Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, BGR / DGUV-R |
DGUV Regel 112-195 - Benutzung von Schutzhandschuhen (BGR 195)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/706)
(Ausgabe 04/1994; 10/2004; 10/2007)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus
|
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden - können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
Vorbemerkung
Diese BG-Regel erläutert die PSA-Benutzungsverordnung sowie die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hinsichtlich der Benutzung von Schutzhandschuhen.
In dieser BG-Regel sind die Vorschriften des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG), der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV) sowie der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV) berücksichtigt.
Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
1 Anwendungsbereich
Diese BG-Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Schutzhandschuhen zum Schutz gegen schädigende Einwirkungen mechanischer, thermischer und chemischer Art sowie gegen Mikroorganismen und ionisierende Strahlen.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
3 Gefährdungsermittlung
3.1 Allgemeines
Vor der Auswahl und dem Einsatz von Schutzhandschuhen hat der Unternehmer eine Gefährdungsanalyse durchzuführen, die insbesondere beinhaltet:
Von den Materialien für Schutzhandschuhe dürfen keine gesundheitlichen Risiken für den Benutzer ausgehen. Gesundheitliche Risiken können ein ungünstiger pH-Wert oder ein zu hoher Anteil an aus waschbaren Stoffen sein sowie Inhaltsstoffe, z.B. Thiurame oder andere, die Allergien hervorrufen.
3.2 Hilfestellung
Die zu berücksichtigenden Risikogruppen sind in den Anhängen 1 bis 3 aufgeführt. Hierbei ist zu unterscheiden
4 Bewertung und Auswahl
4.1 Allgemeines
4.1.1 Bei der Auswahl von Schutzhandschuhen sind die Forderungen nach bestmöglichem Schutz einerseits und nach Tragekomfort, Tastgefühl und Greifvermögen andererseits abzuwägen. Es ist darauf zu achten, dass die richtige Schutzhandschuhgröße beachtet wird, die Nähte so ausgebildet sind, dass sie nicht drücken und nicht an Belastungsstellen liegen, wobei die Haltbarkeit von Nähten durch Keder erhöht werden kann.
Bei bestimmten Arbeitsprozessen, z.B. bei Arbeiten an der Kreissäge, kann die Verwendung von Schutzhandschuhen das Risiko erhöhen. Dagegen ist beim Arbeiten an Bohrmaschinen das Tragen von Schutzhandschuhen verboten.Beim Tragen von Schutzhandschuhen kann Schweißbildung an den Händen auftreten, die sich je nach Verwendungszeit durch einen textilen Innenhandschuh mindern lässt. Die Verwendung von Innenhandschuhen geht zu Lasten des Tastgefühls und kann die Griffsicherheit beeinträchtigen. Zu empfehlen ist vielmehr der häufigere Wechsel von Schutzhandschuhen.
Siehe auch BG-Regel "Benutzung von Hautschutz" (BGR 197).
4.1.2 Zusätzlich zu Abschnitt 4.1.1 ist bei der Auswahl von Handschuhen zum Schutz gegen Chemikalien zu berücksichtigen, dass
4.2 Bewertung
Vor der Auswahl von Schutzhandschuhen hat der Unternehmer eine Bewertung der von ihm vorgesehenen Schutzhandschuhe vorzunehmen, um festzustellen, ob sie
Er hat dafür zu sorgen, dass je nach Erfordernis für jeden Versicherten eigene Schutzhandschuhe zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen.
4.3 Ausführungsbeispiele
4.3.1 Handschuhformen
Es gibt drei Handschuhformen: Faust-, Dreifinger- und Fünffingerhandschuhe; siehe Abbildung 1.
Abb. 1: Handschuhformen
Fünffingerhandschuh | Dreifingerhandschuh | Fausthandschuh |
4.3.2 Handschuhgrößen
4.3.2.1 Größen und Maße der Hand
Die Abmessungen der Hand werden bestimmt durch:
Abb. 2: Bestimmung der Maße für Umfang und Länge Folgende Handgrößen sind festgelegt:
Tabelle 1: Handgrößen
Handgröße | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 |
Handumfang (mm) | 152 | 178 | 203 | 229 | 254 | 279 |
Handlänge (mm) | 160 | 171 | 182 | 192 | 204 | 215 |
Halbe Größen können durch Interpolation zwischen den vollen Größen ermittelt werden.
4.3.2.2 Größen und Maße der Handschuhe
Zu den sechs Handgrößen sind die dazugehörenden Handschuhgrößen festgelegt:
Tabelle 2: Handschuhgrößen
Handschuhgröße | passend für Handgröße | Mindestlänge |
6 | 6 | 220 mm |
7 | 7 | 230 mm |
8 | 8 | 240 mm |
9 | 9 | 250 mm |
10 | 10 | 260 mm |
11 | 11 | 270 mm |
Handschuhgrößen für den medizinischen Einmalhandschuh siehe DIN EN 455 "Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch"
4.4 Materialien zur Herstellung von Schutzhandschuhen
4.4.1 Leder
Es wird zwischen Narben- und Spaltleder unterschieden.
Narbenleder ist durch seine feste und glatte Oberfläche beständig gegen Öle und Fette. Wegen der festen Faserstruktur seiner Oberfläche ist es schnittempfindlicher als Spaltleder. Narbenleder mit geringer Dicke wird dort eingesetzt, wo der Träger des Schutzhandschuhes feinfühlig arbeiten muss.
Spaltleder aus dem unteren Hautbereich (kein Mittelspalt) hat wegen seiner dichteren Faserstruktur gegenüber gleichdickem Narbenspalt eine höhere Festigkeit. Es ist nicht so weich wie Narbenleder.
Durch spezielle Behandlung des Leders, z.B. Beschichtung, lässt sich dessen Schutzwirkung erhöhen.
Zum Anfassen heißer Gegenstände ist Spaltleder mit entsprechender Gerbung und isolierendem Innenfutter gut geeignet.
Zur Wärmereflexion kann Leder mit einer Aluminiumfolie kaschiert oder mit Aluminium bedampft werden.
Schrumpfarme Spezialleder halten einer Wärmeeinwirkung bis 250 °C stand. Normales Leder sollte nicht höheren Temperaturen als 80 °C ausgesetzt werden.
Aufgrund seiner Struktur ist Leder gegen mechanische Beanspruchung besonders widerstandsfähig; es besitzt ein hohes Feuchteaufnahmevermögen und eine hohe Wasserdampfdurchlässigkeit.
Die Dicke des Leders muss auf den Verwendungszweck des Schutzhandschuhes abgestellt sein, wobei eine Mindestdicke von 1,3 mm nicht unterschritten werden sollte. Bei höheren Anforderungen an das Tastgefühl genügt weiches Leder mit einer Mindestdicke von 0,5 mm.
Die Lederdicke sollte stets gleichmäßig sein.
4.4.2 Kunststoffe
Hauptsächlich kommen folgende Materialien zum Einsatz:
Vernetzbare Elastomere, wie
Thermoplaste, wie
Unterschieden wird zwischen Schutzhandschuhen aus
Schutzhandschuhe aus Kunststoff- hierunter sind nicht Schutzhandschuhe aus Chemiefasern zu verstehen - sollen flexibel und widerstandsfähig gegen mechanische Einwirkungen sein. Sie können so verarbeitet sein, dass sie flüssigkeitsdicht und weitgehend beständig sind gegen Öle, Fette, Säuren und Lösemittel.
Da das Material von Kunststoff-Schutzhandschuhen unter Wärmeeinwirkung erweichen kann, ist der Kontakt mit heißen Gegenständen zu vermeiden. Der Hersteller sollte in jedem Fall befragt werden, wenn eine thermische Belastung der Schutzhandschuhe aus Kunststoff vorgesehen ist.
Zur Erhöhung der Griffsicherheit eignet sich das Aufbringen eines abriebfesten Granulats oder eine Profilierung mit Noppen oder Rippen.
Die Schutzwirkung von Kunststoff-Schutzhandschuhen gegenüber Chemikalien ist unbedingt vom Hersteller zu ertragen, denn die Beständigkeitstabellen der Hersteller geben häufig nur allgemeine Hinweise über die Schutzwirkung.
4.4.3 Gummi
Gummi ist weitgehend flüssigkeits- und bedingt gasundurchlässig. Durch Gewebeeinlagen wird erhöhte Reißfestigkeit und Widerstandsfähigkeit gegen scharfe und spitze Gegenstände erreicht. Gummi bietet im allgemeinen guten Schutz gegen ätzende anorganische Stoffe. Gummihandschuhe geringer Materialdicke eignen sich für Tätigkeiten, die Tastgefühl erfordern.
4.4.4 Textilfasern
Es wird zwischen Naturfasern und Chemiefasern unterschieden. Schutzhandschuhe aus Naturfasern eignen sich für trockene Arbeiten. Sie bieten geringen Schutz gegen mechanische und thermische Belastungen. Durch entsprechende Ausrüstung, Verarbeitung und Konfektionierung, z.B. Schlingenkonstruktion, Abfütterung, lässt sich die Gebrauchstauglichkeit, insbesondere die Schnittfestigkeit und Isolation gegen Wärme und Hitze sowie das Brennverhalten, verbessern.
Schutzhandschuhe aus oder mit Chemiefasern, z.B. Aramid, zeichnen sich durch hohe Festigkeit, gute mechanische und thermische Eigenschaften aus. Textile Flächengebilde werden auch in Kombination mit Leder, Gummi oder Kunststoff zu Schutzhandschuhen verarbeitet.
4.4.5 Asbest
Asbest zählt zu den krebserzeugenden Gefahrstoffen und ist als Material für Schutzhandschuhe verboten.
Siehe auch Anhang IV Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung.
4.4.6 Metall
Für Sonderzwecke werden Schutzhandschuhe auch aus Metall oder einer Verbindung von Metall und anderen Materialien hergestellt, z.B. als Metallgeflechthandschuhe zum Schutz gegen Stich- und Schnittverletzungen oder als metallarmierte Handschuhe zum Schutz gegen Schnittverletzungen.
4.4.7 Materialkombinationen
Je nach Verwendungszweck können die zuvor beschriebenen Materialien miteinander kombiniert werden.
Durch Metallisierung des Handschuhmaterials wird ein erhöhter Schutz gegen Strahlungswärme erzielt.
4.5 Kennzeichnung
4.5.1 Allgemeines
Schutzhandschuhe müssen mindestens mit folgenden Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein:
Zusätzlich muss das CE- Zeichen angebracht sein.
Das CE- Zeichen besteht aus dem Kurzzeichen " CE" (CE = Communauté européenne), für die Kategorie III, mit dem Zusatz der Kennummer der benannten Stelle, die die Qualitätsüberwachung durchführt.Für die Auswahl von Schutzhandschuhen ist die Herstellerinformation des Lieferanten über Verwendung, Schutzfunktion und Haltbarkeit der Schutzhandschuhe erforderlich. Hierzu zählen die Gewährleistung, dass die Anforderungen der EG-Richtlinie bzw. der zutreffenden harmonisierten EN-Normen durch den Lieferanten erfüllt werden. Dies erfolgt durch die "CE"- Kennzeichnung und Konformitätserklärung.
Umfang und Grenzen der Schutzfunktion von Schutzhandschuhen sollen dem Anwender verdeutlichen und sicherstellen, dass der jeweils geeignete Schutzhandschuh für die ermittelte Beanspruchung gewählt wird.
4.5.2 Zusatzkennzeichnung
4.5.2.1 Zusätzlich zu Abschnitt 4.5.1 muss jeder Schutzhandschuh mit der Handschuhbezeichnung, z.B. dem handelsüblichen Artikelnamen oder -code, der dem Anwender die eindeutige Identifizierung des Produktes innerhalb des Handschuhsortimentes eines bestimmten Herstellers bzw. dessen bevollmächtigten Repräsentanten ermöglicht, gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss deutlich erkennbar und über die vorgesehene Gebrauchszeit des Handschuhes lesbar angebracht sein. Kennzeichnungen, die zu Verwechslungen mit den obengenannten Kennzeichen führen können, sind nicht zulässig.
Die Kennzeichnung kann auch auf der kleinsten Verpackungseinheit erfolgen, falls die Kennzeichnung auf dem Handschuh den Schutzgrad herabsetzt, die Schutzwirkung behindert und unvereinbar mit dem Einsatzzweck ist, z.B. Handschuhe für Reinräume und Lebensmittelindustrie.
4.5.2.2 Handschuhe von einfacher Konstruktion, die den Anwender nur gegen minimale Gefahren schützen, müssen neben der CE- Kennzeichnung in gleicher Größe den Zusatz "nur für geringe Gefahren" tragen.
4.5.2.3 Auf Handschuhen von komplexer Konstruktion, die von einem anerkannten Institut geprüft wurden, müssen entsprechend dem durchgeführten Test Piktogramme zusammen mit den Leistungsstufen aufgedruckt sein.
Siehe auch letzter Absatz der Vorbemerkung.
4.5.3 Piktogramme
Piktogramme müssen auf dem Handschuh oder auf der kleinsten Verpackung angegeben sein, damit sofort erkennbar ist, gegen welche Einwirkung der Schutzhandschuh schützen soll. Auf dem Piktogramm muss auch die Leistungsstufe angegeben sein.
Beispiel für ein Piktogramm entsprechend DIN EN 407 "Schutzhandschuhe gegen thermische Risiken (Hitze und /oder Feuer)".
Die Nummern der Leistungsstufen sind in derselben Reihenfolge, wie sie in den wichtigen spezifischen Normen vorgegeben sind.Piktogramme siehe Anhang 5.
5 Benutzung
5.1 Allgemeines
5.1.1 Schutzhandschuhe sind bestimmungsgemäß zu benutzen.
5.1.2 Schutzhandschuhe dürfen keinen Einflüssen ausgesetzt werden, die ihren sicheren Zustand beeinträchtigen können.
Solche Einflüsse sind z.B. Chemikalien, für die sie nicht geeignet sind.
5.1.3 Schutzhandschuhe sind vor jeder Benutzung auf Beschädigungen (Risse, Löcher, ggf. defekte Schließelemente) zu prüfen. Ist die Schutzwirkung beeinträchtigt, und lassen sich die Schutzhandschuhe nicht wieder instandsetzen, müssen sie ersetzt werden. Verunreinigte Einweghandschuhe sind, wenn von ihnen eine Gefahr ausgehen kann, sachgerecht zu entsorgen.
Ein Lufttest durch "Aufblasen" kann z.B. eine Undichtigkeit erkennen lassen.
5.1.4 Bei Chemikalienschutzhandschuhen ist besondere Aufmerksamkeit der Permeation und Degradation zu schenken. Die Durchbruchszeit muss beim Hersteller erfragt werden.
Chemikalienschutzhandschuhe, insbesondere gasdichte Schutzhandschuhe, bedürfen erhöhter Aufmerksamkeit gegen eventuell ein gedrungene Chemikalien, da ein gedrungene Chemikalien (Penetration oder Permeation) die Schutzhandschuhe zerstören und die Schutzwirkung aufheben können.Einzelheiten sind der jeweiligen Benutzerinformation zu entnehmen, die Bestandteil der entsprechenden DIN EN-Norm ist.
5.2 Gesundheitsschutz
5.2.1 Schutzhandschuhe können Materialien enthalten, die Allergien verursachen können. Daher sollte diese Gefahr durch die Verwendung textiler Unterziehhandschuhe verringert werden.
Zu den bekannten Allergenen gehören zum Beispiel
- Thiurame,
- Carbamate,
- Benzothiazol,
- Thioharnstoffe,
- Latex
und- Handschuhpuder.
5.2.2 Unterziehhandschuhe oder gerbstoffhaltige Hautschutzmittel sind auch bei starker Schweißbildung erforderlich, da sonst eine Hautaufweichung erfolgen kann.
Zum Schutz der Haut sollte nach der Verwendung von Schutzhandschuhen Hautreinigungs- und Hautpflegemittel eingesetzt werden.
5.3 Entsorgung
Verunreinigte Schutzhandschuhe, von denen eine Gefahr ausgehen kann, sind sachgerecht zu entsorgen.
6 Betriebsanweisung, Unterweisung
6.1 Betriebsanweisung
Für den Einsatz von Schutzhandschuhen hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben, insbesondere die Gefahren entsprechend der Gefährdungsermittlung, das Verhalten beim Einsatz der Schutzhandschuhe und bei festgestellten Mängeln, enthält. Die Betriebsanweisung muss insbesondere enthalten:
6.2 Unterweisung
Der Unternehmer hat die Versicherten unter Zugrundelegung der Herstellerinformation und anhand der Betriebsanweisung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens umfassen:
Nach § 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) sind die Unterweisungen zu persönlichen Schutzausrüstungen die gegen tödliches Risiko schützen, z.B. Chemikalienschutzhandschuhe, durch geeignete praktische Übungen zu ergänzen.
7 Ordnungsgemäßer Zustand
7.1 Prüfung
7.1.1 Die Versicherten haben die Schutzhandschuhe vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
7.1.2 Der Unternehmer oder sein Beauftragter haben die Schutzhandschuhe entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Gebrauchstauglichkeit prüfen zu lassen. Schutzhandschuhe, die die notwendige Schutzwirkung nicht mehr erbringen, sind der Benutzung zu entziehen.
7.2 Lagerung
Schutzhandschuhe müssen so gelagert und aufbewahrt werden, dass ihre Schutzwirkung nicht beeinträchtigt wird.
7.3 Reinigung
Schutzhandschuhe sind in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Durch Reinigung darf die Schutzwirkung nicht herabgesetzt werden. Gegebenenfalls sind die Schutzhandschuhe nachzurüsten.
weiter. |