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3.2 Benutzung

3.2.1 Allgemeines

Stechschutzbekleidungen sind nach § 15 Arbeitsschutzgesetz von den Versicherten bestimmungsgemäß zu benutzen.

Sie sind vor Aufnahme der Arbeit auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Defekte Schutzbekleidungen sind der Benutzung zu entziehen.

Nach § 2 Abs. 4 der PSA-Benutzungsverordnung hat der Unternehmer für Ersatz Sorge zu tragen.

Beachte: Wichtige Hinweise können sich aus den Herstellerinformationen ergeben.

Einsatzbeschränkung bei Verwendung von extrem spitzen Messern

Beim Einsatz extrem spitzer Messer (siehe Abschnitt 2 Nr. 4) ist der Schutz vor Stichverletzungen auch bei Benutzung von Stechschutzbekleidungen nicht mehr gewährleistet. Sie dürfen deshalb nicht bei Arbeiten verwendet werden, bei denen der Stich oder Schnitt zum Körper oder zur Hand hin geführt wird.

Bild 15: Extrem spitze Messer durchdringen das Schutzgewebe (links), spitze Messer werden durch das Schutzgewebe zurückgehalten (rechts)

3.2.2 Gebrauchsdauer

Die Gebrauchsdauer hängt, wenn in den Herstellerinformationen nichts anderes festgelegt wurde, vom Zustand der Stechschutzbekleidungen ab.

3.2.3 Hygienische Maßnahmen

Bei Reinigung und Desinfektion ist nach den Herstellerinformationen zu verfahren. Die Reinigungsintervalle sind in Lebensmittel verarbeitenden Betrieben nach Vorgaben des für die Hygiene Verantwortlichen durchzuführen.

Schädlich für die Stechschutzbekleidungen ist das Aufschlagen der Schutzbekleidungen zu Reinigungszwecken. Die Reinigung mit Chemikalien, die entweder das Material angreifen oder nicht rückstandsfrei ausgewaschen werden können ist ebenfalls zu vermeiden.. In vielen Fällen dürfen keine chlorhaltigen Mittel verwendet werden!

3.2.4 Unterweisung

Der Unternehmer oder sein Beauftragter hat nach § 3 der PSA-Benutzungsverordnung die Benutzer von Stechschutzbekleidungen regelmäßig zu unterweisen. Nach § 4 Abs. 1 der neuen Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) muss die Erstunterweisung vor der ersten Benutzung und danach wiederholt, mindestens jedoch einmal jährlich erfolgen. Jugendliche, die dem Jugendarbeitsschutzgesetz unterliegen, müssen mindestens halbjährlich unterwiesen werden.

Die Unterweisung sollte mindestens beinhalten:

3.3 Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen

3.3.1 Prüfungen

Um den ordnungsgemäßen Zustand der Stechschutzbekleidungen festzustellen, ist sie vom Versicherten jeweils vor Aufnahme der Tätigkeit auf erkennbare Mängel zu prüfen. Bei erkannten Mängeln ist sie dem verantwortlichen Vorgesetzten auszuhändigen, der dann das Weitere - wie in Abschnitt 3.3.4 beschrieben - veranlasst.

Beschädigte oder mangelhafte Stechschutzbekleidungen dürfen nicht weiter benutzt werden. Über die Mängel ist der Unternehmer oder sein Beauftragter unverzüglich zu informieren. Dieser sorgt dann für Ersatz oder Instandsetzung.

Bild 16: Intaktes Gewebe (oben) vorschriftsmäßiges Messer (siehe Tabelle 1) bei einem (!) fehlenden Ring (Mitte) extrem spitzes Messer (unzulässig) bei einem fehlenden Ring (unten)

Typische Beschädigungen sind z.B.:

3.3.2 Reinigung, Pflege

Stechschutzbekleidungen sind nach den Herstellerinformationen zu reinigen und zu pflegen. Sie werden nach der Reinigung an einem gut belüfteten Ort zum Trocknen aufgehängt (siehe Abschnitt 3.2.3).

3.3.3 Aufbewahrung

Stechschutzbekleidungen sind nach den Herstellerinformationen aufzubewahren.

3.3.4 Instandhaltung

Der Unternehmer oder sein Beauftragter hat nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung für den ordnungsgemäßen Zustand der Stechschutzbekleidungen zu sorgen. Er hat die erforderliche Instandhaltung und den Austausch von Stechschutzbekleidungen zu gewährleisten. Dabei haben ihn die Versicherten zu unterstützen (siehe Abschnitt 3.3.1).

Beschädigte Stechschutzbekleidungen können gegebenenfalls vom Hersteller repariert werden. Häufig übernimmt auch der Handel die Einsendung der Ausrüstungen zur Instandsetzung. Herstelleradressen sind in Anhang 3 aufgeführt bzw. den dem Produkt beiliegenden Herstellerinformationen zu entnehmen.

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Muster einer Checkliste für die Gefährdungsermittlung Anhang 1

(Zur quantitativen Bewertung wird empfohlen, nach Anhang 2 zu verfahren)


Checkliste für die Gefährdungsermittlung
(Stechschutzbekleidung und Schnittschutz)
Allgemeine Angaben
Art des Betriebes/Arbeitsbereiches
Art der Gefährdung JaNeinWenn "ja" ist folgende Maßnahme erforderlich
zutreffendes ankreuzen
Mechanische Einwirkungen   
Stichgefährdung [ ] [ ]Stechschutzbekleidungen Leistungsklasse 2
Schnittgefährdung [ ] [ ]Schnittschutzbekleidungen Leistungsklasse 1 oder 2
Gefährdung des Kopfes, Halses [ ] [ ]Kapuze, Helm
Gefährdung der Schulter [ ] [ ]Stechschutzhemd, Bolero
Gefährdung Brust bis Halsansatz [ ] [ ]Stechschutzhemd, Bolero
Gefährdung des Oberarmes/Schultergelenkes [ ] [ ]Bolero mit Ärmel, Stechschutzhemd
Gefährdung der Hand [ ] [ ]Siehe BG-Regel "Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern" (BGR 200)
Gefährdung durch Arbeiten mit Bücken [ ] [ ]Stechschutzhemd, Stechschutzhose
Gefährdung durch Hängenbleiben oder Gefangenwerden [ ] [ ]Eng anliegende Überkleidung, keine Zipfelbildung
Gefährdung durch kraftbetätigte Einrichtungen (z.B. Scheren) [ ] [ ]PSA oft nicht ausreichend
Einwirkung von Kälte, Hitze, Gefahrstoffen, Witterung usw. [ ] [ ]Neben Stechschutzbekleidung zusätzliche PSA (z.B. Kälteschutzkleidung) erforderlich

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RISIKOPRIORITÄTSZAHL
Durchführung einer Risikobeurteilung
Anhang 2

1 Allgemeines

Im Rahmen der vom Unternehmer nach § 5 Arbeitsschutzgesetz durchzuführenden "Gefährdungsermittlung und der Beurteilung der Arbeitsbedingungen" ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen, damit wirksame präventive Maßnahmen getroffen werden können. Das in diesem Anhang beschriebene Verfahren stellt eine Möglichkeit zur Risikobeurteilung dar und ist angelehnt an die DIN EN ISO 1050 "Leitsätze zur Risikobeurteilung".

2 Durchführung der Risikobeurteilung

Gemäß der DIN EN ISO 1050 wird das Risiko durch die "Risikoprioritätszahl (RPZ)" ausgedrückt. Diese ergibt sich aus dem Produkt "Verletzungsschwere" multipliziert mit der "Wahrscheinlichkeit des Auftretens".

Risikoprioritätszahl (RPZ) = Verletzungsschwere (V) x Wahrscheinlichkeit des Auftretens (A)

Hinweis: Die "Verletzungsschwere" ergibt ich aus Tabelle 1 und die "Wahrscheinlichkeit des Auftretens" aus Tabelle 2 dieses Anhangs, wobei jeweils Zahlenwerte von 1 bis 10 möglich sind.

2.1 Verletzungsschwere

Die Ziffer der "Verletzungsschwere" ist entsprechend den Arbeitsverfahren möglichst objektiv festzulegen.

Die Bewertungsskala reicht hier von einer minimalen "Schnitt-/Stichverletzung" (Ziffer 1) bis hin zum Tod (Ziffer 10). Infektionsgefahr kann die Folgen der Verletzung deutlich erhöhen.

Tabelle 3: Verletzungsschwere (Verletzungsziffer 1 bis 10)

Verletzungsschwere (V)Stich-/Schnittverletzung sowie deren Folgen
1Minimale Stich-/Schnittverletzung
2Leichte Stich-/Schnittverletzung (Selbstpflastern)
3Leichte Stich-/Schnittverletzung (ambulante Versorgung, ggf. im Produktionsbetrieb möglich)
4Mittlere Stich-/Schnittverletzung (AU < 3 Tage)
5Mittlere Stich-/Schnittverletzung (AU > 3 Tage)
6Schwere Stich-/Schnittverletzung mit Krankenhausaufenthalt
7Schwere Stich-/Schnittverletzung mit MdE < 20 %
8Schwere Stich-/Schnittverletzung mit MdE (< 50 %)
9Schwere Stich-/Schnittverletzung mit MdE (> 50 %)
10Schwere Stich-/Schnittverletzung mit Todesfolge

Hinweise zur Tabelle:
AU= Arbeitsunfähigkeit,
MdE= Minderung der Erwerbsfähigkeit,
MdE < 20 %= z.B. Bauchstich ohne Verletzung tieferer Strukturen,
MdE < 50 %= z.B. Leistenstichverletzung mit Venenersatz und postthrombotischem Syndrom (permanente Schwellungen, Geschwüre),
MdE > 50 %= z.B. Verlust des Beines nach Stichverletzung.

2.2 Wahrscheinlichkeit des Auftretens

Die Ziffer zur "Wahrscheinlichkeit des Auftretens" ist unter anderem von folgenden Einflüssen abhängig:

Tabelle 4: Wahrscheinlichkeit des Auftretens (3 Stufen, Ziffern 1 bis10)

Hinweise zur Tabelle:

Die Ziffern zur Wahrscheinlichkeit des Auftretens sind generell den 3 Stufen "Gering, Mittel, Hoch" zugeordnet, wobei sich die Zwischenwerte insbesondere durch die oben genannten Faktoren ergeben. Die Ziffer 10 beschreibt ein unabwendbares Ereignis.

3 Bewertung des Risikos

Zur abschließenden Bewertung des Risikos werden die Ziffern zur Verletzungsschwere (V) und der Wahrscheinlichkeit des Auftretens (A) miteinander multipliziert und die Risikoprioritätszahl (RPZ) ermittelt.

RPZ = V x A

Die RPZ kann somit zwischen

RPZ= 1 x 1 = 1

und dem Maximalwert

RPZ = 10 x 10 = 100 liegen.

Die Risikobeurteilung und damit verbunden die ermittelte RPZ bereitet die zu treffende Maßnahme vor. Ist das vorhandene Risiko aus Sicht des Unternehmers akzeptabel - so liegt "ausreichende Sicherheit" vor. Ist das Risiko nicht akzeptabel - so liegt "Gefahr" vor. Aus dieser Betrachtung ergibt sich die vom Betrieb akzeptierte RPZ.

Unter Beachtung des Standes der Technik ist eine möglichst niedrige RPZ anzustreben.

Ein Grenzwert für die Risikoprioritätszahl (RPZ) ist im Vorschriftenwerk nicht festgelegt.

Beispiel:
Ausbeinarbeiten ohne Stechschutzschürze, Messerführung zum Körper:

Es ergibt sich eine RPZ = V x A =7 x 5 = 35

Ausbeinarbeiten mit Benutzung einer geeigneten Stechschutzschürze (Länge, Breite, Material) und eines ordnungsgemäß geschliffenen Messers, Messerführung zum Körper:

Es ergibt sich eine RPZ = V x A = 7 x 2 = 14

Folgerung für den Betrieb:
Weil in diesem Beispiel das Arbeitsverfahren nicht geändert werden kann, bleibt die theoretische Verletzungsschwere konstant (V=7). Durch Verwendung einer geeigneten Stechschutzschürze verringert sich aber die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes (A wird von 5 auf 2 reduziert). Damit ist durch die Benutzung der Stechschutzschürze das Risiko von 35 auf 14 reduziert worden.

Die Gefährdungsermittlung und Beurteilung der Arbeitsbedingungen sollte vom Unternehmer bzw. der verantwortlichen Führungskraft zweckmäßigerweise unter Beteiligung der Fachkraft für Arbeitssicherheit, des Betriebsarztes, der Personalvertretung (Betriebsrat oder Mitarbeitervertretung), des Sicherheitsbeauftragten und betroffener Mitarbeiter durchgeführt werden.

Es wird empfohlen, in Zweifelsfällen die zuständige Berufsgenossenschaft einzubeziehen.

Weitere Beispiele enthält die BG-Information "Auswahl von Schnitt- und Stichschutz bei der Verwendung von Handmessern in der Nahrungsmittelwirtschaft" (BGI 864).

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Hersteller von Stechschutz- PSA, deren Produkte von der Prüf- und Zertifizierungsstelle des Fachausschusses Persönliche Schutzausrüstungen Anhang 3

Prüflabor II (Kenn-Nr. 0299) geprüft wurden.

(Stand: Oktober 2002)

BÁTMETALL
Produktions- und Handels GmbH
Szentháromsag tér 3
H-7140 Bétaszék
Tel.: 00 36 74 / 493 803

Fax: 00 36 74 / 493 158

GLOVES
Produktions- und -Handels KG
Rákóczi F. u. 16
H-7100 Szekszárd
Tel.: 00 36 74 / 311 190

Fax: 00 36 74 / 410 394

HEILEMANN Sicherheitstechnik GmbH
Mollenbachstraße 14
D-71229 Leonberg
info@euroflex-safety.de
www.euroflex-safety.de
Tel.: 0 71 52 / 97 87 00

Fax: 0 71 52 / 97 87 087

MANULATEX-FRANCE
B.P. 4-Z.A. du Mille
F-49123 Champtoce-sur-Loire
philippe.jaunault@manulatex.fr
www.manulatex.com
Tel.: 00 33 2 41 39 90 30

Fax: 00 33 2 41 39 99 11

ETS FOIN
Export Dept. Metal Chainex
Immeuble Edison
33 rue des Vanesses
ZI Paris Nord
F-93420 Villepinte
Info@foin.fr
www.groupe-foin.fr
Tel.: 00 331 49 90 39 14

Fax: 00 331 49 90 39 01

NIROFLEX
Friedrich Münch GmbH & Co. KG
Goldshaldenstraße 20
D-75417 Mühlacker
info@niroflex.de
www.niroflex.de
Tel.: 0 70 41 / 95 44 0

Fax: 0 70 41 / 95 44 55

STAHLNETZ
Schlachthausfreund
Fabrikations- und Vertriebs-GmbH
Wacholderweg 7-9
D-21256 Handeloh-Höckel
Schlachthausfreund@t-online.de
www.schlachthausfreund.de
Tel.: 0 41 88 / 73 61

Fax: 0 41 88 / 35 4

ZIEGLER, mechanische Werkstatt
Metallgewebe und Arbeitsschutz GmbH
In den Waldäckern 41
D-75417 Mühlacker
info@ziegler-metallgewebe.de
www.ziegler-metallgewebe.de
Tel.: 0 70 41 / 810 75-0

Fax: 0 70 41 / 810 75-79

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Vorschriften und Regeln Anhang 4

Nachstehend sind die in den BG-Regeln aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze, Verordnungen

Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG),

Achte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Persönlichen Schutzausrüstungen 8. GSGV),

Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz; Art. 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung Persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV).

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1),

BG-Regel "Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern" (BGR 200).

3. Normen
Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin) bzw. VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin.

DIN EN ISO 1050Leitsätze zur Risikobeurteilung,
DIN EN ISO 13997Schutzbekleidung, mechanische Eigenschaften; Bestimmung des Widerstandes gegen Schnitte mit scharfen Gegenständen,
DIN EN ISO 13998Schutzbekleidung, Schürzen, Hosen und Westen gegen Schnitte und Stiche durch Handmesser.

Die bisherigen "Regeln für den Einsatz von Stechschutzschürzen" (ZH 1/707) vom April 1994 wurden vollständig überarbeitet und in eine BG-Regel "Benutzung von Stechschutzbekleidung" (BGR 196) überstellt.

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