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BGI 840 - Sicheres Verhalten betriebsfremder Personen im Gleisbereich von Straßenbahnen
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(Ausgabe 05/2012)
nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten
Mit der VBG-Fachinformation werden betriebsfremde Personen im Gleisbereich von Straßenbahnen über die besonderen Gefährdungen durch den Bahnbetrieb und die daraus abzuleitenden Sicherheitsmaßnahmen informiert.
Diese Schrift unterstützt sowohl Unternehmer als auch Versicherte bei deren insbesondere sich aus den §§ 3 bis 6, 8, 9 und 12 sowie aus § 15 Arbeitsschutzgesetz ergebenden Pflichten.
Straßenbahnen sind Bahnen, die in den Geltungsbereich der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) fallen, also auch U-Bahnen und Stadtbahnen.
Gefährdungen durch den Straßenbahnbetrieb können entstehen, wenn sich die Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Gleisbereich auf alten oder in diesen hineingeraten können. Der Gleisbereich ist nicht nur der von den Fahrzeugen in Anspruch genommene Raum, sondern auch der Bereich unter, neben oder über Gleisen, in dem Personen durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können. Zusätzlich bestehen elektrische Gefährdungen bei Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Fahrleitungen.
Betriebsfremde Personen im Gleisbereich von Straßenbahnen sind nicht im Straßenbahnbetrieb tätig und mit dessen Abläufen im Detail nicht vertraut. Das betrifft zum Beispiel Personen, die sich nur zeitweise in Unternehmen mit Straßenbahnbetrieb auf alten - zum Beispiel Beschäftigte von Energieversorgern, Bauhandwerker von Fremdfirmen, Beschäftigte im Garten- und Landschaftsbau.
Für die Unterweisung betriebsfremder Personen ist deren unmittelbarer Vorgesetzter verantwortlich. Informationen über die bahnspezifischen Gefährdungen und notwendige Sicherheitsmaßnahmen muss er beim Straßenbahnunternehmen einholen. 1
1 Gefährdungen durch den Straßenbahnbetrieb
Bei Tätigkeiten im Gleisbereich können Personen durch Schienenfahrzeuge umgestoßen, überfahren oder durch Fehlverhalten verletzt werden. Die Verletzungsfolgen sind zum Teil erheblich.
Die Gefährdungen ergeben sich aus den Besonderheiten des Bahnbetriebes:
2 Allgemeine Verhaltensregeln
Abbildung 1: In oder in der Nähe von Gleisen darf erst mit den Arbeiten begonnen werden, wenn der Straßenbahnbetrieb zugestimmt hat
Führen betriebsfremde Unternehmen Arbeiten aus, bei denen Personen in Gleisen oder in deren Nähe tätig werden oder die den sicheren Bahnbetrieb gefährden können, müssen sie vorher die Zustimmung des Straßenbahnbetriebes einholen. Die Sicherungsmaßnahmen bei diesen Arbeiten werden durch das Straßenbahnunternehmen festgelegt oder genehmigt.
Betriebsfremde Personen im Gleisbereich von Straßenbahnen müssen die bahnspezifischen Gefährdungen kennen und erforderliche Verhaltensregeln beachten:
Abbildung 2: Bei Arbeiten in nicht gesperrten Gleisen muss Warnkleidung getragen werden. Für eine optimale Erkennbarkeit sind Westen und Jacken zu schließen
3 Wege zu und von der Arbeitsstelle im Gleisbereich
Abbildung 3: Wenn eine Baustelle in einem in Betrieb befindlichen Gleis betreten werden muss, so ist zuvor die Zustimmung des Sicherungspostens oder der Sicherungsaufsicht einzuholen
4 Besonderheiten bei Bahnen mit Stromschienen
5 Elektrische Gefährdung
Abbildung 4: Bei bestimmten Arbeiten während der Betriebspause muss auch die Fahrleitung freigeschaltet werden
Fahrleitungen von Straßenbahnen stehen unter Spannung bis zu 900 V. Diese Spannung liegt auch an den Stromabnehmern der Fahrzeuge an. Bei U-Bahnen befinden sich die Stromabnehmer seitlich an den Fahrwerken.
Die hohe Spannung hat bei direkter Berührung schwere Verletzungen oder den Tod zur Folge. Eine indirekte Berührung mit Gegenständen - zum Beispiel Leitern, Stangen, Ausleger von Kranen und Baggern, Wasserstrahl - oder ein zu geringer Abstand zu Anlagenteilen ist lebensgefährlich.
6 Besondere ortsbezogene Sicherheitsmaßnahmen
Abbildung 5: Gleisanlagen, die Rasen eingedeckt sind, wirken lärmmindernd. Schienenfahrzeuge können akustisch nur schwer wahrgenommen werden
Verantwortliche von Unternehmen, die Arbeiten im Gleisbereich von Straßenbahnen ausführen, müssen sich über besondere ortsbezogene Sicherheitsmaßnahmen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit - zum Beispiel in Tunnelanlagen - beim Bahnunternehmen informieren.
Bei Arbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen müssen auch Sicherungsmaßnahmen gegenüber Gefahren durch den Individualverkehr getroffen sein.
Bestätigung (Muster) | Anhang |
Name des Straßenbahnunternehmens: | |||
Örtlichkeit/Anlass: | |||
Besondere ortsbezogene Maßnahmen: | |||
Die/der Verantwortliche der Fremdfirma wurde eingewiesen und hat die VBG-Fachinformation "Sicheres Verhalten betriebsfremder Personen im Gleisbereich von Straßenbahnen" (BGI 840), Version 1.0/2012-05, erhalten. | |||
Ort/Datum |
Name |
Telefon |
Unterschrift |
Name der Fremdfirma: | |||
Ich bestätige, die VBG-Fachinformation (BGI 840) erhalten zu haben und verpflichte mich durch meine Unterschrift mich/meine Beschäftigten mit dem Inhalt vertraut zu machen und die darin enthaltenen Anweisungen sowie die ortsbezogenen Maßnahmen gewissenhaft zu beachten | |||
Ort/Datum |
Name |
Telefon |
Unterschrift |
Verteiler:
Verkehrsunternehmen (Original) Fremdunternehmen (Kopie) |
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1 Als Nachweis der Ausgabe dieser VBG-Fachinformation kann der Vordruck einer Bestätigung im Anhang verwendet werden.
ENDE |