Jrenum SK-LD 22 | 98-112 | 96-110 |
Jrenum Gehörschutz | Jrenum SK-LD 24 | 100-114 | 98-112 |
Jrenum Gehörschutz | Jrenum SK-LD 26 | 101-115 | 99-113 |
Noise Audiophone GmbH | Audiophone (100) | 92-106 | 88-102 |
Noise Audiophone GmbH | Audiophone (110) | 93-107 | 91-105 |
Schinko-Neuroth GmbH | Neuroth-Antilärm (100) | 92-106 | 88-102 |
Schinko-Neuroth GmbH | Neuroth-Antilärm (110) | 93-107 | 91-105 |
Tympanitec | Tympro Sound Safe (15) | 97-111 | 94-108 |
Tympanitec | Tympro Sound Safe (25) | 99-113 | 97-111 |
Bügelstöpsel | |||
Inhaber der Prüfbescheinigung | Typbezeichnung | Einsatzbereich in dB(A) (Beurteilungspegel) | |
HM | L | ||
Adolf Würth GmbH | 899 300 301 (als Kinnbügel) | 91-105 | 90-104 |
Adolf Würth GmbH | 899 300 301 (als Kopfbügel) | 91-105 | 90-104 |
Adolf Würth GmbH | 899 300 301 (als Nackenbügel) | 92-106 | 92-106 |
Bilsom GmbH | PerFlex (als Kinnbügel) | 91-105 | 90-104 |
Bilsom GmbH | PerFlex (als Kopfbügel) | 91-105 | 90-104 |
Bilsom GmbH | PerFlex (als Nackenbügel) | 92-106 | 92-106 |
Bilsom GmbH | PerFlex Detecters (als Kinnbügel) | 91-105 | 90-104 |
Bilsom GmbH | PerFlex Detecters (als Kopfbügel) | 91-105 | 90-104 |
Bilsom GmbH | PerFlex Detecters (als Nackenbügel) | 92-106 | 92-106 |
Kombinationen Gehörschutzstöpsel und Kapselgehörschützer | |||
Inhaber der Prüfbescheinigung | Typbezeichnung | Einsatzbereich in dB(A) (Beurteilungspegel) | |
HM | L | ||
3M Deutschland GmbH | 1440 und 1100 | 109-123 | 107-121 |
Bilsom GmbH | 727 und 303 L | 109-123 | 107-121 |
Hellberg Safety AB | Mark 12 und EAR classic | 109-123 | 106-120 |
Howard Leight Europe | LM 77 und Max | 109-123 | 105-119 |
Erläuterungen:
Einsatzbereich HM | = hoch-/mittelfrequenter Lärm (LC - LA < 5 dB), HML -Check nach EN 458 |
Einsatzbereich L | = tieffrequenter Lärm (LC - LA > 5 dB), HML -Check nach EN 458 |
Hoch-/mittelfrequenter Lärm wird z.B. von Gebläsen an Kehrsaugmaschinen oder Silofahrzeugen, tieffrequenter Lärm von Dieselmotoren ohne Antrieb von Nebenaggregaten (Gebläse) emittiert.
Tabelle 2: Hersteller-/Lieferantenverzeichnis
Lieferantenverzeichnis geprüfter Gehörschützer mit EG-Baumusterprüfbescheinigung
Firma | Straße | Ort | Telefon | Produkte |
3M Deutschland GmbH | Carl-Schurz-Str.1 | D - 41453 Neuss | +49 (0)2131 142604 | 3M |
Adolf Würth GmbH | Postfach | D - 74650 Künzelsau | +49 (0)7940 15-0 | Würth |
Aearo GmbH | Einsteinstr. 47 | D - 76275 Ettlingen | +49 (0)7243 7611-0 | Aero, Peltor, EAR |
Dalloz Safety GmbH | Kronsforder Allee 16 | D - 23560 Lübeck | +49 (0)451 791094 | Dalloz, Bilsom |
EARpro GmbH | Kirchheimer Str. 95 | D - 73249 Wernau | +49 (0)7153 937976 | EARmo |
Elvex Corporation | 13 Towbridge Drive | USA - CT 06801 Bethel | +1 203 743 2488 | Elvex |
Faazen Gehoorbescherming | Hatertseweg 120 | NL - 6533 AS Nijmegen | +31 (0)80 56 30 30 | Facom |
Fields | Simon Vestdijklaan 36 | NL - 4481 DM Kloetinge | +31 1100 52460 | Fields |
Hellberg Safety | Stakebergsvaegen 2 | S - 44396 Stenkullen | +46 (0)302 24451 | Hellberg |
InEar Otoplastik & Kommunikationstechnik | Erbacher Str.72 | D - 64380 Roßdorf | +41 (0)61 2614772 | Jrenum |
Intersafe Deutschland GmbH | Zettachring 6 | D - 70567 Stuttgart | +49 (0)07117287-340 | Groeneveld Elcea |
Moldex-Metric AG | Tübinger Str. 50 | D - 72141 Walddorf | +49 (0)7127 810102 | Moldex-Metric |
Noise Audiophone GmbH | Akademiestr. 31 | D - 44789 Bochum | +49 (0)234 9431386 | Noise Audiophone |
Schinko-Neuroth Ges.m.b.H | Schwarzau 51 | A - 8421 Wolfsberg/Stmk. | +43 (0)3116 2483 | Neuroth Antilärm |
Tympanitec International B.V. | Postbus 381 | NL - 3220 AJ Hellevoetsluis | +31 (0)1883 24910 | Tympanitec |
Uvex Arbeitsschutz GmbH | Würzburger Str. 181 - 189 | D - 90766 Fürth | +49 (0)0911/9736-0 | Howard Leight, |
Vandeputte International N.V | Binnensteenweg 160 - 172 | B - 2530 Boechout | +32 3 460 0460 | Hirado |
Variphone Benelux NV | Deusterstraat 72 | B - 3990 Peer | +32 (0)11 668120 | Varifoon |
Flussdiagramm zur Durchführung der Hörprobe | Anhang 2 |
Muster | Anhang 3 |
Bescheinigung über die Erprobung von Gehörschützern für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr (Voraussetzung für eine Ausnahme zu § 23 Abs. 1 StVO) | ||||||
Die Erprobung wurde am | ||||||
unter Berücksichtigung der BG-Information "Empfehlungen zur Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr" (BGI 673) erfolgreich durchgeführt. | ||||||
1 | Teilnehmer | |||||
a) Unternehmer oder von ihm beauftragte Person | b) Fahrzeugführer (Versicherter) | |||||
Name: | ||||||
Vorname: | ||||||
Anschrift: | ||||||
2 | Ort der Durchführung | |||||
3 | Angaben zur Testsituation | |||||
Betriebszustand: | ||||||
Testsignal: | ||||||
Festgestellte Testentfernung (Mithörschwelle) ohne Gehörschutz: | Meter | |||||
4 | Angaben zum Fahrzeug (siehe auch Fahrzeugschein): | |||||
Fahrzeugart: | ||||||
Hersteller: | ||||||
Typ: | Motorleistung [kW]: | |||||
Fahrzeug-Ident.-Nr.: | ||||||
Amtliches Kennzeichen oder interne Fahrzeug- Nr.: | ||||||
Zusatzinformationen (Fahrzeugaufbauten, Anbaugeräte): | ||||||
Schalldruckpegel LAeq) am Fahrerarbeitsplatz, bei der Versuchsdurchführung nach Abschnitt 4.3 gemessen: | dB(A) | |||||
alternativ Tagesbeurteilungspegel (LArd) am Fahrerarbeitsplatz: | dB(A) | |||||
Hinweise zur Ermittlung des Schalldruckpegels | ||||||
| ||||||
5 | Geeignete Gehörschützer | |||||
Hersteller: | ||||||
Typenbezeichnung: | ||||||
ggf. Prüfnummer: | ||||||
6 | Einschränkungen | |||||
Die Eignung gilt nur unter folgender Voraussetzung als nachgewiesen (siehe "Ausnahme" Abschnitt 4.4.1 der BG-Information "Empfehlungen zur Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr" [BGI 673]): Auf Grund der hohen Geräuschpegel am Fahrerarbeitsplatz und/oder einer Hörstörung des Fahrzeugführers gilt die Eignung der Gehörschützer aus Tabelle 1 des Anhanges 1 der vorstehend genannten BG-Information als nachgewiesen, weil der Fahrzeugführer auch ohne Gehörschützer die erforderlichen Signale nicht hören kann (falls unzutreffend, bitte streichen). | ||||||
7 | Bestätigung durch die Teilnehmer | |||||
Unternehmen: | ||||||
Zuständige Berufsgenossenschaft: | Mitglieds-Nummer: | |||||
Hörprobe und Auswahl der Gehörschützer wurden gemäß der BG-Information "Empfehlungen zur Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr (BGI 673) durchgeführt. | ||||||
Unterschrift des Unternehmers | Unterschrift des Fahrzeugführers (oder seines Vertreters) | |||||
8 | Bestätigung durch die zuständige Berufsgenossenschaft | |||||
Die | ||||||
(zuständige Berufsgenossenschaft) | ||||||
bestätigt, dass in Lärmbereichen der unter Nummer 4 angegebenen Fahrzeuge die ausgewählten und erprobten Gehörschützer nach Nummer 5 geeignet sind. Diese Bescheinigung gilt für 3 Jahre nach der durchgeführten Hörprobe. | ||||||
Die nächste Hörprobe ist durchzuführen spätestens am: | ||||||
Datum | Unterschrift (Technische Aufsichtsperson) |
Die bisherigen "Empfehlungen zum Tragen von Gehörschützern bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr" (ZH 1/563) vom Oktober 1996 wurden vollständig überarbeitet und in eine BG-Information "Empfehlungen zur Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr (BGI 673) überstellt.
ENDE |