umwelt-online: BGR 164 Sicherer Betrieb von Mineralöltankfahrzeugen (1)
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BGR 164 - Sicherer Betrieb von Mineralöltankfahrzeugen
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/524)

(Ausgabe 10/1993)



(zurückgezogen nur zur Information)

Vorbemerkung

Flüssige Mineralölprodukte sind Erdölprodukte und überwiegend "gefährliche Güter" im Sinne der GGVSE; sie werden in großem Umfang in Tankfahrzeugen auf der Straße transportiert. Weder Menschen noch die Umwelt sollen dadurch gefährdet werden.

Der Gesetzgeber stellt daher unter anderem auch besondere Anforderungen an die Fahrer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in festverbundenen Tanks befördert werden. Verlangt wird eine einschlägige LKW-Fahrpraxis und eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (ADR-Bescheinigung), in der die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung und gegebenenfalls von Fortbildungsschulungen über die besonderen Anforderungen bei Gefahrguttransporten mit Tankfahrzeugen bestätigt ist.

Diese Regeln für den sicheren Betrieb fassen in übersichtlicher Form die wesentlichen Vorschriften zusammen, die für den Transport von flüssigen Mineralölprodukten zu beachten sind.

Da Ottokraftstoffe, Spezialbenzine, Düsenkraftstoffe, Dieselkraftstoffe, leichte und schwere Heizöle sowie Bitumen die überwiegend beförderten Produkte sind, befassen sich diese Regeln nur mit diesen Stoffen.

Zum besseren Verständnis der schwierigen und umfangreichen Materie ist der Text mit Illustrationen versehen; der "Teufel" steht hier als Symbol der Gefahr.

Ergänzende Hinweise enthält der Anhang.

Fahrzeugführer sind meist auf sich allein gestellt. Sie müssen in der Lage sein, auch in besonderen Situationen selbst richtig entscheiden und handeln zu können. Diese Regeln für den sicheren Betrieb sollen ihnen dabei helfen.

Vorschriften, die für Kraftfahrzeuge und den Straßenverkehr allgemein gelten, werden als bekannt vorausgesetzt und nur in Einzelfällen hier angesprochen.

Flüssige Mineralölprodukte lassen sich im allgemeinen leicht handhaben. Ihre besonderen Eigenschaften erfordern aber entsprechende Verhaltensvorschriften.

Beim Umgang mit Mineralölprodukten und bei ihrem Transport sind vor allem nachstehende Eigenschaften zu beachten:

Mineralöle

Mineralöle werden in der GGVSE und der VbF unterschiedlich bezeichnet; die "Klasseneinteilungen" beziehen sich jedoch einheitlich auf gleiche Flammpunktbereiche (siehe auch Abschnitt 7.3.1).

MineralölprodukteFlammpunktGefahrklasse nach VbFBezeichnung nach GGVSE/ADR
Benzin (Ottokraftstoff)unter 21 °CA IKlasse 3, Ziff. 3b
Kerosin (z.B. Jet A1)von 21 bis 55 °CA IIKlasse 3, Ziff. 31c
Dieselkraftstoff Leichtes Heizölüber 55-100 °CA IIIKlasse 3, Ziff. 32c

Im Rahmen der weiteren europäischen Harmonisierung ist ab 1995 eine Änderung der Flammpunktgrenzen auf 23 °C (statt 21 °C) bzw. 61 °C (statt 100 °C) vorgesehen. Aus Gründen der Praktikabilität sind dabei für den Transport von Mineralölprodukten zumindest für vorhandene Fahrzeuge Übergangsvorschriften geplant.

Aus den gesetzlichen Vorschriften und anderen Bestimmungen sind die wichtigsten Regeln für den Mineralöltransport im folgenden zusammengestellt. Dabei wurden auch solche betrieblichen Anweisungen mit aufgenommen, die sich aufgrund jahrelanger Erfahrungen als notwendig erwiesen haben.

Der Fahrer muss daher:

Da er meist auf sich allein gestellt ist, muss er in der Lage sein, richtig zu handeln. Richtiges Handeln setzt neben den fachlichen Kenntnissen auch ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein voraus.

1 Anwendungsbereich

Die Beförderung von Mineralölprodukten ist rechtsverbindlich in gesetzlichen Vorschriften geregelt. Die Ausführungen in diesen Regeln sollen mit dazu beitragen, die bestehenden Vorschriften transparenter darzustellen und finden Anwendung auf den Transport von Mineralölprodukten in Tankfahrzeugen (TKW) sowie das Befüllen und Entleeren dieser Fahrzeuge.

Unter dem Begriff "Mineralölprodukte" werden im Sinne dieser Regeln verstanden:

2 TKW- Betrieb

2.1 Allgemeines

Der Fahrer eines TKW trägt eine große Verantwortung, weil durch Unfälle oder Zwischenfälle beim Transport von Mineralölen erhebliche Gefahren bestehen oder Schäden entstehen können.

Der Fahrer kann sich in kritischen Situationen nur dann richtig verhalten, wenn er das besondere Fahrverhalten des TKW kennt.

Das wird vor allem beeinflusst von:

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Der verantwortungsbewusste TKW -Fahrer zeichnet sich durch vorbildliche Verkehrsdisziplin und gewissenhaftes Beachten der Vorschriften aus.

Auf die unterschiedlichen Bauweisen der TKW wird in Abschnitt 8.2 eingegangen.

2.2 Fahrtvorbereitungen

Ein TKW -Fahrer kann nur dann auftragsgerecht und unfallfrei arbeiten, wenn er ausgeruht seinen Dienst antritt.

Keine Promille!

Vorsicht bei Medikamenten!

Insbesondere ist auf folgendes zu achten:

Außer den bei Lastkraftwagen sonst üblichen Kontrollen (siehe auch BGG 916 (ZH 1/282.1)) sind bei einem TKW für Mineralölprodukte zusätzliche Prüfungen bei jedem Schichtbeginn erforderlich:

Bei Beförderung von A III-Produkten sind Gefahrzettel nicht erforderlich, sie dürfen jedoch vorhanden sein.

Feuergefährlich

(Entzündbare flüssige Stoffe)

Im TKW- Betrieb sind - außer den sonst notwendigen Papieren - Begleitpapiere mitzuführen:

2.3 Fahrbetrieb

Der Fahrer eines TKW muss defensiv fahren, dieses besonders unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit des Ladegutes.

Bei teilbeladenem Fahrzeug ist darauf zu achten, dass sich das Fahrverhalten ungünstig verändern kann. Die vorderen Kammern sind in der Regel immer mit der größeren Menge zu beladen.

Bei widriger Witterung (Nebel, Glatteis usw.) ist der nächste geeignete Parkplatz aufzusuchen.

Einem TKW -Fahrer ist nicht gestattet:

2.4 Abstellen von TKW

TKW für brennbare Flüssigkeiten dürfen nur an Orten abgestellt werden, an denen eine Gefährdung von Tankfahrzeugen oder ihrer Umgebung nicht zu erwarten ist.

2.5 Betriebssicherheit

Der Fahrer muss das Fahrzeug aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Betriebssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht unverzüglich beseitigt werden.

Siehe auch Broschüre: "Sicheres Kuppeln von Nutzfahrzeugen" (BGI 599).

2.6 Instandhaltung

Unter Instandhaltung sind alle Maßnahmen zur Wartung (beispielsweise Ölwechsel oder Abschmieren), Inspektion (Kontrolle zur Arbeits- und Verkehrssicherheit) und Instandsetzung (Reparaturen) zu verstehen.

Die hierbei zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen sind in den "Sicherheitsregeln für die Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR 157) detailliert beschrieben.

Die Entscheidung, ob ein Tankfahrzeug in Werkstatt- oder Pflegeräume einfahren darf, ist von einem Verantwortlichen zu treffen. Besonders wichtig ist hierbei, dass der TKW-Fahrer detaillierte Angaben über die zuletzt transportiert Ladegüter macht.

3 Umgang mit Mineralölprodukten

3.1 Beladen des TKW

3.1.1 Allgemeines

Zulassung

Ein TKW darf nur mit den Produkten befüllt werden, für die er zugelassen ist.

Produktwechsel

Soll ein Produkt eingefüllt werden, das sich in seinen Eigenschaften (Flammpunkt, besondere Qualitätsmerkmale) von dem vorher in der Kammer beförderten unterscheidet, dann ist mit dem Verantwortlichen vor dem Befüllen zu klären, ob und unter welchen Bedingungen der Wechsel zulässig ist. So ist z.B. das Einfüllen von leichtem Heizöl in Kammern, die vorher Ottokraftstoff enthielten, ohne vorausgehende spezielle Maßnahmen verboten. Diese Sicherheitsmaßnahmen - wie das vollständige Entleeren der Kammern, der Leitungen, der Armaturen und gegebenenfalls das Entgasen der Kammern - können auf verschiedene Weise erfüllt werden. Es sind daher die Anweisungen des verantwortlichen Personals der Füllstelle einzuhalten. Für bestimmte Produkte, wie einige Flugbenzine, Düsenkraftstoffe und Spezialbenzine, bestehen darüber hinaus noch besondere Vorschriften.

Beim Wechsel von A I-/A II- auf A III-Produkte muss die Befüllung mit gedrosselter Leistung beginnen, bis die Ausläufe des Füllrohres oder Schlauches mit Flüssigkeit bedeckt sind.

Zusammenladeverbot im Mehrkammer -TKW

Es ist verboten, Ottokraftstoffe oder Spezialbenzine der Gefahrklassen A I oder A II gemeinsam mit leichtem Heizöl in einem Mehrkammer -TKW zu befördern.

Wegen Überlaufgefahr durch Wärmeausdehnung dürfen die Kammern nicht voll befüllt werden. Der je nach Produkt erforderliche Freiraum muss im Einzelfall berechnet werden (in der Regel 3 bis 5 %) (siehe auch Abschnitt 7.2.3).

Überlaufende A I-/A II-Produkte, wie beispielsweise Ottokraftstoffe, Spezialbenzine sowie Düsenkraftstoffe, verursachen Brand- oder Explosionsgefahr (siehe auch Abschnitt 5.2).

Verhalten bei Gewitter

Wird bei Gewitter der Ladebetrieb eingestellt, ist bei Obenbefüllung der Füllarm herauszunehmen und der Domdeckel zu schließen; bei Untenbefüllung sind die Trockenkupplungen zu lösen.

3.1.2 Anfahrt zur Füllstelle

3.1.3 Befüllen des TKW

Die Befüllung kann von oben oder unten erfolgen und muss ständig vor Ort überwacht werden.

Obenbefüllung ohne Gasrückführung (Top Loading)

Obenbefüllung mit Gasrückführung (Top Loading)

Bei der Obenbefüllung mit Gasrückführung handelt es sich um eine Übergangstechnologie!

Untenbefüllung (Bottom Loading)

3.1.4 Nach dem Befüllen

Speziell bei Obenbefüllung:

Speziell bei Untenbefüllung:

3.1.5 Brand beim Befüllen des TKW

3.2 Entladung des TKW

3.2.1 Positionieren des Fahrzeuges und Vorbereitung der Entladung

Um Unfälle zu vermeiden, ist vorsichtig an die Abgabestelle heranzufahren; vor allem achten auf: die Beschaffenheit der Zufahrtswege, die Durchfahrthöhe und -breite, die Platzverhältnisse, abgestellte Fahrzeuge und sonstige Hindernisse.

Der Fahrzeugführer darf an der Anlieferungsstelle nicht tätig werden, wenn Bau- oder Instandsetzungsarbeiten dort ausgeführt werden und keine Koordination sichergestellt ist - siehe auch § 6 der UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

Rückwärtsfahren

Der Fahrzeugführer darf nur rückwärts fahren oder zurücksetzen, wenn sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet werden; kann dies nicht sichergestellt werden, hat er sich durch einen Einweiser einweisen zu lassen.

Einweiser ist, wer einem Fahrzeugführer bei Sichteinschränkung Zeichen gibt, damit Personen durch Fahrbewegungen nicht gefährdet werden. Er muss ausreichend Kenntnisse haben, um die Verkehrsvorgänge beurteilen zu können.

Eine Gefährdung von Personen kann in der Regel vermieden werden durch

Einweiser dürfen sich nur im Sichtbereich des Fahrzeugführers und nicht zwischen dem sich bewegenden Fahrzeug und in dessen Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten; sie dürfen während des Einweisens keine anderen Tätigkeiten ausführen.

Sobald keine Sichtverbindung mehr zwischen Fahrer und Einweiser besteht, hat der Fahrer sofort anzuhalten.

Wer aus einem Grundstück auf eine Straße einbiegen will, hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.

3.2.2 Entladen

Ortsfeste Tanks zur Lagerung von A I-/A II-Produkten

Ortsfeste Tanks zur Lagerung von A III-Produkten

3.3 Zusätzliche Anweisungen für spezielle Produkte

3.3.1 Bitumen

3.3.2 Schweres Heizöl

Die Gefährdung durch dieses Produkt liegt in der Temperatur, die bis zu 80°C betragen kann.

3.3.3 Flugbenzine, Düsenkraftstoffe sowie Spezialbenzine

Für diese Produkte sind - sofern vorhanden - auch die zusätzlichen Anweisungen der Mineralölfirmen zu beachten.

4 Persönlicher Schutz

4.1 Persönliche Schutzausrüstungen

Den TKW- Fahrern sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Diese müssen vollzählig vorhanden sein und bestimmungsgemäß benutzt werden. Bei Verstößen sind Bußgelder möglich. Persönliche Schutzausrüstungen sind:

4.1.1 Arbeitsschutzausrüstungen nach UVV

Kopfschutz

Schutzhelme oder Anstoßkappen sollen vor Stoßverletzungen am Kopf schützen.

Schutzhandschuhe

Das Material der Schutzhandschuhe muss sich nach dem Ladegut richten (produktbeständig). Bei Produkten der Gefahrklassen A I und A II müssen die Handschuhe auch elektrisch leitfähig sein.

Schutzschuhe

Schutzschuhe sollen Fußverletzungen verhindern und durch ihre elektrische Leitfähigkeit vermeiden, dass der Benutzer sich so stark elektrostatisch auflädt, dass von ihm zündfähige Entladungsfunken ausgehen können. Schutzschuhe erfüllen diese Forderungen, wenn sie dem Schutzschuh-Merkblatt (ZH 1/187) entsprechen. Sie sind beim Be- und Entladen ständig zu tragen!

Persönliche Schutzausrüstungen beim Be- und Entladen von Bitumen

Die Gefahr liegt hier vor allem in den hohen Temperaturen dieses Produktes. Spritzer auf die Haut führen zu schweren Verbrennungen. Daher sind beim Be- und Entladen von Bitumen stets folgende persönliche Schutzausrüstungen zu tragen;

4.1.2 Notfallschutzausrüstungen nach GGVSE

Neben den persönlichen Schutzausrüstungen für die Durchführung von Arbeiten sind beispielsweise beim Transport von Ottokraftstoffen, Dieselkraftstoffen oder Heizöl EL auch Schutzausrüstungen für die Durchführung von Maßnahmen nach Unfällen oder Zwischenfällen gemäß GGVSE in der Regel mitzuführen (siehe auch Unfallmerkblätter Abschnitt 12):

4.2 Arbeitskleidung; Hautschutz - Hautpflege

4.2.1 Arbeitskleidung

Bei der Handhabung von Mineralölprodukten können brennbare Dampf/Luft-Gemische auftreten. Ölgetränkte Kleidung kann bei einem Brand durch Dochtwirkung schnell und heftig abbrennen. Daher ist stark verschmutzte Arbeitskleidung sofort zu wechseln. Geeignet ist z.B. ein flammenhemmender Schutzanzug (DIN 32 761), dessen Material bei kurzzeitigen Flammeneinwirkungen nicht entflammt und der eine Tragedauer von mindestens 8 Stunden ohne Unterbrechung erlaubt. Diese Eigenschaft kann z.B. mit flammenhemmend ausgerüsteter Baumwolle oder Wolle bzw. mit textilen Flächengebilden aus Spezialfasern erreicht werden. Die Oberfläche des Anzugmaterials sollte dicht und glatt sein, damit kein Fett oder Öl aufgesaugt werden kann.

Es wird nachdrücklich empfohlen, keine persönlichen Kleidungsstücke (beispielsweise Unterwäsche, Hemden, Pullover, Strümpfe) bei der Arbeit zu tragen, die überwiegend aus synthetischen Fasern bestehen. Diese Kleidung schmilzt bei einem Brand, klebt auf der Haut und kann so zu schweren Brandverletzungen führen.

Kleidungsstücke aus synthetischen Fasern können die elektrostatische Aufladung des Trägers begünstigen.

4.2.2 Hautschutz - Hautpflege

Mineralölprodukte und die darin enthaltenen Zusätze können gesundheitsschädigend sein, wenn sie auf die Haut einwirken. Wenn die Haut mit diesen Stoffen in Berührung gekommen ist, dann: Benetzungen sofort gründlich abwaschen, die verschmutzte Kleidung wechseln, fetthaltige Salbe auf die gereinigte Haut auftragen.

5 Maßnahmen im Gefahrfall

5.1 Allgemeines

Auch wenn alle Verhaltensmaßregeln beachtet werden, können durch nicht erkennbare technische Mängel kritische Situationen entstehen. Deshalb muss der Fahrer wissen, wie er in solchen Störungsfällen durch richtiges und schnelles Handeln Schäden verhindern oder den Schadenumfang begrenzen kann. Werden entzündbare flüssige Stoffe transportiert, so sind die Angaben über Gefahreigenschaften des Produktes, Schutzausrüstung und Notmaßnahmen im jeweiligen Unfallmerkblatt aufgeführt.

Die GGVSE schreibt vor, dass das Fahrpersonal vor Fahrtantritt von den Weisungen Kenntnis nimmt und in der Lage ist, sie sachgemäß anzuwenden.

5.2 Überlaufen bei der TKW -Beladung

Anschließend nach Weisung des Personals der Füllstelle folgende Maßnahmen durchführen, wie:

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