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Regelwerk, BGR / DGUV-R
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DGUV Regel 101-018 - Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln (BGR 209)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
[bisher ZH 1/187]

(Ausgabe 10/2001)



Vorbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und / oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und / oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kleinschrift gegeben.

In dieser BG-Regel werden keine neuen Forderungen aufgestellt, sondern die in Arbeitsschutzvorschriften oder technischen Regelwerken enthaltenen Bestimmungen auf den Einsatz von Reinigungs- und Pflegemitteln übertragen. Es werden branchenbezogene Lösungen vorgeschlagen, mit denen zum einen die notwendigen Maßnahmen ergriffen und zum anderen die Vorschriften erfüllt werden können.

Diese BG-Regel ist eine anerkannte branchenspezifische Regelung im Sinne der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 400 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Anforderungen" und kann auch eine wertvolle Hilfe bei der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz darstellen.

Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Der Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln wird in zahlreichen Vorschriften und Regelwerken behandelt. Für Unternehmer und Versicherte der Reinigungsbetriebe führen diese vielfältigen Vorschriften oftmals zu Missverständnissen, insbesondere bei der Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen.

Die Zahl der Hauterkrankungen in Reinigungsberufen macht deutlich, dass Handlungsbedarf besteht. Der Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln kann ebenso wie schon die Feuchtarbeit bei Nichtbeachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu Hautschäden führen oder die Haut anfälliger für Erkrankungen machen.

Diese Regel konkretisiert die Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung einschließlich der zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS).

Sie dient dem Unternehmer insbesondere zur sachgerechten Umsetzung der nach den §§ 16 und 18 der Gefahrstoffverordnung bestimmten Ermittlungs- und Überwachungspflichten (siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 400 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Anforderungen" und TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Vorgehensweise (Ermittlungspflichten)".

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Regel findet Anwendung auf den Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln, die bei der Reinigung von Gebäuden und baulichen Anlagen sowie deren Einrichtungen eingesetzt werden, einschließlich Feuchtarbeiten.

Hinsichtlich der Feuchtarbeiten siehe die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 531 "Gefährdung der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit)".

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Gebäudereinigungsarbeiten sind Bauarbeiten, bei denen Gebäude einschließlich der dem Gebäude zugehörigen beweglichen Einrichtungen gereinigt werden.
    Gebäude siehe § 2 Abs. 1 Musterbauordnung (MBO).
  2. Reinigungsmittel (nachfolgend auch als Produkte bezeichnet) sind

    die eingesetzt werden, um Verschmutzungen an oder in Gebäuden zu beseitigen. Zu den Reinigungsmitteln gehören auch die Desinfektionsreiniger, die sowohl desinfizierende als auch reinigende Wirkung haben.

    Weitere Erläuterungen zu den Reinigungsmitteln siehe Anhang 3.

    Andere Reinigungsmittel werden hier nicht behandelt.

  3. Pflegemittel (nachfolgend auch als Produkte bezeichnet) sind Arbeitsstoffe, die auf Oberflächen aufgetragen werden, um einen Schutzfilm zu erzeugen. Pflegemittel sollen empfindliche Oberflächen schützen und den Nutzwert erhalten sowie die anschließende Reinigung erleichtern.

    Weitere Erläuterungen zu den Pflegemitteln siehe Anhang 3.

  4. Gefahrstoffe sind Reinigungs- und Pflegemittel (Produkte) mit mindestens einem Gefährlichkeitsmerkmal. Gefahrstoffe sind aber auch Produkte, aus denen beim Umgang gefährliche Stoffe (Stoffe mit mindestens einem Gefährlichkeitsmerkmal) entstehen oder freigesetzt werden, Produkte die explosionsfähig sind sowie solche, die auf sonstige Weise chronisch schädigen.

    Gefährlichkeitsmerkmale entsprechend § 3a Chemikaliengesetz:

    1. explosionsgefährlich9. ätzend
    2. brandfördernd10. reizend
    3. hochentzündlich11. sensibilisierend
    4. leicht entzündlich12. krebserzeugend
    5. entzündlich13. fortpflanzungsgefährdend
    6. sehr giftig14. erbgutverändernd
    7. giftig15. umweltgefährlich
    8. gesundheitsschädlich 

    Siehe §§ 3a Abs. 1 und 19 Abs. 2 Chemikaliengesetz.

  5. Objekte / Reviere sind räumlich abgegrenzte Arbeitsbereiche, in denen Reinigungsarbeiten durchgeführt werden.

    Der Begriff "Objekt" stammt aus dem Bereich der Reinigung durch Reinigungsunternehmen (Fremdreinigung). Werden Reinigungsarbeiten von Beschäftigten des zu reinigenden Betriebes vorgenommen, ist der Bereich der Reinigungsarbeiten analog zum hier verwendeten Begriff "Objekt" zu betrachten.

  6. Umgang ist das Verwenden von Reinigungs- und Pflegemitteln.

    Siehe § 3 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung.

  7. Verwenden ist das Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und innerbetriebliche Befördern von Reinigungs- und Pflegemitteln.

    Siehe § 3 Abs. 10 Chemikaliengesetz.

    Hierzu zählt auch das Dosieren von Reinigungs- und Pflegemitteln.

3 Pflichten des Unternehmers

3.1 Allgemeines

3.1.1 Die nachfolgenden Abschnitte erläutern im Rahmen des Anwendungsbereiches nach Abschnitt 1 die in Unfallverhütungsvorschriften, Gesetzen und Verordnungen sowie weiteren in Vorschriften beschriebenen Pflichten und Aufgaben des Unternehmers beim Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln.

3.1.2 Der Unternehmer hat vor bzw. beim Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln

Siehe Fünfter Abschnitt der Gefahrstoffverordnung.

3.1.3 Da verschiedene Arbeitsplätze auch verschiedene Gefährdungen aufweisen können, hat der Unternehmer die Gefährdungen arbeitsplatz- oder tätigkeitsbezogen zu ermitteln. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist allerdings die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Siehe § 5 Arbeitsschutzgesetz.

Die in Anhang 3 enthaltenen Umgangsregelungen geben Hinweise auf typische Gefährdungen beim Einsatz von Reinigungs- und Pflegemitteln. Typische Gefährdungen sind insbesondere

3.1.4 In Anhang 3 werden für wesentliche Gruppen der Reinigungs- und Pflegemittel die zu ergreifenden Maßnahmen beschrieben. Zudem werden für die Ermittlung des gesundheitlichen Risikos, die Prüfung des Einsatzes von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren sowie die messtechnische Überwachung der Arbeiten entscheidende Hilfen gegeben. Werden die angegebenen Maßnahmen durchgeführt, kann ein sicherer Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln erreicht werden.

3.2 Ermittlungs- und Überwachungspflichten

3.2.1 Allgemeines

3.2.1.1 Beim Einsatz von Reinigungs- und Pflegemitteln hat der Unternehmer die Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu beurteilen. Er hat insbesondere festzustellen

Siehe §§ 16 und 18 Gefahrstoffverordnung.

3.2.1.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz sachgerecht durchgeführt wird. Hierzu muss der Unternehmer insbesondere sicherstellen, dass er selbst oder diejenigen, die die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen in seinem Auftrag durchführen, gewisse Anforderungen hinsichtlich Qualifikation, Organisation und Ausstattung erfüllen.

Für den Fall, dass die in einer Branche vorhandenen Arbeitsbereiche im Rahmen einer branchenspezifischen Regelung bereits beurteilt wurden, kann der Unternehmer die weiteren Maßnahmen an dieser Beurteilung ausrichten und erfüllt insofern die gestellten Anforderungen (siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 400 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Anforderungen").

Die vorliegenden Regeln stellen eine solche branchenspezifische Regelung für die Reinigungs- und Pflegemittel dar.

3.2.2 Gefährdungsermittlung

3.2.2.1 Der Unternehmer hat vor dem Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln festzustellen, ob es sich bei dem vorgesehenen Umgang mit diesen Produkten um Gefahrstoffe handelt.

Siehe § 16 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung.

Die Hinweise in Anhang 3 und der in Anhang 2 erläuterte Produkt-Code für Reinigungs- und Pflegemittel sind eine wichtige Hilfe für die Durchführung der Gefahrstoffermittlung.

3.2.2.2 Verbleiben bei der Ermittlung Ungewissheiten über die Gefährdung beim Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln, muss der Unternehmer die erforderlichen Informationen einholen.

Im Regelfall sind die erforderlichen Informationen den entsprechenden Sicherheitsdatenblättern zu entnehmen.

Für gekennzeichnete Produkte ist der Hersteller oder Importeur gemäß § 14 Gefahrstoffverordnung verpflichtet, ein Sicherheitsdatenblatt unaufgefordert zu liefern. Nicht gekennzeichnete Produkte können ebenfalls gefährliche Stoffe enthalten oder beim Umgang freisetzen (siehe Abschnitt 2 Nr. 4). Der Hersteller oder Inverkehrbringer solcher Produkte ist gemäß § 16 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung verpflichtet, dem Unternehmer auf Verlangen die gefährlichen Inhaltsstoffe der Produkte sowie die von den Produkten ausgehenden Gefahren und die zu ergreifenden Maßnahmen mitzuteilen. Der Unternehmer kann mindestens die Informationen verlangen, die in Sicherheitsdatenblättern zwingend enthalten sein müssen.

Informationen zu Inhaltsstoffen und Gesundheitsgefährdungen von Reinigungs- und Pflegemitteln sind in Anhang 3 enthalten. Weitere Informationen sind bei den zuständigen Unfallversicherungsträgern erhältlich.

3.2.3 Prüfung auf Ersatzverfahren und Ersatzstoffe

3.2.3.1 Der Unternehmer hat vor dem Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln festzulegen, dass für den jeweiligen Anwendungsfall die Arbeitsverfahren und Produkte so ausgewählt werden, dass das gesundheitliche Risiko so gering wie möglich ist.

Siehe § 16 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung.

Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TGRS 440 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Vorgehensweise (Ermittlungspflichten)".

Informationen zu Ersatzstoffen und Ersatzverfahren sind in Anhang 3 enthalten. Weitere Informationen sind bei den zuständigen Unfallversicherungsträgern erhältlich.

Zu prüfen ist insbesondere,

Die Expositionszeiten mit hoher Raumluftbelastung können verringert werden, wenn die Reinigungsintervalle auf Grund einer Pflegefilmsanierung vergrößert werden.

Eine verstärkte mechanische Reinigung führt in Verbindung mit geeigneten Reinigungsmitteln in vielen Fällen zu einer Reduzierung der Dosiermenge. Allerdings kann nur bedingt auf Reinigungsmittel zu Gunsten von Scheuermitteln verzichtet werden, da z.B. Quarzsand für viele Oberflächen ungeeignet ist. Durch den Einsatz von ungeeigneten Abrasivstoffen (zu harte Scheuermittel, falsche Pads) werden emaillierte, verchromte und lackierte Oberflächen sowie Oberflächen aus Kunststoff und Edelstahl beschädigt. Zudem bringt die mechanische Reinigung erhöhten Aufwand mit sich, so dass deren Einsatz auch in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit zu prüfen ist.

Die Ersatzstoffprüfung sollte im Frühstadium der Auftragsbearbeitung in Zusammenarbeit des Unternehmers mit dem Auftraggeber erfolgen. Bei Reinigungsarbeiten durch Beschäftigte des zu reinigenden Betriebes sollte die Ersatzstoffprüfung vor der Anwendung neuer Produkte durchgeführt werden.

Die Produktpalette sollte auf das unbedingt erforderliche Maß reduziert werden, wobei möglichst kennzeichnungsfreie Reinigungs- und Pflegemittel eingesetzt werden sollten.

3.2.3.2 Das Ergebnis der Prüfung des Einsatzes von Ersatzverfahren und Ersatzstoffen ist zu dokumentieren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Siehe § 16 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung.

Wird die Ersatzstoffprüfung nach den Vorgaben des Anhanges 3 dieser Regeln durchgeführt, kann auf den gesonderten Nachweis verzichtet werden.

3.2.4 Gefahrstoffverzeichnis

3.2.4.1 Der Unternehmer ist verpflichtet, ein arbeitsbereichs- oder objektbezogenes Verzeichnis aller Reinigungs- und Pflegemittel zu erstellen, bei denen es sich im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang um Gefahrstoffe handelt.

Siehe § 16 Abs. 3a Gefahrstoffverordnung.

Das Verzeichnis beschränkt sich nicht nur auf gekennzeichnete, also mit einem Gefahrensymbol, den Hinweisen auf besondere Gefahren (R-Sätze) und den Sicherheitsratschlägen (S-Sätze) versehene Produkte.

Beispiele für Gefahrstoffverzeichnisse sind in Anhang 1 aufgeführt.

3.2.4.2 Die Angaben nach Abschnitt 3.2.4.1 können schriftlich dokumentiert oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Es ist kurzfristig verfügbar aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Siehe zweiter Absatz des § 16 Abs. 3a Gefahrstoffverordnung.

Das Gefahrstoffverzeichnis sollte bei der Objektleitung (bzw. bei Eigenreinigung bei der Betriebsleitung) vorliegen.

3.2.5 Überwachungspflicht

Grundsätzlich ist vor Aufnahme der Arbeiten zu ermitteln, ob die Grenzwerte der in der Luft am Arbeitsplatz auftretenden Stoffe eingehalten sind.

Siehe § 18 Gefahrstoffverordnung.

Ermitteln bedeutet nicht, dass immer gemessen werden muss. Das Wissen über die Stoffkonzentrationen im Arbeitsbereich kann sich auch aus Messungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen, vergleichbaren Anlagen oder Tätigkeiten oder zuverlässigen Berechnungen ergeben.

Soweit Informationen über die Luftkonzentrationen gefährlicher Stoffe beim Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln vorliegen, sind sie in Anhang 3 wiedergegeben.

Sind die im Betrieb bestehenden Verhältnisse mit den in Anhang 3 für die entsprechende Produktgruppe beschriebenen Verhältnissen vergleichbar, kann ohne weitere Ermittlung der Luftkonzentrationen entsprechend der dort angegebenen Maßnahmen gearbeitet werden.

3.3 Schutzmaßnahmen

3.3.1 Allgemeines

3.3.1.1 Besteht beim Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln ein gesundheitliches Risiko für die Versicherten, hat der Unternehmer geeignete Maßnahmen zu dessen Abwehr zu ergreifen. Dabei ist zu beachten, dass technischen und organisatorischen Maßnahmen grundsätzlich der Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen zu geben ist.

Siehe § § 3 und 4 Arbeitsschutzgesetz.

Siehe auch §§ 17 und 19 Gefahrstoffverordnung.

3.3.1.2 Die nachfolgenden Abschnitte beschreiben allgemein gültige Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln. Für den Umgang mit bestimmten Gruppen von Reinigungs- und Pflegemitteln zusätzlich anzuwendende spezielle Schutzmaßnahmen sind in Anhang 3 enthalten.

Berücksichtigt wurden insbesondere die nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 500 "Schutzmaßnahmen: Mindeststandards" und TRGS 531 "Gefährdung der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit)" generell anzuwendenden Schutzmaßnahmen.

3.3.2 Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen

3.3.2.1 Reinigungs- und Pflegemittel sind wie folgt aufzubewahren und zu lagern (Mindestanforderungen):

Siehe § 24 Gefahrstoffverordnung.

Siehe auch § 48 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

3.3.2.2 Zusätzlich zu Abschnitt 3.3.2.1 sind z.B. für brennbare Reinigungs- und Pflegemittel besondere Lagervorschriften und Zusammenlagerungsverbote zu beachten.

3.3.2.3 Durch Öffnen von Fenstern und Türen oder mittels vorhandener technischer Einrichtungen (Klimaanlagen oder raumlufttechnischer Einrichtungen) ist für eine ausreichende Lüftung zu sorgen. Dies gilt besonders für den Umgang mit lösemittel- oder formaldehyd- bzw. glutaraldehydhaltigen Produkten. Gebinde, aus denen Gase oder Dämpfe entweichen können, sind stets geschlossen zu halten und nur zur Entnahme zu öffnen.

3.3.2.4 Sofern technisch möglich, sind maschinelle Reinigungsverfahren, z.B. Reinigungsautomaten, oder technische Hilfsmittel, wie Fahreimer, Feuchtwischmops und Auswringer (Pressen), zu benutzen.

Die Anwendung maschineller Reinigungsverfahren sowie technischer Hilfsmittel verringert den Kontakt mit Reinigungsmitteln oder Schmutzflotten.

3.3.2.5 Gefahrstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur in Mengen vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeiten notwendig sind. Abfälle und Rückstände sind regelmäßig und gefahrlos zu entfernen und in deutlich erkennbar beschrifteten Behältern zu sammeln; verschüttete Stoffe sind unverzüglich gefahrlos zu beseitigen.

Siehe § 46 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

3.3.2.6 Sollen Produkte umgefüllt werden, sind möglichst Originalgebinde zu verwenden. Beim Umfüllen in andere Gebinde sind diese wie das Originalgebinde zu kennzeichnen. Ein Umfüllen in Behälter, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann, ist nicht zulässig.

Siehe § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung.

3.3.2.7 Reinigungsmittel sollen nicht gemischt werden. Es können chemische Reaktionen hervorgerufen werden, die zu gesundheitlichen Gefährdungen der Anwender führen.

3.3.2.8 Beim Ansetzen der gebrauchsfertigen Lösung ist grundsätzlich kaltes Wasser zu verwenden, um unbeabsichtigte chemische Reaktionen und das verstärkte Auftreten von Dämpfen zu vermeiden.

Es ist darauf zu achten, dass das Produkt dem Wasser zugegeben wird. Fehldosierungen sind zu vermeiden. Fehldosierungen sind bei der Anwendung von Reinigungsmitteln sehr häufig zu beobachten. Fehldosierungen führen unter anderem

Daher ist die Verwendung der von vielen Herstellern angebotenen Dosiersysteme, z.B. Dosierflaschen, Dosierbeutel, Messbecher, Dosierpumpen, automatische Dosieranlagen, empfehlenswert. Notwendig ist eine sorgfältige Schulung des Personals und die Kontrolle der richtigen Dosierung durch Aufsichtspersonen, damit die vom Hersteller angegebene Anwendungskonzentration eingehalten wird.

3.3.2.9 Es sind Erholungsphasen für die Haut zu gewährleisten, beispielsweise durch einen Wechsel von Feucht- oder Nassreinigung und Trockenarbeiten, z.B. Kehren, Saugen. Die Tragedauer von flüssigkeitsdichten Handschuhen ist auf das notwendige Maß zu begrenzen. Anzustreben ist ein geeigneter Wechsel von Tätigkeiten mit und ohne Handschuhe. Die maximale kontinuierliche Tragedauer sollte vier Stunden nicht überschreiten.

Siehe die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 531 "Gefährdung der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit)".

3.3.2.10 Arbeiten, bei denen gesundheitsgefährdende Stoffe erfahrungsgemäß in gefährlicher Konzentration oder Menge auftreten können, sollten nur von ausdrücklich hiermit beauftragten Personen durchgeführt werden. Für die Durchführung sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen (siehe Anhang 3).

3.3.3 Personenbezogene Schutzmaßnahmen

3.3.3.1 Allgemeines

Da im Reinigungsgewerbe technische oder organisatorische Maßnahmen oft nur begrenzt einsetzbar sind, ist besonderes Gewicht auf die personenbezogenen Schutzmaßnahmen zu legen. Der Unternehmer hat daher erforderlichenfalls geeignete persönliche Schutzausrüstungen in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Schutzausrüstungen zu tragen.

Siehe § 19 Abs. 5 Gefahrstoffverordnung.

Siehe auch §§ 4 und 14 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

In Anhang 3 ist für wesentliche Gruppen von Reinigungs- und Pflegemitteln angegeben, ob und gegebenenfalls welche personenbezogene Schutzmaßnahmen notwendig sind.

3.3.3.2 Atemschutz

Beim Umgang mit einigen Reinigungs- und Pflegemitteln können die Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz überschritten werden. Es sind dann geeignete Atemschutzgeräte einzusetzen, wobei das Tragen von Atemschutz keine ständige Maßnahme sein darf.

Siehe § 19 Abs. 5 Gefahrstoffverordnung.

Die Auswahl geeigneter Geräte- und Filtertypen kann anhand der BG-Regel "Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190) erfolgen.

3.3.3.3 Augenschutz

Bei Spritzgefahr, z.B. für Ab- oder Umfüllarbeiten oder für das Erstellen der Anwendungslösungen, ist den Versicherten Augen- oder Gesichtsschutz zur Verfügung zu stellen.

Die Auswahl des geeigneten Augen- oder Gesichtsschutzes kann anhand der BG-Regel "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192) erfolgen.

3.3.3.4 Handschutz

Bei länger dauernder Nass- und Feuchtreinigung sowie Hautkontakt zu Reinigungs- und Pflegemitteln sind den Versicherten Schutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen. Die Schutzhandschuhe müssen beständig und für die Einsatzzeit undurchlässig gegenüber dem jeweils verwendeten Produkt sein. Sie sollten darüber hinaus allergenarm und ungepudert sein.

Geeignet sind Handschuhe mit längerem Schaft zum Stulpen, damit ein Zurücklaufen der kontaminierten Reinigungslösung auf den Unterarm oder unter den Handschuh verhindert wird. Sie sollten möglichst gefüttert oder beflockt sein und nur auf sauberer und trockener Haut getragen werden.

Bei länger dauernden Tätigkeiten oder bei bestehenden Hautproblemen sollten Baumwollunterziehhandschuhe verwendet werden, um ein Aufweichen der Haut durch Feuchtigkeit zu vermeiden und den Kontakt zu den Handschuhmaterialien zu verringern.

Nach Abschluss der Arbeiten sind die Handschuhe mit Wasser zu säubern, zu trocknen und sauber zu lagern. Auch die Baumwollunterziehhandschuhe sollten regelmäßig gewechselt bzw. gewaschen werden.

Im Einzelfall kann es nach Absprache mit dem Betriebsarzt oder dem Hautarzt sinnvoll sein, von den im Anhang 3 aufgeführten geeigneten Handschuhmaterialien abzuweichen.

Siehe auch BG-Regel "Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195).

3.3.3.5 Hautschutz

3.3.3.5.1 Der länger dauernde oder ständig wiederholte Kontakt mit Wasser bei gleichzeitiger Einwirkung von Reinigungs- und Pflegemitteln und das häufige Tragen von feuchtigkeitsdichten Schutzhandschuhen sind hautgefährdend. Den Versicherten sind daher geeignete Hautschutzmittel zur Verfügung zu stellen.

Grundsätzlich sind zwei Arten von Hautschutzmitteln zu unterscheiden:

3.3.3.5.2 Die Angaben zur Hautgefährdung und zur Anwendung von Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemitteln sind in einem Hautschutzplan zusammenzufassen, der an geeigneter Stelle bekanntzumachen ist.

Bei der Erstellung des Hautschutzplanes ist arbeitsmedizinische Unterstützung angeraten.

Siehe auch BG-Regel "Benutzung von Hautschutz" (BGR 197).

3.3.3.6 Schutzkleidung

Wird Schutzkleidung verwendet, z.B. beim Spritzen von Sanitärreinigern, hat der Unternehmer deren regelmäßige Reinigung und Pflege sicherzustellen.

Siehe auch BG-Regel "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189).

3.3.4 Hygienemaßnahmen

3.3.4.1 Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für die notwendigen Hygienemaßnahmen zu schaffen, in der Betriebsanweisung zu erläutern und im Rahmen der Unterweisung darauf hinzuweisen.

Die Probleme beim Umgang mit Reinigungsmitteln, vor allem Hauterkrankungen, können bei Beachtung von Hygienemaßnahmen zumindest verringert werden.

3.3.4.2 Nahrungs- und Genussmittel dürfen nur so aufbewahrt werden, dass sie nicht mit Reinigungs- und Pflegemitteln in Kontakt kommen.

Siehe § 22 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung.

Siehe auch Arbeitsstättenverordnung.

3.3.4.3 Zusätzlich zu Abschnitt 3.3.4.1 hat der Unternehmer Voraussetzungen zu schaffen, damit unter anderem

Arm- oder Handschmuck (Ringe) sollen bei der Arbeit nicht getragen werden, da unter dem Schmuck durch intensive Einwirkung von Feuchtigkeit oder Chemikalien die Entstehung von krankhaften Hautveränderungen besonders begünstigt wird.

Es ist darauf zu achten, dass Reinigungs- und Pflegemittel, die hautschädigende Stoffe enthalten, nicht auf der Haut eintrocknen, sondern abgewaschen werden.

Anhang 4 enthält eine allgemeine Betriebsanweisung für Reinigungs- und Pflegearbeiten, die keine speziellen Betriebsanweisungen erfordern. In ihr sind unter anderem die erforderlichen Hygienemaßnahmen beschrieben.

3.4 Information der Versicherten

3.4.1 Betriebsanweisungen

Der Unternehmer hat bei der Verwendung von Gefahrstoffen Betriebsanweisungen zu erstellen, in denen die beim Umgang mit diesen Stoffen auftretenden Gefahren aufgeführt sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden. Die Betriebsanweisungen sind in einer für die Versicherten verständlichen Form abzufassen und an geeigneter Stelle im Objekt bekanntzumachen.

Verständliche Form kann bedeuten, dass der Text der Betriebsanweisung in die Muttersprache der Versicherten übersetzt werden muss.

Siehe § 20 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung.

Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV".

Geeignete Stellen für die Bekanntmachung der Betriebsanweisung sind unter anderem das Lager, der Mischplatz, der Arbeitsplatz, der Reinigungswagen oder der Pausen- oder Aufenthaltsraum. Häufig ist es zweckmäßig, die Betriebsanweisungen den Versicherten direkt auszuhändigen.

Betriebsanweisungsentwürfe zu Reinigungs- und Pflegemitteln können bei den zuständigen Unfallversicherungsträgern angefordert werden und sind auf der GISBAU-CD-ROM "WINGIS" enthalten.

Da grundsätzlich beim Feucht- und Nassreinigen persönliche Hygienemaßnahmen zu ergreifen sind, ist die in Anhang 4 abgebildete allgemeine Betriebsanweisung in jedem Fall zu erstellen, auch wenn für bestimmte Produkte oder Produktgruppen nach Anhang 3 keine speziellen Betriebsanweisungen erforderlich sind.

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