umwelt-online: BGR 164 Sicherer Betrieb von Mineralöltankfahrzeugen (1)
BGR 164 - Sicherer Betrieb von Mineralöltankfahrzeugen
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/524)
(Ausgabe 10/1993)
(zurückgezogen nur zur Information)
Vorbemerkung
Flüssige Mineralölprodukte sind Erdölprodukte und überwiegend "gefährliche Güter" im Sinne der GGVSE; sie werden in großem Umfang in Tankfahrzeugen auf der Straße transportiert.
Weder Menschen noch die Umwelt sollen dadurch gefährdet werden.
Der Gesetzgeber stellt daher unter anderem auch besondere Anforderungen an die Fahrer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in festverbundenen Tanks befördert werden.
Verlangt wird eine einschlägige LKW-Fahrpraxis und eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (ADR-Bescheinigung), in der die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung und gegebenenfalls von Fortbildungsschulungen über die besonderen Anforderungen bei Gefahrguttransporten mit Tankfahrzeugen bestätigt ist.
Diese Regeln für den sicheren Betrieb fassen in übersichtlicher Form die wesentlichen Vorschriften zusammen, die für den Transport von flüssigen Mineralölprodukten zu beachten sind.
Da Ottokraftstoffe, Spezialbenzine, Düsenkraftstoffe, Dieselkraftstoffe, leichte und schwere Heizöle sowie Bitumen die überwiegend beförderten Produkte sind, befassen sich diese Regeln nur mit diesen Stoffen.
Zum besseren Verständnis der schwierigen und umfangreichen Materie ist der Text mit Illustrationen versehen; der "Teufel" steht hier als Symbol der Gefahr.
Ergänzende Hinweise enthält der Anhang.
Fahrzeugführer sind meist auf sich allein gestellt.
Sie müssen in der Lage sein, auch in besonderen Situationen selbst richtig entscheiden und handeln zu können.
Diese Regeln für den sicheren Betrieb sollen ihnen dabei helfen.
Vorschriften, die für Kraftfahrzeuge und den Straßenverkehr allgemein gelten, werden als bekannt vorausgesetzt und nur in Einzelfällen hier angesprochen.
Flüssige Mineralölprodukte lassen sich im allgemeinen leicht handhaben.
Ihre besonderen Eigenschaften erfordern aber entsprechende Verhaltensvorschriften.
Beim Umgang mit Mineralölprodukten und bei ihrem Transport sind vor allem nachstehende Eigenschaften zu beachten:
Mineralöle
- können bei normalen Umgebungstemperaturen Dämpfe entwickeln, die im Gemisch mit Luft gefährliche explosionsfähige Dampf-/Luft-Gemische bilden;
- können unter Druck versprüht gefährliche explosionsfähige Dampf-/Luft-Gemische bilden;
- können sich beim Fließen so stark elektrostatisch aufladen, dass zündfähige Funken entstehen;
- können durch Einwirkung auf die Haut oder durch Einatmen ihrer Dämpfe die Gesundheit schädigen;
- können Luft, Boden oder Gewässer schädigen.
Mineralöle werden in der GGVSE und der VbF unterschiedlich bezeichnet; die "Klasseneinteilungen" beziehen sich jedoch einheitlich auf gleiche Flammpunktbereiche (siehe auch Abschnitt 7.3.1).
Mineralölprodukte | Flammpunkt | Gefahrklasse nach VbF | Bezeichnung nach GGVSE/ADR |
Benzin (Ottokraftstoff) | unter 21 °C | A I | Klasse 3, Ziff. 3b |
Kerosin (z.B. Jet A1) | von 21 bis 55 °C | A II | Klasse 3, Ziff. 31c |
Dieselkraftstoff Leichtes Heizöl | über 55-100 °C | A III | Klasse 3, Ziff. 32c |
Im Rahmen der weiteren europäischen Harmonisierung ist ab 1995 eine Änderung der Flammpunktgrenzen auf 23 °C (statt 21 °C) bzw. 61 °C (statt 100 °C) vorgesehen.
Aus Gründen der Praktikabilität sind dabei für den Transport von Mineralölprodukten zumindest für vorhandene Fahrzeuge Übergangsvorschriften geplant.
Aus den gesetzlichen Vorschriften und anderen Bestimmungen sind die wichtigsten Regeln für den Mineralöltransport im folgenden zusammengestellt.
Dabei wurden auch solche betrieblichen Anweisungen mit aufgenommen, die sich aufgrund jahrelanger Erfahrungen als notwendig erwiesen haben.
Der Fahrer muss daher:
- zuverlässig und geschult sein (ADR-Bescheinigung),
- mit der besonderen Ausrüstung und dem Fahrverhalten von Tankfahrzeugen vertraut sein,
- über die wichtigsten Eigenschaften der Mineralöle informiert sein,
- die Bestimmungen für den Umgang mit Mineralölen kennen,
- in Kenntnis der Notwendigkeit die persönlichen Schutzausrüstungen sachgemäß benutzen können,
- die Befüllung, den Transport und die Entleerung sicher durchführen können und wissen, welche Maßnahmen nach einem Unfall oder Zwischenfall einzuleiten sind (beispielsweise Erste Hilfe, Verkehrssicherung, Meldung).
Da er meist auf sich allein gestellt ist, muss er in der Lage sein, richtig zu handeln.
Richtiges Handeln setzt neben den fachlichen Kenntnissen auch ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein voraus.
1 Anwendungsbereich
Die Beförderung von Mineralölprodukten ist rechtsverbindlich in gesetzlichen Vorschriften geregelt.
Die Ausführungen in diesen Regeln sollen mit dazu beitragen, die bestehenden Vorschriften transparenter darzustellen und finden Anwendung auf den Transport von Mineralölprodukten in Tankfahrzeugen (TKW) sowie das Befüllen und Entleeren dieser Fahrzeuge.
Unter dem Begriff "Mineralölprodukte" werden im Sinne dieser Regeln verstanden:
- Ottokraftstoffe, Spezialbenzine, Petroleum oder Düsenkraftstoffe;
- Dieselkraftstoffe und leichte Heizöle;
- schwere Heizöle und Bitumen.
2 TKW- Betrieb
2.1 Allgemeines
Der Fahrer eines TKW trägt eine große Verantwortung, weil durch Unfälle oder Zwischenfälle beim Transport von Mineralölen erhebliche Gefahren bestehen oder Schäden entstehen können.
Der Fahrer kann sich in kritischen Situationen nur dann richtig verhalten, wenn er das besondere Fahrverhalten des TKW kennt.
Das wird vor allem beeinflusst von:
- der Schwallwirkung, insbesondere bei teilweise gefüllten Kammern,
- dem relativ hohen Schwerpunkt der Fahrzeuge,
- der Fliehkraft bei Kurvenfahrt (Verdoppelung der Geschwindigkeit = Vervierfachung der Fliehkraft),
- der Kippkantenverlagerung bei Kurvenfahrt bei Sattelkraftfahrzeugen und Anhängern,
- der durch entleerte Kammern veränderten Lastverteilung.
Der verantwortungsbewusste TKW -Fahrer zeichnet sich durch vorbildliche Verkehrsdisziplin und gewissenhaftes Beachten der Vorschriften aus.
Auf die unterschiedlichen Bauweisen der TKW wird in Abschnitt 8.2 eingegangen.
2.2 Fahrtvorbereitungen
Ein TKW -Fahrer kann nur dann auftragsgerecht und unfallfrei arbeiten, wenn er ausgeruht seinen Dienst antritt.
Keine Promille!
Vorsicht bei Medikamenten!
Insbesondere ist auf folgendes zu achten:
- Domdeckel, Peilverschlüsse, Füllanschlüsse oder Absperreinrichtungen fest geschlossen?
- Bodenventile verschlossen?
- Ablaufleitungen der Domwanne geschlossen; Armaturen und Abschlusskappen verschlossen?
- Armaturenschrank/Tropfschalen frei von Tropfmengen und Ablaufleitungen geschlossen?
- Zapfventil einwandfrei und dicht?
- Hilfsmittel für die mechanische Öffnung von pneumatischen oder hydraulischen Bodenventilen vorhanden und einsatzfähig?
- Feuerlöscher griffbereit vorhanden?
Außer den bei Lastkraftwagen sonst üblichen Kontrollen (siehe auch BGG 916 (ZH 1/282.1)) sind bei einem TKW für Mineralölprodukte zusätzliche Prüfungen bei jedem Schichtbeginn erforderlich:
- Vorschriftsmäßige, funktionsfähige Warnleuchten vorhanden?
- Schutzausrüstungen gemäß Unfallmerkblatt vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand?
- Warntafeln am TKW vorhanden und - sofern erforderlich - mit Kennzeichnungsnummern versehen?
- Geeignete Schaufel/Spaten aus nicht funkenreißendem Material vorhanden?
- Ölbindemittel vorhanden?
- Schachthaken mit Griffen vorhanden?
- Kupfer- oder Gummihammer vorhanden?
- Geeigneter Eimer und Besen sind eine sinnvolle Ergänzung.
- Gefahrzettel an beiden Längsseiten und hinten am Tank bei A I/A II-Produkten gut erkennbar angebracht?
Bei Beförderung von A III-Produkten sind Gefahrzettel nicht erforderlich, sie dürfen jedoch vorhanden sein.
Feuergefährlich
(Entzündbare flüssige Stoffe)
Im TKW- Betrieb sind - außer den sonst notwendigen Papieren - Begleitpapiere mitzuführen:
- Beförderungspapier(e) (z.B. Frachtbrief, Lieferschein)
- Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter)
- Bescheinigung der besonderen Zulassung (Rn 10.282)
- Schulungsbescheinigung (ADR-Bescheinigung)
- ggf. Fahrwegbestimmung (nur innerstaatlich)
2.3 Fahrbetrieb
Der Fahrer eines TKW muss defensiv fahren, dieses besonders unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit des Ladegutes.
Bei teilbeladenem Fahrzeug ist darauf zu achten, dass sich das Fahrverhalten ungünstig verändern kann.
Die vorderen Kammern sind in der Regel immer mit der größeren Menge zu beladen.
Bei widriger Witterung (Nebel, Glatteis usw.) ist der nächste geeignete Parkplatz aufzusuchen.
Einem TKW -Fahrer ist nicht gestattet:
- Rauchen und offenes Feuer im Führerhaus oder in Fahrzeugnähe;
- Personen mitzunehmen, die nicht zur Fahrzeugbesatzung gehören;
- andere Fahrzeuge zu bergen oder zu schleppen;
- alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen;
- im unmittelbaren Bereich eines Verkehrsunfalles unnötigerweise zu halten.
2.4 Abstellen von TKW
TKW für brennbare Flüssigkeiten dürfen nur an Orten abgestellt werden, an denen eine Gefährdung von Tankfahrzeugen oder ihrer Umgebung nicht zu erwarten ist.
- In Lager-/Werksbereichen oder geeigneten, eingefriedeten Grundstücken können diese Forderungen erfüllt werden;
denn hier kann beispielsweise weitgehend sichergestellt werden, dass die TKW nicht durch andere Fahrzeuge angefahren werden, Manipulationen unbefugter Personen ausgeschlossen sind und die vorgesehenen Abstellplätze soweit öldicht sind, so dass Grundwasserverunreinigungen nicht vorkommen.
- Außerhalb dieser Bereiche können die Forderungen jedoch nur teilweise erfüllt werden; TKW dürfen hier nur unter bestimmten Bedingungen abgestellt werden.
Tankfahrzeuge mit A I-Produkten müssen außerhalb von Lager-/Werksbereichen, sofern die Ladung das Gewicht von 10.000 kg überschreitet, überwacht werden (GGVSE).
- Sinnvollerweise sollten die vorstehenden Regeln auch beim Abstellen von Tankanhängern angewandt werden.
- Beim Abstellen ist das Tankfahrzeug folgendermaßen zu sichern (siehe Rn 10505):
- Motor abstellen,
- Feststellbremse betätigen,
- kleinen Gang oder Rückwärtsgang einlegen,
- Anlass- oder Schaltschlüssel abziehen,
- sich vergewissern, dass alle Abläufe und Armaturenschranktüren geschlossen sind.
- Die meisten Tanksattelanhänger dürfen nur im leeren Zustand abgesattelt werden.
- Hinweisschilder beachten!
2.5 Betriebssicherheit
Der Fahrer muss das Fahrzeug aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Betriebssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht unverzüglich beseitigt werden.
- Auch kleinere Mängel, welche die Betriebssicherheit nicht wesentlich beeinträchtigen, sollten - soweit möglich - sofort behoben werden.
- Mängel am Fahrzeug sind dem Verantwortlichen zu melden.
- Defekte elektrische Teile und Einrichtungen dürfen nicht selbst repariert werden - ausgenommen das Auswechseln von Glühlampen und Sicherungen.
Achtung! Erhöhte Brand- und Explosionsgefahr!
- Für die Armaturenschränke gilt:
- Sie sind stets sauber zu halten.
- Keine Aufbewahrung von Putzlappen (Brand- und Explosionsgefahr).
- Keine Werkzeuge oder Armaturen lose mitführen (Gefahr von Schlagfunken).
- Beschädigte Schläuche oder Armaturen dürfen nicht benutzt werden und sind auszutauschen.
- Das Kuppeln von Nutzfahrzeugen ist besonders gefährlich.
Hier die wichtigsten Vorschriften:
- Während des Heranfahrens des Zugfahrzeuges an den Anhänger dürfen sich keine Personen zwischen den Fahrzeugen befinden!
- Wegen der großen Unfallgefahr ist es verboten, Anhänger zum Kuppeln auflaufen zu lassen! Unter "Auflaufen lassen" versteht man in diesem Zusammenhang das Heranführen des Anhängers im Gefälle durch Abrollen an das stehende Zugfahrzeug.
Diese unvorschriftsmäßige Arbeitsweise führt immer wieder zu tödlichen Unfällen.
Siehe auch Broschüre: "Sicheres Kuppeln von Nutzfahrzeugen" (BGI 599).
2.6 Instandhaltung
Unter Instandhaltung sind alle Maßnahmen zur Wartung (beispielsweise Ölwechsel oder Abschmieren), Inspektion (Kontrolle zur Arbeits- und Verkehrssicherheit) und Instandsetzung (Reparaturen) zu verstehen.
Die hierbei zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen sind in den "Sicherheitsregeln für die Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR 157) detailliert beschrieben.
Die Entscheidung, ob ein Tankfahrzeug in Werkstatt- oder Pflegeräume einfahren darf, ist von einem Verantwortlichen zu treffen.
Besonders wichtig ist hierbei, dass der TKW-Fahrer detaillierte Angaben über die zuletzt transportiert Ladegüter macht.
3 Umgang mit Mineralölprodukten
3.1 Beladen des TKW
3.1.1 Allgemeines
Zulassung
Ein TKW darf nur mit den Produkten befüllt werden, für die er zugelassen ist.
Produktwechsel
Soll ein Produkt eingefüllt werden, das sich in seinen Eigenschaften (Flammpunkt, besondere Qualitätsmerkmale) von dem vorher in der Kammer beförderten unterscheidet, dann ist mit dem Verantwortlichen vor dem Befüllen zu klären, ob und unter welchen Bedingungen der Wechsel zulässig ist. So ist z.B. das Einfüllen von leichtem Heizöl in Kammern, die vorher Ottokraftstoff enthielten, ohne vorausgehende spezielle Maßnahmen verboten.
Diese Sicherheitsmaßnahmen - wie das vollständige Entleeren der Kammern, der Leitungen, der Armaturen und gegebenenfalls das Entgasen der Kammern - können auf verschiedene Weise erfüllt werden.
Es sind daher die Anweisungen des verantwortlichen Personals der Füllstelle einzuhalten.
Für bestimmte Produkte, wie einige Flugbenzine, Düsenkraftstoffe und Spezialbenzine, bestehen darüber hinaus noch besondere Vorschriften.
Beim Wechsel von A I-/A II- auf A III-Produkte muss die Befüllung mit gedrosselter Leistung beginnen, bis die Ausläufe des Füllrohres oder Schlauches mit Flüssigkeit bedeckt sind.
Zusammenladeverbot im Mehrkammer -TKW
Es ist verboten, Ottokraftstoffe oder Spezialbenzine der Gefahrklassen A I oder A II gemeinsam mit leichtem Heizöl in einem Mehrkammer -TKW zu befördern.
Wegen Überlaufgefahr durch Wärmeausdehnung dürfen die Kammern nicht voll befüllt werden.
Der je nach Produkt erforderliche Freiraum muss im Einzelfall berechnet werden (in der Regel 3 bis 5 %) (siehe auch Abschnitt 7.2.3).
Überlaufende A I-/A II-Produkte, wie beispielsweise Ottokraftstoffe, Spezialbenzine sowie Düsenkraftstoffe, verursachen Brand- oder Explosionsgefahr (siehe auch Abschnitt 5.2).
Verhalten bei Gewitter
Wird bei Gewitter der Ladebetrieb eingestellt, ist bei Obenbefüllung der Füllarm herauszunehmen und der Domdeckel zu schließen; bei Untenbefüllung sind die Trockenkupplungen zu lösen.
3.1.2 Anfahrt zur Füllstelle
- Nicht mit defekter Auspuffanlage zur Füllstelle fahren, da Brand- und Explosionsgefahr,
- Zusatzheizung und alle nicht für den Betrieb des Fahrzeuges notwendigen elektrischen Geräte abschalten (beispielsweise Radio, CB-Funk).
- Bei der Anfahrt sind die internen Hinweise der Füllstelle zu beachten, wie:
- Verkehrsschilder, die einem sicheren Fahrzeugverkehr dienen,
- Hinweisschilder, welche die Besonderheiten von Mineralöl-Umschlaganlagen berücksichtigen, beispielsweise:
"Feuer, Rauchen und offenes Licht verboten"
"Elektrisch leitfähiges Schuhwerk und Kopfschutz tragen"
"Zusatzheizungen vor Lagereinfahrt abschalten"
- Ist die angewiesene Füllposition besetzt, dann muss an der festgelegten Haltelinie bzw. im Warteraum gehalten werden, damit im Gefahrfalle die Fahrzeuge möglichst ungehindert den gefährdeten Bereich verlassen können.
- Vorsichtig in die Füllposition einfahren, dabei auf herabhängende Füllarme, Schläuche, bewegliche Übergänge usw. achten.
- Spur halten, und sobald das Fahrzeug steht:
- Motor abstellen,
- kleinen Gang einlegen,
- Feststellbremse betätigen,
- Ablaufleitungen der Domwanne schließen.
3.1.3 Befüllen des TKW
Die Befüllung kann von oben oder unten erfolgen und muss ständig vor Ort überwacht werden.
- Der Fahrer darf den TKW nur dann befüllen, wenn er hierzu unterwiesen ist; hierzu zählt insbesondere die Bedienung der Füllstelleneinrichtungen.
- TKW erden.
Zum Erden dürfen nur die vorgeschriebenen Erdungsanschlüsse benutzt werden.
Die Erdungsanschlüsse am Fahrzeug müssen frei sein von Farbe, Fett, Rost und Schmutz, damit die elektrostatischen Aufladungen abgeleitet werden.
Fahrzeuge für den Transport von A III-Produkten, schwerem Heizöl und Bitumen sind hiervon ausgenommen.
Anhänger sind gesondert zu erden, da die Anhängerkupplung keine einwandfreie elektrische Ableitung gewährleistet.
Eine Erdung im Bereich der Fahrzeugoberseite (z.B. Domwanne) ist nicht zulässig, weil hier insbesondere bei der Befüllung oft gefährliche explosionsfähige Dampf-/Luft-Gemische vorhanden sind und beispielsweise durch elektrostatische Funkenentladungen zur Zündung gebracht werden können.
- Muss ein Fahrzeug im Rahmen der Beladung vorgezogen werden, ist folgendes zu beachten:
- Befülleinrichtungen vom TKW trennen,
- bei Obenbefüllung alle Domdeckel schließen und die Übergänge zu den Bühnen hochklappen,
- Erdung abnehmen,
- niemand darf sich auf dem Fahrzeug aufhalten, wenn es bewegt wird.
Obenbefüllung ohne Gasrückführung (Top Loading)
- Den TKW so einfahren, dass die Klapptreppe am TKW fest aufgelegt werden kann.
- Fahrzeugeigene klappbare oder versenkbare Geländer, Haltegriffe, Laufstege und Standflächen sind für das Begehen der Arbeitsplätze auf dem TKW bestimmungsgemäß zu verwenden; sofern geeignete Absturzsicherungen an der Füllstelle vorhanden sind, können auch diese benutzt werden (siehe auch Abschnitt 8.5).
- Das Auslaufrohr des Füllarmes muss möglichst senkrecht auf dem Boden der Kammer aufstehen und ständigen Kontakt mit dem Tank haben.
- Bei Befüllung mit Flüssigkeiten mit Flammpunkten unter 55 °C (A I/A II, A III = Empfehlung) muss die Befüllung mit gedrosselter Leistung beginnen, bis die Ausläufe des Füllrohres mit Flüssigkeit bedeckt sind (siehe auch Abschnitt 7.2.4).
- Der zulässige Befüllungsgrad - siehe auch Angaben der Beschilderung - darf nicht überschritten werden.
Dabei ist das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs einzuhalten.
- Maximale Füllgeschwindigkeit beachten.
- Domdeckel von Kammern, die gerade nicht befüllt werden, müssen geschlossen sein.
- Wird die Befüllung durch einen Alarm abgebrochen, so darf die Anlage erst dann wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Störungsursache gefunden und beseitigt ist.
- Zughebel bzw. Zugleinen von Schnellschlussventilen dürfen nicht festgemacht werden.
- Füllgeschwindigkeit so rechtzeitig drosseln, dass unter Berücksichtigung des Nachlaufs die zulässige Füllmenge nicht überschritten wird.
Obenbefüllung mit Gasrückführung (Top Loading)
- Den TKW so einfahren, dass die Klapptreppe am TKW fest aufgelegt werden kann.
- Fahrzeugeigene klappbare oder versenkbare Geländer, Haltegriffe, Laufstege und Standflächen sind für das Begehen der Arbeitsplätze auf dem TKW bestimmungsgemäß zu verwenden; sofern geeignete Absturzsicherungen an der Füllstelle vorhanden sind, können auch diese benutzt werden (siehe auch Abschnitt 8.5).
- Die Füllarme mit Gasabsaugung werden wegen ihres hohen Gewichtes pneumatisch abgesenkt und angehoben.
Dabei sind die Bedienungsanleitungen zu beachten.
Insbesondere sind diese Füllarme nur an den Handgriffen anzufassen und zu bewegen.
- Die Befüllung wird erst dann freigegeben, wenn der Bodenkontakt hergestellt ist und die Manschette der Gasrückführleitung am Domrand anliegt.
- Bei der Mengenvoreinstellung sind eventuell in den Kammern enthaltene Restmengen zu berücksichtigen.
Dabei darf weder der zulässige Befüllungsgrad der einzelnen Kammer (siehe auch Angaben der Beschilderung) noch das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges überschritten werden.
- Domdeckel von Kammern, die gerade nicht befüllt werden, müssen geschlossen sein.
- Befüllung durchführen.
- Wird die Befüllung durch einen Alarm abgebrochen, darf die Anlage erst dann wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Störungsursache gefunden und beseitigt ist.
Bei der Obenbefüllung mit Gasrückführung handelt es sich um eine Übergangstechnologie!
Untenbefüllung (Bottom Loading)
- Den TKW so einfahren, dass die lagerseitigen Befülleinrichtungen optimal erreicht werden können (siehe auch Abschnitt 9.6).
- Die Gasrückführung ist anzuschließen.
- Bei der Mengenvoreinstellung sind eventuelle in den Kammern enthaltene Restmengen zu berücksichtigen.
Dabei darf weder der zulässige Befüllungsgrad der einzelnen Kammern (siehe auch Angaben der Beschilderung) noch das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges überschritten werden.
- Auf Dichtheit der Verbindungen an den Trockenkupplungen achten.
- Befüllung durchführen.
- Nach Ansprechen der Überfüllsicherung ist der TKW visuell zu überprüfen. Grundsätzlich nicht gegen die Überfüllsicherung fahren!
- Wird die Befüllung durch einen Alarm abgebrochen, darf die Anlage erst dann wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Störungsursache gefunden und beseitigt ist.
3.1.4 Nach dem Befüllen
- Befülleinrichtungen so trennen, dass die abtropfenden Restmengen gefahrlos aufgefangen werden können.
- Erdung vom TKW trennen.
- Probeentnahmen, Peilungen und Temperaturmessungen dürfen frühestens 5 Minuten nach Füllende vorgenommen werden.
Geräte für Probeentnahmen, Peilstäbe, Thermometerhülsen und dergleichen müssen aus elektrisch leitfähigen Werkstoffen bestehen.
Keine Kunststoffseile oder -ketten verwenden (Gefahr von Entladungsfunken).
- Kontrollieren, ob Absperreinrichtungen geschlossen und Ablassventile und Befüllstutzen dicht sind.
Ablassstutzen mit Kappen sichern, Armaturenschrank verschließen.
- Der Fahrer muss mit dem Inhalt der für die jeweiligen Produkte geltenden Unfallmerkblätter vertraut sein und diese im Führerhaus unterbringen.
Werden für die jeweilige Beförderung nicht zutreffende Unfallmerkblätter im Führerhaus mitgeführt, so wird empfohlen, diese getrennt von dem für die unmittelbare Beförderung erforderlichen Unfallmerkblatt - beispielsweise in einem separaten Umschlag oder Behältnis mit der Aufschrift "Ungültige Unfallmerkblätter" aufzubewahren.
- Zusatzheizung und elektrische Geräte erst nach Verlassen der Füllstelle wieder einschalten.
- Sofern "Manuelle Additivierung" zugelassen ist, muss die Betriebsanweisung, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen, befolgt werden.
Speziell bei Obenbefüllung:
- Domdeckel zuklappen und verschließen.
- Klapptreppe (Übergänge) hochziehen und sorgfältig einrasten.
- Fahrzeugeigene Geländer herunterklappen.
- Nur mit leerer Domwanne und geschlossenen Ablaufleitungen abfahren.
Speziell bei Untenbefüllung:
- Alle Schläuche in die vorgeschriebene Lage bringen und sichern.
- Abfahren nur bei geöffneter Schranke oder grüner Ampel.
3.1.5 Brand beim Befüllen des TKW
- Ruhe bewahren, überlegt handeln!
- Sofort Befüllung abbrechen und Alarm geben!
- Schlauch abkuppeln - wenn möglich - bzw. Füllarm hochziehen, dann Domdeckel schließen!
- Fahrzeug - wenn möglich - aus dem Gefahrbereich hinausfahren!
3.2 Entladung des TKW
3.2.1 Positionieren des Fahrzeuges und Vorbereitung der Entladung
Um Unfälle zu vermeiden, ist vorsichtig an die Abgabestelle heranzufahren; vor allem achten auf: die Beschaffenheit der Zufahrtswege, die Durchfahrthöhe und -breite, die Platzverhältnisse, abgestellte Fahrzeuge und sonstige Hindernisse.
- Beim Rangieren möglichst einweisen lassen.
- Tankfahrzeug so aufstellen, dass die Schlauchverbindung zwischen Füllanschluss und TKW so kurz wie möglich ist und ohne Knick hergestellt werden kann.
- Den TKW sichern:
- Motor abstellen,
- Feststellbremse betätigen,
- kleinen Gang einlegen.
- Nicht aus dem Führerhaus springen! Beim Aussteigen Lenkrad, Haltegriffe und Trittstufen mit Blick zum Führerhaus benutzen.
- Bei geneigter Abstellfläche oder wenn mit "Fahrzeugmotor" gepumpt werden muss, sind die Unterlegkeile zu benutzen.
Achtung! Bei starker Neigung des TKW kann bei hohem Füllungsgrad Produkt aus den Be- und Entlüftungseinrichtungen der tiefliegenden Kammern austreten, deshalb diese Kammern zuerst ablassen.
- Offene Schächte sowie über Fahrbahnen oder Gehwege ausgelegte Schläuche oder Kabel zusätzlich sichern durch
Warndreieck,
Verkehrskegel oder
Warnleuchte
- (im Gefahrbereich von A I-/A II-Produkten nur explosionsgeschützte Leuchten verwenden).
Der Fahrzeugführer darf an der Anlieferungsstelle nicht tätig werden, wenn Bau- oder Instandsetzungsarbeiten dort ausgeführt werden und keine Koordination sichergestellt ist - siehe auch § 6 der UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).
Rückwärtsfahren
Der Fahrzeugführer darf nur rückwärts fahren oder zurücksetzen, wenn sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet werden; kann dies nicht sichergestellt werden, hat er sich durch einen Einweiser einweisen zu lassen.
Einweiser ist, wer einem Fahrzeugführer bei Sichteinschränkung Zeichen gibt, damit Personen durch Fahrbewegungen nicht gefährdet werden.
Er muss ausreichend Kenntnisse haben, um die Verkehrsvorgänge beurteilen zu können.
Eine Gefährdung von Personen kann in der Regel vermieden werden durch
- Abschrankung des Gefahrbereiches,
- die Anordnung von Verkehrsspiegeln, die dem Fahrzeugführer das Überblicken des Gefahrbereiches ermöglichen, oder
- heckseitige Fernsehkameras mit Übertragung ins Führerhaus.
Einweiser dürfen sich nur im Sichtbereich des Fahrzeugführers und nicht zwischen dem sich bewegenden Fahrzeug und in dessen Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten; sie dürfen während des Einweisens keine anderen Tätigkeiten ausführen.
Sobald keine Sichtverbindung mehr zwischen Fahrer und Einweiser besteht, hat der Fahrer sofort anzuhalten.
Wer aus einem Grundstück auf eine Straße einbiegen will, hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.
3.2.2 Entladen
- Überfüllungen und Sortenvermischungen müssen vermieden werden.
- Daher auch bei elektronischer Produktsicherung vor dem Ablassen prüfen, welches Produkt, in welcher Menge, aus welcher Kammer, über welche Abgabeeinrichtungen angeliefert werden soll.
- Danach sich vergewissern:
- Ist der richtige Tank und der dazugehörige Grenzwertgeber des betreffenden Tanks angeschlossen?
- Wo befindet sich der Flüssigkeitsstandanzeiger, z.B. Peilstab? Kann die bestellte Menge untergebracht werden?
- Selbst kleinste Ottokraftstoff-Anteile in Mitteldestillaten (z.B. in Dieselkraftstoff und leichtem Heizöl) setzen den Flammpunkt beträchtlich herab - erhöhte Explosionsgefahr!
- Rauchverbot beachten!
- Gekuppelte Schläuche vermeiden!
- Schläuche dürfen nicht unter dem Fahrzeug durchgezogen werden!
- Befüllvorschriften beachten!
Ortsfeste Tanks zur Lagerung von A I-/A II-Produkten
- Diese Tanks dürfen nur über fest angekuppelte Befüllschläuche befüllt werden; die Verbindungen müssen dicht sein.
Das Befüllen der Tanks muss so vorgenommen werden, dass Überfüllungen nicht auftreten; Leerraumermittlung durchführen!
- Der Grenzwertgeber an Tanks zur Lagerung von A I-/A II-Produkten muss vor der Befüllung an die Abfüllsicherung des TKW angeschlossen sein.
Der Befüllvorgang muss überwacht werden.
- Damit kein unzulässig hoher Überdruck entsteht, darf die zulässige Füllgeschwindigkeit nicht überschritten werden.
Ortsfeste Tanks zur Lagerung von A III-Produkten
- Tanks mit mehr als 1000 Liter Rauminhalt zur Lagerung von Dieselkraftstoff oder Heizöl EL dürfen nur über fest angekuppelte Befüllschläuche befüllt werden; die Verbindungen müssen dicht sein.
Das Befüllen der Tanks muss so vorgenommen werden, dass Überfüllungen nicht auftreten; Leerraumermittlung durchführen! Der Grenzwertgeber am Tank muss vor der Befüllung an die Abfüllsicherung des TKW angeschlossen sein.
Der Befüllvorgang muss überwacht werden.
- Damit kein unzulässig hoher Überdruck entsteht, darf die zulässige Füllgeschwindigkeit nicht überschritten werden.
- Behälter mit einem Rauminhalt bis 1000 Liter zur Lagerung von Dieselkraftstoff oder Heizöl EL dürfen aus Straßentankfahrzeugen oder Aufsetztanks im Vollschlauchsystem nur mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil und Füllgeschwindigkeiten unter 200 l/min im freien Auslauf befüllt werden.
- Vorhandene Gaspendelanschlüsse sind bestimmungsgemäß zu benutzen.
Im Bereich des Füllanschlusses ist dann ein entsprechender Hinweis angebracht.
Vor dem Ablassen muss der Gaspendelschlauch mit dem entsprechenden Stutzen der Anlage und der zugehörigen TKW -Kammer verbunden werden; sofern Tanks durch Vakuum-Leckanzeigegeräte gesichert sind, müssen besondere Betriebsvorschriften - die meist in der Nähe des Einfüllstutzens angebracht sind - beachtet werden.
- Der Entladevorgang ist vom Fahrer ständig zu überwachen, um bei Störungen sofort eingreifen zu können.
Daher ist eine gleichzeitige Entladung nach zwei Seiten nicht zulässig.
- Peilstutzen müssen während des Ablassens geschlossen sein.
- Bei Gewitter ist der Entladevorgang zu unterbrechen.
- Bei Leckagen, Abfüllvorgang abbrechen, Leckagen beheben.
- Bei Entleerung mit Pumpe (Vollschlauchsystem) ist außerdem darauf zu achten, dass durch die Füllgeschwindigkeit kein unzulässiger Überdruck im Lagertank entsteht.
- Bei Entleerung im Leerschlauchsystem Schläuche nach dem Entladen gut entleeren.
Anschlüsse dicht verschließen. Vertropfungen in den Domschacht vermeiden.
Eventuelle Tropfmengen aufnehmen.
Schächte sorgfältig abdecken.
3.3 Zusätzliche Anweisungen für spezielle Produkte
3.3.1 Bitumen
- Die Gefahr liegt hier vor allem in der hohen Temperatur dieser Produkte bis ca. 200 °C. Daher ist beim Umgang mit Bitumen stets die persönliche Schutzausrüstung zu tragen (siehe auch Abschnitt 4.1.1).
Vor dem Befüllen jedes Tankabteils prüfen, ob es frei ist von Wasser oder Emulsionen (wasserhaltiges Bitumen).
- Beim Beheizen von Bitumen- TKW mit Wasserdampf stets den Domdeckel offenlassen.
Hierdurch kann, wenn Heizschlangen undicht werden, das aufschäumende Produkt abgeleitet werden.
Beim Aufschäumen die Beheizung und ggf. Befüllung sofort unterbrechen.
Denn:
Kommt heißes Bitumen z.B. mit Wasser in Berührung, verdampft das Wasser schlagartig, und es kommt zu einer 2000 fachen Raumvergrößerung des Wasserdampf-Bitumen-Gemisches, das aufschäumend oft mit einer Temperatur von über 100 °C aus dem Dom spritzt.
- Armaturen und Schläuche stets sauber halten, erstarrtes Bitumen kann die Benutzung unmöglich machen und Unfälle verursachen.
Verstopfte Schläuche und Leitungen sind vom offenen Leitungsende her zu erwärmen, z.B. durch elektrische Heizung, Dampf, Heißluft.
Niemals versuchen, verstopfte Auslaufstutzen und Leitungen mit einer Stange zu durchstoßen.
- Da die Abgabe von Bitumen unter Druck erfolgt, ist es besonders wichtig, dass
- nur geeignete Abfüllschläuche und Kupplungen verwendet werden (Gelenkkupplungen sind ungeeignet),
- die Schlauchverbindungen dicht sind,
- Schieber und Ventile nicht gewaltsam betätigt werden.
3.3.2 Schweres Heizöl
Die Gefährdung durch dieses Produkt liegt in der Temperatur, die bis zu 80°C betragen kann.
3.3.3 Flugbenzine, Düsenkraftstoffe sowie Spezialbenzine
Für diese Produkte sind - sofern vorhanden - auch die zusätzlichen Anweisungen der Mineralölfirmen zu beachten.
4 Persönlicher Schutz
4.1 Persönliche Schutzausrüstungen
Den TKW- Fahrern sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.
Diese müssen vollzählig vorhanden sein und bestimmungsgemäß benutzt werden.
Bei Verstößen sind Bußgelder möglich.
Persönliche Schutzausrüstungen sind:
4.1.1 Arbeitsschutzausrüstungen nach UVV
Kopfschutz
Schutzhelme oder Anstoßkappen sollen vor Stoßverletzungen am Kopf schützen.
Schutzhandschuhe
Das Material der Schutzhandschuhe muss sich nach dem Ladegut richten (produktbeständig). Bei Produkten der Gefahrklassen A I und A II müssen die Handschuhe auch elektrisch leitfähig sein.
Schutzschuhe
Schutzschuhe sollen Fußverletzungen verhindern und durch ihre elektrische Leitfähigkeit vermeiden, dass der Benutzer sich so stark elektrostatisch auflädt, dass von ihm zündfähige Entladungsfunken ausgehen können.
Schutzschuhe erfüllen diese Forderungen, wenn sie dem Schutzschuh-Merkblatt (ZH 1/187) entsprechen.
Sie sind beim Be- und Entladen ständig zu tragen!
Persönliche Schutzausrüstungen beim Be- und Entladen von Bitumen
Die Gefahr liegt hier vor allem in den hohen Temperaturen dieses Produktes.
Spritzer auf die Haut führen zu schweren Verbrennungen.
Daher sind beim Be- und Entladen von Bitumen stets folgende persönliche Schutzausrüstungen zu tragen;
- Schutzhelm mit vollem Gesichts- und Nackenschutz;
- über der Brust geschlossene Schutzjacke; eine Lederschürze ist eine sinnvolle Ergänzung,
- Handschutz mit Stulpen; die Jackenärmel müssen z.B. durch Druckknöpfe abgesichert sein und enganliegend unter den Stulpen getragen werden,
- Stiefel oder hohe Schuhe; die Hosenbeine müssen über das Schuhwerk reichen.
4.1.2 Notfallschutzausrüstungen nach GGVSE
Neben den persönlichen Schutzausrüstungen für die Durchführung von Arbeiten sind beispielsweise beim Transport von Ottokraftstoffen, Dieselkraftstoffen oder Heizöl EL auch Schutzausrüstungen für die Durchführung von Maßnahmen nach Unfällen oder Zwischenfällen gemäß GGVSE in der Regel mitzuführen (siehe auch Unfallmerkblätter Abschnitt 12):
- Dichtschließende Schutzbrille
- Handschuhe aus geeignetem Kunststoff oder synthetischem Gummi.
Dies können die Handschuhe nach Abschnitt 4.1.1 sein.
- Geeignete Schaufel/Spaten aus nicht funkenreißendem Material.
4.2 Arbeitskleidung; Hautschutz - Hautpflege
4.2.1 Arbeitskleidung
Bei der Handhabung von Mineralölprodukten können brennbare Dampf/Luft-Gemische auftreten. Ölgetränkte Kleidung kann bei einem Brand durch Dochtwirkung schnell und heftig abbrennen.
Daher ist stark verschmutzte Arbeitskleidung sofort zu wechseln.
Geeignet ist z.B. ein flammenhemmender Schutzanzug (DIN 32 761), dessen Material bei kurzzeitigen Flammeneinwirkungen nicht entflammt und der eine Tragedauer von mindestens 8 Stunden ohne Unterbrechung erlaubt.
Diese Eigenschaft kann z.B. mit flammenhemmend ausgerüsteter Baumwolle oder Wolle bzw. mit textilen Flächengebilden aus Spezialfasern erreicht werden.
Die Oberfläche des Anzugmaterials sollte dicht und glatt sein, damit kein Fett oder Öl aufgesaugt werden kann.
Es wird nachdrücklich empfohlen, keine persönlichen Kleidungsstücke (beispielsweise Unterwäsche, Hemden, Pullover, Strümpfe) bei der Arbeit zu tragen, die überwiegend aus synthetischen Fasern bestehen.
Diese Kleidung schmilzt bei einem Brand, klebt auf der Haut und kann so zu schweren Brandverletzungen führen.
Kleidungsstücke aus synthetischen Fasern können die elektrostatische Aufladung des Trägers begünstigen.
4.2.2 Hautschutz - Hautpflege
Mineralölprodukte und die darin enthaltenen Zusätze können gesundheitsschädigend sein, wenn sie auf die Haut einwirken.
Wenn die Haut mit diesen Stoffen in Berührung gekommen ist, dann:
Benetzungen sofort gründlich abwaschen, die verschmutzte Kleidung wechseln, fetthaltige Salbe auf die gereinigte Haut auftragen.
5 Maßnahmen im Gefahrfall
5.1 Allgemeines
Auch wenn alle Verhaltensmaßregeln beachtet werden, können durch nicht erkennbare technische Mängel kritische Situationen entstehen.
Deshalb muss der Fahrer wissen, wie er in solchen Störungsfällen durch richtiges und schnelles Handeln Schäden verhindern oder den Schadenumfang begrenzen kann.
Werden entzündbare flüssige Stoffe transportiert, so sind die Angaben über Gefahreigenschaften des Produktes, Schutzausrüstung und Notmaßnahmen im jeweiligen Unfallmerkblatt aufgeführt.
Die GGVSE schreibt vor, dass das Fahrpersonal vor Fahrtantritt von den Weisungen Kenntnis nimmt und in der Lage ist, sie sachgemäß anzuwenden.
5.2 Überlaufen bei der TKW -Beladung
- Domdeckel schließen!
- Betriebsaufsicht verständigen!
- Befüllvorgang sofort unterbrechen!
Anschließend nach Weisung des Personals der Füllstelle folgende Maßnahmen durchführen, wie:
- Domwanne in geeigneter Weise entleeren;
- eventuell übergelaufene Produktreste mit Wasser oder ölaufsaugenden bzw. chemischen Mitteln gründlich entfernen;
- überfüllte Kammern bis zum zulässigen Füllungsgrad entleeren.
- Ist Produkt übergelaufen, kann Brand- oder Explosionsgefahr bestehen.
- Deshalb zusätzlich zu vorstehenden Maßnahmen die Fahrer benachbarter Fahrzeuge veranlassen, die Befüllung sofort einzustellen und die Domdeckel zu schließen bzw. bei Bottom Loading die Füllarme abzukuppeln.
- Auf keinen Fall dürfen Fahrzeuge ein- oder ausfahren.
Beim Anlassen des Motors können Brände oder Explosionen entstehen.