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3.25 Unterwasserschweißen und -schneiden

3.25.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

  1. Unterwasserschweiß- und -schneidarbeiten nur von Versicherten ausgeführt werden, die als Taucher im Sinne der ents rechenden Vorschriften gelten und die mit den eingesetzten Einrichtungen und Verfahren zum Unterwasserschweißen und -schneiden vertraut sind,
  2. Versicherte unter Wasser gegen gefährliche elektrische Durchströmung geschützt sind,
  3. Unterwasserschweiß- und -schneidarbeiten an Wandungen von Behältern, anderen Hohlkörpern und geschlossenen Räumen nur ausgeführt werden, wenn Vorkehrungen gegen die Ansammlung zündfähiger Gemische im Inneren der Hohlkörper getroffen sind,
  4. während des Tauchganges die für Unterwasserschweiß- und -schneidarbeiten angeschlossenen Druckgasflaschen überwacht werden
    und
  5. bei der Verwendung von flüssigem Brennstoff zum Unterwasserschneiden Auffangbehälter zur Verfügung stehen.
    Das Vertrautsein mit den eingesetzten Einrichtungen und Verfahren zum Unterwasserschweißen und -schneiden schließt eine praktische Unterweisung und Übung unter vergleichbaren Arbeitsbedingungen ein und ist für Lichtbogenschweißen in nasser Umgebung z.B. durch eine gültige und erfolgreiche Prüfung nach dem Merkblatt DVS 1186 "DVS-Lehrgang; Unterwasserschweifen" nachgewiesen.

    Die Anforderung nach Schutz gegen elektrische Durchströmung wird z.B. erreicht, wenn

    1. beim Tauchen
      • mit Helmtauchgerät
        • alle Metallflächen und -teile im Inneren des Taucherhelmes, z.B. durch ei-ne aufvulkanisierte Gummischicht oder eine andere geeignete Beschichtung, isoliert sind
          und
        • wasserdichte Handschuhe getragen werden
          und
      • mit Leichttauchgerät
        • wasserdichte Handschuhe, eine Kopfhaube und möglichst ein Trockentauchanzug getragen werden,
    2. hinsichtlich der passiven und aktiven Sicherheit die Anforderungen des Abschnittes 2.6 "Unterwasser-Schweißen und -Schneiden" der "Anwendungsbestimmungen für den sicheren Gebrauch von Elektrizität unter Wasser" herausgegeben von der Association of Offshore Diving Contractors (Vereinigung der Vertragspartner für Meerestauchen)

    eingehalten werden.

3.25.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Lichtbogenarbeiten unter Wasser die Spannung nur auf Weisung des Versicherten eingeschaltet wird, der diese Arbeiten unter Wasser ausführt.

3.25.3 Der Unternehmer hat zusätzlich zu Abschnitt 3.25.2 dafür zu sorgen, dass

  1. vor dem Hinablassen von Stabelektrodenhalter oder Lichtbogenbrenner,
  2. zum Elektrodenwechsel,
  3. bei jeder Arbeitsunterbrechung
    und
  4. im Gefahrfall

die Spannung abgeschaltet wird.

3.26 Arbeiten in Druckluft

3.26.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass schweißtechnische Arbeiten in Druckluft erst durchgeführt werden, wenn zusätzlich zu den Anforderungen der Abschnitte 3.16, 3.19 bis 3.23 folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. In der Arbeitskammer dürfen nur so viele Personen anwesend sein, wie gleichzeitig ausgeschleust werden können; sie müssen sich im Gefahrfall unverzüglich in die Schleuse zurückziehen können;
  2. in Abstimmung mit der Berufsgenossenschaft müssen die erforderlichen Lüftungsmaßnahmen getroffen sein;
  3. die Sicherheitsmaßnahmen für brandgefährdete Bereiche nach Abschnitt 3.8 müssen getroffen sein;
  4. die Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz gegen erhöhte elektrische Gefährdung bei Lichtbogenarbeiten nach Abschnitt 3.23 müssen getroffen sein;
  5. im Arbeitsbereich dürfen sich nur die für die Durchführung der schweißtechnischen Arbeiten erforderlichen Versicherten aufhalten; sie müssen schwer entflammbare Schutzanzüge tragen;
  6. Druckgasflaschen dürfen nur für die Dauer der schweißtechnischen Arbeiten und nur in besonderen Transportbehältern in die Arbeitskammer gebracht werden;
  7. Acetylenflaschen dürfen nicht in die Arbeitskammer gebracht werden;
  8. während der schweißtechnischen Arbeiten muss sich ein Sicherheitsposten ständig bei den Druckgasflaschen aufhalten, in dauernder Sprechverbindung mit den Schweißern stehen und bei Arbeitspausen und Zwischenfällen sofort die Gaszufuhr abstellen.

3.26.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass schweißtechnische Arbeiten nach Abschnitt 3.26.1 möglichst mittels Lichtbogenverfahren oder unter Verwendung von Wasserstoff als Brenngas ausgeführt werden.

3.27 Prüfungen

Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.

Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).

Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.

3.27.1 Regelmäßige Prüfungen

3.27.1.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flaschenbatterieanlagen sowie Verbrauchseinrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach wesentlichen Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten auf

durch einen Sachkundigen geprüft werden.

3.27.1.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einzelflaschen- und Flaschenbatterieanlagen sowie Verbrauchseinrichtungen regelmäßig auf

durch einen Sachkundigen geprüft werden.

3.27.1.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchseinrichtungen nach Flammenrückschlägen auf ordnungsgemäßen Zustand durch einen Sachkundigen geprüft werden.

3.27.1.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass durch einen Sachkundigen mindestens einmal jährlich

  1. trockene Gebrauchsstellenvorlagen und Einzelflaschensicherungen auf Sicherheit gegen Gasrücktritt, Dichtheit und Durchfluss
    und
  2. nasse Gebrauchsstellenvorlagen gereinigt und auf Sicherheit gegen Gasrücktritt

geprüft werden.

3.27.1.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nasse Gebrauchsstellenvorlagen mindestens einmal je Schicht vor Beginn schweißtechnischer Arbeiten und nach jedem Flammenrückschlag in drucklosem Zustand auf ausreichenden Flüssigkeitsinhalt geprüft und erforderlichenfalls nachgefüllt werden.

3.27.1.6 Die Versicherten haben vor Arbeitsbeginn

zu prüfen.

3.27.1.7 Hinsichtlich der Prüfungen von elektrischen Einrichtungen der Schweißtechnik und der Prüfpersonen siehe § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3).

Bei der Bemessung der Prüffristen für nicht ortsfeste Einrichtungen der Lichtbogentechnik ist zu berücksichtigen, dass

Es werden folgende Prüffristen empfohlen:

  1. vierteljährlich
  2. jährlich
    Die Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand umfasst z.B.
    • Netzanschlussleitungen und Steckvorrichtungen,
    • Schweißleitungen, Schlauchpakete, Steckvorrichtungen, Stabelektrodenhalter, Lichtbogenbrenner,
    • Schutz- und Sicherheitseinrichtungen wie Hauptschalter, Notbefehlseinrichtungen, Melde- und Kontrollleuchten, Wahlschalter, Befehlsgeräte.

    Die Funktionsprüfung sicherheitstechnischer Einrichtungen umfasst z.B.

    • Hauptschalter, Befehlsgeräte, Wahlschalter, Melde- und Kontrollleuchten.

    Die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahme gegen gefährliche Körperströme umfasst z.B. die Messung des Schutzleiterwiderstandes, siehe DIN EN 60 974-1 (VDE 0544-1) "Lichtbogenschweißeinrichtungen; Teil 1: Schweißstromquellen".

    Die Forderung nach Prüfung der Isolation wird z.B. durch Anwendung einer Prüfgleichspannung von 1000 V erfüllt.


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Beispiel für eine SchweißerlaubnisAnhang 1


Schweißerlaubnis
nach § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren"
(BGV D1, bisherige VBG 15)
1Arbeitsort/-stelle 
1aBereich mit Brand- und ExplosionsgefahrDie räumliche Ausdehnung um die Arbeitsstelle:
Umkreis (Radius) von:.......mHöhe von .......mTiefe von .......m 
2Arbeitsauftrag z.B. Träger abtrennen Name:
Arbeitsverfahren 
3Sicherheitsmaßnahmen bei Brandgefahr
  • Entfernen beweglicher brennbarer Stoffe und Gegenstände - ggf. euch Staubablagerungen
  • Entfernen von Wand- und Deckenverkleidungen, unweit sie brennbare Stoffe abdecken oder verdecken oder selbst brennbar sind
Name:
3aBeseitigen der Brandgefahr
  • Abdecken ortsfester brennbarer Stoffe oder Gegenstände (z.B. Holzbalken, wände, -fußbäden, -gegenstände, Kunststoffteile mit geeigneten Mitteln und gegebenenfalls deren Anfeuchten
  • Abdichten von Öffnungen (z.B. Fugen, Ritzen, Mauerdurchbrüche, Rohröffnungen, Rinnen, Kamine, Schachtel zu benachbarten Bereiches durch Lehm, Gips, Mörtel, feuchte Erde usw.
Ausgeführt:
(Unterschrift)
3bBereitstellen von Feuerlöschmitteln
  • Feuerlöscher mit
WasserPulverCO2 Name:
  • Löschbecken
  • Löschsand
  • Angeschlossener Wasserschlauch
  • Wassergefüllter Eimer
  • Benachrichtigen der Feuerwehr
Ausgeführt:
(Unterschrift)
3cBrandposten
  • Während der schweißtechnischen Arbeiten
Name:
3dBrandwacheNach Abschluss der schweißtechnischen Arbeiten
Dauer: . . . . . . .Std.Name:
4Sicherheitsmaßnahmen bei Explosionsgefahr
  • Entfernen sämtlicher explosionsfähiger Stoffe und Gegenstände - auch Staubablagerungen und Behälter mit gefährlichem Inhalt oder dessen Resten
  • Beseitigen Explosionsgefahr in Rohrleitungen
Name:
4aBeseitigen der ExplosionsgefahrAusgeführt:
  • Abdichten von ortsfesten Behältern, Apparaten oder Rohrleitungen, die brennbare Flüssigkeiten, Gase oder Stäube enthalten oder enthalten haben und gegebenenfalls in Verbindung mit lufttechnischen Maßnahmen
  • Durchführen lufttechnischer Maßnahmen nach EX- RL in Verbindung mit messtechnischer Überwachung
  • Aufstellen von Gaswarngeräten _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
(Unterschrift)
4bÜberwachung
  • Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen aus Wirksamkeit
Name:
4cAufhebung der SicherheitsmaßnahmenNach Abschluss der schweißtechnischen Arbeiten
Dauer: . . . . . . .Std.Name:
5AlarmierungStandort des nächstgelegenen
Brandmelders 
Telefons 
Feuerwehr Ruf- Nr. 
6Auftraggebender Untennehmer (Auftraggeber)Die Maßnahmen nach Nummern 3 und 4 tragen den durch die örtlichen Verhältnisse entstehenden Gefahren Rechnung.
_ _ _ _ _ _ _ _ __ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
DatumUnterschrift
7Aufführender Untennehmer (Auftraggeber)Die Arbeiten nach Nummer 2 dürfen erst begonnen werden, wenn die Sicherheitsmaßnahmen nach Nummern 3 und/oder 4 durchgeführt sind,Kenntnisnahme den Ausführenden nach Nummer 2
 _ _ _ _ _ _ _ _ __ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ _ _ _ _ _ _
 DatumUnterschriftUnterschrift

  

Original> Ausführender nach Nummer 2
1. Kopie> Auftraggeber
2. Kopie> Auftragnehmer


Beispiel für eine Betriebsanweisung 

BETRIEBSANWEISUNG

1 ANWENDUNGSBEREICH
Schweißtechnische Arbeiten in Bereichen mit Brandgefahr nach Abschnitt 3.8.4
2 GEFAHREN
  • Wegfliegende oder abtropfende heiße Metall- oder Schlacketeilchen
  • Wärmeleitung
  • Sekundärflammen bei Autogenarbeiten an Rohrleitungen
3 VERHALTENSREGELN
  • Festlegen des brandgefährdeten Bereiches
  • Absprache der Sicherheitsmaßnahmen mit dem Auftraggeber
  • informieren über Brandmeldeeinrichtungen
  • Beginn der schweißtechnischen Arbeiten nach Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen
4 SICHERHEITSMASSNAHMEN
  • Entfernen sämtlicher beweglicher Stoffe und Gegenstände, die sich durch schweißtechnische Arbeiten in Brand setzen lassen
  • Entfernen fester brennbarer Einrichtungen, z.B. Umkleidungen und Isolierungen, soweit baulich und betriebstechnisch durchführbar
  • Abdecken verbleibender brennbarer Gegenstände, z.B. Holzbalken oder Kunststoffteile, mit geeigneten Materialien
  • Abdichten von Öffnungen, Fugen, Ritzen, Rohröffnungen mit nichtbrennbaren Stoffen, z.B. Gips, Mörtel
  • Kontrolle auf Brandentstehung durch einen Brandposten mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen, z.B. Feuerlöschern, angeschlossenem Wasserschlauch
  • Vorhalten einer Brandwache für angemessenen Zeitrahmen noch Beendigung der schweißtechnischen Arbeiten
5 VERHALTEN BEI BRANDENTSTEHUNG
  • Einstellen der schweißtechnischen Arbeit
  • Unverzüglicher Löschangriff durch den Brandposten, Alarmierung der Feuerwehr und innerbetriebliche Weitergabe des Alarms
  • Warnung in der Nähe tätiger Personen
6 VERHALTEN BEI UNFÄLLEN, ERSTE HILFE
  • In Brand geratene Kleidung mit Handschuhen, Löschdecke ersticken
  • Gegebenenfalls Alarmierung der Rettungsdienste (Tel )
7 MITZUFÜHRENDE ARBEITSMITFEL
  • Geeignete Feuerlöscheinrichtungen, Z.B. Feuerlöscher, Wasserschlauch, Löschdecken (DIN 14155, DIN EN 1869)
  • Gegebenenfalls mobile Brandmeldeeinrichtungen, Funktelefon
  • Materialien zum Abdecken, z.B. feuerfeste Abdeckmotten
  • Materialien zum Abdichten, z.B. Gips, Mörtel
Datum: _ _ _ _ _ _ _ _ _ Unterschrift:

 

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Anhaltswerte zur Bestimmung durch Funkenflug gefährdeter BereicheAnhang 2


Die maßlichen Angaben über die Reichweiten in Tabelle 1 sind Anhaltswerte zur Bestimmung des durch Funkenflug gefährdeten Bereiches und berücksichtigen die Gesamtreichweite und das Zündvermögen heißer Metall- oder Schlacketeilchen bei fachgerechter Ausführung der Arbeiten und ungünstigen Arbeitsbedingungen. Übliche Verfahrensstörungen, z.B. Brennerabknall, sind eingeschlossen.

Die Reichweiten für den horizontalen Bereich umfassen auch mögliche Ablenkungen der Partikel aus ihrer Flugbahn durch Hindernisse in der Umgebung, z.B. Gerüste, Geländer. Die Reichweiten für thermisches Trennen schließen auch die für Schleifarbeiten ein.

Raumbegrenzungen und wirksame Abschirmungen können diese Bereiche beschränken.

Ausdehnung und Form des durch Funkenflug gefährdeten Bereiches ergeben sich aus den Bewegungsbahnen heißer Partikel (siehe Bild 1) mit den Maßen aus Tabelle 1 und Bild 2.

Bei Arbeitshöhen über 3 m ist als Richtwert anzunehmen, dass sich mit jedem Meter zusätzlicher Arbeitshöhe der Bereich in der Horizontalen um etwa 0,5 m vergrößert.

Bei Brennschneid- und Lötarbeiten ist auf Grund des gerichteten Auswurfes von Partikeln mit einer Halbierung der Reichweite entgegengesetzt der Hauptauswurfrichtung zu rechnen.

Außer durch heiße Metall- oder Schlacketeilchen kann darüber hinaus durch eine indirekte Einwirkung eine Brandentstehung verursacht werden, z.B. durch:

Tabelle 1: Anhaltswerte zur Bestimmung durch Funkenflug gefährdeter Bereiche

ArbeitsverfahrenDurch Funkenflug gefährdete Bereiche
Horizontale Reichweite 1)Vertikale Reichweite
nach obennach unten
Löten mit Flammebis zu 2 mbis zu 2 mbis zu 10 m
Schweißen
(manuelles Gas- und Lichtbogenschweißen)
bis zu 7,5 mbis zu 4 mbis zu 20 m
Thermisches Trennenbis zu 10 mbis zu 4 mbis zu 20 m

1) - Reichweite bei üblicher Arbeitshöhe von ca. 2 bis 3 m

 

Bild 1: Ausbreitungsverhalten heißer Partikel bei schweißtechnischen Arbeiten

Bild 1: Ausbreitungsverhalten heißer Partikel bei schweißtechnischen Arbeiten

Bild 2: Ausdehnung des durch Funkenflug gefährdeten Bereiches beim thermischen Trennen in einer Arbeitshöhe von 3 m

Bild 2: Ausdehnung des durch Funkenflug gefährdeten Bereiches beim thermischen Trennen in einer Arbeitshöhe von 3 m

 

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Beispiel für eine Betriebsanweisung nach Abschnitt 3.1Anhang 3


Anhang Drei GmbH
15000 UVV-Hausen
BETRIEBSANWEISUNGNR: 15
ANWENDUNGSBEREICH
ARBEITSBEREICH:SchiffsneubauARBEITSPLATZ:
Enger Raum, z.B. Tank
TÄTIGKEIT:Flammwärmen, -richten
 GEFAHREN FÜR DEN MENSCHEN
 
  1. Nitrose Gase (Vergiftung: Übelkeit, Atemnot, Lungenödem, Tod)
  2. Anreicherung an Sauerstoff / Brenngasen (Inbrandgeraten der Kleidung / Vergiftung)
 SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN
 
  • Be- und Entlüftung, gegebenenfalls Atemschutz trogen
  • Abstellen von Brennern während Arbeitsunterbrechungen
  • Tragen schwer entflammbarer Schutzanzüge
  • Prüfen von Brennern samt Schläuchen/Schlauchverbindungen vor Aufnahme der Tätigkeit auf Undichtigkeiten/Beschädigungen
  • Entfernen von Schläuchen einschließlich Brennern bei längeren Arbeitsunterbrechungen
 VERHALTEN BEI STÖRUNGENNotruf............1)
 
  • Bei Ausfall der Lüftung: Arbeiten sofort unterbrechen, engen Raum verlassen
  • Bei Leckagen: Arbeiten einstellen und Schaden beheben
  • Bei Flammenrückschlägen: Arbeiten einstellen und Ursachen beheben
 VERHALTEN BEI UNFÄLLEN; ERSTE HILFENotruf............1)
 
  • Bei ersten Anzeichen gesundheitlicher Beeinträchtigung (Schwindel, Übelkeit, Atemnot):
    Arbeiten einstellen, engen Raum verlassen Unverzüglich Arzt aufsuchen
    Beginnende Kleidungsbrände mit Handschuhen ersticken
 INSTANDHALTUNG
 Schadhafte Geräte von Sachkundigen überprüfen / reparieren lassen
 FOLGEN DER NICHTBEACHTUNG
 Gesundheitliche Schäden: schwere Vergiftungen, schwere Verbrennungen Arbeitsrechtliche Folgen
 Unterschrift:
Datum: 20. April 1998Freigabe:Betriebsrat:

Kapitel 2.27
Betreiben von Wärmeübertragungsanlagen mit organischen Wärmeträgern

[Inhalte aus vorheriger BGV D3]
(Übersicht)


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1 Anwendungsbereich

1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf Wärmeübertragungsanlagen, in denen organische Wärmeträger auf Temperaturen unterhalb oder oberhalb ihres Siedebeginns bei Atmosphärendruck erhitzt werden. Für Wärmeverbraucher findet sie nur insoweit Anwendung, wie der Raum des Verbrauchers vom Wärmeträger beaufschlagt wird.

Hinweis: Die Festlegungen dieses Kapitels gelten zusätzlich zu den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung.

1.2 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf

  1. Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen,
    Siehe auch Kapitel 2.35 "Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" dieser BG-Regel.
  2. ortsbewegliche Zimmerradiatoren als Einzelheizung,
  3. Sonnenheizanlagen mit Sonnenkollektoren, sofern die Beheizung in dem betreffenden Kreislauf nur durch Sonnenenergie erfolgt.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Wärmeübertragungsanlagen sind Anlagen, in denen sich organische Wärmeträger im geschlossenen Kreislauf befinden und in denen die Wärmezufuhr durch Erhitzer erfolgt, im Folgenden Anlagen genannt. Sie sind die Gesamtheit aller für die vorgesehene Betriebsweise bestimmten sowie in Reserve stehenden Einrichtungen und Bauten.
    In Wärmeübertragungsanlagen wird der im Erhitzer erwärmte Wärmeträger im Naturumlauf oder Zwanglauf zum Wärmeverbraucher und zur erneuten Erwärmung zurück zum Erhitzer geführt.

    Sinnbildliche Darstellung von Ausführungsorten von Anlagen siehe Bilder A1 bis A7 des Anhanges A der DIN 4754 "Wärmeübertragungsanlagen mit organischen Wärmeträgern; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung".

  2. Erhitzer sind feuer-, abgas- oder elektrisch beheizte Anlagenteile, in denen organische Wärmeträger erhitzt werden.
  3. Zwanglauferhitzer sind Erhitzer, in denen der Umlauf des Wärmeträgers mittels Umwälzpumpe erfolgt.
  4. Organische Wärmeträger (Wärmeträger) sind organische Flüssigkeiten.
    Hinsichtlich organischer Wärmeträger, die unterhalb ihres Siedebeginns eingesetzt werden, siehe z.B. DIN 51522 "Mineralöle und verwandte Kohlenwasserstoffe; Wärmeträgeröle Q; Flüssige, ungebrauchte Wärmeträger; Anforderungen, Prüfung".

    Stoffwerte der organischen Wärmeträger siehe VDI-Wärmeatlas bzw. Herstellerangaben.

  5. Maximal zulässiger Druck ist der vom Hersteller angegebene höchste Druck, für den ein Druckgerät ausgelegt ist.
  6. Volumen ist das innere Volumen eines Druckraumes einschließlich des Volumens von den Stutzen bis zur ersten Verbindung, aber abzüglich des Volumens festeingebauter innenliegender Teile.
  7. Filmtemperatur ist definiert als die Wandtemperatur auf der Wärmeträgerseite.

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

3.1 Allgemeine Anforderungen

3.1.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen so bereitgestellt und betrieben werden, dass sie den auf Grund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher genügen.

Die Bereitstellung umfasst alle Maßnahmen, die der Arbeitgeber zu treffen hat, da mit den Beschäftigten nur der Betriebssicherheitsverordnung entsprechende Arbeitsmittel (zu den Arbeitsmitteln zählen auch Anlagen) zur Verfügung gestellt werden können.

Bereitstellung in diesem Sinne umfasst auch Montagearbeiten wie den Zusammenbau des Arbeitsmittels einschließlich der für die sichere Benutzung erforderlichen Installationsarbeiten.

3.1.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, für die eine behördliche Genehmigung oder Zustimmung beantragt werden muss, der zuständigen Berufsgenossenschaft mitgeteilt wird.

Für die erforderliche Mitteilung an die zuständige Berufsgenossenschaft kann die in Anhang C der DIN 4754 enthaltene "Beschreibung zum Antrag zur Errichtung und zum Betrieb einer Wärmeübertragungsanlage" verwendet werden; zumindest sind die dort aufgeführten Daten mitzuteilen.

3.2 Dichtheit der Anlage

3.2.1 Wärmeträgerbeaufschlagte Anlagenteile sowie ihre Ausrüstungsteile dürfen nur so montiert, installiert und betrieben werden, dass sie bei den auf Grund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen technisch dicht sind und technisch dicht bleiben. Dies gilt nicht für betriebsbedingte Wärmeträgeraustrittsstellen.

Hinsichtlich der Dichtheit von Anlagen zur Vermeidung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre (g.e.A.) siehe Abschnitt E 1.3.2 der "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).

3.3 Aufstellung der Anlage

3.3.1 Erhitzer sind so aufzustellen, dass Versicherte nicht gefährdet werden können.

Siehe auch Beispielsammlung zu den "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).

3.3.2 Erhitzer sind im Freien oder in Heizräumen aufzustellen.

Die Heizräume müssen auch den bauaufsichtlichen Anforderungen entsprechen; siehe auch DIN 4754.

3.3.3 Feuerbeheizte und elektrisch beheizte Erhitzer dürfen abweichend von Abschnitt 3.3.2 im Einvernehmen mit der zuständigen Berufsgenossenschaft und dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt in Arbeitsräumen aufgestellt sein, wenn während des Betriebes ein Versicherter ständig anwesend ist und der Gesamtinhalt des Erhitzers zuzüglich 2/3 des Inhaltes des Ausdehnungsgefäßes

- bei feuerbeheizten Erhitzern500 l,
- bei elektrisch beheizten Erhitzern5000 l

nicht überschreitet.

Abweichungen können gestattet werden, wenn es der Betrieb erfordert und sichergestellt ist, dass austretender Wärmeträger durch den Erhitzer nicht entzündet oder zur Explosion gebracht werden kann und wegen der Art des Betriebes und der Beschaffenheit der Aufstellräume Bedenken nicht bestehen.

Die Forderung, dass während des Betriebes ein Versicherter anwesend sein muss, schließt dessen Unterweisung nach Abschnitt 3.4 ein.

3.3.4 Feuerbeheizte Erhitzer mit einem Füllvolumen von mehr als 500 l sind bei der Aufstellung im Freien mit einem Schutzabstand von 10 m gegenüber Gebäuden, deren Wände nicht feuerbeständig ausgeführt sind, sowie gegenüber anderen Anlagen aufzustellen. Dieser Schutzabstand ist entbehrlich, wenn eine Brandmauer errichtet worden ist.

3.3.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen gefahrlos entleert werden können und Auffangbehälter vorhanden sind, die mindestens das Volumen des größten absperrbaren Anlagenteils aufnehmen können. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass die Auffangbehälter möglichst an der tiefsten Stelle der Anlage installiert und mit Entleerungs- und Entlüftungseinrichtungen ausgerüstet sind. Dies gilt nicht für Anlagen, in denen Wärmeträger auf Temperaturen unterhalb ihres Siedebeginns bei Atmosphärendruck erhitzt werden und deren zulässiges Füllvolumen 1000 l oder weniger beträgt.

3.3.6 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagenteile mit heißen Oberflächen, soweit sie im Arbeits- oder Verkehrsbereich liegen, gegen Berühren so gesichert oder isoliert sind, dass Versicherte nicht gefährdet werden.

3.4 Unterweisung

3.4.1 Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über

  1. die Gefahren beim Betrieb von Anlagen,
  2. die Sicherheitsbestimmungen,
  3. das Verhalten bei Unfällen und Störungen sowie die dabei zu treffenden Maßnahmen
    und
  4. den Inhalt der Betriebsanweisung nach Abschnitt 3.5 zu unterweisen.

3.4.2 Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind zu dokumentieren und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Siehe § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

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