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DGUV Regel 112-193 - Benutzung von Kopfschutz (BGR 193)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
[bisher ZH 1/704]
(Ausgabe 01/2000; 2002; 01/2006)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt.
Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
Vorbemerkung
Diese BG-Regel erläutert die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hinsichtlich des Einsatzes von Industrieschutzhelmen und Industrie-Anstoßkappen.
In dieser BG-Regel sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der PSA-Benutzungsverordnung sowie die Bestimmungen der Achten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz berücksichtigt.
Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung auf die Auswahl und Benutzung von Industrieschutzhelmen bzw. Industrie-Anstoßkappen sowie Kombinationen von diesen mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen, z.B. Gehörschutz, Augenschutz und Atemschutz. Sie finden auch Anwendung auf speziell ausgestattete Schutzhelme für Kopfverletzte.
1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf die Auswahl und Benutzung anderer Schutzhelme, z.B. Motorradfahrerhelme, Feuerwehrhelme, Radfahrerhelme, Sportschutzhelme.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
Siehe DIN EN 397 "Industrieschutzhelme".
Siehe DIN EN 812 "Industrie-Anstoßkappen".
Siehe auch Bilder 1 bis 6.
Bild 1: Industrieschutzhelm mit Regenrinne, Belüftungsöffnungen und seitlichen Stecktaschen zur Befestigung von Zubehör (z.B. Gehörschützer)
Bild 2: Industrieschutzhelm mit heruntergezogenem Nackenteil, Belüftungsöffnungen und seitlichen Schlitzen zur Befestigung von Zubehör (z.B. Gehörschützer), jedoch ohne Regenrinne
Bild 3: Industrieschutzhelm mit verkürztem Schirm, Lampen- und Kabelhalter, Kinnriemen (Zubehör)
Bild 4: Industrieschutzhelm mit umlaufendem Rand
Bild 5: Industrie-Anstoßkappe, Schale aus Polyethylen
Bild 6: Industrie-Anstoßkappe mit textiler Umhüllung als Schirmmütze
Bild 7: Beispiel für den Aufbau eines Industrieschutzhelmes
1 Textiltrageband
2 Textilaufhänger, verschiebbar 3 Schweißband aus hautfreundlichem Nomaz-Spezialmaterial 4 Befestigung für Kinnriemen, Gabel - Kinnriemen, Nackenschutz | 5 Kopfgrößeneinstellung - sehr guter Sitz und hervorragender Halt bei allen Kopfstellungen durch speziell entwickeltes, tiefliegendes Nackenband
6 zusätzliche Polsterung durch Schaumstoffstreifen |
Bild 8: Industrieschutzhelm für Kopfverletzte mit Schaumstoff-Innenausstattung
Bild 9: Industrieschutzhelm für Kopfverletzte mit Zackenleder-Innenausstattung
Dies sind z.B. Kinnriemen, Leuchtenhalter, Nackenschutz, Schutzschirme, die ohne eigene Tragevorrichtung ausschließlich in Verbindung mit geeignetem Kofschutz getragen werden können. Schutzschirme, Schutzbrillen, Gehörschützer und andere Schutzmittel, die auch unabhängig vom Helm bzw. von der Kappe getragen werden können, gelten nicht als Zubehör, sind aber eigenständige persönliche Schutzausrüstungen, die mit dem Industrieschutzhelm bzw. der Industrie-Anstoßkappe kombiniert werden können.
3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit
3.1 Bereitstellung
3.1.1 Gefährdungsbeurteilung
Vor der Auswahl und der Benutzung von Kopfschutz hat der Unternehmer gemäß § § 4 und 5 Arbeitsschutzgesetz eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei sind Art und Umfang der Gefährdungen für die Versicherten zu ermitteln, die durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht verhindert oder gemindert werden können. Außerdem sind die Arbeitsbedingungen und die persönliche Konstitution der Versicherten zu berücksichtigen.
Neben der Möglichkeit der Gefährdungen durch herabfallende Gegenstände sind insbesondere auch mögliche Gefährdungen durch
Bei Veränderungen der Arbeitsplatzbedingungen hat der Unternehmer gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen.
Hinsichtlich besonderer Gefährdungen siehe Abschnitte 3.1.3.1 und 3.1.3.2.
3.1.2 Bewertung
Lassen sich die gemäß Abschnitt 3.1.1 ermittelten Gefährdungen nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigen, muss den Versicherten gemäß § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) geeigneter Kopfschutz zur Verfügung gestellt und von diesen nach § 30 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift benutzt werden.
Zuvor hat der Unternehmer jedoch gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung eine Bewertung des zum Einsatz kommenden Kopfschutzes vorzunehmen, um festzustellen, ob dieser
3.1.3 Auswahl von Kopfschutz
Gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung dürfen nur Industrieschutzhelme bzw. Industrie-Anstoßkappen ausgewählt werden, welche die erforderliche CE-Kennzeichnung tragen und für die eine Konformitätserklärung vorliegt.
Industrieschutzhelme bzw. Industrie-Anstoßkappen müssen die Anforderungen des Anhangs II der PSA -Hersteller-Richtlinie (EG-Richtlinie 89/686/EWG) erfüllen und unterliegen dem EG-Baumusterprüfverfahren. Dieses wird von zugelassenen Prüfstellen auf der Grundlage der vorstehend genannten Richtlinie und der DIN EN 397 "Industrieschutzhelme" bzw. DIN EN 812 "Industrieanstoßkappen" durchgeführt. Erst nach erfolgreich abgeschlossenem EG-Baumusterprüfverfahren kann der Hersteller bzw. sein in der EG niedergelassener Bevollmächtigter mittels CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung bescheinigen, dass sein Industrieschutzhelm bzw. seine Industrie-Anstoßkappe die vorstehend genannten Anforderungen erfüllt.
3.1.3.1 Industrieschutzhelme
Bei allen Arbeiten und Tätigkeiten, die Gefährdungen gemäß Abschnitt 3.1.1 beinhalten, sollen Industrieschutzhelme, die den Grundanforderungen der DIN EN 397 "Industrieschutzhelme" genügen, entsprechenden Schutz bieten.
Alle Industrieschutzhelme müssen die Grundanforderungen an folgende Schutzfunktionen erfüllen:
- Stoßdämpfung,
- Durchdringungsfestigkeit,
- Beständigkeit gegen eine Flamme
und- Gewährleistung des Sitzes.
Ein fester Sitz am Kopf kann nicht nur durch eine verstellbare Innenausstattung gewährleistet werden, sondern - je nach auszuführender Arbeit - auch durch zusätzliche Benutzung eines Kinnriemens.
Außerdem stehen für nachfolgend genannte besondere Einsätze bzw. Gefährdungen Industrieschutzhelme mit speziellen Eigenschaften zur Verfügung:
3.1.3.2 Industrie-Anstoßkappen
Bei allen Arbeiten und Tätigkeiten, bei denen der Kopf nur durch Anstoßen an harte, feststehende Gegenstände verletzt werden kann, ohne dass sonstige Gefahren gemäß Abschnitt 3.1.1 bestehen, sollen Industrie-Anstoßkappen, welche die Grundanforderungen der DIN EN 812 "Industrie-Anstoßkappen" erfüllen, entsprechenden Schutz bieten.
Zu den Grundanforderungen der DIN EN 812 gehören:
- Stoßdämpfungsvermögen,
- Durchdringungsfestigkeit
und- Gewährleistung des Sitzes.
Für besondere Einsätze bzw. Gefährdungen stehen außerdem Industrie-Anstoßkappen mit speziellen Eigenschaften zur Verfügung:
3.1.4 Zubehöre
Zubehöre für Industrieschutzhelme oder Industrie-Anstoßkappen müssen den für sie geltenden Normen entsprechen und sind ebenfalls gemäß der ermittelten Gefährdungen auszuwählen.
Z.B. Schutzschirme: DIN EN 166 "Persönlicher Augenschutz; Anforderungen",
z.B. Gehörschützer: DIN EN 352 "Gehörschützer".
Gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung müssen bei der gleichzeitigen Benutzung mehrerer Zubehöre diese so aufeinander abgestimmt sein, dass die Schutzwirkung der einzelnen Ausrüstungen nicht beeinträchtigt wird.
Bei der gleichzeitigen Benutzung von Industrieschutzhelmem und persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz kann z.B. ein Industrieschutzhelm mit angelegtem Kinnriemen notwendig werden, damit durch auftretende Pendelbewegungen nach einem Absturz der Helm nicht vom Kopf gerissen wird.
3.1.5 Individuelle Passform
Gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung darf nur solcher Kopfschutz ausgewählt werden, der dem Benutzer individuell passt bzw. angepasst werden kann.
Industrieschutzhelme z.B. werden in verschiedenen Größenbereichen hergestellt, innerhalb derer eine Anpassung auf den Kopfumfang des Trägers mittels einer Feineinstellung erfolgt.
Besondere Bedeutung hat der Tragekomfort. Deshalb sollten die Tragbänder einer Innenausstattung aus Textilbändern hergestellt und ein Schweißband vorhanden sein.
Textilbänder passen sich der Kopfform des Trägers optimal an und sind in Bezug auf Schwitzen und Reizung zu bevorzugen.
3.1.6 Kennzeichnung
3.1.6.1 CE-Kennzeichnung
Kopfschutz muss mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. Sie besteht entsprechend der Achten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (8. GSGV) aus dem Kurzzeichen "CE" (communauté européenne) und gegebenenfalls aus der Kennnummer der gemeldeten Stelle (vierstellig), die die Produktionsüberwachung durchführt. Die CE-Kennzeichnung muss gut sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.
Industrieschutzhelme mit folgenden Zusatzanforderungen unterliegen der Produktionsüberwachung:
- Elektrische Isolierung (bis 440 V Wechselspannung),
- Schutz bei sehr hohen Temperaturen,
- Schutz gegen Spritzer von geschmolzenem Metall.
Industrie-Anstoßkappen mit der Zusatzanforderung "Elektrische Isolierung (bis 440 V Wechselspannung)" unterliegen ebenfalls der Produktionsüberwachung.
3.1.6.2 Allgemeine Kennzeichnung nach Norm
Industrieschutzhelme müssen mit einer eingeprägten oder eingegossenen Kennzeichnung versehen sein. Werden Industrie-Anstoßkappen gekennzeichnet, muss die Kennzeichnung dauerhaft angebracht sein.
Die allgemeine Kennzeichnung nach Norm muss folgende Informationen enthalten:
EN 397 für Industrieschutzhelme,
EN 812 für Industrie-Anstoßkappen,
Bei Industrieschutzhelmen auf der Helmschale und der Innenausstattung.
Bei Industrie-Anstoßkappen auf der Schale und falls vorhanden auf der Innenausstattung,
Bei Industrieschutzhelmen auf der Helmschale und der Innenausstattung.
Bei Industrie-Anstoßkappen auf der Schale und falls vorhanden auf der Innenausstattung,
Siehe auch Abschnitte 3.2.3.1 und 3.2.3.2.
3.1.6.3 Zusätzliche Kennzeichnung von Industrieschutzhelmen nach DIN EN 397
Industrieschutzhelme für besondere Einsätze bzw. Gefährdungen nach Abschnitt 3.1.3.1 müssen entsprechend den von ihnen erfüllten Zusatzanforderungen gekennzeichnet sein:
-20 °C oder -30 °C | Einsatz bei sehr niedrigen Temperaturen |
+150 °C | Einsatz bei sehr hohen Temperaturen |
440 Vac | Gefährdung durch kurzfristigen unbeabsichtigten Kontakt mit Wechselspannung bis 440 V |
MM | Gefährdung durch Spritzer von geschmolzenem Metall |
LD | Gefährdung durch seitliche Beanspruchung |
Diese zusätzliche Kennzeichnung kann gegossen oder geprägt sein oder durch ein dauerhaftes selbstklebendes Etikett erfolgen.
3.1.6.4 Zusätzliche Kennzeichnung von Industrie-Anstoßkappen nach DIN EN 812
Industrie-Anstoßkappen nach DIN EN 812 für besondere Einsätze bzw. Gefährdungen (siehe Abschnitt 3.1.3.2) müssen entsprechend den von ihnen erfüllten Zusatzanforderungen gekennzeichnet sein:
-20 °C oder -30 °C | Einsatz bei sehr niedrigen Temperaturen |
440 Vac | Gefährdung durch kurzfristigen, unbeabsichtigten Kontakt mit Wechselspannungen bis 440 V |
F | Flammenbeständigkeit |
Diese zusätzliche Kennzeichnung kann geprägt oder aufgedruckt sein oder durch ein selbstklebendes Etikett erfolgen.
3.2 Benutzung
Kopfschutz ist gemäß § 15 Arbeitsschutzgesetz bestimmungsgemäß zu benutzen. Gemäß DIN EN 397 "Industrieschutzhelme" bzw. DIN EN 812 "Industrie-Anstoßkappen" sind vom Hersteller entsprechende Angaben hierzu in der Sprache des Verkaufslandes (Benutzerlandes) auf jedem Kopfschutz in Form eines Etikettes anzubringen.
Kopfschutz darf nicht für die Befestigung von Zubehörteilen in einer nicht vom Hersteller empfohlenen Weise verwendet werden. Die Versicherten sind auf die Gefahren hinzuweisen, die entstehen, wenn entgegen den Empfehlungen des Herstellers die ursprünglichen Bauteile des Kopfschutzes verändert oder entfernt werden.
Auf den Kopfschutz dürfen keine Anstrichstoffe, Lösemittel, Klebe-mittel oder selbstklebende Etiketten aufgebracht werden, es sei denn, der Hersteller hat hierzu ausdrücklich erklärt, dass eine Beeinträchtigung der Schutzwirkung nicht zu erwarten ist.
Klebeetiketten können insbesondere bei Helmschalen aus Polycarbonat (PC) oder Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS) zu Materialschäden führen.
3.2.1 Hinweise zur Benutzung von Industrieschutzhelmen
Industrieschutzhelme sind zur Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der Kopfgröße des Versicherten anzupassen oder auf diese einzustellen.
In der Regel stehen drei Helmgrößen zur Verfügung. Für die genaue Einstellung bzw. Anpassung wird der Schutzhelm in der passenden Größe so aufgesetzt, dass die Tragbänder unmittelbar auf dem Kopf au fliegen. Die Einstellung soll dann so erfolgen, dass das Kopfband am Kopf anliegt, aber nicht drückt. Das Schweißleder erlaubt eine verhältnismäßig lockere Einstellung des Kopfbandes, ohne dabei den festen Sitz zu beeinträchtigen.Besonders bequem lässt sich die Anpassung bei Schutzhelmen durchführen, deren Kopfband mit einem Klett- oder Drehverschluss versehen ist.
3.2.2 Hinweise zur Benutzung von Industrie-Anstoßkappen
Industrie-Anstoßkappen ersetzen unter keinen Umständen einen Industrieschutzhelm nach DIN EN 397.
Industrie-Anstoßkappen schützen nicht vor fallenden oder geworfenen Gegenständen oder sich bewegenden, hängenden Lasten.
Zur Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes muss eine Industrie-Anstoßkappe passen oder auf die Kopfgröße des Benutzers angepasst werden können.
Industrie-Anstoßkappen besitzen in der Regel zumindest ein Kopfband mit dessen Hilfe sie auf die Kopfgröße des Benutzers angepasst werden können.
3.2.3 Hinweise zur Gebrauchsdauer
Informationen zur Gebrauchsdauer von Industrieschutzhelmen bzw. Industrie-Anstoßkappen sowie deren Bestandteile sind der Informationsbroschüre des Herstellers zu entnehmen. Diese muss nach der Achten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (8. GSGV) in der Sprache des Verkaufslandes (Benutzerland) jedem ordnungsgemäß gelieferten Kopfschutz beiliegen.
Nach einer starken Beaufschlagung und bei sichtbaren Mängeln dürfen Industrieschutzhelme bzw. Industrie-Anstoßkappen nicht mehr weiterbenutzt werden. Sie sind der weiteren Benutzung zu entziehen, auch wenn die in der Informationsbroschüre des Herstellers genannte Gebrauchsdauer noch nicht erreicht ist. Dies gilt auch, wenn eine Beschädigung des Kopfschutzes erkennbar ist.
Industrieschutzhelme und Industrie-Anstoßkappen verzehren die Aufprallener9ie durch teilweise Zerstörung oder Beschädigung der Schale und der Innenausstattung. Industrie-Anstoßkappen ohne Innenausstattung verzehren die Aufprallenergie ausschließlich durch Zerstörung oder Beschädigung der Schale. Beschädigungen oder Zerstörungen des Kopfschutzes müssen nicht immer von außen erkennbar sein. Es kann sich auch um nicht erkennbare molekulare Störungen im Material handeln.
3.2.3.1 Gebrauchsdauer von Industrieschutzhelmen aus thermoplastischen Kunststoffen
Industrieschutzhelme aus Thermoplasten Kunststoffen können einer altersbedingten Minderung ihrer Schutzfunktion unterliegen. Ihre Haltbarkeit, insbesondere die der Helmschalen, hängt von mehreren Einflussfaktoren ab. Unter anderem sind hier Witterungseinflüsse, UV-Bestrahlung und Luftverunreinigung zu nennen.
Hinzu kommen noch herstellerseitige Einflüsse, z.B. Art und Qualität des verwendeten Ausgangs-Kunststoffes und der zugegebenen UV-Stabilisatoren, Druck, Temperatur und Spritzgeschwindigkeit bei der Formgebung der Helmschalen.
Häufig verwendete thermoplastische Kunststoffe sind z.B.
Bezeichnung Kurzzeichen Polyethylen PE Polypropylen PP glasfaserverstärktes Polypropylen PP-GF Polycarbonat PC glasfaserverstärktes Polycarbonat PC-GF Acrylnitril-Butadien-Styrol ABS
Aus den vorstehend genannten Gründen gilt für die meisten Industrieschutzhelme aus thermoplastischen Kunststoffen, dass ihre Gebrauchsdauer, gemessen ab Herstellungsdatum, auf maximal vier Jahre begrenzt werden sollte.
Zur Groborientierung über die Versprödung von Helmschalen aus nicht glasfaserverstärktem thermoplastischen Kunststoff wird der so genannte "Knacktest" empfohlen.
Dabei wird die Helmschale mit den Händen seitlich leicht eingedrückt bzw. der Schirm leicht verbogen. Nimmt man bei aufgelegtem Ohr Knister- oder Knackgeräusche wahr, sollte der Helm der weiteren Benutzung entzogen werden.
3.2.3.2 Gebrauchsdauer von Industrieschutzhelmen aus duroplastischen Kunststoffen
Industrieschutzhelme aus duroplastischen Kunststoffen weisen in der Regel eine längere Gebrauchsdauer auf als Industrieschutzhelme aus thermoplastischen Kunststoffen. Ihre Gebrauchsdauer kann aber ebenfalls durch mechanische Beschädigungen und Fertigungstoleranzen beeinflusst werden. Auch Witterungseinflüsse können für die Gebrauchsdauer eine Rolle spielen.
Häufig verwendete duroplastische Kunststoffe sind z.B.:
Bezeichnung | Kurzzeichen |
faserverstärktes Phenol-Formaldehyd-Harz | PF-SF |
glasfaserverstärktes ungesättigtes Polyesterharz | UP-GF |
Anhand von Untersuchungen an getragenen duroplastischen Industrieschutzhelmen wurde festgestellt, dass ihre Gebrauchsdauer, gemessen ab Herstellungsdatum, auf maximal acht Jahre begrenzt werden sollte.
3.3 Unterweisung
Der Unternehmer hat die Versicherten nach § 3 PSA-Benutzungsverordnung vor der ersten Benutzung und nach Bedarf über die Benutzung von Kopfschutz zu unterweisen.
Die Unterweisung sollte Angaben zur bestimmungsgemäßen Benutzung, ordnungsgemäßen Aufbewahrung und dem Erkennen von Schäden beinhalten.Die Informationsbroschüre des Herstellers sollte hierbei berücksichtigt und gegebenenfalls ausgehändigt werden.
3.4 Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen
3.4.1 Sichtprüfung
Nach § 15 Arbeitsschutzgesetz sind die Versicherten verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Weisung und Unterweisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. In diesem Zusammenhang haben die Versicherten den ihnen zur Verfügung gestellten Kopfschutz regelmäßig auf seinen ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kopfschutz einem starken Auf- oder Anprall ausgesetzt war. Werden bei der Sichtprüfung oder beim "Knacktest" Mängel festgestellt, dürfen Industrieschutzhelme bzw. Industrie-Anstoßkappen nicht mehr weiterbenutzt werden. Sie sind der weiteren Benutzung zu entziehen.
Knacktest siehe Abschnitt 3.2.3.1.
3.4.2 Instandhaltung
Der Unternehmer hat gemäß § 2 Arbeitsschutzgesetz dafür zu sorgen, dass Industrieschutzhelme bzw. Industrie-Anstoßkappen instand gehalten werden. Unansehnliche Innenausstattungen und Schweißbänder sind aus hygienischen Gründen durch neue zu ersetzen.
3.4.3 Reinigung
Bei der Reinigung von Industrieschutzhelmen bzw. Industrie-Anstoßkappen sind die Angaben des Herstellers über die Reinigungsmethode und die Reinigungsmittel zu beachten.
3.4.4 Aufbewahrung
Industrieschutzhelme bzw. Industrie-Anstoßkappen sind entsprechend den Informationen des Herstellers aufzubewahren. Sie dürfen keinen schädigenden Einflüssen ausgesetzt sein.
Schädigende Einflüsse sind z.B. Sonneneinstrahlungen und aggressive Stoffe.
4 Zeitpunkt der Anwendung
Diese BG-Regel ist anzuwenden ab Januar 2000, soweit nicht Inhalte dieser BG-Regeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.
Sie ersetzt die "Regeln für den Einsatz von Industrieschutzhelmen" (ZH 1/704) vom April 1994.
Vorschriften und Regeln | Anhang 1 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt, siehe auch Vorbemerkung:
1. Gesetze, Verordnungen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV,
Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - 8.GSGV.
2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)
BG-Regel "Grundsätze der Prävention" (BGR A1).
3. Normen, VDE-Bestimmungen
(Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bzw. VDE-Verlag GmbH, Postfach 122305, 10591 Berlin)
DIN EN 166 | Persönlicher Augenschutz; Anforderungen, |
DIN EN 352-1 | Gehörschützer; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen; Teil 1: Kapselgehörschützer, |
DIN EN 352-2 | Gehörschützer; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen; Teil 2: Gehörschutzstöpsel, |
DIN EN 352-3 | Gehörschützer; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen; Teil 3: An Industrieschutzhelmen befestigte Kapselgehörschützer, |
DIN EN 397 | Industrieschutzhelme, |
DIN EN 81 2 | Industrie-Anstoßkappen. |
ENDE |