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Die TRBA 212 "Thermische Abfallbehandlung: Schutzmaßnahmen" und der Beschluss 602 des ABAS "Spezielle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch BSE/TSE- Erreger" sollten bei der Gefährdungsbeurteilung der Arbeiten in diesen Bereichen herangezogen werden.
Auch für Instandhaltungsarbeiten in den entsprechenden Bereichen geben die o.g. Technischen Regeln (TRBA) wertvolle Hinweise.
Für den Regelfall werden Tätigkeiten in Abfallsortieranlagen, Kompostieranlagen und Anlagen zur thermischen Abfallbehandlung oder Abfallverwertung der Schutzstufe 2 zugeordnet.
Maßnahmen
Bei allen Instandhaltungsarbeiten müssen die Monteure vor Aufnahme der Arbeiten über die spezifischen Gefährdungen und die durchzuführenden Schutzmaßnahmen bei den geplanten Arbeiten unterrichtet werden.
Je nach Art der Tätigkeit kommen als Schutzmaßnahmen für Instandhaltungsarbeiten beispielsweise infrage:
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Bei Instandhaltungsarbeiten im Abfallbereich sind keine verpflichtenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen müssen jedoch angeboten werden, wenn eine Zuordnung in die Schutzstufe 2 erfolgt ist, es sei denn, aufgrund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen.
Bei regelmäßigem und intensivem Kontakt zu fäkalienbehafteten Abfällen sollte eine Impfung gegen Hepatitis A erwogen werden.
5.3.2 Instandhaltung von abwassertechnischen Anlagen oder Bauteilen
Beschreibung
Versicherte der Metallberufsgenossenschaften können im Rahmen verschiedener Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen aus der Abwassertechnik in Kontakt kommen.
Eine Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen kann u.a. erfolgen bei:
Bild 5-10: Reinigung von Filtertüchern mit einem HD-Reiniger
(Anmerkung:
Der Schutz vor den entstehenden Aerosolen bei Verwendung des HD-Reinigers durch eine Staubfiltermaske ist problematisch.
Es sollte zusätzlich ein Gesichtsschirm verwendet werden, der die Augen vor direkten Spritzern schützt.)
Gefährdungsbeurteilung
In abwassertechnischen Anlagen wird ,.eine Vielzahl von Keimen angetroffen. Insbesondere wenn Fäkalien in die Anlagen eingeleitet werden, muss auch mit Krankheitserregern gerechnet werden.
Beispiele für Krankheitserreger, die im Abwasser angetroffen werden, sind im Anhang der TRBA 220 "Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen" aufgeführt.
Im Abwasser treten zusätzlich zu Bakterien und Viren als Krankheitserreger auch Protozoen und Würmer auf. Hier sind u. la. der Erreger der Lamblienruhr und der Spulwurm zu nennen. Diese Darmparasiten reichern sich bei der Abwasserbehandlung im Klärschlamm an, sodass vor allem bei Arbeiten mit nicht stabilisiertem (entseuchtem) Klärschlamm eine Gefährdung bestehen kann.
Aufgrund der Hauptaufnahmewege der Krankheitserreger über den Mund sowie ferner über Schleimhäute und Atemwege führen alle Arbeiten mit Aerosolentstehung aus Abwasser zu einer Gefährdung. Das sind u.a. alle Arbeiten mit Hochdruckreinigern (z.B. Hochdruckspüleinrichtung von Kanälen) oder Tätigkeiten im Bereich von offenen (Abwasser-)Becken mit Oberflächenbelüfter.
Untersuchungen an Kanalarbeitern haben gezeigt, dass eine Infektionsgefährdung vorwiegend durch Schmierinfektion besteht. Das heißt, der direkte Kontakt mit Keimen aus dem Abwasser führt zur Infektion. Die Keime können über kontaminierte Gegenstände (verschmutzte persönliche Schutzausrüstungen!) und Hand-Mund-Kontakt oder direkt durch Spritzer ins Gesicht (Mund, Nase, Augen) in den Körper gelangen.
Bei Arbeiten mit Kontakt zum Wasser oder beim länger dauernden Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen kann eine Hautaufweichung eintreten. Die aufgeweichte Haut stellt eine mögliche Eintrittspforte für Krankheitserreger dar.
Bei Durchführung manueller Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr oder durch scharf-kantige Feststoffe im Abwasser (Glasscherben) kann es zu Verletzungen der Haut kommen. Die verletzte Haut stellt dann eine weitere Eintrittspforte für Krankheitserreger dar.
Neben der Infektionsgefährdung ist ferner bei der Exposition gegenüber Abwasseraerosolen eine Sensibilisierung möglich. Durch Mikroorganismen gebildete Toxine stellen dagegen in der Regel keine relevante Gefährdung in diesem Arbeitsbereich dar.
Bei den durch Mikroorganismen gebildeten Stoffen ergibt sich in abwassertechnischen Anlagen oft eine große Gefahr durch erstickende, giftige oder explosionsfähige Gase (Kohlendioxid, Schwefelwasserstoff, Methan). Diese Gefahren sind nicht Thema dieser Schrift (siehe hierzu Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" [BGV C5] und BG-Regel "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" [BGR 126]).
Die Instandhaltungsarbeiten im Bereich abwassertechnischer Anlagen sind nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der BioStoffV **).
**) Die Doppelsternkennzeichnung weist auf ein eingeschränktes Infektrisiko durch diese Mikroorganismen hin, da sie nicht über den Luftweg übertragen werden.
Im Rahmen der Beschaffung von Informationen für die Gefährdungsbeurteilung ist zunächst zu prüfen, ob es zu einem Kontakt mit Abwasser kommen kann.
Soweit demontierte Anlagenteile vollständig und gründlich gereinigt und desinfiziert wurden, kann ein Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen ausgeschlossen werden. Innerhalb der Gefährdungsbeurteilung kann ein Risiko durch biologische Arbeitsstoffe aus dem Abwasser dann verneint werden.
Ist ein Kontakt zu Abwasser oder Abwasseraerosolen möglich, muss geprüft werden, ob in das Abwasser Teilströme gelangen, bei denen die Belastung mit Krankheitserregern wahrscheinlich ist.
Beispielhaft sind anzuführen:
Bei Einleitung von menschlichen oder tierischen Fäkalien treten viele humanpathogene Organismen im Abwasser auf.
Bei Abwasser aus industriellen Prozessen oder reiner Niederschlagsentwässerung muss im Einzelnen geprüft werden, ob das Auftreten von Organismen der Risikogruppe 2 und höher wahrscheinlich ist. In der Regel wird das Auftreten von einigen fakultativ humanpathogenen Organismen der Risikogruppe 2 zu erwarten sein, sodass sich eine Mischexposition gegenüber Organismen der Risikogruppen 1 und 2 entsprechend Abschnitt 5.1 ergibt.
Parameter, wie Temperaturführung oder pH-Wert des Abwassers, können darüber hinaus zur Ab- oder Anreicherung von (auch nicht pathogenen) Keimen führen.
In allen Abwässern aus privaten Haushalten und aus vergleichbaren Anfallstellen (Sozialbereich von Unternehmen) sind Fäkalien enthalten. Neben harmlosen Mikroorganismen der Risikogruppe 1 werden eine Reihe von Organismen der Risikogruppen 2 und 3 im Abwasser enthalten sein.
Die Infektionsgefährdung durch Organismen der Risikogruppe 3 (z.B. Salmonella typhi, Hepatitis-B-Virus (HBV), Aids-Virus (HIV); alle Risikogruppe 3 ** ist eher niedrig, da die Keimkonzentration im Abwasser zu gering ist und der Hauptinfektionsweg (HIV, HBV: verletzte Haut) weitgehend vermieden werden kann.
Ein weiterer Krankheitserreger, der im Abwasser gefunden werden kann, ist das Hepatitis-A-Virus (HAV). Das Virus ist in die Risikogruppe 2 eingruppiert. Ein erhöhtes Risiko einer Hepatitis-A-Infektion für Versicherte mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienbelasteten Abwässern wird angenommen, ließ sich in den bisher durchgeführten Untersuchungen jedoch nicht eindeutig bestätigen.
Tätigkeiten mit Kontakt zu fäkalbelasteten Abwässern sind im Allgemeinen der Schutzstufe 2 zuzuordnen.
Eine höhere Schutzstufenzuordnung kann sich aus einer noch höheren Infektionsgefahr ergeben (z.B. Kontakt zu Abwasser aus Typhus-Epidemiegebieten [wie Entwicklungsländern] oder sonstiges Auftreten von humanpathogenen Keimen der Risikogruppe 3).
Weitere Hinweise zum Vorkommen von Krankheitserregern im Abwasser finden sich in der TRBA 220.
Maßnahmen
Soweit möglich sollte durch Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen der Kontakt zu Keimen aus dem Abwasserbereich vermieden werden (z.B. Desinfektion ausgebauter und isolierter Geräte).
Bei anderen Arbeiten, bei denen ein Kontakt zum Abwasser nicht vollständig vermieden werden kann, muss ggf. mit einer Infektionsgefährdung gerechnet werden. Aufgrund der häufigen Gefährdung durch Schmierinfektion (siehe oben) kommt den allgemeinen Hygienemaßnahmen entsprechend TRBA 500 eine herausragende Bedeutung zu (siehe hierzu Abschnitt 3.2.2).
Bei Zuordnung der Tätigkeiten zur Schutzstufe 2 sind folgende weiter gehende Maßnahmen erforderlich:
Abgestimmt auf die in der Gefährdungsbeurteilung ermittelte Infektionsgefährdung müssen die persönlichen Schutzausrüstungen für die jeweilige Tätigkeit ausgewählt werden:
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Soweit nicht durch getroffene Arbeitsschutzmaßnahmen eine Infektionsgefährdung ausgeschlossen ist, muss den Versicherten bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2 bzw. immer bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung angeboten werden.
Bei der Auswahl der Versicherten für Angebotsuntersuchungen kann sich der Unternehmer an den berufsgenossenschaftlichen Auswahlkriterien (BGI 504-42, Arbeitsbereich 2) orientieren.
Bei regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder fäkalienhaltigen Gegenständen sind verpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und das Angebot einer - Impfung gegenüber Hepatitis A notwendig.
Versicherten in anderen Arbeitsbereichen mit fäkalienbelastetem Abwasser kann eine Impfung gegen Hepatitis A und, bei besonderer Verletzungsgefahr durch Kanülen (z.B. Fixerbesteck), zusätzlich eine Impfung gegen Hepatitis B angeboten werden.
Darüber hinaus sollte der Impfschutz gegenüber Tetanus und Poliomyelitis geprüft werden. Für die beiden letztgenannten Krankheitserreger besteht in Deutschland ohnehin eine gesetzliche Impfempfehlung; für diese Impfungen übernehmen die Krankenkassen die Kosten.
5.3.3 Instandhaltung von bio- und gentechnischen Anlagen und Laboratorien
Der Einsatz von Betrieben der Metallbranche in bio- oder gentechnischen Anlagen N ist auf wenige Sonderfälle beschränkt, die in der vorliegenden BG-Information nicht einzeln behandelt werden können.
Im Allgemeinen handelt es sich hierbei um Instandhaltungsarbeiten in entsprechenden Produktionsanlagen oder Laboratorien, die sich nicht im Zuständigkeitsbereich der Metallberufsgenossenschaften befinden.
Bei der Durchführung solcher Arbeiten sind neben den Bestimmungen der BioStoffV ggf. das Gentechnikgesetz (GenTG) bzw. die Gentechniksicherheitsverordnung (GenTSV) und das Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu beachten. Der Betreiber einer derartigen Anlage muss dem Gefährdungspotenzial entsprechende, in vier Sicherheitsstufen eingeteilte Schutzmaßnahmen einhalten.
Die notwendigen Informationen für die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung der Schutzmaßnahmen müssen über den Auftraggeber der Arbeiten (unter Einbeziehung des dort notwendigen "Beauftragten für biologische Sicherheit") beschafft werden.
Werden Anlagenteile, die bereits in bio- oder gentechnischen Anlagen eingebaut waren und mit entsprechendem biologischen Material Kontakt hatten, zur Reparatur oder Überprüfung an einen Metall verarbeitenden Betrieb gegeben, sollte dieser bereits im Vorfeld den Betreiber der Anlage auffordern, das Teil gereinigt und ggf. desinfiziert/sterilisiert zu übergeben. Zusätzlich sollte ein auszufüllendes Beiblatt über evtl. verbleibende Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen informieren.
5.3.4 Instandhaltung von raumlufttechnischen Anlagen (RLT)
Beschreibung
Je nach Aufbau der raumlufttechnischen Anlage können bei der Instandhaltung unterschiedliche Arbeiten mit Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen anfallen: Hierunter fallen Filterwechsel, aber auch Reinigungsarbeiten oder Reparaturen an Luftbefeuchtungseinrichtungen (Bild 5-11), Luftkühlern und -kanälen.
Bild 5-11: Blick in den Luftwäscher einer RLT-Anlage
Diese Tätigkeiten werden zum einen von entsprechend geschultem betriebseigenem Personal durchgeführt, zum anderen von Herstellern von RLT-Anlagen im Rahmen von Wartungsverträgen oder als Serviceleistungen.
Insbesondere RLT-Anlagen mit Luftbefeuchtern bieten ideale Bedingungen für mikrobielles Wachstum: Sobald sich an feuchten oder nassen Stellen der Anlage Partikel (Staub, Verunreinigungen) ablagern, setzt das Wachstum von Mikroorganismen ein. In der Folge entstehen gallertartige Schichten ("Biofilme"), die aus Bakterien, Pilzen, Algen, Kalkablagerungen und Stäuben bestehen.
Gefährdungsbeurteilung
Arbeiten an RLT mit Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen sind nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der BioStoffV. Während sich in Filteranlagen und den Luftkanälen überwiegend Schimmelpilze aus der Umgebungsluft ansammeln, kann es im Befeuchterwasser wie auch im gesamten Bereich der Befeuchterkammer und wasserführender Systeme zusätzlich zu einer Besiedlung mit Bakterien kommen.
Vor allem wenn die Wartungs- und Kontrollforderungen nach VDI 6022 nicht eingehalten werden oder die Anlage sehr verschmutzt ist, können sich Schimmelpilze und Bakterien stark vermehren und technische und gesundheitliche Probleme verursachen. Hiervon können sowohl das Wartungspersonal (aktueller Abschnitt) als auch Beschäftigte bei Aufenthalt in klimatisierten Räumen (siehe Abschnitt 5.5.3) betroffen sein.
Bei den Bakterien und Schimmelpilzen handelt es sich um weit verbreitete Wasser- und Luftkeime, die in die Risikogruppen 1 und 2 eingestuft sind. Legionellen spielen hierzulande in RLT-Anlagen keine Rolle; lediglich in schlecht gewarteten Altanlagen bzw. offenen/halboffenen Rückkühlwerken von RLT-Anlagen kann ein Vorkommen nicht ganz ausgeschlossen werden.
Aus der Berufskrankheiten- Dokumentation sind bislang keine Legionellosen im Zusammenhang mit RLT-Anlagen bzw. der Instandsetzung von RLT-Anlagen bekannt.
Untersuchungen der Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung ergaben, dass in Luftbefeuchtern und RLT-Anlagen hauptsächlich Mikroorganismen der Risikogruppe 1 vorkommen und lediglich in Einzelfällen Mikroorganismen (hauptsächlich Schimmelpilze) der Risikogruppe 2.
Da letztere zahlenmäßig jedoch nur einen geringen Anteil an der Gesamtkeimzahl ausmachen, kann bei vorschriftsmäßig gewarteten Luftbefeuchtern und Klimaanlagen die Instandhaltungstätigkeit der Schutzstufe 1 zugeordnet werden. Hierunter fallen auch regelmäßige Filterwechsel, die aber aufgrund des allergenen Potenzials der oftmals schimmelpilzsporenhaltigen Stäube zusätzliche Maßnahmen erfordern (Bild 5-12).
Ein erhöhtes Gefährdungspotenzial kann bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Aerosolen (z.B. bei Reinigungsarbeiten mit Hochdruckreinigern) bei schlecht gewarteten Anlagen unterstellt f werden. Bei der Inhalation von Aerosolen kann die Gefahr einer Infektion bestehen, aber auch allergische (z.B. durch Schimmelpilzsporen, bestimmte Bakterien) oder toxische Gesundheitsgefährdungen (z.B. durch Endotoxine) können die Folge sein. Diese Tätigkeiten sollten der Schutzstufe 2 zugeordnet
Bild 5-12: Filterwechsel an einer RLT-Anlage
Maßnahmen
Als grundsätzliche Maßnahmen bei möglichem Kontakt zu keimbelasteten Bereichen im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten an RLT-Anlagen sind die in der TRBA 500 genannten Hygieneregeln zu nennen.
Bei starker Belastung mit Stäuben oder Bildung von Bioaerosolen, z.B. beim Wechsel von Filtermatten, Reinigungsarbeiten mit Hochdruckreinigern, ist auf geeignete Arbeitsschutzausrüstung zu achten (z.B. Schutzhandschuhe, Einmalschutzanzug mit Kapuze, ggf. Schutzbrille, Atemschutzmaske mit P2-Filter). Bei einer manuellen Reinigung von Lüftungskanälen kann auch eine Atemschutzmaske mit einem P3-Filter erforderlich sein.
Reinigungsarbeiten in Wäscherkammern oder mit Hochdruckreinigern können zusätzlich auch feuchtigkeitsdichte Schutzkleidung erforderlich machen.
Schon bei der Konzeption von neuen RLT-Anlagen oder Anlagenteilen muss die Belastung mit Mikroorganismen berücksichtigt werden: Häufig sind z.B. bereits Mängel in der Art und Lage der Außenluftansaugung (z.B. in Bodennähe oder vor Gebüschen) verantwortlich, dass vermehrt Stäube, Pilze und Bakterien in die RLT-Anlage eingetragen werden.
So kann es durch Feuchtigkeitseintrag von außen - wenn z.B. Luftfilter in direkter Nähe der Außenluftansaugung angebracht sind - zu einer vermehrten Besiedlung mit Bakterien kommen. Dieses Problem ist oftmals bereits beim Öffnen der Filterkammer anhand von Feuchtespuren (z.B. Wasserränder) zu erkennen.
Weiterhin sollten Zuluftansaugung und Abluftauslässe in jedem Fall ausreichend voneinander entfernt sein, um "Kurzschlüsse" und damit Rekontaminationen zu vermeiden. Auch zu hartes Wasser beeinflusst aufgrund von Kalkablagerungen den Hygienezustand einer Anlage nachteilig.
Ebenso kann die Wahl des Staubfilters von Bedeutung sein: Je feiner die eingesetzten Staubfilter desto weniger Staub wird in die RLT-Anlage eingetragen und umso geringer ist die Gefahr der Keimbelastung.
Als Entkeimungsverfahren für das Befeuchterwasser stehen chemische und physikalische Methoden (z.B. UV-Bestrahlung, Hitze, Ultraschall) zu Verfügung. Bewährt hat sich vor allem der Einsatz von Oxidationsmitteln, wie Ozon oder Wasserstoffperoxid. In Verbindung mit Metallkatalysatoren (MOL-Clean®-Verfahren) kann die Einsatzkonzentration von Wasserstoffperoxid verringert und gleichzeitig der biozide Effekt verstärkt werden.
Bei sachgerechter Verwendung bieten diese Verfahren eine zuverlässige Breitbandwirkung ohne Gefahr einer Resistenzentwicklung von Mikroorganismen oder einer möglichen Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten durch Freisetzung von chemischen Substanzen in die Raumluft.
Bei Umluftsprühbefeuchtern ist eine regelmäßige Reinigung und Wartung der Befeuchterkammern erforderlich. Da diese Systeme jedoch bei vielen kontaminierten RLT-Anlagen die Quelle der Verunreinigung waren, wird von ihrem Betrieb abgeraten. Als hygienisch sicher - gelten hingegen Systeme mit Dampfbefeuchtung, da durch das Erhitzen des Wassers vorhandene Mikroorganismen abgetötet werden.
Für RLT-Anlagen besteht bereits ein umfangreiches Regel- und Vorschriftenwerk, das vorwiegend auf den hygienisch einwandfreien Betrieb abstellt und auf das an dieser Stelle verwiesen werden soll. Speziell befasst sich die VDI-Richtlinie 6022, aber auch die DIN 1946 Teil 2 mit dieser Thematik. Neben technischen Anforderungen an die Anlage ist vor allem die Sachkunde des Instandhaltungspersonals wichtig (Hygieneschulungen der Kategorien A und B).
Weitere Informationen enthält der Ordner "Informationen zur Luftbefeuchtung" der Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung kann eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (Angebotsuntersuchung) nach BioStoffV bei staub- und bioaerosolexponierten Tätigkeiten der Schutzstufe 2 erforderlich sein, wenn eine Infektionsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Besteht die Gefahr einer allergischen Atemwegserkrankung, können weiterhin auch Untersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen" erforderlich sein.
Bei der so genannten "Befeuchterlunge" (eine Form der exogen allergischen Alveolitis, EAA) handelt es sich um eine entzündliche allergische Erkrankung der Lungenbläschen, deren Auslöser Schimmelpilze und bestimmte Bakterien sind, die sich im Befeuchterwasser oder in Feuchtigkeit führenden Anlagenteilen vermehren und in die Atemluft gelangen. Wird die Erkrankung nicht rechtzeitig erkannt, kann es im chronischen Verlauf zu Vernarbungen im Lungengewebe kommen. Aus diesem Grund sollte ein Facharzt hinzugezogen werden, wenn bei Beschäftigten (z.B. Wartungspersonal) wiederholt schwere grippeähnliche Symptome auftreten.
Erkrankungen im Sinne einer EAA sind insgesamt äußerst selten. Aus der Berufskrankheiten-Dokumentation sind bislang keine Fälle einer EAA durch Instandsetzungsarbeiten an RLT-Anlagen bekannt.
5.3.5 Instandhaltung von kontaminierten Fahrzeugen und Behältern Beschreibung
Sehr häufig fallen im Kfz-Handwerk Tätigkeiten in Form von Reparaturarbeiten an Nutzfahrzeugen (z.B. Müllfahrzeuge, Bild 5-13) und Baumaschinen an.
Bild 5-13: Instandhaltungsarbeiten an Müllfahrzeugen
Gefährdungsbeurteilung
Bei allen in diesem Bereich anfallenden Arbeiten handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der BioStoffV.
Zur Ermittlung der zur Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen sollte sich der Unternehmer, der die Instandhaltungsarbeiten durchführt, möglichst an den Auftraggeber halten, da dieser über entsprechende Kenntnisse verfügen muss.
Hier sei insbesondere auf die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) verwiesen, nach der für derartige Arbeiten ein Verantwortlicher benannt werden muss. Nach der BG-Regel "Kontaminierte Bereiche" (BGR 128) muss ein Koordinator bestellt werden.
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist wesentlich von diesen Informationen abhängig. Für die meisten Tätigkeiten ist jedoch die unter Abschnitt 5.1 beschriebene grundsätzliche Vorgehensweise bei einer Mischexposition zu Mikroorganismen der Risikogruppen 1 und 2 übertragbar.
In einigen seltenen Fällen sind sogar Tätigkeiten denkbar, bei denen z.B. Kontaktmöglichkeiten zu Fahrzeugen oder Baumaschinen mit anhaftenden Risikogruppe-3-Organismen bestehen können, beispielsweise im Zuge der Sanierung von alten Gerbereistandorten (Bacillus anthracis, Milzbranderreger) oder durch Taubenkot verunreinigte Bauteile (siehe Abschnitt 5.3.6) oder auch bei Kontamination durch Klinikmüll oder Tierkadaver.
Neben der Infektionsgefahr müssen ggf. relevante sensibilisierende und toxische Wirkungen beachtet werden.
Maßnahmen
Neben den allgemein einzuhaltenden Maßnahmen der TRBA 500 sollte bereits bei Auftragsannahme vereinbart werden, das Fahrzeug oder den Behälter seitens des Auftraggebers möglichst gut gereinigt und bei Bedarf sterilisiert oder desinfiziert zu übergeben.
Ist eine Reinigung (z.B. mit Hochdruckreiniger) nicht zu vermeiden, müssen hierbei entsprechende Schutzausrüstungen, z.B. Gummischürze, Gesichtsschutz und Atemschutz zur Verfügung gestellt und auch getragen werden.
Für die Körperreinigung nach diesen Arbeiten müssen hygienische Duschgelegenheiten zur Verfügung stehen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
In bestimmten Bereichen, z.B. bei Kontaktmöglichkeit zu Fäkalien (z.B. Klärschlammentsorgung) oder zu Sondermüll aus Kliniken, kann neben der allgemeinen Beratung durch den Arzt eine Immunisierung gegen Hepatitis A erforderlich sein.
5.3.6 Instandhaltungsarbeiten mit Kontakt zu Taubenkot
Beschreibung
Werden Instandhaltungsarbeiten in Arbeitsbereichen durchgeführt, die massiv mit Taubenkot, -federn, -kadavern und Nistmaterial verunreinigt sind (Bild 5-14), ist besondere Vorsicht geboten.
Gesundheitsgefährdungen können zum einen durch Krankheitserreger im Taubenkot, zum anderen durch Allergene im Kot und Gefieder, durch Taubenparasiten und toxische Substanzen im Taubenkot verursacht werden.
Tauben scheiden mit dem Kot viele Mikroorganismen aus, die größtenteils zur Risikogruppe 2 gehören und beim Menschen bei nicht sachgerechtem Umgang zu Erkrankungen führen können. Sogar ein Bakterium der Risikogruppe 3 - Chlamydophila psittaci - der Erreger der Papageienkrankheit, kann im Taubenkot vorkommen.
Auch Tauben die äußerlich gesund wirken können Träger von Infektionserregern sein. Ebenso können . viele Krankheitserreger am Gefieder der Tauben haften und beim Aufflattern in die Luft gelangen und eingeatmet werden.
Bild 5-14: Leer stehendes Gebäude mit massiven Verunreinigungen durch Taubenkot (Bild von der Berufsgenossenschaft Bau, Sachgebiet "Mikrobiologie im Tiefbau", Fachausschuss Tiefbau zur Verfügung gestellt)
Frischer Taubenkot besitzt im Allgemeinen ein höheres Infektionspotenzial als getrockneter bzw. älterer Kot. Dennoch haben Untersuchungen gezeigt, dass Austrocknung und Ablagerung des Taubenkotes auch über Monate und Jahre nicht zwangsläufig zu einer ausreichenden Abtötung aller Infektionserreger führt.
Vor allem Taubenkot in dunklen, wenig durchlüfteten Räumen (z.B. Dachböden, Hohlräume von Brückenkonstruktionen) kann über lange Zeiträume ein hohes infektiöses Risiko behalten.
Die Gefahr einer Sensibilisierung oder Allergieauslösung kann durch das Einatmen feinster Gefiederpartikel und Federfettsubstanzen, aber auch durch Schimmelpilzsporen, die auf dem Taubenkot wachsen, hervorgerufen werden.
Weitere Gefährdungen bestehen bei einem möglichen Befall der Taubenbestände, hier vor allem der Taubenküken und Nester, mit Parasiten, wie Taubenzecken und -milben. Zeckenbisse oder ein Milbenbefall können zu entzündlichen Hautreaktionen, Allergien und zur Übertragung von Krankheitserregern führen.
Vor allem Taubenzecken können einige Jahre ohne Nahrungsaufnahme auskommen, sodass auch in ehemaligen Taubenstandorten immer mit dem Vorhandensein von Taubenzecken gerechnet werden muss.
Da Taubenkot, wie jeder Vogelkot, einen alkalischen pH-Wert hat, muss auch mit einer ätzenden Wirkung bei intensivem Hautkontakt gerechnet werden.
Gefährdungsbeurteilung
Tätigkeiten mit Kontakt zu Taubenkot sind nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der BioStoffV.
Die Art der Tätigkeit und der daraus resultierende Kontakt zum Taubenkot sind maßgeblich für die Gefährdungsbeurteilung und die Zuordnung einer Schutzstufe.
So führt das bloße Vorhandensein von Taubenkotabsetzungen, wie sie überall in der freien Natur zu finden sind, nicht zwangsläufig zu einer Gefährdung. Oftmals werden Arbeiten in Bereichen durchgeführt, die zwar mit Taubenkot verunreinigt sind, bei denen der Beschäftigte damit aber nicht in Kontakt kommt, z.B. bei Begehungen.
Solche Tätigkeiten sind der Schutzstufe 1 zuzuordnen und die allgemeinen Hygienemaßnahmen der TRBA 500 sind zu beachten. Vor allem der Vermeidung einer Schmierinfektion, z.B. durch Anfassen verschmutzter Gegenstände ohne anschließendes Händewaschen, kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu.
Anders sieht es jedoch aus, wenn vor der eigentlichen Instandsetzungsmaßnahme Verunreinigungen durch Tauben oder Taubenkot erst beseitigt werden müssen bzw. ein Kontakt nicht zu vermeiden ist. Sowohl die Reinigungstätigkeiten als auch die eigentlichen Instandsetzungstätigkeiten mit Kontakt zu Taubenkot sind der Schutzstufe 2 zuzuordnen. Neben den allgemeinen Hygienemaßnahmen ist die Auswahl der weiteren Schutzmaßnahmen abhängig vom Ausmaß der Verunreinigung und der Exposition der Beschäftigten.
Von der BG Bau (ehemals Tiefbau-Berufsgenossenschaft) wurde hierzu eine entsprechende Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV mit dem Titel "Gesundheitsgefährdungen - durch Taubenkot" (BGI 892) erarbeitet. In der Handlungshilfe werden Tätigkeiten in Bereiche, die geringfügig mit Taubenkot verunreinigt sind, von solchen unterschieden die stark belastet sind und über ein Entscheidungsdiagramm eine Auswahl von geeigneten Schutzmaßnahmen empfohlen.
Maßnahmen
Zu den Tätigkeiten mit geringfügiger Exposition zählen beispielsweise das Entfernen einzelner Nester, das Abwischen von einzelnen Taubenkotabsetzungen oder der geringe und kurzfristige Kontakt zu Taubenkot bei Wartungs- und Reparaturarbeiten.
Hier genügen die in der BGI 892 im Abschnitt "Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2" empfohlenen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen (z.B. getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und Straßenkleidung), einschließlich der Grundausstattung an persönlichen Schutzausrüstungen. Dazu zählen abwaschbare Schutzhandschuhe, Schutzschuhe, Einwegschutzkleidung und FFP3-Atemschutzmasken.
Werden Tätigkeiten in Arbeitsbereichen durchgeführt, die stark mit Taubenkot verunreinigt sind, müssen vor Beginn der Tätigkeiten die Bereiche sachgerecht gereinigt und danach so weit wie möglich desinfiziert werden.
Diese Maßnahmen, einschließlich der Entsorgung, setzen entsprechende Fachkenntnisse und geeignete Gerätschaften voraus.
Reinigungsarbeiten von massiv mit Taubenkot verunreinigten Flächen, z.B. bei der Gebäude- und Brückensanierung, sind Tätigkeiten mit erhöhter Exposition und erfordern zusätzliche Maßnahmen und erweiterte persönliche Schutzausrüstungen (z.B. Vollmasken der Schutzstufe TM3). In jedem Fall muss vor allem die Staub- und Aerosolbildung verhindert bzw. minimiert werden, da sie zu einer erhöhten Konzentration an Mikroorganismen in der Luft führt und somit zu einer erhöhten Gesundheitsgefährdung.
Insbesondere ist ein Abbürsten, Abschrubben oder Zusammenkehren von trockenem Taubenkot unbedingt zu vermeiden!
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Unternehmer hat bei Tätigkeiten in Bereichen die der Schutzstufe 2 zugeordnet sind eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach BioStoffV anzubieten, es sei denn, aufgrund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer gesundheitlichen Gefährdung auszugehen.
Treten innerhalb von 2 bis 5 Tagen nach Tätigkeiten an einem mit Taubenkot verunreinigten Ort starke gesundheitliche Beschwerden auf, sollte unverzüglich ein Arzt aufgesucht werden, dem der Umgang mit Taubenkot mitzuteilen ist.
Dies gilt insbesondere bei Auftreten von quälendem Hustenreiz, auch noch nach mehreren Wochen, verbunden mit Fieber, Schüttelfrost und Kopfschmerzen. Ein solches Krankheitsbild kann auf eine Ornithose (Erkrankung, die durch Vögel übertragen wird) hinweisen. Hier wurde bereits ein Todesfall als Berufskrankheit anerkannt ("SMBG Mitteilungen", 3/2001).
5.3.7 Instandhaltung in der landwirtschaftlichen Produktion
Beschreibung
Auch die landwirtschaftliche Produktion ist ein Arbeitsbereich, in dem Versicherte der Metallberufsgenossenschaften vielfältige Tätigkeiten ausüben und hierbei Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen haben können.
Dies ist beispielsweise der Fall bei
Gefährdungsbeurteilung
Staub von verschimmeltem Heu, Stroh, Silofutter, Getreide und Gemüse enthält in hoher Konzentration Sporen thermophiler (wärmeliebender) Actinomyceten, z.B. Thermoactinomyces vulgaris (Risikogruppe 1), Thermomonospora viridis (nicht eingestuft) und Micropolyspora faeni (Saccharopolyspora rectivirgula, Risikogruppe 1), und Schimmelpilze (Aspergilen, Risikogruppen 1 und 2).
Wird dieser sporenbehaftete Staub eingeatmet, können allergische Erkrankungen der Atemwege oder toxische Wirkungen auftreten. Die umgangssprachlich als Farmer-(Drescher-)Lunge bekannte, durch organische Stäube verursachte Atemwegserkrankung gehört zum Formenkreis der exogen allergischen Alveolitis (Entzündung der Lungenbläschen) und kann unter der Berufskrankheitenlisten-Nr. 4201 als Berufskrankheit anerkannt werden.
Aber auch Tierhaare, Borsten und Federn können Auslöser für eine allergisch verursachte obstruktive Atemwegserkrankung sein (Berufskrankheitenlisten-Nr. 4301).
Die Luft in Ställen ist durch die Aktivität der Tiere selbst, aber auch durch Arbeitsvorgänge, wie Füttern, Misten, Einstreuen, staubbelastet, mit Anteilen von Futtermitteln, Tiefstreu oder Tierexkrementen. Die Staubbelastung schwankt über den Tag in Abhängigkeit von den einzelnen Aktivitäten mitunter erheblich.
Der Staub ist zudem erheblich belastet mit Endotoxinen (siehe Erläuterung Abschnitt 1.2.2). Das Einatmen stark Endotoxin-belasteter Bioaerosole kann akut ein "Inhalationsfieber" (Husten, Fieber, Muskel- und Gliederschmerzen) auslösen. Hohe Endotoxin-Konzentrationen, über längere Zeit in der Atemluft, können eine obstruktive Atemwegserkrankung ("chronische Bronchitis") hervorrufen.
Obstruktive Atemwegserkrankungen am Arbeitsplatz Stall können auch durch chemisch-irritativ wirkende Stoffe, z.B. Ammoniak, ausgelöst werden. Ist die Atemwegserkrankung auf die Einwirkung chemisch-irritativer Stoffe am Arbeitsplatz zurückzuführen, erfolgt eine Anerkennung als Berufskrankheit unter der Listen-Nr. 4302.
In landwirtschaftlichen Produktionsbereichen mit Tierhaltung ist weitergehend zu prüfen, ob mit dem Auftreten von Zoonoseerregern, z.B. Chlamydien (Risikogruppe 2) und Salmonellen (Risikogruppe 2), Leptospiren (Leptospira interrogans, Risikogruppe 2), Brucellen (Risikogruppe 3), Coxiela burneti (Risikogruppe 3) und Listeria monocytogenes (Risikogruppe 3), zu rechnen ist.
Die bei allen Geflügelarten in Europa vorkommende Geflügelpest wird durch den hoch pathogenen Influenza-A-Virus des Subtyp H7N7 (Orthomyxoviridae, Risikogruppe 2) ausgelöst. Infizierte Tiere scheiden den Virus in hohen Konzentrationen über Kot (hoch infektiös), Speichel und Tränenflüssigkeit aus.
Die Übertragung auf den Menschen ist bei direktem Kontakt zu den Körperausscheidungen der infizierten Tiere, bei mangelnder Hygiene über Schmierinfektionen und auch indirekt über den Luftweg bei starker Staubentwicklung möglich.
Zoonosen sind Infektionen und Infektionskrankheiten, die von Wirbeltieren auf den Menschen bei Kontakt zu Tieren, von ihnen gewonnenen Erzeugnissen oder tierischen Ausscheidungen über-tragbar sind. Die meisten endemisch vorkommenden Zoonoseerreger können aber auch auf dem Luftweg auf den Mensch übertragen werden.
So können z.B. in der Schweine- und - Geflügelhaltung mit einem hohen Tierbesatz und Zwangsbelüftung durchaus kritische Erregerkonzentrationen in der Stallluft auftreten. Unter der Listen-Nr. 3102 sind alle von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten zusammengefasst die bei beruflich bedingter Exposition als Berufskrankheit anerkannt werden können.
Auch der direkte Hautkontakt zu infizierten Tieren (Melkerknotenvirus, Orfvirus, Dermatophyten) kann zu Hautinfektionen oder Hautmykosen führen. Diese Erkrankungen fallen unter die Berufskrankheitenlisten-Nr. 5101.
Bei Kontakt zu mit Tierfäkalien (Gülle, Jauche, Stallmist) behafteten Produktionseinrichtungen bestehen darüber hinaus zusätzliche Gefährdungen durch Krankheitserreger, wie Fäkalstreptokokken (Enterococcus), fäkalcoliforme Keime (E.-coli-Stämme), Clostridien (Tetanus-Erreger Clostridium tetani). Die Aufnahmewege dieser Krankheitserreger sind bereits in Abschnitt 1.2.1 ausführlich beschrieben.
Bei Arbeiten an Sammelstellen tierischer Fäkalien (Güllegruben und -kanäle) bestehen weiterhin Gefahren durch giftige, erstickende und explosionsgefährliche Gase (Ammoniak, Kohlendioxid, Methan und Schwefelwasserstoff).
Hierzu sind die notwendigen Schutzmaßnahmen (VSG 2.8 "Güllelagerung, Gruben, Kanäle und Brunnen", Sächsische Landwirtschaftliche BG) zu beachten.
Instandhaltungsarbeiten im Bereich der landwirtschaftlichen Produktion mit und ohne Tierhaltung sind nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der BioStoffV.
Die Zuordnung der Tätigkeit zu einer Schutzstufe muss unter der Berücksichtigung der auftretenden Organismen und der daraus resultierenden Gefährdung erfolgen. In der Regel ist mit dem Auftreten einer Mischpopulation von Organismen der Risikogruppen 1 und 2 auszugehen.
Bei kranken oder krankheitsverdächtigen Nutztierbeständen, die Träger biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe sind, sollten generell keine Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden. Hier sind zuvor seuchenschutzrechtliche Maßnahmen zu beachten.
Tätigkeiten mit Kontakt zu Tierfäkalien sind aufgrund des vermehrten Vorkommens fakultativ humanpathogener Organismen der Schutzstufe 2 zuzuordnen. Im Einzelfall ist jedoch immer zu prüfen, ob ggf. ein vermehrtes Auftreten von Organismen der Risikogruppe 2 oder höher wahrscheinlich ist. Die Zuordnung zu einer Schutzstufe ist dann auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Näheres hierzu regelt u.a. die TRBA 230 "Landwirtschaftliche Nutztierhaltung".
Sensibilisierende und toxische Eigenschaften sind zurückzuführen auf Schimmelpilzsporen und Endotoxine.
Maßnahmen
Vor Aufnahme der Instandhaltungsarbeiten sollten Geräte, Anlagenteile und Einrichtungen, soweit möglich, gründlich gereinigt und ggf. desinfiziert werden. Beim Einsatz von Hochdruckreinigern ist das Einatmen von Aerosolen zu vermeiden (Atemschutz).
Die allgemeinen Hygienemaßnahmen der TRBA 500 sind einzuhalten.
Bei einer Zuordnung zur Schutzstufe 2 sind weiter gehende Maßnahmen festzulegen:
Spezielle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch den Erreger der klassischen Geflügelpest finden sich im ABAS-Beschluss 608.
Der Umgang mit sensibilisierenden Stäuben (z.B. Futtermittel- und Getreidestäube) wird durch den ABAS-Beschluss 606 "Biologische Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Wirkungen" und das Gefahrstoffrecht geregelt (TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe", TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe").
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Hinsichtlich der arbeitsmedizinischen Vorsorge sollte geprüft werden, ob die Instandhaltungsarbeiten von Art und Umfang mit den in der BG-Information "Infektionskrankheiten" (BGI 504-42) unter den Arbeitsbereichen "Anlagen der Tierproduktion" und "Landwirtschaft ohne Tierproduktion" genannten Tätigkeiten vergleichbar sind. Es sollte dann eine entsprechende Vorsorge erfolgen.
Beim Umgang mit atemwegssensibilisierenden Stoffen sind nach TRGS 540 und der VSG 1.2 H 6 arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen" erforderlich.
5.3.8 Instandhaltungsarbeiten in der Nahrungsmittelproduktion
Beschreibung
Die möglichen Arbeitsbereiche bei Instandhaltungsarbeiten in der Nahrungsmittelproduktion sind sehr heterogen und reichen von der kleinhandwerklichen Bäckerei bis zur industriellen Molkereianlage.
Im Rahmen dieser BG-Information können nur punktuell einige Hinweise gegeben werden. Eine systematische Betrachtung der in der Lebensmittelindustrie möglicherweise auftretenden Keime findet sich in einem Bericht des ABAS (siehe Abschnitt 7.2.7).
Bei der Herstellung von Nahrungsmitteln werden Mikroorganismen zum Teil gezielt zur Produktion eingesetzt. Beispiele hierfür sind der Einsatz von Starterkulturen bei der Herstellung von Rohwurst, fermentierten Milcherzeugnissen (Jogurt, Käse) oder Wein.
Neben den harmlosen Mikroorganismnen, die bestimmungsgemäß in einigen Lebensmitteln und ggf. an den Produktionsanlagen vorhanden sind, können
möglicherweise auch pathogene Mikroorganismen (z.B. Lebensmittelverderber) auftreten.
Bild 5-15: Brauerei
Gefährdungsbeurteilung
Für die Versicherten der Metallberufsgenossenschaften ist eine Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe der Lebensmittelindustrie denkbar, wenn es bei Instandhaltungsarbeiten zu einem Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen an kontaminierten Geräten oder Einrichtungen kommt.
Bei der Beurteilung der Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe ist zunächst zu berücksichtigen, dass im Herstellungsbereich der Nahrungsmittel aufgrund von Produktschutz- und Hygienebestimmungen ein hohes Maß an Sauberkeit herrscht und daher eine geringe Keimbelastung anzutreffen ist. Darüber hinaus werden Geräte und Einrichtungen aus dem Produktionsbereich in der Regel vor (und nach) Instandhaltungsarbeiten ausreichend gereinigt und desinfiziert.
Bei ausreichend gründlich gereinigten Produktionsgeräten und -einrichtungen kann davon ausgegangen werden, dass keine Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe vorliegt.
Sollte ausnahmsweise das Arbeiten an ungereinigten Produktionsgeräten oder Anlagen unumgänglich sein, kann eine Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe auftreten (beispielsweise bei produktbehafteten Geräten nach längerem Ausfall der Kühlung, siehe unten) und muss im Einzelfall beurteilt werden.
Mikroorganismen, die bestimmungsgemäß den Lebensmitteln oder Zwischenprodukten zugesetzt wurden (Starterkulturen, siehe oben), gehören ausschließlich der Risikogruppe 1 an.
Daneben muss geprüft werden, ob möglicherweise weitere biologische Arbeitsstoffe auftreten können:
Neben der Infektionsgefahr kann es bei massivem Auftreten von Pilzsporen oder organischen Stäuben zu allergischen Erkrankungen (siehe Abschnitt 1.2.3) oder toxischen Wirkungen (siehe Abschnitt 1.2.2) kommen.
Soweit ein möglicher Kontakt auf die gezielt in der Lebensmittelproduktion eingesetzten Mikroorganismen beschränkt ist, kann eine Zuordnung der Tätigkeiten zur Schutzstufe 1 erfolgen.
Die Zuordnung zu einer Schutzstufe bei einer Mischexposition gegenüber Risikogruppe-1- und -2-Organismen wird in Abschnitt 5 behandelt.
Sind die Mikroorganismen nicht der Art nach bekannt, muss geklärt werden, ob die unter dem ersten Spiegelpunkt genannten Umstände oder vergleichbare Verhältnisse vorliegen. Die Zuordnung der Tätigkeit zu einer Schutzstufe muss dann unter Berücksichtigung der speziellen Organismen und Gefährdung erfolgen.
Maßnahmen
In jedem Fall sollte zunächst geprüft werden, ob die Anlagen oder Geräte nicht vorher gereinigt oder ggf. desinfiziert werden können.
Bei allen Arbeiten mit einer Exposition gegenüber Mikroorganismen sind in jedem Fall die Maßnahmen der TRBA 500 zu berücksichtigen. Beim Auftreten spezieller Erreger sind ggf. weiter gehende Maßnahmen zu treffen.
Hinweise zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für den Arbeitsbereich "Lebensmittelproduktion" finden sich in der BG-Information "Infektionskrankheiten" (BGI 504-42). Wenn Instandhaltungsarbeiten nach Art und Umfang mit den dort genannten Tätigkeiten vergleichbar sind, sollte eine entsprechende Vorsorge erfolgen.
Bei Arbeiten an Anlagen der Abfall- und Abwasserentsorgung in der Nahrungsmittelproduktion sind die Gefährdungen mit denen unter Abschnitt 5.3.1 und Abschnitt 5.3.2 beschriebenen vergleichbar. Entsprechende Maßnahmen sollten ergriffen werden.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Nur bei Einstufung von Instandhaltungsarbeiten in die Schutzstufe 2 und wenn ein Infektionsrisiko trotz getroffener Schutzmaßnahmen vorliegt, wird das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen notwendig.
5.3.9 Instandhaltungsarbeiten an medizintechnischen Geräten
Beschreibung
Für den Großteil der Metall verarbeitenden Betriebe sind Tätigkeiten mit medizintechnischen Geräten nicht relevant. Einige spezialisierte Betriebe
haben allerdings sehr intensiven Kontakt, beispielsweise bei der Instandhaltung von Reinigungs- und Desinfektionsautomaten in Krankenhäusern, von Vakuumpumpen in Operationssälen und (Zahn-)Arztpraxen oder der Reparatur von Antrieben von Krankenbetten und Operationstischen.
Gefährdungsbeurteilung
Die Palette an Gefährdungen kann dementsprechend breit sein, die Gefährdungsbeurteilung erfordert zwingend eine Berücksichtigung der dem Auftraggeber bekannten Informationen.
Bei Kontakt zu Fäkalien (z.B. bei der Reparatur von verunreinigten Krankenbetten aus der häuslichen Pflege) ist mit einer Gefährdung durch Hepatitis-A-Viren zu rechnen, bei Kontakt zu Blut oder Gewebeflüssigkeiten (z.B. Reparatur von Vakuumpumpen in Operationssälen) u.a. mit einer Gefährdung durch Hepatitis-B-Viren.
Zudem ist häufig eine erhöhte Verletzungsgefahr durch scharfe oder spitze Teile gegeben.
In der Regel werden die Tätigkeiten der Schutzstufe 2 zuzuordnen sein, die Infektionsgefahr steht gegenüber den sensibilisierenden und toxischen Wirkungen im Vordergrund.
Maßnahmen
Bei Tätigkeiten in einer ortsfesten Werkstatt können in der Maßnahmenhierarchie weiter oben stehende Schutzmaßnahmen gegen die Gefährdungen getroffen werden.
Bei der Reparatur von Bettenantrieben hat sich z.B. ein "Schleusensystem" bewährt: Die angelieferten Antriebe werden nicht sofort an die Montagearbeitsplätze verteilt, sondern zuvor von einem Beschäftigten desinfizierend gereinigt.
Die Gefährdung lässt sich so von den restlichen Monteuren fernhalten, am Reinigungsplatz können entsprechende Schutzmaßnahmen (z.B. Halbautomatisierung, persönliche Schutzausrüstungen) getroffen werden.
Bei der Reparatur vor Ort sollte eine zu reparierende Anlage (z.B. ein Reinigungs- und Desinfektionsautomat für Operationsbestecke) nach Möglichkeit zunächst in einen Zustand gebracht werden, in dem nur eine geringe Gefährdung besteht (hier: nach Abschluss der Desinfektion). Häufig lässt sich dies jedoch nicht realisieren und technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, wie in der Werkstatt, stehen nicht zur Verfügung.
Hier müssen dann ergänzend individuelle Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. So sollten Monteure beispielsweise immer geeignete Schutzkleidung und Schutzhandschuhe mit sich führen. Benutzte Werkzeuge müssen nach der - Reparatur desinfizierend gereinigt werden, um eine Verschleppung von Mikroorganismen zu verhindern.
Auch für Tätigkeiten im Kundeneinsatz ist darauf zu achten, dass Betriebsanweisungen (vgl. Betriebsanweisung in Abschnitt 3.2.5) erstellt und die hierin vorgegebenen Maßnahmen eingehalten werden.
Weitere Hinweise enthalten auch die TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" und die BG-Regel "Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen" (BGR 208).
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Wenn es bei den genannten Tätigkeiten regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann, insbesondere wenn eine erhöhte Verletzungsgefahr oder Gefahr des Verspritzens gegeben ist, sind nach Anhang IV der BioStoffV Pflichtuntersuchungen vorgeschrieben.
Für alle anderen Tätigkeiten müssen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen angeboten werden. Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung sind ggf. Immunisierungen gegen Hepatitis A und/ oder B anzubieten.
5.4 Sonstige Bereiche
5.4.1 Ersthelfer und Sanitätspersonal
Betriebliche Ersthelfer
Bei der ersten Hilfe handelt es sich nicht um eine berufliche Tätigkeit im Sinne einer Heilbehandlung, die nur von einem Arzt oder ärztlich ausgebildetem Personal durchgeführt werden darf, sodass durch die Leistung der ersten Hilfe keine höhere Infektionsgefährdung angenommen wird.
Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat daher die Tätigkeit es betrieblichen Ersthelfers der Schutzstufe 1 zugeordnet; dementsprechend sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen der TRBA 500 anzuwenden.
Umfassende Informationen zur ersten Hilfe im Betrieb finden sich in der BG-Information "Erste Hilfe im Betrieb" (BGI 509), siehe unten.
Die Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 15 BioStoffV gelten entsprechend § 9 BioStoffV nicht; somit sind im Regelfall auch keine Schutzimpfungen erforderlich.
Im Einzelfall können jedoch aufgrund des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung, z.B. bei erhöhtem Unfallgeschehen im Betrieb (Kontrolle des Verbandbuches), weiter gehende Schutzmaßnahmen einer höheren Schutzstufe (z.B. Hepatitis-B-Impfung) erforderlich sein. .
Sanitätspersonal
Im Zuge der Erste-Hilfe-Maßnahmen oder bei Untersuchungen kann es zu engem Kontakt mit den zu untersuchenden oder verletzten Arbeitnehmern und auch zu direktem Kontakt mit Blut und anderen Körpersekreten kommen.
Dabei kann eine Infektionsgefahr bestehen, wenn der zu untersuchende oder verletzte Arbeitnehmer mit einem Krankheitserreger (z.B. Hepatitis B/C oder HIV) infiziert ist.
Gefährdungsbeurteilung
Der Umgang mit infizierten Menschen im Rahmen von Erste-Hilfe-Maßnahmen, medizinischen Behandlungen oder Untersuchungen stellt eine nicht gezielte Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen dar.
Unter Berücksichtigung einer vernünftigen Wahrscheinlichkeit sind die infektiösen Organismen der höchsten Risikogruppe, mit denen ein zu untersuchender oder verletzter Arbeitnehmer infiziert sein könnte, das HI-Virus (HIV) oder das Hepatitis-B- bzw. -C-Virus (HBV, HCV).
Die o.g. Viren sind in die Risikogruppe 3** eingestuft. Die Doppelsternkennzeichnung weist auf ein eingeschränktes Infektionsrisiko durch diese Viren hin, da sie nicht über den Luftweg übertragen werden.
Darüber hinaus kann natürlich auch ein Kontakt zu anderen Infektionserregern im Rahmen der durchzuführenden Rettungsmaßnahmen bestehen (z.B. über Kontakt zu Erbrochenem oder Fäkalien).
Maßnahmen
In der BG-Information "Erste Hilfe im Betrieb" (BGI 509) finden sich umfassende Informationen zur ersten Hilfe: Der Verbandkasten (BGI 509, Anhang 1) enthält Einmalhandschuhe, die einen Schutz bieten vor Infektionen, die durch Blut oder Körpersekrete Verletzter übertragen werden können. Weiterhin kann durch geeignete Einwegschutzkleidung, wie Kittel, Mundschutz, Kopfhaube (BGI 509, Anhang 2) ein Körperkontakt zu potenziell infektiösem Material vermieden werden.
Die Untersuchung von verletzten Arbeitnehmern muss mit der im medizinischen Bereich ohnehin üblichen Hygiene von entsprechend ausgebildetem Sanitätspersonal durchgeführt werden.
Weiter gehende Regelungen enthält die TRBA/BG-Regel "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (BGR 250).
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Betriebssanitätern ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung und aufgrund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen.
Rückschlüsse über ein erhöhtes Unfallgeschehen mit schwer wiegenden Verletzungen und der daraus resultierenden Möglichkeit von blutübertragbaren Infektionen kann beispielsweise das Verbandbuch geben.
Sind in einer werkseigenen Ambulanz Rettungssanitäter bzw. Rettungsassistenten eingesetzt, so ist für dieses Personal eine verpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung bzgl. Hepatitis-B- und -C-Viren vorgesehen, unter den folgenden Expositionsbedingungen:
Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann; insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung.
Das Aufgabenspektrum des Betriebsarztes ist vielfältig und kann sich von der Beratung über Untersuchungen bis hin zur ärztlichen Erstversorgung erstrecken. Die Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeit des Betriebsarztes muss daher individuell erfolgen.
Weitere Informationen enthält das Merkblatt "Risiko Virusinfektion" (M 612/613) der BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg (www.bgw-online.de).
Personal | Schutzstufe | Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung | Schutzimpfung |
Ersthelfer | 1 | keine | keine |
Betriebssanitäter | 1 oder aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung 2 | Schutzstufe 1: keine Schutzstufe 2: | Schutzstufe 1: keine Schutzstufe 2: |
Rettungssanitäter Rettungsassistent | 2 | Pflicht (HBV/HCV) | Angebot (HBV) |
5.4.2 Archive
Beschreibung
In Archiven, Depots oder Magazinen kann es aufgrund baulicher Mängel (siehe Abschnitt 5.5.4) oder mangelnder Sauberkeit zu einem Schimmelpilzbefall von Archivmaterial kommen. Bei allen Untersuchungen in Archiven wurden die ubiquitär (überall) vorkommenden Gattungen Aspergilus, Alternaria, Mucor und Penicilium gefunden, die vornehmlich Allergien auslösen können.
Darüber hinaus können Sporen bildende Bakterien (Actinomyceten) gefunden werden, die ebenfalls über ein sensibilisierendes Potenzial verfügen.
Gefährdungsbeurteilung
Einzelheiten zum Thema und zu den erforderlichen Maßnahmen enthält die TRBA 240 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminiertem Archivgut". Die Arbeiten werden in der Regel der Schutzstufe 1 zugeordnet, erfordern aber aufgrund der im Vordergrund stehenden sensibilisierenden Wirkungen einen erhöhten Aufwand bei den Schutzmaßnahmen.
Maßnahmen
Zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen der Beschäftigten sind Schutzmaßnahmen erforderlich, die zunächst darauf abzielen müssen, einen Schimmelpilzbefall gar nicht erst entstehen zu lassen. Die Bausubstanz muss regelmäßig auf Feuchteschäden im Außen und Innenbereich der Archive, Depots oder Magazine geprüft werden.
Nach TRBA 240 sollte die Raumtemperatur bei 18 °C ± 1°C und die relative Luftfeuchtigkeit bei 50 % ± 5 % liegen. Aus mikrobiologischer Sicht wären noch niedrigere Werte wünschenswert, dies widerspräche dann jedoch dem derzeitigen Arbeitsstättenrecht.
Staubablagerungen sollten durch die Raumgestaltung minimiert werden. Übermäßige Erwärmung durch starke Sonneneinstrahlung ist zu vermeiden. In den Räumen ist für ausreichenden Luftwechsel zu sorgen. Weiterhin sind die Räume und Einrichtungen regelmäßig zu reinigen.
Ist Aktenmaterial einmal befallen (Bild 5-16), kann nur noch eine durch ein Fachunternehmen durchgeführte Dekontamination helfen, einerseits den ansonsten schnell fortschreitenden Zerfall aufzuhalten und andererseits die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
Um die Ursachen der Feuchteschäden zu beseitigen und so einem erneuten - Befall vorzubeugen, muss eine Sanierung der Bausubstanz erfolgen.
Bild 5-16: Schimmelpilzbefallener Aktenordner
5.4.3 Holzbearbeitung
Beschreibung
Auch im Bereich der Metallindustrie wird gelegentlich eine Holzbearbeitung durchgeführt. Beispiele hierfür sind die Fertigung von Holz-/Metall-Verbundprodukten (z.B. Treppen, Gerüste) oder der Fahrzeugbau (Bahnwaggons, Lkw).
Darüber hinaus werden oft minderwertige Hölzer bei der Herstellung von Transportverpackungen (Bild 5-17) und zur Ladungssicherung verwendet. Aufgrund der geringen Anforderungen an die Qualität dieser Hölzer kann gerade hier eine Gefährdung durch Pilzbefall auftreten.
Bild 5-17: Herstellung von Transportverpackungen
Holz ist ein Naturprodukt, das unbehandelt bei einer gewissen Feuchtigkeit zwangsläufig einem mikrobiellen Abbau unterliegt. Vor allem frisches Rund- und Schnittholz mit einer hohen Rest-feuchte (> 25 %) oder frei bewitterte Holzflächen werden bevorzugt von holzverfärbenden, so genannten Bläuepilzen (z.B. Aureobasidium pululans) oder anderen Moderfäuleerregern (z.B. Chaetomium globosom) befallen. Daneben kann bei der unsachgemäßen, feuchten Lagerung von Holz ein Schimmelpilzbefall auftreten.
Gefährdungsbeurteilung
Wird kontaminiertes Holz unter Staubentwicklung (Sägen, Schleifen usw.) verarbeitet, können Pilzbestandteile, Sporen oder Toxine in die Atemluft gelangen.
Die Bearbeitung von befallenem Holz kann zu hohen Gesamtkeimzahlen (über 100000 KBE/m3) in der Atemluft führen.
Grundsätzlich können damit auch gesundheitliche Beeinträchtigungen, beispielsweise allergisch bedingte Atemwegserkrankungen, einhergehen. In der Vergangenheit sind diese jedoch nur als Einzelfälle aufgetreten.
Soweit ausschließlich Holz verarbeitet wird, das nicht mit Pilzen (oder Bakterien) befallen ist, unterliegt die Tätigkeit nicht der BioStoffV.
Werden Hölzer verarbeitet, die von Mikroorganismen befallen sind, handelt es sich um eine nicht gezielte Tätigkeit im Sinne der BioStoffV. Die Holz besiedelnden Pilze sind im Allgemeinen keine Krankheitserreger für den Menschen (Schutzstufe 1); bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen stehen aber die sensibilisierenden Eigenschaften im Vordergrund.
Besonders problematisch sind Hölzer für Transportverpackungen, die aus Gründen des Schädlingsbefalls wärmebehandelt wurden (Kerntemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten gemäß IPPC-Standard ISPM Nr. 15). Hier bestehen seit 2002 neue internationale Vorschriften für den Handel mit Verpackungen aus Vollholz.
Da die Öfen in der Regel nicht belüftet sind, trocknet das Holz während der Behandlung nicht, sondern wird gleichmäßig durchfeuchtet. Bei derart behandeltem Holz ist häufig ein erheblicher Schimmelbefall zu erkennen (Bild 5-18).
Maßnahmen
Um eine Gefährdung von Beschäftigten auszuschließen, sollten Maßnahmen ergriffen werden, die einen Pilzbefall des Holzes und damit eine Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen von vornherein vermeiden:
Wenn die o.g. Punkte beachtet werden, sind keine weiteren Maßnahmen nach BioStoffV notwendig. Die aufgrund von stofflichen oder mechanischen Gefährdungen bei der Holzverarbeitung ohnehin notwendigen Schutzmaßnahmen sind natürlich unabhängig davon einzuhalten.
Ist die Bearbeitung von verschimmeltem Holz unumgänglich (z.B. Entfernen von verschimmelten Transportverpackungen angelieferter Waren), sollten mindestens die Maßnahmen entsprechend TRBA 500 ergriffen werden.
Werden Pilzsporen vermehrt in die Atemluft eingetragen, sollten mindestens P2-Atemschutzmasken getragen werden.
5.5 Tätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereiches der BioStoffV
Ob eine Tätigkeit in den Anwendungsbereich der BioStoffV fällt, ergibt sich im Rahmen der Beurteilung der arbeitsbedingten Gefährdungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Maßgebend ist die Ausrichtung der beruflichen Tätigkeit. Umfasst die berufliche Aufgabe Tätigkeiten, bei deren Ausübung es zu einem Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen kommen kann, wird eine Tätigkeit im Sinne der BioStoffV ausgeübt.
Das passive Ausgesetztsein gegenüber biologischen Arbeitsstoffen unterliegt nicht der BioStoffV; hier sind andere Arbeitsschutzbestimmungen anzuwenden.
Eine Tätigkeit im Sinne der BioStoffV führt z.B. ein Sanitärinstallateur aus, der bei Reparaturarbeiten Kontakt zu Fäkalien hat, nicht jedoch ein Bauleiter, der in den Tropen den Neubau einer Abwasseranlage überwacht. Zwar besteht auch in letzterem Fall eine erhöhte Infektionsgefährdung, diese leitet sich jedoch nicht aus der Tätigkeit (Bauüberwachung), sondern aus dem Aufenthaltsort (Tropen) her.
Bild 5-18: Schimmelpilzbefallenes Palettenholz
Auch bei Aufenthalt in schimmelpilzbelasteten Büroräumen handelt es sich um ein passives Ausgesetztsein; hier ist das Arbeitsstättenrecht anzuwenden.
5.5.1 Auslandsaufenthalte
Beruflich bedingte Auslandsaufenthalte in Endemiegebieten fallen nicht unter den Geltungsbereich der BioStoffV.
Arbeitsaufenthalte im Ausland stehen häufig unter erschwerten klimatischen und hygienischen Bedingungen (z.B. Tropenaufenthalte). Neben ungewohnter Hitze, Feuchtigkeit und Sonneneinstrahlung können dies auch schlechte sanitäre Zustände, mangelnde Trinkwasser- und Nahrungsqualität und das vermehrte Vorkommen von Krankheitserregern sein.
Ist mit derartigen besonderen gesundheitlichen Belastungen durch Klima, Lebens- und Tätigkeitsverhältnisse zu rechnen, muss nach der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) vor einem solchen Auslandsaufenthalt von einem Arzt mit besonderen Fachkenntnissen (Facharzt für Tropenmedizin) eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchgeführt werden.
Hierbei ist der berufsgenossenschaftliche Grundsatz G 35 "Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen", einschließlich der dazugehörigen Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge (bisher BGI 504-35), zu beachten.
Arbeitsaufenthalte in den USA, Australien und Europa bedürfen im Allgemeinen keiner speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung ist der Beschäftigte individuell über
aufzuklären.
Weiterhin sollte der untersuchende Arzt Hinweise zu vorbeugenden Verhaltens- und Hygienemaßnahmen geben und unter Berücksichtigung des individuellen Gesundheitszustandes der untersuchten Person Empfehlungen hinsichtlich einer vorbeugenden Medikamenteneinnahme oder Schutzimpfung aussprechen.
Weitere Informationen sind beispielsweise in der BG-Information "Empfehlungen zur Hepatitis-A-Prophylaxe" (BGI 586) und in den Empfehlungen der "Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit (DTG)" zum Thema Reiseimpfungen und zur Malariavorbeugung enthalten und sollten im Zuge des Beratungsgespräches den Beschäftigten ausgehändigt werden.
Zusätzliche Hinweise zu Versicherungs- und Gesundheitsfragen bei Arbeitsaufenthalten im Ausland sowie weitere Hinweise auf vorbeugende Maßnahmen sind im Merkblatt "Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland" enthalten.
Bei Arbeitsaufenthalten von insgesamt mehr als drei Monaten pro Jahr muss vor der ersten Ausreise stets eine Erstuntersuchung vorgenommen werden. Bei besonderen Bedingungen, z.B. bei hoher Infektionsgefahr, besonderer körperlicher Belastung, ständig wechselndem Einsatzort, schlechten hygienischen Verhältnissen, mangelnde ärztliche Versorgung u. Ä., ist ungeachtet der Dauer des Arbeitsaufenthaltes eine ärztliche Untersuchung erforderlich.
Nach Beendigung eines länger dauernden Auslandsaufenthaltes (über ein Jahr) sind besondere Rückkehruntersuchungen vorzunehmen, ansonsten regelmäßige Nachuntersuchungen in einem Zeitraum von 24 bis 36 Monaten nach der Erstuntersuchung.
Kosten für im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung verordnete Schutzimpfungen oder Medikamente (z.B. Malaria-Prophylaxe) hat der Unternehmer zu tragen, soweit nicht ausnahmsweise die gesetzliche Krankenversicherung satzungsgemäß für Schutzimpfungen eintritt.
Erkrankungen, die auf einen beruflich bedingten Auslandsaufenthalt in Endemiegebieten zurückzuführen sind, können als Berufskrankheit anerkannt werden.
5.5.2 Waschräume
Aufgrund des hohen Wasser- und Nährstoffangebots besiedeln Mikroorganismen feuchte Räume besonders schnell. Beispiele für ständig feuchte Bereiche sind u.a. betriebliche Duschräume.
Im Gegensatz zu den weiter unter behandelten Feuchteschäden durch bautechnische Mängel ist die hohe Feuchtigkeit in diesen Fällen nicht zu vermeiden. Tätigkeiten, die auf die Räume selbst ausgerichtet sind, z.B. Reinigungs- oder Sanierungsarbeiten (vgl. Abschnitt 5.3.5), fallen in den Regelungsbereich der BioStoffV.
Bei allen anderen Tätigkeiten in derartigen Räumen (z.B. Waschen, Duschen) handelt es sich um ein passives Ausgesetztsein gegenüber Mikroorganismen, das durch das Arbeitsstättenrecht abgedeckt wird und nicht unter die BioStoffV fällt.
Voraussetzung für eine leichte Reinigung sind glatte (und dennoch rutschhemmende) Fußböden und Wände ohne Poren. So dürfen z.B. in Waschräumen keine Holzroste verwendet werden. Durch eine ausreichende Lüftung soll die Feuchtigkeit möglichst schnell abgeführt werden.
Durch regelmäßige Reinigung und Desinfektion muss eine mikrobielle Kontamination in Waschräumen verhindert werden.
5.5.3 Aufenthalt in klimatisierten Räumen
Der Aufenthalt in klimatisierten Räumen kann technisch erforderlich sein (z.B. in Rechenzentren oder bei der Papierverarbeitung) oder dem Wohlbefinden der Beschäftigten dienen (z.B. in Büroräumen).
Bei schlecht gewarteten und mikrobiell besiedelten Klimaanlagen können einerseits durch Zerfallsprodukte von bestimmten Bakterien (Endotoxine) grippeähnliche Symptome (so genanntes "Befeuchter-Fieber" oder ODTS) auftreten.
Andererseits können allergische Erkrankungen (z.B. durch Schimmelpilzsporen) ausgelöst werden, die als allergisches Asthma oder als so genannte "Befeuchterlunge" (exogen allergische Alveolitis) bei entsprechender Ausprägung sogar als Berufskrankheit (Nr. 4201) anerkannt werden können.
Erkrankungen durch Legionellen im Zusammenhang mit Klimaanlagen sind aus der Berufskrankheiten-Dokumentation nicht bekannt.
Die BioStoffV regelt ausschließlich "aktive", d.h. gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Beim Aufenthalt in Räumen handelt es sich aber um ein rein passives Ausgesetztsein, das nicht der Tätigkeitsdefinition der BioStoffV entspricht. Gesetzliche Grundlage ist in diesem Fall daher nicht die BioStoffV, sondern die Arbeitsstättenverordnung mit den entsprechenden Arbeitsstättenrichtlinien.
Für den Arbeitsplatz wird hierin eine "ausreichend gesundheitlich zuträgliche" Atemluft gefordert. Die Qualität sollte somit im Wesentlichen der Außenluft entsprechen (Arbeitsstättenrichtlinie 5).
Bezogen auf den Keimgehalt bedeutet dies, dass keine absolute Keimfreiheit der Zuluft erforderlich ist und aufgrund jahreszeitlicher mit Schwankungen auch mit einem unterschiedlichen Keimgehalt der Außenluft und somit auch der Luft im Innenraum zu rechnen ist.
Darüber hinaus fordert die Arbeitstättenverordnung, dass Ablagerungen und Verunreinigungen in raumlufttechnischen Anlagen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung durch die Raumluft führen können, umgehend beseitigt werden müssen.
Über raumlufttechnische Anlagen erfolgt eine Aufbereitung der Zuluft: Neben der Temperierung wird die Luft in aller Regel gefiltert und befeuchtet. Sowohl bezüglich der Wartung und Pflege der Filtersysteme als auch bei der Luftbefeuchtung müssen besondere hygienische Maßnahmen beachtet werden, um die raumlufttechnische Anlage nicht durch eine Verkeimung zu einer Emissionsquelle für Mikroorganismen oder deren Zerfallsprodukte zu machen.
Zu den hygienischen Maßnahmen gehört dabei neben einem regelmäßigen sachkundigen Filterwechsel vor allem die Überwachung des Befeuchterwassers (siehe Abschnitt 5.3.4). Hygienische Anforderungen an raumlufttechnische Anlagen einschließlich der Anforderungen an die Sachkunde, regelt die " Richtlinie VDI 6022.
Weitere Informationen enthält der Ordner "Informationen zur Luftbefeuchtung", Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung.
5.5.4 Aufenthalt in Räumen mit bautechnischen Mängeln (z.B. Feuchteschäden)
Der Aufenthalt in Räumen, deren Wände, Einbauten oder Teppichböden mit Schimmelpilzen befallen sind, wird von den Betroffenen häufig als Ursache für gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie Kopfschmerzen, Abgeschlagenheit, Müdigkeit, Schleimhautreizungen und Atemwegsbeschwerden, gesehen.
Die unter verschiedenen medizinischen 'Begriffen, wie "sick-building-Syndrom", zusammengefassten Krankheitsbilder sind in ihren Ursachen noch nicht vollständig aufgeklärt.
Bekannt ist derzeit aber, dass sie durch die Kombination meist einer Vielzahl unterschiedlicher Noxen in zumeist sehr niedrigen Konzentrationen (beispielsweise aus einem Teppichkleber oder einem Lack noch längere Zeit ausdünstende Lösemittel) hervorgerufen werden können.
Auch Schimmelpilzbefall in Innenräumen wird mit diesen Beschwerden in Zusammenhang gebracht.
Weitere Hinweise hierzu enthält der BGIA-Report "Innenraum-Arbeitsplätze - Vorgehensempfehlungen für die Ermittlungen zum Arbeitsumfeld".
Der Aufenthalt in einem Raum stellt keine Tätigkeit im Sinne der BioStoffV dar, da es sich um ein passives Ausgesetztsein handelt. Die BioStoffV ist in diesen Bereichen nicht anwendbar, sondern das Arbeitsstättenrecht muss angewendet werden.
Dennoch sollen aufgrund der Häufigkeit solcher Probleme hier einige Anregungen zur Lösung gegeben werden: Schimmelpilzbefall tritt in Räumen nur an Stellen mit hoher Feuchtigkeit auf. Dies kann an Außenwänden bei Kältebrücken durch die Kondensation von Wasserdampf aus der wärmeren Raumluft oder bei offensichtlicher oder verborgener Durchfeuchtung durch Undichtigkeiten von Wasser-, Abwasser- oder Heizungsleitungen oder durch Erdfeuchte entstehen.
Schimmelpilzbefall ist meist schon mit dem bloßen Auge in Form von schwarzen, grünen oder andersfarbigen, pelzigen Punkten oder Flecken bis hin zu rasenförmigem Bewuchs zu erkennen (Bild 5-19).
Schimmelpilzbefall in Räumen zeigt entweder einen baulichen Mangel, wie etwa einen Feuchteschaden oder aber eine falsche Nutzung (z.B. mangelnde Lüftung) an. Bei sachgemäßer Nutzung und baulich einwandfreien Verhältnissen kann kein Schimmelbefall auftreten.
Schimmelpilzbefall als solcher ist daher immer - ohne dass differenzierte mikrobiologische Untersuchungen nötig wären - ein Anzeiger dafür, dass Maßnahmen erfolgen müssen: Lässt sich eine Ursache für einen Feuchteschaden (z.B. eine undichte Dachrinne oder eine fehlende Feuchtesperre) ausmachen, müssen diese baulichen Mängel beseitigt werden.
Bild 5-19: Bautechnisch bedingter Feuchteschaden mit Schimmelpilzbefall
Lassen sich keine baulichen Mängel feststellen, kann nach der Sanierung der befallenen Stellen ein verändertes Lüftungsverhalten (ggf. eine technische Lüftung) oder eine angepasste Nutzung einen erneuten Schimmelpilzbefall verhindern.
Häufig werden auch - vor allem in feuchten Kellern - weiße Ausblühungen beobachtet. Hierbei handelt es sich meist nicht um Schimmelpilzbefall, sondern um anorganische Ausblühungen von Salzen (z.B. Salpeter oder Natriumsulfat), die aus dem Mauerwerk herausgewaschen werden und durch Verdunsten des Wassers kristallieren.
Eine biologische Gefährdung ist in diesem Fall nicht zwangsläufig zu unterstellen; jedoch zeigen auch Ausblühungen bauliche Mängel an, die abgestellt werden müssen, da ansonsten ein Schimmelpilzbefall folgen bzw. auch ohne diesen die Bausubstanz langfristig geschädigt werden kann.
Um die Trocknung und dauerhafte Trockenhaltung einer durchfeuchteten Wand zu gewährleisten, sollte an der befallenen Wand unter Schutzmaßnahmen (Atemschutz P2 bzw. P3, Schutzbrille, Schutzkleidung) die zumeist bestehende Wandfarbe (Lack oder Dispersionsfarbe) entfernt werden, da diese nicht dampfdurchlässig ist. Gegebenenfalls muss zusätzlich sogar der befallene Putz entfernt werden.
Die Trocknung und Trockenhaltung sind die wichtigsten und wirkungsvollsten Maßnahmen, um einem erneuten Schimmelbefall vorzubeugen. So genannte "Sanierungsputze" können die Notwendigkeit einer umfassenden Sanierungsmaßnahme (Einbringen einer horizontalen und vertikalen Feuchtesperre) allenfalls zeitlich verschieben, jedoch nicht vermeiden.
Von der Verwendung spezieller Wandfarben "zur Schimmelsanierung" ist dringend abzuraten, da deren fungizide Bestandteile über längere Zeit in die Raumluft ausgasen und ihrerseits atemwegsgefährdend sind. Der Putz sollte anschließend möglichst mit einer dampf-durchlässigen Farbe gestrichen werden. Konkrete Hinweise auf Gefährdungen und Schutzmaßnahmen enthält die Handlungsanleitung "Gesundheitsgefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung" der BG-Bau.
6 Glossar
Aerosol | Nebel; Luft, die feste oder flüssige Stoffe in feinstverteilter Form enthält |
alkalisch, basisch | Eigenschaft einer wässrigen Lösung, deren pH-Wert größer als 7 (neutral) ist |
Allergen | Stoff, der eine Überempfindlichkeit (→ Allergie) auslöst |
Allergie | Überempfindlichkeit; erworbene spezifische Reaktionsveränderung des Organismus auf der Basis einer krankhaft gesteigerten → Immunreaktion (→ Sensibilisierung), die durch eine körperfremde Substanz verursacht wird |
Bakterien | Mikroskopisch kleine, einzellige Lebewesen, deren Chromosom nicht von einer Membran umhüllt ist, die also keinen echten Zellkern haben |
Bakterizide | → Bakterien abtötende Chemikalien |
biologische Arbeitsstoffe | → Mikroorganismen, einschließlich gentechnisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und humanpathogene Endoparasiten, die beim Menschen → Infektionen, → sensibilisierende oder → toxische Wirkungen hervorrufen können |
Biotechnik, Biotechnologie | Gemeinsame Anwendung von Biologie, Chemie und Verfahrenstechnik, mit dem Ziel der Nutzbarmachung mikrobieller Stoffwechselleistungen |
Biozid | Chemische Stoffe, die bestimmte Gruppen von biologischen Einheiten abtöten |
Desinfektion | Abtötung oder Inaktivierung von → Mikroorganismen mit chemischen oder physikalischen Methoden, durch welche die Keimzahl verringert wird. Sie führt normalerweise nicht zur → Sterilität. |
Disposition | Persönliche Veranlagung eine Krankheit zu entwickeln (aufgrund bestimmter Bedingungen im Körperinneren, die Voraussetzung für das Wirksamwerden äußerer Krankheitsauslöser sind) |
Dosis | Konzentration in Abhängigkeit von der Expositionszeit |
Endemiegebiet | Räumlich begrenztes Gebiet, in dem ein Krankheitserreger ständig vorkommt |
Endotoxine | Zellwandbestandteile Gram-negativer → Bakterien |
Exotoxine | Giftstoffe, die von bestimmten → Bakterien an die Umgebung abgegeben werden |
Exposition | Vorhandensein von Stoffen oder → Mikroorganismen in der Atemluft oder auf der Haut von Personen unter Berücksichtigung von Konzentration und zeitlichem Bezug |
Fäkalien | Menschliche und tierische Ausscheidungen, Kot, Stuhl |
Fungizide | Pilze abtötende Chemikalien |
Gentechnik | Methoden zur Untersuchung und gezielten Veränderung des Erbgutes und seiner Übertragung auf Organismen |
Hefen | Pilze, die auch einzellig wachsen können |
Immunisierung | Impfung |
Immunsystem | Körpereigenes Schutzsystem bei Menschen und Tieren zur Erkennung und Abwehr von fremden Strukturen, z.B. Gewebe, Infektionserreger |
Infektion | Übertragung, Eindringen und Vermehrung von Fremdorganismen in biologische(n) Systeme(n).
Latente Infektion: Infektion ohne Krankheitserscheinungen |
Instandhaltung | Instandsetzung (Reparatur), Wartung und Inspektion |
Kolonie | Mit dem Auge erkennbare Ansammlung von Mikroorganismen, die auf oder in einem festen Nährmedium wachsen |
KBE | Kolonie bildende Einheiten |
Kontamination | Verunreinigung mit unerwünschten Stoffen oder Organismen |
Mikroorganismen | → Viren, → Bakterien, mikroskopisch kleine ein- oder mehrzellige Algen oder Pilze, andere eukaryontische oder mikroskopisch kleine tierische Mehrzeller (§ 3 Nr. 1 GenTSV); Alle zellulären oder nicht zellulären mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind |
Mycel | Gesamtheit aller Hyphen (Fäden) eines Pilzes |
pathogen | Fähig, eine Krankheit auszulösen |
Recycling | Rückführung von Abfällen in den Produktionsprozess |
Schimmelpilze | Bezeichnung für eine uneinheitliche Gruppe von Pilzen, die beim Wachstum ein Pilzgeflecht (Mycel) bilden und deutlich sichtbar an meist unerwünschten Stellen wachsen, z.B. auf Lebensmitteln, Tapeten |
Sensibilisierung | Erstmalige Veränderung des → Immunsystems nach Kontakt zu einem → Allergen |
Sporen | Verbreitungs-, Überdauerungs- oder Vermehrungseinheiten von → Mikroorganismen |
Sterilisation | Abtöten von → Mikroorganismen, einschließlich deren Ruhestadien (Sporen), durch chemische oder physikalische Verfahren |
toxisch, Toxin | Giftig, Giftstoff |
TRBA | Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe |
TRGS | Technische Regel für Gefahrstoffe |
ubiquitär | Überall vorkommend |
Viren | Mikrobiologische Einheiten aus Nukleinsäure (Erbsubstanz) und Eiweißhülle, die sich nur in einer geeigneten Wirtszelle vermehren können |
Virulenz | Grad der Aggressivität eines Infektionserregers |
7 Literaturhinweise
7.1 Gesetze und Verordnungen
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG)
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG)
Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mütter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) und zugehörige Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchRiV)
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionen beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) .
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) und zugehörige Arbeitsstättenrichtlinien
Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik-Sicherheitsverordnung - GenTSV)
Berufskrankheitenverordnung (BKV)
7.2 Technisches Regelwerk
7.2.1 Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
TRBA 001 "Allgemeines und Aufbau des Technischen Regelwerks zur Biostoffverordnung - Anwendung von Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)"
TRBA 002 "Übersicht über den Stand der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe"
TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien"
TRBA 105 "Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3**"
TRBA 120 "Versuchstierhaltung"
TRBA 210 "Abfallsortieranlagen: Schutzmaßnahmen"
TRBA 211 "Biologische Abfallbehandlungsanlagen: Schutzmaßnahmen"
TRBA 212 "Thermische Abfallbehandlung: Schutzmaßnahmen"
TRBA 220 "Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen"
TRBA 230 "Landwirtschaftliche Nutztierhaltung"
TRBA 240 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminiertem Archivgut"
TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege"
TRBA 300 "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (in Vorbereitung)
TRBA 310 "Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang VI Gentechnik-Sicherheitsverordnung"
TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"
TRBA 405 "Anwendung von Messverfahren für luftgetragene biologische Arbeitsstoffe"
TRBA 450 "Einstufungskriterien für Biologische Arbeitsstoffe"
TRBA 460 "Einstufung von Pilzen in Risikogruppen"
TRBA 462 "Einstufung von Viren in Risikogruppen"
TRBA 464 "Einstufung von Parasiten in Risikogruppen"
TRBA 466 "Einstufung von Bakterien in Risikogruppen"
TRBA 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen"
ABAS-Beschluss 601 "Sicherheitstechnische Anforderungen zur Tuberkulosediagnostik in Laboratorien"
ABAS-Beschluss 602 "Spezielle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch BSE-Erreger"
ABAS-Beschluss 603 "Empfehlung der Bundesforschungsanstalt für
Viruskrankheiten der Tiere für die Probenahme und die Durchführung diagnostischer
Arbeiten im Rahmen der epidemiologischen BSE- und Scrapie- Überwachungsprogramme sowie der Untersuchung konkreter Verdachtsfälle"
ABAS-Beschluss 604 "Sicherheitstechnische Anforderungen zur Milzbranddiagnostik in Laboratorien"
ABAS-Beschluss 605 "Tätigkeiten mit poliowildvirus-infiziertem und/oder potenziell infektiösem Material einschließlich der sicheren Lagerung von Poliowildviren in Laboratorien"
ABAS-Beschluss 606 "Biologische Arbeitsstoffe mit sensibilisierender Wirkung"
ABAS-Beschluss 607 "Anforderungen an Sortieranalysen"
ABAS-Beschluss 608 "Empfehlungen spezieller Maßnahmen zum
Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch den Erreger der klassischen Geflügelpest"
7.2.2 Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) - Auswahl
TRGS 500 "Schutzmaßnahmen: Mindeststandards"
TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe"
TRGS 553 "Holzstaub"
TRGS 611 "Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare und wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können"
TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz - Luftgrenzwerte"
TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe"
7.2.3 BG-Vorschriften - Auswahl
"Grundsätze der Prävention" (BGV A1)
"Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2)
"Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4)
"Abwassertechnische Anlagen" (BGV C5)
7.2.4 BG-Regeln und BG-Informationen - Auswahl
"Laboratorien" (BGR 120)
"Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (BGR 126)
"Kontaminierte Bereiche" (BGR 128)
"Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen" (BGR 143)
"Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR 157)
"Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189)
"Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190)
"Benutzung von Fuß- und Beinschutz" (BGR 191)
"Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192)
"Benutzung von Kopfschutz" (BGR 193)
"Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195)
"Benutzung von Hautschutz" (BGR 197)
"Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst" (BGR 206)
"Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen" (BGR 208)
"Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500)
"Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 35 - Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen" (BGI 504-35) (zukünftig als Anhang zur BG-Regel zum arbeitsmedizinischen Teil der BGV A1 geplant)
"Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 42 -Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung" (BGI 504-42)
Anmerkung: gem. Schreiben des BMWA vom 23.12.2004 dürfen die in der BGI 504-42 genannten Auswahlkriterien keine Anwendung mehr finden. Als Hinweis für das Auftreten von biologischen Arbeitsstoffen bei bestimmten Tätigkeiten kann die BGI jedoch weiter genutzt werden.
"Umgang mit Gefahrstoffen" (BGI 546)
"Fahrzeug-Instandhaltung" (BGI 550)
"Arbeitnehmer in Fremdbetrieben" (BGI 580)
"Biologische Arbeitsstoffe bei der Bodensanierung" (BGI 583)
"Hepatitis-A-Prophylaxe" (BGI 586)
"Sichere Biotechnologie; Fachbegriffe" (BGI 628)
"Sichere Biotechnologie; Laboratorien - Ausstattung und organisatorische Maßnahmen" (BGI 629)
"Sichere Biotechnologie; Betrieb - Ausstattung und organisatorische Maßnahmen" (BGI 630)
"Sichere Biotechnologie; Eingruppierung biologischer Agenzien: Viren" (BGI 631)
"Sichere Biotechnologie; Eingruppierung biologischer Agenzien: Parasiten" (BGI 632)
"Sichere Biotechnologie; Eingruppierung biologischer Agenzien: Prokaryonten" (BGI 633)
"Sichere Biotechnologie; Eingruppierung biologischer Agenzien: Pilze" (BGI 634)
"Sichere Biotechnologie; Einstufung gentechnischer Arbeiten: Gentechnisch veränderte Organismen" (BGI 635)
"Sichere Biotechnologie; Eingruppierung biologischer Agenzien: Zellkulturen" (BGI 636)
"Hautschutz in Metallbetrieben" (BGI 658)
"Keimbelastung wassergemischter Kühlschmierstoffe" (BGI 762)
"Zahntechnische Laboratorien - Schutz vor Infektionsgefahren" (BGI 775)
"Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung" (BGI 853)
"Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung" (BGI 892)
"Gefährdungsbeurteilung für biologische Arbeitsstoffe bei Arbeiten auf Deponien - Handlungsanleitung" (BGI 893)
Handlungsanleitung "Gesundheitsgefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung", BG Bau, Abruf-Nr. 785; BGI 858
7.2.5 BGIA-Arbeitsmappe "Messungen von Gefahrstoffen"
9400: Biologische Arbeitsstoffe - Rechtlicher Hintergrund
9410: Probenahme von Bioaerosolen am Arbeitsplatz
9411: Anwendung von Messverfahren für luftgetragene Biologische Arbeitsstoffe
9420: Verfahren zur Bestimmung der Schimmelkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz
9417: Benutzerhinweise für die Auswahl von Messverfahren für Biologische Arbeitsstoffe
9427: 1. Ringversuch "Schimmelpilze"
9430: Verfahren zur Bestimmung der Bakterienkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz
9450: Verfahren zur Bestimmung der Endotoxinkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz
Bezugsquelle: Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Postfach 30 42 40, 10724 Berlin
7.2.6 BG-Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen - Auswahl
G 23: Obstruktive Atemwegserkrankungen
G 24: Hauterkrankungen
G 35: Arbeitsaufenthalt im Ausland
G 42: Infektionskrankheiten
G 43: Biotechnologie
Bezugsquelle: Gentner Verlag Stuttgart, Buchservice Medien, Postfach 10 17 42, 70015 Stuttgart
7.2.7 Sonstige Literatur
ABAS-Bericht "Gefährdung bei nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen bei der Lebensmittelherstellung", www.baua.de
ABAS-Bericht "Irritativ-toxische Wirkungen von luftgetragenen biologischen Arbeitsstoffen am Beispiel der Endotoxine", www.baua.de
"Luftbefeuchtung", BG Druck und Papierverarbeitung, Rheinstr. 6-8, 65185 Wiesbaden
VDI 6022 Blatt 1 "Hygienische Anforderungen an Raumlufttechnische Anlagen - Büro- und Versammlungsräume"
VDI 6022 Blatt 2 "Hygienische Anforderungen an Raumlufttechnische Anlagen; Anforderungen an die Hygieneschulung"
VDI 6022 Blatt 3 "Hygiene-Anforderungen an Raumlufttechnische Anlagen in Gewerbe- und Produktionsbetrieben"
"Fahrzeugwaschanlagen - Handlungshilfe zur Umsetzung der BioStoffV" (2001), BG für Fahrzeughaltungen, Ottenser Hauptstr. 54, 22765 Hamburg
VSG 2.8 "Güllelagerung, Gruben, Kanäle und Brunnen", Sächsische Landwirtschaftliche BG, Postfach 10, 04575 Neukieritzsch
Karpinsky, C., et al.: Untersuchungen zur Infektionsgefährdung bei Tätigkeiten in Abwasserableitungssystemen. Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft 60 (2000) 413-421
Robert-Koch-Institut (Hrsg.): Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin, www.rki.de
Merkblatt "Verhütung blutübertragbarer Virusinfektionen" (Entwurf), BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Pappelallee 35/37, 22089 Hamburg
Ergebnisbericht der mikrobiologischen Untersuchungsreihen von Betriebswasser in Fahrzeugwaschanlagen - Fachausschuss Maschinenbau Fertigungssysteme Stahlbau - FA MFS http://www.bgms.de/downloads/ErgebnisberichtFahrzeugwaschwasser_vom_23.07.03.pdf
Treder, Tilkes, Eikmann: "Mikrobiologische Befunde aus Untersuchungen von Autowaschkabinen", Umweltmedizin in Forschung und Praxis 1 (2001) Band 6, ecomed
BGIA-Report "Innenraum-Arbeitsplätze - Vorgehensempfehlungen für die Ermittlungen zum Arbeitsumfeld", HVBG, 2001, http://www.hvbg.de/d/bia/pub/rep/rep05/innenraum.html
Empfehlungen der "Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit (DTG)" zu Reiseimpfungen, www.dtg.mwn.de
Empfehlungen der "Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit (DTG)" zur Malariavorbeugung, www.dtg.mwn.de
Merkblatt "Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland"; Herausgeber: Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland, HVBG, www.hvbg.de
SMBG Mitteilungen 3/2001, "Der besondere Fall: Tauben - nicht nur Friedensboten!", http://www.bgm-s.de/downloads/SMMT301.pdf
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