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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI/GUV-I 8689 / DGUV Information 210-005 - Kegel- und Bowlinganlagen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)

(Ausgabe 06/2010 zurückgezogen)



Zur aktuellen Fassung

Redaktioneller Hinweis:
ersetzt: BGR 158 - Mechanische Kegel- und Bowlingbahnen (10/1989)

1 Nutzen Sie das Wissen Ihres Unfallversicherungsträgers

Die Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland. Sie haben den gesetzlichen Auftrag, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu sorgen. Deshalb unterstützen die Unfallversicherungsträger ihre Mitgliedsunternehmen dabei, Arbeitsplätze sicherer zu machen und den Gesundheitsschutz im Unternehmen zu gewährleisten. Prävention schützt Sie als Versicherter und Sie als Unternehmer - und hilft Ihnen Kosten zu senken: Zum Beispiel, wenn sich durch wirksamen Gesundheitsschutz die Fehltage der Mitarbeiter verringern und die Betriebsabläufe nicht durch Unfälle gestört werden.

Mit dem Konzept der Informationen der Unfallversicherungsträger wird umfassend und praxisnah über Maßnahmen und Strategien des Arbeitsschutzes auch für Ihr Unternehmen informiert. Aus den Erfahrungen Ihrer Branche erhalten Sie konkrete Hinweise, wie die täglichen Arbeiten in Ihrem Unternehmen sicher und gesund ausgeführt werden können.

Eine besondere Rolle bei der Arbeitssicherheit und im Gesundheitsschutz spielt die Gefährdungsbeurteilung. Sie ist zur Abschätzung der Risiken notwendig, die in Ihrem Unternehmen auftreten können. Auch dabei kann Ihnen die Information weiterhelfen.

Wenn Sie darüber hinaus Fragen haben: Ihr Unfallversicherungsträger berät Sie gerne zu allen Fragen rund um den Arbeitsschutz. Er ist darüber hinaus auch für Ihre Anregungen und Hinweise aus der Praxis dankbar.

2 Mit der Information stehen Sie auf der sicheren Seite

In Ihrem Unternehmen treten Gefährdungen auf, die Sie erkennen und abwenden müssen. Hierfür gibt es Vorschriften, die verbindlich für Sie gelten. Diese Vorschriften sind auf Grund der geforderten Rechtssicherheit häufig nicht in der Sprache der Praxis verfasst. Der Praktiker im Unternehmen fragt sich daher oft, welche Vorschrift für ihn gilt, wo er sie findet und wie er sie umsetzen soll. Genau da setzt diese Information an: Mit diesem Medium möchten wir Ihnen die Handlungssicherheit geben, die Sie benötigen, um in Ihrem Unternehmensalltag auf der sicheren Seite zu stehen.

Die Gliederung orientiert sich dabei an den typischen Arbeitsabläufen der Maschinen und Einrichtungen. Informationen über allgemeine Themen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für Ihre Kegel- bzw. Bowlinganlage finden Sie im Abschnitt "Was gilt immer". Diese Zusammenstellung leicht verständlicher Tipps wird ergänzt durch entsprechende Hinweise auf die geltenden Rechtsgrundlagen.

Bei Kegel- und Bowlinganlagen werden verschiedene Maschinen (z.B. Stellmaschinen, Ballheber, Bumper) eingesetzt, die jeweils einzeln bzw. als Gesamtanlage mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sein müssen (ab Baujahr 1995). Mit dieser europaeinheitlichen Kennzeichnung bestätigt der Hersteller, dass er alle relevanten Vorschriften beim Bau der Maschine eingehalten hat. Zum sicheren Betreiben der Maschine müssen Sie und Ihre Mitarbeiter noch die Hinweise der Bedienungsanleitung beachten.

3 Was sollten Sie bei Kegel- und Bowlinganlagen mit seilgeführten Stellmaschinen beachten?

Besondere Gefahren können von dem bewegten Schlitten und vom Kugel- bzw. Balllauf ausgehen.

3.1 Schlitten

Gefahrenbereich Schlitten

Der bewegte Schlitten kann in seiner hinteren Stellung mit der fest angebrachten Querverstrebung eine Quetsch- und Scherstelle bilden (Abb. 1, 2).

Abb. 1 Ungesicherte Quetsch- und Scherstelle zwischen bewegtem Schlitten und Querverstrebung im hinteren Bereich der Stellmaschine durch zu kurze Seilwanne - Ansicht von oben (ohne Verdeckung)


Abb. 2 In Richtung Querverstrebung bewegter Schlitten (Gefahrenbereich)

Schutzmaßnahmen Schlitten

Die in der Praxis bewährte Schutzmaßnahme ist eine Verdeckung ("Seilwanne"), die den gesamten von unten zugänglichen Bereich abdeckt (Abb. 3, 4).

Abb. 3 Durchgehende Seilwanne - Seitenansicht

Abb. 4 Durchgehende Seilwanne - Ansicht von unten

Sind Gefahrstellen des Schlittens und des Schlittenantriebes von der Standfläche durch Übergreifen erreichbar (Abb. 1, 2), sind diese Gefahrstellen zu sichern, z.B. durch Verdeckung (Abb. 5).

Abb. 5 Gesicherte Gefahrstellen im oberen Bereich der Stellmaschine

3.2 Kugel- bzw. Ballaufzug

Gefahrenbereich Kugel- bzw. Ballaufzug

Der Antrieb des Kugel- bzw. Ballaufzuges (Ketten- bzw. Keilriementrieb) und Räder mit großen Bohrungen können Einzugs- und Scherstellen bilden (Abb. 6).

Abb. 6 Ungesicherte Gefahrstellen am Kugel-, Ballaufzug


Hinweis:
Wenn der Flachriemen (Abb. 6) "nur" durch das Eigengewicht des Motors und eine zusätzliche Feder gespannt wird, kann auf eine Sicherung der Einzugsstelle des Flachriemens verzichtet werden. Beim Einziehen eines Fingers ist eine Verletzung als unkritisch einzustufen.

Schutzmaßnahmen Kugel- bzw. Ballaufzug

Typische Schutzmaßnahmen zur Sicherung

Abb. 7 Beidseitig gesicherte Einzugsstellen zwischen Kette und Kettenrad durch Bleche sowie Kettenrad ohne Bohrungen

Abb. 8 Verkleidung der Gefahrstellen

Der Kugel- bzw. Ballrücklauf muss hinter der oberen Umlenkung (Abb. 8) mit einer beidseitigen, mindestens 10 cm hohen Führung ausgestattet sein.

3.3 Kugel- bzw. Ballendlauf

Gefahrenbereich Kugel- bzw. Ballendlauf

Kugeln bzw. Bälle, die beim Balltisch mit zu großer Geschwindigkeit ankommen, können zu schweren Quetschungen und Fingerbrüchen führen, wenn sie auf bereits liegende Kugeln bzw. Bälle aufprallen und die Finger Ihrer Gäste dazwischengeraten. Denken Sie an die Gesundheit Ihrer Gäste.

Schutzmaßnahmen Kugel- bzw. Ballendlauf

Typische Schutzmaßnahmen für eine angepasste Geschwindigkeit der ankommenden Kugel bzw. des Balles sind

Abb. 9 Kugel- bzw. Ballendlauf mit Einrichtung zum Bremsen (obere Verdeckung des Endlaufs aufgeklappt)

Der Endlauf muss vollständig verkleidet sein. Die Öffnung muss so bemessen sein, dass Gefahrstellen zwischen Kugel und Verkleidung soweit wie möglich vermieden werden (Abb. 10).

Abb. 10 Verkleideter Endlauf mit Hinweis

Abb. 11 Endlauf ohne Verkleidung - erlaubt nur für seilgeführte Stellmaschinen, welche bis zum 30.09.1990 in Betrieb genommen wurden

Am Kugel- bzw. Ballkasten muss ein Hinweis mit der Aufschrift "Vorsicht Kugel (Ball) kommt" deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein (Abb. 10).

3.4 Einrichtung zur Programmerhaltung

Damit der Spieler nach der Beseitigung einer Störung (z.B. Seilverwicklung) das Spiel an der Stelle fortsetzen kann, an der er es unterbrechen musste, muss jede Stellmaschine mit einer Einrichtung zur Programmerhaltung ausgestattet sein. Die Abb. 12 ("Stopp-Schalter") zeigt eine solche Einrichtung.

Ein Schild muss zusätzlich auf diese Einrichtung hinweisen.

Abb. 12 Hauptschalter und Einrichtung zur Programmerhaltung

Vor der Störungsbeseitigung müssen Sie diesen Schalter ("Stopp-Schalter") oder vergleichbare Einrichtungen betätigen.

4 Was sollten Sie bei Bowlinganlagen mit seillosen Stellmaschinen (Pinsetter) beachten?

Besondere Gefahren können von dem

ausgehen.

4.1 Abräumer (Sweep)

Gefahrenbereich Abräumer

Quetsch-, Scher- und Einzugsstellen können z.B.

auftreten.

Abb. 13 Vorderer Stellmaschinenbereich mit ungesichertem Abräumer

Abb. 14 Ungesicherte Kettentriebe des Abräumers

Abb. 15 Nicht gesicherte Gefahrstellen zwischen dem bewegten Abräumer und fest stehenden Bauteilen

Schutzmaßnahmen Abräumer

Geeignete Schutzmaßnahmen zwischen dem absenkenden Abräumer und der Bahn können z.B.

sein.

Geeignete Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Quetsch- und Scherstellen zwischen dem bewegten Abräumer und fest stehenden Bauteilen sind ausreichend dimensionierte seitliche Verdeckungen in den Verkehrswegen (Abb. 16).

Abb. 16 Gesicherte Gefahrstellen am Verkehrsweg

Abb. 17 Sicherung der Gefahrstellen im vorderen Bereich der Stellmaschine mittels Sicherheitsschranke; Anordnung ca. 35 cm über der Bahn

4.2 Pinrad (Pinwheel)

Gefahrenbereich Pinrad

Die Antriebselemente des Pinrades und die Bewegungen des Pinrades gegenüber fest stehenden Bauteilen können gefährliche Einzugs-, Quetsch- und Scherstellen bilden (Abb. 18). Zusätzlich können Gefahrstellen vorhanden sein, die durch die Öffnung des Pinrades erreicht werden können.

Abb. 18 Hinterer Stellmaschinenbereich mit angetriebenem Pinrad

Schutzmaßnahmen Pinrad

Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Gefahrstellen sind ausreichend dimensionierte Verdeckungen (Abb. 19).

Abb. 19 Sicherung der Gefahrstellen im hinteren Bereich der Stellmaschine durch Verdeckungen

4.3 Pinaufzug (Pinelevator)

Gefahrenbereich Pinaufzug

Die Antriebselemente des Pinaufzugs und die Bewegungen der Pinmitnehmer gegenüber fest stehenden Bauteilen können gefährliche Einzugs-, Quetsch- und Scherstellen bilden (Abb. 20).

Abb. 20 Pinaufzüge mit ungesicherten Gefahrstellen

Schutzmaßnahmen Pinaufzug

Typische Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Gefahrstellen sind ausreichend dimensionierte Verdeckungen (Abb. 21).

Abb. 21 Pinaufzüge mit Verdeckungen

4.4 Pinverteiler, Pinaufstellsystem (z.B. Deck, Turm, Magazin)

Gefahrenbereich Pinverteiler, Pinaufstellsystem (z.B. Deck, Turm, Magazin)

Quetsch-, Scher- und Einzugsstellen können z.B. zwischen

auftreten.

Abb. 22 Draufsicht von zwei Stellmaschinen mit innen liegendem Arbeitspodest und zahlreichen Quetsch- und Scherstellen durch bewegte Bauteile

Abb. 23 Nicht gesicherte Gefahrstellen im Bereich des Verteilers und des Turms durch bewegte Bauteile

Abb. 24 Mögliche Gefahrstellen zwischen bewegten und fest stehenden Bauteilen bzw. der Bahn im vorderen Bereich der Stellmaschine

Schutzmaßnahmen Pinverteiler, Pinaufstellsystem (z.B. Deck, Turm, Magazin)

Typische Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Gefahrstellen im oberen Bereich der Stellmaschinen sind

Abb. 25 Sicherung der Gefahrstellen im oberen Bereich der Stellmaschinen durch Verdeckungen

Abb. 26 Sicherung der Gefahrstellen, z.B. im oberen und hinteren Bereich der Stellmaschinen durch das Abschalten aller Antriebe mittels einer verriegelten Tür

4.5 Ballrücklauf

Gefahrenbereich Ballrücklauf

Einzugsstellen können z.B.

vorhanden sein.

Abb. 27 Gefahrstellen im Bereich des Ballrücklaufes (Ballbeschleunigers)

Schutzmaßnahmen Ballrücklauf

Bewährte Schutzmaßnahmen sind z.B. ausreichend dimensionierte, mit dem elektrischen Antrieb verriegelte Verdeckungen oder fest angebrachte Verdeckung (bei seltenem Zugriff) (Abb. 26, 28).

Abb. 28 Sicherung der Gefahrstellen im oberen Bereich des Ballrücklaufes (Ballbeschleunigers)

4.6 Arbeitsplätze und Verkehrswege

Von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen dürfen keine Gefahrstellen erreichbar sein. Das schließt ein, dass von abgeschalteten Maschinen der Zugriff zu Gefahrstellen zu noch in Betrieb befindlichen Maschinen verhindert ist. Damit Sie von hochgelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen von der Stellmaschine nicht herunterfallen können, ist ab einer Absturzhöhe von 0,5 m ein Geländer notwendig (in der Regel Handlauf und Knieleiste). Das Geländer muss eine Mindesthöhe von 1,1 m aufweisen.

Damit Sie sicher arbeiten können, benötigen Sie Podeste und Laufstege, die mindestens 50 cm breit und rutschhemmend ausgeführt sind.

Und natürlich benötigen Sie einen sicheren Aufstieg (Abb. 26).

Abb. 29 An den Stellmaschinen angebrachte Laufstege ohne Absturzsicherung; Absturzhöhe hier ca. 2 m, Laufstege nur ca. 30 cm breit

Typische Schutzmaßnahmen gegen Absturz sind ausreichend stabile und fest angebrachte Geländer mit Handlauf und Knieleiste (Abb. 30)

Abb. 30 Lauf- und Arbeitsbereich oberhalb der Stellmaschinen mit Absturzsicherung (Handlauf und Knieleiste)

4.7 Ballheber

Gefahrenbereich Ballheber

Gefahrstellen können an kraftbetriebenen Ballhebern vorhanden sein, z.B.

Abb. 31 Einzugsstelle zwischen Flachriemen und Umlenkrolle

Abb. 32 Einzugsstelle zwischen kraftbetriebener Rolle und fest stehenden Bauteilen (Ansicht von oben)

Abb. 33 Einzugsstellen im Bereich des Riementriebes

Abb. 34 Quetschstelle zwischen Ball und Querstrebe

Schutzmaßnahmen Ballheber

Geeignete Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Einzugsstellen der Riementriebe und der Quetsch-, Scher- und Einzugsstellen zwischen bewegten und feststehenden Bauteilen ist eine Verkleidung (Abb. 35), in Verbindung mit einem Schutztunnel (Abb. 37). Die Länge des Schutztunnels kann durch zusätzliche Maßnahmen, z.B. durch eine selbsttätig in Schutzstellung fallende Klappe, verringert werden.

Kann kein Schutztunnel montiert werden, müssen Quetsch-, Scher- und Einzugsstellen konstruktiv oder durch einzelne Schutzmaßnahmen gesichert werden, z.B. durch

Der Ballheber schaltet sich vollautomatisch ein, wenn ein Ballwurf erfolgt. Damit Personen, die am Ballheber Servicearbeiten durchführen, durch diesen nicht gefährdet werden, ist dieser mit einer Netz-Trenneinrichtung auszurüsten.

Abb. 35 Verkleidung des Ballhebers

Abb. 36 Schutzmaßnahme: Bewegliche Klappe (mit dem Antrieb elektrisch verriegelt)

Abb. 37 Schutzmaßnahme: Schutztunnel

Revisionsklappen sind stets geschlossen zu halten. Sie dürfen nur mit einem Hilfsmittel zu öffnen sein.
Bohrungen müssen kleiner als 6 mm sein.

Abb. 38 Bei geöffneter Revisionsklappe Gefährdung durch den zum Ballheber laufenden Ball

5 Wie betreibe ich einen Bumper sicher?

Gefahrenbereich Bumper

Beim Absenken von kraftbetriebenen Bumpern können Quetsch- und Scherstellen

entstehen (Abb. 40).

Abb. 40 Gefahrstellen am kraftbetriebenen Bumper beim Absenken

Schutzmaßnahmen Bumper

Schutzmaßnahmen an kraftbetriebenen Bumpern sind z.B.

Beim Einsatz von handbetriebenen Bumpern (Abb. 41) oder bei manuell eingelegten Rollen (Abb. 42) kann auf Schutzeinrichtungen verzichtet werden.

Abb. 41 Handbetriebener Bumper

Abb. 42 Bumper - manuell eingelegte Rollen

6 Was gilt immer?

6.1 Unterweisung des Personals

Damit Ihr Personal alle Arbeiten an Stellmaschinen fachgerecht und sicher durchführen kann, muss es über die Gefährdungen und über die Maßnahmen zu ihrer Verhütung informiert werden. Die Unterweisung muss bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich erfolgen. Sie muss dokumentiert werden.

6.2 Bahnpflege

Wird die Bahnpflege mit Pflegemitteln durchgeführt, die als gesundheitsgefährlich eingestuft sind, muss Ihr Personal die Bahnpflege unter Einhaltung von Schutzmaßnahmen durchführen. Gesundheitsgefährlich sind Pflegemittel mit z.B. reizenden oder ätzenden Eigenschaften. Schutzmaßnahmen sind persönliche Schutzausrüstungen, wie z.B. Schutzhandschuhe sowie Hautschutzmittel, ergänzt durch Hautreinigungs- und Hautpflegemittel.

Die geeigneten Schutzmaßnahmen können Sie dem Sicherheitsdatenblatt des verwendeten Pflegemittels, das der Hersteller zur Verfügung stellen muss, und der Bedienungsanleitung des Herstellers entnehmen.

Prüfen Sie, ob die abgestellte Maschine zur Bahnpflege (Beölungsmaschine) kippsicher steht (Abb. 43). Ist das nicht der Fall, sichern Sie die Maschine gegen Umfallen, z.B. mittels Ketten. Arbeitet ihre Beölungsmaschine ohne Aufsicht (der Antrieb erfolgt kabellos über einen Akku) muss sie über eine Abschalteinrichtung verfügen, wenn sie gegen eine Person fährt und dabei Aufprallkräfte von mehr als 75 N wirksam werden.

Es empfiehlt sich für das Umlegen und Aufrichten ihrer Beölungsmaschine Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen (Abb. 44).

Abb. 43 Gefahr des Umfallens hochkant stehender und nicht gesicherter Maschinen zur Bahnpflege

Abb. 44 Hilfsmittel (Hebezug) zum Positionieren von Beölungsmaschinen

6.3 Arbeiten an Stellmaschinen

Der Zugang zur Stellmaschine darf nur über die dafür ausgewiesenen Wege erfolgen. Der Zugang zur Stellmaschine durch die Wurföffnung ist kein ausgewiesener Weg.

Der Zugang zur Stellmaschine muss ohne Überqueren einer anderen Bahn möglich sein. Die in der Praxis bewährte Lösung für den vorderen Bereich von z.B. seillosen Stellmaschinen ist

Abb. 45 Laufsteg im vorderen Bereich der Stellmaschinen

Abb. 46 Hochgeklappte Maske

Starten Sie eine Stellmaschine erst dann wieder, wenn Sie festgestellt haben, dass sich niemand im Gefahrenbereich aufhält.

Wenn Sie sich bei Arbeiten an Stellmaschinen auf der Kugel- bzw. Balllauffläche oder Kegel- bzw. Pinstellfläche befinden, muss der Einlauf einer Kugel bzw. eines Balles verhindert sein. Den Einlauf vermeiden Sie z.B. durch Maßnahmen wie

Auch das Aufstellen eines Verbotszeichens im Kugel- oder Ballaufsetzbereich kann hilfreich sein. Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die eine angemessene und spezielle Schulung durchlaufen haben.

6.4 Auswahl der Schutzeinrichtungen

Bei der Wahl der angemessenen Lösungen sind folgende Grundsätze anzuwenden, und zwar in der angegebenen Reihenfolge:

  1. Beseitigung oder Minimierung der Gefährdungen (z.B. Begrenzen von Kräften, die auf Personen einwirken können),
  2. Ergreifen von notwendigen Schutzmaßnahmen gegen nicht zu beseitigende Gefahren (z.B. Einbau von verschraubten oder von beweglichen mit dem Antrieb elektrisch verriegelten Verdeckungen),
  3. Unterrichtung der Benutzer über die Restgefahren, weil die Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sein können (z.B. durch Hinweisschilder).

Die Praxis hat gezeigt, dass die alleinige Abschaltung der Anlage absolut keine ausreichende Schutzmaßnahme darstellt. In Bereichen, in denen häufig Eingriffe erforderlich sind, sind bewegliche Schutzeinrichtungen (z.B. mit dem Antrieb elektrisch verriegelte Einrichtungen) zu verwenden. Häufige Eingriffe sind in den Bereichen zu erwarten, in denen arbeitstägliche Störungen (z.B. Ball- bzw. Pinstau) auftreten können.

Verschraubte Einrichtungen sind in Bereichen hoher Störanfälligkeit - auf Grund des hohen Zeitaufwandes bei der Demontage bzw. Montage - absolut unpraktikabel.

6.5 Anforderungen an Schutzeinrichtungen

Setzen Sie beim nachträglichen Einbau von Schutzeinrichtungen Materialien ein, die durchsichtig sind, damit sie die Arbeitsabläufe hinter den Schutzeinrichtungen weiter beobachten können (z.B. Makrolon). Plexiglas ist aber völlig ungeeignet, da es schon bei leichten Stößen zerbrechen kann. Gitter als Schutzeinrichtungen sind zu empfehlen. Achten Sie bitte hierbei darauf, dass die Maschenweite des Gitters so ausgelegt sein muss, dass man die Gefahrstelle nicht durch die Öffnungen des Gitters erreichen kann.

Befestigungselemente der Schutzeinrichtungen (z.B. Schrauben) dürfen nur mit einem Werkzeug zu lösen sein. Nach dem Lösen der Befestigungselemente dürfen die Schutzeinrichtungen nicht in der Schutzstellung verbleiben.

Als Schutzeinrichtungen können auch Schaltmatten und Sicherheitslichtschranken eingesetzt werden. Beim Betreten der Schaltmatte bzw. beim Durchschreiten der Lichtschranke werden dann gefahrbringende Bewegungen abgeschaltet.

Anstatt der Sicherung zahlreicher, einzelner Gefahrstellen können Sie ggf. den Maschinenraum als "Schutzeinrichtung" nutzen. Dies setzt jedoch voraus, dass der ausgewiesene Zugang (z.B. Tür) zum Maschinenraum mit dem Antrieb der Stellmaschine(n) elektrisch verriegelt ist. Natürlich ist diese Lösung nur praktikabel für Maschinenräume mit ein bis zwei Stellmaschinen.

6.6 Störungen in der Energieversorgung

Nach einem Ausfall der elektrischen Energie darf die Maschine bei einer Wiederkehr der elektrischen Energie nicht selbständig wieder anlaufen. Dafür muss der Hersteller durch eine entsprechende Steuerung sorgen. Die Folgen könnten sonst z.B.

sein.

6.7 Lärmschutz

Beachten Sie bei der Beschaffung von Stellmaschinen sowie bei der Gestaltung des Maschinenraumes, dass zum Schutz der Versicherten grundsätzlich ein unterer Wert von 80 dB(A) einzuhalten ist.

Maßnahme gegen unerwünschte Luftschallausbreitung ist das Auskleiden des Maschinenraumes mit schallabsorbierenden Materialien (z.B. Mineralwolle, offenporige Schaumstoffe mit möglichst großer Dicke).

Folgende Maßnahmen sind beim Erreichen der angegebenen oberen und unteren Auslösewerte von Ihnen umzusetzen:

6.8 Kennzeichnungen, Informationen, Hinweise

Überprüfen Sie, ob die Maschine ein Typenschild mit mindestens den folgenden Angaben hat: Name und Anschrift des Herstellers/Lieferanten, Maschinenbezeichnung (ab Baujahr 2010), Maschinentyp, Baujahr, CE-Kennzeichnung (ab Baujahr 1995).

Überprüfen Sie, ob Sie vom Hersteller/Lieferant eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache erhalten haben.

Achten Sie bitte auf die herstellerseitigen Hinweise in der Betriebsanleitung bzw. die Einhaltung der dort beschriebenen Schutzmaßnahmen.

Hat Ihnen der Hersteller/Lieferant auch eine Konformitätserklärung überreicht (ab Baujahr 1995)? Mit der CE-Kennzeichnung und der Konformitätserklärung dokumentiert der Hersteller/Lieferant, dass er beim Bau (z.B. der Stellmaschine) alle sicherheitsrelevanten Vorschriften eingehalten hat.

Ist unmittelbar an den Zugängen zum Maschinenraum das Verbotszeichen P06 "Zutritt für Unbefugte verboten" deutlich erkennbar angebracht worden (Abb. 47)?

Abb. 47 Verbotszeichen P06 - siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV/GUV-V A8)

6.9 Prüfungen

Lassen Sie alle Maschinen (Stellmaschinen bzw. Pinsetter, Kugel- bzw. Ballaufzug, Ballrücklauf, Ballheber, Bumper etc.) von befähigten Personen

prüfen. Den regelmäßigen Abstand der Prüfungen legen Sie selber fest. Bewährt hat sich in der Praxis ein Prüfabstand von einem Jahr.

Die regelmäßige Prüfung ist im Wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung. Sie erstreckt sich insbesondere auf:

Veranlassen Sie bitte, dass die Ergebnisse der Prüfungen aufgezeichnet werden und bewahren Sie die Ergebnisse mindestens bis zur nächsten Prüfung auf.

7 Glossar

Hersteller ist derjenige, der die Verantwortung für die Entwicklung und die Herstellung einer Maschine trägt und sie in seinem Namen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr bringt. Dazu zählen auch Händler, die unter ihrem Warenzeichen Maschinen verkaufen, sowie Bevollmächtigte, die im Auftrag des Herstellers handeln.

Hersteller ist auch derjenige, der

Befähigte Person ist, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Fachkenntnisse werden erworben durch

Die befähigte Person muss die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen und den sicheren Zustand beurteilen können.

.

Was muss ich vor dem Kauf und vor der Inbetriebnahme einer Stellmaschine beachten?Anhang 1


Ablaufschritt Hinweise
1Auftragsvergabe und Kaufvertrag
1.1Auswahl des LieferantenIst der Lieferant zuverlässig bzw. hat er Referenzen aufzuweisen (z.B. bereits mehrere realisierte Anlagen)? Bei mehreren Lieferanten vertraglich festschreiben, wer für die Gesamtanlage sicherheitstechnisch verantwortlich ist.
1.2Festlegung des LeistungsumfangsVerantwortung für Gesamtsicherheit und Konformität (CE-Kennzeichnung) festlegen. Den Qualifizierungsbedarf ermitteln und die Schulungsmaßnahmen für das Bedienpersonal durch den Hersteller/Lieferanten festlegen und vereinbaren.
1.3Integration des Arbeitsschutzes im VertragstextVorschlag einer Auftragsformulierung:
Die Stellmaschine muss nach allen Vorschriften, die auf Stellmaschinen anzuwenden sind, gebaut sein. Insbesondere muss die EG-Maschinenrichtlinie erfüllt und die Information "Kegel- und Bowlinganlagen" (BGI/GUV-I 8689) berücksichtigt sein.
1.4Regelung zur ÜbergabeEinbindung einer unabhängigen Prüfstelle (z.B. Prüfstelle der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten - BGN).
2Inbetriebnahme
2.1Technische UnterlagenVorhandensein der Betriebsanleitung, Schaltpläne, Inbetriebnahme-, Wartungs-, Reinigungs- und Instandhaltungsanleitungen (deutschsprachig) überprüfen.
2.2BetriebsanleitungEnthält die Betriebsanleitung notwendige Angaben wie z.B.:
  • bestimmungsgemäße Verwendung,
  • Beschreibung der Arbeitsplätze, die vom Bedienungspersonal eingenommen werden können,
  • Hinweis auf Gefährdungen, die durch die Bauart nicht vermieden werden können, Angaben über Restrisiken,
  • Angaben auch über Störungsbeseitigung,
  • Angaben über den von der Maschine ausgehenden Luftschall (Lärm).
2.3Konformitätserklärung, CE-KennzeichnungVorhandensein einer EG-Konformitätserklärung und einer CE-Kennzeichnung an der Maschine überprüfen.
2.4SchutzeinrichtungenSind alle erforderlichen Schutzeinrichtungen sowie Einrichtungen mit Schutzfunktion vollständig vorhanden, ausreichend dimensioniert und funktionieren sie ordnungsgemäß?
2.5ZugänglichkeitSind sichere Zugänge für alle Arbeitsplätze, auch zur Störungsbeseitigung, vorhanden?
2.6FreischaltenPrüfen, ob bei Betätigung der Netztrenneinrichtung alle Energien abgeschaltet und evtl. vorhandene Restenergien gefahrlos abgeleitet werden.
2.7WerkzeugIst Spezialwerkzeug erforderlich und vorhanden?

.

Beispielhafte Schutzmaßnahmen an seillosen StellmaschinenAnhang 2


Vorbemerkung:

Oft sind durch die herstellerseitigen Konstruktionen - insbesondere ein Ballrücklauf für zwei benachbarte Stellmaschinen - praktikable Schutzmaßnahmen für jede einzelne Stellmaschine kaum möglich.

Abb. 48 Frontansicht Stellmaschine


  1. Installation von Sicherheitslichtschranken im vorderen Bereich der Stellmaschinen (Abb. 48).
  2. Eine für Neu- und Altanlagen praktikable Lösung ist die Einhausung zweier benachbarter Stellmaschinen (z.B. Stellmaschine 1 und 2).
    Die Einhausung hat an geeigneter Stelle (in der Regel an der Rückseite der Stellmaschinen) eine praktikable Tür (blauer Pfeil), die mit dem Antrieb elektrisch verriegelt ist und beim Öffnen beide Stellmaschinen stillsetzt, sodass Störungen gefahrlos und schnell beseitigt werden können (Abb. 49).
    Diese Lösung hat zunächst den Nachteil, dass beide Stellmaschinen stehen bleiben, also auch die Stellmaschine, die gar nicht gestört ist. Das könnte zur Unzufriedenheit von Gästen führen.

Ein beweglich aufgehängter "transportabler" Tipptaster (Taster ohne Selbsthaltung) kann dieses Problem beheben (blauer Punkt = Tipptaster, blaue Linie = Aufhängung, Abb. 49). Bevor die Serviceperson die Tür öffnet, betätigt sie den Tipptaster und überbrückt damit die Türverriegelung, geht in die Anlage, beseitigt die Störung, verlässt die Anlage, schließt die Tür wieder und lässt den Tipptaster wieder los. Der (kundenfreundliche) Weiterbetrieb der nicht gestörten Anlage ist gewährleistet. Der Tipptaster hat weiterhin den großen Vorteil, dass Einstellarbeiten an der Stellmaschine "gefahrlos" bei laufender Anlage vorgenommen werden können.

Abb. 49 Rückansicht Stellmaschine mit Zutrittsmöglichkeit und Tipptaster

.

Wie sieht eine Betriebsanweisung "Arbeiten an Stellmaschinen/Pinsetter" aus?Anhang 3


Firma:BetriebsanweisungBearbeiter:

Datum:

Arbeiten an Stellmaschinen / Pinsetter
Gefahren

  • Quetsch- und Scherstellen zwischen bewegten und fest stehenden Bauteilen (z.B. Bereiche Pinrad, Elevator, Verteiler, Deck, Turm, Abräumer, Schlitten)
  • Einzugsstellen zwischen Antriebsriemen und Rollen, Umlenkrollen, Ketten und Räder (z.B. Bereiche Antriebe, Verteiler, Kugelaufzug)
  • Sturz / Absturz von Tritt- und Standflächen sowie von Laufstegen
  • Lärm
Schutzmassnahmen und Verhaltensregeln

  • Arbeiten nur durchführen, wenn hierzu unterwiesen und beauftragt
  • Angaben des Herstellers für das sichere Arbeiten an Stellmaschinen beachten (ggf. Angaben hier einfügen!)
  • Keine Arbeiten an laufender Stellmaschine
  • Ggf. benachbarte laufende Stellmaschinen ebenfalls abschalten
  • Arbeiten nur von sicherem Stand ausführen
  • Nach Arbeitsende demontierte Schutzeinrichtungen wieder anbringen
  • Vor dem Einschalten sicherstellen, dass sich keine Person im Gefahrbereich befindet
  • Dauerhaftes Tragen von Gehörschutz im Bereich seilloser Stellmaschinen
Verhalten bei Störungen/ Mängel
  • Bei sicherheitstechnischen Mängeln Stellmaschine nicht weiter betreiben
  • Festgestellte Mängel dem Vorgesetzten sofort mitteilen
  • Wiederinbetriebnahme erst nach Fehlerbehebung
Diese Betriebsanweisung muss ggf. noch durch arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Angaben ergänzt werden


.

Vorschriften und RegelnAnhang 4


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch letzter Absatz der Vorbemerkung.

1. Gesetze, Verordnungen

Bezugsquelle:
Buchhandel und Internet: z.B. www.gesetze-im-internet.de

"Arbeitsschutzgesetz" (ArbSchG)

"Geräte- und Produktsicherheitsgesetz" (GPSG)

"Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen" (1. GPSGV)

"Maschinenverordnung" (9. GPSGV)

"Betriebssicherheitsverordnung" (BetrSichV)

2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Unfallverhütungsvorschriften:

"Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)

"Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV/GUV-V A8)

Informationen

"Auswahl und Anbringung elektromagnetischer Verriegelungseinrichtungen für Sicherheitsfunktionen" (BGI 575)

3. Normen

Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
E-Mail: postmaster@beuth.de, Internet: www.beuth.de

-DIN EN 953:Sicherheit von Maschinen - Trennende Schutzeinrichtungen
Allgemeine Anforderungen an Gestaltung und Bau von feststehenden und beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen
-DIN EN 1088:Sicherheit von Maschinen - Verriegelungseinrichtungen in Verbindung mit trennenden Schutzeinrichtungen - Leitsätze für Gestaltung und Auswahl
-DIN EN 60204-1:Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen
-DIN EN ISO 13857:Sicherheit von Maschinen - Sicherheit gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen
-DIN EN ISO 14122-2:Sicherheit von Maschinen - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen - Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege
-DIN EN ISO 14122-3:Sicherheit von Maschinen - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen - Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer


UWS Umweltmanagement GmbHENDE