UWS Umweltmanagement GmbHzurück Frame aufrufen

Abbildung 25: Verbindung von Hydraulikschläuchen zur Verhinderung des Herumschlagens


Unter Druck austretende Medien

Blasformmaschinen

Durch die folgenden Anforderungen soll das Austreten heißer Kunststoffmasse in den Arbeitsbereich verhindert werden.

 Ist der Blasdruck zum Aufblasen der Vorformlinge mit Druckbegrenzungseinrichtungen überwacht?
 Ist eine Verriegelung eingebaut, die sicher stellt, dass das Blasteil nicht platzt?

Anmerkung: Dies ist gewährleistet, wenn sich das Werkzeug erst nach dem Absinken des Innendrucks auf einen ungefährlichen Wert öffnen lässt.

 Sind die trennenden Schutzeinrichtungen für den Werkzeugbereich so ausgeführt, dass sie den ggf. herausschleudernden Kunststoff auffangen?
 Ist eine Verriegelung vorhanden, so dass der Schlauchaustritt beim Öffnen der Schutzeinrichtung für den Werkzeugbereich unterbrochen wird oder dass der Schlauch außer Reichweite gebracht wird?
 Ist eine Verriegelung eingebaut, so dass jede Einspritzbewegung beim Öffnen der Schutzeinrichtung für den Werkzeugbereich unterbrochen wird?
 Schneidmaschinen
 Sind Maßnahmen vorhanden, die ein Herausschleudern von Materialien aus der Beschickungseinrichtung verhindern?

Hinweis: Geeignete Maßnahmen sind z.B. Beschickungseinrichtungen mit Rückprallblechen oder mit Rückschlagklappen.

Gefährdungen durch gespeicherte Energie

Blasformmaschinen

 Ist die Steuerung so ausgeführt, dass beim Öffnen einer Schutzeinrichtung des Typs III (siehe Abbildung 11) jede Energie von hydraulischen oder pneumatischen Druckspeichern automatisch abgesperrt wird?
und
 Sind die Not-Aus-Einrichtung und der Hauptschalter so ausgeführt, dass deren Betätigung jede Energie von hydraulischen und pneumatischen Druckspeichern absperrt?
und - wenn die Speicher in der Maschine integriert sind
 Wird zusätzlich die Entladung der Speicher eingeleitet?
Wegfliegende Teile infolge zu hohen Druckes

Extruder und Extrusionsanlagen

 Sind alle unter Druck stehenden Anlagenteile gegen Drucküberschreitung gesichert?

Anmerkungen: Hierzu gehören z.B. Pumpen, Schmelzeleitungen, Mischer, Scherköpfe, Extruderköpfe.

Maßnahmen gegen Drucküberschreitung können z.B. sein: Sollbruchstellen, Berstscheiben, Druckaufnehmer (siehe Abbildung 26), die alle Druckerzeuger über die Steuerung abschalten (diese Verriegelungen sind über Hardware auszuführen), Dehnschrauben.

Abbildung 26: Druckabsicherung durch Druckaufnehmer


 Beim Ansprechen von Druckentlastungseinrichtungen: Erfolgt ein mögliches Wegschleudern von Teilen oder Material gefahrlos?

Anmerkung: Das Schutzziel kann z.B. erreicht werden durch Austritt zum Boden, Einbau von Leitblechen.

Unter Druck austretendes Material

Extruder

 Wird die maximale Temperatur des Extruders begrenzt?
 Ist das Temperaturregelsystem so aufgebaut, dass jeder Ausfall der Temperaturfühler erkannt wird?
 Bewirkt jeder Ausfall eines Temperaturfühlers ein Abschalten der betroffenen Heizzone und wird ein Alarmsignal ausgelöst?
 Ist das Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen vorgeschrieben, wenn mit besonderen Gefährdungen durch Austritt oder spontane Expansion heißer Kunststoffmassen zu rechnen ist? z.B. infolge von
  • ungenügender Vortrocknung des Granulats,
  • Fehldosierung oder falscher Parameter beim physikalischen oder chemischen Schäumen,
  • Undichtheiten während des automatischen Siebwechsels,
  • Lufteinschlüssen in der Schmelze beim Anfahren,
  • Pfropfenbildung, z.B. kaltes Anfahren.

5 Elektrische Gefährdung

Berührung unter Spannung stehender Teile
Berührung leitfähiger Teile, die im Fehlerfall unter Spannung stehen
Lichtbögen
Kurzschlüsse
Schalthandlungen unter Last
E-Schweißen
 Siehe Abschnitt 5 der BGI 571.
Anforderungen an alle Maschinen

Die folgenden Anforderungen beruhen auf der harmonisierten europäischen Norm DIN EN 60 204-1.

 Besitzt die Maschine einen in der AUS-Stellung abschließbaren Hauptschalter (Netztrenneinrichtung), der die gesamte Maschine von der Spannungsversorgung trennt?

Anmerkung: Bei Maschinen mit einem Nennstrom von < 16A und einer Nennleistung von < 3 kW ist ein Stecker ausreichend.

 Werden für Beleuchtungen, Steckdosen, Programmspeicher und Messeinrichtungen Stromkreise nicht wie oben getrennt: Ist ein Warnschild oder eine farbliche Kennzeichnung (empfohlen wird orange) vorhanden (siehe Abbildung 27)?
 Sind Türen oder Deckel von elektrischen Einbauräumen (z.B. Schaltschrank) verschraubt oder verschließbar und nur mit Hilfe von Werkzeugen oder Schlüsseln zu öffnen?
 Sind Anschlussklemmen, z.B. im Schaltschrank, durch Abdeckungen gegen Berühren gesichert (siehe Abbildung 28)?
 Bei Einbauräumen, die ohne Werkzeuge oder Schlüssel zu öffnen sind: Ist das Öffnen nur möglich, wenn alle aktiven Teile vom Netz getrennt sind?
 Sind Türen und Deckel, die elektrische Bauteile enthalten, mit dem Schutzleiter verbunden?
 Sind Verbindungen zu Türen mit flexiblen Leitungen ausgeführt und sind diese Leitungen gegen Beschädigungen geschützt, z.B. durch einen Schlauch (siehe Abbildung 29)?
 Sind alle elektrisch leitfähigen Maschinenteile, die im Fehlerfall gefahrbringende Spannung annehmen können, mit dem Schutzleiter verbunden?

Anmerkung: Hierzu gehören auch Schrankgehäuse, Bedientafeln, Montagerahmen.

 Ist die externe Anschlussklemme für den Schutzleiteranschluss mit "PE" gekennzeichnet?
 Sind alle Bauteile im Schaltschrank mindestens fingersicher (siehe Abbildung 30) ausgeführt?
 Sind alle Bauelemente und Anschlussklemmen eindeutig gekennzeichnet?

Abbildung 27: Besonders gekennzeichnete Stromkreise, die nicht durch den Hauptschalter vom Netz getrennt werden


Abbildung 28: Durch Abdeckungen gegen Berührung gesicherte Anschlussklemmen

 

Abbildung 29: Durch Schläuche gegen Beschädigung geschützte Kabel an einer Schultschranktür


Abbildung 30: Fingersichere Anschlussklemmen


Warmformmaschinen

 Sind die Gehäuse der Vorheizung, der Heizung und der Randheizung so ausgeführt, dass mindestens die Schutzart IP 20 eingehalten ist?

Anmerkung: Dadurch wird das Berühren spannungsführender Teile wirksam verhindert.

 Siehe auch Abschnitt 5 der BGI 571.

6 Gefährdung durch Stoffe

Ausgehärtete Kunststoffe sind nach heutigem Erkenntnisstand weitgehend inert und gesundheitlich unbedenklich. Bei der Herstellung von Kunststofferzeugnissen können Gefahrstoffe allerdings auf vielfältige Weise eine Rolle spielen. Beispielsweise können sie als Ausgangskomponente erforderlich sein (z.B. Isocyanat bei der Herstellung von Polyurethan), oder als unerwünschtes Zersetzungsprodukt bei der Heißverarbeitung (z.B. von Thermoplasten oder Duroplasten) entstehen. Gefahrstoffe bestimmen die Eigenschaften der Produkte (z.B. Weichmacher, Stabilisatoren, Flammschutzmittel, Treibmittel) kommen als Hilfsmittel zum Einsatz (z.B. Formentrennmittel), sind für Reinigungsarbeiten erforderlich (z.B. bleihaltige Reinigungsgranulate, lösemittelhaltige Oberflächenreiniger) oder werden bei der Endfertigung der Produkte verwendet (z.B. beim Konditionieren, Beschichten oder Bedrucken).

Weiterführende Informationen über die Entstehung von Zersetzungsprodukten bei der Heißverarbeitung von Kunststoffen gibt Anhang 8 der BG-Regel.

Gesundheitsschädigende Wirkung von Gefahrstoffen
 Werden die eingesetzten Stoffe und Zubereitungen hinsichtlich ihrer möglichen gesundheitsschädigenden Wirkung bewertet?

Hinweis: Wichtige Informationsquellen sind die Angaben des Herstellers/ Lieferanten, insbesondere in den Sicherheitsdatenblätter der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen.

 Ist eine Zuordnung zu einer Schutzstufe nach §§ 8 bis 11 der Gefahrstoffverordnung erfolgt und werden die jeweils gemäß dieser Schutzstufe erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen?

Hinweis: Umsetzungshilfen und Checklisten zur Erfassung der Schutzmaßnahmen entsprechend der jeweiligen Schutzstufe können im Gefahrstoffportal der BG Chemie unter www.gefahrstoffwissen.de/gefahrstoffwissen/Umsetzungshilfen.htm eingesehen und heruntergeladen werden.

 Wird neben dem gesundheitsschädigenden Potential auch eine mögliche physikalisch chemische Wirkung (insbesondere Brand- und Explosionsgefahren) berücksichtigt (siehe auch Abschnitt 7)?
 Wird bei der Gefährdungsbeurteilung eine mögliche hautbelastende Wirkung (z.B. durch Stoffe, Nässe, starke Verschmutzung, abrasive Hautreinigung) mit berücksichtigt? Wird gegebenenfalls ein Hautschutzplan aufgestellt und sind die entsprechenden Hautreinigungs-, Hautschutz- und Hautpflegemittel vorhanden?
 Sind bei der Heißverarbeitung die Verarbeitungsbedingungen so gewählt, dass Zersetzungsprodukte nur in möglichst niedriger Konzentration frei werden?

Hinweis: Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass

  • die vom Hersteller vorgegebenen Verarbeitungstemperaturen nicht überschritten werden,
  • die optimale Verweilzeit eingehalten wird,
  • bei Betriebsstörungen umgehend geeignete Maßnahmen eingeleitet werden,
  • eine gründliche Reinigung bei Produktwechsel erfolgt, insbesondere wenn ein Wechsel zwischen Kunststoffgranulaten mit unterschiedlicher Verarbeitungstemperatur stattfindet.
 Wird ermittelt, ob Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) überschritten sind?

Hinweis: Werden Gefahrstoffe frei, ist nach § 7 der Gefahrstoffverordnung das Ausmaß zu ermitteln. Dieser Ermittlungspflicht kann der Unternehmer nachkommen beispielsweise durch

  • Vergleich mit ähnlichen Anlagen und Tätigkeiten,
  • Erfüllung verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien (VSK) nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 420,
  • zuverlässige Berechnungen mit Plausibilitätskontrolle,
  • Untersuchung von Körperflüssigkeiten (biologischer Arbeitsstofftoleranzwert - BAT),
  • Konzentrationsmessungen nach der technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen".
 Sind technische Lüftungsmaßnahmen erforderlich und wird gegebenenfalls auf eine optimale Luftführung geachtet?

Hinweis: Zur Sicherstellung einer ausreichenden Ableitung von Gefahrstoffen kann eine technische Raumlüftung oder im Einzelfall auch eine Absaugung an der Maschine bzw. an der Entstehungsstelle, z.B. am Düsenmund, erforderlich sein. Solche Maßnahmen sind zwingend, wenn Ermittlungen ergeben haben, dass AGW nicht eingehalten sind. Sie sind empfehlenswert, wenn sonstige Hinweise vorliegen, dass Beschäftigte durch Stoffe übermäßig belästigt werden. Weitere Informationen hierzu siehe Anhang 8 der BG-Regel, insbesondere Tabelle 8.

 Werden die getroffenen Maßnahmen regelmäßig auf Wirksamkeit kontrolliert?
 Stehen zum Schutz vor Gefahrstoffen die jeweils der Gefährdung angepassten persönlichen Schutzausrüstungen in funktionsfähigem und hygienisch einwandfreiem Zustand zur Verfügung?

Hinweis: Zum Schutz gegen Gefahrstoffe kommen in der Kunststoffindustrie insbesondere Schutzhandschuhe für schmutzige oder hautgefährdende Tätigkeiten, sowie Atemschutzgeräte, beispielsweise Partikel filtrierende Halbmasken, für staubende Tätigkeiten in Frage.

 Siehe auch Abschnitt 6 der BGI 571 und BGI 660.
 Blasformmaschinen
 Ist eine Verriegelung vorhanden, so dass bei geöffneten Schutzeinrichtungen das Ausblasen des Kühlmediums oder der Konditioniergase, z.B. Fluor, nicht möglich ist?
 Siehe auch Abschnitt 6 der BGI 571.

7 Gefährdung durch Brände/ Explosionen

Brandlast
Brandentstehung
Brandausbreitung
Gefahren durch explosionsgefährliche Atmosphäre
 Siehe Abschnitt 7 der BGI 571
Allgemeines
Brandgefahr durch austretende Hydrauliköle/ Thermoöle/ Kunststoffschmelzen
 Ist die Maschine so gebaut, dass austretendes Hydrauliköl nicht auf heiße Maschinenteile bzw. Thermoöl/Kunststoffschmelze nicht auf brennbare Oberflächen, z.B. Kabel auf Kabeltrassen, gelangen kann?

Anmerkung: Dies kann z.B. durch Verlegen von Hydraulikleitungen unterhalb von heißen Oberflächen oder Anbringung von Schutzblechen erfolgen.

 Sind geeignete Löschmittel zur Bekämpfung eines Entstehungsbrandes vorhanden und sind die Beschäftigten entsprechend eingewiesen?

Hinweise: Für das Löschen von Kunststoffbränden eignen sich beispielsweise besonders Wasserlöscher mit Zusatzstoffen, die in Verbindung mit dem Wasser zu einem Gel aufquellen. Dieses Gel schließt das Wasser ein und verhindert so beim Löschen ein Ablaufen bzw. vorzeitiges Verdampfen.

Eine besondere Unterweisung der Beschäftigten ist beispielsweise erforderlich, wenn ortsfeste Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen eingesetzt werden.

 Wird die Schleifkammer an Bandmesserschneidmaschinen regelmäßig entstaubt?
 Siehe auch Abschnitt 7.1 der BGI 571.
Warmformmaschinen
Brandgefahr durch Überhitzen des Materials

Werden Brandgefahren vermieden durch

 die Gestaltung der Heizung, so dass kein Kontakt mit heißen Teilen möglich ist?
 die Temperaturüberwachung des Materials oder der Heizung?
 Abschalten der Heizung?
 Wegbewegen der Heizung aus der Arbeitsposition (muss auch bei Energieausfall wirksam sein)?
oder
 Einführen einer Abschirmung zwischen Heizung und Material (muss auch bei Energieausfall wirksam sein)?
 Abdecken oder Verlegen von Hydraulikleitungen und Schläuchen, so dass keine Hydraulikflüssigkeit auf die Heizung gelangen kann?
Blasformmaschinen
 Beim Einsatz einer Warmtrenneinrichtung: Ist eine akustische und optische Warneinrichtung vorhanden, die das Entflammen des Kunststoffes anzeigt?

8 Biologische Gefährdung

Trifft in der Regel nicht zu

 Siehe Abschnitt 8 der BGI 571.

9 Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen

9.1 Lärm

Strahlen von Werkzeugen und Formteilen mit Strahlmitteln
Plötzliches Austreten komprimierter Luft, z.8. auf Walzwerken, aus Mischern, Extrudern
Arbeiten mit Druckluft und Vakuum, z.B. Entformen, Ausblasen, Abblasen, Materialtransport
Arbeiten mit ungeeigneten Werkzeugen, z.B. Schlagschraubern
Pneumatische Förderung
Agglomeratoren
Zerkleinerungsmaschinen, Granulatoren
 Sind Entdröhn-Maßnahmen getroffen?
 Sind am Druckluftaustritt an Maschinen Schalldämpfer angebracht?
 Werden lärmarme Düsen verwendet?
 Werden lärmarme Werkzeuge verwendet, z.B. Impulsschrauber?
 Gibt es für Lärmbereiche ab 90 dB(A) ein schriftliches Lärmminderungsprogramm -ist dabei die Raumakustik berücksichtigt (§ 6  BGV B3)?
 Siehe auch Abschnitt 9.1 der BGI 571.

9.2 Ultraschall

Ultraschallgeräte werden eingesetzt beim Schweißen, Schneiden, Ablängen und Reinigen von Werkstücken.

Luftgeleiteter Schall
Festkörpergeleiteter Schall
 Siehe Abschnitt 9.2 der BGI 571.

9.3 Ganzkörperschwingungen

 Siehe Abschnitt 9.3 der BGI 571.

9.4 Hand-Armschwingungen

 Siehe Abschnitt 9.4 der BGI 571.

9.5 Nichtionisierende Strahlung

Nichtionisierende Strahlung wird z.B. eingesetzt in IR-Heizkanälen, Laserstrahlschneid-, Laserstrahlwerkstückbeschriftungs- und Laserstrahlmessgeräten.

UV-Strahlung
IR-Strahlung
Laserstrahlung
 Siehe Abschnitt 9.5 der BG 571.

9.6 Ionisierende Strahlung

Radioaktive Strahler, die ionisierend wirken, werden z.B. eingesetzt bei Dickenmessungen, z.B. in der Folienherstellung, und in Füllstandsmessgeräten, z.B. in Mischern.

Radioaktive Strahlung
 Siehe Abschnitt 9.6 der BGI 571.

9.7 Elektromagnetische Felder

Hochspannungsanlagen
Anlagen mit hohen magnetischen Flussdichten
Hochfrequenzfelder (z.B. HF -Schweißmaschinen, HF-Trocknungsanlagen)
Niederspannungsanlagen, Schalträume
 Elektromagnetische Felder treten beispielsweise auf
  • im Umfeld von starken Elektroverbrauchern (z.B. Öfen, Motoren, Transformatoren),
  • in der Nähe von HF-Schweißmaschinen,
  • in der Nähe von Werkzeugspanneinrichtungen,
  • bei der Mikrowellentrocknung.

Durch direkte Einwirkung der elektromagnetischen Felder auf den Körper können Organe geschädigt werden. Gefährdet sind insbesondere die Augen, das Gehirn und Keimdrüsen. Ferner können Herzschrittmacher gestört werden.

Werden bevorzugt Anlagen verwendet, die nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz geprüft sind (sie weisen neben dem CE-Zeichen auch das GS-Zeichen auf)?
Werden die Aufstellungs- und Betriebsanleitung des Herstellers beachtet?
Werden in begründeten Fällen (siehe vorstehende Beispiele) Messungen nach der Unfallverhütungsvorschrift "Elektromagnetische Felder" (BGV B11) vorgenommen und nach bestimmten Intervallen wiederholt (gegebenenfalls Zeitbewertung nach der BGV B11)?
Wurde dabei darauf geachtet, dass die elektrischen und magnetischen Felder getrennt bewertet wurden.
Sind Zeitintervalle für Kontrollmessungen festgelegt?
Ist bei entsprechender Gefährdung das Verbotszeichen P11 "Verbot für Personen mit Herzschrittmacher" angebracht?

HF-Schweißmaschinen

Ein Verfahren zur Verbindung von Folien ist die thermische Erwärmung. Neben der Erwärmung per Widerstandheizung werden HF-Schweißmaschinen eingesetzt. Hier wird das zu verschweißende Material zwischen zwei Elektroden positioniert. Die durch den ständigen Polaritätswechsel der anliegenden Hochfrequenz im Material verursachte Erwärmung bewirkt das Verschweißen.

Werden bewegte HF-Dichtflächen regelmäßig gereinigt und auf Beschädigung und Verschleiß geprüft?
Werden verstellbare Schutzeinrichtungen und HF-Dichtflächen nach einem Werkzeugwechsel nachgestellt?
Wird nach Änderungen, die feldrelevant sein können (z.B. Veränderungen von Öffnungen, Leistungserhöhungen, Verlängerung der Schweißzeit), erneut gemessen?
Wird auf ausreichende Abdeckung der HF-Zuführung geachtet (Berührungsschutz gegen elektrischen Schlag und HF-Verbrennung)?
Siehe auch Abschnitt 9.7 der BGI 571.

9.8 Kontakt mit heißen oder kalten Medien

Heiße Oberflächen

Extruder, Blasform-, Warmformmaschinen, usw.

 Sind heiße Maschinenteile im Arbeits- und Verkehrsbereich gegen zufälliges Berühren durch Isoliermaterial oder trennende Schutzeinrichtungen gesichert (siehe Abbildung 31)?
 oder - wenn heiße Oberflächen nicht abgedeckt werden können
 Sind heiße Maschinenteile gekennzeichnet?

Abbildung 31: Exilruder mit trennenden Schutzeinrichtungen für heiße Oberflächen 


Heiße Flüssigkeiten, z.B. Heizmedien
Heiße Kunststoffe
Heiße Dämpfe, z.B. Wasserdampf
Heiße Gase (z.B. Heißluftgebläse)
Tiefkalte Medien, z.B. flüssiger Stickstoff, Trockeneis
 Siehe auch Abschnitt 9.8 der BGI 571.

9.9 Elektrostatik

Unter bestimmten Bedingungen, z.B. trockenes Wetter im Winter, kann es zu elektrostatischen Aufladungen an Maschinen und an den darin hergestellten oder transportierten Produkten kommen. Die Aufladungen können beachtliche Feldstärken erreichen. In den meisten Fällen ist die Entladung für das Bedienpersonal ungefährlich aber unangenehm. Es kann aber durch Schreckreaktionen zu Sekundäreffekten kommen, die zu einem Unfall führen können, z.B. Fallen von einer Leiter, Sturz auf einer Treppe, Anstoßen des Kopfes.

Werden Maßnahmen zur Reduzierung elektrostatischer Aufladungen getroffen? Geeignete Ansatzpunkte sind z.B. :
  • Auswahl der Produkte, z.B. Einsatz leitfähiger Materialien,
  • Erdung bzw. Potentialausgleich,
  • Erhöhung der Luftfeuchtigkeit,
  • Einsatz von Ionisatoren,
  • Einsatz von passiven Entladungseinrichtungen (z.B. geerdete Kupferbänder auf laufenden Folien),
  • Geeignete Beschichtung von Rollen (z.B. mit Kork),
  • Abschirmmaßnahmen,
  • Einhaltung von Schutzabständen durch trennende Schutzeinrichtung.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Personen mit Herzschrittmachern beschäftigt sind. Diese dürfen nicht mehreren Entladungen hintereinander ausgesetzt werden. Es kann zur Störung des aktiven Körperhilfsmittels kommen. Gegebenenfalls ist das Verbotszeichen P11 "Verbot für Personen mit Herzschrittmacher" an gut sichtbarer Stelle anzubringen.

9.10 Überdruck

Versagen von drucktragenden Wandungen
Undichtigkeiten von Anlagenteilen
Freisetzen von Medien z.B. bei Flüssigkeitsstrahlern, Druckluftpistolen
 Siehe Abschnitt 9.10 der BGI 571.

10 Psychische Belastungsgefahren

Über-/ Unterforderung
Handlungsspielraum, Verantwortung
Sozialbedingungen
Arbeitszeitregelung
Alkohol- und Drogenmissbrauch
 Siehe Abschnitt 10 der BGI 571.

11 Sonstige Gefährdungs- und Belastungsfaktoren

Außendiensttätigkeit
 Siehe Abschnitt 11 der BGI 571.


.

Allgemeine Angaben in KaufverträgenAnhang 2


Anlage zu einem Auftragsschreiben für die Bestellung einer neuen Maschine:

Mit der Annahme des Auftrages verpflichtet sich der Auftragnehmer, die nachstehenden Bestimmungen bzw. Anforderungen zu beachten.

1. Die Maschine muss

folgenden europäischen Richtlinien, soweit zutreffend, entsprechen:

Die vorgenannten Verpflichtungen des Auftragnehmers schließen ein, dass

2. Weitere Empfehlungen für Dokumente, soweit zutreffend

3. Funktionstest nach dem Zusammenbau

Bei Maschinen, die beim Betreiber durch den Hersteller zusammengebaut werden, wird empfohlen, den Maschinenhersteller zu verpflichten, nach Zusammenbau der Maschine gemeinsam mit dem Käufer eine Sicherheitsüberprüfung der Maschine vorzunehmen und hierüber ein Protokoll zu erstellen.

Hierbei sind insbesondere zu überprüfen

4. Unvollständige Maschine

Der Hersteller ist verpflichtet


.

Allgemeine Checkliste für die Erstinbetriebnahme von MaschinenAnhang 3


Die in dieser Checkliste abgefragten Anforderungen stellen Basisanforderungen dar, die in der Maschinenrichtlinie enthalten sind. Die Anforderungen gelten für alle Maschinen.

Nr.Anforderungja / neinErforderliche MaßnahmenKommentar/ Rechtsquelle
I. Formale Voraussetzungen für die Inbetriebnahme

Maschinen, die nach dem 1. Januar 1995 in den Verkehr gebracht wurden

1Liegt für die Maschine eine Konformitätserklärung vor?  Für jede allein funktionsfähige Maschine, die nach dem 1. Januar 1995 in Verkehr gebracht wurde, muss als Voraussetzung für die Inbetriebnahme eine EG-Konformitätserklärung vorliegen (§ 3  Abs. 5 der BetrSichV, § 7 der 9.  GSGVO).

Eine Konformitätserklärung muss auch erstellt werden, wenn mehrere Maschinen als Gesamtheit von Maschinen zusammenwirken. Der Maschinenhersteller ist verpflichtet, eine Konformitätserklärung der Maschine beizufügen.

2Enthält die Konformitätserklärung mindestens folgende Angaben?
  • Name und Anschrift des Maschinenherstellers
  • Beschreibung der Maschine
  • Alle einschlägigen EU-Richtlinien, denen die Maschine entspricht
  • Ggf. eine Auflistung der angewendeten harmonisierten C-Normen
  • Ggf. nationale technische Normen und Spezifikationen, die angewandt wurden
  • Angaben zum Unterzeichner der Konformitätserklärung
  Es muss die vollständige Anschrift des Herstellers vorhanden sein.

Neben der genauen Typbezeichnung soll die Bezeichnung der Maschine, z.B. "Warmformmaschine", aufgeführt werden. Neben der Maschinenrichtlinie ist z.B. beim Vorhandensein von elektrischen Betriebsmitteln zusätzlich die EG-Niederspannungsrichtlinie und die EMV-Richtlinie aufzuführen.

3Ist die Konformitätserklärung in deutscher Sprache abgefasst?  Die Konformitätserklärung muss in der Sprache des Verwenderlandes abgefasst sein.
4Ist an der Maschine (oder der Gesamtheit von Maschinen) das CE Zeichen vorhanden?  Die CE-Kennzeichnung ist neben der Konformitätserklärung die zweite formale Voraussetzung für die Inbetriebnahme der Maschine. (Anhang I, Nr. 1.7.3 der Maschinenrichtlinie)
5Sind alle wichtigen Kenndaten an der Maschine dauerhaft angebracht?
  • Hersteller (Name, Anschrift),
  • Typ,
  • Baujahr,
  • Betriebsdaten (Druck, Spannung, Gewicht).
  Anhang I Nr. 1.7.3  der Maschinenrichtlinie, DIN EN 60204-1
II. Anforderungen an die Betriebsanleitung (BA)
6Wurde die Maschine mit einer Betriebsanleitung in deutscher Sprache ausgeliefert?  Die EG Maschinenrichtlinie verlangt vom Maschinenhersteller, dass eine Betriebsanleitung in der Sprache des Verwenderlandes mitgeliefert werden muss (Anhang I  Nr. 1.7.4 der Maschinenrichtlinie).
7Enthält die Betriebsanleitung Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine und wird sie so eingesetzt?  Zur bestimmungsgemäßen Verwendung gehören z.B. Angaben über die zulässigen Aufstellungsbedingungen (Feuchtigkeit, Ex-Bereiche, Temperaturbereiche), Rohstoffe, Qualifikationen des Personals, usw. Ferner sollte beschrieben werden, welche Rohstoffe z.B. nicht in der Maschine verarbeitet werden dürfen.
8Sind in der Betriebsanleitung Angaben über die Kennwerte der Energieversorgung vorhanden?  Hierzu gehören z.B. Angaben über
  • Spannung, Frequenz, Stromstärke,
  • Eigenschaften der Druckluftversorgung (Druck, Ölgehalt),
  • zulässige Ölsorten für Hydraulikaggregate.
9Enthält die Betriebsanleitung Hinweise über Restrisiken?  Hierzu können z.B. Angaben zählen über
  • heiße Oberflächen,
  • scharfe Kanten, z.B. an Werkzeugen,
  • unter Druck stehende Maschinenteile,
  • Energiespeicher, z.B. elektrische Kondensatoren, Druckspeicher, große Leitungsvolumina, Zylinder,
  • elektrische Betriebsmittel, die nach Ausschalten des Hauptschalters weiterhin unter Spannung stehen,
  • nicht über verriegelte Schutzeinrichtungen gesicherte gefahrbringende Bewegungen.
10Werden in der Betriebsanleitung Hinweise über die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen gegeben?  Es ist darauf zu achten, dass die Hinweise über die persönlichen Schutzausrüstungen möglichst konkret abgefasst sind, z.B. schnittfeste Handschuhe.
11Enthält die Betriebsanleitung alle notwendigen Hinweise über den Transport der kompletten Maschine?  Hierzu zählen insbesondere Angaben über
  • das Gewicht der Maschine,
  • die Lage des Schwerpunkts,
  • die Lage der Anschlagpunkte (mit Skizze),
  • die Verwendung von Transporteinrichtungen.
12Werden von der Betriebsanleitung alle Betriebszustände und Betriebsarten der Maschine bezüglich ihrer sicherheitstechnischen Relevanz behandelt?  Hierzu zählen insbesondere
  • Handbetrieb, Automatikbetrieb,
  • Verhalten bei Störungen,
  • Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten,
  • Fehlersuche, Störungsbeseitigung,
  • Einrichten der Maschine,
  • Entsorgung von Gebrauchsmaterial (z.B. Schmierstoffe).
13Enthält die Betriebsanleitung Informationen über die Inbetriebnahme?  Hierzu können z.B. zählen
  • Anforderungen an Befestigungselemente (Verankerung im Boden, Maßnahmen zur Vibrationsdämpfung),
  • Anschließen der Energieversorgung,
  • elektrischer Überlastschutz in der Energieversorgung,
  • notwendiger Platzbedarf (z.B. unter Berücksichtigung von Schaltschränken),
  • Aufstellungsplan mit ausreichenden Angaben.
14Werden in der Betriebsanleitung die Sicherheitseinrichtungen, deren Wirkungsweise und Überprüfung beschrieben?  Hierzu zählen insbesondere
  • Beschreibung der trennenden (verriegelten) Schutzeinrichtungen,
  • Wirkungsweise von Not-Aus-Einrichtungen,
  • Wirkung von Zweihandsteuerungen,
  • Beschreibung der Wirkungsweise von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen (BWS),
  • Festlegung von Prüfintervallen.
15Werden die an der Maschine vorhandenen Stellteile und deren Auswirkungen auf die Maschinenfunktion beschrieben?  Hierunter fallen z.B. auch Hinweise für den "Handbetrieb" bei dem die übliche (automatische) Abfolge von Maschinenfunktionen (Bewegungen) aufgehoben ist und es durch die nun mögliche andere Reihenfolge zu unsicheren Zuständen kommen kann.

Des weiteren sind die Auswirkungen nach Betätigung von Not-Aus-Einrichtungen zu beschreiben.

16Sind Anleitungen zur Fehlererkennung und Fehlerortung sicherheitsrelevanter Zustände vorhanden?  Zweckmäßig ist eine Fehleranalyse z.B. in Form von Tabellen (welcher Mangel liegt welchem Verhalten der Maschine zugrunde, wie ist der Mangel zu beseitigen) oder softwaregestützter Systeme.
17Sind Angaben zur Instandhaltung sicherheitsrelevanter Bauteile vorhanden?  Hierzu zählen insbesondere Angaben über
  • Art und Häufigkeit von Inspektionen,
  • Angaben zu Inspektionseingriffen, die nur durch Fachpersonal durchgeführt werden dürfen,
  • Austauschintervalle für Verschleißteile, z.B. für Hydraulik-Schlauchleitungen.
18Werden Sicherheitshinweise in der Betriebsanleitung durch besondere Symbole hervorgehoben?  Die Symbole erleichtern es dem Leser, wesentliche Sicherheitshinweise schnell aufzufinden, z.B. solche, die auf mögliche Restrisiken hinweisen.
19Enthält die Betriebsanleitung ein Inhaltsverzeichnis bzw. ein Stichwortverzeichnis?  Diese Anforderung sollte ab einem Umfang von ca. 20 Seiten eingehalten werden.
20Enthält die Betriebsanleitung Angaben über die von der Maschine verursachten Lärmemissionen?  Folgende Angaben müssen nach Anhang I Nr.1.7.4 der Maschinenrichtlinie enthalten sein:
  • Der A-bewertete äquivalente Dauerschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen des Bedienpersonals, wenn er über 70 dB(A) liegt. Ist dieser Pegel niedriger als oder gleich 70 dB(A), genügt die Angabe "70 dB(A)". Weist die Maschine mehrere Arbeitsplätze auf, können Mittelwerte angegeben werden.
  • Der Schallleistungspegel der Maschine, wenn der A-bewertete äquivalente Dauerschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen des Bedienpersonals über 85 dB(A) liegt. Mit dem Schallleistungspegel kann abgeschätzt werden, welche Lärmpegelerhöhung mit der Maschine nach dem Aufstellen verbunden ist
III. Betriebsanweisung

Auf der Basis der Betriebsanleitung des Herstellers muss vor der ersten Inbetriebnahme eine Betriebsanweisung vorliegen und mit den Beschäftigten durchgesprochen werden.

21Ist die Betriebsanweisung strukturiert und übersichtlich aufgebaut?  Folgende Struktur wird empfohlen:
  • Maschinenart, Standort
  • Mitgeltende Betriebsanweisungen, z.B. für andere Betriebszustände, wie Wartung
  • Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen
  • Schutzmaßnahmen (persönliche Schutzausrüstungen, Schutzeinrichtungen an der Maschine, Verhalten)
  • Verhalten, z.B. bei Störungen und Unfällen
  • Prüfungen
  • Folgen bei Nichtbeachtung (insbesondere gesundheitliche Folgen)
  • Unterschrift des Vorgesetzten
22Geht die Betriebsanweisung neben dem ungestörten Betrieb auch auf Wartungs-, Rüst- und Reparaturarbeiten sowie die Störungsbeseitigung ein?  Es ist ggf. auch die Benutzung von Hilfseinrichtungen zu beschreiben.
23Werden die Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen, beschrieben?  Es ist auf die wesentlichen Gefährdungen ohne die Wirkung von Schutzeinrichtungen hinzuweisen.
24Wird die Durchführung von Prüfungen festgelegt?  Zeitintervall und Dokumentation.
25Wird das Verhalten bei festgestellten Mängeln festgelegt?  Es sollte z.B. festgelegt werden, bei welchen Mängeln die Maschine unverzüglich stillgelegt werden muss.
IV. Sicherheitstechnische Überprüfung
Die folgenden Anforderungen beruhen auf Maschinenrichtlinie und der DIN EN ISO 12 100-2.
26Sind alle Sicherheitseinrichtungen, wie in der Betriebsanleitung beschrieben, an der Maschine vorhanden?  Es soll hier zunächst lediglich die Vollständigkeit der Schutzeinrichtungen auf der Basis der Betriebsanleitung überprüft werden.
27Sind für alle gefahrbringenden Bewegungen Schutzeinrichtungen vorhanden?  Bei nicht gesicherten Gefahrstellen ist zu prüfen, ob technische Schutzmaßnahmen möglich sind.
28Ist das Sicherheitskonzept so gewählt, dass keine Anreize zum Umgehen von Schutzeinrichtungen bestehen?  Das Sicherheitskonzept muss alle "Lebensphasen" berücksichtigen, z.B. Automatikbetrieb, Wartung, Einrichten. Dauert z.B. das Einrichten der Maschine mit den Schutzeinrichtungen für den Automatikbetrieb erheblich länger als ohne diese Einrichtungen, besteht ein Anreiz zum Umgehen.
29Die Schutzeinrichtungen müssen nach Anhang I Nr. 1.4.1  der Maschinenrichtlinie

a. ausreichend stabil sein,

  Erläuterungen:

a. Trennende Schutzeinrichtungen sind ausreichend stabil, wenn sie den betrieblichen Belastungen standhalten.

b. dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen hervorrufen,b. Kraftbetätigte trennende Schutzeinrichtungen müssen beispielsweise an der Schließkante eine Schaltleiste aufweisen, wenn die Schließkraft Verletzungen hervorrufen kann.
c. dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können,c. Umgehbarkeit stellt z.B. bei großen Austragsöffnungen ein Problem dar. Hier können z.B. Lichtschrankensysteme mit Muting (kurzzeitiges Ausblenden von Schutzeinrichtungen) eingesetzt werden.
d. müssen ausreichend Abstand zum Gefahrbereich haben,d. Dies ist insbesondere bei Zweihandsteuerungen und bei BWS zu beachten.
e. dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig einschränken,e. Eingeschränkte Beobachtungsmöglichkeiten können zum Umgehen von Schutzeinrichtungen führen.
f. müssen Wartungs-, Instandhaltungs- und Einrichtarbeiten möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen.f. Damit soll das Inbetriebnehmen der Maschine ohne funktionsfähige Schutzeinrichtungen vermieden werden.
30Sind heiße oder sehr kalte Oberflächen mit Schutzeinrichtungen versehen, die Verletzungen vermeiden?  Ausnahmen sind für den Wirkbereich von Maschinen zulässig. Die maximal zulässigen Temperaturwerte sind in der DIN EN 563 festgelegt.
31Ist ein ausreichender Schutz auch für Einrichtarbeiten vorgesehen?  Für Einrichtarbeiten müssen immer Schutzeinrichtungen vorgesehen werden. Es ist nicht zulässig, die für den Normalbetrieb vorgesehenen Schutzeinrichtungen außer Kraft zu setzen, ohne dass andere Schutzeinrichtungen wirksam werden. Dieses Umschalten darf nur mittels eines abschließbaren Betriebsartenwahlschalters möglich sein.

In Anhang I Nr. 1.2.5 der Maschinenrichtlinie  wird gefordert:

"Ist bei bestimmten Arbeitsgängen ein Betrieb der Maschine bei aufgehobener Schutzwirkung der Schutzeinrichtungen erforderlich, so sind der entsprechenden Wahlschalterstellung folgende Steuerungsvorgaben zuzuordnen:

  • die Automatiksteuerung wird gesperrt;
  • es sind nur Bewegungen möglich, wenn die Befehlseinrichtungen kontinuierlich betätigt werden (Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung);
  • gefährliche Bewegungen von Teilen sind nur unter verschärften Sicherheitsbedingungen möglich, z.B. reduzierte Geschwindigkeit, reduzierte Leistung, Schrittbetrieb oder sonstige geeignete Vorkehrungen) und Gefahren, die sich aus Befehlsverkettungen ergeben, werden ausgeschaltet;
  • Maschinenbewegungen, die aufgrund einer direkten oder indirekten Einwirkung auf maschineninterne Sensoren eine Gefahr darstellen können, werden gesperrt."
32Sinken schwere Maschinenteile beim Bruch von Hydraulik- oder Pneumatikleitungen oder beim Ausfall der Druckenergie nicht herab? 
Dieses Risiko muss immer durch zwangsläufig wirksame Sicherheitseinrichtungen vermieden werden, z.B. Rückschlagventile, mechanische Hochhaltungen.
33Sind die Schutzeinrichtungen, so wie in der Betriebsanleitung beschrieben, wirksam?  Durch die Überprüfung soll sichergestellt werden, dass Mängel durch Fehler in der Verkabelung im Schaltschrank aufgedeckt werden.

Es ist z.B. zu prüfen, ob alle gefahrbringenden Bewegungen in die Verriegelungen mit einbezogen sind.

Die Überprüfung ist auf alle Betriebsarten anzuwenden.

34Weisen die Schutzeinrichtungen eine ausreichende Schutzwirkung auf?  Im Rahmen dieser Überprüfung ist festzustellen, ob gefahrbringende Bewegungen ausreichend schnell zum Stillstand kommen und die Schutzeinrichtungen nicht leicht umgehbar sind: diese Anforderung ist erfüllt, wenn z.B. die Maße der trennenden Schutzeinrichtung die Anforderungen der DIN EN 294 erfüllen.
35Lassen sich fest angebrachte trennende Schutzeinrichtungen nur mit Hilfe von Werkzeugen lösen?  Rändelschrauben oder Flügelmuttern sind zur Befestigung nicht zulässig.
36Sind Piktogramme, wie in der Betriebsanleitung aufgeführt, zur Warnung vor Restgefahren vorhanden?  Piktogramme sind z.B.:
  • Blitzpfeil auf gelben Grund zur Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung,
  • Warnung vor heißen Oberflächen.
37Ist für jede Energieart ein abschließbarer Hauptschalter vorhanden?  Der jeweilige Hauptschalter muss in der Aus-Stellung abschließbar sein, ein Vorhängeschloss reicht aus. Derartige Hauptschalter sind auch für die Pneumatik erhältlich.

Für hydraulische Systeme kann der elektrische Hauptschalter die Abschaltfunktion übernehmen, wenn in der Aus-Stellung auch der Druckerzeuger (Hydraulikpumpe) abgeschaltet wird.

Bei einem Nennstrom < 16 A und einer Nennleistung < 3 kW kann eine Steckverbindung die Hauptschalterfunktion übernehmen.

38Ist ein ausreichender Berührschutzschutz (Fingersicherheit), im elektrischen Schaltschrank gewährleistet?  Durch diese Maßnahme soll sicher gestellt werden, dass bei Eingriffen im Schaltschrank, z.B. bei der Störungssuche, beim Einstellen von Grenzwerten) spannungsführende Teile nicht ungewollt berührt werden können.
39Sind alle elektrischen Betriebsmittel ausreichend gekennzeichnet?  Erfahrungsgemäß kommt es zwischen Hersteller und Käufer von Maschinen häufig zu Unstimmigkeiten wegen der Kennzeichnung von elektrischen Leitern im Schaltschrank.

Die einschlägige Norm (DIN EN 60204-1) ist in dieser Hinsicht nicht eindeutig formuliert. Es wird daher empfohlen, bei neuen Maschinen hier eine Klarstellung im Kaufvertrag vorzunehmen. Diese Vorgehensweise ist im übrigen in DIN EN 60204-1 ausdrücklich vorgesehen.

40Treten Risiken auf nach Ausfall und anschließender Wiederkehr der Energieversorgung?  Es ist insbesondere nicht zulässig, dass nach Energiewiederkehr bei aktiven Schutzeinrichtungen gefahrbringende Bewegungen unerwartet auftreten. Dieser Mangel tritt gelegentlich in elektropneumatischen Steuerungen auf.
41Wirkt die Not-Aus-Einrichtung so wie in der Betriebsanleitung beschrieben?  Die Not-Aus-Einrichtung sollte in der Regel die gefahrbringenden Bewegungen schnellstmöglich stillsetzen. Darüber hinaus soll gespeicherte Energie (insbesondere im Bereich der Pneumatik und Hydraulik) so weit wie möglich gefahrlos freigesetzt werden.
42Lassen sich die Bereiche der Maschine, die zum Bedienen bestimmungsgemäß aufgesucht werden müssen, sicher begehen?  Hier ist insbesondere bei großen Maschinen zu überprüfen, ob alle notwendigen Arbeitsbühnen und sonstigen Aufstiege vorhanden sind.
43Ist die elektrische Sicherheit der Maschine gewährleistet?  Hier ist insbesondere die Überprüfung der Maßnahmen gegenüber gefährlicher Körperdurchströmung angesprochen.

Die Frage ist insbesondere beim Zusammenbau größerer Maschinen beim Betreiber von Bedeutung. Es ist sicherzustellen, dass die Messungen nach DIN EN 60 204-1 (Schutzleiterwiderstand, Isolationsmessung) durchgeführt und dokumentiert werden.

44Lassen sich Schutzeinrichtungen durch Unter- oder Übergreifen umgehen?  In erster Linie ist zu überprüfen, ob die Schutzeinrichtungen nicht leicht umgehbar sind. Dies ist der Fall, wenn die Anforderungen der DIN EN 294 und DIN EN 811 eingehalten werden.
45Wurden die Schutzeinrichtungen, wie in der Spezifikation der Betriebsanleitung vorgesehen, eingebaut?  Es ist z.B. zu überprüfen, ob der eingebaute Lichtvorhang das richtige Auflösungsvermögen aufweist (Angabe auf Typenschild prüfen oder Prüfstab verwenden).


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