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BGI 843 / DGUV Information 209-057 - Gefahren beim Umgang mit Blei und seinen anorganischen Verbindungen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/434)

(Ausgabe 2002)



implementiert mit Genehmigung der Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften

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Vorwort

Von besonderer Bedeutung für die Anwendung von Blei (chem. Symbol Pb) ist seine unübertroffene chemische Widerstandsfähigkeit. Blei ist beständig gegenüber vielen Säuren, wie Schwefelsäure, Flusssäure, verdünnte Salzsäure und zahlreichen organischen Säuren. Auch gegenüber Ammoniak, Alkali- und Erdalkalihydroxiden, Soda, Chlor, Bleichlaugen sowie Meerwasser besteht eine gute Korrosionsfestigkeit. Demgegenüber gibt es jedoch auch chemische Einwirkungen, die zu einer Auflösung von Blei führen. Hierzu gehört weiches Trinkwasser, besonders wenn es einen höheren Gehalt an Kohlendioxid und Sauerstoff aufweist. Bleirohre in der Trinkwasserversorgung waren daher in der Vergangenheit häufig die Ursache für eine Bleibelastung.

Die leichte Freisetzung von metallischem Blei aus seinen Erzen und der geringe Schmelzpunkt (Blei, Schmelzpunkt 327 °C) führten schon in frühester Zeit zu einer Nutzung des Metalls. Hinzu kommt die leichte Verformbarkeit. Beim Schmelzprozess werden Bleidämpfe frei, sodass Bleivergiftungen bereits im Altertum bekannt waren.

Aber nicht nur die Dämpfe, sondern auch alle Verbindungen des Bleis sind gesundheitsschädlich. So haben Bleifarben, wie Bleiweiß oder Mennige, jahrzehntelang Anwendung gefunden. Heute besteht eine Belastung insbesondere beim Entfernen alter Beschichtungen.

Für Blei besteht, wegen der vorgenannten chemischen und physikalischen Eigenschaften, ein weites Anwendungsgebiet. Verwendet wird Blei insbesondere für Akkumulatoren, zur Herstellung oder Auskleidung von Behältern für aggressive Flüssigkeiten, als Lötmaterial, für Rohre und Drähte sowie für Lagermetalle.

Im Nachfolgenden werden die gesundheitlichen Aspekte einer Bleibelastung erläutert. Die Belastungspfade an den Arbeitsplätzen werden aufgezeigt und die Möglichkeiten zur Minimierung der Belastung beschrieben.

1 Arbeitsbereiche mit Bleiexposition

In den nachfolgend beschriebenen Arbeitsbereichen (Abschnitte 1.1 bis 1.10) sind Messungen erforderlich, um die Einhaltung der Luftgrenzwerte zu überprüfen. Im Bild 1-1 sind für wesentliche Arbeitsbereiche mit Bleiexposition die durch den Berufsgenossenschaftlichen Messtechnischen Dienst erfassten Messergebnisse dargestellt.

Die in Abschnitt 4 aufgeführten Hygienemaßnahmen sind generell einzuhalten.

Bei Bleikonzentrationen oberhalb des Luftgrenzwertes sind Vorsorgeuntersuchungen und persönliche Schutzausrüstungen (z.B. Atemschutz) erforderlich.

Bild 1-1: Arbeitsbereiche mit Bleiexposition
(Mittelwerte über einen Datenzeitraum von 1980 bis 2000)

1.1 Anlieferung, Transport und Lagerung

Bei Anlieferung, Transport und Lagerung von bleihaltigen Erzen und Konzentraten werden bleihaltige Flugstäube frei, die ohne geeignete Handhabung (z.B. Anlieferung in geeigneten geschlossenen Systemen, Benetzung, Absaugung und permanente Reinigung der Flächen) Bleikonzentrationen oberhalb des Luftgrenzwertes erwarten lassen.

Bild 1-2: Anlieferung, Transport und Lagerung von bleihaltigen Konzentraten

1.2 Sintern und Agglomerieren

Beim Sintern und Agglomerieren von Feinerzen und bleihaltigen Stäuben (z.B. Filterstäuben) werden in der Regel Bleikonzentrationen oberhalb des Luftgrenzwertes gefunden.

Bild 1-3: Sintern und Agglomerieren von Feinerzen und bleihaltigen Stäuben

1.3 Erschmelzen von bleihaltigen Erzen und Konzentraten

Das Erschmelzen von bleihaltigen Erzen und Konzentraten in Bleischachtöfen, Drehöfen, liegenden Drehöfen (QSL) und Einschmelzen von bleihaltigen Produkten in anderen Aggregaten muss unter Anwendung lüftungstechnischer Maßnahmen durchgeführt werden.

Trotz der technischen Maßnahmen ist eine Überschreitung des Luftgrenzwertes möglich.

Bild 1-4: Erschmelzen von bleihaltigen Materialien im Drehofen

1.4 Raffination und Weiterverarbeitung

Bei der Raffination (z.B. Seigern) und der Weiterverarbeitung von bleihaltigen Produkten müssen geeignete lüftungstechnische Maßnahmen durchgeführt werden.

Trotz der technischen Maßnahmen ist eine Überschreitung des Luftgrenzwertes möglich.

Bild 1-5: Raffination von Blei im Seigerofen

1.5 Verladung und Transport von bleihaltigen Krätzen, Aschen, Filterstäuben

Die Verladung und der Transport von bleihaltigen Krätzen, Aschen, Filterstäuben und anderen Nebenprodukten und das Entleeren der Behälter kann eine Überschreitung des Luftgrenzwertes zur Folge haben.

Bild 1-6: Verladen und Transportieren von bleihaltigen Aschen

1.6 Einschmelzen und Recycling von Bleischrott, Elektroschrott, Akkus

Das Einschmelzen und Recycling, z.B. von Bleischrott, Elektroschrott, Akkus, muss unter Anwendung lüftungstechnischer Maßnahmen durchgeführt werden.

Trotz der technischen Maßnahmen ist eine Überschreitung des Luftgrenzwertes möglich.

Bild 1-7: Einschmelzen von bleihaltigem Material

1.7 Herstellen und Vergießen von Bleibronzen, Bleipigmenten, Bleipulver, bleihaltigen Stählen und Gusseisen

Das Herstellen und Vergießen von Bleibronzen, Bleipigmenten, Bleipulver, bleihaltigen Stählen und Gusseisen muss unter Anwendung geeigneter lüftungstechnischer Maßnahmen durchgeführt werden.

Eine Überschreitung des Luftgrenzwertes ist möglich.

1.8 Bearbeiten von bleihaltigen Beschichtungen

Das Bearbeiten, z.B. Schleifen, Schweißen, Brennen, Bürsten und Strahlen, von bleihaltigen Beschichtungen (z.B. Korrosionsschutzanstriche von Stahlkonstruktionen) und das Löten, Verbleien, Patentieren (Glühtechnik zur Gefügeänderung) und Pulverbeschichten muss unter Anwendung geeigneter lüftungstechnischer Maßnahmen durchgeführt werden.

Eine Überschreitung des Luftgrenzwertes ist möglich.

1.9 Bearbeitung von bleihaltigen Automatenstählen

Die Bearbeitung von bleihaltigen Automatenstählen muss unter Anwendung geeigneter lüftungstechnischer Maßnahmen durchgeführt werden.

Eine Überschreitung des Luftgrenzwertes ist möglich.

1.10 Beschichten von Oberflächen

Die Beschichtung von Oberflächen, z.B. durch Spritzen, Auftragen, Tauchen, muss unter Anwendung geeigneter lüftungstechnischer Maßnahmen durchgeführt werden.

Eine Überschreitung des Luftgrenzwertes ist möglich.

Bild 1-8: Bearbeitung bleihaltiger Oberflächen

2 Erkrankungen durch Blei oder seine anorganischen Verbindungen

Die Erkrankungen durch Blei oder seine anorganischen Verbindungen sind in den letzten drei Jahrzehnten in der Bundesrepublik Deutschland zurückgegangen. Bedingt durch verbesserte Arbeitsschutzmaßnahmen, der arbeitsmedizinischen Überwachung von bleiexponierten Arbeitnehmern, geänderte Technologien, z.B. im grafischen Gewerbe, und die Verwendung bleifreier Produkte, z.B. im Handwerk, führten zu einer deutlich geringeren Belastung.

Die Zahl der angezeigten Berufskrankheiten (BK "Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen", Listen-Nr. 1101) ist weiterhin rückläufig. Die geringe Zahl der entschädigungspflichtigen Neuerkrankungen darf jedoch nicht dazu verleiten, eine berufliche Bleieinwirkung zu unterschätzen.

Die Zahlen in der Tabelle (Bild 2-1) sind der Berufskrankheiten-Statistik des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften entnommen.

Die chronische Bleivergiftung zählt zu den ältesten bekannten Berufskrankheiten. Die Möglichkeiten einer beruflichen Einwirkung von metallischem Blei oder seiner anorganischen Verbindungen in der gewerblichen Wirtschaft sind sehr vielfältig. Dieser Gefahrstoff kann seine gesundheitsschädlichen Eigenschaften sowohl in Staub- als auch in Rauch- und Dampfform bei beruflich exponierten Arbeitnehmern entfalten.

Bild 2-1: Berufskrankheiten-Dokumentation des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG)

JahrBK 1101
Angezeigte Krankheiten
Neue BerufskrankheitenAnerkannte Berufskrankheiten
197041920-
1980247832
1990168919
20001952 


2.1 Aufnahme Wirkungsmechanismus

Die Aufnahme von metallischem Blei und seinen anorganischen Verbindungen in den Organismus geschieht durch Inhalation und Verschlucken der bleihaltigen Arbeitsstoffe. Bei der inhalativen Aufnahme erreicht die Resorptionsrate 50 bis 80 %. Nach oraler Aufnahme von metallischem Blei und seinen anorganischen Verbindungen deuten zurzeit durchgeführte Forschungen auf eine Resorptionsrate bis zu 30 % hin.

Zu einer oralen Aufnahme kommt es häufig durch mangelnde Hygiene, z.B. durch Hand-Mund-Kontakt beim Essen, Trinken oder Rauchen.

Bild 2-2: Aufnahmewege von Blei in den menschlichen Körper

Wenn die Ausscheidungskapazität überschritten ist, wird Blei in den Knochen gebunden und nur langsam wieder abgegeben.

Im Organismus des Menschen hat Blei im Wesentlichen drei Angriffspunkte:

Bei der Zersetzung von Speiseresten fällt Schwefelwasserstoff an, der mit Blei zu Bleisulfid reagiert und den Bleisaum, eine schwarzbraune Verfärbung am Zahnfleischrand verursacht.

Aufgrund der verbesserten Arbeitsschutzbedingungen kommt diese schwarzbraune Verfärbung heute praktisch nicht mehr vor.

2.2 Krankheitsbilder

Akute Intoxikation

Akute Bleivergiftungen sind selten. Im Vordergrund stehen dabei Symptome des Magen-Darm-Traktes (Übelkeit, Erbrechen, schmerzhafte Koliken) sowie bei sehr hohen Dosen das Auftreten einer Enzephalopathie (hirnorganische Schädigung).

Chronische Intoxikation

Die Krankheit beginnt schleichend und verläuft in drei Phasen:

2.3 Grenzwerte für Blei

TRGS 900

"Luftgrenzwerte", Stand Oktober 2001

0,1 mg/m3 Spitzenbegrenzung - Überschreitungsfaktor 4

TRGS 903

"BAT-Werte" (Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte), Stand April 2001

700 µgPb/l Blut
300 µgPb/l Blut
(Frauen unter 45 Jahren)
15 mgd-Aminolävulinsäure/l Harn
6 mgd-Aminolävulinsäure/l Harn
(Frauen unter 45 Jahren)

Beschluss AGS-Sitzung 15/2002

Ab 01.01.2003 gilt ein Wert von

400 µgPb/l Vollblut
300 µgPb/l Vollblut
(Frauen unter 45 Jahren)

1 Ausschuss für Gefahrstoffe

mit folgenden Ausnahmen:

Für diese Bereiche ist als Übergangsregelung folgende Blutbleikonzentration einzuhalten:

ab 01.01.2003550 µg Pb/l Blut
ab 01.01.2006400 µg Pb/l Blut

TRGS 905

"Grenzwerte und Einstufungen", Stand September 2001

RE1Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) wirken
RF3Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen zur Besorgnis Anlass geben.

2.4 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Bei der Erstuntersuchung vor Aufnahme einer Tätigkeit an Arbeitsplätzen mit Einwirkung von Blei oder seinen Bleiverbindungen sind neben der allgemeinen Diagnostik Blutuntersuchungen (Hämoglobin, Erythrozyten, Leukozyten) erforderlich.

Die Frist für die notwendige Nachuntersuchung beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten Vorsorgeuntersuchung. Die Fristen und Zeitspannen für die arbeitsmedizinischen Nachuntersuchungen in Abhängigkeit von den Bleikonzentrationen in der Luft am Arbeitsplatz oder im Blut sind Bild 2-3 zu entnehmen.

Arbeitnehmer dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der genannten Fristen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen worden sind.

Die unten stehende Tabelle (Bild 2-3) berücksichtigt den bis zum 01.01.2003 gültigen BAT-Wert von 400 µg Blei/l Vollblut (vgl. Abschnitt 2-3).

Bild 2-3: Fristen und Zeitspannen der Vorsorgeuntersuchungen, bezogen auf den bis zum 01.01.2003 gültigen BAT-Wert von 700 µg/l Blut

GefahrstoffeFristen und Zeitspannen für die Nachuntersuchung in Monaten
Blei und seine Verbindungen, ausgenommen Bleitetraethyl
und Bleitetramethyl
erste Nachuntersuchungweitere Nachuntersuchungen
ärztliche 2biologische 3ärztliche 4biologische 5
(-)Bleikonzentration in der Luft über 75 µg/m3 oder Bleikonzentration im Blut zwischen 500 und 600 µg/l126126
(-)Bleikonzentration in der Luft zwischen 75 und 100 µg/m3 und Bleikonzentration im Blut bis zu 500 µg/l12121212
(-)Bleikonzentration im Blut über 600 µg/l bis 700 µg/lunverzüglich6126

Bedingt durch die Absenkung des BAT-Wertes besteht die Notwendigkeit der Anpassung.

Das Bild 2-4 zeigt ein Personenkollektiv bestehend aus acht Personen, davon drei Instandhalter und fünf Hüttenarbeiter.

2Die ärztliche Untersuchung kann so lange zurückgestellt werden, bis sich im Anschluss an eine erneute Bestimmung des Blutbleispiegels, die innerhalb eines Monats erfolgt, zeigt, dass der Wert von 60 µg/100 ml Blut weiterhin überschritten wird.
3Hier ist lediglich der biologische Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) zu überprüfen.
4Die ärztliche Untersuchung kann so lange zurückgestellt werden, bis sich im Anschluss an eine erneute Bestimmung des Blutbleispiegels, die innerhalb eines Monats erfolgt, zeigt, dass der Wert von 60 µg/100 ml Blut weiterhin überschritten wird.
5Hier ist lediglich der biologische Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) zu überprüfen.

Bild 2-4: Bleikonzentrationen im Blut von Versicherten in einem Recyclingbetrieb

3 Schutzmaßnahmen

3.1 Allgemeine Bestimmungen

Der Unternehmer hat zu prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als die .von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind (§ 16 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung [GefStoffV]).

Kann der Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch das Auftreten von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet werden, hat der Unternehmer zu prüfen, ob durch Änderung des Herstellungs- und Verwendungsverfahrens oder durch den Einsatz von emissionsarmen Verwendungsformen von Gefahrstoffen deren Auftreten am Arbeitsplatz verhindert oder vermindert werden kann.

Ist dies technisch möglich und dem Arbeitgeber zumutbar, muss der Arbeitgeber die erforderliche Verfahrensänderung vornehmen oder die emissionsarmen Verwendungsformen anwenden (§ 16 Abs. 2 GefStoffV).

Bild 3-1: Gefährdungsbeurteilung für den Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen

3.2 Rangfolge der technischen Schutzmaßnahmen

... nach Abschnitt 4.3 TRGS 505 "Blei und bleihaltige Gefahrstoffe":

Bild 3-2: Bleischmelztiegel mit Ringabsaugung

3.3 Überprüfung von Lüftungssystemen und Absaugeinrichtungen

Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, wie Absaugeinrichtungen und lüftungstechnische Anlagen mit Luftreinigung, müssen regelmäßig gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden.

Die Prüfungen müssen bei Absaugeinrichtungen mindestens jährlich und bei lüftungstechnischen Anlagen mindestens alle zwei Jahre durchgeführt werden.

Das Prüf- und Wartungskonzept sollte dokumentiert werden.

Beachte!

BG-Regel "Sicherheit und Gesundheitsschutz an Arbeitsplätzen mit Arbeitsplatzlüftung" (BGR 121).

3.4 Vermeidung von Staubquellen

Bild 3-3: Staubarme Bodenreinigung mittels Staubsauger

Die Reinigung sollte kontrolliert und dokumentiert werden.

3.5 Persönliche Schutzausrüstungen

Wird nach Durchführung der unter 3.1 bis 3.4 beschriebenen Maßnahmen der Luftgrenzwert für Blei (MAK) nicht unterschritten, hat der Arbeitgeber nach § 19 GefStoffV

Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen.

4 Hygienemaßnahmen

4.1 Arbeitskleidung/ Reinigung

Bild 4-1: Staubsauger zur Kleiderreinigung

Bild 4-2: Abgesaugte Schuhputzreinigungsanlage

4.2 Nahrungs- und Genussmittel/ Pausen

Bild 4-3: Kurzpausenraum

4.3 Umkleide- und Waschräume

Strenge Trennung von Straßen- und Arbeitskleidung:

Bild 4-4: "Schwarzbereich" Aufbewahrung der benutzten Arbeitskleidung

5 Betriebsanweisung

Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit bleihaltigen Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden.

Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form abzufassen und an geeigneter Stelle im Betrieb bekannt zu machen.

Arbeitnehmer, die beim Umgang mit bleihaltigen Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden.

Bild 5-1: Aushang einer Betriebsanweisung über den Umgang mit bleihaltigen Gefahrstoffen

6 Anhang - Muster einer Betriebsanweisung


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