umwelt-online: BGR 154 Schlachthöfe und Schlachthäuser (1)
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BGR 154 - Schlachthöfe und Schlachthäuser
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/417)

(Ausgabe 10/1993)




Vorbemerkung

Diese Sicherheitsregeln sind das Ergebnis zahlreicher Beratungen in einem Expertenkreis von Maschinenherstellern und -betreibern, Vertretern der Institutionen des Arbeitsschutzes und der Sozialpartner. Sie entsprechen dem Stand der Technik; bei Einhaltung gewährleisten sie einen sicheren Betrieb der Schlachtmaschinen.

1 Anwendungsbereich

Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Maschinen, Anlagen und Geräte zur Fleischgewinnung in Schlachthöfen, Schlachthäusern und Zerlegebetrieben (Schlachtmaschinen).

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Schlachthöfe im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Schlachthäuser einschließlich Fleischmärkte sowie angeschlossene Schlachtviehhöfe, -ställe und -märkte.

2.2 Schlachthäuser im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Einrichtungen zur Abwicklung der Schlachtung.

2.3 Fleischmärkte im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Einrichtungen zum Verkauf von Fleisch.

2.4 Schlachtviehhöfe oder Schlachtviehmärkte im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Einrichtungen zur Abhaltung von Marktveranstaltungen für Schlachtvieh.

2.5 Schlachtviehställe im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Einrichtungen zur Unterbringung von Schlachtvieh.

2.6 Kutteleien im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Einrichtungen zur Magen- und Darmverarbeitung.

2.7 Betäubungsgeräte im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Schussapparate, Druckluftbetäubungsgeräte und elektrische Betäubungsgeräte.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Schlachtmaschinen müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik siehe Anhang.

3.2 Die in diesen Sicherheitsregeln enthaltenen technischen Regeln schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen EG-Mitgliedstaaten zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Bau und Ausrüstung

A. Gemeinsame Bestimmungen

4.1 Kenndaten

An Schlachtmaschinen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

Je nach Beschaffenheit müssen auf Schlachtmaschinen ebenfalls alle für die Sicherheit bei der Verwendung unabdingbaren Hinweise angebracht sein.

Solche Hinweise sind z.B. maximale Drehzahl bestimmter mitlaufender Teile, Höchstdurchmesser der zu montierenden Werkzeuge, Gewicht.

Anschlussdaten für die Energiezufuhr sind z.B.:

4.2 Betriebsanleitung

Für Schlachtmaschinen müssen Betriebsanleitungen des Herstellers in deutscher Sprache mit den für den sicheren Betrieb erforderlichen Angaben vorhanden sein.

Hierzu gehören insbesondere Angaben über

Die Verwendung von Piktogrammen wird empfohlen.

4.3 Hervorstehende Anlagenteile

Hervorstehende Anlagenteile, die zu einer Verletzung führen können, müssen vermieden oder gesichert sein.

4.4 Heiße Oberflächen

Heiße Oberflächen, die nicht unmittelbar für den Arbeitsvorgang erforderlich sind und im Arbeits- und Verkehrsbereich liegen, müssen gegen zufälliges Berühren so gesichert sein, dass Verletzungen ausgeschlossen sind.

Dies wird z.B. erreicht, wenn die berührbaren heißen Oberflächen durch Isoliermaterial oder zusätzliche Verdeckungen so gesichert sind, dass als höchste Temperatur

nicht überschritten werden.

4.5 Sicherungen gegen Zufallen von Deckeln und Anlagenteilen

An Schlachtmaschinen müssen hochklappbare Teile mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen gegen Zufallen ausgerüstet sein, wenn beim Zufallen Verletzungsgefahr besteht oder sie in geöffneter Position nicht genügend weit über ihrem Totpunkt liegen. Von Hand bewegte Teile müssen mit Handgriffen ausgerüstet sein. Ein Gewichtsausgleich ist erforderlich, wenn die Kraft zum Öffnen des Teiles 150 N überschreitet.

Hochklappbare Teile sind z.B. Deckel, Trichter, trennende Schutzeinrichtungen.

4.6 Schutzeinrichtungen, Kopplungen

4.6.1 An Schlachtmaschinen müssen Gefahrstellen vermieden oder gesichert sein durch

  1. Verkleidungen, Verdeckungen, die ein Um-, Über- und Untergreifen zur Gefahrstelle verhindern, Umzäunungen,
  2. ortsbindende Schutzeinrichtungen oder
  3. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion.

Dies wird z.B. bei berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen, wie elektro-optische Schutzeinrichtungen, erreicht, wenn

  1. diese so angeordnet sind, dass die Gefahrstelle nur durch Eindringen in den Lichtstrahl erreicht werden kann,
  2. ihre Reichweite den Maschinenabmessungen angepasst ist,
  3. sie an jeder Stelle eine Hindernisgröße von mehr als 20 mm im Abstand von 120 mm zur Gefahrstelle erkennen können,
  4. sie als einstrahlige Lichtschranke mit Sender und Empfänger ausgerüstet sind,
  5. der Schaltzustand angezeigt wird,
  6. eine Anlauftestung beim Ingangsetzen der Maschine erfolgt,
  7. die Einstellung ihrer Empfindlichkeit nur in Grenzen möglich ist, in denen die Schutzwirkung erhalten bleibt.

Einstrahlig berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen, die nach dem Reflexionsprinzip arbeiten, erfüllen diese Forderung nicht.

Sicherung von Gefahrstellen siehe auch DIN EN 292 "Sicherheit von Maschinen, Geräten und Anlagen; Grundbegriffe; Allgemeine Gestaltungsleitsätze; Deutsche Fassung EN 292:1991", DIN EN 294 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen; Deutsche Fassung EN 294:1992", DIN EN 349 "Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen; Deutsche Fassung EN 349:1993" und DIN 31 001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder".

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) dürfen trennende Schutzeinrichtungen (Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen) keine neuen Gefahrstellen bilden.

4.6.2 Abweichend von Abschnitt 4.6.1 sind an den Gefahrstellen Verdeckungen, die den reflexiven Zugriff verhindern, ausreichend, wenn die Gefahrstelle nicht im Arbeitsbereich liegt und die Verletzungswahrscheinlichkeit gering ist und mögliche Verletzungen nur geringfügig sein können.

4.6.3 Trennende und fangende Schutzeinrichtungen müssen gekoppelt oder so befestigt sein, dass sie nur mit Werkzeug oder Schlüssel geöffnet werden können.

4.6.4 Trennende und fangende Schutzeinrichtungen, die zur Änderung des Arbeitsprozesses oder zur Reinigung geöffnet werden müssen, müssen gekoppelt sein. Dies gilt nicht für Schutzeinrichtungen an Walzenenthaarungsmaschinen, Peitschen- und Poliermaschinen, Brühenthaarungsmaschinen sowie Geflügelrupfmaschinen.

4.6.5 Trennende Schutzeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass nach dem Schließen der Schutzeinrichtungen ein Wiederanlauf von Werkzeugen nicht erfolgen kann. Dies gilt nicht, wenn durch Schließen der Schutzeinrichtungen die Gefahrstellen gesichert sind und die Maschine übersichtlich ist.

4.6.6 Für Schlachtmaschinen, die mit berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen ausgerüstet sind, gilt Abschnitt 4.6.5 sinngemäß.

4.6.7 Kopplungen von Schutzeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass folgende Forderungen erfüllt sind:

  1. Gefahrbringende Bewegungen dürfen erst dann anlaufen können, wenn die Schutzeinrichtung wirksam ist und
  2. beim Entfernen, Öffnen oder Ansprechen der Schutzeinrichtung gefahrbringende Bewegungen zwangsläufig beendet werden.

4.6.8 Ist das Erreichen der Gefahrstellen durch Verbinden von Maschinen, Apparaten und Behältern oder Maschinen und deren Bauteilen miteinander erschwert oder verhindert und müssen zur Änderung des Arbeitsprozesses Teile gewechselt, Einstellungen oder Reinigungen vorgenommen werden, muss bei der Trennung der Maschinen, Apparate oder Behälter die gefahrbringende Bewegung zwangsläufig beendet oder die Gefahrstelle zwangsläufig verdeckt werden.

4.6.9 An Trögen und Behältern muss der Eingriff in die Gefahrstellen durch

  1. eine Verkleidung verhindert, oder die Gefahrstellen müssen durch
  2. die Höhe und die Ausladung eines Trogs oder Behälters oder
  3. eine Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion

gesichert sein. Tröge oder Trichter, die das Eingreifen in Gefahrstellen verhindern sollen, müssen folgende Forderungen erfüllen:

  1. Das Konstruktionsmaß (S) gegen Eingriff in die Gefahrstelle muss, gemessen vom Flur, bei Auftritten vom Standplatz, bis zur Trog- oder Trichterkante (A) und von der Trog- oder Trichterkante bis zur Gefahrstelle (E), mindestens 2250 mm betragen. Dabei darf der Abstand vom Standplatz bis zur Oberkante des Troges oder des Trichters 1 100 mm nicht unterschreiten und
  2. beweglich angebrachte Tröge oder Trichter müssen gekoppelt sein, wenn ihr Entfernen aus der Schutzstellung den Eingriff in die Gefahrstellen ermöglicht.

    Solche Tröge oder Trichter sind z.B. vorhanden an

Bild 1: Konstruktionsmaß gemessen vom Flur

Bild 2: Konstruktionsmaß gemessen vom Standplatz

4.7 Bremseinrichtungen, Verriegelungen

4.7.1 Gefahrbringender Nachlauf von Werkzeugen muss durch Bremseinrichtungen verhindert, oder die Gefahrstellen müssen durch verriegelte Schutzeinrichtungen gesichert sein. Die Verriegelung muss so ausgeführt sein, dass folgende Forderungen erfüllt sind:

Die Ausführung dieser Verriegelung von Schutzeinrichtungen wird auch als Zuhaltung bezeichnet.

Bremseinrichtungen können elektrische oder mechanische Bremsen sein. Elektrische Bremsen erfüllen diese Forderung, wenn sie spannungslos, d.h. beim Abschalten des Motors oder bei Ausfall der Spannung, wirken.

Statt einer Bremseinrichtung kann auch die höherwertige Verriegelung gewählt werden.

Eine Sicherung gegen gefährlichen Nachlauf wird z.B. erreicht, wenn an

verriegelt sind.

Gefährlicher Nachlauf wird z.B. durch Bremseinrichtungen verhindert, wenn an

4.7.2 Bremseinrichtungen müssen beim Abschalten des Antriebs oder beim Öffnen der Schutzeinrichtung zwangsläufig wirken.

4.8 Steuerungen

An Ausschlachtmaschinen, bei denen betriebsmäßig in den Gefahrbereich der Werkzeuge gegriffen werden muss und infolge von Störungen an Steuerungen mit schweren Verletzungen zu rechnen ist, müssen folgende steuerungstechnische Maßnahmen getroffen sein:

  1. Zusätzliche Stromkreise, die der Sicherheit dienen, oder
  2. Redundanzen.

    Solche Maschinen sind z.B.:

Dies wird z.B. erreicht, wenn eine Schutzeinrichtung mit

Bei Anwendung von Hilfsschützen oder Zwischenrelais muss Redundanz vorgesehen werden. Durch die Zusammenarbeit zweier Hilfsschütze muss bewirkt werden, dass im Falle eines Fehlers in einem Hilfsschütz der Sicherheitsstromkreis wirksam bleibt.

Anforderungen an Steuerungen siehe § 15 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und DIN EN 60 204 Teil 1 "Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstung von Maschinen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen; Deutsche Fassung EN 60 204-1:1992".

4.9 Einrichtungen zum Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und Instandhalten

4.9.1 Ist zum Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf, Reinigen, Warten und Inspizieren ein Einsteigen in Schlachtmaschinen erforderlich, müssen geeignete, sicher begehbare Zugänge vorhanden sein.

Geeignete Zugänge sind z.B. Türen bzw. Öffnungen an trennenden Schutzeinrichtungen.

Siehe auch "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117).

4.9.2 Zum Rüsten, Reinigen und Entleeren von Schlachtmaschinen bei geöffneten Schutzeinrichtungen sind

zulässig.

Einrichtungen, mit denen Maschinenteile von Hand bewegt werden können, sind z.B. Handräder oder Handkurbeln.

Das Ausrichten des Schneidwerkzeuges an einer Schneidemaschine kann von Hand durchgeführt werden. Dazu darf eine mechanische Bremse gelüftet werden können. Beim Anlauf des Schneidwerkzeuges muss die Bremseinrichtung selbsttätig wieder wirksam sein.

4.10 Befehlseinrichtungen zum Stillsetzen

An Schlachtmaschinen sind als Befehlseinrichtungen zum Stillsetzen Druckknopftaster mit Kopf in flacher Pilzform, roter Farbe und ohne Raststellung zulässig.

4.11 Einrichtungen zum Befreien von Personen aus Gefährdungssituationen

An Schlachtmaschinen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Befreien von Personen aus Notsituationen ermöglichen.

Solche Einrichtungen sind z.B.:

4.12 Handgeführte Maschinen und Geräte

4.12.1 Griffe an handgeführten Maschinen und Geräten müssen so gestaltet sein, dass diese sicher geführt werden und die Hände nicht auf Werkzeuge abgleiten können.

Dies wird z.B. durch einen Wulst erreicht, der das Abrutschen der Hände verhindert.

4.12.2 Aufgehängte handgeführte Maschinen und Geräte müssen sich beim Loslassen selbsttätig in eine sichere Ruhestellung bewegen.

4.12.3 Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen handgeführter Maschinen und Geräte müssen als Schalteinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung ausgeführt sein. Ein unbeabsichtigter Anlauf muss durch die Anordnung der Befehlseinrichtung im Griff erschwert sein.

Dies wird z.B. erreicht, wenn ein ungewolltes Einrücken des Stellteiles durch Lage, Anordnung und Beschaffenheit verhindert bzw. erschwert ist.

Bild 3: Geschlossener Faustgriff mit Innendrücker

Bild 4: Pistolengriff

4.13 Auftritte, Podeste, Arbeitsbühnen

4.13.1 An Schlachtmaschinen müssen Auftritte, Podeste oder Arbeitsbühnen vorhanden sein, wenn das Betreiben, Instandhalten oder regelmäßige Reinigen von der Zugangsebene nicht durchgeführt werden kann. Diese müssen ausreichend bemessen und rutschhemmend gestaltet sein. Durch Auftritte, Podeste oder Arbeitsbühnen darf die Wirkung von Schutzeinrichtungen nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden.

Unter regelmäßiges Reinigen fallen alle Reinigungsarbeiten, die wöchentlich oder häufiger durchzuführen sind.

4.13.2 Die freie Grundfläche muss

betragen. An Arbeitsbühnen darf die freie Grundfläche an keiner Stelle eine Tiefe von 1000 mm unterschreiten; abweichend hiervon darf die Podesttiefe bis auf 600 mm verringert werden, wenn das Rückengeländer als Stützhilfe bei der Arbeitsausführung dient. Arbeitsbühnen für mehrere Personen müssen eine Breite von 1500 mm je Person aufweisen ; abweichend hiervon kann die Podestbreite in Bandschlachtungen der Kettenteilung entsprechen.

4.13.3 Zu Auftritten und Arbeitsbühnen, die mehr als 300 mm über Flur angelegt sind, müssen fest eingebaute Zugänge vorhanden sein. Zugänge müssen als Treppen oder Laufstege mit Trittleisten ausgeführt sein.

Siehe DIN 31 003 "Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen".

4.13.4 Auftritte und Arbeitsbühnen, die ständige Arbeitsplätze sind und mehr als 200 mm Höhe über Flur liegen, müssen mit einem Geländer von 1000 mm Höhe, einer Knieleiste und einer Fußleiste von 50 mm Höhe ausgerüstet sein.

4.13.5 Abweichend von Abschnitt 4.13.4 ist ein Geländerholm in 1000 mm Höhe für Arbeitsplätze am Schlachtband auf der dem Schlachtkörper zugewandten Seite nicht erforderlich, wenn die am Schlachtkörper notwendigen Arbeiten sonst nicht ausgeführt werden können oder Geländer aus hygienischen Gründen nicht möglich sind. In diesen Fällen müssen jedoch Anschlagpunkte für Sicherheitsgeschirre in ausreichender Zahl vorhanden sein.

4.13.6 Arbeitsbühnen müssen soweit höhenverstellbar sein, dass überwiegend in aufrechter Körperhaltung gearbeitet werden kann.

4.13.7 Ortsbewegliche Auftritte, Podeste und Arbeitsbühnen müssen standsicher und feststellbar sein.

4.14 Schlachthubpodeste

Schlachthubpodeste müssen so beschaffen sein, dass Personen, die sich unter dem Hubpodest befinden, nicht gefährdet werden.

4.15 Ortsveränderliche Schlachtmaschinen

4.15.1 Ortsveränderliche Schlachtmaschinen müssen mit Einrichtungen für den Ausgleich von Fußbodengefälle ausgerüstet sein.

4.15.2 Verfahrbare Schlachtmaschinen müssen zusätzlich zu Abschnitt 4.15.1 mit Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Wegrollen ausgerüstet sein.

4.16 Reinigung

4.16.1 Schlachtmaschinen müssen leicht und gefahrlos gereinigt und desinfiziert werden können.

4.16.2 Geeignete Reinigungsmittel und Reinigungsverfahren müssen in der Betriebsanleitung festgelegt sein. Die Sicherheitsfunktionen dürfen durch diese Reinigungsmittel und Reinigungsverfahren nicht beeinträchtigt werden können.

Die Beschreibung des Reinigungsverfahrens schließt z.B. ein:

4.16.3 An Schlachtmaschinen, die an eine zentrale oder anlagenbezogene Reinigungsanlage angeschlossen sind, muss der unbeabsichtigte Austritt von Reinigungsmitteln, durch die Personen gefährdet werden können, verhindert sein. Lösbare Schlauchverbindungen müssen so gestaltet sein, dass sie beim Lösen automatisch sperren.

4.16.4 Zum Reinigen von Schlachtmaschinen bei geöffneten Schutzeinrichtungen sind Einrichtungen, mit denen Maschinenteile von Hand bewegt werden können, zulässig.

B. Besondere Bestimmungen für Schlachteinrichtungen für Haustiere der Gattungen Rinder (einschließlich Büffel), Schweine, Schafe und Ziegen, Gatterwild sowie Einhufer

4.17 Kopfspaltmaschinen

Das Ingangsetzen des Trennmessers in Abwärtsbewegung darf nur über eine Schalteinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung ausgelöst werden können. Die Abwärtsbewegung des Trennmessers muss sofort nach Loslassen der Schalteinrichtung in die Aufwärtsbewegung umschalten; die Trennmessergeschwindigkeit darf in der Senkbewegung höchstens 0,1 m/sec betragen.

4.18 Hörner-, Bein-, Klauen- und Fußzangen

4.18.1 An handgeführten kraftbetriebenen Hörner-, Bein-, Klauen- und Fußzangen muss als Schutzeinrichtung für die Werkzeugbewegung eine Zweihandschaltung vorhanden sein.

4.18.2 Abweichend von Abschnitt 4.18.1 ist bei Einhandgeräten ein U-förmig gebogener Handabweiser im Abstand von 60 mm zur Gefahrstelle ausreichend.

Bild 5: Sicherung beim Einhandgerät

4.18.3 Das Loslassen der Stellteile muss das Auseinanderfahren der Zangenhälften bewirken.

4.19 Enthaarungsmaschinen

4.19.1 An Enthaarungsmaschinen

  1. muss der Zugriff zu den Gefahrstellen, die Walzen, Kratzeisen und Auswurfeinrichtungen mit Maschinenteilen bilden, durch einen Deckel verhindert oder
  2. müssen die Gefahrstellen gesichert sein durch

4.19.2 Enthaarungsmaschinen und Brühtröge müssen so aufgestellt sein, dass zwischen Einwurfrechen und Brühtrogrand mindestens ein Abstand von 120 mm eingehalten ist.

Bild 6: Sicherung der Gefahrstelle zwischen Einwurfrechen und Brühtrogrand

4.19.3 Enthaarungsmaschinen mit handbetätigter Auswurfeinrichtung müssen so ausgeführt sein, dass Bewegungen der Schlachtkörper nicht auf den Handhebel übertragen werden. Die Handbetätigung muss leichtgängig erfolgen können. Handhebel müssen so gebaut und angebracht sein, dass diese durch Ziehen zum Körper hin betätigt werden müssen.

4.19.4 Am Auswurf der Enthaarungsmaschinen sowie an Führungsrutschen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine Verletzung der Versicherten durch nachfolgende Schlachtkörper verhindern.

4.20 Ausschlachtförderer

4.20.1 Ausschlachtförderer müssen mit einer selbsttätig wirkenden Hakeneinfädelung ausgerüstet sein. Es muss verhindert sein, dass die Rohrbahn des Ausschlachtförderers konsolseitig behängt werden kann.

4.20.2 An den Organ- und Fleischförderern müssen die Haken so befestigt sein, dass ihre Spitzen nicht in den Verkehrsbereich und nicht in Transportrichtung gerichtet sind. Umkehrstationen einschließlich der Hakenbahn müssen durch Verdeckungen gesichert sein. Zusätzlich müssen Umkehrstationen der Innereien- und Organförderer, die in Höhen bis 2,00 m über Flur errichtet sind, durch Umwehrungen gesichert sein, die ein Anstoßen oder Anfahren verhindern.

4.21 Enthäutungsmaschinen

4.21.1 An Enthäutungsmaschinen müssen die Gefahrstellen an Ketten- und Seilführungen sowie an den Laufbahnen der Wickelrolle durch Verdeckungen gesichert sein. Mitnehmer dürfen mit dem Maschinengehäuse keine Quetschstellen bilden.

4.21.2 Befestigungseinrichtungen und Widerlager für Gegenzugketten oder -haken müssen für die auftretenden Kräfte bemessen und so gestaltet sein, dass sich die unter Zugkraft stehenden Ketten oder Haken beim Enthäuten nicht lösen können.

Dies wird z.B. durch die Verwendung geprüfter Normstahlketten erreicht.

4.21.3 An Enthäutungsmaschinen müssen Einrichtungen zum gefahrlosen Abwurf der abgezogenen Haut vorhanden sein.

Dies schließt ein, dass die Haut nicht aus der Höhe frei fallend in den Raum abgeworfen werden darf.

4.21.4 Beim Enthäuten auftretende Zusatzkräfte, die die Tragfähigkeit der Transporthaken überschreiten, müssen vollständig abgefangen werden.

4.21.5 Enthäutepodeste müssen den Anforderungen nach Abschnitt 4.13 und 4.14 entsprechen und so angeordnet sein, dass sich die Zugorgane nicht verhaken können. Abweichend von Abschnitt 4.13.2 ist eine freie Grundfläche von weniger als 1,5 m2 ausreichend. Enthäutepodeste müssen mit Schutzbügeln gegen abstürzende Schlachttiere ausgerüstet sein.

Bild 7: Enthäutepodest

4.21.6 Die Steuerung der Enthäutungsmaschinen muss folgende Forderungen erfüllen:

  1. Der Abziehvorgang darf erst anlaufen können, nachdem von beiden Enthäutepodesten mit dort vorhandenen Befehlseinrichtungen das Anlaufsignal gegeben ist.
  2. Der Abziehvorgang muss von jedem der Enthäutungspodeste unterbrochen werden können.
  3. Bei automatischer Regelung der Zuggeschwindigkeit darf diese während des Zuziehens der Schlingen die Abziehgeschwindigkeit nicht überschreiten.

4.21.7 An Enthäutungsmaschinen mit pneumatisch gesteuerten Greifern müssen Einrichtungen vorhanden sein, die Verletzungen beim Schließen der Greiferbacken verhindern. Die Greifer müssen so angeordnet sein, dass Personen nicht von ihnen erfasst werden.

4.22 Maschinen und Geräte zum Halbieren der Schlachtkörper

4.22.1 Hackmaschinen und automatisch arbeitende Spaltsägemaschinen müssen mit einer Umwehrung von mindestens 1,10 m Höhe gesichert sein. Zur Durchführung der Schlachtkörper darf auf der hierfür erforderlichen Breite die Höhe der Umwehrung auf 0,50 m reduziert sein. Beim Lauf des Spaltwerkzeuges muss sichergestellt sein, dass sich ein Tierkörper in Arbeitsposition befindet. Bei Versagen der Hubeinrichtung darf die Spalteinrichtung nicht mehr als 0,1 m/sec absinken können. Dabei darf das Spaltwerkzeug nicht anlaufen.

4.22.2 An Hackmaschinen müssen das Maschinengestell allseitig verkleidet und zum Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und Instandhalten vorhandene Türen in der Verkleidung mit dem Antrieb gekoppelt sein.

C. Besondere Bestimmungen für Kutteleien

4.23 Darmbearbeitungsmaschinen

4.23.1 An Darmbearbeitungsmaschinen müssen die Gefahrstellen an Walzen durch Verdeckungen, bei automatischer Darmzuführung durch Verkleidungen, gesichert sein.

Dies wird z.B. erreicht, wenn

Einzuggefahr besteht nicht, wenn der lichte Abstand zwischen Walzen mit gegensinniger Drehrichtung sowie zwischen Walzen mit gleichsinniger Drehrichtung und unterschiedlichen Umfangsgeschwindigkeiten mindestens 120 mm beträgt.

Siehe auch DIN EN 292 "Sicherheit von Maschinen, Geräten und Anlagen; Grundbegriffe; Allgemeine Gestaltungsleitsätze; Deutsche Fassung EN 292:1991", DIN EN 294 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen; Deutsche Fassung EN 294:1992", DIN EN 349 "Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen; Deutsche Fassung EN 349:1993" und DIN 31 001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder".

4.23.2 An Einlassöffnungen in den Verkleidungen und Verdeckungen für das Auflegen der Därme müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das selbsttätige Aufgleiten der Därme auf die Walzen bewirken.

4.23.3 An Darmbearbeitungsmaschinen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Drehen der Walzen von Hand ermöglichen oder mit denen sich die Walzenpaare mindestens 40 mm auseinanderfahren lassen, ohne dass der Antrieb der Maschine in Gang gesetzt werden muss.

4.23.4 Es müssen Hilfswerkzeuge vorhanden sein, mit denen Darmschlingen von der Walze gefahrlos und leicht abgezogen werden können.

Darmschlingen, die infolge Festklebens an den Walzen auftreten können, bilden feste Lagen. Diese können mit einem hakenförmigen Werkzeug gefahrlos beseitigt werden.

4.24 Pansenreinigungsmaschinen

4.24.1 An Pansenreinigungsmaschinen muss die Auswurftür mit dem Antrieb gekoppelt sein. Für das Auswerfen des Pansens muss zum kurzzeitigen Ingangsetzen der Maschine bei geöffneter Auswurftür eine Schalteinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung vorhanden sein.

4.24.2 An kraftbetätigten Auswurftüren müssen die Quetschstellen gegen seitlichen Zugriff durch Verdeckungen gesichert sein. Die Verdeckung muss in Auswurfrichtung eine Länge von mindestens 500 mm haben.

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