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4.6 Einsatz in staubexplosionsgefährdeten Bereichen

Feuerlöscher zum Einsatz in staubexplosionsgefährdeten Bereichen (Zone 11) müssen mit Pulverbrausen bzw. Sprühdüsen ausgerüstet sein, die das Aufwirbeln abgelagerten Staubes beim Löschen verhindern.

Siehe "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104).

Tabelle 4: Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit und Brandgefährdung von Grundfläche

Grundfläche
bis
m2
Löschmitteleinheiten
geringe Brandgefährdungmittlere Brandgefährdunggroße Brandgefährdung
5061218
10091827
200122436
300153045
400183654
500214263
600244872
700275481
800306090
900336699
10003672108
je weitere
25061218


Tabelle 5: Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit der Grundfläche nach Tabelle 4

5 Betrieb

5.1 Feuerlöscher sind funktionsfähig zu erhalten.

5.2 Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen.

Dort, wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, empfiehlt es sich, in regelmäßigen Abständen praktische Löschübungen mit Feuerlöschern abzuhalten.

5.3 Bei der Bekämpfung von Feuer und Glimmbränden in staubexplosionsgefährdeten Bereichen (Zone 11) ist darauf zu achten, dass abgelagerter Staub nicht durch den Löschmittelstrahl aufgewirbelt wird. Hierzu sind z.B. Pulverlöscher mit Pulverbrausen, Nasslöscher mit Sprühdüsen oder Schaumlöscher zu verwenden.

5.4 Beim Einsatz von Feuerlöschern müssen zu elektrischen Anlagen mit Spannungen bis 1000 Volt folgende Sicherheitsabstände eingehalten werden:

  • Bei Wasserlöschern mit Vollstrahl und Schaumlöschern
3 m,
  • bei Wasserlöschern mit Sprühstrahl
1 m,
  • bei Pulverlöschern
1 m,
  • bei Kohlendioxidlöschern
1 m.

Beim Einsatz von Feuerlöschern in Bereichen mit höherer Spannung siehe DIN VDE 0132 "Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen".

6 Prüfung

Siehe auch Abschnitt 3.4.

6.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Feuerlöscher regelmäßig, mindestens jedoch alle 2 Jahre, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Über die Ergebnisse der Prüfungen ist Nachweis zu führen. Der Nachweis kann in Form einer Prüfplakette erbracht werden.

Bei hohen Brandrisiken oder starker Beanspruchung durch Umwelteinflüsse können kürzere Zeitabstände erforderlich sein.

6.2 Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, die eine Funktionsfähigkeit des Feuerlöschers nicht mehr gewährleisten, hat der Unternehmer zu veranlassen, dass der Feuerlöscher instandgesetzt oder durch einen anderen Feuerlöscher ersetzt wird.

Ausführung und Anforderung siehe DIN 14406-4 "Tragbare Feuerlöscher - Teil 4: Instandhaltung"

7 Zeitpunkt der Anwendung

Diese BG-Regel ist anzuwenden ab 1. April 1994. Sie ersetzen die "Sicherheitsregeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (ZH 1/201) vom Januar 1978.


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RechenbeispieleAnhang 1


A) Allgemeines Lösungsschema:

1. Schritt -Ermittlung der Brandklassen
2. Schritt -Ermittlung der Brandgefährdung nach Tabelle 3
3. Schritt -Festlegung der Löschmitteleinheiten (LE) nach Tabelle 4
4. Schritt -Anzahl der Feuerlöscher entsprechend den Löschmitteleinheiten (LE) nach Tabelle 2

B) Rechenbeispiele

Beispiel 1:Brandklassen A und B

Betriebsbereich 500 m2, mittlere Brandgefährdung.

Tabelle 4 ergibt für 500 m2 - 42 LE.

Gewählt werden Pulverlöscher mit Löschvermögen 21 A 113 B, was nach Tabelle 2 für diese Bauart 6 LE entspricht.

Es sind demnach 42 LE geteilt durch 6 also 7 Feuerlöscher dieser Bauart erforderlich.

Beispiel 2:Brandklassen A und B

Betriebsbereich 700 m2, geringe Brandgefährdung.

Tabelle 4 ergibt für 700 m2 - 27 LE. Die Tabelle des Anhangs 2 ergibt 6 LE für PG 6,
12 LE für PG 12 bzw. 3 LE für S 10. Es können also gewählt werden:

27 geteilt durch 6 5 Feuerlöscher PG 6 oder

27 geteilt durch 12 3 Feuerlöscher PG 12 oder

27 geteilt durch 3 9 Feuerlöscher S 10

Beispiel 3:Brandklassen A und B

Anwendung für Feuerlöscher verschiedener Arten.

Betriebsbereich 2000 m2, große Brandgefährdung.

Tabelle 4 ergibt für 2000 m2 - 180 LE.

Für diesen Bereich stehen folgende Feuerlöscher nach DIN 14406 zur Verfügung:

8 Pulverlöscher PG 6 8 x 6 LE = 48 LE

5 Pulverlöscher PG 12 5 x 12 LE = 60 LE

10 Schaumlöscher S 10 10 x 3 LE = 30 LE
(für Brandklasse A und B)

Mit diesen Feuerlöschern sind 138 LE abgedeckt. Es fehlen noch Feuerlöscher für 180 minus 138 = 42 LE. Werden hierfür Feuerlöscher der Bauart 21 A 113 B eingesetzt, wären noch 42 geteilt durch 6 = 7, also 7 zusätzliche Feuerlöscher dieser Bauart zu beschaffen.

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Feuerlöscher nach DIN 14406Anhang 2


LEFeuerlöscher nach DIN 14406
ABA und B
1 K 2 
2PG 2,W 6 *)P 2PG 2
3 K 6, S 10S 10
4W 10, S 10  
5   
6PG 6P 6PG 6
9   
10PG 10*) PG 10 *)
12PG 12P 12PG 12
15   
*) TGL - Feuerlöscher sind DIN-Feuerlöschern gleichzustellen.


Feuerlöscher nach DIN 14406 können allein oder mit EN-Feuerlöscher zusammen verwendet werden, wenn die Zuordnung der DIN-Löscher nach dieser Tabelle erfolgt.

Bei Verwendung fahrbarer Feuerlöscher gilt folgende Regelung:

PG 50 4 x PG 12 48 LE

K 30 5 x K 6 15 LE.

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Muster für eine BeschriftungAnhang 3


Zusätzlich kann auf den Feuerlöscher folgender Hinweis angebracht werden:

Dieses Gerät entspricht 12 LE für Brandklassen A und B nach BGR 133, vorherige ZH 1/201


.

Abschnitt 4.3 in Verbindung mit Abschnitt 4.2 der vorhergehenden Ausgabe vom Januar 1978 der bisherigen SicherheitsregelnAnhang 4


Abschnitt 4.3 in Verbindung mit Abschnitt 4.2 der vorhergehenden Ausgabe vom Januar 1978 der bisherigen Sicherheitsregeln

4.2 Bauarten und Eignung

Zugelassene tragbare Feuerlöscher 1)

Arten und FüllmengenLöscher-
größen
Löscher-
bauart2)
Brandklassen DIN EN 2
ABCD
zu löschende Stoffe
Feste, glut- bildende StoffeFlüssige StoffeGas- förmige Stoffe auch unter Druckbrennbare Metalle
Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver (6 kg und 12 kg)IIIPG 6+++-
IVPG 12+++-
Pulverlöscher mit BC-Löschpulver
(6 kg und 12 kg)
IIIP 6-++-
IVP 12-++-
Pulverlöscher mit Metallbrand Löschpulver (12 kg)IVPM 12---+
Kohlensäureschnee- und-nebellöscher 3)(6kg)IIK 6-+--
Kohlensäuregaslöscher (6 kg)IIK 6--+-
Halonlöscher 3)
(4 kg und 6 kg)
IIHA 4-++-
IIIHA 6-++-
Wasserlöscher 4) (10 l)IIIW 10+---
+ bedeutet: geeignet
- bedeutet: nicht geeignet

1) Außer den genannten Löschern gibt es Sonderlöscher, die nur für Sonderzwecke zugelassen und vorzusehen sind, z.B. Schaumlöscher und Kleinlöscher der Größe 1, z.B. für den Schutz von Personenkraftwagen.
2) Zu diesen Angaben kommen weitere, z.B. für das Treibmittel; bei Wasserlöschern zusätzlich für die Frostbeständigkeit.
3) Vorsicht bei Verwendung in engen, schlecht belüfteten Räumen (siehe DIN 14406 und 14270); siehe Hinweis zu Abschnitt 1.2.
4) Nicht zu verwenden in elektrischen Anlagen, für die nach VDE 0132 besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind.


4.3 Anzahl der bereitzustellenden Feuerlöscher

Feuerlöscher sind je nach der Brandgefahr und der Größe der Arbeitsstätte in ausreichender Anzahl entsprechend nachstehender Tabelle bereitzustellen, wobei andere als die in der Tabelle in Abschnitt 4.2 genannten Löscheinrichtungen, ausgenommen ortsfeste Feuerlöschanlagen, berücksichtigt werden können.

Für den Umfang einer Brandgefahr gibt die Tabelle nur Richtwerte. Besondere Brandgefahren sind entsprechend zu berücksichtigen.

Die angegebenen Zahlen gelten für Löscher der Größe IV (z.B. 12 kg Löschpulver).

Werden kleinere Löscher bereitgestellt, so sind anstelle eines Feuerlöschers der Größe IV mehrere Feuerlöscher bereitzustellen, deren Löschmittelmenge der Größe IV entspricht.

Die Brandklassen nach 4.2 sind zu beachten.

Siehe § 22 "Notfallmaßnahmen" der neuen Unfallverhütungsvorschrift bzw. § 10 Arbeitsschutzgesetz und §§ 3 und 4 Arbeitsstättenverordnung.

Umfang der BrandgefahrAnzahl der Löscher Größe IVausreichend für Arbeitsstätte mit einer Grundfläche bisfür größere Arbeitsstätten zusätzlich
a) geringe Brandgefahr, z.B. mechanische Werkstatt150 m2-
2150 m21 Löscher je
weitere 400 m2
b) mittlere Brandgefahr, z.B. Bürobereiche und Materiallager mit geringer Brandlast150 m2-
2100 m21 Löscher je
weitere 200 m2
c) größere Brandgefahr, z.B. Betriebsbereiche und Materiallager mit hoher Brandlast250 m22 Löscher je
weitere 200 m2


Ergibt die Tabelle eine größere Anzahl erforderlicher Feuerlöscher, so können mehrere dieser Löscher durch fahrbare Löschgeräte ersetzt werden. Deren Löschmittelart und -menge muss der der ersetzten Feuerlöscher entsprechen.

In jedem Geschoss sollen im Falle a) mindestens ein, im Falle b) und c) mindestens zwei Feuerlöscher vorhanden sein.

In besonders brandgefährlichen Bereichen, z.B. in Lackieranlagen, Trocknungsanlagen usw., können zusätzlich entweder größere fahrbare Löschgeräte der zugehörigen Brandklasse, z.B. fahrbare Pulverlöschgeräte (50 und 250 kg Inhalt), fahrbare Kohlensäure-Löschgeräte (30 bis 240 kg Inhalt), Schaumlöschgeräte für die Erzeugung von Schwer-, Mittel- und Leichtschaum oder ortsfeste Feuerlöschanlagen, erforderlich werden.

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BezugsquellenverzeichnisAnhang 5


Nachstehend sind folgende Bezugsquellen zusammengestellt:

1. Gesetze, Verordnungen

Bezugsquelle: Buchhandel

2. Unfallverhütungsvorschriften, Berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie Berufsgenossenschaftliche Grundsätze

Bezugsquelle: VBG

3. Normen

Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin

4. EG-Richtlinien

Bezugsquelle: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH
Postfach 10 05 34, 50445 Köln


____________


1Hinweis: In § 2 der neuen Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) wird der Begriff Arbeitsstätte neu definiert.
2inzwischen zurückgezogen; siehe §§ 10, 14 und 15 Betriebssicherheitsverordnung.


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