umwelt-online: BGR 174 Hängegerüste (2)
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7.5 Kupplungen

7.5.1 Kupplungen dürfen nur an Systembauteile angeschlossen werden, die den Anforderungen nach Abschnitt 7.4 entsprechen.

Tabelle 5: Tragfähigkeit von Kupplungen

Art der Kupplung zulässige Belastung
Normalkupplung
Klasse B und BB
9 kN
Stoßkupplung
Klasse B
6 kN
Drehkupplung 5 kN
Normalkupplung Klasse BB mit untergesetzter Kupplung Klasse B 15 kN

7.5.2 Es dürfen nur gekennzeichnete Kupplungen der Klassen B und BB (siehe auch Tabelle 5) verwendet werden. Diese müssen

Für Kupplungen der Klasse BB muss vom DIBt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegen, da für diese Art der Kupplungen in DIN EN 74 keine Anforderungen enthalten sind.

Beispiel für Kennzeichnung nach DIN EN 74:

Beispiel für Kennzeichnung durch DIBt:

7.5.3 Kupplungen mit Schraubverschluss müssen mit einem Moment von 50 Nm angezogen werden.

50 Nm entspricht bei einem Hebelarm von 25 cm einer Kraft von 20 kg.

7.5.4 Keilkupplungen sind mit einem 500 g schweren Hammer bis zum Prellschlag festzuschlagen.

7.6 Güteanforderungen an Holzbauteile

7.6.1 Gerüstbauteile aus Holz müssen mindestens der Sortierklasse S 10 oder MS 10 nach DIN 4074-1 entsprechen.

7.6.2 Gerüstbretter oder -bohlen müssen dauerhaft mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss außerdem die letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung enthalten.

Siehe Bauordnung der Bundesländer in Verbindung mit der Bauregelliste A.

7.6.3 Gerüstbretter oder -bohlen müssen mindestens 3,0 cm dick und dürfen an ihren Enden nicht aufgerissen sein.

Gerüstbretter oder -bohlen werden z.B. durch Einschlagen von Wellen-Bandeisen an den Stirnseiten gegen Aufreißen geschützt.

7.7 Beläge

7.7.1 Allgemeines

7.7.1.1 Gerüstbretter oder -bohlen dürfen nur verwendet werden, wenn sie

Gerüstbretter oder -bohlen gelten als dicht verlegt, wenn der Abstand untereinander 2,0 cm oder im Bereich von Durchdringungen 8 cm nicht überschreitet.

7.7.1.2 Gerüstbretter oder -bohlen sind bei einer Auflagerung nach Bild 5 zusätzlich gegen Abheben zu sichern.

7.7.1.3 Abweichend von Abschnitt 7.7.1.2 kann auf eine Sicherung gegen Abheben verzichtet werden, wenn die Gerüstbretter oder -bohlen mindestens 3 m lang sind und der Querschnitt mindestens 20 cm X 4,0 cm beträgt.

7.7.2 Beläge in Arbeitsgerüsten

Werden Gerüstbretter oder -bohlen in Arbeitsgerüsten eingesetzt, dürfen diese nur mit den Mindestquerschnitten nach Tabelle 6 in Abhängigkeit von der Stützweite verwendet werden.

Bild 5: Auflagerung von Gerüstbohlen

Tabelle 6: Größte zulässige Stützweite in mm von Gerüstbrettern oder -bohlen aus Holz

Gerüstgruppe Brett- oder Bohlenbreite
cm
Brett- oder Bohlendicke
cm
3,0 3,5 4,0 4,5 5,0

1, 2, 3
20 1,25 1,50 1,75 2,25 2,50
24 und 28 1,25 1,75 2,25 2,50 2,75

4
20 1,25 1,50 1,75 2,25 2,50
24 und 28 1,25 75 2,00 2,25 2,50
5 20, 24, 28 1,25 1,25 1,50 1,75 2,00
6 20, 24, 28 1,00 1,25 1,25 1,50 1,75

7.7.3 Beläge in Fanggerüsten

7.7.3.1 Werden Gerüstbretter oder -bohlen in Fanggerüsten eingesetzt, dürfen diese nur mit den Mindestquerschnitten nach Tabelle 7 in Abhängigkeit von der Stützweite verwendet werden.

7.7.3.2 Werden Gerüstbeläge aus Systemgerüsten verwendet, ist der Nachweis der Tragfähigkeit für die tatsächlich vorhandene Absturzhöhe zu erbringen.

Nachweis der Tragfähigkeit siehe BG-Grundsätze "Prüfung von Belagteilen in Fang- und Dachfanggerüsten sowie von Schutzwänden in Dachfanggerüsten" (BGG 927).

Tabelle 7: Größte zulässige Stützweite von Gerüstbrettern oder -bohlen aus Holz als Belagteile von Fanggerüsten

Bohlenbreite Absturzhöhe Größte zul. Stützweite
in m
für doppelt gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von
Größte zul. Stützweite
in m
für einfach gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von
in cm n m 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm
20 1,0 1,5 1,8 2,1 2,6 - 1,1 1,2 1,4
1,5 1,3 1,6 1,9 2,2 - 1,0 1,1 1,3
2,0 1,2 1,5 1,7 2,0 - - 1,0 1,2
2,5 1,2 1,4 1,6 1,8 - - 1,0 1,1
3,0 1,1 1,3 1,5 1,7 - - - 1,1
24 1,0 1,7 2,1 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,6
1,5 1,5 1,8 2,2 2,5 - 1,1 1,2 1,4
2,0 1,4 1,6 2,0 2,2 - 1,0 1,2 1,3
2,5 1,3 1,4 1,8 1,9 - - 1,0 1,2
3,0 1,2 1,4 1,8 1,9 - - 1,0 1,2
28 1,0 1,9 2,4 2,7 2,7 1,1 1,3 1,5 1,7
1,5 1,7 2,0 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,6
2,0 1,5 1,8 2,2 2,5 1,0 1,1 1,3 1,4
2,5 1,4 1,7 2,0 2,3 - 1,0 1,2 1,4
3,0 1,3 1,6 2,0 2,0 - 1,0 1,1 1,3

7.8 Seitenschutz

7.8.1 Allgemeines

7.8.1.1 Belagflächen müssen mit einem Seitenschutz, bestehend aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett (siehe Bild 6), umwehrt sein.

Bild 6:Seitenschutz

7.8.1.2 Abweichend von Abschnitt 7.8.1.1 darf auf

7.9 Zugänge

7.9.1 Allgemeines

Arbeitsplätze auf Gerüsten müssen über sichere Zugänge oder Aufstiege erreichbar sein.

7.9.2 Treppen

Werden Treppen oder Treppentürme als Aufstiege verwendet, ist die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers zu beachten.

7.9.3 Leitern

7.9.3.1 Werden Leitern als Aufstiege eingebaut, sind Anlegeleitern mit einem Anstellwinkel von 68° bis 75° zu verwenden. Dabei darf die Absturzhöhe und der zu überbrückende Höhenunterschied nicht mehr als 5,00 m betragen.

7.9.3.2 Führen Leitergänge durch ungenutzte nicht vollständig mit Belag und Seitenschutz ausgebaute Gerüstlagen, muss der Bereich des Leiterganges mindestens mit Geländer- und Zwischenholm gesichert sein.

8 Regelausführung für Hängegerüste

8.1 Zulässige Belastungen

Hängegerüste in der Regelausführung dürfen nur als Arbeitsgerüste verwendet werden. Dabei darf jede Aufhängung mit höchstens 1200 kg aus dem Nutzgewicht belastet werden und das flächenbezogene Nutzgewicht darf 200 kg/m2 nicht überschreiten.

8.2 Gerüstabmessungen

Hängegerüste müssen in der Regelausführung aus Gitterträgern nach Tabelle 8, Gerüstrohren nach Abschnitt 7.4 und Kupplungen nach Abschnitt 7.5 erstellt werden. Der Abstand der Gitterträger darf 2,50 m nicht überschreiten. Als Belag sind Gerüstbohlen nach Abschnitt 7.7 mit einem Querschnitt 24/4,5 cm zu verwenden (siehe Bild 7).

Als Belag können auch Systemgerüstbeläge aus Fassadengerüsten verwendet werden, wenn diese nach Herstellervorschrift eingebaut werden und gegen Abheben und unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sind.

Tabelle 8: Regelausführung von Hängegerüsten mit Stahl-Gitterträgern 45 cm hoch

Gitterträger Spannweite Abstand der Obergurtaussteifung erf. aufnehmbares Moment1) erf. aufnehmbare Querkraft Aufhängekräfte1)
Einfeld Mehrfeld Endfeld Mehrfeld
[m] [m] [kN/m] [kN] [kN] [kN] [kN]
Stahl 6,0 1,50 17,2 16,0 18,5 13,8 28,9
Stahl 4,0 2,00 11,8 11,8 13,7 10,0 21,0

8.3 Aufhängekräfte

8.3.1 Die Ableitung der Aufhängekräfte in die Tragkonstruktion oder das Bauwerk ist in jedem Einzelfall gesondert nachzuweisen.

8.3.2 Die Aufhängekonstruktion ist mit Gerüstrohren nach Abschnitt 7.4 auszuführen. Die Gerüstrohre sind am Gitterträger gemäß Bild 7 Detail 1 und 3 mit Normalkupplungen nach Abschnitt 7.5 anzuschließen.

8.4 Aussteifungen

8.4.1 Die Gesamtkonstruktion ist gegen Pendeln zu sichern.

Die Sicherung gegen Pendeln kann z.B. durch Befestigung oder Abstützung an angrenzenden Bauteile erfolgen (Bild 7).

8.4.2 Aussteifungen und Verstrebungen sind mit Gerüstrohren nach Abschnitt 7.4 und Normalkupplungen nach Abschnitt 7.5 herzustellen.

8.4.3 Die Gitterträger sind im Obergurt nach Tabelle 8 auszusteifen. Sie müssen in der Obergurtebene durch einen Strebenzug nach Bild 8 verstrebt sein. Jedem Strebenzug dürfen höchstens 5 Gerüstfelder zugeordnet werden.

8.4.4 Die Gitterträger sind im Untergurt an den Aufhängepunkten auszusteifen (siehe Bild 8).

8.4.5 Die Ober- und Untergurtaussteifungen sind durch Verstrebungen zu verbinden. Dieser Verstrebung sind höchstens 5 Gerüstfelder zuzuordnen (siehe Bild 8).

8.5 Kennzeichnung der Regelausführung

Hängegerüste der Regelausführung müssen nach Bild 10 gekennzeichnet sein.

Bild 7: Regelausführung Hängegerüst aus Gitterträgern

Bild 8: Aussteifungen im Hängegerüst aus Gitterträgern

9 Aufbau- und Verwendungsanleitung

Für Hängegerüste, die abweichend von der Regelausführung nach Abschnitt 8 auf-, um- und abgebaut werden, ist eine Aufbau- und Verwendungsanleitung zur Verfügung zu stellen. Diese muss alle für den Auf-, Um- und Abbau sowie für die bestimmungsgemäße Verwendung erforderlichen Angaben, einschließlich der zulässigen Belastungen, enthalten.

10 Auf-, Um- und Abbau

10.1 Allgemeines

10.1.1 Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Unternehmer hat für

zu sorgen.

Siehe § 2 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

10.1.2 Gerüstbauarbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Gerüstbauarbeiten gewährleisten.

Siehe § 4 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

10.1.3 Gerüstbauarbeiten müssen von Aufsichtführenden beaufsichtigt werden. Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Gerüstbauarbeiten überwachen. Sie müssen hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen.

Siehe § 4 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

10.1.4 Gerüstbauarbeiten dürfen nur von fachlich und gesundheitlich geeigneten Versicherten nach Unterweisung durchgeführt werden.

Siehe §§ 11 und 12 Arbeitsschutzgesetz, §§ 2 und 7 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und § 12 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Für Gerüstbauarbeiten, die gegebenenfalls wegen Eigenart und Fortgang der Arbeiten ohne Seitenschutz oder Anseilschutz durchgeführt werden, ist unter anderem derjenige gesundheitlich geeignet, der nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" arbeitsmedizinisch untersucht ist.

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