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Anforderungen an die Rutschhemmung von Bodenbelägen in Arbeitsbereichen und betrieblichen VerkehrswegenAnhang 1


Der Anwendungsbereich dieser BG-Regel beschränkt sich auf solche Arbeitsräume, Arbeitsbereiche und Verkehrswege, deren Fußböden nutzungsbedingt mit gleitfördernden Medien in Kontakt kommen, wo also ein Risiko des Ausrutschens zu vermuten ist.

Der mit dem Begehungsverfahren (Schiefe Ebene) ermittelte mittlere Neigungswinkel ist für die Einordnung eines Bodenbelages in eine von fünf Bewertungsgruppen maßgebend. Die Bewertungsgruppe dient als Maßstab für den Grad der Rutschhemmung, wobei Bodenbeläge mit der Bewertungsgruppe R 9 den geringsten und mit Bewertungsgruppe R 13 den höchsten Anforderungen an die Rutschhemmung genügen. Die jeweils angegebene Bewertungsgruppe stellt einen Richtwert dar, von dem im Einzelfall unter Berücksichtigung der vorhandenen oder der zu erwartenden betrieblichen Verhältnisse abgewichen werden kann.

Die Arbeitsräume und -bereiche, in denen wegen des Anfalls besonders gleitfördernder Stoffe ein Verdrängungsraum unterhalb der Gehebene erforderlich ist, sind durch ein "V" in Verbindung mit der Kennzahl für das Mindestvolumen des Verdrängungsraums gekennzeichnet.

Die in der nachstehenden Tabelle vorgenommene Zuordnung von Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen zu Bewertungsgruppen erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Nicht aufgeführte Arbeitsräume und Arbeitsbereiche sind, entsprechend der in ihnen zu erwartenden Rutschgefahr (z.B. je nach Häufigkeit, Menge und Art der auftretenden gleitfördernden Stoffe(n), in Analogie zur Tabelle einer Bewertungsgruppe zu zuordnen.




Die Messergebnisse der Prüfmethode zur Bestimmung der Rutschhemmung von Bodenbelägen im Betriebszustand nach DIN 51131 (Gleitreibungskoeffizient) können nicht direkt mit den Messergebnissen der Prüfung nach DIN 51130 (Neigungswinkel auf der Schiefen Ebene) verglichen werden. Der Gleitreibungskoeffizient kann deshalb nicht zur Einordnung in eine R-Gruppe herangezogen werden.

Num-
mer
Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche VerkehrswegeBewertungs-
gruppe der Rutschgefahr
(R-Gruppe)
Verdrängungs-
raum mit Kennzahl für das Mindestvolumen
0Allgemeine Arbeitsräume und -bereiche 1  
0.1Eingangsbereiche 2R 9 
0.2Eingangsbereiche, außenR 11 oder R 10V 4
0.3Treppen, innen 3R 9 
0.4AußentreppenR 11 oder R 10V 4
0.5Sanitärräume (z.B. Toiletten, Umkleide- und Waschräume)R 10.
 Pausenräume (z.B. Aufenthaltsraum, Betriebskantinen)R 9 
 Sanitätsräume (z.B. medizinische Behandlungsräume)R 9 
1Herstellung von Margarine, Speisefett, Speiseöl  
1.1FettschmelzenR 13V 6
1.2SpeiseölraffinerieR 13V 4
1.3Herstellung und Verpackung von MargarineR 12
1.4Herstellung und Verpackung von Speisefett, Abfüllen von SpeiseölR 12 
2Milchbe- und Verarbeitung, Käseherstellung  
2.1Frischmilchverarbeitung einschließlich ButtereiR 12 
2.2Käsefertigung, -lagerung und VerpackungR 11 
2.3SpeiseeisfabrikationR 12 
3Schokoladen- und Süßwarenherstellung  
3.1ZuckerkochereiR 12 
3.2KakaoherstellungR 12 
3.3RohmassenherstellungR 11 
3.4Eintafelei, Hohlkörper- und PralinenfabrikationR 11 
4Herstellung von Backwaren (Bäckereien, Konditoreien, Dauerbackwaren-Herstellung)  
4.1TeigbereitungR 11 
4.2Räume, in denen vorwiegend Fette oder flüssige Massen verarbeitet werdenR 12 
4.3SpülräumeR 12V 4
5Schlachtung, Fleischbearbeitung, Fleischverarbeitung  
5.1SchlachthausR 13V 10
5.2Kuttlerraum, DarmschleimereiR 13V 10
5.3FleischzerlegungR 13V 8
5.4WurstkücheR 13V 8
5.5KochwurstabteilungR 13V 8
5.6RohwurstabteilungR 13V 6
5.7WursttrockenraumR 12 
5.8DarmlagerR 12 
5.9Pökelei, RäuchereiR 12 
5.10GeflügelverarbeitungR 12V 6
5.11Aufschnitt- und VerpackungsabteilungR 12.
5.12Handwerksbetrieb mit VerkaufR 12 V 8 4
6Be- und Verarbeitung von Fisch, Feinkostherstellung  
6.1Be- und Verarbeitung von FischR 13V 10
6.2FeinkostherstellungR 13V 6
6.3MayonnaiseherstellungR 13V 4
7Gemüsebe- und -verarbeitung  
7.1SauerkrautherstellungR 13V 6
7.2GemüsekonservenherstellungR 13V 6
7.3SterilisierräumeR 11.
7.4Räume, in denen Gemüse für die Verarbeitung vorbereitet wirdR 12V 4
8Nassbereiche bei der Nahrungsmittel- und Getränkeherstellung
(soweit nicht besonders erwähnt)
  
8.1Lagerkeller, GärkellerR 10.
8.2Getränkeabfüllung, FruchtsaftherstellungR 11 
9Küchen, Speiseräume  
9.1Gastronomische Küchen (Gaststättenküchen, Hotelküchen)  
9.1.1bis 100 Gedecke je TagR 11V 4
9.1.2über 100 Gedecke je TagR 12V 4
9.2Küchen für Gemeinschaftsverpflegung in Heimen, Schulen, Kindertagesstätten, SanatorienR 11 
9.3Küchen für Gemeinschaftsverpflegung in Krankenhäusern, KlinikenR 12 
9.4Großküchen für Gemeinschaftsverpflegung in Mensen, Kantinen, FernküchenR 12V 4
9.5Aufbereitungsküchen (Fast-Food-Küchen, Imbissbetriebe)R 12V 4
9.6Auftau- und AnwärmküchenR 10 
9.7Kaffee- und Teeküchen, Küchen in Hotels-Garni, StationsküchenR 10 
9.8Spülräume  
9.8.1Spülräume zu 9.1, 9.4, 9.5R 12V 4
9.8.2Spülräume zu 9.2R 11 
9.8.3Spülräume zu 9.3R 12 
9.9Speiseräume, Gasträume, Kantinen einschließlich Bedienungs- und ServiergängenR 9 
10Kühlräume, Tiefkühlräume, Kühlhäuser, Tiefkühlhäuser  
10.1für unverpackte WareR 12 
10.2für verpackte WareR 11 
11Verkaufsstellen, Verkaufsräume  
11.1Warenannahme Fleisch 
11.1.1für unverpackte WareR 11
11.1.2für verpackte WareR 10
11.2Warenannahme FischR 11 
11.3Bedienungsgang für Fleisch und WurstR 11 
11.3.1für unverpackte WareR 11
11.3.2für verpackte WareR 10
11.4Bedienungsgang für Brot und Backwaren, unverpackte WareR 10 
11.5Bedienungsgang für Molkerei- und Feinkosterzeugnisse, unverpackte VerpackungR 10 
11.6Bedienungsgang für Fisch
11.6.1für unverpackte WareR 12
11.6.2für verpackte WareR 11
11.7Bedienungsgang, ausgenommen Nr. 11.3 bis 11.6R 9.
11.8FleischvorbereitungsraumR 11.
11.8.1zur Fleischbearbeitung, ausgenommen Nr. 5R 12V 8
11.8.2zur Fleischverarbeitung, ausgenommen Nr. 5R 11
11.9Blumenbinderäume und -bereicheR 11
11.10Verkaufsbereiche mit ortsfesten Backöfen
11.10.1zum Herstellen von BackwarenR 11
11.10.2zum Aufbacken vorgefertigter BackwarenR 10
11.11Verkaufsbereiche mit ortsfesten Friteusen oder ortsfesten GrillanlagenR 12V 4
11.12Verkaufsräume, KundenräumeR 9 
11.13Vorbereitungsbereiche für Lebensmittel zum SB-VerkaufR 10 
11.14Kassenbereiche, PackbereicheR 9 
11.15Bedienungsgänge für Brot und Backwaren, unverpackte WareR 11 oder R 10V 4 
12Räume des Gesundheitsdienstes/der Wohlfahrtspflege  
12.1Desinfektionsräume (nass)R 11 
12.2Vorreinigungsbereiche der SterilisationR 10 
12.3Fäkalienräume, Ausgussräume, unreine PflegearbeitsräumeR 10 
12.4SektionsräumeR 10 
12.5Räume für medizinische Bäder, Hydrotherapie, Fango-AufbereitungR 11 
12.6Waschräume von OP's, GipsräumeR 10 
12.7Sanitäre Räume, StationsbäderR 10 
12.8Räume für medizinische Diagnostik und Therapie, MassageräumeR 9 
12.9OP-RäumeR 9 
12.10Stationen mit Krankenzimmern und FlureR 9 
12.11Praxen der Medizin, TagesklinikenR 9 
12.12ApothekenR 9 
12.13LaborräumeR 9 
12.14FriseursalonsR 9 
13Wäscherei  
13.1Räume mit Durchlaufwaschmaschinen (Waschröhren) oder mit WaschschleudermaschinenR 9 
13.2Räume mit Waschmaschinen, bei denen die Wäsche tropfnass entnommen wirdR 11 
13.3Räume zum Bügeln und MangelnR 9 
14Kraftfutterherstellung  
14.1TrockenfutterherstellungR 11 
14.2Kraftfutterherstellung unter Verwendung von Fett und WasserR 11V 4
15Lederherstellung, Textilien  
15.1Wasserwerkstatt in GerbereienR 13 
15.2Räume mit EntfleischmaschinenR 13V 10
15.3Räume mit LeimlederanfallR 13V 10
15.4Fetträume für DichtungsherstellungR 12 
15.5Färbereien für TextilienR 11 
16Lackierereien  
16.1NassschleifbereicheR 12V 10
17Keramische Industrie  
17.1Nassmühlen (Aufbereitung keramischer Rohstoffe)R 11 
17.2Mischer
Umgang mit Stoffen wie Teer, Pech, Graphit, Kunstharzen
R 11V 6
17.3Pressen (Formgebung)
Umgang mit Stoffen wie Teer, Pech, Graphit, Kunstharzen
R 11V 6
17.4GießbereicheR 12 
17.5GlasierbereicheR 12 
18Be- und Verarbeitung von Glas und Stein  
18.1Steinsägerei, SteinschleifereiR 11 
18.2Glasformung von Hohlglas, Behälterglas, Bauglas R 11
18.3Schleifereibereiche für Hohlglas, Flachglas R 11 
18.4Isolierglasfertigung
Umgang mit Trockenmittel
R 11V 6
18.5Verpackung, Versand von Flachglas
Umgang mit Antihaftmittel
R 11V 6
18.6Ätz- und Säurepolieranlagen für GlasR 11 
19Betonwerke  
19.1BetonwaschplätzeR 11 
20Lagerräume  
20.1Lagerräume für Öle und FetteR 12V 6
20.2Lagerräume für verpackte LebensmittelR 10
20.3Lagerbereiche im Freien R11 oder R 10V 4
21Chemische und thermische Behandlung von Eisen und Metall  
21.1BeizereienR 12 
21.2HärtereienR 12 
21.3LaborräumeR 11 
22Metallbe- und Verarbeitung, Metall-Werkstätten  
22.1GalvanisierräumeR 12 
22.2GraugußbearbeitungR 11V 4
22.3Mechanische Bearbeitungsbereiche (z.B. Dreherei, Fräserei), Stanzerei, Presserei, Zieherei (Rohre, Drähte) und Bereiche mit erhöhter Öl-SchmiermittelbelastungR 11V 4
22.4Teilereinigungsbereiche, AbdämpfbereicheR 12 
23Werkstätten für Fahrzeug-Instandhaltung  
23.1Instandsetzungs- und WartungsräumeR 11 
23.2Arbeits- und PrüfgrubeR 12V 4
23.3WaschhalleR 11V 4
24Werkstätten für das Instandhalten von Luftfahrzeugen  
24.1FlugzeughallenR 11 
24.2WerfthallenR 12 
24.3WaschplätzeR 12V 4
25Abwasserbehandlungsanlagen  
25.1PumpenräumeR 12 
25.2Räume für SchlammentwässerungsanlagenR 12 
25.3Räume für RechenanlagenR 12 
25.4Standplätze von Arbeitsplätzen, Arbeitsbühnen und WartungspodesteR 12 
26Feuerwehrhäuser  
26.1Fahrzeug-StellplätzeR 12 
26.2Räume für SchlauchpflegeeinrichtungenR 12 
27Geldinstitute  
27.1SchalterräumeR 9 
28Parkbereiche  
28.1Garagen, Hoch- und Tiefgaragen ohne Witterungseinfluss 5R10 
28.2Garagen, Hoch- und Tiefgaragen mit WitterungseinflussR 11 oder R 10V 4
28.3Parkflächen im FreienR 11 oder R 10V 4
29Schulen und Kindergärten  
29.1Eingangsbereiche, Flure, PausenhallenR 9 
29.2Klassenräume, GruppenräumeR 9 
29.3TreppenR 9 
29.4Toiletten, WaschräumeR 10 
29.5Lehrküchen in Schulen
(siehe auch Nummer 9)
R 10 
29.6.Küchen in Kindergärten
(siehe auch Nummer 9)
R 10 
29.7Maschinenräume für HolzbearbeitungR 10 
29.8Fachräume für WerkenR 10
29.9PausenhöfeR 11 oder R 10V4
30Betriebliche Verkehrswege in Außenbereichen
30.1GehwegeR 11 oder R 10V 4
30.2Laderampen
30.2.1überdachtR 11 oder R 10V 4
30.2.2nicht überdachtR 12
30.3Schrägrampen (z.B. für Rollstühle, Ladebrücken)R 12
30.4.1BetankungsbereicheR 12
30.4.2Betankungsbereiche überdachtR 11


1Für Fußböden in barfuß begangenen Nassbereichen siehe GUV-Information "Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche" (GUV-I 8527, bisherige GUV 26.17)
2Eingangsbereiche gemäß Nummer 0.1 sind die Bereiche, die durch Eingänge direkt aus dem Freien betreten werden und in die Feuchtigkeit von außen hereingetragen werden kann (siehe auch vierter Absatz des Abschnittes 4, Verwendung von Schmutz- und Feuchtigkeitaufnehmer). Für anschließende Bereiche oder andere großflächige Räume ist Abschnitt 3.4 dieser BG-Regel zu berücksichtigen.
3Treppen gemäß Nummer 0.3 sind diejenigen, auf die Feuchtigkeit von außen hineingetragen werden kann. Für anschließende Bereiche ist Abschnitt 3.4 dieser BG-Regel zu beachten.
4Wurde überall ein einheitlicher Bodenbelag verlegt, kann der Verdrängungsraum auf Grund einer Gefährdungsanalyse (unter Berücksichtigung des Reinigungsverfahrens, der Arbeitsabläufe und des Anfalls an gleitfördernden Stoffe auf den Fußboden) bis auf V 4 gesenkt werden.
5Die Fußgängerbereiche, die nicht von Rutschgefahr durch Witterungseinflüsse, wie Schlagregen oder eingeschleppte Nässe, betroffen sind.


Anwendungsbeispiel

Der Arbeitsbereich Nummer 6.3, Mayonnaiseherstellung, wird mit der Bewertungsgruppe R 13 der Rutschgefahr bewertet. Die Größe des Mindestverdrängungsraums wird mit V 4, entsprechend mindestens 4 cm3/dm2, angegeben.

Bei der Auswahl eines geeigneten Bodenbelages können unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedingungen des Einzelfalls Bodenbeläge in die Betrachtung einbezogen werden, denen nach Prüfung folgende Eigenschaften bescheinigt worden sind:

RutschhemmungVerdrängungsraum
R 13V 4
R 13V 6
R 13V 8
R 13V 10


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 Verfahren zur Prüfung der Rutschhemmung von Bodenbelägen für Arbeitsräume und -bereiche mit RutschgefahrAnhang 2


Das Prüfverfahren ist in DIN 51130 "Prüfung von Bodenbelägen; Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft; Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit erhöhter Rutschgefahr; Begehungsverfahren; Schiefe Ebene" geregelt.

1 Prüfpersonen, Prüfschuhe, Sicherheitseinrichtung

Die Prüfpersonen tragen Sicherheitsschuhe der Form B, Schuhausführung S1 nach DIN EN ISO 20345 Teile 1 und 2 mit der Laufsohle auf Nitrilkautschuk-Basis der Firma Lupos Schuhfabrik GmbH, Rheinstraße 12, D-41836 Hückelhoven, Typ "Picasso", mit einer Shore-A-Härte 72 ± 2 nach DIN 53505 und einer Profilierung nach Bild 1.

Die Prüfpersonen sind durch eine Sicherheitseinrichtung (Auffanggurt) gegen Sturz gesichert. Die Einrichtung behindert die Prüfpersonen beim Gehen auf dem zu prüfenden Belag nicht.

Bild 1: Sohle des Prüfschuhs


2 Prüfeinrichtung

Als Prüfeinrichtung (Bild 2) dient eine ebene, verwindungssteife Platte von 600 mm Breite und 2000 mm Länge, die in ihrer Neigung in Längsrichtung von 0 bis 45° verstellbar ist. Die Hubgeschwindigkeit des Antriebs bewirkt eine Winkelgeschwindigkeit der Platte von maximal 1° je Sekunde, d.h. für den Durchlauf des Gesamtwinkels von 45° werden mindestens 45 Sekunden benötigt. Die Hubbewegung ist wahlweise kontinuierlich oder stufenweise in Stufen von 0,5° durch die Prüfpersonen steuerbar. Ein an der Prüfeinrichtung angebrachtes Winkelmeßgerät zeigt den Neigungswinkel der Platte gegenüber der Horizontalen auf 0,5° ± 0,2° an.

Zur Sicherheit der Prüfpersonen sind an den Längsseiten der Prüfeinrichtung Geländer angebracht.

Bild 2: Prüfeinrichtung (schiefe Ebene)


3 Gleitmittel

Für die Prüfungen wird Motorenöl der SAE-Viskositätsklasse 10 W 30 nach DIN 51511 "Schmierstoffe, SAE-Viskositätsklassen für Motorenschmieröle" verwendet. Das Öl aus einem geöffneten Behälter ist entweder innerhalb von drei Tagen zu verbrauchen oder bei Überschreitung dieses Zeitraums in einem dicht schließenden Behälter aufzubewahren, um eine Veränderung der Viskosität auszuschließen.

4 Probekörper

4.1 Allgemeines

Die zu prüfenden Bodenbeläge müssen entweder selbsttragend sein, als selbsttragende, verzugsfreie Platte mit ebener Unterseite hergestellt oder auf ebene Platten aus tragfähigem, verzugsfreiem Material aufgebracht sein. Der Prüfbelag ist 100 cm x 50 cm groß. Die zu prüfende Oberfläche muss als solche eindeutig erkennbar oder gekennzeichnet sein.

Bodenbeläge mit richtungsorientierter Profilierung oder Rauhigkeit sind so auf die Platte aufzubringen, dass die Richtung der geringsten Rutschhemmung mit der Begehungsrichtung übereinstimmt.

Bodenbeläge aus Rechteckformaten ohne richtungsorientierte Profilierung oder Rauhigkeit werden so auf der ebenen Platte des Probekörpers aufgebracht, dass die kurze Kante parallel zur Drehachse des Prüfgerätes liegt.

Die Oberfläche der Bodenbeläge muss vor der Prüfung z.B. von Fertigungsrückständen, Verunreinigungen, Trennmitteln oder Pressgraten gereinigt werden.

4.2 Bodenbeläge aus Einzelplatten mit Fugen zwischen den zusammengesetzten Platten

Bodenbeläge müssen in der Weise und mit den Fugenbreiten zu Prüfbelägen zusammengesetzt werden, wie sie in der Praxis zur Anwendung kommen.

5 Kalibrierung

Das Kalibrierverfahren dient zur Eingrenzung subjektiver Einflüsse auf das Prüfverfahren. Für das Kalibrierverfahren stehen die drei Standard-Bodenbeläge E, P und R zur Verfügung, deren Neigungswinkel α durch umfangreiche Untersuchungen bestimmt und als Standardneigungswinkel αSE, αSP und α SR festgelegt worden sind.

Die Standardneigungswinkel liegen dicht an den Bewertungsgruppengrenzen.

Vor der Prüfung begehen die beiden Prüfpersonen 1 und 2 jeden der drei Standard-Bodenbeläge dreimal. Aus den hierbei ermittelten Neigungswinkeln werden die Mittelwerte α E1, αP1, αR1 und α E2, αP2, αR2 errechnet. Aus der jeweiligen Differenz zwischen diesen Mittelwerten und den Standardneigungswinkeln ergeben sich die individuellen Korrekturwerte ΔαE1, ΔαP1, ΔαR1 und ΔαE2, ΔαP2, ΔαR2.

(Δαi,1 = αs,i - αi,1 und Δαi,2 = αs,i - αi,2 mit i = E, P, R)

Der kritische Differenzbetrag Cr D kennzeichnet den Streubereich von Messwerten, innerhalb dessen bei Messungen am gleichen Objekt in verschiedenen Prüfstellen oder bei wiederholten Messungen in einer Prüfstelle Unterschiede zufällig auftreten.

Die kritischen Differenzbeträge Cr D95 sind für die drei Standardbeläge für ein Signifikanzniveau von 95 % aus den Vergleich- und Wiederholgrenzen nach DIN ISO 5725 "Präzision von Prüfverfahren; Bestimmung von Wiederholbarkeit und Vergleichbarkeit durch Ringversuche" bestimmt worden.

Standard-
Bodenbelag
αsCr D95
E10,7°3,7°
P18,2°2,7°
R26,8°2,3°

Sind die Korrekturwerte ΔαE1, ΔαP1, ΔαR1 und ΔαE2, ΔαP2, ΔαR2 gleich oder kleiner als der kritische Differenzbetrag, werden sie bei der Auswertung berücksichtigt, sind sie größer, wird die betreffende Prüfperson von der Prüfung ausgeschlossen. Sie muss durch eine andere Prüfperson ersetzt werden.

6 Durchführung

Die Temperatur im Prüfraum sowie die Temperatur von Schuhwerk, Gleitmittel und Prüfbelag muss 23 ± 5 °C betragen.

Unmittelbar vor Beginn der Prüfungen werden 100 ± 1 ml des Gleitmittels mit einem Pinsel gleichmäßig auf der Oberfläche des Prüfbelages verteilt. Die Laufsohle des Schuhwerks wird mittels des Pinsels mit dem Gleitmittel benetzt.

Die Prüfperson geht mit Blickrichtung talwärts in aufrechter Haltung in Schritten einer halben Fußlänge vorwärts und rückwärts auf dem zu prüfenden Bodenbelag. Die Neigung des Prüfbelages wird vom waagerechten Zustand ausgehend mit einer Geschwindigkeit von ca. 1° je Sekunde erhöht. Der Neigungswinkel, bei dem die Prüfperson die Grenze des sicheren Gehens erreicht, wird durch mehrmaliges Auf- und Abfahren um den kritischen Bereich festgestellt.

Der Neigungswinkel des Prüfbelages wird, jeweils vom waagerechten Zustand ausgehend, dreimal ermittelt.

Jeweils vor der zweiten und dritten Messung wird das Gleitmittel erneut mit dem Pinsel gleichmäßig auf der Oberfläche verteilt.

Die Begehungen werden von zwei Prüfpersonen durchgeführt.

7 Auswertung

Die ermittelten 3 Neigungswinkel werden für jede Prüfperson arithmetisch gemittelt und ergeben die mittleren Neigungswinkel α01 und α 02.

Für jede Prüfperson wird ein Korrekturwert D errechnet. Je nach der Größe des erreichten mittleren Neigungswinkels α01 bzw. α 02 wird die Berechnung nach einem der in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten 4 Fälle vorgenommen.

FallKorrekturwert D1
α01 < αE1
αE1 ≤ α01 < αP1
αP1 ≤ α01 < αR1
αR1 ≤ α 01

Die Addition des Korrekturwertes D1 zu dem mittleren Neigungswinkel α01 ergibt den korrigierten mittleren Neigungswinkel α1.

Die Fälle in der vorstehenden Tabelle sind für die Prüfperson 1 beschrieben. Für die Prüfperson 2 erfolgt die Errechnung des Korrekturwertes D2 entsprechend.

8 Bewertung

Die korrigierten mittleren Neigungswinkel α1 und α2 werden addiert und durch 2 dividiert. Das Resultat ist der korrigierte mittlere Gesamtneigungswinkel αges, nach dem die Zuordnung zu einer Bewertungsgruppe der Rutschhemmung nach Tabelle 1 der BG-Regel erfolgt.


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BezugsquellenverzeichnisAnhang 3


Nachstehend sind folgende Bezugsquellen zusammengestellt:

1. Gesetze, Verordnungen

Bezugsquelle: Buchhandel

2. Unfallverhütungsvorschriften, Berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie Berufsgenossenschaftliche Grundsätze

Bezugsquelle: VBG

3. Normen

Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin

4. EG-Richtlinien

Bezugsquelle: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH
Postfach 10 05 34, 50445 Köln


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