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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 785 / DGUV Information 250-007 - Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Bildschirmarbeitsplätze" G 37 (mit Kommentar)
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/269)

(Ausgabe 10/2010)



vgl. ArbStättV Anhang Nr. 6

G 37 Bildschirmarbeitsplätze

Bearbeitung: Ausschuss "Arbeitsmedizin" der DGUV, Arbeitskreis 1.5 "Bildschirmarbeitsplätze", Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Hamburg, Fassung Juni 2010

Vorbemerkung

Dieser Grundsatz gibt Anhaltspunkte für gezielte arbeitsmedizinische Vorsorge, um Gesundheitsbeschwerden, die durch die Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen entstehen können, zu verhindern oder frühzeitig zu erkennen.

Die Untersuchungsanlässe werden durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vorgegeben.

Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises gibt die Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 37 "Bildschirmarbeitsplätze" (BGI/GUV-I 504-37).

Ablaufplan


1 Untersuchungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchungen) bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten.

Erstuntersuchung Vor Aufnahme einer Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen
NachuntersuchungenWährend einer Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen
  • Personen bis 40 Jahre: vor Ablauf von 60 Monaten
  • Personen über 40 Jahre: vor Ablauf von 36 Monaten
Vorzeitige Nachuntersuchung
  • Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seinen Beschwerden und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet
  • Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen


1.2 Untersuchungsprogramm

1.2.1 Allgemeine Untersuchung

Bei entsprechenden Auffälligkeiten und Beschwerden können zusätzliche Untersuchungen im Hinblick auf die Tätigkeit durchgeführt werden.

1.2.2 Spezielle Untersuchung

Die Mindestanforderungen an zu prüfende Merkmale bei der speziellen Untersuchung sind in Tabelle 1, die Übersicht über Verfahren in Tabelle 2 aufgeführt.

Tabelle 1: Mindestanforderungen an in der speziellen Untersuchung zu prüfende Merkmale

Merkmal Mindestanforderungen
Sehschärfe Ferne0,8/0,8
Sehschärfe Nähe, arbeitsplatzbezogen0,8/0,8
Sehschärfe beidäugig0,8
zentrales Gesichtsfeldregelrecht
Farbensinn 1regelrecht


Tabelle 2: Übersicht über die in der speziellen Untersuchung anzuwendenden Verfahren

Merkmal Geräte beziehungsweise Verfahren
Sehschärfe FerneTestverfahren nach DIN 58220 Teil 5
Sehschärfe NäheTestverfahren nach DIN 58220 Teil 5
PhorieTestgeräte
StereopsisTestgeräte
zentrales GesichtsfeldStandardtafel
Farbensinn 1Farbentafeln (z.B. Ishihara) oder Testgeräte


Test- oder Prüfgeräte nach Empfehlungen der Kommission für sinnesphysiologische Untersuchungen und Geräte der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft DOG (siehe Kapitel 5).

Beurteilungsschema 1: "Spezielle Untersuchung"

Ergebnis und Beurteilung:

a)Mindestanforderungen bezüglich der Sehschärfe nach Tabelle 1 erfüllt. 2
b)Mindestanforderungen bezüglich der Sehschärfe nach Tabelle 1 nicht erfüllt: Empfehlung, Maßnahmen für die Verbesserung der Sehschärfe einzuleiten und zum Beispiel einen Augenarzt nach Wahl des Untersuchten aufzusuchen. 3
c)Mindestanforderungen für zentrales Gesichtsfeld und Farbensinn erfüllt.
d)Störungen der Stereopsis und/oder Phorie, die zu Beschwerden führen, Mindestanforderungen bezüglich des zentralen Gesichtsfeldes nicht erfüllt: Empfehlung, zur Abklärung der Befunde einen Augenarzt nach Wahl des Untersuchten aufzusuchen 3.
e)Störungen des Farbensinns bei Anforderungen an das Farbunterscheidungsvermögen - zum Beispiel bei CAD-Arbeitsplätzen: Falls erforderlich, Untersuchung durch einen Augenarzt.

Beurteilungsschema 2 "Auffälligkeiten in der speziellen Untersuchung"

1.2.3 Untersuchung des Sehvermögens durch einen Augenarzt gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) 4

Eine Untersuchung durch einen Augenarzt kann erforderlich sein, wenn zum Beispiel

1.3 Voraussetzungen zur Durchführung

Untersuchungen nach 1.2.1 und 1.2.2 sind durch Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" durchzuführen.

2 Arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung

Eine Beurteilung und Beratung im Rahmen der gezielten arbeitsmedizinischen Vorsorge ist erst nach Kenntnis der Arbeitsplatzverhältnisse und der individuellen Belastung möglich. Dazu muss eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit § 3 Bildschirmarbeitsverordnung vorliegen, die auch dazu Stellung nimmt, welche technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.

2.1 Kriterien

2.1.1 Dauernde gesundheitliche Bedenken

Entfällt.

2.1.2 Befristete gesundheitliche Bedenken

Entfällt.

2.1.3 Keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen

Personen mit gesundheitlichen Beschwerden, wenn ein Ausgleich geschaffen werden kann durch

Verkürzte Nachuntersuchungsfristen können erforderlich werden. Bei deutlicher Sehbehinderung oder Blindheit erfolgt die Beurteilung in Zusammenarbeit mit einem Rehabilitationszentrum für Blinde und Sehbehinderte oder einer entsprechenden Einrichtung.

2.1.4 Keine gesundheitlichen Bedenken

Alle anderen Personen.

Hinweis: Einäugigkeit schließt Arbeit an Bildschirmgeräten grundsätzlich nicht aus.

2.2 Beratung

Die Beratung der Beschäftigten erfolgt mit persönlicher Kenntnis der speziellen Arbeitsplatzverhältnisse.

Sie soll entsprechend der Arbeitsplatzsituation und der Untersuchungsergebnisse im Einzelfall erfolgen. Von besonderer Bedeutung sind

3 Ergänzende Hinweise

3.1 Begriffsbestimmungen

Ein Bildschirmgerät ist ein Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.

Ein Bildschirmarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät, der ausgestattet sein kann mit Einrichtungen zur Erfassung von Daten, Software, die den Beschäftigten bei der Ausführung ihrer Arbeitsaufgaben zur Verfügung steht, Zusatzgeräten oder Elementen, die zum Betreiben oder Benutzen des Bildschirmgerätes gehören, oder sonstigen Arbeitsmitteln sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.

Ein Beschäftigter an einem Bildschirmarbeitsplatz ist jeder, der gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil seiner normalen Arbeit einen Bildschirm benutzt. 5

3.2 Gesundheitsbeschwerden

Je nach Intensität und Dauer der Tätigkeit am Bildschirmgerät können bei nicht ausreichendem Sehvermögen oder bei ergonomisch ungenügend gestalteten Bildschirmarbeitsplätzen asthenopische Beschwerden wie zum Beispiel Kopfschmerzen, brennende und tränende Augen, Flimmern vor den Augen oder Beschwerden durch körperliche Fehlhaltungen auftreten.

3.3 Arbeitsplatzbezogene Korrektur der Augen

Ist eine spezielle Arbeitsplatz bezogene Korrektur der Augen erforderlich, so muss diese entsprechend den durch den Arbeitsplatz vorgegebenen Sehabständen und Blickrichtungen erfolgen.

4 Rechtsgrundlagen

Gesetze und Rechtsgrundlagen sowie Hinweise zum aktuellen Stand sind im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht abrufbar.

4.1 Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

4.2 Beschäftigungsbeschränkungen

Entfällt.

4.3 Berufskrankheit

Entfällt.

5 Regeln und Literatur

Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)

Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung (BGI 650 beziehungsweise GUV-I 650), Abschnitt 6. DGUV-Publikationsdatenbank, www.dguv.de/publikationen

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 37 "Bildschirmarbeitsplätze" (BGI/GUV-I 504-37). DGUV-Publikationsdatenbank, www.dguv.de/publikationen

Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft DOG: Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft e.V. zur Qualitätssicherung bei sinnesphysiologischen Untersuchungen und Geräten. www.dog.org



Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 37 "Bildschirmarbeitsplätze" (BGI 504-37)

siehe: BGI 504-37




Kommentar zum DGUV Grundsatz "Bildschirmarbeitsplätze" G 37 (BGI 904-37)

1 Bildschirmarbeitsplatz und arbeitsmedizinische Vorsorge

Wissenschaft und Forschung haben sich seit Jahren sehr eingehend mit den Belastungen und Beanspruchungen an Bildschirmarbeitsplätzen befasst. Die heute hierzu vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und technischen Gegebenheiten lassen eine Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes zu, die den ergonomischen und arbeitsmedizinischen Anforderungen gerecht wird.

Die gesicherten und allgemein anerkannten Erkenntnisse sind in der BGI 650 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung" zusammengefasst. Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten als Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (90/270/EWG) enthält Regelungen zu ergonomischen Bildschirmarbeitsplätzen. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) regelt im Anhang Teil 4 die Untersuchung der Beschäftigten. Der Betriebsarzt ist aufgrund seiner Kenntnisse der Beschäftigten und der Arbeitsplätze am ehesten in der Lage, eventuell erforderliche arbeitsplatzbezogene oder personenbezogene Maßnahmen vorzuschlagen.

Wenn auch nach einhelliger Aussage aller Fachleute Schädigungen des Sehorgans durch Bildschirmarbeit nicht zu erwarten sind, so ist es dennoch sinnvoll, das Sehvermögen der Beschäftigten, die mit Bildschirmgeräten arbeiten, regelmäßig zu überprüfen.

Es ist bekannt, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung - von den Augenärzten wird hier ein Anteil von etwa 30 Prozent bis 40 Prozent genannt - ein nicht ausreichendes oder nicht ausreichend korrigiertes Sehvermögen aufweist. Dieses kann auch gesundheitliche Auswirkungen am Arbeitsplatz haben. Zum Teil ist dies durch die mit dem Alter nachlassende Fähigkeit zur Akkommodation bedingt. Einschränkungen des Sehvermögens jeglicher Art sowie eine mangelhafte Gestaltung der Arbeitsmittel, der Arbeitsverfahren, des Arbeitsplatzes und der Arbeitsplatzumgebung, und hierbei insbesondere eine mangelhafte Beleuchtung, führen zu erhöhten visuellen Belastungen sowie zu Beschwerden des Bewegungs- und Halteapparates. Die Folgen können zum Beispiel Kopfschmerzen, brennende und tränende Augen sowie Flimmern vor den Augen sein (asthenopische Beschwerden). Zwangshaltungen und monotone Tätigkeiten an mangelhaft gestalteten Arbeitsplätzen können früher oder später zu Verspannungen der Muskulatur sowie krankhaften Veränderungen der Sehnenansätze vor allem im Hand-Arm- und Nacken-Rücken-Bereich führen.

Aus diesen Erkenntnissen resultiert die Notwendigkeit, das Sehvermögen und zum Beispiel das Bewegungssystem der Beschäftigten bei entsprechenden Auffälligkeiten oder Beschwerden im Hinblick auf die Tätigkeit am Bildschirm im Rahmen von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ärztlich zu beurteilen. Wird hierbei ein nicht ausreichendes Sehvermögen festgestellt, so ist durch eine auf den Arbeitsplatz abgestimmte Brille die Sehschärfe zu optimieren.

In der Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 37 "Bildschirmarbeitsplätze" (BGI 504-37) ist beschrieben worden, welchen Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten sind. Die Befunde werden in freier Form dokumentiert. Der Arbeitgeber erhält lediglich Informationen über die Teilnahme an der Untersuchung. Die Kosten für diese Untersuchung trägt der Arbeitgeber.

Wird eine nicht ausreichende Sehschärfe festgestellt, so ist ein Augenarzt bei freier Arztwahl aufzusuchen. Die Kosten für diese Untersuchung trägt die Krankenversicherung. Die Kosten für Brillengläser werden von den Krankenkassen nicht übernommen. Da nach dem Arbeitsschutzgesetz die Kosten nicht den Beschäftigten auferlegt werden dürfen, trägt der Arbeitgeber die Kosten für eine spezielle Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz (siehe auch Abschnitt 3 "Arbeitsplatzbezogene Sehhilfen"). Werden die Mindestanforderungen bereits in der speziellen Untersuchung oder bei der erneuten Sehschärfeprüfung erfüllt, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

Werden auch danach bestimmte Mindestanforderungen an das Sehvermögen von dem Beschäftigten nicht erreicht, ist eine Untersuchung durch einen Augenarzt vom Arbeitgeber zu ermöglichen. Die Kosten für diese Untersuchung trägt der Arbeitgeber.

Bei deutlicher Sehbehinderung oder Blindheit erfolgt die abschließende Beratung in Zusammenarbeit zwischen Betriebsarzt und einem Rehabilitationszentrum für Blinde und Sehbehinderte oder einer entsprechenden Einrichtung.

2 Spezielle Untersuchung

Die Untersuchung im Abschnitt 1.2.2 des Grundsatzes G 37 (BGG 904-37) wird von einer geschulten Person - zum Beispiel Arzthelferin oder Arzthelfer unter Aufsicht eines Arztes - oder von einem Arzt selbst durchgeführt. Es werden mit einem Sehtestgerät, das von der Geräte-Kommission der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft zugelassen ist, die zentrale Sehschärfe, die Stellung der Augenachsen und das räumliche Sehen geprüft. Ab dem 50. Lebensjahr oder bei entsprechenden Beschwerden wird zusätzlich das zentrale Gesichtsfeld mit einer Standardtafel (Abbildung 1) untersucht.

Der Farbensinn kann - sofern Anforderungen an das Farbunterscheidungsvermögen bei Bildschirmarbeit bestehen - mit einem Testgerät oder mit Farbtafeln bestimmt werden.

Sehschärfe:

Als Sehzeichen werden Landoltringe nach DIN 58220-5 verwendet. Maßgebend für die Ermittlung der Sehschärfe ist der kleinste Winkel, unter dem zwei Punkte (Öffnung des Landoltringes) gerade noch getrennt wahrgenommen werden können. Für jeden Sehschärfewert müssen zwei unterschiedliche Sätze von je fünf in ihrer Art gleichen Sehzeichen vorhanden sein. Die Sehanforderung für einen Sehschärfewert gilt als erfüllt, wenn in einem Satz von fünf Sehzeichen mindestens drei Sehzeichen richtig erkannt werden. Als Mindestanforderung gilt die Sehschärfe von 0,8 für die Ferne und Nähe. Für die Nähe gilt im Allgemeinen die arbeitsplatzbezogene Prüfentfernung.

Phorietest (Stellung der Augenachsen):

Der Phorietest gibt Aufschluss über die Stellung der Augenachsen zueinander. Weichen die Augenachsen horizontal nach innen ab, spricht man von Esophorie. Weichen die Augenachsen nach außen ab, spricht man von Exophorie. Abweichung in vertikaler Richtung bezeichnet man als Hyper- und Hypophorie. Vertikale Heterophorien werden schlechter toleriert als horizontale Heterophorien. Heterophorien sind ein relativ häufiger Befund. Normalerweise werden sie durch die Fusionskraft kompensiert. Asthenopische Beschwerden können entstehen, wenn eine Heterophorie vorhanden ist und die Fusionskraft zur Kompensation nicht ausreicht. Die Beurteilung, ob ein regelrechter Befund vorliegt, ergibt sich aus der Arbeitsanleitung des Prüfgerätes.

Stereopsis (Wahrnehmung der Raumtiefe):

Die höchste sensorische Zusammenarbeit beider Augen zeigt die Tiefenwahrnehmung aufgrund der versetzten Abbildung des Gegenstandes auf der Netzhaut des rechten und linken Auges. Als Maß für die Tiefenschärfe gilt der Stereowinkel. Dieser wird durch die Darbietung verschiedener Sehzeichen im Testgerät oder Testbild mit steigender Stereoanforderung bestimmt. Die Beurteilung, ob der Befund dieses Tests nach Geräte- oder Testbildbeschreibung regelrecht ist, ergibt sich aus der zugehörigen Arbeitsanleitung.

Farbensinn:

Der Farbensinn wird nur bei Anforderungen an das Farbunterscheidungsvermögen geprüft - zum Beispiel an CAD-Arbeitsplätzen. Circa 8 Prozent der männlichen und circa 0,4 Prozent der weiblichen Bevölkerung weisen eine angeborene Farbfehlsichtigkeit auf. Verschiedene Erkrankungen von Netzhaut und Sehnerv können zu Farbensinnstörungen führen. Ergibt der Farbensehtest mit dem Sehtestgerät oder mindestens zwei Farbtafeln keinen regelrechten Befund, ist eine Überprüfung des Farbensinns mit einem Anomaloskop vorzunehmen. Farbentüchtigkeit liegt bei einem Anomalquotienten zwischen 0,7 bis 1,4 vor.

Zentrales Gesichtsfeld:

Das zentrale Gesichtsfeld wird mit einer Standardtafel (ein 10 cm x 10 cm großes, kariertes Quadrat aus schwarzen Linien mit einem Abstand von 0,5 cm auf weißem Hintergrund) geprüft. Im Mittelpunkt des Testfeldes liegt eine kleine schwarze Fixiermarke. Die Untersuchung dient der Aufdeckung von Maculaerkrankungen, das heißt Erkrankungen der Netzhaut im Bereich des höchsten Auflösungsvermögens. Bei der Untersuchung wird die Person aufgefordert, das eine Auge zu schließen und mit dem anderen Auge die Marke in der Mitte des Gitternetzes in einem Leseabstand von 33 cm zu fixieren. Es liegt ein normaler Befund vor, wenn das große schwarze Gitterquadrat vollständig gesehen wird und wenn die waagerechten und senkrechten Linien des Gitternetzes gerade und parallel verlaufend gesehen werden. Anschließend wird der gesamte Untersuchungsvorgang mit dem anderen Auge durchgeführt.

Abbildung 1: Standardtafel


Untersuchungsgang für die Standardtafel (Lesedistanz 33 cm)
  Einäugig rechts

(linkes Auge schließen)

Einäugig links

(rechtes Auge schließen)

  Ja Nein Ja Nein
1.Sehen Sie den schwarzen Punkt in der Mitte des großen Quadrates?[ ][ ][ ][ ]
2.Fixieren Sie den schwarzen Punkt! Sehen Sie das große schwarze Gitterquadrat ganz?[ ][ ][ ][ ]
3.Sehen Sie das Liniennetz in dem ganzen Quadrat vollständig, die waagerechten und die senkrechten Linien ganz gerade und parallel?[ ][ ][ ][ ]


3 Arbeitsplatzbezogene Sehhilfen

Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Untersuchungen ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind (Teil 4 Abs. 2 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge).

Grundsätzlich trägt die am Bildschirm arbeitende Person dieselbe Brille wie im alltäglichen Leben (Universalbrille), wenn eine Korrektion von Brechungsfehlern erforderlich ist und eine ausreichende Akkommodationsbreite für die Ferne und Nähe gegeben ist. Die Akkommodationsbreite, gemessen in Dioptrien, nimmt mit dem Alter ab und kann bei Personen über 40 bis 45 Jahren kleiner als drei Dioptrien sein. Von diesem Alter an werden Altersnahbrillen getragen, deren Korrekturwert wegen der weiter abnehmenden Akkommodationsbreite kontinuierlich bis circa zum 60. Lebensjahr verstärkt werden muss.

Entscheidend für die Ermittlung des Bedarfs für eine spezielle Sehhilfe für Alterssichtige und ihre korrekte Anpassung an den Arbeitsplatz ist die Berücksichtigung

Es bieten sich folgende Formen der Korrektion für eine Sehhilfe bei eingeschränkter Akkommodationsbreite (Alterssichtigkeit) an:

Monofokalgläser:

Wenn die Arbeitsaufgabe einen optimalen Fernvisus nicht erfordert, sollte eine arbeitsplatzbezogene Einstärkenbrille (Brille mit Monofokalgläsern) für den Sehabstand am Arbeitsplatz verordnet werden.

Bifokalgläser:

Eine Bifokalbrille kann als richtig ausgewählte Universalbrille den Bereich von der Ferne bis 70 cm (Fernteil) und den Bereich von 70 cm bis 40 cm (Nahteil) erfassen. Sie kann aber auch als besonders auf die Bildschirmarbeit abgestimmte Brille gefertigt sein. Dieses trifft auf das höhere Lebensalter mit eingeschränkter Akkommodationsbreite zu. Eine Scharfeinstellung im Nahbereich von Tastatur zur Bildschirm- beziehungsweise Vorlagenentfernung ist mit einer einzigen Korrekturstärke nicht mehr möglich. Wesentlich ist eine hochgezogene Trennkante, damit nicht bei zurückgeneigtem Kopf gearbeitet werden muss.

Mehrstärkenbrillen für besondere Anwendungen:

Spezielle Gleitsichtgläser korrigieren in kontinuierlichem Übergang von Nahbereich bis etwa 1,2 m oder etwa 3,0 m. Hierdurch wird in den für den Bildschirmarbeitsplatz wichtigen Entfernungen ein beschwerdefreies Sehen ohne ungünstige Kopfbewegungen gewährleistet.

Gleitsichtgläser:

Bei Gleitsichtgläsern gehen die Abstände in einer schmalen Korrekturstraße kontinuierlich ineinander über. Der seitliche Glasbereich bildet Gegenstände dabei nur unscharf ab. Beschäftige an Bildschirmarbeitsplätzen mit einer Gleitsichtbrille sind darauf angewiesen, größere seitliche Kopfbewegungen vorzunehmen, um alle Gegenstände in den Seitenbereichen scharf sehen zu können. Hier gilt: Je geringer der Korrekturunterschied zwischen Fern- und Nahteil, desto breiter ist die mittlere Zone. Deshalb können sich Frühpresbyope in der Regel schneller an eine solche Brille gewöhnen. Eine weitere Möglichkeit ist die Veränderung im Fernteil um + 0,75 dpt. Dadurch verringert sich der Unterschied zwischen Fern- und Nahteil und damit auch die störende Enge der Mittelzone, allerdings auf Kosten eines optimalen Fernvisus.

Rechtsgrundlagen für die Verordnung von Sehhilfen:

4 Sehbehinderung

Nach Absatz 2.1.3 des Grundsatzes G 37 (BGG 904-37) sind bei Personen mit deutlicher Einschränkung des Sehvermögens "keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen" auszusprechen, wenn ein Ausgleich geschaffen werden kann. Bei Sehbehinderung oder Blindheit erfolgt die Beurteilung des Sehvermögens nach durchgeführter Untersuchung durch den ermächtigten Augenarzt in Zusammenarbeit mit einem Rehabilitationszentrum für Blinde und Sehbehinderte oder einer entsprechenden Einrichtung.

Entscheidend für die Auswahl des Ausgleiches ist die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes - zum Beispiel mit elektronischen Hilfsmitteln -, um die visuellen Defizite des Sehbehinderten (Sehschärfe 0,3 und weniger) auszugleichen.

Folgende Maßnahmen sind zum Beispiel in Erwägung zu ziehen:

Die Anpassung der spezifischen Maßnahmen muss unbedingt durch Fachpersonal der auf Seite 30 aufgeführten Rehabilitationseinrichtungen begleitet werden. Die Rehabilitationseinrichtungen haben Adressen von Firmen, die Bildschirmarbeitsplätze für Sehbehinderte und Blinde einrichten.

Durch dieses Vorgehen soll eine dauerhafte berufliche Integration von Personen mit deutlicher Einschränkung des Sehvermögens erreicht werden.

Adressen dieser Zentren und Einrichtungen sind zum Beispiel:

-Berufsbildungswerk Soest
Hattroper Weg 57
59494 Soest
Tel: 02921 6840
-Nikolauspflege Stuttgart
Krähenstr. 271
70193 Stuttgart
Tel.: 0711 65640
-Berufsförderungswerk Düren
Karl-Arnold-Str. 132-134
52349 Düren
Tel.: 02421 5980
-Berufsförderungswerk Würzburg gGmbH
Keller-Str. 5
97209 Veitshöchheim
Tel.: 0931 90010
-Bayerische Landesschule für Blinde
In den Kirschen 1
80992 München
Tel.: 089 179050
-Deutsche Blindenstudienanstalt e.V.
Am Schlag 8
35037 Marburg
Tel.: 06421 6060
-Berufsförderungswerk Mainz
Lortzingstr. 4
55127 Mainz
Tel.: 06131 7840
-Berufsförderungswerk Heidelberg GmbH
Bonhoefferstr. 1
69123 Heidelberg
Tel.: 06221 880
-Landesbildungszentrum für Blinde
Bleekstr. 22
30559 Hannover
Tel.: 0511 52470
-Bildungszentrum für Blinde und Sehbehinderte
Brieger Str. 21
90471 Nürnberg
Tel.: 0911 89670
-Stiftung st. Franziskus Heiligenbronn
Schule für Blinde und Sehbehinderte

Kloster 2
78713 Schramberg
Tel.: 07422 5690
-Sächsisches Förderzentrum
Berufsbildungswerk für Blinde und Sehbehinderte Chemnitz gGmbH

Haus 1, Flemmingstr. 8c
09116 Chemnitz
Tel.: 0371 33440
-Berufsförderungswerk für Blinde und Sehgeschädigte
Bugenhagenstr. 30
06110 Halle
Tel.: 0345 13340

5 Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beschäftigten eine angemessene Untersuchung anzubieten. Erweist sich aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchung eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese zu ermöglichen. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind keine Leistungen im Rahmen kassenärztlicher Tätigkeit. Grundsätzlich ist der die Vorsorgeuntersuchung veranlassende Unternehmer der Kostenträger.

Für die Abrechnung der ärztlichen Leistungen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vom 12. November 1982 in der Fassung vom Dezember 1996 verbindlich.

Die Bemessung der Gebühren in Euro erfolgt nach § 5 GOÄ vom 1-fachen bis 2,3-fachen Gebührensatz. Ein Überschreiten des 2,3-Fachen des Gebührensatzes bis zum 3,5-Fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Nach § 11 GOÄ erstatten öffentliche Kostenträger den 1-fachen Gebührensatz. Eine Einigung über den zu erhebenden Gebührensatz sollte zwischen dem Auftraggeber und dem Untersucher vor Durchführung der Untersuchung erfolgen.

Kostenträger:

  1. Vom Arbeitgeber sind folgende Kosten zu übernehmen:

  2. Von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beziehungsweise der privaten Krankenversicherung (PKV) werden folgende Kosten übernommen:

6 Literatur

Berufsgenossenschaftliche Informationen

BGI 786 "Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz - Hilfen für die Verordnung von speziellen Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen", VBG

BGI 650 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung", VBG

Gesetze und Verordnungen

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Hinweis:

Der DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Bildschirmarbeitsplätze" G 37 (mit Kommentar) liegt auch in einer englischsprachigen Fassung vor:

"Prophylaxis in Occupational Medicine, Guidelines for Occupational Medical Examinations", Gentner Verlag 2007


________

1 Nur bei Anforderungen an das Farbunterscheidungsvermögen.

2 Bei Sehschärfe < 1,0 ist eine augenärztliche Untersuchung sinnvoll, aber nicht Bestandteil dieser arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

3 Kosten, die durch Empfehlung an den Untersuchten entstehen, einen Augenarzt nach seiner Wahl aufzusuchen, sind nicht Bestandteil dieser arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

4 Die Kosten trägt im erforderlichen Umfang der Arbeitgeber.

5 Unter "gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil der normalen Arbeit" sind Arbeiten zu verstehen, die zum Beispiel ohne Bildschirm nicht zu erledigen sind.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE