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Regelwerk, Arbeitsschutz, Prävention, DGUV-R
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DGUV Regel 112-191 - Benutzung von Fuß- und Knieschutz (BGR 191)
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel
(bisherige ZH 1/702)

(Ausgabe 07/2000; 01/2007; 01/2009; 01/2011)



Archiv 01/2009

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus

Vorbemerkung

Diese BG-Regel erläutert die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hinsichtlich der Benutzung von Fuß- und Knieschutz.

In dieser BG-Regel sind die Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, das Arbeitsschutzgesetzes und die PSA-Benutzungsverordnung berücksichtigt.

Die in dieser Berufsgenossenschaftlichen Regel (BGR) enthaltenen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Regel findet Anwendung

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Fußschutz zählt zu den persönlichen Schutzausrüstungen, die dazu bestimmt sind, Füße gegen äußere, schädigende Einwirkungen zu schützen und einen Schutz vor dem Ausrutschen zu bieten.
    Zum Fußschutz zählen z.B. Sicherheitsschuhe (Sicherheitsschuhe mit Schutz gegen Kettensägenschnitte, Feuerwehrstiefel, Schuhe zum Schutz gegen Chemikalien und Ähnliches), Schutzschuhe, Berufsschuhe, Gamaschen und Überschuhe.
  2. Sicherheitsschuhe sind Schuhe, die die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen; sie sind mit Zehenkappe für hohe Belastungen, deren Schutzwirkung mit einer Prüfenergie von 200 J bzw. mit einer Druckkraft von 15 kN geprüft wurden (Kurzbezeichnung S) ausgestattet.
    Siehe auch DIN EN ISO 20345 "Persönliche Schutzausrüstung; Sicherheitsschuhe" bzw. Abschnitt 4 des Anhanges 2.
  3. Schutzschuhe sind Schuhe, die die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen; sie sind mit Zehenkappe für mittlere Belastungen, deren Schutzwirkung mit einer Prüfenergie von 100 J bzw. mit . einer Druckkraft von 10 kN geprüft wurden (Kurzbezeichnung P) ausgestattet.
    Siehe auch DIN EN ISO 20346 "Persönliche Schutzausrüstung; Schutzschuhe" bzw. Abschnitt 4 des Anhanges 2.

    Bild 1: Beispiele für Bestandteile eines Schuhes

    Druck- und Lokalversion

    Bild 2: Beispiele für sicherheitstechnische Ausrüstungen beim Fußschutz


  4. Berufsschuhe sind Schuhe, die mit mindestens einem schützenden Bestandteil (siehe Tabelle 6) ausgestattet sind, jedoch keine Zehenkappen haben müssen (Kurzbezeichnung O).
    Siehe auch Normen der Reihe DIN EN ISO 20347 "Persönliche Schutzausrüstung; Berufsschuhe" bzw. Abschnitt 4 des Anhanges 2.
  5. Gamaschen sind abnehmbare Abdeckungen in Verbindung mit einem der Größe und der Gefährdung abgestimmten Fußschutz, die den Vorderfuß und den unteren Beinbereich bedecken. Sie sollen die Füße gegen äußere, schädigende Einwirkungen schützen.
    Dies sind z.B.: Gamaschen für Arbeiten mit handgeführten Flüssigkeitsstrahlern, Schweißergamaschen, Gamaschen zum Schutz gegen Kettensägenschnitte
  6. Knieschutz zählt zu den . persönlichen Schutzausrüstungen für Arbeiten in kniender Haltung zum Schutz z.B. der Schleimbeutel, der Menisken, von Stellungskräften auf die Kniescheibe, vor oberflächigen Verletzungen der Haut.
    Siehe auch DIN EN 14404 "Persönliche Schutzausrüstung; Knieschutz für Arbeiten in kniender Haltung", Typisierung siehe Anhang 3.

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

3.1 Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen

Vor der Auswahl und der Benutzung von Fuß- oder Knieschutz hat der Unternehmer eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen (auch Einsatzbedingungen) durchzuführen, die insbesondere beinhaltet

3.1.1 Gefährdungsermittlung

Eine Gefährdung ist nicht unbedingt an bestimmte Tätigkeiten oder an Berufe gebunden. Sie ist dann vorhanden, wenn Verletzungen durch Ausrutschen möglich sind oder wenn mit Fuß-, Bein- oder Knieverletzungen, insbesondere durch

zu rechnen ist sowie bei

Zu berücksichtigende Gefährdungen bei der Auswahl von geeignetem Fußschutz sind in Anhang 1 und 2 aufgeführt.

Individueller Beratungsbedarf besteht gegebenenfalls bei Diabetikern oder Allergikern. In solchen Fällen sollte der Arbeitsmediziner hinzugezogen werden.

3.1.2 Bewertung des Risikos

Eine Bewertung des Risikos ist erforderlich um eine Auswahl des jeweiligen Fuß- oder Knieschutzes nach Art der Gefährdungen treffen zu können. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, wann und wie häufig die Gefährdungen tatsächlich auftreten können.

Häufig liegen Gefährdungsbeurteilungen vor, in denen das Risiko bereits bewertet wurde. Sofern dies nicht der Fall ist, kann bei der Bewertung des Risikos z.B. die Berechnung der Risikoprioritätszahl eine Hilfestellung sein.

Zur Berechnung der Risikoprioritätszahl siehe Abschnitt 3 des Anhanges 1.

3.1.3 Maßnahmen

Falls technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdung nicht oder nicht ausreichend beseitigen, ist als personenbezogene Maßnahme die Verwendung des geeigneten Fuß- oder Knieschutzes erforderlich. Dieser muss der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz entsprechen.

Diese Übereinstimmung ist z.B. gegeben, wenn beim Fußschutz die Normen DIN EN ISO 20345 bis DIN EN ISO 20347 eingehalten werden, was an der CE- Kennzeichnung erkennbar wird.

Gleiches gilt für den Knieschutz, wenn z.B. die Norm DIN EN 14404 eingehalten wird; siehe Abschnitt 2 des Anhanges 3.

3.2 Auswahl, Beschaffung und Bereitstellung

3.2.1 Auswahl

Bei der Auswahl und Beschaffung hat der Unternehmer zu berücksichtigen, dass der Fuß- oder Knieschutz unter anderem folgenden Mindestanforderungen genügt:

  1. Eignung für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen, z.B. für den Fußschutz in Hinblick auf Schuharten (Sicherheits-, Schutz- oder Berufsschuhe; siehe Tabellen 3 bis 6), Schuhformen (z.B. Halbschuh, Stiefel niedrig; siehe Abschnitt 3 des Anhanges 2).
  2. Schutz gegenüber den Gefährdungen, ohne selbst eine größere Gefährdung zu schaffen (siehe Checkliste in Abschnitt 2 des Anhanges 1),
    Beim Fußschutz kann z.B. in explosionsgefährdeten Bereichen eine unzureichende Antistatik zu einer größeren Gefährdung führen.

    Siehe Tabellen 3 bis 6 für den Fußschutz bzw. Tabelle 13 für den Knieschutz.

  3. Einhaltung ergonomischer Anforderungen

    Der Tragekomfort für den Fußschutz hängt maßgeblich von der individuellen Anpassung des Schuhes an den Fuß ab. Es sind unter anderem folgende Einflussfaktoren zu berücksichtigen:

    Der Tragekomfort für den Knieschutz wird wesentlich beeinflusst durch:

  4. Kennzeichnung entsprechend der PSA Richtlinie (siehe Abschnitt 1 des Anhanges 2).

Eine Übersicht der in Betracht kommenden Bauformen und Eigenschaften von Fuß- bzw. Knieschutz ist in Anhang 2 bzw. Anhang 3 aufgeführt.

Nach § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hat der Unternehmer die Versicherten vor der Beschaffung von Fuß- oder Knieschutz anzuhören.

3.2.2 Beschaffung und Bereitstellung

Der Unternehmer hat ausschließlich Fuß- und Knieschutz zu beschaffen, der mit der CE-Kennzeichnung versehen ist. Diese Produkte entsprechen in der Regel den gültigen harmonisierten Normen. Hierzu gehören auch orthopädische Zurichtungen.

Nach § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hat der Unternehmer den Versicherten für den vorgesehenen Einsatzzweck geeigneten Fuß- und Knieschutz in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung zur Verfügung zu stellen. Kosten für die Bereitstellung von erforderlichem Fuß- und Knieschutz darf der Unternehmer den Versicherten nach § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) nicht auferlegen.

Es hat sich bewährt, dass für jeden Benutzer der Fußschutz in zweifacher Ausführung zur Verfügung steht, der wechselweise getragen werden sollte. Einlegesohlen dürfen nur ausgewechselt werden, sofern der Hersteller es ausdrücklich zulässt und eine entsprechende Sohle verwendet wird.

Hinweise zur Bereitstellung und Kostenübernahme von orthopädischem Fußschutz siehe Anhang 2, Abschnitt 5.

3.2.3 Kennzeichnung

Der Fuß- bzw. Knieschutz muss mit der CE-Kennzeichnung versehen sein

Die CE-Kennzeichnung besteht aus dem Kurzzeichen "CE" ("CE" = Communaute europeenne = Europäische Gemeinschaft).

Sofern Fußschutz nach den harmonisierten Normen hergestellt wurde, ist er wie folgt zusätzlich gekennzeichnet:

Die Kennzeichnung nach Norm enthält beim Knieschutz:

3.3 Benutzung

3.3.1 Allgemeines

Der vom Unternehmer zur Verfügung gestellte Fuß- oder Knieschutz ist von den Versicherten nach § 15 Arbeitsschutzgesetz bestimmungsgemäß zu benutzen. Der Unternehmer hat darauf zu achten, dass die Trageverpflichtung eingehalten wird.

Hinweise zu Gebrauchseinschränkungen sind in der Herstellerinformation enthalten, z.B. für den Fußschutz Hinweise zur Rutschhemmung bei tiefen Temperaturen oder für den Knieschutz Hinweise zur Chemikalienbeständigkeit.

3.3.2 Gebrauchsdauer (Verwendungsdauer)

Die Gebrauchsdauer von Fuß- und Knieschutz ist von der Beanspruchung und der Pflege abhängig. Fuß- und Knieschutz in nicht ordnungsgemäßem Zustand ist der Benutzung zu entziehen.

Hinweise zur Gebrauchsdauer und zu dem nicht ordnungsgemäßen Zustand sind in der Herstellerinformation enthalten.

Ein nicht ordnungsgemäßer Zustand könnte beim Fußschutz z.B. bei abgelaufenen Profilen, freiliegender Zehenkappe oder aufgegangenen Schaftnähten vorliegen.

3.3.3 Hygienische Maßnahmen

Es ist empfehlenswert, Fußschutz mit einer antimikrobiellen Lösung am Ende einer Arbeitsschicht zu desinfizieren, um Infektionen durch Mikroorganismen (z.B. Pilze) vorzubeugen.

Geeignete Lösungen werden z.B. als Pumpspray angeboten.

Für eine wirksame Fußhygiene empfiehlt sich außerdem ein regelmäßiger Wechsel der Strümpfe sowie bei erhöhter Fußschweißbildung gegebenenfalls ein täglicher Wechsel der Schuhe.

3.3.4 Informationen für die Benutzung

Der Unternehmer hat die Benutzer von Fuß- oder Knieschutz nach § 3 der PSA-Benutzungsverordnung und § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) vor der ersten Benutzung und danach wiederholt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Die Unterweisungsinhalte sind von den Gefährdungen abhängig und können z.B. umfassen:

3.3.5 Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen

3.3.5.1 Prüfungen

Die Benutzer sind nach § 30 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) verpflichtet, den ihnen zur Verfügung gestellten Fuß- und Knieschutz vor der Benutzung durch Inaugenscheinnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich zu melden.

Insbesondere vor jeder Benutzung von elektrisch isolierendem Fußschutz nach DIN EN 50321 (VDE 0682-331) "Elektrisch isolierende Schuhe für Arbeiten an -Niederspannungsanlagen" ist vom Benutzer eine Sichtprüfung durchzuführen. Im Zweifelsfall sind die Schuhe einer elektrischen Stückprüfung zu unterziehen. Bei Feststellung von mechanischen Schäden, chemischen Schäden oder leichten Rissen, dürfen die Schuhe nicht weiter benutzt werden. Die regelmäßige Wiederholungsprüfung ist entsprechend den Herstellerempfehlungen durchzuführen.

Das Datum der Prüfung oder das Datum der Wiederholungsprüfung ist auf dem vorgesehenen Kennzeichnungsfeld am Schuh dauerhaft zu vermerken.

Näheres zu elektrisch isolierendem Fußschutz siehe auch Abschnitt 4.2.5 des Anhanges 2.

3.3.5.2 Reinigung, Pflege und Aufbewahrung

Fuß- und Knieschutz sind gemäß Herstellerinformation zu reinigen, zu pflegen und aufzubewahren.

Nasser Fußschutz sollte nach der Arbeit so gelagert werden, dass die Möglichkeit zum Trocknen besteht. Lederschuhe dürfen nicht zu nah an eine Heizquelle gestellt werden, um ein zu starkes Austrocknen und damit Brüchigwerden des Leders zu vermeiden. Trocknungsanlagen bietet der Handel an; bewährt hat sich auch ein Ausstopfen mit Zeitungspapier.

Elektrisch isolierender Fußschutz nach DIN EN 50321 (VDE 0682-331) ist vor der ersten Benutzung und zwischen jeder folgenden nach den Vorgaben des Herstellers zu lagern.

Die Schuhe dürfen in der Regel nicht gedrückt, geknickt, in der Nähe einer Heizquelle gelagert oder für längere Zeit dem Sonnenlicht, künstlichem Licht oder anderen Ozon erzeugenden Quellen ausgesetzt werden.

3.3.5.3 Instandhaltung

Der Unternehmer hat nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung für eine ordnungsgemäßen Zustand des Fuß- oder Knieschutzes zu sorgen. Er hat hierbei die erforderliche Instandhaltung und den Austausch von Fuß- oder Knieschutz, einen bleibenden Schutz und gute hygienische Bedingungen zu gewährleisten.

Das Ersetzen oder Austauschen von Einlegesohlen ist nur zulässig, wenn der Hersteller es ausdrücklich zulässt und eine entsprechende Sohle verwendet wird.


.

Gefährdungsermittlung und MaßnahmenAnhang 1


1 Durch Fußschutz im Wesentlichen abzudeckende Gefährdungen

GefährdungenUrsachen und Art der EinwirkungenAuswahlkriterien
Mechanische Einwirkungen
  • Herabfallende Gegenstände oder Einklemmen des Vorderfußes
  • Festigkeit des Schuhes im Bereich der Zehen
  • Sturz und Auftreffen mit der Ferse
  • Energieaufnahmevermögen des Absatzes
  • Verstärkung der Hinterkappe
  • Einwirkung auf
    • die Knöchel
    • den Mittelfuß
  • Vorhandensein wirksamer Ausrüstungen, z.B. Polsterung
  • Treten auf spitze und schneidende Gegenstände
  • Durchtrittsicherheit der Sohle
  • Sturz durch Ausgleiten
  • Rutschhemmung der Sohle
Einwirkung von Elektrizität
  • Elektrische Spannung
  • Isolierung,
    Ableitung von Spannung
Thermische Einwirkungen
  • Kälte oder Hitze
  • Flüssigmetallspritzer
  • Wärme- bzw. Kälteisolierung
Chemische Einwirkungen
  • Flüssigkeiten, Stäube oder Nebel
  • Dichtheit, Beständigkeit
Biologische Einwirkungen
  • Mikroorganismen oder Andere biologische Stoffe
  • Flüssigkeitsdicht
  • leicht zu reinigen/ desinfizieren
Zündung explosionsfähiger Atmosphäre
  • Statische Elektrizität
  • Ableitfähigkeit
Einwirkungen durch den Fußschutz
  • mangelhafter Tragekomfort, z.B.
    • eingeschränkte Passform
    • geringe Atmungsaktivität
  • Ergonomische Gestaltung
  • Form, Abpolsterung und Größe des Schuhs
  • Dampfdurchlässigkeiten und Wasserdampfaufnahme
  • Hohes Schuhgewicht oder Steifigkeit
  • Flexibilität, Gewicht
  • Allergisches Potenzial
  • Eingeschränkte Reinigungsmöglichkeiten
  • Eingeschränkter Halt des Fußes
  • Materialeigenschaften
  • Pflegeeigenschaften
  • Passform, Aussteifung in Querrichtung des Schuhs und im Gelenk,
  • Elektrostatische Aufladung
  • Ableitfähigkeit


2 Muster einer Checkliste für die Gefährdungsermittlung beim Fußschutz


Checkliste für die Auswahl von Fußschutz
Allgemeine Angaben
Art des Betriebes/Arbeitsbereiches
Art der GefährdungjaneinWeitere Angaben bei *) erforderlich, ansonsten gewünscht
(Zutreffendes ankreuzen)
Mechanische Einwirkungen
Herabfallende Gegenstände  ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Einklemmen des Fußes  ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Sturz und Auftreffen mit der Ferse  ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Sturz durch Ausgleiten  ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Treten auf spitze oder schneidende Gegenstände  ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Einwirkung auf die Knöchel  ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Einwirkung auf den Mittelfuß  ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Umknicken  ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Einwirkung von Elektrizität *)
Elektrische Spannung  Spannung ... ... ... ... ... Volt
Elektrostatische Aufladung  ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Thermische Einwirkungen *)
Kälte  Temperatur: ... ... ... ... ... °C

Exposition: Std./Tag

Wärme  Temperatur: ... ... ... ... ... °C

Bodentemperatur: ... ... ... ... °C

Umgebungstemperatur: ... ... ...°C

Exposition: ... ... ... ... Std./Tag

Flüssigmetallspritzer  ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Chemische Einwirkungen *)Art der Chemikalien:
Stäube  ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Säuren  ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Basen  ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Lösemittel  ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Öle  ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Sonstiges  ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Biologische Einwirkungen *)Art der biologischen Stoffe:
   ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
   ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
   ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Einwirkung von UV-Strahlung *)Art der Strahlung/ Kontamination
Kontamination durch radioaktive Stoffe  ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Einwirkung durch Feuchte und Witterung *)Art der Verwendung/ Einwirkung:
Verwendung überwiegend im Freien ganzjährig  ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
im Freien im Winter  ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
in überdachten Gebäuden  ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
in geschlossenen Gebäuden  ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Sonstige Angaben zur Spezifikation des Fußschutzes: ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...


3 Berechnung der Risikoprioritätszahl

3.1 Allgemeines

Im Rahmen der vom Unternehmer nach § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und § 5 Arbeitsschutzgesetz durchzuführenden "Gefährdungsermittlung und der Beurteilung der Arbeitsbedingungen" ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen, damit wirksame präventive Maßnahmen getroffen werden können.

Das nachfolgend beschriebene Verfahren stellt eine Möglichkeit zur: Risikobeurteilung dar und ist angelehnt an die DIN EN 1050 "Sicherheit von Maschinen; Leitsätze zur Risikobeurteilung".

3.2 Durchführung der Risikobeurteilung

Nach der DIN EN 1050 wird das Risiko durch die "Risikoprioritätszahl (RPZ)" ausgedrückt. Diese ergibt sich aus dem Produkt "Schwere der Verletzung" multipliziert mit der "Wahrscheinlichkeit des Auftretens".

Risikoprioritätszahl (RPZ) = Schwere der Verletzung/des Schadens (V) * Wahrscheinlichkeit des Auftretens (A)

Hinweis: Die "Schwere der Verletzung/des Schadens" ergibt sich aus Tabelle 1 und die "Wahrscheinlichkeit des Auftretens" aus Tabelle 2 dieses Anhangs, wobei jeweils Zahlenwerte von 1 bis 10 möglich sind.

Die Ziffer der "Schwere der Verletzung/des Schadens" ist entsprechend den Arbeitsverfahren möglichst objektiv festzulegen. Die Bewertungsskala reicht hier von einer minimalen "leichten Fuß- und Beinverletzung bzw. leichten Verletzung durch fehlenden/unzureichenden Fuß- und Knieschutz" (Ziffer 1) bis hin zum Tod (Ziffer 10). Infektionsgefahr kann die Folgen der Verletzung deutlich erhöhen.

Tabelle 1: Schwere der Verletzung/ des Schadens (Verletzungsziffer 1 bis 10)

Schwere der Verletzung/ des SchadensFuß-, Beinverletzungen bzw. Verletzungen oder Gesundheitsgefahren durch fehlenden oder unzureichenden Fuß-, KnieschutzBeispiele
1LeichtKein Arbeitsunfallz.B. Umknicken ohne Folgen
2Kein Arbeitsunfallz.B. Umknicken mit subjektiv leichten Beeinträchtigungen
3AU *) < 3 TageAmbulante Behandlung erforderlich z.B.:
  • Leichte Prellungen
  • Zerrungen
  • Hautirritationen
  • Erkältungen
4Mittel3 Tage < AU *) < 2 Wochenz.B.:
  • Stich-/Schnittverletzungen z.B. durch spitze/scharfe Gegenstände
  • Schwere Zehenprellungen
  • Distorsionen/Zerrungen z.B. durch Umknicken
  • Fußsohlenverbrennungen z.B. beim Einbau bituminöser Massen
52 Wochen < AU *) < 6 Wochenz.B.:
  • Bänderrisse z.B. durch Umknicken
  • Zehenbrüche der kleinen Zehen z.B. durch fallende, umkippende Gegenstände
  • Schwere Prellungen/Quetschungen
  • z.B. durch fallende, umkippende Gegenstände oder durch Überrollen
  • Amputation eines Kleinzehs oder beider Kleinzehen
66 Wochen < AU *) < 3 Monatez.B.:
  • Bänderabrisse evtl. mit Außenknöchelbrüchen z.B. durch Umknicken
  • Mittelfußbrüche z.B. durch fallende, umkippende Gegenstände oder durch Überrollen
  • Bruch des Wadenbeins z.B. durch Absturz, umfallende Gegenstände, Überfahren
7AU *) > 3 Monatez.B.:
  • Amputation eines Großzehs oder m mehrerer Kleinzehen z.B. durch fallende, umkippende Gegenstände
  • Bruch des Schienbeins z.B. durch Absturz, umfallende Gegenstände, Überfahren
8SchwerDauerhafte Verletzungsfolgen mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit (Md *) zwischen 20 % und 40 %)z.B.:
  • Fußverletzungen z.B. durch heiße, tiefkalte oder ätzende hineinlaufende, spritzende oder tropfende Massen
  • Fersenbeinbrüche durch z.B. Absturz, Stürzen, Stolpern
  • Trümmerbrüche z.B. durch Absturz, Umknicken, Überfahren, fallende Gegenstände
  • Verletzungen des Sprungbeinknochens
9Dauerhafte Verletzungsfolgen mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit (MdE *) über 40 %)z.B. Amputationen evtl. bis zum Knie, z.B. durch Überfahren, Abschneiden, Abscheren oder Abtrennen bei Hochdruckstrahlarbeiten
10tödlich z.B.:
  • Elektroarbeiten an spannungsführenden Teilen, die isolierendes Schuhwerk erfordern
  • Arbeiten bei denen der Schuh Zündquelle für Explosionen sein kann


Hinweise zur Tabelle:

*)AU = Arbeitsunfähigkeit
MdE = Minderung der Erwerbsfähigkeit

Wahrscheinlichkeit des Auftretens

Die Ziffer zur "Wahrscheinlichkeit des Auftretens" ist unter anderem von folgenden Einflüssen abhängig:

Tabelle 2: Wahrscheinlichkeit des Auftretens (A)

1GeringÄußerst unwahrscheinlich
2
3
4MittelWahrscheinlich
5
6
7HochÄußerst wahrscheinlich
8
9
10 Zwangsläufig, unabdingbar


Hinweise zur Tabelle:

Die Ziffern zur Wahrscheinlichkeit des Auftretens sind generell den drei Stufen "Gering, Mittel, Hoch" zugeordnet, wobei sich die Zwischenwerte insbesondere durch die oben genannten Faktoren ergeben. Ziffer 10 beschreibt ein unabwendbares Ereignis.

Beispiele für die Berechnung der Risikoprioritätszahl sind im Internetauftritt des Fachausschusses PSA unter www.dguv.de/psa zusammengestellt.


.

Auswahl Beschaffung und BereitstellungAnhang 2


1 Klassifizierungsarten und Kennzeichnungskategorien

Innerhalb der Schuhausführungen (Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhen) wird nach zwei Klassifizierungsarten unterschieden:

ISchuhe aus Leder oder anderen Materialien, hergestellt nach herkömmlichen Schuhfertigungsmethoden (z.B. Lederschuhe)
IISchuhe vollständig geformt oder vulkanisiert (Gummistiefel, Polymerstiefel - z.B. aus Polyurethan (PUR) - für den Nassbereich).

An alle drei Schuhausführungen werden abhängig von der Klassifizierungsart I oder II gleiche Sicherheitsgrundanforderungen an Obermaterial, Futter, Lasche, Brand- und Laufsohle und den kompletten Schuh gestellt.

Die Tabelle 3 zeigt die Kennzeichnungskategorien von Sicherheitsschuhen nach DIN EN ISO 20345. Die Kategorien SB bis S 5 beinhalten die meistverbreiteten Kombinationen von Grund- und Zusatzanforderungen der Klassifizierungsarten 1) I und II.

Tabelle 3: Kategorien von Sicherheitsschuhen

KategorieGrundanforderungZusatzanforderung
SBI oder II 
S 1IGeschlossener Fersenbereich, Antistatik, Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich
S 2IWie S 1, zusätzlich: Wasserdurchtritt, Wasseraufnahme
S 3IWie S 2, zusätzlich: Durchtrittsicherheit, profilierte Laufsohle
S 4IIAntistatik, Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich
S 5IIWie S 4, zusätzlich: Durchtrittsicherheit, profilierte Laufsohle


Die in der Tabelle 3 gezeigten Kennzeichnungskategorien von Sicherheitsschuhen erfüllen auch die Anforderungen an Sicherheitsschuhe gemäß den zurückgezogenen Normen (Normen der Reihe DIN EN 345; siehe auch Abschnitt 3.2.3).

Die Tabelle 4 zeigt die Kennzeichnungskategorien von Schutzschuhen nach DIN EN ISO 20.345. Die Kategorien PB bis P 5 beinhalten die meistverbreiteten Kombinationen von Grund- und Zusatzanforderungen der Klassifizierungsarten 1) I und II.

Tabelle 4: Kategorien von Schutzschuhen

KategorieGrundanforderungZusatzanforderung
PBI oder II
P 1IGeschlossener Fersenbereich, Antistatik, Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich
P 2IWie P 1, zusätzlich: Wasserdurchtritt, Wasseraufnahme
P 3IWie P 2, zusätzlich: Durchtrittsicherheit, profilierte Laufsohle
P 4IIAntistatik, Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich
P 5IIWie P 4, zusätzlich: Durchtrittsicherheit, profilierte Laufsohle


Die in der Tabelle 4 gezeigten Kennzeichnungskategorien von Schutzschuhen erfüllen auch die Anforderungen an Schutzschuhe gemäß den zurückgezogenen Normen (Normen der Reihe DIN EN 346; siehe auch Abschnitt 3.2.3).

Die Tabelle 5 zeigt die Kennzeichnungskategorien von Berufsschuhen nach DIN EN ISO 20347. Die Kategorien OB bis O 5 beinhalten die meistverbreiteten Kombinationen von Grund- und Zusatzanforderungen der Klassifizierungsarten 1) I und II.

Tabelle 5: Kategorien von Berufsschuhen

KategorieGrundanforderungZusatzanforderung
OBI oder II
O 1IGeschlossener Fersenbereich, Antistatik, Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich
O 2IWie O 1, zusätzlich: Wasserdurchtritt, Wasseraufnahme
O 3IWie O 2, zusätzlich: Durchtrittsicherheit, profilierte Laufsohle
O 4IIAntistatik, Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich
O 5IIWie O 4, zusätzlich: Durchtrittsicherheit, profilierte Laufsohle


Die in der Tabelle 5 gezeigten Kennzeichnungskategorien von Berufsschuhen erfüllen auch die Anforderungen an Berufsschuhe gemäß den zurückgezogenen Normen (Normen der Reihe DIN EN 347; siehe auch Abschnitt 3.2.3).


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