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BGI 727 - Maschinenlehrgänge Holzbearbeitung - Organisation und Anforderungen an Ausbildungsstätten
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)
(Ausgabe 12/2010)
nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten
Lehrwerkstätten der BG Holz und Metall
Lehrwerkstatt Herford
Enger Straße 4a
32051 Herford
Lehrwerkstatt Erfurt
Zentrum für Sozialversicherung
Lucas-Cranach-Platz 2
99099 Erfurt
Lehrwerkstatt Köln
Kalscheurer Weg 12
50969 Köln
Lehrwerkstatt Stuttgart
Vollmoellerstraße 11
70563 Stuttgart
Maschinenlehrgänge
Maschinenlehrgänge für Auszubildende in Berufen der Holzbearbeitung wurden von der ehemaligen Holz-BG seit Jahrzehnten angeboten. Die ersten Maschinenlehrgänge fanden schon vor über 100 Jahren für "Maschinisten" statt und für Gesellen, die sich auf die Meisterprüfung vorbereiteten.
Mit der Einführung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Tischler-/Schreinerhandwerk im Jahr 1970, ging der Maschinenlehrgang der ehemaligen Holz-BG in den zweiwöchigen überbetrieblichen Maschinenlehrgang T-G-4 über. Dieser wurde im Jahr 1998 überarbeitet und durch eine dritte Woche ergänzt. In dieser zusätzlichen Woche sollen die Auszubildenden an das selbständige Arbeiten herangeführt werden. Mit den neuen Lehrinhalten erhielt der Lehrgang auch einen neuen Namen: Tischler-Schreiner-Maschinenlehrgang (TSM) mit den Teilen TSM-1, TSM-2 und TSM-3.
Der Ausbildungsplan TSM wurde gemeinsam von den Fachverbänden des Tischler-/Schreinerhandwerks, der damaligen Gewerkschaft Holz und Kunststoff und der ehemaligen Holz-BG gestaltet und anschließend vom damaligen Bundesminister für Wirtschaft und Technologie genehmigt.
Die Lehrgangsinhalte werden von der BG Holz und Metall in Abstimmung mit den Fachverbänden des Tischler-/Schreinerhandwerks fortlaufend an die aktuelle technische Entwicklung angepasst. In gleicher Weise abgestimmt, werden die Ausbilder für diese TSM-Lehrgänge in besonderen Schulungen (TSM-Ausbilder-Lehrgängen) durch die BG Holz und Metall qualifiziert und bei Tagungen in regelmäßigen Abständen fortgebildet.
Die BG Holz und Metall zahlt für ihre Versicherten Zuschüsse zum
Die BG Holz und Metall unterstützt aber nicht nur die Teilnahme von Auszubildenden des Tischler-/Schreinerhandwerks an den Maschinenlehrgängen. Wenn das Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen zum Ausbildungsinhalt gehört, unterstützt die BG Holz und Metall auch die Teilnahme am Maschinenlehrgang von Auszubildenden, die verwandte Berufe erlernen (z.B. Holzmechaniker, Drechsler, Modellbauer, Glaser).
Wichtigste Voraussetzung für das sichere Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen ist eine betriebliche Grundunterweisung. Der überbetriebliche Maschinenlehrgang TSM soll die Kenntnisse über sicheres Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen festigen und erweitern.
Zeitpunkt und Ziel der TSM-Maschinenlehrgänge
Der sichere Umgang mit Holzbearbeitungsmaschinen erfordert umfassende Kenntnisse über die notwendigen Schutz- und Arbeitsvorrichtungen. Denn nicht die Maschinen an sich sind gefährlich. Gefährlich ist vielmehr deren Benutzung ohne diese Kenntnisse.
Der Maschinenlehrgang soll diese Kenntnisse und Grundfertigkeiten beim Umgang mit Holzbearbeitungsmaschinen vermitteln. Dies setzt voraus, dass der Maschinenlehrgang zum richtigen Zeitpunkt stattfindet. Der richtige Zeitpunkt ist dann gekommen, wenn der Teilnehmer ausreichende Kenntnisse über den Werkstoff Holz und seine Zerspanung sowie Grundkenntnisse über Aufbau und Funktion von Holzbearbeitungsmaschinen und deren Werkzeuge besitzt. Das heißt:
nach Ausbildungsbeginn stattfinden.
In Bundesländern mit Berufsgrundschuljahr (BGJ) bzw. Berufsfachschuljahr (BFJ) kann der TSM-1-Lehrgang bereits in der Berufsschule stattfinden. Er wird dort von speziell geschulten Lehrkräften durchgeführt.
Ausbildungsschwerpunkt ist
Die Werkstücke für alle TSM-Lehrgänge werden von der BG Holz und Metall in Abstimmung mit dem Bundesverband Tischler Schreiner Deutschland vorgegeben.
Lehrgangsträger
Als "Lehrgangsträger" werden in dieser BG-Information Institutionen oder Unternehmen bezeichnet, die mit der ehemaligen Holz-BG oder der BG Holz und Metall den "Vertrag über die Durchführung und Bezuschussung von überbetrieblichen Maschinenlehrgängen" TSM oder GFM abgeschlossen haben. Dies sind in der Regel Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften, Innungen, aber auch Unternehmen des Holzhandwerks oder der Holzindustrie mit geeigneten Ausbildungswerkstätten.
Die Lehrgangsträger dürfen nur solche Ausbilder mit der Lehrgangsdurchführung beauftragen, die über eine schriftliche Lehrberechtigung der BG Holz und Metall verfügen.
Die Lehrgangsträger sind für die Einladung von Auszubildenden zu einem für den Ausbildungsfortgang günstigen Zeitpunkt - siehe Abschnitt "Zeitpunkt und Ziel der Maschinenlehrgänge" - zuständig. Am Lehrgang dürfen höchstens 12 Personen teilnehmen.
Die Lehrgangsträger können die BGlichen Zuschüsse beantragen, falls der entsprechende Vertrag mit der BG Holz und Metall abgeschlossen ist. Dabei sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen durch die BG Holz und Metall zu beachten - siehe Abschnitt "Zuschüsse zum Maschinenlehrgang".
Die Lehrgangsträger entsenden die Ausbilder zu den Fortbildungsveranstaltungen der BG Holz und Metall. Diese dienen der Unterrichtung der Ausbilder über die Weiterentwicklung der Maschinenlehrgänge. Ausbilder, die an diesen Fortbildungsveranstaltungen nicht teilnehmen, dürfen bei TSM-Maschinenlehrgängen nicht mehr eingesetzt werden.
Die Lehrgangsträger ermöglichen die Teilnahme am Lehrgang auch Auszubildenden, die verwandte Berufe erlernen, wenn der jeweilige Ausbildungsbetrieb dieses wünscht und die Ausbildung an Holzbearbeitungsmaschinen in der Ausbildungsordnung enthalten ist (z.B. Holzmechaniker, Drechsler, Modellbauer, Glaser).
Bereits bei der Einladung zum Maschinenlehrgang ist auf die Mitnahme und Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung hinzuweisen.
Ausbilder
Ausbilder werden vom Lehrgangsträger benannt und der BG Holz und Metall zur Teilnahme am dreiwöchigen TSM-Ausbilder-Lehrgang gemeldet. Gemeldet werden können nur Personen, die die Meisterprüfung im Tischler-/Schreiner-, Glaser- oder Fensterbauerhandwerk abgelegt haben und Erfahrungen im Umgang mit Auszubildenden haben.
Gemeldet werden können auch Gewerbelehrer (Berufsfeld Holz), die eine Gesellenprüfung im Tischler-/Schreinerhandwerk abgelegt haben, wenn die im TSM-Ausbilder-Lehrgang erworbenen Fähigkeiten für die überbetriebliche Ausbildung eingesetzt werden sollen.
Von Industriebetrieben mit eigenen Lehrwerkstätten können auch Industriemeister (Holz) gemeldet werden.
Für den Einsatz in größeren Lehrwerkstätten können als TSM-Ausbilder auch dort eingesetzte Ausbilder mit bestandener Gesellenprüfung und ausreichender Ausbildungserfahrung gemeldet werden, wenn sie dann die TSM-Maschinenlehrgänge unter der Leitung eines für die Ausbildung verantwortlichen Meisters durchführen.
Lehrberechtigung
Die Lehrgangsberechtigung zur Durchführung von TSM-Maschinenlehrgängen erteilt die BG Holz und Metall. Sie kann nur an solche Ausbilder erteilt werden, die an einem TSM-Ausbilder-Lehrgang der BG Holz und Metall erfolgreich und ohne Fehlzeiten teilgenommen haben.
Die Lehrberechtigung wird von der BG Holz und Metall entzogen, wenn der Ausbilder
Lehrgangsteilnehmer
Zu TSM-Lehrgängen werden Auszubildende eingeladen, die den Tischler-/Schreinerberuf erlernen.
Die Teilnahme am TSM-Maschinenlehrgang soll Auszubildenden auch ermöglicht werden, wenn der jeweilige Ausbildungsbetrieb dieses wünscht und die jeweilige Ausbildungsordnung die Ausbildung an Holzbearbeitungsmaschinen vorsieht (z.B. Holzmechaniker, Drechsler, Modellbauer, Glaser).
Die Lehrgangsteilnehmer müssen das 15. Lebensjahr vollendet haben und die erforderlichen Grundkenntnisse besitzen (siehe Abschnitt "Zeitpunkt und Ziel der Maschinenlehrgänge").
Die Lehrgangsteilnehmer müssen während des Maschinenlehrganges eng anliegende Kleidung und persönliche Schutzausrüstung (z.B. Sicherheitsschuhe, Gehörschutz, Schutzbrille) tragen.
Aufsicht im TSM-Maschinenlehrgang
Die Aufsicht über Auszubildende umfasst folgende Schritte und erfordert folgende Maßnahmen:
In Gruppenarbeit müssen sie dann einen Arbeitsablaufplan und eine Materialliste für den Zuschnitt erstellen. Ziel ist es, das vorgegebene Werkstück, das im Schwierigkeitsgrad dem Ausbildungsstand der Auszubildenden angepasst ist, sicher und rationell anzufertigen.
Problemlösungen, z.B. wann, wo und wie jedes Einzelteil zu bearbeiten ist, muss die Gruppe selbst erarbeiten.
Auch die Qualität ihrer Arbeit muss die Gruppe während der gesamten Fertigung selbst überprüfen.
Die anspruchsvolle Aufgabe des Ausbilders ist es, die Auszubildenden beratend durch den Lehrgang zu führen ohne das Geschehen zu dominieren und nur einzugreifen, wenn den Lehrgangsteilnehmern durch die gewählten Arbeitsweisen Gefahren drohen.
Beschäftigungsbeschränkung
Nach § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.
Dazu zählen Arbeiten an
Zu den genannten Maschinen zählen auch mehrstufige Maschinen mit Bearbeitungseinheiten der aufgeführten Maschinenarten.
Weiterhin zählt auch das Arbeiten mit Handmaschinen dazu, z.B.
Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Das Verbot gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit
Ausbildungsziele und die einzelnen Ausbildungsschritte sind in den Ausbildungsordnungen oder Rahmenlehrplänen festgelegt.
Die betriebliche Grundunterweisung ist Voraussetzung für das sichere Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen. Der überbetriebliche Lehrgang TSM festigt und erweitert die Kenntnisse für das sichere Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen.
Der "Ausschuss für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz" der ehemaligen Holz-BG hat zum Umfang dieser Aufsicht folgendes festgelegt:Grundsätzlich gilt, dass der Auszubildende zunächst einmal gründlich theoretisch und praktisch über Arbeitsweise, Funktion und Gefahren der Maschinen und über die einschlägigen Schutzvorrichtungen belehrt werden muss. Während des durch das Erlernen und Üben der Grundfertigkeiten zur Bedienung und Wartung geprägten Ausbildungsabschnittes ist naturgemäß eine umfassende Aufsicht erforderlich. Das besagt, dass der Ausbilder dem Auszubildenden bei jedem einzelnen Arbeitsgang regelrecht auf die Finger schauen, also neben ihm an der Maschine stehen muss, um jederzeit eingreifen zu können.
Hat der Auszubildende diese allgemeinen Kenntnisse erworben und führt er daraufhin Arbeiten durch, in denen er eingehend unterwiesen wurde, so kann man hinsichtlich der weiteren Phase der Ausbildung den Bedürfnissen und Gegebenheiten der Praxis folgend eine hinreichende Aufsicht dann als gewährleistet ansehen, wenn der Ausbilder sich ständig überzeugt, dass die Arbeitsweise des Jugendlichen so ist, dass ihm keine Gefahren drohen. Dieses "ständige sich Überzeugen" bedeutet nicht "ständige Anwesenheit".
Nach allgemeiner Erfahrung sollte jedoch der Auszubildende nicht für längere Zeit im Maschinenraum allein gelassen werden, wenn er im ersten und zweiten Ausbildungsjahr steht, und im dritten Ausbildungsjahr nur dann, wenn der Ausbilder sich davon überzeugt hat, dass der Auszubildende zuverlässig die ihm übertragenen Arbeiten nur in der ihm vorgegebenen Weise und im übertragenen Umfang ausführt.
Versicherungsschutz Gesetzliche Unfallversicherung
Lehrgangsteilnehmer
Die überbetriebliche Ausbildung ist Bestandteil der (betrieblichen) Ausbildung. Deshalb besteht auch bei der überbetrieblichen Ausbildung der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung fort. Zuständig ist die BG des Ausbildungsbetriebes.
Versichert sind
Bei Unfällen sofort den Leiter der Ausbildungswerkstätte sowie den Ausbildungsbetrieb des Lehrgangsteilnehmers verständigen. Die Unfallanzeige erstellt der Ausbildungsbetrieb und sendet sie an seine BG.
Ausbilder
Ausbilder, die
Das gilt auch für Arbeitnehmer, die nebenberuflich TSM-Lehrgänge durchführen.
Versichert sind
Bei Unfällen von Ausbildern, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind, erstellt der Arbeitgeber die Unfallanzeige an seine BG.
Selbstständige Ausbilder und nebenberufliche Ausbilder, die freiwillig bei der BG Holz und Metall versichert sind, melden ihren Unfall direkt an die BG Holz und Metall.
Teilnahmebescheinigung
Die Teilnahmebescheinigungen für TSM-Maschinenlehrgänge stellt der Lehrgangsträger aus.
Die Teilnahmebescheinigungen dürfen grundsätzlich erst am Ende des jeweiligen Lehrgangsabschnittes ausgehändigt werden und auch nur an solche Auszubildende, die jeden Lehrgangsabschnitt ohne wesentliche Fehlzeiten besucht haben. Als wesentlich gilt eine Fehlzeit von mehr als einem Tag pro Lehrgangswoche.
Eine Teilnahmebescheinigung kann auch verweigert werden bei kürzerer Abwesenheit oder einer Teilnahme ohne Mitarbeit, wenn der Auszubildende dadurch die im Maschinenlehrgang vermittelten Kenntnisse nicht erworben hat.
Der Lehrgangsträger muss den Ausbildungsbetrieb über die Fehlzeiten informieren.
Für Auszubildende, denen die Teilnahmebescheinigung verweigert wurde, darf ein Zuschuss nicht beantragt werden.
Voraussetzungen für Zuschüsse
Der Vorstand der ehemaligen Holz BG hat beschlossen, die Maschinenlehrgänge TSM, ZM, PM und GFM unter folgenden Voraussetzungen zu bezuschussen (siehe Vertrag):
Über die Gewährung der Zuschüsse schließt die BG Holz und Metall mit dem Lehrgangsträger von TSM-Maschinenlehrgängen einen Vertrag ab, in dem auch die vorgenannten Bedingungen aufgeführt sind. Der Lehrgangsträger erkennt mit der Unterschrift auf dem Vertrag die Bedingungen der BG Holz und Metall an.
Bemerkungen zur TeilnehmerzahlDas Programm der Maschinenlehrgänge ist auf 8 bis 12 Teilnehmer zugeschnitten. Bei einer größeren Teilnehmerzahl wird der Lehrgangserfolg geschmälert, da die notwendige Zeit für das Nachvollziehen der Arbeitsgänge dann nicht mehr zur Verfügung steht. Außerdem wird der Ausbilder dann nicht mehr in der Lage sein, seinen Aufsichtspflichten nachzukommen. Deshalb dürfen nicht mehr als 12 Teilnehmer in einem Lehrgang geschult werden. Bei Überschreitung dieser Höchst-Teilnehmerzahl wird für den gesamten Maschinenlehrgang kein Zuschuss gewährt.
Das Programm der Maschinenlehrgänge ist für jede Lehrgangswoche auf 5 Tage ausgelegt. Bei kürzerer Lehrgangsdauer wird der Lernerfolg geschmälert. Deshalb wird auch bei Unterschreitung der fünftägigen Lehrgangsdauer kein Zuschuss gewährt.
Falls nur eine Tischfräsmaschine vorhanden ist, muss die Zahl der Lehrgangsteilnehmer im TSM-2- und TSM-3-Lehrgang auf 8 reduziert werden.
Lehrgangsbetreuung
Jeder TSM-Ausbilder erhält auf Wunsch von der BG Holz und Metall Informationsmaterial.
Jeder Auszubildende erhält über den Lehrgangsträger kostenlos das Lehrgangsbegleitheft "Holzbearbeitungsmaschinen - Handhabung und sicheres Arbeiten".
Jede TSM-Ausbildungswerkstatt wird regelmäßig von einem im Bereich der Schulung eingesetzten Mitarbeiter der BG Holz und Metall aufgesucht. Dabei wird die Ausstattung der Ausbildungswerkstätte sowie die Einhaltung des Lehrgangsprogramms überprüft. Zusätzlich steht der Mitarbeiter der BG Holz und Metall für den Lehrgangsträger und den Ausbilder für Beratung zur Verfügung. Auf Wunsch kann der Lehrgangsträger auch Beratung durch Spezialisten der BG Holz und Metall erhalten.
Anmeldung der Lehrgänge
Die geplanten TSM-Maschinenlehrgänge sollen der BG Holz und Metall so früh wie möglich gemeldet werden. Die Anmeldung muss jedoch spätestens 8 Wochen vor Beginn des ersten Lehrganges im Kalenderjahr bei der BG Holz und Metall vorliegen.
Die Anmeldung ist zu richten an:
BG Holz und Metall
Sachbearbeitung
Handwerkliche Schulung
Kalscheurer Weg 12
50969 Köln
Tel.: 0221 36003-0
Fax: 0221 36003-166
E-Mail: marion.michels@bghm.de
oder anja.ruprecht@bghm.de
oder claudia.roettgen@bghm.de
Anforderungen an TSM-Ausbildungswerkstätten
Grundlage des überbetrieblichen Maschinenlehrgangs TSM sind die Rahmenlehrpläne der überbetrieblichen beruflichen Bildung zur Anpassung an die technische Entwicklung im Tischler-/Schreinerhandwerk und das Lehrgangsbegleitheft "Holzbearbeitungsmaschinen - Handhabung und sicheres Arbeiten".
Die Ausbildungswerkstätte muss in Bezug auf die bauliche Einrichtung und ihre Ausstattung mit Maschinen, Vorrichtungen und Werkzeugen dem aktuellen Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. Insbesondere folgende Vorschriften sind zu beachten:
Lärmschutz
Durch bauliche Maßnahmen muss die Ausbreitung des Maschinenlärms in angrenzende Werkstätten sowie die Schallreflexion innerhalb der Ausbildungswerkstätte - soweit nach den in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik möglich - vermieden sein.
Maschinenaufstellung
Die Lehrgangsgruppe soll bei der Unterweisung freie Sicht auf die Maschine haben. Bei eingeschränkten Raumverhältnissen muss die Zahl der Lehrgangsteilnehmer verringert werden.
Für Maschinenlehrgänge mit der Höchstzahl von 12 Teilnehmern beträgt der Platzbedarf für die nachfolgend aufgeführten Maschinen mindestens 100 m2. Werden in der Werkstätte zusätzliche Maschinen aufgestellt oder ältere Maschinen gegen neue größere Maschinen mit höherem Platzbedarf ausgetauscht, erhöht sich der Platzbedarf entsprechend.
Unterweisungsplakate
Im unmittelbaren Bereich der Holzbearbeitungsmaschinen sind die zur jeweiligen Maschine gehörenden Unterweisungsplakate der BG Holz und Metall gut sichtbar anzubringen.
Fußböden
Fußböden müssen eben und frei von Stolperstellen sein. Sie müssen im Werkstattbereich mindestens eine Rutschfestigkeit nach Bewertungsgruppe R10 aufweisen.
Beleuchtung
An allen Maschinen und in allen Unterweisungsbereichen muss die Innenbeleuchtungsstärke unabhängig vom Tageslicht mindestens 750 Lux betragen. Dies gilt auch dann, wenn Lichtquellen durch die Aufstellung der Teilnehmer verdeckt werden.
Elektrische Anlagen
Die elektrischen Anlagen und alle elektrischen Betriebsmittel müssen nach den elektrotechnischen Regeln im Sinne der EG-Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG und der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) errichtet sein. Auf die vorgeschriebenen Prüfungen entsprechend § 5 der BGV A3 wird verwiesen.
Einrichtung gegen unbefugtes Benutzen von Maschinen
Neben den für die Maschinen geforderten Hauptschaltern muss eine zentrale Schalteinrichtung vorhanden sein, mit der alle Maschinen und die Anschlüsse von Handmaschinen ohne Abschalten der elektrischen Beleuchtung abgeschaltet werden können (zentraler abschließbarer Hauptschalter oder verschließbarer Schaltkasten).
Absaugung
Bei der Bearbeitung von Holz muss grundsätzlich gewährleistet sein, dass eine Konzentration von Holzstaub in der Luft von 2 mg/m3 oder weniger als Schichtmittelwert eingehalten ist. Dies wird durch eine wirksame Absaugung an den Maschinen, Anlagen und Arbeitsplätzen erreicht.
Dies gilt auch für handgeführte Holzbearbeitungsmaschinen (Handmaschinen).
Der Stand der Absaugtechnik ist in der BG-Information "Holzstaub - Gesundheitsschutz" (BGI 739-1) beschrieben.
Rettungswege
Als Rettungswege müssen in der Lehrwerkstätte mindestens zwei Ausgänge, möglichst an entgegengesetzten Wänden, vorhanden sein. Sie dürfen nicht in denselben Brandabschnitt des Gebäudes führen. Von jeder Stelle des Raumes darf die Entfernung bis zum nächsten Ausgang nicht größer als 25 m sein.
Feuerlöscher
In Lehrwerkstätten sind Feuerlöscher bereitzustellen und so im Bereich der Ausgänge anzubringen, dass sie jederzeit und schnell erreichbar sind. Die Standorte der Feuerlöscher sind zu kennzeichnen. Es gilt die Arbeitsstättenrichtlinie A2.2 "Schutz bei Entstehungsbränden".
Beispiel: Ein Maschinenraum mit 100 m2 Grundfläche erfordert Feuerlöscher mit mindestens 9 Löschmitteleinheiten (mindestens Leistungsklasse 27A, wobei 27 = Größe des abgelöschten Normbrandes, A =Brandklasse A). Die Leistungsklasse ist auf dem Feuerlöscher ersichtlich.
Erste-Hilfe-Einrichtungen
In der Lehrwerkstätte ist mindestens ein "Verbandkasten E" nach DIN 13169 bereitzustellen. Auf das Verbandmaterial muss während des Maschinenlehrgangs zugegriffen werden können.
Neben dem Verbandkasten soll eine Anleitung zur Ersten Hilfe aushängen, die auch Angaben über den zuständigen Ersthelfer und die Notrufnummern enthält. Die Notrufnummern müssen auch in der Nähe des Telefons, das zur Werkstätte gehört, gut sichtbar angebracht sein. Ein telefonischer Notruf muss jederzeit möglich sein.
Zusätzlich muss ein Verbandbuch geführt werden.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
In der Lehrwerkstätte müssen mindestens folgende Verbots-, Gebots-, Warn- und Rettungshinweise angebracht sein:
Rauchen verboten | ||
Gehörschutz benutzen |
Sicherheitsschuhe benutzen |
Augenschutz benutzen |
Erste-Hilfe-Einrichtung |
Rettungsweg |
Feuerlöscherstandort |
An Zugängen zu Lackierräumen und Lacklagern muss folgende Beschilderung angebracht sein:
Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre | Zutritt für Unbefugte verboten | Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten |
Betriebsanleitung
In der Nähe der Maschinen müssen die Betriebsanleitungen vorhanden und für die Lehrgangsteilnehmer zugänglich sein. Es genügt, wenn in Kopie die Teile der Betriebsanleitung vorhanden sind, die Angaben über das sichere Betreiben und Instandhalten beinhalten.
Schutz- und Arbeitsvorrichtungen
Die für den Maschinenlehrgang erforderlichen Schutz- und Arbeitsvorrichtungen müssen in der Nähe der Maschine übersichtlich und umrissmarkiert angebracht sein.
Vorrichtungen, die regelmäßig benutzt werden, und Rüstzeug (z.B. Messeinrichtungen) müssen an der Maschine griffbereit aufbewahrt werden.
Im Maschinenlehrgang soll außerdem die Verwendung von Auffanggurt (EN 361), Verbindungsmittel (EN 354), Falldämpfer (EN 355) und Türtraverse geübt werden. Hier steht das richtige Anlegen des Auffanggurtes und die richtige Verwendung der Verbindungsmittel und der Türtraverse im Vordergrund.
Da im Maschinenlehrgang keine Arbeiten auf Dächern durchgeführt werden dürfen, muss die Funktion der Sicherungsmittel an einer Türöffnung entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers demonstriert werden.
Risikobereiche
Die Risikobereiche an den Maschinen müssen gekennzeichnet sein - siehe auch Lehrgangsbegleitheft "Holzbearbeitungsmaschinen - Handhabung und sicheres Arbeiten". Dies kann durch selbstklebende Markierungsstreifen erfolgen, aber auch durch Farbmarkierungen.
Druckbehälter und Kompressoren
Druckbehälter und Kompressoren sind außerhalb des Maschinenraumes aufzustellen. Zur Versorgung mit Druckluft müssen im Maschinenraum mindestens zwei Anschlüsse für Verbraucher (z.B. Spannzylinder) vorhanden sein.
Holzlager
Senkrecht gelagerte Platten und Plattenabschnitte müssen gegen Umfallen gesichert sein.
Bei Bohlen- und Bretterstapeln darf die Stapelhöhe das Vierfache der Stapelbreite nicht überschreiten.
Unterweisungen im Holzlager dürfen für die ganze Lehrgangsgruppe nur durchgeführt werden, wenn außer dem eigentlichen Arbeitsbereich eine Fläche von mindestens 10 m2 für die Teilnehmer zur Verfügung steht.
Für den Holztransport müssen geeignete Transport- und Tragehilfen und Schutzhandschuhe zur Verfügung stehen.
Krane und Gabelstapler dürfen von Lehrgangsteilnehmern nicht bedient werden.
Geeignete Maßnahmen sind u.a. in der BG-Information "Transport und Lagerung von Platten, Schnittholz und Bauelementen" (BGI 734) beschrieben.
Maschinenausrüstung
Bremseinrichtungen für Maschinenwerkzeuge
Holzbearbeitungsmaschinen, ausgenommen Handmaschinen, müssen über Einrichtungen verfügen, die das Maschinenwerkzeug nach Abschalten in ausreichend kurzer Zeit zum Stillstand bringen - siehe Tabellen zu den einzelnen Maschinen. Maschinen vor Baujahr 1982, die noch keine Bremseinrichtungen für die Werkzeuge haben, müssen für den Lehrgangsbetrieb nachgerüstet oder ausgetauscht werden, wenn beim Auslauf des Werkzeuges die Gefahr einer Berührung mit der Hand besteht.
Vorschubapparat
An Tischfräs- und Abrichthobelmaschinen müssen Vorschubapparate montiert werden können. Diese müssen an/bei der Maschine elektrisch angeschlossen werden können.
Im Maschineraum müssen mindestens zwei Vorschubapparate zur Verfügung stehen.
Zuschnittbereich
Im Zuschnittbereich muss mindestens eine für den Platten- und Bohlenzuschnitt geeignete Handkreissägemaschine und eine elektrische Handkettensägemaschine vorhanden sein.
Vorrichtungen und Schutzkleidung:
Pendel-/Kapp-/Auslegerkreissägemaschine
Vorrichtungen:
Plattenkreissägemaschine
Aufstellung und Sicherung der Maschine siehe BG-Information "Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - Schreinereien/Tischlereien" (BGI 725).
Bandschleifmaschine
Zulässig sind nur Maschinen, deren Schleifband am Umfang und an den Kanten (mit Ausnahme des Arbeitsbereiches) verdeckt ist.
Kantenschleifmaschine
Zulässig sind nur Maschinen mit Sicherungen der Schleifbandkanten.
Vorrichtungen:
Gehrungskappkreissägemaschine
Für den Maschinenlehrgang sind nur handbetätigte Maschinen mit einer Verkleidung des nicht zum Schneiden benötigten Teils des Sägeblattes und einer Verdeckung des übrigen Zahnkranzes seitlich und am Umfang zulässig. Bewegliche Verdeckungen müssen in der Ausgangsstellung zwangsläufig verriegelt sein.
Vorrichtungen:
Langlochbohrmaschine
Zulässig sind Maschinen mit Verdeckung des Werkzeugspannfutters.
Vorrichtungen:
Ständerbohrmaschine
Zulässig sind nur Maschinen mit verkleidetem Antrieb.
Vorrichtungen und persönliche Schutzausrüstung:
Bau und Ausrüstung
Tisch- und Formatkreissägemaschine
Weitere Schutzvorrichtungen siehe Lehrgangsbegleitheft "Holzbearbeitungsmaschinen - Handhabung und sicheres Arbeiten".
Sammelbehälter für Materialabschnitte ("Abfallkiste") bereitstellen!
Hinweis:
In der Lehrwerkstätte muss mindestens eine Formatkreissägemaschine vorhanden sein, auf der Kreissägeblätter von mehr als 315 mm Durchmesser eingesetzt werden können.
Die sicherheitsgerechte Gestaltung von Tisch- und Formatkreissägemaschinen ist stark abhängig vom Herstellungsjahr der Maschine. Die technische Weiterentwicklung in den vergangenen Jahren und die Angleichung im europäischen Raum hat auch zu unterschiedlichen Sicherheitsanforderungen geführt.
Die wesentlichen sicherheitstechnischen Anforderungen sind in der folgenden Übersicht zusammengestellt.
Weitere wesentliche Merkmale an Bau und Ausrüstung
nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung am Beispiel der EN 1870-1 * | nach Betriebssicherheits- verordnung in Verbindung mit VBG 7j ab Baujahr 1980 bis 1994 | nach Betriebssicherheits- verordnung in Verbindung mit VBG 7j bis Baujahr 1979 | ||
---|---|---|---|---|
Rückschlagsicherung, Spaltkeil | Spaltkeil mit Zwangsführung nach EN 1870-1 | Spaltkeil erforderlich, bei Sägeblattdurchm. > 250 mm zwangsgeführter Spaltkeil nach DIN 38820 | Spaltkeil erforderlich | |
Schutz gegen Berühren des Sägeblattes über dem Tisch | Sägeblattdurchm. < = 315 mm: Schutzhaube am Spaltkeil oder getrennt befestigt Sägeblattdurchm. > 315 mm: getrennt befestigte Schutzhaube. Bei getrennter Befestigung Schutzhaubenträger nicht in Linie mit Spaltkeil. Bei schrägstellbarem Sägeblatt und getrennt befestigter Schutzhaube ist Verbreiterungsteil oder breitere Schutzhaube erforderlich. | Sägeblattdurchm. < = 250 mm: getrennt angebrachte Schutzhaube oder am Spaltkeil befestigte obere Verdeckung Sägeblattdurchm. > 250 mm: getrennt angebrachte Schutzhaube | getrennt angebrachte Schutzhaube oder am Spaltkeil befestigte obere Verdeckung. Sägeblattdurchm. > 450 mm: getrennt angebrachte Schutzhaube | |
Parallelanschlag | längeneinstellbar, mit hoher und niedriger Führungsfläche | längeneinstellbar, mit hoher und niedriger Führungsfläche | muss vorhanden sein | |
Schutz unter dem Tisch | Verkleidung, Stellungsüberwachung (Verriegelung) der Sägeblattverkleidung; bei Auslaufzeit > 10 s zusätzlich Zuhaltung | Verkleidung | Verkleidung, Verdeckung | |
Tischgröße (Mindestmaße) | in Abhängigkeit vom Sägeblattmesser nach EN 1870-1 Anhang E | Sägeblattdurchmesser | ausreichend großer Tisch, z.B. Ergänzung mit Tischverlängerung | |
<= 250 mm: | 400 x 500 mm | |||
> 250 bis 315 mm: | 500 x 660 mm | |||
> 315 mm: | 850 x 1100 mm | |||
Tischverlängerung | Sägeblattdurchmesser bis 315 mm: Länge > 850 mm, Sägeblattdurchmesser > 315 mm: Länge > 1200 mm von Sägeblattachse bis Ende der Tischverlängerung (bzw. des Tisches) | Sägeblattdurchmesser | ||
<= 350 mm: | Länge 800 mm | |||
> 350 mm: | Länge 1500 mm | |||
von Sägeblattachse | ||||
Auslaufzeit | Begrenzung auf max. 10 Sekunden, z.B. durch Bremsmotor oder elektr. Bremseinrichtung | Begrenzung auf max. 10 Sekunden (ab Bauj. 1982), z.B. durch Bremsmotor oder elektr. Bremseinrichtung | keine Forderung | |
Durchtrittöffnung (Sägespalt) | Seiten leicht zerspanbar; Sägeblattdurchm. <= 500 mm: gesamter Spalt max. 12 mm, fester Flansch-Tischkante max. 3 mm Sägeblattdurchm. > 500 mm: gesamter Spalt max. 16 mm, fester Flansch-Tischkante max. 5 mm | Seiten leicht zerspanbar; Spalt beiderseitig max. 3 mm breit (8 mm zwischen Schiebetisch und Sägeblatt) | muss vorhanden sein | |
Typschild | mit Kenndaten | mit Kenndaten | ||
Drehzahlschaubild, Drehzahlanzeige | Drehzahlanzeige am Bedienplatz | Schaubild im Bereich Riemenumlegung, Drehzahlanzeige am Bedienplatz | Schaubild im Bereich Riemenumlegung |
Tischbandsägemaschine
Weitere Schutzvorrichtungen siehe Lehrgangsbegleitheft "Holzbearbeitungsmaschinen - Handhabung und sicheres Arbeiten".
Sammelbehälter für Materialabschnitte ("Abfallkiste") bereitstellen!
Die sicherheitsgerechte Gestaltung von Tischbandsägemaschinen ist stark abhängig vom Herstellungsjahr der Maschine. Die technische Weiterentwicklung in den vergangenen Jahren und die Angleichung im europäischen Raum hat auch zu unterschiedlichen Sicherheitsanforderungen geführt.
Die wesentlichen sicherheitstechnischen Anforderungen sind in der folgenden Übersicht zusammengestellt.
Weitere wesentliche Merkmale an Bau und Ausrüstung
nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung am Beispiel der EN 1870-1 * | nach Betriebssicherheits- verordnung in Verbindung mit VBG 7j ab Baujahr 1980 bis 1994 |
nach Betriebssicherheits- verordnung in Verbindung mit VBG 7j bis Baujahr 1979 | |
---|---|---|---|
Schutz gegen Berühren des Sägeblattes außerhalb des Schneidbereiches | Verkleidung bis auf maximale Schnitthöhe, Türen mit Verriegelung (Stellungsüberwachung) | Verkleidung bis auf maximale Schnitthöhe | Verdeckung, Verkleidung bis auf maximale Schnitthöhe mit Schutz gegen Herausschlagen gerissener Sägeblätter |
Schutz innerhalb der maximalen Schnitthöhe | allseitiger höhenverstellbarer Schutz bis auf den zum Schneiden erforderlichen Teil des Sägeblattes | höhenverstellbarer Schutz bis auf den zum Schneiden erforderlichen Teil des Sägeblattes (Zahnung und Außenseite) | |
Obere Sägeblattführung | Einstellbarkeit mit Festigkeitsanforderungen | Rollendurchmesser über 315 mm: mechanische Verstellung der oberen Sägeblattführung | Verstellung der oberen Sägeblattführung |
Tischgröße | Mindesttischgrößen nach EN 1807 | ausreichend groß | ausreichend groß |
Tisch-Schrägstellbarkeit | max. 20° | ||
Tischeinlage | auswechselbare, rechteckige Tischeinlage; leicht zerspanbar, z.B. aus Holz, Aluminium, alterungsbeständigem Kunststoff | auswechselbare Tischeinlage; leicht zerspanbar, z.B. aus Holz, Aluminium, alterungsbeständigem Kunststoff | muss vorhanden sein |
Parallelanschlag | mit hoher und niedriger Führungsfläche nach Tabelle EN 1807 | mit ausreichend hoher Führungsfläche | mit ausreichend hoher Führungsfläche |
Auslaufzeit | Begrenzung auf max. 10 Sekunden, z.B. durch Bremsmotor oder elektrische Bremseinrichtung (bei Rollendurchmesser kleiner 800 mm) | Begrenzung auf max. 10 Sekunden (ab Bauj. 1982), z.B. durch Bremsmotor oder elektrische Bremseinrichtung | keine Forderung |
Absauganschluss | Absaugung erforderlich | Absaugung allgemein erforderlich | Absaugung allgemein erforderlich |
Typschild | mit Kenndaten | mit Kenndaten | mit Kenndaten |
Bandlaufgeschwindigkeit | Anzeige im Bereich der Bedienelemente, Riemenschaubild. Bei Maschinen mit Drehzahländerung muss die Bandlaufgeschwindigkeit vor dem Einschalten erkennbar sein. | Anzeige im Bereich der Bedienelemente, Riemenschaubild | Schaubild im Bereich Riemenumlegung |
Bedienelemente | Anbringung im Bereich der vorderen Tischkante oder am Ständer | Anbringung im Bereich der vorderen Tischkante oder am Ständer | Anbringung im Bereich der vorderen Tischkante oder am Ständer |
Einrichtbetrieb | Freigabeschaltung für Bremse bei Bremsblockierung im Stillstand | Freigabeschaltung für Bremse bei Bremsblockierung im Stillstand |
Dickenhobelmaschine
Weitere Schutzvorrichtungen siehe Lehrgangsbegleitheft "Holzbearbeitungsmaschinen - Handhabung und sicheres Arbeiten".
Die sicherheitsgerechte Gestaltung von Dickenhobelmaschinen ist stark abhängig vom Herstellungsjahr der Maschine.
Die technische Weiterentwicklung in den vergangenen Jahren und die Angleichung im europäischen Raum haben auch zu unterschiedlichen Sicherheitsanforderungen geführt. Die wesentlichen sicherheitstechnischen Anforderungen sind in der folgenden Übersicht zusammengestellt.
Weitere wesentliche Merkmale an Bau und Ausrüstung
nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung am Beispiel der EN 860 * | nach Betriebssicherheits- verordnung in Verbindung mit VBG 7j ab Baujahr 1980 bis 1994 | nach Betriebssicherheits- verordnung in Verbindung mit VBG 7j bis Baujahr 1979 | |||
---|---|---|---|---|---|
Werkzeug | Messerwelle nach EN 860 Anhang A und EN 847-1 | runde Messerwelle | |||
Hobelmesserüberstand | Messerwellenüberstand max. 3,0 mm (2 Schneiden); max. 2,0 mm (4 Schneiden) | ||||
max. Spanabnahme | Begrenzungseinrichtung gefordert | ||||
Greiferrückschlagsicherung | über gesamte Arbeitsbreite auf der Einschubseite | über gesamte Arbeitsbreite auf der Einschubseite | über gesamte Arbeitsbreite auf der Einschubseite | ||
Greiferbreite | Arbeitsbreite: | Arbeitsbreite: | unter 15 mm | ||
260 mm und mehr | 8 - 15 mm | 250 mm und mehr | 8 - 15 mm | ||
unter 260 mm | 3 - 8 mm | unter 250 mm | 3 - 8 mm | ||
Abstand zwischen Greifern (Zwischenlagen) | 1 mm bis halbe Greiferbreite | max. halbe Greiferbreite | max. halbe Greiferbreite | ||
tiefster Punkt der Greiferspitzen | min. 2 mm unterhalb des Schneidenflugkreises der Messerwelle | min. 3 mm unterhalb des Schneidenflugkreises der Messerwelle | min. 3 mm unterhalb des Schneidenflugkreises der Messerwelle | ||
Gliedereinzugswalze | Breite des Einzelgliedes max. 50 mm | ||||
Berührungsschutz | Verkleidung, Stellungsüberwachung von Türen, Deckel, zusätzliche Zuhaltung wenn Auslaufzeit > 10 s | Verkleidung | Verkleidung | ||
Auslaufzeit | Max. 10 Sekunden; Ausnahme bei sehr großen Maschinen (Hochlaufzeit > 10 s) gebremste Auslaufzeit max. 30 s und Hochlaufzeit < Auslaufzeit | ||||
Einrichtbetrieb | Freigabeschaltung für Bremse bei Bremsblockierung im Stillstand | ||||
NOT-AUS | Zweiter NOT-AUS auf der Auslassseite bei Hobelbreite über 500 mm oder getrenntem Vorschubmotor |
Tischfräsmaschine
Weitere Schutzvorrichtungen siehe Lehrgangsbegleitheft "Holzbearbeitungsmaschinen - Handhabung und sicheres Arbeiten".
Hinweis:
In der Lehrwerkstätte müssen zwei Tischfräsmaschinen vorhanden sein. Folgende Funktionsmerkmale müssen über diese abgedeckt sein:
- Stufenlose Drehzahlregulierung
- Elektrische Fräshöhenverstellung mit elektronischer Anzeige der Werkzeugposition
- Mechanische Verstellung der Frästiefe mit elektronischer Anzeige
- Schwenkbare Frässpindel
- Prüfzeichen "Staubgeprüft"
Falls nur eine Tischfräsmaschine vorhanden ist, muss die Anzahl der Lehrgangsteilnehmer im TSM-2- und TSM-3-Lehrgang auf 8 reduziert werden (siehe Abschnitt "Voraussetzungen für Zuschüsse").
Für jede Maschine muss ein vollständiger Satz Schutzvorrichtungen griffbereit zur Verfügung stehen.
Die sicherheitsgerechte Gestaltung von Tischfräsmaschinen ist stark abhängig vom Herstellungsjahr der Maschine.
Die technische Weiterentwicklung in den vergangenen Jahren und die Angleichung im europäischen Raum haben auch zu unterschiedlichen Sicherheitsanforderungen geführt.
Die wesentlichen sicherheitstechnischen Anforderungen sind in der folgenden Übersicht zusammengestellt.
Weitere wesentliche Merkmale an Bau und Ausrüstung
nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung am Beispiel der EN 848-1 * | nach Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit VBG 7j ab Baujahr 1980 bis 1994 | nach Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit VBG 7j bis Baujahr 1979 | |
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Fräserdorn, Frässpindel | Durchmesser s. Tabelle 1, Sicherung gegen Lösen des Werkzeuges beim Hochlaufen bzw. Abbremsen | mindestens 30 mm Durchmesser, Sicherung der Werkzeugbefestigung für Bremsvorgänge | mindestens 30 mm Durchmesser |
Schutz unter dem Tisch | Verkleidung, Stellungsüberwachung und Verriegelung von Türen | Verkleidung | Verkleidung |
Tischgröße | siehe Tabelle 2 | ausreichend groß | ausreichend groß |
Tischverlängerung | über gesamte Arbeitsbreite auf der Einschubseite | erforderlich, wenn Werkstücke auf dem Tisch nicht sicher aufliegen | erforderlich, wenn Werkstücke auf dem Tisch nicht sicher aufliegen |
Auslaufzeit | Begrenzung auf max. 10 Sekunden, z.B. durch Bremsmotor oder elektr. Bremseinrichtung | Begrenzung auf max. 10 Sekunden (ab Bauj. 1982), z.B. durch Bremsmotor oder elektr. Bremseinrichtung | keine Forderung |
Typschild | mit Kenndaten | mit Kenndaten | |
Drehzahlschaubild, Drehzahlanzeige | Anzeige der gewählten Drehzahl vor dem Einschalten, Drehzahlschaubild für Riemenumlegung | Anzeige der gewählten Drehzahl vor dem Einschalten, Drehzahlschaubild für Riemenumlegung | Anzeige der Drehzahl, Drehzahlschaubild für Riemenumlegung |
Einrichtbetrieb | Freigabeschaltung für Bremse bei Bremsblockierung im Stillstand | Freigabeschaltung für Bremse bei Bremsblockierung im Stillstand |
Tabelle 1: Spindelabmessungen
Spindel-Durchmesser d1 (mm) (siehe Anhang A) |
Maximale Nutzlänge der Spindel von der Auflage (mm) | Höchstzulässiger Werkzeugdurchmesser (der in der Schutzeinrichtung montiert werden kann) (mm) | ||
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einteilige Spindel | auswechselbare Spindel | Fräswerkzeuge | Zapfenschneid-Werkzeuge | |
20 1 | 80 | 80 | 150 | 160 |
30 2 | 140 | 140 | 250 | 300 |
40 3 | 180 | 160 | 250 | 350 |
50 | 220 | 160 | 275 | 400 |
ANMERKUNG 1: Die für d1 = 20 mm aufgeführten Werte gelten auch für Spindeldurchmesser zwischen 20 und 30 mm ANMERKUNG 2: Die für d1 = 30 mm aufgeführten Werte gelten auch für Spindeldurchmesser zwischen 30 und 40 mm ANMERKUNG 3: Die für d1 = 40 mm aufgeführten Werte gelten auch für Spindeldurchmesser zwischen 40 und 50 mm |
Anmerkung:
Die Abmessung C reicht von der Spindelachse bis zur vorderen Kante des festen Tisches, oder, sofern vorhanden, bis zur vorderen Kante eines integrierten und auf der gleichen Höhe wie der feste Tisch angeordneten Schiebetisches.
Tabelle 2: Abmessungen von Tisch und Tischeinlegeringen
Durchmesser Tischdurchlass | < = 190 | > 190 | ||
Mindest-Tischlänge (A min) | 600 | 1000 | ||
B | 250 < B < A/2 | 450 < B < A/2 | ||
C ± 100 ± 200 ** | 350 | 350 | ||
Bereich für Innendurchmesser der Tischeinlegeringe | 65 - 75 * | 105 - 115 | 65 - 75 * | 105 - 115 |
145 - 160 | 145 - 160 | 200 - 225 | ||
* für Maschinen, die mit auswechselbarer Spindel ausgerüstet sind ** für Maschinen mit Schiebetisch auf der Vorderseite |
Bei Tischdurchlass-Durchmessern über 300 mm muss ein 5. Tischeinlegering vorhanden sein.
Abrichthobelmaschine
Hinweis:
Im Lehrgangsbetrieb muss als Werkzeugverdeckung vor dem Anschlag mindestens eine Schutzbrücke und ein Klappenschutz mit Fügeleiste vorhanden sein.
Die sicherheitsgerechte Gestaltung von Abrichthobelmaschinen ist stark abhängig vom Herstellungsjahr der Maschine.
Die technische Weiterentwicklung in den vergangenen Jahren und die Angleichung im europäischen Raum hat auch zu unterschiedlichen Sicherheitsanforderungen geführt.
Die wesentlichen sicherheitstechnischen Anforderungen sind in der folgenden Übersicht zusammengestellt.
Weitere wesentliche Merkmale an Bau und Ausrüstung
nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung am Beispiel der EN 859 * | nach Betriebssicherheits- verordnung in Verbindung mit VBG 7j ab Baujahr 1980 bis 1994 | nach Betriebssicherheits- verordnung in Verbindung mit VBG 7j bis Baujahr 1979 | |||
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Werkzeug | runde Messerwelle nach EN 847-1 | runde Messerwelle | runde Messerwelle | ||
Abstand Schneidenflugkreis - Tischlippen | 3 ± 2 mm | maximal 5 mm | sollte maximal 5 mm betragen | ||
Mindest-Tischlänge | bei Arbeitsbreite | bei Arbeitsbreite | ausreichend lang | ||
< = 600 mm | Länge = 4 x Arbeitsbr. | > = 250 mm | Länge = 1000 mm | ||
> 600 mm | Länge = 2400 mm | > = 315 mm | Länge = 1800 mm | ||
> = 400 mm | Länge = 2500 mm | ||||
Parallelanschlag | bei Arbeitsbreite | bei Arbeitsbreite | muss vorhanden sein, ausreichend lang und hoch | ||
< = 260 mm | Länge = 2.3 x Arbeitsbr. | > = 250 mm | Länge = 700 mm | ||
Höhe min. 120 mm | > = 315 mm | Länge = 850 mm | |||
> 260 mm | Länge = 1100 mm | > = 400 mm | Länge = 1100 mm | ||
Höhe min. 150 mm | > = 315 mm | Höhe min. 140 mm | |||
flacher Hilfsanschlag | 20 - 25 mm hoch, min. 60 mm breit Sonderausstattung (nicht im Lieferumfang enthalten!) | 20 - 25 mm hoch, min. 60 mm breit | 20 - 25 mm hoch, min. 60 mm breit | ||
Spanabnahme | Maximal 8 mm | ||||
Schutz gegen Berühren vor dem Anschlag | Schutzbrücke | in der Höhe verstellbare oder seitlich verschiebbare Verdeckung, Glieder-Schwingschutz, Schwingschutz, Klappenverdeckung mit Fügeleiste | in der Höhe verstellbare oder seitlich verschiebbare Verdeckung, Glieder-Schwingschutz, Schwingschutz, Klappenverdeckung mit Fügeleiste | ||
Schutz gegen Berühren hinter dem Anschlag | Schutz über der Messerwelle, der bei Anschlagverstellung selbsttätig mitgeführt wird | Schutz über der Messerwelle, der bei Anschlagverstellung selbsttätig mitgeführt wird | Schutz über der Messerwelle, der bei Anschlagverstellung möglichst selbsttätig mitgeführt wird | ||
Schutz unter dem Tisch | Verkleidung, Stellungsüberwachung und Zuhaltung von Türen | Verkleidung | Verkleidung | ||
Auslaufzeit | Max. 10 Sekunden; Ausnahme bei sehr großen Maschinen (Hochlaufzeit > 10 s) gebremste Auslaufzeit max. 30 s und Hochlaufzeit < Auslaufzeit | Begrenzung auf max. 10 Sekunden (ab Bauj. 1982), z.B. durch Bremsmotor oder elektrische Bremseinrichtung | keine Forderung (Nachrüstung ist anzustreben) | ||
Einrichtbetrieb | Freigabeschaltung für Bremse bei Bremsblockierung im Stillstand | Freigabeschaltung für Bremse bei Bremsblockierung im Stillstand |
Messerwelle Abrichthobelmaschine
Keilleistenmesserwelle (mit kraftschlüssiger Messerbefestigung)
Messerwelle mit formschlüssiger Messerbefestigung
Spiralmesserwelle mit formschlüssiger Messerbefestigung
Kraftschlüssige Messerbefestigung
Formschlüssige Messerbefestigung
An Abrichthobelmaschinen sind nur runde Messerwellen mit einem Schneidenüberstand von max. 1,1 mm zulässig.
Auf der Messerwelle muss der Name oder das Zeichen des Herstellers angegeben sein.
Bei nachschleifbaren Streifenhobelmessern muss der Mindesteinspannbereich gekennzeichnet sein, z.B. auf dem Streifenhobelmesser oder den Spannelementen der Messerwelle.
Fehlt bei älteren Maschinen oder Streifenhobelmessern diese Kennzeichnung, so darf eine Einspannbreite von 15 mm nicht unterschritten werden.
Jeder Satz Hobelmesser muss aus gleich hohen und gewichtsgleichen Messern bestehen, damit keine Unwuchten in der Messerwelle auftreten.
In TSM-Ausbildungswerkstätten sollten in der Abricht- bzw. Dickenhobelmaschine unterschiedliche Messerwellen zum Einsatz kommen.
Elektrowerkzeuge
Es dürfen nur solche Elektrowerkzeuge eingesetzt werden, für die durch Prüfbuch oder Aufkleber der Prüfnachweis nach § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) vorliegt. Gleiches gilt für Verlängerungskabel mit ihren Steckvorrichtungen.
Sogenannte Einhandmaschinen sind für den TSM-Lehrgang nicht geeignet.
Handkreissägemaschine
Alle Handkreissägemaschinen müssen mit einem Spaltkeil ausgerüstet sein.
Neben der Handkreissägemaschine für den Zuschnitt soll mindestens eine zweite Handkreissägemaschine vorhanden sein, die sich in Bauart und Funktion voneinander unterscheidet (z.B. Tauchkreissäge, Handkreissäge mit Pendelschutzhaube).
Weitere Handmaschinen
Alle Handmaschinen außer Akkuschrauber, Handbohrmaschinen, Handstichsäge- und Handkettensägemaschinen müssen mit einer integrierten Absaugung mit Staubbeutel ausgerüstet sein bzw. an ein Absauggerät angeschlossen werden können - siehe hierzu BG-Information "Holzstaub - Gesundheitsschutz" (BGI 739-1).
Maschinenwerkzeuge
Tischfräsmaschine
Verstellnuter 4 - 7,5 mm
Verstellnuter 8 - 16 mm
Universalmesserkopf
Profilfräser 110 x 22 x 30 o.ä.
Profilfräser 120 x 30 x 30 o.ä.
Abplattfräser 200 x 18 x 30 o.ä.
Falzmesserköpfe mit ziehendem Schnitt
Schwenkmesserkopf 150 x 50 x 30 o.ä.
Zapfenschneidwerkzeuge, komplett oder:
Schlitzscheiben 250 x 10 x 30 (2 x)
Nutfräswerkzeuge
Ein Satz Anlaufringe mit folgenden Durchmessern:
85 mm, 90 mm, 95 mm, 100 mm, 105 mm, 110 mm, 115 mm, 120 mm, 125 mm
Anforderungen an Fräswerkzeuge für die Holzbearbeitung siehe BG-Information "Fräswerkzeuge für die Holzbearbeitung" (BGI 732).
Kreissägemaschine
Verbundsägeblatt (Längsschnitt)
Verbundsägeblatt (Querschnitt)
Verbundsägeblatt (Universal)
Verbundsägeblatt (beschichtete Platten)
Flachzahn für Rohzuschnitt in Faserrichtung
Wechselzahn für Massivholz, in und quer zur Faserrichtung
Wechselzahn für furnierte Platten und Massivholz quer zur Faserrichtung
Hohl-Trapez-Zahn für beschichtete Platten
Langlochbohrmaschine
Bohrer, Zapfenfräser, Langlochfräsbohrer
Hobelmaschinen
Je ein Satz Ersatzmesser
Handkreissägemaschine
Verbundsägeblatt (Längsschnitt)
Verbundsägeblatt (Querschnitt)
Handkettensägemaschine
2 Sägeketten (rückschlagarm)
Handoberfräsmaschine
Werkzeuge zum Fügen, Fasen, Profilieren
Formfedernutfräsmaschine
2 Nutfräser
1 Harzgallenfräser
Weitere Betriebsmittel
Im Interesse einer umfassenden Ausbildung an Holzbearbeitungsmaschinen sollten zusätzlich folgende Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden:
Diese Betriebsmittel sollten bei der nächsten Investitionsplanung berücksichtigt werden.
Arbeitstisch für den Einbau von Handmaschinen
Höhenverstellbarer Schleiftisch
Einrichtungen zum Verleimen von Werkstücken
Hand-Dübelfräsmaschine
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* Für Maschinen, die nach der EN ausgeführt werden, entfällt die Prüfpflicht durch eine unabhängige Prüfstelle. Weicht die Ausführung von der EN ab, muss in der EG-Konformitätserklärung die Prüfnummer der unabhängigen Prüfstelle eingetragen sein.
ENDE |