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DGUV Regel 112-200 - Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern (BGR 200)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
[bisher ZH 1/711]
(Ausgabe 04/2003)
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften Umsetzung sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
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Diese BG-Regel erläutert die Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) hinsichtlich der Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern.
In dieser BG-Regel sind die Vorschriften
berücksichtigt.
Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Handschuhen, Stulpen und Armschützern zum Schutz gegen Schnitt- oder Stichverletzungen.
1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf Schnitt - und Stechschutzausrüstungen von Militär, Ordnungskräften oder Sicherheitsdiensten, die sich gegen Angriffe durch Hieb- oder Stichwaffen schützen müssen.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
Handmesser sind Messer, die von Hand geführt werden und bei denen die Schnitt- und Stichkraft von Hand aufgebracht wird. Zu den Handmessern zählen auch kraftbetriebene Handmesser, z.B. Enthäutemesser, Entfettungsgerät, Kreismesser, Rundmesser, Stoßmesser.
Handschuhe sind Handbedeckungen aus Schutzmaterial, die die ganze Hand bis zum Handgelenk und jeden Finger einzeln allseitig abdecken.
Bild 1: Handschuhe unterschiedlicher Größe (siehe auch Abschnitt 3.1.6)
Bild 2: Handschuh mit kurzer Stulpe
Bild 3: Handschuh mit langer Stulpe
Bild 4: Handschuh mit langer (oben) bzw. kurzer (unten) Stulpe
Bild 5: Kombination von Handschuh und steifer Stulpe
Bild 6: Gegenüberstellung von Handschuh mit steifer Stulpe (Kombination) und Handschuh mit langer Stulpe
Auch die Verwendung von Kettenhemden und Kasackstechschutzschürzen mit fest angebrachten langen Schutzärmeln bis zum Handgelenk ist als Armschutz möglich.
Bild 7: Handschuh mit Armschutz (Pfeil: Größenangabe durch Farbband (siehe Tabelle 1)
3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit
3.1 Bereitstellung
Werden bei der Gefährdungsermittlung Gefährdungen der Hände und/oder Arme der Versicherten durch Schnitte und/oder Stiche ermittelt (siehe Abschnitt 3.1.1) und sind diese Gefährdungen nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen zu beseitigen, hat der Unternehmer den gefährdeten Personen nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) geeignete persönliche Schutzausrüstungen, wie Handschuhe, Armschützer, Stulpen oder Kombinationen, zur Verfügung zu stellen.
Das Benutzen der persönlichen Schutzausrüstungen ist vom Unternehmer nach § 3 Arbeitsschutzgesetz anzuordnen und zu überwachen.
Zweckmäßigerweise ist die Tragepflicht bereits im Arbeitsvertrag zu verankern oder durch Betriebsanweisungen zu regeln.
3.1.1 Gefährdungsermittlung
Vor der Auswahl und der Benutzung von Handschuhen, Stulpen oder Armschützern hat der Unternehmer nach §§ 4 und 5 Arbeitsschutzgesetz eine Beurteilung der Arbeits- und Einsatzbedingungen durchzuführen, die insbesondere beinhaltet:
Eine Gefährdung durch Schnitt- oder Stichverletzungen ist nicht unbedingt an bestimmte Tätigkeiten oder an Berufe gebunden, sondern dann vorhanden, wenn mit Schnitt- oder Stichverletzungen zu rechnen ist, z.B. durch
Ausschlussgründe für die Benutzung von Handschuhen können z.B. sein:
3.1.2 Bewertung
Die Benutzung des jeweiligen Schnitt- oder Stechschutzes richtet sich nach der Art der Gefährdungen. Diese sind zwar ihrer Art nach bekannt, unbekannt ist jedoch, wann sie tatsächlich auftreten. Schnitt- oder Stechschutz ist deshalb vorbeugend immer dann zu benutzen, wenn eine Gefährdung nach menschlichem Ermessen nicht ausgeschlossen werden kann.
Beispiele siehe Abschnitt 3.1.1.
Entspricht der verwendende Schnitt- oder Stechschutz den einschlägigen harmonisierten Normen (siehe Anhang 3), kann davon ausgegangen werden, dass eine ausreichende Schutzwirkung gewährleistet ist. Grundsätzlich darf nach § 2 Abs. 1 der PSABenutzungsverordnun nur Schnitt- oder Stechschutz eingesetzt werden, der die erforderliche CE-Kennzeichnung trägt, d.h., dass er einer EG-Baumusterprüfung unterzogen wurde und für den eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegt (siehe Abschnitt 3.1.4).
Bild 8: GS- und CE-Kennzeichnung (das Piktogramm links des CEZeichens weist auf den Stechschutz hin) | Bild 9: Handschuh mit CEKennzeichnung |
Der Unternehmer oder sein Beauftragter haben nach § 2 PSA-Benutzungsverordnung eine Bewertung des von ihm vorgesehenen Schnitt- oder Stechschutzes vorzunehmen, um festzustellen, ob dieser
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für jeden Versicherten ein eigener Schnitt- oder Stechschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht.
3.1.3 Sonderausführungen
Bild 10: Handschuh mit oberarmlangem Armschutz und Tragesystem
Bild 11: Daumen-Schnittschutz, z.B. für Schälarbeiten
Bild 12: Metallgeflechthandschuhe mit rutschhemmenden Noppen auf der Handfläche
3.1.4 Kennzeichnung
3.1.4.1 CE-Kennzeichnung
Bei der Auswahl ist auf die erforderliche CE-Kennzeichnung zu achten. Die CEKennzeichnung besteht aus dem Kurzzeichen "CE" (communaute europeenne) und ist dauerhaft auf dem Schnitt- und Stechschutz angebracht.
3.1.4.2 Zertifizierungsklasse
Schnitt- und Stechschutz gehört der Kategorie II an.
Für die Kategorie II muss eine EG-Baumusterprüfbescheinigung einer benannten Stelle vorliegen.
3.1.4.3 Allgemeine Kennzeichnung nach Norm
Weitere Angaben auf dem Produkt, die nicht zur CE-Kennzeichnung gehören, aber eine eindeutige Identifikation des Produktes ermöglichen sind unter anderem:
Das Stechschutzpiktogramm und der Hinweis auf weitere Informationen des Herstellers, kann auch auf die Verpackung aufgedruckt sein. Dem Produkt müssen beim Kauf weitere Informationen, wie Pflege, Aufbewahrung, Hinweis auf Einsatzbedingungen, besondere Risiken, Einsatzverbote, beiliegen. Hierauf wird durch ein Buchsymbol mit einem "i" hingewiesen.
3.1.5 Hinweise für die Auswahl von Stechschutzhandschuhen und Armschützern
3.1.5.1 Allgemeines
Die Auswahl von Schnitt- und Stechschutz richtet sich nach der Art der Tätigkeit, der ermittelten Gefährdung und des festgelegten Schutzzieles. Dabei sind aber auch die Akzeptanz durch den Versicherten, wie Passform, Bequemlichkeit, Handhabungsaufwand, und mögliche Gefährdungen durch unsachgemäßen Einsatz zu berücksichtigen. Hinweise auf entsprechende Gefährdungen ergeben sich bei der Gefährdungsbeurteilung.
3.1.5.2 Auswahl von Handschuhen
Zur Zeit werden gegen Stichverletzungen nur Handschuhe aus Metallringgeflecht angeboten. Abhängig vom zu bearbeitendenden Material können diese ohne rutschhemmende Beschichtung, z.B. beim Umgan mit Fleisch und anderen anpassungsfähigen Materialien, oder mit rutschhemmenden Beschichtungen, z.B. Noppen oder Streifen aus Kunststoff, verwendet werden. Letztere eignen sich besonders beim Umgang mit härteren Materialien, z.B. Blechen oder anderen scharfkantigen Teilen.
Bei Schneidetätigkeiten mit Handmessern oder gegebenenfalls auch kraftbetriebenen Messern, z.B. Stoffsägen, Bandmessern, pneumatischen Handmessern, reicht normalerweise ein Handschuh ohne Stulpe aus. Je nach Arbeitsweise kann es auch erforderlich werden, einen Handschuh mit kurzer Stulpe zu verwenden. Dies wird immer dann notwendig sein, wenn Schnitte über den Handbereich hinaus geführt werden.
Bei Arbeiten mit einem Handmesser wird dringend empfohlen, zusätzlich auch die messerführende Hand mit einem schnitthemmenden Handschuh zu schützen, z.B. Kevlar- oder Spectra-Gewebe mit oder ohne eingewebte Stahlfäden. Handschuhe aus den genannten textilen Geweben bieten keinen Schutz gegen Stiche.
Der Vorteil dieser Handschuhe liegt darin, dass das Abrutschen der Hand auf die Messerklinge nicht zu schwerwiegenden Verletzungen führen kann.
3.1.5.3 Auswahl von Stulpen
Kurze Stulpen verlängern den Schutzbereich vom Handschuh über das Handgelenk, lange Stulpen über das Handgelenk bis in die Nähe der Armbeuge. Sie müssen immer dann gewählt werden, wenn das Messer in Richtung des Handgelenks bzw. des Armes geführt wird.
Klassische Tätigkeiten dafür sind z.B. Arbeiten in der Fleischzerlegung.
Eine Gefährdungsermittlung kann ergeben, dass auch beim Umgang mit Blechen und anderen scharfkantigen Teilen das Tragen von Armschützern erforderlich ist.
3.1.5.4 Auswahl von Armschützern
Mittlerweile werden auch Handschuhe mit Armschützern angeboten, die an der Kleidung des Benutzers in Schulternähe befestigt werden können oder über ein geeignetes Tragesystem verfügen (siehe Bild 10).
Alternativ zum Armschutz können auch Metallringgeflechthemden mit Ärmeln, welche bis zum Handgelenk reichen, getragen werden. Bei Überkopfarbeiten sind die Ärmel gegen verrutschen zu sichern. Soweit gleichzeitig Handschuhe getragen werden müssen muss eine lückenlose Abdeckung des zu schützenden Bereichs, z.B. durch Überlappung oder Anknöpfen, gewährleistet sein.
3.1.6 Individuelle Passform
Die Akzeptanz von persönlichen Schutzausrüstungen hängt entscheidend von der individuellen Passform ab. Metallringgeflechthandschuhe werden in 6 Größen angeboten, die farblich gekennzeichnet sind (siehe Tabelle 1). Trotzdem wird empfohlen, Metallringgeflechthandschuhe nicht allein nach der Größenkennzeichnung, sondern nur nach persönlicher Anprobe zu beschaffen.
Tabelle 1: Größen und Farbkennzeichnungen von Handschuhen und Unterarmschützern (siehe auch Bild 1)
Handschuhgröße | Farbe | Steife Stulpen am Handschuh (Länge B) | Lange Stulpen |
5 | Braun | 120 mm | 200 mm |
6 | Grün | ||
7 | Weiß | ||
8 | Rot | 160 mm | 220 mm |
9 | Blau | 240 mm | |
10 | Orange | 180 mm |
Viele Hersteller bieten auch individuell angepasste Schnitt- und Stechschutzausrüstungen an, z.B. für fehlende oder verkürzte Gliedmaße des Benutzers.
3.1.7 Tragekomfort von Stechschutzhandschuhen
Der Tragekomfort von Metallringgeflechthandschuhen, die aus einem sehr beweglichen aber unelastischen Geflecht bestehen, ist nur dann gewährleistet, wenn bei der Anprobe der Handschuhe eine Faust gemacht werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass der Handschuh an keiner Stelle drückt, spannt oder den Fingerspitzenbereich unnötig einengt.
Es ist sinnvoll beim Arbeiten mit kaltem und feuchtem Material direkt auf der Haut einen Baumwollhandschuh, darüber einen Polyethylenhandschuh oder einen aus einem anderen feuchtigkeitsundurchlässigen Material bestehenden Handschuh und darauf den Metallringgeflechthandschuh zu tragen. In dieser Kombination muss der Handschuh bei geöffneter Hand an den Fingerspitzen und der Handfläche leicht durchhängen, damit der Faustschluss nicht behindert wird.
Handschuhe aus Titanringgeflecht bieten einen besseren Tragekomfort (Temperaturempfinden, Gewicht, geringeres allergisches Potential).
Bild 13: Vergleich von Titan- mit Stahlringgeflechthandschuhen
Fixiergummis, die über mehrere Finger bis zum Handgelenk gespannt sind, werden eingesetzt, um das Spiel des Handschuhs an der Hand und den Fingerspitzen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Sie halten das Gewebe elastisch zurück und geben leicht nach, so dass die Beweglichkeit nicht beeinträchtigt wird (siehe Bild 14).
Bild 14: Einsatz von Fixiergummis
Der Verschluss an Metallringgeflechthandschuhen ist so aufgebaut, dass eine praktisch stufenlose Anpassung an die anatomischen Gegebenheiten des Benutzers möglich ist.
Drei Verschlusssysteme sind derzeit üblich:
Bild 15: Druckknopfverschluss; auf dem Band sind die Informationen eingeprägt (Farbe des Bandes zur Kennzeichnung der Größe, siehe Tabelle 1)
Bild 16: Hakenverschluss mit farbigem Plättchen zur Größenkennzeichnung (siehe Abschnitt 3.1.6)
Bild 17: Federverschluss, links: geschlossen, rechts: geöffnet
3.2 Benutzung
3.2.1 Allgemeines
Die Versicherten haben nach § 15 Arbeitsschutzgesetz Schnitt- oder Stechschutz bestimmungsgemäß zu benutzen.
Die bestimmungsgemäße Benutzung und besonders die Einsatzbeschränkungen ergeben sich aus der Gebrauchsanleitung des Herstellers.
Die Versicherten sind nach § 16 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, festgestellte Beschädigungen an persönlichen Schutzausrüstungen dem Unternehmer oder seinem Beauftragten unverzüglich zu melden.
3.2.2 Gebrauchsdauer
Die Gebrauchsdauer ist - wenn in der Gebrauchsanleitung nichts anderes festgelegt wurde - vom Zustand des Schnitt- und Stechschutzes abhängig. Beschädigte Handschuhe, Unterarmstulpen oder Armschützer sind der Benutzung zu entziehen.
Eine fachkundige Instandsetzung ist in der Regel beim Hersteller möglich.
3.2.3 Hygienische Maßnahmen
Persönliche Schutzausrüstungen sind in regelmäßigen Abständen, in Lebensmittel verarbeitenden Betrieben nach Absprache mit dem für Hygiene Verantwortlichen, zu reinigen. Bei der Reinigung ist nach den Angaben des Herstellers zu verfahren. Chemische Reinigungsmittel und Desinfektionsmittel dürfen keinesfalls die Schutzwirkung der Ausrüstungen schwächen oder die Gesundheit des Benutzers beeinträchtigen.
Unzweckmäßig ist z.B. das Aufschlagen der Handschuhe oder ähnliches auf harte Gegenstände oder die Reinigung mit Chemikalien, die entweder das Material angreifen oder nicht rückstandsfrei ausgewaschen werden können. In vielen Fällen dürfen keine chlorhaltigen Mittel verwendet werden!
3.2.4 Unterweisung
Der Unternehmer hat nach § 3 der PSA-Benutzungsverordnung, § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) die Benutzer von Schnitt oder Stechschutz vor der ersten Benutzung und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Die Unterweisung sollte mindestens beinhalten:
Detaillierte Hinweise ergeben sich auch aus der Gebrauchsanleitung des Herstellers.
In der Praxis hat es sich als zweckmäßig erwiesen, sich die Unterweisung der Versicherten zu diesem Thema schriftlich bestätigen zu lassen.
Die Unterweisung hat bei Jugendlichen nach § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz mindestens halbjährlich zu erfolgen.
3.3 Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen
3.3.1 Prüfungen
Die Versicherten haben den ordnungsgemäßen Zustand des Schnitt- oder Stechschutzes vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf erkennbare Mängel zu prüfen. Bei erkannten Mängeln sind die persönlichen Schutzausrüstungen dem verantwortlichen Vorgesetzten auszuhändigen, der die sachgerechte Instandsetzung veranlasst (siehe Abschnitt 3.3.4). Beschädigter oder mangelhafter Schnitt- oder Stechschutz darf nicht weiter benutzt werden. Über die Mängel ist der Unternehmer zu informieren.
Typische Beschädigungen sind z.B.:
3.3.2 Reinigung und Pflege
Schnitt- und Stechschutz ist gemäß Gebrauchsanleitung des Herstellers zu reinigen und zu pflegen.
3.3.3 Aufbewahrung
Schnitt- oder Stechschutz ist nach der Gebrauchsanleitung des Herstellers aufzubewahren.
Im Allgemeinen erfolgt die Aufbewahrung unbenutzter Ausrüstungen bis zum Einsatz in der Originalverpackung. Benutzter Schnitt- oder Stechschutz wird nach der Reinigung an einem gut belüfteten Ort zum Trocknen aufgehängt.
3.3.4 Instandhaltung
Der Unternehmer hat nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung für einen ordnungsgemäßen Zustand des Schnitt- oder Stechschutzes zu sorgen. Er hat die erforderliche Instandhaltung und den Austausch von Schnitt- oder Stechschutz zu gewährleisten. Dabei ist er auf die Mithilfe der Verwender angewiesen (siehe Abschnitt 3.3.1).
Beschädigte Schnitt- und Stechschutzausrüstungen können - abhängig vom Umfang der Beschädigungen - beim Hersteller repariert werden. Häufig übernimmt auch der Handel die Einsendung der Ausrüstungen zur Instandsetzung. Herstelleradressen sind in Anhang 2 aufgeführt bzw. der dem Produkt beiliegenden Gebrauchsanleitung zu entnehmen.
4 Zeitpunkt der Anwendung
Diese BG-Regel ist anzuwenden ab April 2003, soweit nicht Inhalte dieser BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind. Sie ersetzt die "Regeln für den Einsatz von Metallringgeflechthandschuhen und Armschützern" vom April 1994.
Muster einer Checkliste für die Gefährdungsermittlung | Anhang 1 |
Checkliste für die Gefährdungsermittlung
(Stech- und Schnittschutz)
Allgemeine Angaben | |||
Art des Betriebes/Arbeitsbereiches | |||
Art der Gefährdung | Ja | Nein | Wenn "ja" folgende Maßnahme erforderlich, |
(zutreffendes ankreuzen) | |||
Mechanische Einwirkungen | |||
Stichgefährdung | Stechschutzhandschuhe | ||
Schnittgefährdung | Schnittschutzhandschuhe | ||
Gefährdung durch Schnitte an Entschwartungsmaschinen | Spezielle Entschwarterhandschuhe | ||
Gefährdung der materialhaltenden Hand | Stechschutzhandschuhe | ||
Gefährdung der messerhaltenden Hand durch Handmesser | Schnittschutzhandschuhe | ||
Gefährdung des Handgelenkes | kurze Stulpe | ||
Gefährdung des Unterarmes | lange Stulpe | ||
Gefährdung des Oberarmes/Schultergelenkes | Armschutz | ||
Gefährdung durch Messerführung zur Hand/ zu einem Finger (z.B. beim Schälen von Obst, Gemüse oder ähnliches) | Schnittschutzhandschuh, Daumenschutz | ||
Gefährdung durch Splitter | Splitterresistente Handschuhe | ||
Gefährdung durch kraftbetätigte Einrichtungen (z.B. Scheren) | Zweihandbedienung an der Maschine | ||
Einwirkung von Kälte | |||
Temperaturen des Materials unter 8 °C | Unterziehhandschuh aus Baumwolle | ||
Kontakt mit kalten Flüssigkeiten | Flüssigkeitsdichte Handschuhe auf Medium abgestimmt. Siehe auch "Chemische Einwirkungen" | ||
Einwirkung von Hitze | Hier bieten Stech- und Schnittschutzhandschuhe keinen Schutz, können aber gegebenen falls nach Prüfung als Zusatzausrüstung unter dem geeigneten Spezialhandschuh verwendet werden. | ||
Chemische Einwirkungen | Hier bieten Stech- und Schnittschutzhandschuhe keinen Schutz, können aber gegebenenfalls nach Prüfung als Zusatzausrüstung unter dem geeigneten Spezialhandschuh verwendet werden. | ||
Einwirkung durch Witterung | siehe Einwirkung von Hitze | ||
Sonstige Angaben zur Spezifikation des Schnitt- und Stechschutzes: ...... |
Anhang 2 |
Hersteller von Stechschutz-PSA, deren Produkte von der Prüf- und Zertifizierungsstelle des Fachausschusses Persönliche Schutzausrüstungen Prüflabor II (Kenn-Nr. 0299) geprüft wurde. (Stand:
September 2001)
BÀTMETALL Produktions- und Handels GmbH Szentháromsag tér 3 H-7140 Bätaszek | Tel. 00 36 74 / 493 803 Fax 00 36 74 / 493 158 |
GLOVES Produktions- und -Handels KG Arany J. Straße 17-21 H-7100 Szekszärd | Tel. 00 36 74 / 311 190 Fax 00 36 74 / 410 394 |
HEILEMANN Sicherheitstechnik GmbH Mollenbachstr. 14 D-71229 Leonberg info@euroflex-safety.de> www.euroflex-safety.de | Tel. 0 71 52 / 97 87 00 Fax 0 71 52 / 97 87 087 |
MANULATEX-France B.P. 4-Z.A. du Mille F-49123 Champtoce-sur-Loire philippe.jaunault@manulatex.fr www.manulatex.com | Tel. 00 33 2 41 39 90 30 Fax 00 33 2 41 39 99 11 |
ETS. FOIN EXPORT DEPARTMENT METAL-CHAINEX 33, rue des Vanesses ZI Paris Nord 2 F - 93420 Villepinte Info@metal-chainex.fr> www.groupe-foin.com> export@foin.fr | Tel. 00 33 1 49 90 39 14 Fax 00 33 1 49 90 39 01 |
NIROFLEX Friedrich Münch GmbH & Co. KG Goldshaldenstraße 20 D-75417 Mühlacker info@niroflex.de> www.niroflex.de | Tel. 0 70 41 / 95 44 0 Fax 0 70 41 / 95 44 55 |
STAHLNETZ Schlachthausfreund Fabrikations- und Vertriebs-GmbH Wacholderweg 7-9 D-21256 Handeloh-Höckel Schlachthausfreund@t-online.de www.schlachthausfreund.de | Tel. 0 41 88 / 73 61 Fax 0 41 88 / 35 4 |
ZIEGLER Arbeitsschutz GmbH In den Waldäckern 41 D-75417 Mühlackers www.ziegler-metallgewebe.de | Tel. 0 70 41 / 8 10 75 - 0 Fax 0 70 41 / 8 10 75 - 79 |
Vorschriften und Regeln | Anhang 3 |
Nachstehend sind die in dieser BG-Regel aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1. Gesetze, Verordnungen
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG),
Achte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GSGV),
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung Persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV),
Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG).
2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).
3. Normen
Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bzw. VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin.
DIN EN 1082-1 | Schutzkleidung; Handschuhe und Armschützer zum Schutz gegen Schnitt- und Stichverletzungen durch Handmesser; Teil 1: Metallringgeflechthandschuhe und Armschützer, |
DIN EN 1082-2 | Schutzkleidung; Handschuhe und Armschützer zum Schutz gegen Schnitt- und Stichverletzungen durch Handmesser; Teil 2: Handschuhe und Armschützer aus Werkstoffen ohne Metallringgeflecht, |
DIN EN 420 | Allgemeine Anforderungen für Handschuhe, |
DIN EN 388 | Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken, |
EN 14328 | Schutzkleidung; Handschuhe und Armschützer zum Schutz gegen Schnittverletzungen durch mechanisch geführte Messer. |
ENDE |