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BGI 880 - Kaltreiniger-Merkblatt
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)

(Ausgabe 10/1987)



Redaktioneller Hinweis:
Siehe auch: GUV-I 880 - Kaltreiniger (07/2007)

nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

1 Anwendungsbereich

Dieses Merkblatt gilt für den Umgang mit Kaltreinigern.

Kaltreiniger sind organische Flüssigkeiten, insbesondere Chlorkohlenwasserstoffe, Fluorkohlenwasserstoffe, Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Ketone oder deren Zubereitungen, die nur bei Raumtemperatur zum Reinigen und Entfetten verwendet werden. [18], [23], [27]

Stoffe, deren Verwendung unter anderem als Reinigungs- und Entfettungsmittel verboten sind, z.B. Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, Tetrachlorethan und Pentachlorethan, werden nicht in diesem Merkblatt behandelt. Dieses Merkblatt findet ebenfalls keine Anwendung auf Chloroform.

2 Physikalische und chemische Eigenschaften

2.1 Aussehen, Geruch

Kaltreiniger sind in reinem Zustand wasserhelle Flüssigkeiten und weisen zum Teil einen angenehmen Geruch auf, der von einer Parfümierung herrühren kann.

2.2 Brand- und Explosionsgefahren

Kaltreiniger können brennbar, ihre Dämpfe im Gemisch mit Luft explosionsfähig sein.

Manche Kaltreiniger, die aus Zubereitungen von schwer brennbaren mit brennbaren Lösemitteln bestehen, haben zunächst keinen oder einen hohen Flammpunkt. Es besteht jedoch die Gefahr, dass sie durch die fortschreitende Verdampfung der schwer brennbaren Bestandteile oder durch Einschleppen leichtentzündlicher Flüssigkeiten explosionsfähige Dampf-Luft-Gemische bilden können.

2.3 Lösevermögen

Kaltreiniger lösen viele organische Stoffe, z.B. Öle, Fette, Harze, Lacke, Bitumina, Teere, Gummi und viele Kunststoffe.

2.4 Gefahren durch Zersetzung

Sofern Kaltreiniger Chlorkohlenwasserstoffe oder Fluorkohlenwasserstoffe enthalten, können sich die Dämpfe, z.B. an heißen Oberflächen, offenen Flammen oder durch UV-Licht - dieses tritt z.B. auf bei Schweißarbeiten, im Sonnenlicht sowie bei UV-Belichtungsgeräten -, zersetzen. Dabei bilden sich giftige und korrosive Zersetzungsprodukte, z.B. Phosgen, Chlorwasserstoff. Ein stechender, scharfer Geruch kann auf eine beginnende Zersetzung hinweisen.

Chlorkohlenwasserstoffhaltige Kaltreiniger können mit Aluminium und aluminiumhaltigen Werkstoffen Aluminiumchlorid bilden, das zur weiteren Zersetzung der Chlorkohlenwasserstoffe führt, die sich bis zur Explosion beschleunigen kann.

Chlorkohlenwasserstoffhaltige Kaltreiniger können mit Alkali oder Erdalkalimetallen sowie mit ihren Oxiden oder Hydroxiden, z.B. Natronlauge, Kalilauge, gebrannter Kalk, explosionsartig reagieren.

2.5 Nachweis

Es wird folgendes Verfahren vorgeschlagen:

Ein definiertes Luftvolumen wird durch ein geeignetes Adsorbens, z.B. Aktivkohle, gesaugt. Nach Desorption können die Bestandteile gaschromatographisch bestimmt werden.

Für orientierende Konzentrationsmessungen können vom Hersteller des Kaltreinigers empfohlene Prüfröhrchen verwendet werden.

3 Gesundheitsgefahren

Kaltreiniger werden vor allem über die Atemwege aufgenommen, zum Teil auch über die Haut. In Abhängigkeit von der einwirkenden Konzentration kann das Einatmen der Kaltreinigerdämpfe zu Übelkeit, Kopfschmerzen, Schwindel, rauschähnlichen Zuständen sowie zu Erkrankungen, z.B. der Leber und des zentralen Nervensystems, führen. Hohe Konzentrationen bewirken schon nach kurzer Einwirkungsdauer eine Narkose, die ohne schnelle Hilfe tödlich enden kann. Diese Gefahr besteht besonders bei Arbeiten in Behältern, Gruben, Schächten, Kellern sowie geschlossenen Räumen bei unzureichender Be- und Entlüftung.

Das Einatmen von Kaltreinigerdämpfen setzt die Alkoholverträglichkeit herab.

Kaltreiniger entziehen der Haut Fett. Die Haut verliert unter anderem ihren Säureschutz, wird trocken und rissig und daher anfällig für Hautkrankheiten. An Augen und Atemwegen können Schleimhautreizungen bis zu Entzündungen (Konjunktivitis, Bronchitis) auftreten.

Das Verschlucken von Kaltreinigern kann unter anderem schwere Magenschäden zur Folge haben und lebensgefährlich (Herz-Kreislauf-Stillstand) sein.

Es ist zu beachten, dass alle aliphatischen halogenierten Kohlenwasserstoffe sowie aliphatische Fluorkohlenwasserstoffe eine erhöhte Empfindlichkeit für Herzrhythmusstörungen bedingen können.

Nach chronischer Einwirkung von aliphatischen halogenierten Kohlenwasserstoffen bzw. aliphatischen Fluorkohlenwasserstoffen können z.B. nach starker körperlicher Belastung oder am vorgeschädigten Herzen Herzrhythmusstörungen auch ohne andere Vergiftungssymptome auftreten.

Beim Rauchen in kaltreinigerhaltiger Atmosphäre können giftige und reizende Zersetzungsprodukte entstehen, z.B. Phosgen, Chlorwasserstoff (siehe auch Abschnitt 2.4).

4 Kenndaten

Kenndaten können den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller entnommen werden.

5 Schutzmaßnahmen

5.1 Allgemeines

Bevor mit Kaltreinigern umgegangen wird, sind die mit dem Umgang verbundenen Gefahren zu ermitteln, zu beurteilen und geeignete Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren festzulegen.

Diese Schutzmaßnahmen sind nach den geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln und den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu treffen.

Das Ziel dieser Schutzmaßnahme ist es, eine Gesundheitsgefährdung durch Kaltreiniger zu vermeiden.

Dies wird z.B. erreicht durch Vermeiden von Hautkontakt und Einhalten von MAK-Werten. [6]

Die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen sind so auszuwählen, dass die Beschäftigten nur ausnahmsweise und als Ergänzung zu diesen Maßnahmen persönliche Schutzausrüstungen benutzen müssen.

Allgemeine rechtliche Grundlagen für die beim Umgang mit Kaltreinigern zu treffenden Schutzmaßnahmen sind zu finden in:

Beim Reinigen von Werkstücken mit Kaltreinigern in entsprechenden Anlagen sind die Richtlinien für Lösemittel-Reinigungsanlagen zu beachten. [23]

5.2 Konzentrationsmessungen

Ist das Auftreten eines oder verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszuschließen, so ist z.B. durch Konzentrationsmessungen zu ermitteln, ob die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert unterschritten oder die Auslöseschwelle überschritten sind.

Auf Nachweismethoden wird in Abschnitt 2.5 eingegangen. Planung, Durchführung und Beurteilung von Messungen sind in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 402 beschrieben. Messergebnisse sind aufzuzeichnen und mindestens 30 Jahre aufzubewahren. [4]

5.3 Technische Schutzmaßnahmen

5.3.1 Anlagen, Verfahren

Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass Kaltreinigerdämpfe oder -aerosole nicht frei werden. Ist das technisch nicht möglich, so sind diese an der Entstehungs- oder Austrittsstelle in ungefährlicher Weise abzusaugen.

Arbeitsverfahren sind ferner so zu gestalten, dass Beschäftigte nicht mit Kaltreinigern in Hautkontakt kommen.

Beim Befüllen und Entleeren von Anlagen oder Apparaturen sind technische Maßnahmen zu treffen, die ein Austreten von Kaltreinigern verhindern. Solche Maßnahmen sind z.B. Einsaugen mit Unterdruck und Gaspendelung. Hilfsstoffe können z.B. über Schleusen eingebracht werden.

Für die Probenahme sollen geeignete technische Einrichtungen vorhanden sein, z.B. Schleusen, geschlossene Probenahmegefäße, Probenahmeventile ohne Toträume und ohne Nachlauf. [22]

Behälter und Leitungen sind eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen, wenn durch Inhalt, Temperatur oder durch Verwechseln Gefahren entstehen können. [28]

Es müssen Einrichtungen, z.B. Notbrausen, vorhanden sein, die es ermöglichen, bei Hautkontakt die benetzten Stellen sofort mit reichlich Wasser zu spülen. Zusätzlich sind Augenbrausen in ausreichender Zahl und auffallend gekennzeichnet zu installieren. Augenspülflaschen sind als Notbehelf anzusehen und daher nur in Ausnahmefällen zu verwenden.

An Arbeitsplätzen dürfen Kaltreiniger nur in Mengen vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich sind.

5.3.2 Arbeits- und Lagerräume

Räume, in denen mit Kaltreinigern umgegangen wird, müssen gut durchlüftet sein. Reicht die natürliche Lüftung nicht aus, so ist eine technische Lüftung erforderlich. Abgesaugte Luft muss ersetzt werden! Hinweise sind in der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 5 zu finden. Abluftführungen sind so zu gestalten, dass schadstoffhaltige Luft nicht durch den Atembereich der Beschäftigten geführt wird. [7]

Auch nach der Arbeit ist gegebenenfalls erneut oder wiederholt zu belüften. Fußböden sollen gegen die verwendeten Kaltreiniger beständig und, zur besseren Reinigung, dicht, fugenlos und nicht saugfähig sein. Der Ableitwiderstand von Fußböden in explosionsgefährdeten Bereichen darf den Wert von 108 Ohm nicht überschreiten.

Das schnelle und sichere Verlassen der Räume muss durch Anzahl, Lage, Bauart und Zustand von Rettungswegen und Ausgängen gewährleistet sein.

Das Betreten von Anlagen, Arbeits- und Lagerräumen, in denen Kaltreiniger erfahrungsgemäß in gefährlicher Konzentration, z.B. oberhalb des MAK-Wertes, oder Mengen auftreten kann, ist nur den dort Beschäftigten mit ausreichenden Schutzmaßnahmen gestattet. Andere Personen dürfen die Räume nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Betriebsleiters oder seines Beauftragten und mit ausreichenden Schutzmaßnahmen betreten. Zutrittsverbote können betrieblich in einer Weise geregelt werden, die der Gefährdung und den praktischen Bedürfnissen angemessen ist, z.B. durch entsprechende Verbotszeichen.

5.3.3 Umfüllen

Kaltreiniger sind so umzufüllen, dass eine Gefährdung der Beschäftigten durch die Stoffe und austretende gefährliche Dämpfe oder Schwebstoffe vermieden wird.

Beispiele für sicheres Umfüllen sind im Merkblatt "Sicherer Umgang mit Flüssigkeiten - Teil 1: Umfüllen" zusammengestellt. [21]

5.3.4 Aufbewahren, Lagern

Kaltreiniger sind unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und technischen Regeln so aufzubewahren und zu lagern, dass Menschen und Umwelt nicht gefährdet werden. Dabei sollen auch Vorkehrungen getroffen werden, um Missbrauch oder Fehlgebrauch nach Möglichkeit zu verhindern.

Kaltreiniger sind übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich der Zusatzstoffe aufzubewahren und zu lagern. Behälter, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann, dürfen nicht zur Aufbewahrung von Kaltreinigern verwendet werden. Druckgasflaschen und leicht entzündliche sowie entzündliche Kaltreiniger dürfen nicht zusammen gelagert werden.

Beispiele für Regelungen:

Einen Überblick gibt z.B. die Broschüre "Lagerung gefährlicher Stoffe". [30]

5.3.5 Reinigung

Verschüttete und ausgelaufene Kaltreiniger sind gefahrlos zu beseitigen, z.B. durch Aufnahme mit geeigneten Bindemitteln wie Blähglimmer, Kieselgur.

Kann eine Gesundheitsgefährdung bei Reinigungsarbeiten durch technische Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden, so müssen persönliche Schutzausrüstungen benutzt werden.

5.3.6 Abfälle, Rückstände

Mit Lösemitteln, Öl und Fett getränktes Putzmaterial kann zusammen mit Sauerstoff der Luft Wärme entwickeln und sich selbst entzünden. Gebrauchtes Putzmaterial darf deshalb nur in den dafür vorgesehenen, unbrennbaren Behältern mit dichtschließendem Deckel aufbewahrt werden. Die Behälter sind täglich vor Arbeitsschluss zu entleeren.

Putzlappen aus aufladbarem Material sollen nicht verwendet werden.

Verbrauchte Kaltreiniger sind, soweit sie nicht vom Lieferanten zurückgenommen werden oder durch Destillation aufzuarbeiten sind, als Sondermüll zu entsorgen.

Entsorgungseinrichtungen sind z.B. in den "Merkblättern für gefährliche Arbeitsstoffe" aufgeführt. [29]

Verwerterbetriebe für industrielle Rückstände sind dem "Handbuch der Verwerterbetriebe für industrielle Rückstände" zu entnehmen. [31]

Durch Kaltreiniger verunreinigte Leergebinde, die nicht wieder verwendet werden sollen, sind wie Rückstände zu behandeln.

5.3.7 Brand- und Explosionsschutz

Brände oder Explosionen mit gefährlichen Auswirkungen können auftreten, wenn folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

Einzelheiten sind in Abschnitt D der "Explosionsschutz-Richtlinien" zu finden. [15]

Zum Schutz gegen Brände und Explosionen tragen die in Abschnitt E der "Explosionsschutz-Richtlinien" beschriebenen Maßnahmen bei: [15]

Zum Löschen von Bränden sind Feuerlöscheinrichtungen entsprechend der Art und Größe des Betriebes bereitzustellen und gebrauchsfertig zu erhalten. Einzelheiten sind zu finden in den "Sicherheitsregeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" und in der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 13/1,2. [24]; [7]

5.3.8 Maßnahmen gegen Zersetzung chlorkohlenwasserstoffhaltiger Kaltreiniger

Chlorkohlenwasserstoffhaltige Kaltreiniger dürfen nicht mit Alkali- oder Erdalkalimetallen und mit ihren Oxiden oder Hydroxiden, z.B. Natronlauge, Kalilauge, gebrannter Kalk, sowie mit Aluminium oder aluminiumhaltigen Werkstoffen zusammengebracht werden. Für Aluminium oder aluminiumhaltige Werkstoffe dürfen nur sonderstabilisierte Kaltreiniger eingesetzt werden. Außerdem sind z.B. heiße Oberflächen und offene Flammen wegen der Bildung giftiger Zersetzungsprodukte zu vermeiden.

5.3.9 Instandhaltung

Wartungs-, Inspektions-, Instandsetzungs- und Abbrucharbeiten in oder an Anlageteilen, Apparaturen oder Einrichtungen, in denen Kaltreiniger vorkommen können, sollen auch dann immer mit schriftlicher Erlaubnis durchgeführt werden, wenn diese nicht ausdrücklich in Vorschriften gefordert wird.

In dieser Erlaubnis sind die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen, z.B. vollständige Entleerung der Apparatur, persönliche Schutzmaßnahmen beim Öffnen, Reinigen mit geeigneten Mitteln, Konzentrationsmessungen.

Eine schriftliche Erlaubnis ist immer erforderlich z.B. bei

5.3.10 Befahren von Behältern

Das Befahren von Behältern, die Kaltreiniger enthielten, darf nur mit schriftlicher Erlaubnis, nach Anordnung der entsprechenden Schutzmaßnahmen und mündlicher Unterweisung der Beschäftigten ausgeführt werden. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, nachdem der Aufsichtführende festgestellt hat, dass die schriftlich festgelegten Maßnahmen getroffen sind.

Der Aufsichtführende hat die Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu überwachen.

Einzelheiten sind festgelegt in den "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen". [16]

5.3.11 Abluft, Abwasser

Der Abgabe von Kaltreinigern in Oberflächengewässer und in die Umgebungsluft sind gesetzlich enge Grenzen gesetzt.

Zu beachten sind z.B. das Wasserhaushaltsgesetz, die Verordnung über wassergefährdende Stoffe, der Katalog wassergefährdender Stoffe und die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft. [10]; [11]; [12]; [9]

5.4 Organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen

5.4.1 Allgemeines

Die Beschäftigten müssen auf mögliche Gefährdungen beim Umgang mit Kaltreinigern aufmerksam gemacht und über die zu treffenden Schutzmaßnahmen eingehend unterrichtet werden. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Grundlage für die Unterweisung ist die Betriebsanweisung. Sie muss genaue Angaben über die im Einzelfall für Mensch und Umwelt möglichen Gefahren sowie die zu deren Abwehr erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln enthalten. Auf die sachgerechte Entsorgung gefährlicher Abfälle, das Verhalten im Gefahrfall und Erste-Hilfe-Maßnahmen ist ebenfalls einzugehen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen.

Bei Unklarheiten über die erforderlichen Schutzmaßnahmen ist der Vorgesetzte anzusprechen.

Wenn eine Gefährdung der Beschäftigten beim Umgang mit Kaltreinigern durch technische Maßnahmen allein nicht ausgeschlossen werden kann, müssen geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt, benutzt und in gebrauchsfertigem, hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten werden. Das Tragen von Atemschutz und Vollschutzanzügen darf keine ständige Maßnahme sein.

5.4.2 Atemschutz

Besteht die Gefahr des Einatmens von Kaltreinigern in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen, sind geeignete Atemschutzgeräte zu benutzen. [25]; [5]

Atemschutzgeräte sind außerhalb der gefährdeten Bereiche, jedoch für die Beschäftigten schnell erreichbar, aufzubewahren.

5.4.3 Augenschutz

Beim Umgang mit Kaltreinigern, die die Augen schädigen können, muss ausreichender Augenschutz getragen werden: [26]

5.4.4 Körperschutz

Die Hände können gegen die Einwirkung von Kaltreinigern durch Handschuhe aus beständigen Materialien geschützt werden. Geeignete Materialien sind beim Hersteller des Kaltreinigers zu erfragen. Ungeeignet sind Leder- und Stoffhandschuhe.

In Abhängigkeit von dem Ausmaß der möglichen Gefährdung sind zusätzlich z.B. Schürzen, Stiefel und Vollschutzanzüge aus geeigneten Materialien - Auskünfte erteilt gegebenenfalls der Hersteller des Kaltreinigers - zu tragen. Bei Stiefeln ist darauf zu achten, dass keine Schadstoffe von oben in die Stiefel gelangen können. Dies ist z.B. durch Tragen einer ausreichend langen Schürze sicherzustellen.

Beim Umgang mit brennbaren Kaltreinigern sollte die Arbeitskleidung, einschließlich der Unterwäsche, nicht aus Textilien bestehen, die im Brandfalle ein gefährliches Schmelzverhalten zeigen können.

5.4.5 Hygiene

Technische Schutzmaßnahmen, persönliche Schutzausrüstungen sowie geeignete organisatorische Maßnahmen sollen die unmittelbare Aufnahme von Kaltreinigern verhindern.

Um jedoch auch eine mittelbare Aufnahme zu vermeiden, sind hygienische Maßnahmen erforderlich. Solche mittelbare Aufnahme ist z.B. möglich durch mangelnde Sauberkeit am Arbeitsplatz und die unsachgemäße Handhabung verschmutzter Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstungen.

Vor Pausen und nach der Arbeit sind angemessene Hautreinigungs- und Hautschutzmaßnahmen durchzuführen. Ein umfassender Hautschutz erfordert gegebenenfalls vor, während und nach Beendigung von Arbeiten mit Kaltreinigern die Verwendung geeigneter Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel. Das Merkblatt "Verhütung gewerblicher Hauterkrankungen" enthält ausführliche Angaben zum Schutz und zur Pflege der Haut. [19]

Kaltreiniger dürfen nicht zur Hautreinigung verwendet werden.

Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen einschließlich Schutzkleidung, die durch Kaltreiniger verunreinigt sind, müssen gewechselt und gründlich gereinigt werden.

5.4.6 Nahrungs- und Genussmittel

Essen, Trinken (auch Alkohol!) und Rauchen sind bei Arbeiten mit Kaltreinigern verboten.

Milch ist als Vorbeugungs- und Schutzmittel gegen Gesundheitsschäden durch Kaltreiniger nicht geeignet.

Kaltreiniger dürfen nicht zusammen mit Nahrungs- und Genussmitteln aufbewahrt werden.

5.4.7 Suchtgefahr

Einige Kaltreinigerbestandteile können bei Missbrauch zur Lösemittelsucht führen. Lösemittelsüchtige, Alkoholiker sowie von anderen suchterzeugenden Mitteln Abhängige, dürfen nicht mit Kaltreinigern umgehen, wenn am Arbeitsplatz die Auslöseschwelle, z.B. für Chlorkohlenwasserstoffe, überschritten wird oder es dort zu direktem Hautkontakt, z.B. mit chlorkohlenwasserstoffhaltigen Kaltreinigern, kommen kann.

5.5 Kennzeichnung

Kaltreiniger sind so zu verpacken und zu kennzeichnen, dass Gefahren für Leben und Gesundheit des Menschen und für die Umwelt vermieden werden, wenn man diese Stoffe bestimmungsgemäß verwendet.

Die Verpackung ist nach dem Chemikaliengesetz sowie nach der Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen, wenn Kaltreiniger in den Verkehr gebracht oder verwendet werden. [1]; [2]

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht bei Verwendung sind in § 23 Gefahrstoffverordnung zusammengestellt.

Weitere Hinweise enthält die TRGS "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen". [3]

Nicht kennzeichnungspflichtige Kaltreiniger sind nicht in jedem Fall ungefährlich!

6 Erste Hilfe

6.1 Allgemeines

Alle Personen, die mit Kaltreinigern umgehen, müssen über die Erste-Hilfe-Maßnahmen unterrichtet sein und über das Verhalten bei Arbeitsunfällen unterwiesen werden. [14]

Die von den Berufsgenossenschaften anerkannten Anleitungen zur Ersten Hilfe sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad an geeigneten Stellen auszuhängen.

Über jede Erste-Hilfe-Leistung sind Aufzeichnungen zu führen, z.B. in einem Verbandbuch, und 5 Jahre lang aufzubewahren.

Bei Verdacht auf eine Gesundheitsschädigung durch Kaltreiniger muss der Betroffene den Gefahrbereich verlassen bzw. aus dem Gefahrbereich gebracht werden. Die Helfer haben sich dabei vor Kontakt mit Kaltreinigern zu schützen, z.B. durch Atemschutz, Schutzhandschuhe.

Ärztliche Hilfe ist unverzüglich in Anspruch zu nehmen. Dem Arzt sind der chemische Stoff und die bereits durchgeführten Erste-Hilfe-Maßnahmen anzugeben.

Um wirksame Hilfe leisten zu können, kann eine Absprache zwischen Betrieb, Betriebsarzt, Krankenhaus oder Notdienst erforderlich sein.

Grundsätzliche Fragen, die Gegenstand der Erste-Hilfe-Ausbildung sind, wie "stabile Seitenlage", "Herz-Lungen-Wiederbelebung", "Schockbekämpfung" werden in diesem Merkblatt nicht angesprochen.

Augen

Atmungsorgane

Haut

Verschlucken

6.2 Hinweise für den Arzt

.

Vorschriften, Regeln und andere SchriftenAnhang


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden Vorschriften und Regeln sowie andere Schriften zusammengestellt:

1. Gesetze/Verordnungen

[1]Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG),
[2]Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (ZH 1/220),
[3]Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 200 "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen",
[4]Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen",
[5]Technische Regeln für gefährliche Arbeitsstoffe TRgA 415 "Tragezeitbegrenzungen von Atemschutzgeräten und isolierenden Schutzanzügen ohne Wärmeaustausch für Arbeit",
[6]Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz" (ZH 1/401),
[7]Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (ZH 1/525) mit Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR),
[8]Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF; neu:BetrSichV) (ZH 1/75.1) mit Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF),
[9]Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - TA-Luft,
[11]Verordnung über wassergefährdende Stoffe bei der Beförderung in Rohrleitungsanlagen,
[12]Katalog wassergefährdender Stoffe.
[10]Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG).

2. Unfallverhütungsvorschriften

[13]Allgemeine Vorschriften (VBG 1), neu: "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)
[14]Erste Hilfe (BGV A5).

3. Berufsgenossenschaftliche Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter

[15]Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL) (BGR 104),
[16]Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen (BGR 117),
[17]Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität") (BGR 132),
[23]Richtlinien für Anlagen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln (Lösemittel-Reinigungsanlagen) (BGR 180),
[24]Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (BGR 133),
[20]Merkblatt: Umgang mit gesundheitsgefährlichen Stoffen (BGI 564),
[19]Merkblatt: Verhütung gewerblicher Hauterkrankungen (ZH 1/132),
[25]Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten (BGR 190),
[26]Regeln für den Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz (BGR 192),
[18]Merkblatt: Chlorkohlenwasserstoffe (BGI 586),
[27]Merkblatt für den Umgang mit Fluorkohlenwasserstoffen (FKW-Merkblatt) (BGI 648).
(Bezugsquelle: Jedermann-Verlag, Postfach 103140, 69021 Heidelberg)
[21]Merkblatt T 025: Sicherer Umgang mit Flüssigkeiten - Teil 1: Umfüllen,
[22]Merkblatt T 026: Sicherer Umgang mit Flüssigkeiten - Teil 2: Probenahme.

4. DIN-Normen

[28]DIN 2403 Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflußstoff.

5. Andere Schriften

(Bezugsquelle: Verlag Moderne Industrie, Justus-von-Liebig-Straße 1, 86899 Landsberg)
[29]Kühn-Birett: "Merkblätter gefährliche Arbeitsstoffe".
(Bezugsquelle: Verlag Wilhelm Kluge, Saalmannstraße 9, 13403 Berlin)
[30]G. Jürgens: "Lagerung gefährlicher Stoffe"; herausgegeben vom Senator für Arbeit und Betriebe, Berlin.
(Bezugsquelle: Erich Schmidt Verlag GmbH, Genthiner Straße 30, 10785 Berlin)
[31]Umweltbundesamt: "Handbuch der Verwerterbetriebe für industrielle Rückstände" ISBN 3503-02494-8.


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