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DGUV Regel 112-191 - Benutzung von Fuß- und Knieschutz (BGR 191)
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel
(bisherige ZH 1/702)
(Ausgabe 07/2000; 01/2007; 01/2009; 01/2011)
Archiv 01/2009
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Forderungen sind in Normalschrift, Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
Vorbemerkung
Diese BG-Regel erläutert die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hinsichtlich der Benutzung von Fuß- und Knieschutz.
In dieser BG-Regel sind die Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, das Arbeitsschutzgesetzes und die PSA-Benutzungsverordnung berücksichtigt.
Die in dieser Berufsgenossenschaftlichen Regel (BGR) enthaltenen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
1 Anwendungsbereich
Diese BG-Regel findet Anwendung
Die Auswahl und Benutzung von Beinschutz in der Form von Schutzkleidung sind in der BG-Regel "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189) festgelegt, z.B. Schutzkleidung für die Benutzung von handgeführten Kettensägen, Kleidung zum Schutz gegen Hitze und Flammen, Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung bei leichter, schwerer Beanspruchung.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
Zum Fußschutz zählen z.B. Sicherheitsschuhe (Sicherheitsschuhe mit Schutz gegen Kettensägenschnitte, Feuerwehrstiefel, Schuhe zum Schutz gegen Chemikalien und Ähnliches), Schutzschuhe, Berufsschuhe, Gamaschen und Überschuhe.
Siehe auch DIN EN ISO 20345 "Persönliche Schutzausrüstung; Sicherheitsschuhe" bzw. Abschnitt 4 des Anhanges 2.
Siehe auch DIN EN ISO 20346 "Persönliche Schutzausrüstung; Schutzschuhe" bzw. Abschnitt 4 des Anhanges 2.
Bild 1: Beispiele für Bestandteile eines Schuhes
Bild 2: Beispiele für sicherheitstechnische Ausrüstungen beim Fußschutz
Siehe auch Normen der Reihe DIN EN ISO 20347 "Persönliche Schutzausrüstung; Berufsschuhe" bzw. Abschnitt 4 des Anhanges 2.
Dies sind z.B.: Gamaschen für Arbeiten mit handgeführten Flüssigkeitsstrahlern, Schweißergamaschen, Gamaschen zum Schutz gegen Kettensägenschnitte
Siehe auch DIN EN 14404 "Persönliche Schutzausrüstung; Knieschutz für Arbeiten in kniender Haltung", Typisierung siehe Anhang 3.
3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit
3.1 Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen
Vor der Auswahl und der Benutzung von Fuß- oder Knieschutz hat der Unternehmer eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen (auch Einsatzbedingungen) durchzuführen, die insbesondere beinhaltet
Eine Gefährdungsbeurteilung besteht aus der Gefährdungsermittlung und der Bewertung des Risikos.
3.1.1 Gefährdungsermittlung
Eine Gefährdung ist nicht unbedingt an bestimmte Tätigkeiten oder an Berufe gebunden. Sie ist dann vorhanden, wenn Verletzungen durch Ausrutschen möglich sind oder wenn mit Fuß-, Bein- oder Knieverletzungen, insbesondere durch
zu rechnen ist sowie bei
Zu berücksichtigende Gefährdungen bei der Auswahl von geeignetem Fußschutz sind in Anhang 1 und 2 aufgeführt.
Individueller Beratungsbedarf besteht gegebenenfalls bei Diabetikern oder Allergikern. In solchen Fällen sollte der Arbeitsmediziner hinzugezogen werden.
3.1.2 Bewertung des Risikos
Eine Bewertung des Risikos ist erforderlich um eine Auswahl des jeweiligen Fuß- oder Knieschutzes nach Art der Gefährdungen treffen zu können. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, wann und wie häufig die Gefährdungen tatsächlich auftreten können.
Häufig liegen Gefährdungsbeurteilungen vor, in denen das Risiko bereits bewertet wurde. Sofern dies nicht der Fall ist, kann bei der Bewertung des Risikos z.B. die Berechnung der Risikoprioritätszahl eine Hilfestellung sein.
Zur Berechnung der Risikoprioritätszahl siehe Abschnitt 3 des Anhanges 1.
3.1.3 Maßnahmen
Falls technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdung nicht oder nicht ausreichend beseitigen, ist als personenbezogene Maßnahme die Verwendung des geeigneten Fuß- oder Knieschutzes erforderlich. Dieser muss der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz entsprechen.
Diese Übereinstimmung ist z.B. gegeben, wenn beim Fußschutz die Normen DIN EN ISO 20345 bis DIN EN ISO 20347 eingehalten werden, was an der CE- Kennzeichnung erkennbar wird.Gleiches gilt für den Knieschutz, wenn z.B. die Norm DIN EN 14404 eingehalten wird; siehe Abschnitt 2 des Anhanges 3.
3.2 Auswahl, Beschaffung und Bereitstellung
3.2.1 Auswahl
Bei der Auswahl und Beschaffung hat der Unternehmer zu berücksichtigen, dass der Fuß- oder Knieschutz unter anderem folgenden Mindestanforderungen genügt:
Beim Fußschutz kann z.B. in explosionsgefährdeten Bereichen eine unzureichende Antistatik zu einer größeren Gefährdung führen.Siehe Tabellen 3 bis 6 für den Fußschutz bzw. Tabelle 13 für den Knieschutz.
Der Tragekomfort für den Fußschutz hängt maßgeblich von der individuellen Anpassung des Schuhes an den Fuß ab. Es sind unter anderem folgende Einflussfaktoren zu berücksichtigen:
Der Tragekomfort für den Knieschutz wird wesentlich beeinflusst durch:
Eine Übersicht der in Betracht kommenden Bauformen und Eigenschaften von Fuß- bzw. Knieschutz ist in Anhang 2 bzw. Anhang 3 aufgeführt.
Nach § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hat der Unternehmer die Versicherten vor der Beschaffung von Fuß- oder Knieschutz anzuhören.
3.2.2 Beschaffung und Bereitstellung
Der Unternehmer hat ausschließlich Fuß- und Knieschutz zu beschaffen, der mit der CE-Kennzeichnung versehen ist. Diese Produkte entsprechen in der Regel den gültigen harmonisierten Normen. Hierzu gehören auch orthopädische Zurichtungen.
Nach § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hat der Unternehmer den Versicherten für den vorgesehenen Einsatzzweck geeigneten Fuß- und Knieschutz in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung zur Verfügung zu stellen. Kosten für die Bereitstellung von erforderlichem Fuß- und Knieschutz darf der Unternehmer den Versicherten nach § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) nicht auferlegen.
Es hat sich bewährt, dass für jeden Benutzer der Fußschutz in zweifacher Ausführung zur Verfügung steht, der wechselweise getragen werden sollte. Einlegesohlen dürfen nur ausgewechselt werden, sofern der Hersteller es ausdrücklich zulässt und eine entsprechende Sohle verwendet wird.Hinweise zur Bereitstellung und Kostenübernahme von orthopädischem Fußschutz siehe Anhang 2, Abschnitt 5.
3.2.3 Kennzeichnung
Der Fuß- bzw. Knieschutz muss mit der CE-Kennzeichnung versehen sein
Die CE-Kennzeichnung besteht aus dem Kurzzeichen "CE" ("CE" = Communaute europeenne = Europäische Gemeinschaft).
Sofern Fußschutz nach den harmonisierten Normen hergestellt wurde, ist er wie folgt zusätzlich gekennzeichnet:
Fußschutz gehört mindestens der Zertifizierungskategorie II an. D.h., es muss eine EG-Baumusterprüfbescheinigung und eine Konformitätserklärung vorliegen.Im Oktober 2004 sind die neuen für den Fußschutz relevanten Normen DIN EN ISO 20344 bis DIN EN ISO 20347 erschienen. In ihnen ist unter anderem festgelegt, dass für die Prüfungen und Zertifizierungen die bisherigen Normen der Reihe DIN EN 344 bis Normen der Reihe DIN EN 347 in einer Übergangszeit bis Ende August 2005 angewandt werden durften. Die Hersteller können jedoch diesen nach alten Normen geprüften und zertifizierten Fußschutz weiterhin in Verkehr bringen. Die Schuhe sind bis auf die Nummer der europäischen Norm (z.B. DIN EN 345) analog gekennzeichnet.
Die Kennzeichnung von
Die Kennzeichnung nach Norm enthält beim Knieschutz:
Knieschutz gehört der Zertifizierungskategorie II an. D.h., es muss eine EG-Baumusterprüfbescheinigung und eine Konformitätserklärung vorliegen.
3.3 Benutzung
3.3.1 Allgemeines
Der vom Unternehmer zur Verfügung gestellte Fuß- oder Knieschutz ist von den Versicherten nach § 15 Arbeitsschutzgesetz bestimmungsgemäß zu benutzen. Der Unternehmer hat darauf zu achten, dass die Trageverpflichtung eingehalten wird.
Hinweise zu Gebrauchseinschränkungen sind in der Herstellerinformation enthalten, z.B. für den Fußschutz Hinweise zur Rutschhemmung bei tiefen Temperaturen oder für den Knieschutz Hinweise zur Chemikalienbeständigkeit.
3.3.2 Gebrauchsdauer (Verwendungsdauer)
Die Gebrauchsdauer von Fuß- und Knieschutz ist von der Beanspruchung und der Pflege abhängig. Fuß- und Knieschutz in nicht ordnungsgemäßem Zustand ist der Benutzung zu entziehen.
Hinweise zur Gebrauchsdauer und zu dem nicht ordnungsgemäßen Zustand sind in der Herstellerinformation enthalten.Ein nicht ordnungsgemäßer Zustand könnte beim Fußschutz z.B. bei abgelaufenen Profilen, freiliegender Zehenkappe oder aufgegangenen Schaftnähten vorliegen.
3.3.3 Hygienische Maßnahmen
Es ist empfehlenswert, Fußschutz mit einer antimikrobiellen Lösung am Ende einer Arbeitsschicht zu desinfizieren, um Infektionen durch Mikroorganismen (z.B. Pilze) vorzubeugen.
Geeignete Lösungen werden z.B. als Pumpspray angeboten.
Für eine wirksame Fußhygiene empfiehlt sich außerdem ein regelmäßiger Wechsel der Strümpfe sowie bei erhöhter Fußschweißbildung gegebenenfalls ein täglicher Wechsel der Schuhe.
3.3.4 Informationen für die Benutzung
Der Unternehmer hat die Benutzer von Fuß- oder Knieschutz nach § 3 der PSA-Benutzungsverordnung und § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) vor der ersten Benutzung und danach wiederholt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Die Unterweisungsinhalte sind von den Gefährdungen abhängig und können z.B. umfassen:
3.3.5 Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen
3.3.5.1 Prüfungen
Die Benutzer sind nach § 30 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) verpflichtet, den ihnen zur Verfügung gestellten Fuß- und Knieschutz vor der Benutzung durch Inaugenscheinnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich zu melden.
Insbesondere vor jeder Benutzung von elektrisch isolierendem Fußschutz nach DIN EN 50321 (VDE 0682-331) "Elektrisch isolierende Schuhe für Arbeiten an -Niederspannungsanlagen" ist vom Benutzer eine Sichtprüfung durchzuführen. Im Zweifelsfall sind die Schuhe einer elektrischen Stückprüfung zu unterziehen. Bei Feststellung von mechanischen Schäden, chemischen Schäden oder leichten Rissen, dürfen die Schuhe nicht weiter benutzt werden. Die regelmäßige Wiederholungsprüfung ist entsprechend den Herstellerempfehlungen durchzuführen.
Das Datum der Prüfung oder das Datum der Wiederholungsprüfung ist auf dem vorgesehenen Kennzeichnungsfeld am Schuh dauerhaft zu vermerken.Näheres zu elektrisch isolierendem Fußschutz siehe auch Abschnitt 4.2.5 des Anhanges 2.
3.3.5.2 Reinigung, Pflege und Aufbewahrung
Fuß- und Knieschutz sind gemäß Herstellerinformation zu reinigen, zu pflegen und aufzubewahren.
Nasser Fußschutz sollte nach der Arbeit so gelagert werden, dass die Möglichkeit zum Trocknen besteht. Lederschuhe dürfen nicht zu nah an eine Heizquelle gestellt werden, um ein zu starkes Austrocknen und damit Brüchigwerden des Leders zu vermeiden. Trocknungsanlagen bietet der Handel an; bewährt hat sich auch ein Ausstopfen mit Zeitungspapier.
Elektrisch isolierender Fußschutz nach DIN EN 50321 (VDE 0682-331) ist vor der ersten Benutzung und zwischen jeder folgenden nach den Vorgaben des Herstellers zu lagern.
Die Schuhe dürfen in der Regel nicht gedrückt, geknickt, in der Nähe einer Heizquelle gelagert oder für längere Zeit dem Sonnenlicht, künstlichem Licht oder anderen Ozon erzeugenden Quellen ausgesetzt werden.
3.3.5.3 Instandhaltung
Der Unternehmer hat nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung für eine ordnungsgemäßen Zustand des Fuß- oder Knieschutzes zu sorgen. Er hat hierbei die erforderliche Instandhaltung und den Austausch von Fuß- oder Knieschutz, einen bleibenden Schutz und gute hygienische Bedingungen zu gewährleisten.
Das Ersetzen oder Austauschen von Einlegesohlen ist nur zulässig, wenn der Hersteller es ausdrücklich zulässt und eine entsprechende Sohle verwendet wird.
Gefährdungsermittlung und Maßnahmen | Anhang 1 |
1 Durch Fußschutz im Wesentlichen abzudeckende Gefährdungen
Gefährdungen | Ursachen und Art der Einwirkungen | Auswahlkriterien |
Mechanische Einwirkungen |
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Einwirkung von Elektrizität |
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Thermische Einwirkungen |
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Chemische Einwirkungen |
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Biologische Einwirkungen |
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Zündung explosionsfähiger Atmosphäre |
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Einwirkungen durch den Fußschutz |
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2 Muster einer Checkliste für die Gefährdungsermittlung beim Fußschutz
Checkliste für die Auswahl von Fußschutz | |||
Allgemeine Angaben | |||
Art des Betriebes/Arbeitsbereiches | |||
Art der Gefährdung | ja | nein | Weitere Angaben bei *) erforderlich, ansonsten gewünscht |
(Zutreffendes ankreuzen) | |||
Mechanische Einwirkungen | |||
Herabfallende Gegenstände | ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | ||
Einklemmen des Fußes | ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | ||
Sturz und Auftreffen mit der Ferse | ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | ||
Sturz durch Ausgleiten | ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | ||
Treten auf spitze oder schneidende Gegenstände | ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | ||
Einwirkung auf die Knöchel | ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | ||
Einwirkung auf den Mittelfuß | ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | ||
Umknicken | ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | ||
Einwirkung von Elektrizität *) | |||
Elektrische Spannung | Spannung ... ... ... ... ... Volt | ||
Elektrostatische Aufladung | ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | ||
Thermische Einwirkungen *) | |||
Kälte | Temperatur: ... ... ... ... ... °C
Exposition: Std./Tag | ||
Wärme | Temperatur: ... ... ... ... ... °C
Bodentemperatur: ... ... ... ... °C Umgebungstemperatur: ... ... ...°C Exposition: ... ... ... ... Std./Tag | ||
Flüssigmetallspritzer | ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | ||
Chemische Einwirkungen *) | Art der Chemikalien: | ||
Stäube | ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | ||
Säuren | ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | ||
Basen | ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | ||
Lösemittel | ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | ||
Öle | ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | ||
Sonstiges | ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | ||
Biologische Einwirkungen *) | Art der biologischen Stoffe: | ||
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | |||
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | |||
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | |||
Einwirkung von UV-Strahlung *) | Art der Strahlung/ Kontamination | ||
Kontamination durch radioaktive Stoffe | ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | ||
Einwirkung durch Feuchte und Witterung *) | Art der Verwendung/ Einwirkung: | ||
Verwendung überwiegend im Freien ganzjährig | ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | ||
im Freien im Winter | ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | ||
in überdachten Gebäuden | ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | ||
in geschlossenen Gebäuden | ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | ||
Sonstige Angaben zur Spezifikation des Fußschutzes: ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | |||
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... |
3 Berechnung der Risikoprioritätszahl
3.1 Allgemeines
Im Rahmen der vom Unternehmer nach § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und § 5 Arbeitsschutzgesetz durchzuführenden "Gefährdungsermittlung und der Beurteilung der Arbeitsbedingungen" ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen, damit wirksame präventive Maßnahmen getroffen werden können.
Das nachfolgend beschriebene Verfahren stellt eine Möglichkeit zur: Risikobeurteilung dar und ist angelehnt an die DIN EN 1050 "Sicherheit von Maschinen; Leitsätze zur Risikobeurteilung".
3.2 Durchführung der Risikobeurteilung
Nach der DIN EN 1050 wird das Risiko durch die "Risikoprioritätszahl (RPZ)" ausgedrückt. Diese ergibt sich aus dem Produkt "Schwere der Verletzung" multipliziert mit der "Wahrscheinlichkeit des Auftretens".
Risikoprioritätszahl (RPZ) = Schwere der Verletzung/des Schadens (V) * Wahrscheinlichkeit des Auftretens (A)
Hinweis: Die "Schwere der Verletzung/des Schadens" ergibt sich aus Tabelle 1 und die "Wahrscheinlichkeit des Auftretens" aus Tabelle 2 dieses Anhangs, wobei jeweils Zahlenwerte von 1 bis 10 möglich sind.
Die Ziffer der "Schwere der Verletzung/des Schadens" ist entsprechend den Arbeitsverfahren möglichst objektiv festzulegen. Die Bewertungsskala reicht hier von einer minimalen "leichten Fuß- und Beinverletzung bzw. leichten Verletzung durch fehlenden/unzureichenden Fuß- und Knieschutz" (Ziffer 1) bis hin zum Tod (Ziffer 10). Infektionsgefahr kann die Folgen der Verletzung deutlich erhöhen.
Tabelle 1: Schwere der Verletzung/ des Schadens (Verletzungsziffer 1 bis 10)
Schwere der Verletzung/ des Schadens | Fuß-, Beinverletzungen bzw. Verletzungen oder Gesundheitsgefahren durch fehlenden oder unzureichenden Fuß-, Knieschutz | Beispiele | |
1 | Leicht | Kein Arbeitsunfall | z.B. Umknicken ohne Folgen |
2 | Kein Arbeitsunfall | z.B. Umknicken mit subjektiv leichten Beeinträchtigungen | |
3 | AU *) < 3 Tage | Ambulante Behandlung erforderlich z.B.:
| |
4 | Mittel | 3 Tage < AU *) < 2 Wochen | z.B.:
|
5 | 2 Wochen < AU *) < 6 Wochen | z.B.:
| |
6 | 6 Wochen < AU *) < 3 Monate | z.B.:
| |
7 | AU *) > 3 Monate | z.B.:
| |
8 | Schwer | Dauerhafte Verletzungsfolgen mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit (Md *) zwischen 20 % und 40 %) | z.B.:
|
9 | Dauerhafte Verletzungsfolgen mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit (MdE *) über 40 %) | z.B. Amputationen evtl. bis zum Knie, z.B. durch Überfahren, Abschneiden, Abscheren oder Abtrennen bei Hochdruckstrahlarbeiten | |
10 | tödlich | z.B.:
|
Hinweise zur Tabelle:
*) | AU = Arbeitsunfähigkeit |
MdE = Minderung der Erwerbsfähigkeit |
Wahrscheinlichkeit des Auftretens
Die Ziffer zur "Wahrscheinlichkeit des Auftretens" ist unter anderem von folgenden Einflüssen abhängig:
Tabelle 2: Wahrscheinlichkeit des Auftretens (A)
1 | Gering | Äußerst unwahrscheinlich |
2 | ||
3 | ||
4 | Mittel | Wahrscheinlich |
5 | ||
6 | ||
7 | Hoch | Äußerst wahrscheinlich |
8 | ||
9 | ||
10 | Zwangsläufig, unabdingbar |
Hinweise zur Tabelle:
Die Ziffern zur Wahrscheinlichkeit des Auftretens sind generell den drei Stufen "Gering, Mittel, Hoch" zugeordnet, wobei sich die Zwischenwerte insbesondere durch die oben genannten Faktoren ergeben. Ziffer 10 beschreibt ein unabwendbares Ereignis.
Beispiele für die Berechnung der Risikoprioritätszahl sind im Internetauftritt des Fachausschusses PSA unter www.dguv.de/psa zusammengestellt.
Auswahl Beschaffung und Bereitstellung | Anhang 2 |
1 Klassifizierungsarten und Kennzeichnungskategorien
Innerhalb der Schuhausführungen (Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhen) wird nach zwei Klassifizierungsarten unterschieden:
I | Schuhe aus Leder oder anderen Materialien, hergestellt nach herkömmlichen Schuhfertigungsmethoden (z.B. Lederschuhe) |
II | Schuhe vollständig geformt oder vulkanisiert (Gummistiefel, Polymerstiefel - z.B. aus Polyurethan (PUR) - für den Nassbereich). |
An alle drei Schuhausführungen werden abhängig von der Klassifizierungsart I oder II gleiche Sicherheitsgrundanforderungen an Obermaterial, Futter, Lasche, Brand- und Laufsohle und den kompletten Schuh gestellt.
Die Tabelle 3 zeigt die Kennzeichnungskategorien von Sicherheitsschuhen nach DIN EN ISO 20345. Die Kategorien SB bis S 5 beinhalten die meistverbreiteten Kombinationen von Grund- und Zusatzanforderungen der Klassifizierungsarten 1) I und II.
Tabelle 3: Kategorien von Sicherheitsschuhen
Kategorie | Grundanforderung | Zusatzanforderung |
SB | I oder II | |
S 1 | I | Geschlossener Fersenbereich, Antistatik, Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich |
S 2 | I | Wie S 1, zusätzlich: Wasserdurchtritt, Wasseraufnahme |
S 3 | I | Wie S 2, zusätzlich: Durchtrittsicherheit, profilierte Laufsohle |
S 4 | II | Antistatik, Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich |
S 5 | II | Wie S 4, zusätzlich: Durchtrittsicherheit, profilierte Laufsohle |
Die in der Tabelle 3 gezeigten Kennzeichnungskategorien von Sicherheitsschuhen erfüllen auch die Anforderungen an Sicherheitsschuhe gemäß den zurückgezogenen Normen (Normen der Reihe DIN EN 345; siehe auch Abschnitt 3.2.3).
Die Tabelle 4 zeigt die Kennzeichnungskategorien von Schutzschuhen nach DIN EN ISO 20.345. Die Kategorien PB bis P 5 beinhalten die meistverbreiteten Kombinationen von Grund- und Zusatzanforderungen der Klassifizierungsarten 1) I und II.
Tabelle 4: Kategorien von Schutzschuhen
Kategorie | Grundanforderung | Zusatzanforderung |
PB | I oder II | |
P 1 | I | Geschlossener Fersenbereich, Antistatik, Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich |
P 2 | I | Wie P 1, zusätzlich: Wasserdurchtritt, Wasseraufnahme |
P 3 | I | Wie P 2, zusätzlich: Durchtrittsicherheit, profilierte Laufsohle |
P 4 | II | Antistatik, Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich |
P 5 | II | Wie P 4, zusätzlich: Durchtrittsicherheit, profilierte Laufsohle |
Die in der Tabelle 4 gezeigten Kennzeichnungskategorien von Schutzschuhen erfüllen auch die Anforderungen an Schutzschuhe gemäß den zurückgezogenen Normen (Normen der Reihe DIN EN 346; siehe auch Abschnitt 3.2.3).
Die Tabelle 5 zeigt die Kennzeichnungskategorien von Berufsschuhen nach DIN EN ISO 20347. Die Kategorien OB bis O 5 beinhalten die meistverbreiteten Kombinationen von Grund- und Zusatzanforderungen der Klassifizierungsarten 1) I und II.
Tabelle 5: Kategorien von Berufsschuhen
Kategorie | Grundanforderung | Zusatzanforderung |
OB | I oder II | |
O 1 | I | Geschlossener Fersenbereich, Antistatik, Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich |
O 2 | I | Wie O 1, zusätzlich: Wasserdurchtritt, Wasseraufnahme |
O 3 | I | Wie O 2, zusätzlich: Durchtrittsicherheit, profilierte Laufsohle |
O 4 | II | Antistatik, Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich |
O 5 | II | Wie O 4, zusätzlich: Durchtrittsicherheit, profilierte Laufsohle |
Die in der Tabelle 5 gezeigten Kennzeichnungskategorien von Berufsschuhen erfüllen auch die Anforderungen an Berufsschuhe gemäß den zurückgezogenen Normen (Normen der Reihe DIN EN 347; siehe auch Abschnitt 3.2.3).
weiter. |