umwelt-online: BGR 188 - Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau (2)
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5 Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in Behältern und engen Räumen

5.1 Vorbereitende Maßnahmen

5.1.1 Der Unternehmer hat im Benehmen mit dem Betreiber oder Auftraggeber vor dem Beginn von Arbeiten in Behältern und engen Räumen zu ermitteln, welche

Besondere Gefahren durch Stoffe oder Zubereitungen können bestehen oder entstehen z.B. durch

Besondere Gefahren durch Einrichtungen, Werkzeuge oder Hilfsmittel können bestehen z.B. durch

5.1.2 Der Unternehmer hat entsprechend dem Ergebnis der Ermittlungen nach Abschnitt 5.1.1 die für ein gefahrloses Arbeiten notwendigen Sicherheitsmaßnahmen in einer Betriebsanweisung schriftlich festzulegen.

Unter Berücksichtigung der ermittelten Stoffe und Einrichtungen werden die erforderlichen Schutzmaßnahmen in einer arbeitsplatzbezogenen Betriebsanweisung und einer zusätzlichen Befahrerlaubnis festgelegt.

Beim Umgang mit Gefahrstoffen müssen die Betriebsanweisungen auch den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung entsprechen. Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV".

Eine Befahrerlaubnis (siehe Abschnitt 5.1.3) wird vom Betreiber oder Auftraggeber in der Regel nur für kurze Zeiträume (z.B. für eine Schicht) erteilt. Wird häufig unter gleichen Bedingungen gearbeitet, kann die Befahrerlaubnis auch für längere Zeiträume erteilt oder verlängert werden.

Wirken verschiedene Unternehmer zusammen, ist die Koordinierung der Arbeiten erforderlich. Siehe auch Abschnitt 4.1.4.

5.1.3 In Behälter oder enge Räume darf erst eingestiegen bzw. eingefahren werden, wenn die Befahrerlaubnis des Betreibers oder Auftraggebers vorliegt.

Muster einer Befahrerlaubnis siehe Anhang 1.

5.1.4 Der Unternehmer hat die in Behältern oder engen Räumen tätigen Versicherten vor Aufnahme der Arbeiten über

zu unterweisen. Die Unterweisung muß arbeitsplatzbezogen erfolgen.

5.2 Benennung eines besonderen Aufsichtführenden

Der Unternehmer hat für die Durchführung und Überwachung von Arbeiten in Behältern und engen Räumen einen besonderen Aufsichtführenden zu benennen. Dieser muß zusätzlich zu den Anforderungen nach Abschnitt 4.1.2 besondere Kenntnisse und Erfahrungen über die bei diesen Arbeiten bestehenden Gefahren haben und mit den entsprechenden Schutzmaßnahmen vertraut sein. Dieser Aufsichtführende muß ständig auf der Baustelle anwesend sein.

5.3 Belüftung

5.3.1 Mit Arbeiten in Behältern und engen Räumen darf erst begonnen werden, nachdem durch natürliche oder technische Belüftung sichergestellt ist, daß in ihnen an jeder Arbeitsstelle

  1. ein Sauerstoffgehalt von mehr als 19 Vol.-% vorhanden ist,
  2. die zulässige Konzentration von Gefahrstoffen in der Atemluft nicht überschritten wird,
  3. keine explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge entstehen kann.

Eine Belüftung mit Sauerstoff oder Luft mit erhöhtem Sauerstoffanteil ist unzulässig.

Zulässige Konzentrationen von Gefahrstoffen in der Atemluft siehe Werte der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 "Grenzwerte" (MAK = maximale Arbeitsplatzkonzentration).

Bereits ein gegenüber dem Normalzustand von Luft (21 Vol.-% Sauerstoffanteil) geringer Sauerstoffüberschuß steigert die Entflammbarkeit von selbst nur schwer entflammbaren Stoffen (z.B. schwer entflammbarer Schutzkleidung) erheblich und erhöht die Verbrennungsgeschwindigkeit und die Flammentemperatur.

5.3.2 Die Wirksamkeit der Lüftung nach Abschnitt 5.3.1 ist meßtechnisch zu überwachen. Für die dafür erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen hat der besondere Aufsichtführende nach Abschnitt 5.2 zu sorgen. Die Meßergebnisse sind erforderlichenfalls in einem Meßprotokoll festzuhalten.

Die Überwachung kann erfolgen z.B. durch

5.3.3 Bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen anfallender Staub muß möglichst nahe an der Entstehungsstelle niedergeschlagen oder abgesaugt werden.

5.3.4 Sind die Lüftungsmaßnahmen nach Abschnitt 5.3.1 nicht möglich oder nicht ausreichend wirksam, so daß gesundheitsgefährliche Konzentrationen von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben auftreten können, haben die Versicherten entsprechende persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen. Ist die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre möglich, sind zusätzliche Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich.

Maßnahmen bei explosionsfähiger Atmosphäre siehe "Richtlinien für die Vermeidung von Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (BGR 104).

5.4 Verbot bestimmter Arbeiten und Verhaltensweisen

Es ist unzulässig, in Behältern und engen Räumen

5.5 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

5.5.1 In Behältern und engen Räumen dürfen Leuchten und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nur mit Schutzkleinspannung oder Schutztrennung betrieben werden.

5.5.2 Liegen Arbeitsplätze in Behältern und engen Räumen in elektrisch leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit, sind in bezug auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel zusätzlich zu den Bestimmungen über feuchte und nasse Räume entsprechend Abschnitt 5.5.4 weitergehende Schutzmaßnahmen gegen die Einwirkung gefährlicher elektrischer Betriebsmittel erforderlich.

Elektrisch leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit liegen vor, wenn

Diese Bedingungen können z.B. gegeben sein in Rauchgaskanälen.

Ausführliche Bestimmungen sind in den "Sicherheitsregeln für den Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (BGI 594) enthalten.

5.5.3 Kann ein Stromausfall Gefährdungen für die Versicherten in Behältern und engen Räumen - insbesondere durch Ausfall von Belüftung oder Beleuchtung - mit sich bringen, sind Ersatzstromerzeuger in Bereitschaft zu halten, die arbeitstäglich einem Probelauf zu unterziehen sind.

Ersatzstromversorgungsanlagen siehe DIN VDE 0100 Teil 728 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V, Ersatzstromversorgungsanlagen".

5.5.4 Werden in Behältern und engen Räumen Naßarbeiten ausgeführt, sind hinsichtlich der Verwendung elektrischer Betriebsmittel die VDE-Bestimmungen für feuchte und nasse Räume zu beachten.

Siehe dazu DIN VDE 0100 Teil 737 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Feuchte und nasse Bereiche und Räume; Anlagen im Freien".

Naßarbeiten sind z.B. Spritzarbeiten, Naßschneiden, Herstellen von Mörtel und Beton, Niederschlagen von Staub.

5.6 Sicherungsposten

Zur Sicherung der in Behältern oder engen Räumen tätigen Versicherten muß während der Arbeiten an einer Zugangsöffnung ein Sicherungsposten eingesetzt sein. Zwischen dem Sicherungsposten und den Versicherten muß jederzeit eine Verständigung gewährleistet sein.

Siehe auch Abschnitt 4.1.5.

6 Zusätzliche Bestimmungen für die Montage von feuerfesten Fertigteilen

6.1 Standsicherheit und Tragfähigkeit

6.1.1 Bemessung

Feuerfeste Fertigteile müssen für die ungünstigsten Beanspruchungen bemessen sein, die beim Lagern, beim Transport oder durch die Transportlage während des Einbaus und im endgültigen Zustand entstehen können.

Feuerfeste Fertigteile sind solche, die üblicherweise nicht von Hand, sondern mit Hilfe von Hebezeugen versetzt werden.

Transportlagen sind z.B. Kopf-, Schräg- oder Seitenlage sowie Stützung nur im Schwerpunkt.

6.1.2 Transportanker

Transportanker in feuerfesten Fertigteilen müssen nach den "Sicherheitsregeln für Transportanker und -systeme von Betonfertigteilen" (BGR 106) bemessen, geprüft, eingebaut und verwendet werden.

Siehe auch Abschnitt 3.3.

6.1.3 Standsicherheit während der Montage

Die Standsicherheit der feuerfesten Fertigteile muß auch während der einzelnen Montagezustände gewährleistet sein. Alle planmäßigen Horizontallasten sind zu berücksichtigen.

Planmäßige Horizontallasten entstehen z.B. durch gewollte Schrägstellung des Fertigteils.

6.2 Montageanweisung

Es muß eine schriftliche Montageanweisung auf der Baustelle vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben und Maßnahmen, einschließlich der des Herstellers der Fertigteile, enthält.

Sicherheitstechnische Angaben können je nach Schwierigkeitsgrad der Montagearbeiten z.B. sein:

Zu den sicherheitstechnischen Maßnahmen zählen z.B. Maßnahmen

Weiterhin gehören zur Montageanweisung Übersichtszeichnungen oder -skizzen mit den vorzusehenden Arbeitsplätzen und deren Zugängen. Übersichtszeichnungen und Verlegepläne ohne zusätzliche Angaben ersetzen nicht die Montageanweisung.

6.3 Kennzeichnung

Feuerfeste Fertigteile sollten bis zur Montage durch Positionsnummern deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

6.4 Transport, Lagerung, Einbau

6.4.1 Feuerfeste Fertigteile sind vor dem Transport und vor dem Einbau auf sichtbare Beschädigungen, Verformungen und Risse im Hinblick auf ihre Tragfähigkeit zu prüfen.

6.4.2 Feuerfeste Fertigteile müssen so gelagert, angeschlagen, transportiert und eingebaut werden, daß Beschädigungen vermieden werden, die ihre Standsicherheit oder Tragfähigkeit beeinträchtigen können.

6.4.3 Beim Transportieren feuerfester Fertigteile mit Hilfe von Vakuumhebern oder Spreizankern muß das Fertigteil zusätzlich gegen Herabfallen gesichert sein.

7 Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten unter Hitzeeinwirkung

7.1 Grundsatz

7.1.1 Bei Arbeiten im Feuerfestbau unter Hitzeeinwirkung (Hitzearbeitsplätze) hat der Unternehmer durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen dafür zu sorgen, daß die Versicherten, soweit dies unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und ihres Arbeitsenergieumsatzes möglich ist, keiner gesundheitsschädigenden Hitzeeinwirkung ausgesetzt sind.

Unter Hitzeeinwirkung ist der auf den Organismus des Menschen wirkende kombinierte Einfluß

zu verstehen.

7.1.2 Technische und organisatorische Hitzeschutzmaßnahmen haben Vorrang vor der Verwendung von Hitzeschutzkleidung.

Gebräuchliche technische Schutzmaßnahmen siehe Anhang 2.

Als organisatorische Schutzmaßnahme hat sich das Unterbrechen der Hitzearbeiten durch Entwärmungszeiten bewährt. Deren Dauer wird bestimmt von der Expositionsdauer und der Arbeitsschwere. Dabei ist eine große Anzahl kurzer Entwärmungszeiten einer geringfügigen Anzahl langer Entwärmungszeiten vorzuziehen. Entwärmungszeiten sollen mindestens 10 min dauern; sie können jeweils auch mit der Ausführung leichter Arbeiten ausgefüllt werden.

7.2 Hitzeschutzkleidung

Müssen Arbeiten unter Hitzeeinwirkung durchgeführt werden, ohne daß die nach Abschnitt 7.1 erforderlichen Schutzmaßnahmen genügend wirksam sind, hat der Unternehmer den Versicherten geeignete Hitzeschutzkleidung und sonstige persönliche Schutzausrüstungen mit Hitzeschutzwirkung zur Verfügung zu stellen.

Art der persönlichen Schutzausrüstungen siehe Abschnitt 4.10.1.3.

7.3 Getränke

Der Unternehmer hat den unter Hitzeeinwirkung tätigen Versicherten geeignete nicht gekühlte, alkoholfreie Getränke in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen.

Schweißverluste sollten zur Vermeidung von Mangelerscheinungen (Dehydration) durch erhöhte Flüssigkeitszufuhr ausgeglichen werden. Geeignet sind mit Mineralstoffen und Salzen angereicherte Getränke. Nicht zu empfehlen sind kohlensäure- und koffeinhaltige Getränke sowie Milch.

7.4 Aufsicht

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Hitzearbeitsplätze ständig durch den Aufsichtführenden nach Abschnitt 4.1.2 überwacht werden. Der Aufsichtführende hat die nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen erforderlichen Entwärmungszeiten zu steuern und zu überwachen.

8 Zusätzliche Bestimmungen für das Trocknen und Anheizen

8.1 Allgemeines

8.1.1 Der Unternehmer hat für das Trocknen und Anheizen einen fachlich geeigneten Vorgesetzten nach Abschnitt 4.1.1 zu bestimmen. Dieser muß über ausreichende Erfahrungen in der Leitung und Durchführung dieser Arbeiten haben.

8.1.2 Der Vorgesetzte nach Abschnitt 4.1.1 hat im Benehmen mit dem Betreiber der feuerfest ausgekleideten Anlage eine schriftliche Betriebsanweisung für das Trocknen und Anheizen aufzustellen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält. Die Anweisung muß an der Arbeitsstelle vorliegen.

Erforderliche sicherheitstechnische Angaben sind z.B.:

für das Trocknen und Anheizen,

Siehe auch Muster einer Betriebsanweisung für das Trocknen und Anheizen in Anhang 3.

8.1.3 Während des Trocknens und Anheizens ist die ständige Anwesenheit eines Aufsichtführenden nach Abschnitt 4.1.2 erforderlich. Der Aufsichtführende hat die Arbeiten nach Einweisung durch den Vorgesetzten nach Abschnitt 4.1.1 und unter Einhaltung der Angaben in der Betriebsanweisung nach Abschnitt 8.1.2 zu überwachen.

Ständige Anwesenheit des Aufsichtführenden bedeutet, daß dieser bei Schichtwechsel erst seinen Arbeitsplatz verlassen darf, wenn die Übernahme der Verantwortung durch den Ablöser erfolgt ist.

8.2 Maßnahmen vor und während des Trocknens und Anheizens

8.2.1 Mit dem Trocknen und Anheizen darf erst begonnen werden, nachdem

8.2.2 Beim Trocknen und Anheizen muß sichergestellt sein, daß die entstehenden oder dafür verwendeten Heiz- oder Rauchgase über die vorgesehenen Verfahrenswege (z.B. Rauchgaskanäle) in die Atmosphäre abgeleitet werden. Heiz- und Rauchgase dürfen nicht unkontrolliert entweichen können.

9 Zusätzliche Bestimmungen für das Ausbrechen von feuerfesten Auskleidungen

9.1 Allgemeines

9.1.1 Untersuchung des baulichen Zustandes

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß auszubrechende und daran angrenzende Teile feuerfester Auskleidungen auf ihren baulichen Zustand, insbesondere auf

9.1.2 Ausbruchanweisung

9.1.2.1 Der Vorgesetzte nach Abschnitt 4.1.1 hat den Ablauf der Ausbrucharbeiten nach dem Ergebnis der Untersuchungen des Abschnittes 9.1.1 festzulegen.

9.1.2.2 Für die jeweiligen Ausbrucharbeiten muß eine schriftliche Ausbruchanweisung an der Arbeitsstelle vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält. Für häufig wiederkehrende gleichartige Ausbrucharbeiten geringen Umfanges kann eine standardisierte Ausbruchanweisung verwendet werden.

Sicherheitstechnische Angaben sind z.B.

9.1.3 Aufsicht

Während der Ausbrucharbeiten ist die ständige Anwesenheit des Aufsichtführenden nach Abschnitt 4.1.2 erforderlich.

9.2 Ausbrechen von Hand

Beim Ausbrechen von Hand oder mit kraftbetriebenen Werkzeugen (Handmaschinen) dürfen Decken, Wände und Gerüste nicht durch Anhäufen von Ausbruchmaterial überlastet werden. Das Ausbruchmaterial darf die Standsicherheit der baulichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

9.3 Maschinelles Ausbrechen

Beim Ausbrechen mit Maschinen darf der Abstand zur Ausbruchstelle nicht kleiner sein als die halbe Höhe zwischen Standfläche der Maschine und Ausbruchstelle. Das Ausbrechen hat von oben nach unten zu erfolgen, wobei der jeweilige Ausbruchsabschnitt eine Höhe von 60 cm nicht überschreiten darf.

9.4 Abwerfen von Ausbruchmaterial

9.4.1 Abwerfen nach innen

Wird Ausbruchmaterial nach innen abgeworfen, ist das abgeworfene Material so rechtzeitig zu entfernen, daß beim Abtransport keine Gefahren durch nachrutschendes Ausbruchmaterial entstehen. Öffnungen, durch die abgeworfenes Ausbruchmaterial nach außen herausgeschleudert werden kann, müssen während des Abwerfens durch eine Prallwand nach außen gesichert sein.

9.4.2 Abwerfen nach außen

Wird Ausbruchmaterial nach außen abgeworfen, hat der Vorgesetzte nach Abschnitt 4.1.1 den Gefahrbereich abweichend von Abschnitt 4.7.2.1 nach der Gefährdungssituation des Einzelfalles festzulegen. Dies gilt nicht wenn für das Abwerfen geschlossene Schuttrutschen oder -rohre verwendet werden.

9.5 Ausbrechen durch Sprengarbeiten

Für das Ausbrechen mit Hilfe von Sprengarbeiten gilt die UVV "Sprengarbeiten" (BGV C24).

10 Zeitpunkt der Anwendung

Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab 1. April 1994.

 

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Muster einer Befahrerlaubnis für Arbeiten in Behältern und engen Räumen  Anhang 1


Objekt/Ort/Arbeitsstelle:____________

Zugangsöffnungen: Anzahl: ____ Größe: ________

Art der Arbeiten:__________ Beginn: _________

Leistung: ______________ Aufsichtsführender: ________ Koordinator: _____

Die Arbeiten werden von __ Personen ausgeführt

Die Unterweisung dieser Mitarbeiter ist am _____ erfolgt

Unter Berücksichtigung der Stoffe , Einbauten und Betriebsmittel, die der enge Behälter/Raum enthält bzw. enthalten hat, der Stoffe, die während der Arbeiten auftreten können, sowie der Arbeitsstoffe und Betriebsmittel, die in den engen Raum eingebracht werden, sind folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Abtrennen des Behälters/RaumesEntleeren und Reinigen des
[ ] Unterbrechung der Zuleitungen[ ] Behälters/Raumes
[ ] doppelte Absperrung mit Sicherung und[ ] ohne Aufenthalt von Personen im Raum
[ ] Warnschild[ ] mit Aufenthalt von Personen im Raum
[ ] Steckscheibendurch:________
_________Rückstandsbeseitigung: ______
Einbauten (Rührwerke, Heiz- und Kühleinrichtungen, Strahlenquellen usw.)
[ ] Entfernen
[ ] Stillsetzen einschl. Sichern durch und Warnschild
Einzubringende Arbeitsstoffe, Betriebs- und Hilfsmittel usw.)
[ ] Entfernen
[ ] Stillsetzen einschl. Sichern durch ________ und Warnschild
________ Technische Lüftung mit
_________Zulüftern ______________ Ablüftern
Lüfterleistung _________m3/h Lüfterdurchmesser ____________mm
Mechanische Überwachung durch _____________

 

 

BrandschutzEx-Schutz
[ ] Löschleitung mit Strahlrohr[ ] nichterforderlich
[ ] Handfeuerlöscher[ ] erforderliche Zone
[ ] Löschdecke[ ] Gefahrbereich kennzeichnen
Beleuchtung  
[ ] Raumbeleuchtung[ ] Normalausführung[ ] Schutzkleinspannung
[ ] Kabel-/Handlampen[ ] Ex-Ausführung[ ] Schutztrennung
Persönliche Schutzausrüstungen
[ ] Atemschutz, unabhängig[ ] Kopfschutz[ ] isolierende Unterlagen
[ ] Atemschutz, Filter[ ] Augenschutz[ ] __________
[ ] Selbstretter[ ] Gehörschutz[ ] ________
[ ] schwerentflammbare Schutzkleidung[ ] Handschutz[ ] __________
[ ] Schutzanzug[ ] Fußschutz[ ] _______

Aufhebung der Sicherheitsmaßnahmen nur durch _________________

Angegebene Sicherheitsmaßnahmen Zur Befahrung freigegeben

beachtet:

vom um     Uhr

bis     um       Uhr

Datum Unternehmer/Betreiber Aufsichtsführender (nach Abschnitt 5.2)

 

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Technische Schutzmaßnahmen bei Arbeiten unter Hitzeeinwirkung  Anhang 2


bei hoher Lufttemperaturbei hoher Oberflächentemperaturbei hoher Wärmestrahlung
A. Direkte Maßnahmen
Kühlung der Arbeitsräume z.B.. durch
- leistungsfähige Allgemeinbelüftung
- Isolierung durch Dämmung
Herabsetzen der Oberflächentemperatur z.B. durch

- Kühlung (durch Lüftung) des Strahlers (z.B. durch
- Drosselung der Energiezufuhr

Verminderung der Strahlungsintensität z.B. durch
- Verminderung der Oberflächentemperatur Drosselung der Energiezufuhr)
örtliche Kühlung einzelner Arbeitsplätze z.B. durch
z.B. durch
- Speziallüfter
Sicherung gegen Berühren
- Umwehrung Absperrung
- Einkapselung, Einhausung
Abschirmung der Wärmestrahlung durch Reflexion und/oder Absorption
z.B. durch
- Hitzeschutzschirme
- Drahtgewebe
- Reflexionsanstrich
B. Indirekte Maßnahmen z.B. durch
- Automatisierung und Fernsteuerung der Arbeiten
- Beobachten/Überwachen von Vorgängen durch Fernsehüberwachung

   

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Muster einer Betriebsanweisung für das Trocknen und Anheizen   Anhang 3

(Hinweis: Dieses beispielhahe Muster enthält nur die allgemeinen und die sicherheitstechnisch notwendigen Abschnitte. Die Betriebsanweisung ist vom Betreiber durch weitere technische Vorgaben, z.B. über die Temperaturmessung, die einzuhaltende Trockenkurve bzw. Anheizkurve usw. zu vervollständigen.)

1Angaben zur Gesamtbaumaßnahme und zum Bauwerk
 Gesamtanlage
  Objekt/Ort/Arbeitsstelle: ............................................................................
  ..................................................................................................................
 Bezeichnung des Bauwerks/Bauteils: .......................................................
  ..................................................................................................................
 Auftrags-Nr.: .............................................................................................
 Betreiber: ..................................................................................................
 Verantwortlicher des Betreibers
  für die Inbetriebnahme: .............................................................................
 Auftraggeber: ... ........................................................................................
 Verantwortlicher Oberbauleiter/Bauleiter
  des Auftraggebers: ....................................................................................
 Koordinator
  (nach Abschnitt 4.1.4 dieser Sicherheitsregeln): .......................................
2Angaben und Anweisungen für das Trocknen und Anheizen
2.1Allgemeines
2.1.1Der für die Einhaltung dieser Trocknungs- und Anheizanweisung
 Verantwortliche/Vorgesetzte (nach Abschnitt 8.1.1 dieser Sicherheitsregeln)
 - Name, Vorname: .......................................................................................
 - Anschrift: ...................................................................................................
 - Telefon-Nr. ................................ Telefax-Nr.: ...........................................
2.1.2Diese Anweisung ist maßgebend (Zutreffendes ankreuzen) für die unter Nummer 1 genannte Gesamtanlage; nur für das unter Nummer 1 genannte Bauteil; sie ist Bestandteil der Trocknungs- und Anheizanweisung für die Gesamtanlage.
2.2Trocknen
2.2.1Maßnahmen vor Beginn des Trocknens:
1.Der Verantwortliche/Vorgesetzte nach Nummer 2.1.1 hat sicherzustellen,
 daß die Rauchgase
 - gefahrlos abgeführt werden,
 - keine Bauteile berühren, die den Rauchgastemperaturen nicht standhalten,
 - alle Öffnungen des zu trocknenden Bauwerks/Bauteils verschlossen sind,
 - nicht unkontrolliert entweichen können,
 - alle Werkzeuge, Geräte, Gerüste, Schalungen, Restmaterial (Arbeitsstoffe) und Bauschutt aus der Anlage entfernt sind.
2.Dehnfugen müssen überprüft und gegebenenfalls gereinigt werden.
3.Gefahrbereiche der Anlage sind gegen den Zutritt Unbefugter abzusperren.
4.Gasleitungen gesonderter Trocknungs- und Aufheizeinrichtungen müssen auf Undichtigkeiten geprüft werden.
5.Leitungen müssen entsprechend den in ihnen transportierten Medien nach DIN 2403 "Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflußstoff" fachlich gekennzeichnet sein.
6.Unter Ölbrennern müssen Ölauffangwannen vorhanden sein.
7.Das für den Trockungsvorgang benötigte Heizmedium muß in ausreichender Menge zur Verfügung stehen oder gegebenenfalls so rechtzeitig beschafft werden können, daß der Trocknungsvorgang nicht unterbrochen werden muß.

2.2.2 Beginn des Trocknens

Mit dem Trocknen darf erst begonnen werden, wenn der Betreiber der Anlage die Freigabe dem Aufsichtführenden nach Abschnitt 4.1.2 dieser Sicherheitsregeln schriftlich bestätigt hat. Der Aufsichtführende hat sich vor dem Beginn des Trocknens davon zu überzeugen, daß sich keine Personen mehr in der Anlage befinden.

2.2.3 Hier sollen/können sich weitere Anweisungen anschließen.

2.3 Anheizen

2.3.1 Maßnahmen vor Beginn des Anheizens

  1. Wenn das Anheizen in unmittelbarer Fortführung des Trocknens erfolgt, gelten die unter Nummer 2.2.1 genannten Anweisungen auch für den Anheizvorgang.
  2. Ist zwischen dem Trocknen und Anheizen eine zeitliche Unterbrechung vorgesehen, sind die unter Nummer 2.2.1 genannten Anweisungen sinngemäß für den Anheizvorgang zu wiederholen. Zusätzlich hat der Verantwortliche/Vorgesetzte nach Nummer 2.1.1 zu prüfen, ob durch das Trocknen oder während längerer zeitlicher Unterbrechung (Stillstand) durch andere Einflüsse (z.B. Klima, Feuchtigkeit, Montagearbeiten Dritter) Schäden an der feuerfesten Auskleidung entstanden sind, die gegebenenfalls vor dem Anheizen zunächst ausgebessert und evtl. erneut getrocknet werden müssen.

2.3.2 Hier sollen/können sich weitere Anweisungen anschließen.

   

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Vorschriften und Regeln  Anhang 4

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln der Technik zusammengestellt:

1. Gesetze/Verordnungen

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV),

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),

Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe, insbesondere

TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV",

TRGS 900 "Grenzwerte".

2. Unfallverhütungsvorschriften

Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8),

Krane (BGV D6),

Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (VBG 9a),

Schweißen-, Schneiden und verwandte Verfahren (BGV D1),

Bauaufzüge (BGV D7),

Bauarbeiten (BGV C22),

Arbeiten im Bereich von Gleisen (BGV D33),

Sprengarbeiten (BGV C24),

Leitern und Tritte (BGV D36),

Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4),

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8).

3. Berufsgenossenschaftliche Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter und Sonderdrucke

Richtlinien für die Vermeidung von Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL) (BGR 104),

Richtlinien für Arbeiten in kontaminierten Bereichen (BGR 128),

Sicherheitsregeln für den Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung (BGI 594),

Sicherheitsregeln für Transportanker und -systeme von Betonfertigteilen (BGR 106),

Sicherheitsregeln für Industrieöfen und Trockner der keramischen und Glas-Industrie (ZH 1/498),

Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel (BGR 159),

Sicherheitsregeln für Arbeits- und Schutzgerüste (BGR 165)

Sicherheitsregeln für Auffangnetze (BGR 179),

Grundsätze über Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für Betriebsärzte im Betrieb (ZH 1/528),

Merkblatt für Sanitätsräume und Sanitätscontainer in Betrieben (BGI 662),

Merkblatt für das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen (BGI 691),

Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung (BGR 189),

Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten (BGR 190),

Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (BGR 198),

Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten (BGR 199).

4. DIN-Normen

(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

DIN 1056Freistehende Schornsteine in Massivbauart,
DIN 4420 Teil 2Arbeits- und Schutzgerüste; Leitergerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen,
DIN 4421Traggerüste; Berechnung, Konstruktion und Ausführung,
DIN 4074Sortierung von Holz nach der Tragfähigkeit (Nadelschnittholz),
DIN 4840Arbeitsschutzhelme; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung,
DIN 13 164Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten B,
DIN 13 169Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten E,
DIN 32 764 Teil 1Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung; Schutzkleidung für schwere Beanspruchung (Typ WS); Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung,
DIN 32 764 Teil 1Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung; Schutzanzüge für leichte Beanspruchung (Typ WL); Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung,
DIN 32 770Sicherheitsgeschirre, Steigschutzeinrichtungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung,
DIN EN 344Anforderungen und Prüfverfahren für Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch; Deutsche Fassung EN 344:1992,
DIN EN 345Spezifikation der Sicherheitssehuhe für den gewerblichen Gebrauch; Deutsche Fassung EN 345:1992,
DIN EN 397Industrieschutzhelme; Deutsche Fassung prEN 397:1990.

5. VDE-Bestimmungen

(Bezugsquelle: VDE Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)

DIN VDE 0100 Teil 728Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Ersatzstromversorgungsanlagen,
DIN VDE 0100 Teil 737Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Feuchte und nasse Bereiche und Räume; Anlagen im Freien.

6. Informationsmappe "Gefahrstoffverordnung"

(Bezugsquelle: Deutsche Gesellschaft Feuerfest- und Schornsteinbau e.V. (DGFS), Düsseldorf)

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