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7.2 Umgang mit benutzter Wäsche

7.2.1 Wäsche, die bei Tätigkeiten nach den Abschnitten 3.2.3 oder 3.2.4 anfällt, ist unmittelbar im Arbeitsbereich in ausreichend widerstandsfähigen und dichten Behältnissen zu sammeln. Das Einsammeln ist in der Regel der Schutzstufe 2 zuzuordnen. Die Wäsche ist so zu transportieren, dass Versicherte den Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen nicht ausgesetzt sind. Die Behältnisse sind zu kennzeichnen. Kontaminierte Schutzkleidung oder Arbeitskleidung siehe Abschnitt 4.1.3.1.

7.2.1.1 Das Sammeln schließt insbesondere ein:

7.2.1.2 Die Forderung hinsichtlich der Behältnisse in Abschnitt 7.2.1 wird z.B. erfüllt, wenn die benutzte Wäsche in

eingesammelt wird.

7.2.1.3 Zum Infektionsschutz bei Handhabung und Transport von gefüllten Wäschesäcken sollen diese

7.2.1.4 Falls größere Mengen gefüllter Wäschesäcke nach Abschnitt 7.2.1 vorübergehend gelagert werden müssen, sind hierfür ein besonderer Raum, der den Anforderungen des Abschnittes 4.2.2 genügt, oder ein Behälter, der feucht zu reinigen und zu desinfizieren ist, zur Verfügung zu stellen.

Zum Umgang mit benutzter Wäsche in Wäschereien siehe auch

7.3 Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege

7.3.1 Allgemeine Anforderungen

Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege sind ordnungsgemäß einzusammeln und zu entsorgen. Dabei sind besondere Anforderungen aus infektionspräventiver Sicht, auch für Beschäftigte aus Entsorgungsbetrieben, zu berücksichtigen und die Maßnahmen aus der "Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) sowie länderspezifische Regelungen zu beachten.

Tätigkeiten, die im Rahmen des Sammelns, Verpackens, Bereitstellens, Transportierens und Behandelns medizinischer Abfälle erfolgen, sind im Allgemeinen der Schutzstufe 2 zuzuordnen. Tätigkeiten bei der Entsorgung medizinischer Abfälle aus der Behandlung und Pflege von Menschen oder Tieren, welche mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 infiziert sind, sind in der Gefährdungsbeurteilung gesondert zu berücksichtigen. Dabei sind im Einzelfall je nach Infektionsrisiko die notwendigen Maßnahmen unter Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen in Abstimmung mit dem hygienebeauftragten Arzt oder mit dem für die Hygiene Zuständigen, dem Arzt nach § 15 Biostoffverordnung bzw. Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit festzulegen.

7.3.2 Zentrale Sammelstellen für Abfälle

7.3.2.1 Müssen gefüllte Abfallbehältnisse bis zur weiteren Entsorgung gelagert werden, müssen diese Lagerorte bzw. Großraumlagerbehälter so gestaltet und angeordnet sein, dass durch die Art der Lagerung Versicherte oder Dritte nicht gefährdet werden. Die Zuordnung und Einteilung der Abfallarten erfolgt nach den Abfallschlüsseln (AS) für Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung entsprechend der "Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA- Richtlinie).

Siehe Anhang 2.

7.3.2.2 Für gefüllte Abfallbehältnisse mit Abfällen nach Abfallschlüssel (AS) 180102, 180103* und 180202* muss entsprechend der LAGA- Richtlinie eine zentrale Sammelstelle vorhanden sein. Die Anforderungen an diese zentrale Sammelstelle hinsichtlich Kühlung, Lüftung und Infektionsschutz der Versicherten ergeben sich aus Abschnitt 2.1.1 und 3.1 der LAGA- Richtlinie.

7.3.2.3 Für gefüllte Abfallbehältnisse mit Abfällen nach Abfallschlüssel (AS) 180101, 180104, 180201, 180203 muss eine geeignete Lager- oder Übergabestelle vorhanden sein, durch die Versicherte oder Dritte nicht gefährdet werden. Je nach zu erwartender Abfallmenge und Lagerdauer kann dies beispielsweise ein Schrankteil, eine Kammer, ein separater Raum oder der Abfallcontainer sein. Die Oberflächen dieser Einrichtungen müssen leicht zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren sein. Abhängig von Lagerdauer und Lagerbedingungen kann zur Vermeidung von Geruchs- und Gasbildung eine Kühlung der Lager- oder Übergabestellen erforderlich sein. Hinweise zu den erforderlichen Lagerungstemperaturen können dem Abschnitt 2.1.1 der LAGA- Richtlinie entnommen werden.

7.3.3 Desinfektions- und Reinigungseinrichtungen

Für Rücklaufbehälter, die an die Anfallstelle zurückgehen, müssen Einrichtungen zur Desinfektion und Nassreinigung in der Nähe der Entleerungs- oder Übergabestelle an andere Entsorger vorhanden sein. Die Desinfektions- und Reinigungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass die Versicherten keiner gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt sind.

Dies wird erreicht, wenn die Desinfektion und Reinigung in geschlossenen Anlagen automatisch erfolgt.

Bei manueller Desinfektion und Reinigung sind wirksame lüftungstechnische Maßnahmen zu ergreifen und geeignete Schutzausrüstungen zu verwenden.

Siehe auch § 9 Gefahrstoffverordnung.

7.3.4 Einsammeln und Befördern innerhalb der Einrichtung

Das Einsammeln und Befördern von Abfällen innerhalb der Einrichtung hat entsprechend den Hinweisen in der Tabellenspalte "Sammlung - Lagerung" in Anhang 2 dieser BG-Regel zu erfolgen.

7.4 Instandhaltungsarbeiten

7.4.1 Vor Instandhaltungsarbeiten (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) an Geräten, die mit biologischen Arbeitsstoffen kontaminiert sein können, muss - soweit möglich - eine Desinfektion durchgeführt werden. Die Arbeitsfreigabe darf erst nach der Desinfektion erfolgen. Ist eine Desinfektion nicht möglich, ist eine spezielle Arbeitsanweisung notwendig. Instandhaltungsarbeiten sind im Hygieneplan zu berücksichtigen.

Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber siehe Abschnitt 8.

7.4.2 Die mit Instandhaltungsarbeiten betrauten Versicherten sind vor Arbeitsaufnahme gesondert zu unterweisen.

Sind mehrere Unternehmen beteiligt, können diese Unterweisungen durch den nach § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) bestellten Verantwortlichen erfolgen.

7.4.3 Für Reinigungsarbeiten ist die BG-Regel "Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen" (BGR 208) zu beachten.

7.5 Endoskopie

7.5.1 Das Endoskopieren und der Umgang mit benutzten Endoskopen sind in der Regel den nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 2 zuzuordnen. Ausnahmen bilden Endoskopien bei Patienten, die durch Infektionserreger der Risikogruppe 3 erkrankt sind. In diesem Fall sind entsprechend der Übertragungswege zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Zu beachten ist auch, dass bis zu 30 % des Endoskopiepersonals im Laufe der beruflichen Tätigkeit von einer Glutaraldehydallergie betroffen sind. Schutzmaßnahmen bezüglich sensibilisierender Gefahrstoffe siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe "Sensibilisierende Stoffe" (TRGS 540).

7.5.2 Bei der Endoskopie sind von Arzt/Ärztin und vom assistierenden Personal zum Schutz vor Kontaminationen medizinische Einmalhandschuhe und Schutzkittel zu tragen.

7.5.3 Bei Tätigkeiten, bei denen ein Verspritzen von Blut oder Körpersekreten wahrscheinlich ist und bei Patienten mit bekannten übertragbaren Erkrankungen sind zusätzlich Mund-Nasen-Schutz und Schutzbrille zu tragen. Bei Bronchoskopie von Patienten mit offener Tuberkulose der Atemwege sind von den Versicherten als Atemschutz mindestens partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 zu tragen.

Mit Verspritzen von Blut und Körpersekreten ist z.B. bei der Notfallendoskopie bei Blutungen aus dem oberen Gastrointestinaltrakt zu rechnen.

Mit übertragbaren Krankheiten sind hier besonders Tuberkulose, Hepatitis B, C, und AIDS gemeint.

OP-Masken schützen nicht vor der Inhalation von Aerosolen.

7.5.4 Zur Aufbereitung von Endoskopen sind die Maßnahmen nach Abschnitt 7.1 zu treffen.

Entsorgung von scharfen, spitzen und schneidenden Gegenständen, insbesondere gebrauchten Kanülen siehe Abschnitt 4.1.1.4.

7.5.5 Die manuelle Reinigung von Biopsiezangen, vor allem solchen mit Dornen, hat sorgfältig und umsichtig zu erfolgen, um Verletzungen zu vermeiden.

Siehe auch Abschnitte 7.1.6 und 7.1.7.

7.5.6 Bei eingetretener Verletzung sind die erforderlichen Verhaltensmaßnahmen und die aktuellen Empfehlungen zur Postexpositionsprophylaxe nach den Abschnitten 4.5.1 bis 4.5.3 zu beachten.

7.6 Schutzmaßnahmen gegenüber Methicillin- resistenten Staphylococcus aureus- Stämmen (MRSA)

Die Versicherten sind hinsichtlich der Bedeutung und des Umgangs mit MRSA-kolonisierten oder infizierten Patienten sowie über die erforderlichen besonderen Hygienemaßnahmen zu unterrichten.

Dabei sind ihnen Hinweise auf die Gefahr der Infizierung zu geben, wenn bei ihnen eine Immunsuppression oder eine Hautveränderung mit nachhaltiger Störung der Barrierefunktion der Haut besteht.

Siehe auch Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut "Empfehlung zur Prävention und Kontrolle von Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus-Stämmen (MRSA) in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen", Bundesgesundheitsblatt 42, 1999, S. 954 - 958 und Kommentar hierzu Epidem. Bulletin, Nr. 46, November 2004.

8 Zusammenarbeit von Arbeitgebern und Beauftragung von Fremdfirmen

8.1 Falls Versicherte mehrerer Arbeitgeber insbesondere bei Instandhaltungsarbeiten gleichzeitig tätig werden, haben die Arbeitgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen entsprechend § 8 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Sie haben die Maßnahmen zum Schutz der Versicherten miteinander abzustimmen.

Zu den Instandhaltungsarbeiten zählen auch Reinigungsarbeiten.

8.2 Bei der Beauftragung von Fremdfirmen insbesondere mit Instandhaltungsarbeiten haben die Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung und der Festlegung und Durchführung der zu treffenden Maßnahmen zum Schutz der Versicherten zusammenzuarbeiten.

Siehe auch §§ 5 und 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

8.3 Zahntechnische, orthopädische oder vergleichbare Medizinprodukte (Werkstücke), die kontaminiert sein können und zur Weiterbearbeitung vorgesehen sind, müssen vor Abgabe vom Abgebenden (z.B. Zahnarztpraxis, Orthopädiepraxis) desinfiziert werden. (Siehe auch Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut "Infektionsprävention in der Zahnheilkunde - Anforderungen an die Hygiene", Bundesgesundheitsblatt 49, 2006, S. 375 - 394.)

9 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

9.1 Untersuchungsanlässe

Der Arbeitgeber hat Versicherte vor Aufnahme der Tätigkeit und dann in regelmäßigen Abständen untersuchen und beraten zu lassen, wenn

Die Auflistung in Anhang IV der Biostoffverordnung ist abschließend.

9.2 Humanmedizin, Zahnmedizin und Wohlfahrtspflege

9.2.1 Anhang IV der Biostoffverordnung schreibt arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen für Tätigkeiten in der Humanmedizin, Zahnmedizin und der Wohlfahrtspflege vor. Solche Tätigkeiten sind die im Anwendungsbereich dieser BG-Regel genannten Tätigkeiten.

Siehe Abschnitte 1.1 bis 1.6.

9.2.2 Mit dem Vorkommen von Hepatitis- B- Viren (HBV) und Hepatitis- C- Viren (HCV) ist bei den vorstehend genannten Tätigkeiten dann zu rechnen, wenn es regelmäßig und in größerem Umfang zum Kontakt mit potenziell infektiösem Material, wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe, kommen kann.

Dies sind Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 zuzuordnen sind. Siehe auch Abschnitt 3.2.3.

9.2.3 Darüber hinaus sind in Anhang IV der Biostoffverordnung spezielle Arbeitsbereiche in der Humanmedizin genannt, in denen grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die dort aufgeführten biologischen Arbeitsstoffe vorkommen können. Der Arbeitgeber hat Versicherte, die auf Grund ihrer Tätigkeit mit diesen biologischen Arbeitsstoffen in direkten Kontakt kommen können, ebenfalls arbeitsmedizinisch untersuchen und beraten zu lassen.

9.3 Veterinärmedizin

Anhang IV der Biostoffverordnung schreibt arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen für Tätigkeiten in der Veterinärmedizin vor, wenn ein Umgang mit tollwuterkrankten oder tollwutverdächtigen Tieren stattfindet oder stattfinden kann. Tätigkeiten in der Veterinärmedizin sind solche, bei denen Tiere medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden.

Zur Abschätzung der Relevanz des Tollwuterregers für die betreffende Einrichtung der Veterinärmedizin ist die epidemiologische Situation im Einzugsbereich zu betrachten. Siehe auch Abschnitt 3.1.8.

Auf die so genannten Angebotsuntersuchungen nach § 15 Abs. 2 Biostoffverordnung wird hingewiesen. Im Bereich der Veterinärmedizin ist insbesondere die Behandlung von mit Coxiella burnetii infizierten Tieren (Q-Fieber) als Beispiel zu nennen.

Siehe auch Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und bei vergleichbaren Tätigkeiten" (TRBA 230).

9.4 Impfangebote

Der Unternehmer hat den Versicherten Impfungen anzubieten, wenn

Ist davon auszugehen, dass Beschäftigte in der Untersuchung, Behandlung oder Pflege von Patienten, die an saisonaler Influenza erkrankt sind, tätig werden, ist ihnen die jeweils aktuelle Influenza-Schutzimpfung anzubieten. Dies gilt auch für Tätigkeiten, die zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, z.B. Reinigungsarbeiten, wenn sie mit einer Infektionsgefährdung verbunden sind. Das Angebot kann z.B. im Rahmen der arbeitsmedizinischen Beratung oder der Unterweisung nach Nr. 5.2 erfolgen (siehe auch § 15a Abs. 5 Nr. 2 und § 12 Abs. 2a BioStoffV).

Im Zusammenhang mit der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung hat der Unternehmer den Versicherten eine Impfung anzubieten und zu ermöglichen. Im Rahmen des Impfangebots hat der Arzt die Versicherten über die zu verhütende Krankheit, über den Nutzen der Impfung und über mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen aufzuklären.

Eine fehlende Immunisierung allein ist kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszusprechen.

9.5 Kostenübernahme

Kosten für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen dürfen nicht den Versicherten auferlegt werden.

Siehe § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz und § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

10 Zeitpunkt der Anwendung

Diese BG-Regel ist anzuwenden ab Oktober 2003, soweit nicht Inhalte dieser BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik bereits zu beachten sind.

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Umgang mit hochkontagiösen lebensbedrohlichen Krankheiten (Schutzstufe 4)Anhang 1


Wichtige Adressen und Telefonnummern

Behandlungszentren

Behandlungszentrum für hochkontagiöse Infektionen (BZHI) an der
I. Medizinischen Klinik Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

Martinistraße 52
20246 Hamburg
Aufnahmekoordination:
Gebäude 024, EG, Raum Nr. 3, Tel.: (040) 42803 - 8338
Charité (Campus Virchow)
Universitätsklinikum
Medizinische Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin
Augustenburger Platz 1
13353 Berlin
Infektiologische Erste Hilfe
Mo - Fr 08:00 - 19:00 und Sa 08:00 - 11:30: Tel.: (030) 4 50 55 32 98
außerhalb dieser Zeiten: Telefonzentrale: (030) 4 50 50
www.charite.de
Städtisches Klinikum St. Georg Leipzig
2. Klinik für Innere Medizin
Infektiologie / Tropenmedizin
Delitzscher Straße 141
04129 Leipzig
Station 7 E Tel.: (0341) 909 - 2614
Station 7 I Tel.: (0341) 909 - 2612
Telefonzentrale: (0341) 909 - 0
www.sanktgeorg.de
Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität
Theodor-Stern-Kai 7
60596 Frankfurt/Main
Med. Klinik II: Infektiologie, Poliklinik für Tropenmedizin
Tel.: (069) 6301 5141
Telefonzentrale: (069) 63 01 -1
www.klinik.uni-frankfurt.de
Krankenhaus München-Schwabing
Kölner Platz 1
80804 München
Klinik für Hämatologie, - Infektiologie und Tropenmedizin
Telefonzentrale: (089) 30 68 - 0
www.kms.mhn.de


Laboratorien
Importierte Virusinfektionen
Bernhard Nocht Institut Hamburg (24h-Rufbereitschaft)
(040) 428180
Filoviren
Virologie der Universität Marburg (Prof. Dr. Klenk)
www.med.uni-marburg.de
(06421) 286 4313 oder 286 3691-93
Pest
Max von Pettenkofer-Institut für Hygiene und Mikrobiologie
Pettenkoferstr. 9a, 80336 München,
www.mvp.uni-muenchen.de
(089) 51 60 5200
Bakterielle Infektionen
Robert Koch-Institut (RKI) in Wernigerode
Burgstr. 37, 38855 Wernigerode
www.rki.de
(030) 187 54 42 06
Institut für Mikrobiologie der Bundeswehr
Neuherbergstr. 11, 80937 München
www.sanitaetsdienst-bundeswehr.de
(089) 31 68 28 06 (-23 12)
Fax. (089) 31 68 32 92
Orthopoxviren
Konsiliarlaboratorium für elektronenmikroskopische Erregerdiagnostik am RKI in Berlin(030) 187 54 25 49
Konsiliarlaboratorium für Poxviren am Institut für medizinische Mikrobiologie, Infektions- und Seuchenmedizin der LMU München,
(089) 21 80 25 28 (Sekretariat)


Bundesbehörden/ Institutionen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
10117 Berlin
www.bmas.bund.de

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
11055 Berlin
www.bmg.bund.de

Robert Koch-Institut
Postfach 65 02 80
13302 Berlin
www.rki.de

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA)
Postfach 91 01 52
51071 Köln
www.bzga.de

Deutsche Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten e.V. (DVV)
Institut für Virologie und Antivirale Therapie der Friedrich-Schiller-Universität Jena
Hans-Knöll-Straße 2
07745 Jena
www.med.uni-jena.de

Bundeswehr
Sanitätsamt der Bundeswehr
Dachauer Straße 128
80637 München
www.sanitaetsdienst-bundeswehr.de

Ausschuss für biologische Arbeitssstoffe (ABAS)
www.baua.de >> Themen von A-Z >> Biologische Arbeitsstoffe >> Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe

Spezielle Literatur:

Fock, Peters, Wirtz, Scholz, Fell, Bußmann;
Rahmenkonzept zur Gefahrenabwehr bei außergewöhnlichen Seuchengeschehen
Gesundheitswesen 2001; 63:695-702; Georg Thieme Verlag Stuttgart

Fock, Koch, Wirtz, Peters, Ruf, Grünewald;
Erste medizinische und antiepidemische Maßnahmen bei Verdacht auf virales hämorrhagisches Fieber
Me. Welt 5/2001


Informationen im Internet

Aktuelle Informationen des Robert Koch-Institutes im Internet, z.B. unter www.rki.de

Zum Umgang mit hochkontagiösen lebensbedrohlichen Krankheiten siehe z.B. www.sozialministerium.hessen.de


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