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BGI/GUV-I 853 / DGUV Information 213-016 - Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)
(bisherige ZH 1/446)
(Ausgabe 02/2003; 06/2010 aufgehoben)
Vorbemerkung
Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.
Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und ggf. Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in diesen Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften und Regeln geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Diese Information enthält Praxisbeispiele für Betriebsanweisungen nach § 12 der Biostoffverordnung. Sie gibt darüber hinaus einige Hinweise zur Erstellung von Betriebsanweisungen
1 Warum Betriebsanweisungen?
Das Arbeitsschutzgesetz legt die Pflichten des Arbeitgebers zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen am Arbeitsplatz fest. Gefährdungen lassen sich nicht immer vollständig vermeiden, aber durch geeignete technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen kann ihnen begegnet werden. Damit solche Schutzmaßnahmen veranlasst und durchgeführt werden können, gibt das Arbeitsschutzgesetz folgenden Ablauf vor:
und weitere mögliche berücksichtigt werden.
2 Musterbetriebsanweisungen oder beispielhafte Betriebsanweisungen?
In dieser Information möchten Ihnen die Unfallversicherungsträger Hinweise zur Abfassung von Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung geben. Da die Praxis oft der beste Lehrmeister ist, wurde vor allem eine Auswahl bereits vorliegender Betriebsanweisungen getroffen, die in dieser Information in anonymisierter Form abgedruckt sind. Einige Betriebsanweisungen wurden aber auch als Musterbetriebsanweisung gestaltet.
Info
Die Randbedingungen sind in jedem Betrieb anders. Bitte prüfen Sie deshalb genau, welche Betriebsanweisungen oder Teile daraus für Ihren Betrieb mit den bei Ihnen typischen Arbeitsverfahren und Tätigkeitsabläufen als Vorlage dienen können. Die in dieser Schrift abgedruckten Exemplare dienen nur als Beispiele, die Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten aufzeigen sollen. Denken Sie bei der Formulierung daran, dass Ihre Mitarbeiter konkret ihren Arbeitsplatz betreffend angesprochen werden sollen. Eine bloße Wiederholung von Vorschriftentexten ist nicht hilfreich.
3 Hier im Mittelpunkt: Biologische Gefährdungen
Für spezielle Gefährdungsarten sieht das Arbeitsschutzgesetz die Möglichkeit vor, dass die Bundesregierung konkretisierende Verordnungen erlässt (§ 18). Vielen ist z.B. die Bildschirmarbeitsverordnung bekannt. Eine solche Verordnung stellt auch die Biostoffverordnung dar. Sie ist im April 1999 in Kraft getreten und setzt eine Europäische Richtlinie in deutsches Recht um. Sie beschreibt, wie biologische Gefährdungen ermittelt werden müssen und welche Schutzmaßnahmen grundsätzlich zu treffen sind (Gefährdungsbeurteilung). Sie gibt vor, was bei der Unterweisung und in Betriebsanweisungen berücksichtigt werden muss.
Info
Die Anforderungen der Biostoffverordnung lauten: § 12 Unterrichtung der Beschäftigten(1) Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen. Darin ist auf die mit den vorgesehenen Tätigkeiten verbundenen Gefahren für die Beschäftigten hinzuweisen. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie Anweisungen über das Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen und zur Ersten Hilfe sind in ihr festzulegen. Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zumachen und zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhändigen.
(2) Beschäftigte, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausführen, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren und über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten mündlich und arbeitsplatzbezogen durchzuführen sowie jährlich zu wiederholen. Zeitpunkt und Gegenstand der Unterweisungen sind im Anschluss an die Unterweisung schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
4 Was sind biologische Arbeitsstoffe?
Der Begriff der biologischen Arbeitsstoffe ist in der Biostoffverordnung abschließend definiert. Im weitesten Sinne handelt es sich dabei um Mikroorganismen, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen beim Menschen hervorrufen können. Biologische Arbeitsstoffe können sein:
Abb. 1: Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen kommen nicht nur im Labor, sondern auch in zahlreichen anderen Bereichen vor, hier z.B. die Wertstoffsortierung
5 Warum unterscheidet die Biostoffverordnung zwischen gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten?
Die Biostoffverordnung geht auf die europäische Richtlinie 90/679/EWG zurück, die ursprünglich für den speziellen Bereich der Biotechnologie konzipiert worden war, in dem erzielt Mikroorganismen eingesetzt werden. Um die Thematik abschließend zu regeln, wurden aber auch alle anderen Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sein können (=> nicht gezielte Tätigkeiten), ebenfalls in der Richtlinie berücksichtigt.
6 Wie kann man die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung für die Erstellung der Betriebsanweisung nutzen?
Die Biostoffverordnung beinhaltet in den §§ 5 bis 8 als zentrale Forderung an den Arbeitgeber, dass er die Gefährdungen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen umfassend beurteilt. Bei der Vorgehensweise und auch bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen werden dabei für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten unterschiedliche Wege beschrieben.
Da man bei gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen die genaue Spezies und deren Risikogruppe nach § 3 der Biostoffverordnung kennt und die (mögliche) Exposition ebenfalls bekannt ist oder gut abgeschätzt werden kann, ist die Gefährdungsbeurteilung hier entsprechend einfach durchzuführen.
Info
Die Festlegung von technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen erfolgt auf der Basis des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung. Bei gezielten Tätigkeiten korrespondieren dabei die Risikogruppen, in welche die biologischen Arbeitsstoffe eingestuft sind, in direkter Weise mit den Schutzstufen und den hierin präzisierten Sicherheitsmaßnahmen.
Auch bei nicht gezielten Tätigkeiten ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Allerdings wird in diesem Fall in aller Regel eine abschließende Beurteilung erschwert, weil das Spektrum der vorkommenden Mikroorganismen nicht bekannt, variabel oder nicht eindeutig charakterisierbar ist.
Info
Häufig wird man bei nicht gezielten Tätigkeiten biologische Arbeitsstoffe finden, die unterschiedlichen Risikogruppen zuzuordnen sind. Die alleinige Möglichkeit des Auftretens von Mikroorganismen einer hohen Risikogruppe führt dabei nicht zwangsläufig dazu, dass die komplette nicht gezielte Tätigkeit in die korrespondierende Schutzstufe eingeordnet werden muss. Wichtig sind für die Beurteilung z.B. die Häufigkeit des Auftretens, die Konzentration und der Aufnahmepfad.
Hinweise und Beispiele zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sind in den Technischen Regeln Biologische Arbeitsstoffe "Gefährdungsbeurteilung" (TRBA 400) enthalten.
Der Arbeitgeber muss die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Schutzmaßnahmen entsprechend § 8 der Biostoffverordnung schriftlich dokumentieren. Diese Dokumentation kann bei der Erstellung der Betriebsanweisungen sinnvoll genutzt werden.
Hinweis: Falls Sie eine elektronische Form der Dokumentation nutzen, ist sicherzustellen, dass die Dokumente jederzeit verfügbar und gegen unautorisierte Veränderungen geschützt sind.
7 Ist der Unterschied zwischen "gezielten" und "nicht gezielten" Tätigkeiten für die Betriebsanweisung relevant?
Die Biostoffverordnung sieht zwar für beide Kategorien von Tätigkeiten ein unterschiedliches Vorgehen bei der Gefährdungsbeurteilung vor. Wichtig ist aber vor allem, dass sich das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in der Betriebsanweisung widerspiegelt. Insofern hat die beschriebene Unterscheidung keinen entscheidenden Einfluss auf die Betriebsanweisung.
8 Gemeinsame Betriebsanweisungen für verschiedene Gefährdungsarten oder Einzelbetriebsanweisungen für jede Gefährdungsart?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. In einigen Fällen kann es z.B. sinnvoll sein, die Betriebsanweisungen nach der Gefahrstoffverordnung und nach der Biostoffverordnung in einer Betriebsanweisung zusammenzufassen; siehe Beispiel Flugzeugtoilettenleerung. In anderen Fällen besteht die Gefahr, dass eine einzige Betriebsanweisung mit zu vielen Informationen zu den verschiedenen Gefährdungen überfrachtet wäre. Deshalb wird man in solchen Fällen getrennte Betriebsanweisungen aufstellen. Einige Betriebe machen die Betriebsanweisungen zu unterschiedlichen Gefährdungsarten durch eine spezielle farbliche Gestaltung, z.B. orange für Gefahrstoffe, grün für biologische Arbeitsstoffe und blau für die Verwendung von Arbeitsmitteln, kenntlich.
Hinweis: Manchmal sind Maßnahmen zum Schutz vor Gefahrstoff-Einwirkungen auch geeignet, vor Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe zu schützen; siehe Beispiel wassergemischte Kühlschmierstoffe.
9 Gibt es weitere Möglichkeiten der Zusammenfassung?
Eine weitere Möglichkeit, mehrere spezielle Betriebsanweisungen in einer gemeinsamen Anweisung zu bündeln, besteht z.B. in der Zusammenfassung mehrerer biologischer Arbeitsstoffe der gleichen Risikogruppe bei Tätigkeiten im Labor. Im Anhang wird das an der arbeitsbereichsbezogenen Betriebsanweisung für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 im S2-Labor verdeutlicht. Sie wird durch stoffbezogene Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit speziellen Mikroorganismen ergänzt.
Abb. 2: Biologische Arbeitsstoffe treten oft im Zusammenhang mit wässrigen Systemen auf, wie hier in Ablagerungen eines Kühlschmierstoffvorhaltebeckens
10 Wie sehen Aufbau und Umfang einer Betriebsanweisung aus?
Üblicherweise wird als Überschrift die Bezeichnung "Betriebsanweisung nach § 12 Biostoffverordnung" gewählt. Der Arbeitsbereich und die Tätigkeit, für welche die Betriebsanweisung gilt, müssen in der Überschrift oder im darauffolgenden Abschnitt deutlich werden. Als Gliederung hat sich folgender Aufbau bewährt:
Symbole, Gebots-, Verbots- und Warnzeichen lassen sich in die einzelnen Abschnitte einbauen. Sie erleichtern die visuelle Aufnahme der Informationen. Betriebsanweisungen sollten innerhalb eines Betriebes grafisch einheitlich gestaltet sein (Wiedererkennungseffekt). Eine Betriebsanweisung nach Biostoffverordnung sollte nicht länger als 1 bis 2 DIN A 4-Seiten sein, für die farbliche Gestaltung gibt es keine Vorgabe. Allerdings sollten betriebliche Konventionen, z.B. orangefarbener Rahmen für Gefahrstoff-Betriebsanweisungen oder blauer Rahmen für Betriebsanweisungen, für den Betrieb von Maschinen berücksichtigt werden. Deshalb ist auch schon vorgeschlagen worden, für Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung einen grünen Rahmen zu benutzen.
Hinweis: Eine Betriebsanweisung ist ein Instrument des Arbeitsschutzes. Sie ist nicht geeignet, betriebsorganisatorische Regelungen festzuhalten. Hierfür sind Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge maßgeblich.
11 Zu den einzelnen Abschnitten der Betriebsanweisung:
11.1 Gefahren für Mensch (und Umwelt)
In diesem Abschnitt werden Infektionsgefährdungen, sensibilisierende und toxische Wirkungen von biologischen Arbeitsstoffen angegeben. Auch die Beschreibung von Aufnahmepfaden, Krankheitssymptomen und Inkubationszeiten kann hier erfolgen.
Analog den bereits weiter verbreiteten Betriebsanweisungen nach Gefahrstoffverordnung wird oft die Überschrift "Gefahren für Mensch und Umwelt" gewählt. Während die Gefahrstoffverordnung die Umweltgefährdung mit berücksichtigt, zielt die Biostoffverordnung allein auf den Schutz der Beschäftigten ab. Auf den Zusatz "Umwelt" kann also verzichtet werden. Werden chemische und biologische Gefährdungen allerdings in einer gemeinsamen Betriebsanweisung behandelt, ist der Zusatz "und Umwelt" wieder sinnvoll. Auch in den Fällen, in denen Infektionserreger aus dem Arbeitsbereich Tiere oder Pflanzen gefährden können oder ungewollte Veränderungen natürlicher biologischer Systeme ausgeschlossen werden sollen, ist ein Hinweis hierzu in der Betriebsanweisung sinnvoll, z.B. beim Erreger der Maul- und Klauen-Seuche oder bei gentechnischen Arbeiten. Das Symbol für Biogefährdung und gegebenenfalls Gefahrensymbole für verwendete Gefahrstoffe werden ebenfalls in diesem Abschnitt eingesetzt.
11.2 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Die Maßnahmen und Verhaltensregeln sollen so konkret wie möglich beschrieben werden. Dabei ist die Reihenfolge technische, organisatorische, hygienische, persönliche Schutzmaßnahmen zu beachten. Gebotszeichen, z.B. "Schutzhandschuhe tragen" oder "Schutzbrille tragen" werden in diesem Abschnitt eingesetzt. Gegebenenfalls sind hier auch Verbotszeichen aufzunehmen. Auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und Impfangebot kann hingewiesen werden. Sofern Schutzhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Ähnliches genannt wird, empfiehlt sich eine konkrete Angabe z.B. die Produktbezeichnung, damit die Beschäftigten unter mehreren bereitgestellten Produkten sofort das passende wählen können.
Hinweis: Sofern in den hier abgedruckten Betriebsanweisungen Handelsnamen verwendet werden, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch Produkte anderer Anbieter in Betracht kommen können. Es kann keine Gewähr für die Qualität oder Eignung genannter Produkte übernommen werden.
Abb. 3: Die Exposition von Beschäftigten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen erfolgt oft in Form von Aerosolen, was z.B. durch das Tragen persönlicher Schutzausrüstungen vermieden werden kann. Hier die HD-Reinigung einer Filterkammer-Presse einer Kläranlage
11.3 Verhalten im Gefahrfall
Hier wird z.B. das Vorgehen bei Betriebsstörungen wie einer versehentlichen Kontamination der Arbeitskleidung mit biologischen Arbeitsstoffen beschrieben. Wichtig ist der Hinweis, dass der Vorgesetzte (Name) zu informieren ist (Tel.-Nr.).
11.4 Erste Hilfe
In diesem Abschnitt müssen die erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen beschrieben werden. Wichtig sind die Angabe der Notruf-Telefon-Nummer und Hinweise auf Erste-Hilfe-Einrichtungen und Erstheer.
11.5 Sachgerechte Entsorgung
Eine sachgerechte Entsorgung dient neben dem Schutz der Umwelt dem Schutz der Beschäftigten. Hier können z.B. Hinweise zur getrennten Erfassung bestimmter Abfälle oder zu einer speziellen Verpackung oder Kennzeichnung erforderlich sein.
11.6 Weitere Informationen
Falls Sie noch Fragen haben, sprechen Sie den Präventionsdienst Ihres Unfallversicherungsträgers an. Die Adresse finden Sie unter www.dguv.de
Beispielhafte Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung | Anhang 1 |
1 Fahrzeugwaschanlage, Waschhalle
Freigabe: | Betriebsanweisung |
Stand: | ||||
Fahrzeugwaschanlage Waschhalle gemäß § 12 BioStoffV | ||||||
Vorwäsche | ||||||
GEFAHR FÜR MENSCH UND UMWELT | ||||||
Zusätzliche Gefahren:
| ||||||
SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN | ||||||
| ||||||
VERHALTEN IM GEFAHRFALL | ||||||
| ||||||
ERSTE HILFE | ||||||
Sofortmaßnahmen:
| ||||||
Notruf: (00 00 00) 00 00 00 | Ersthelfer:
Telefon: (00 00 00) 00 00 00 |
2 Wassergemischter Kühlschmierstoff (KSS)
Firma: | Betriebsanweisung wassergemischter Kühlschmierstoff (KSS) gem. GefStoffV § 14 und TRGS 555 und § 12 BioStoffV | Nr: |
Anwendungsbereich | ||
Arbeitsbereich:
Arbeitsplatz: Tätigkeit: | ||
Gefahrstoffbezeichnung | ||
Wassergemischter Kühlschmierstoff (KSS) Handelsname: ... ... ... ... | ||
Gefahren für Mensch und Umwelt | ||
| ||
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln | ||
|
| |
Verhalten bei Störungen und im Gefahrfall | ||
Notruf:
|
| |
Erste Hilfe und Gesundheitsschutz | ||
Notruf:
| Bei Hautveränderungen, z.B. raue Haut, Juckreiz, Brennen, Bläschen, Schuppen, Schrunden, den Aufsichtführenden und den Betriebsarzt informieren,
| |
Instandhaltung, Entsorgung | ||
| ||
Datum: | Unterschrift: |
Betriebsanweisung aus BGR/GUV-R 143
3 Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an Desinfektions- und Reinigungsautomaten
Firma: | BETRIEBSANWEISUNG nach § 20 Gefahrstoffverordnung und § 12 Biostoffverordnung | Stand: |
ANWENDUNGSBEREICH GEFAHRENBEZEICHNUNG | ||
Instandsetzungsarbeiten an Desinfektions- und Reinigungsautomaten
Diese Betriebsanweisung gilt für Kundendienstmitarbeiter im Bereich | ||
GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT | ||
|
| |
SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN | ||
|
| |
VERHALTEN BEI UNFÄLLEN, ERSTE HILFE | ||
Notruf:
| Bei sämtlichen Verletzungen der Haut, Wunde ausbluten lassen und verletzte Bereiche mit Wunddesinfektinsmittel (M-Nr. XYZ) einsprühen.
|
weiter. |